Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit undatierter Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Khartum (eingegangen am 17. März 2011) suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er gehöre der Volksgruppe der Guragen in Äthiopien an und sei deswegen von allen äthiopischen Regimes unterdrückt worden. Auch komme er deshalb nicht aus der Armut heraus. Deshalb sei er in den Sudan geflohen. Dort finde er aber auch keine Arbeit und könne sich nicht frei bewegen, weshalb er sein Leben in der ältesten Demokratie der Welt, der Schweiz, aufbauen möchte. B. Mit Schreiben vom 28. Juni 2013 teilte die Vorinstanz unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen und das Schreiben der Schweizerischen Botschaft in Khartum vom 23. März 2010 mit, dass das Verfahren wegen des begrenzten Personalbestandes und fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich der schweizerischen Vertretung in Khartum schriftlich durchgeführt werde. Gleichzeitig bat sie um Beantwortung der gestellten, asylrelevanten Fragen unter Androhung der Säumnisfolgen. C. Mit undatierter Eingabe beantwortete der Beschwerdeführer die Fragen der Vorinstanz und ergänzte, er sei in Äthiopien zusammen mit seinen Eltern auch politisch aktiv gewesen. Sein Vater sei deswegen zweimal inhaftiert worden. D. Mit Verfügung vom 29. November 2013 (eröffnet am 11. Mai 2014) bewilligte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch aus dem Ausland ab. E. Mit undatierter Eingabe (eingegangen am 21. Mai 2014 bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG Art. 105 AsylG, [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
E. 1.2 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amtssprache - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch - abzufassen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die undatierte Eingabe des Beschwerdeführers ist auf Englisch abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
E. 1.3 Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden, wobei für Asylgesuche, die - wie vorliegend - vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bis am 28. September 2012 gültigen Fassung des Asylgesetzes (aAsylG) gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359).
E. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
E. 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3).
E. 5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre. Er könne sich beim UNHCR im Sudan registrieren lassen, falls seine Situation kritisch und er im Sudan gefährdet sein sollte. Mit Hinweisen auf die Rechtsprechung sei das Risiko einer Verschleppung oder Deportation für Äthiopier, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt würden, gering. Er habe nicht glaubhaft darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Äthiopien zurückgeschafft zu werden. Seine schwierige Lebenssituation in Khartum stelle keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar. Überdies lebe im Sudan eine grosse äthiopische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. In Bezug auf Art. 52 Abs. 2 aAsylG besitze der Beschwerdeführer auch keine Familienangehörigen in der Schweiz oder habe sonst irgendeine besondere Beziehungsnähe zu diesem Land, die die vorangehenden Feststellungen umzustossen vermochten.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer erneuert im Wesentlichen seine Vorbringen vor der Vorinstanz, ohne sich mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. Damit legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung vorgenommen haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann insbesondere auch bezüglich der Rechtsprechung zu Art. 52 Abs. 2 aAslyG vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. So trifft gemäss den Akten zu, dass der Beschwerdeführer seit drei Jahren im Sudan lebt, ohne dass er dort Schwierigkeiten gehabt hätte, die im vorliegenden Kontext entscheidend wären. Bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat ist im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. Urteil des BVGer E-7996/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 2.2). Auch kann der Beschwerdeführer aus der schwierigen wirtschaftlichen Situation im Sudan nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 5.3 Somit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und er auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen ist. Die Vorinstanz hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Khartum. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Alain Degoumois Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3171/2014 Urteil vom 12. Juni 2014 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis; Gerichtsschreiber Alain Degoumois. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 29. November 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Mit undatierter Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Khartum (eingegangen am 17. März 2011) suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er gehöre der Volksgruppe der Guragen in Äthiopien an und sei deswegen von allen äthiopischen Regimes unterdrückt worden. Auch komme er deshalb nicht aus der Armut heraus. Deshalb sei er in den Sudan geflohen. Dort finde er aber auch keine Arbeit und könne sich nicht frei bewegen, weshalb er sein Leben in der ältesten Demokratie der Welt, der Schweiz, aufbauen möchte. B. Mit Schreiben vom 28. Juni 2013 teilte die Vorinstanz unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen und das Schreiben der Schweizerischen Botschaft in Khartum vom 23. März 2010 mit, dass das Verfahren wegen des begrenzten Personalbestandes und fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich der schweizerischen Vertretung in Khartum schriftlich durchgeführt werde. Gleichzeitig bat sie um Beantwortung der gestellten, asylrelevanten Fragen unter Androhung der Säumnisfolgen. C. Mit undatierter Eingabe beantwortete der Beschwerdeführer die Fragen der Vorinstanz und ergänzte, er sei in Äthiopien zusammen mit seinen Eltern auch politisch aktiv gewesen. Sein Vater sei deswegen zweimal inhaftiert worden. D. Mit Verfügung vom 29. November 2013 (eröffnet am 11. Mai 2014) bewilligte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch aus dem Ausland ab. E. Mit undatierter Eingabe (eingegangen am 21. Mai 2014 bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG Art. 105 AsylG, [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amtssprache - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch - abzufassen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die undatierte Eingabe des Beschwerdeführers ist auf Englisch abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.3 Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden, wobei für Asylgesuche, die - wie vorliegend - vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bis am 28. September 2012 gültigen Fassung des Asylgesetzes (aAsylG) gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359). 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). 4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre. Er könne sich beim UNHCR im Sudan registrieren lassen, falls seine Situation kritisch und er im Sudan gefährdet sein sollte. Mit Hinweisen auf die Rechtsprechung sei das Risiko einer Verschleppung oder Deportation für Äthiopier, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt würden, gering. Er habe nicht glaubhaft darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Äthiopien zurückgeschafft zu werden. Seine schwierige Lebenssituation in Khartum stelle keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar. Überdies lebe im Sudan eine grosse äthiopische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. In Bezug auf Art. 52 Abs. 2 aAsylG besitze der Beschwerdeführer auch keine Familienangehörigen in der Schweiz oder habe sonst irgendeine besondere Beziehungsnähe zu diesem Land, die die vorangehenden Feststellungen umzustossen vermochten. 5.2 Der Beschwerdeführer erneuert im Wesentlichen seine Vorbringen vor der Vorinstanz, ohne sich mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. Damit legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung vorgenommen haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann insbesondere auch bezüglich der Rechtsprechung zu Art. 52 Abs. 2 aAslyG vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. So trifft gemäss den Akten zu, dass der Beschwerdeführer seit drei Jahren im Sudan lebt, ohne dass er dort Schwierigkeiten gehabt hätte, die im vorliegenden Kontext entscheidend wären. Bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat ist im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. Urteil des BVGer E-7996/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 2.2). Auch kann der Beschwerdeführer aus der schwierigen wirtschaftlichen Situation im Sudan nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.3 Somit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und er auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen ist. Die Vorinstanz hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Khartum. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Alain Degoumois Versand: