Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3167/2024 Urteil vom 28. Mai 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Tunesien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 13. Mai 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 24. April 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 8. Januar 2022 in Italien und am 24. Januar 2022 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte, dass der Beschwerdeführer am 29. April 2024 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 2. Mai 2024 erklärte, er habe aus Angst in Deutschland falsche Personalien angegeben und keinen Asylentscheid erhalten, dass er nach vier Monaten in Deutschland weiter nach Frankreich gereist sei, wo er über ein Jahr lang illegal gearbeitet und am Tag seiner Abreise schliesslich eine Wegweisung erhalten habe, dass er im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer möglichen Überstellung nach Deutschland ausführte, er habe in Deutschland nicht arbeiten dürfen und sei in Italien nicht geblieben, weil er eine bessere Zukunft für sich wolle, die er dort nicht gehabt hätte, dass die deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 8. Mai 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) am 13. Mai 2024 zustimmten, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Mai 2024 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung nach Deutschland anordnete und den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte sowie die editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung, dass die zugewiesene Rechtsvertretung der Vorinstanz am 15. Mai 2024 die Beendigung des Mandatsverhältnisses anzeigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde - wie im Folgenden aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO der Asylantrag eines Drittstaatangehörigen nur von einem einzigen Dublin-Staat zu prüfen ist, dass sich die deutschen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO bereit erklärt haben, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit der Rechtsmitteleingabe vorbringt, in seinem Heimatland ein Problem mit der Polizei zu haben und zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden zu sein, ohne etwas gemacht zu haben, dass der Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene geltend macht, Deutschland habe sich zu Unrecht beziehungsweise unter Verletzung der Zuständigkeitsordnung der Dublin-III-VO mit der Wiederaufnahme einverstanden erklärt, dass die Vorinstanz im Grundsatz zu Recht festgestellt hat, die Schweiz sei für das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht zuständig, dass der Beschwerdeführer weiter vorbringt in Deutschland sei sein Leben durch Dritte bedroht, ohne dies weiter zu substantiieren, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid sodann bereits zutreffend auf die völker- und unionsrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands hingewiesen hat, dass bei dieser Ausgangslage auch kein Grund für einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) durch die Schweizer Behörden besteht, dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - aufgrund der sich aus dem Vorstehenden ergebenden Aussichtslosigkeit - abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Verzicht auf Auferlegung eines Kostenvorschusses sowie das Begehren um aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos geworden sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer Versand: