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E-3148/2021

E-3148/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-07-28 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte die Schweiz am (...) März 2020 um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 13. März 2020 sowie der Anhörung vom 1. Juni 2021 führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei algerischer Staatsangehöriger, arabischer Ethnie und in B._______ geboren. Bis zu seiner Ausreise habe er an diversen Orten in Algerien gelebt und sei zuletzt in C._______ wohnhaft gewesen. Die Schule habe er im vierten Jahr der Sekundarschule abgebrochen und danach unter anderem (...) gearbeitet. In C._______ habe er mit einem reichen Ladenbesitzer namens D._______ Probleme bekommen, da dieser sich mutmasslich in seine damalige Freundin verliebt habe, die für D._______ gearbeitet habe. Dieser habe begonnen ihn zu bedrohen, direkt sowie über seine Ex-Freundin. Ausserdem habe D._______ seine Angestellten vorbeigeschickt, die ihn geschlagen und ihm immer wieder gedroht hätten, ihm eine Straftat unterzuschieben. Eine Anzeige bei der Polizei hätte nichts gebracht, da D._______ die Polizisten bestochen hätte. Seine Ex-Freundin sei auch nach seiner Ausreise weiterhin behelligt worden. Überdies sei er aufgrund eines Streits, den er als (...)-Jähriger gehabt habe, zwei Mal von einem Gericht vorgeladen worden. Das zweite Mal sei er nicht erschienen. Nach seiner Ausreise sei er möglicherweise deswegen von der Polizei zu Hause gesucht worden. Daher sei er im Jahr 2014/2015 ausgereist. In der Zeit bis zu seinem Asylgesuch in der Schweiz habe er sich in diversen europäischen Staaten aufgehalten. B. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens stimmten die slowenischen Asylbehörden einem Rückübernahmeersuchen des SEM am 14. April 2020 zu, weshalb das SEM mit Verfügung vom 20. April 2020 auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Vollzug der Wegweisung nach Slowenien anordnete. Diese Verfügung wurde am 30. April 2020 rechtskräftig. C. Mit Urteil vom 16. Februar 2021 ordnete das (...) die Landesverweisung des Beschwerdeführers für die Dauer von fünf Jahren an. Das Urteil erwuchs gleichentags in Rechtskraft. D. Da die Überstellungsfrist nach Slowenien nicht eingehalten werden konnte, hob das SEM mit Verfügung vom 23. April 2021 den Nichteintretensentscheid vom 20. April 2020 auf, nahm das nationale Asylverfahren wieder auf und wies den Beschwerdeführer dem Kanton E._______ zu. E. Am 3. Juni 2021 wies das SEM den Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zu. F. Mit Verfügung vom 15. Juni 2021 - eröffnet am 21. Juni 2021 - verneinte die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Ferner wurde festgehalten, dass der Entscheid über den Vollzug der Landesverweisung in der Kompetenz der zuständigen kantonalen Behörden liege. G. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug auszusetzen und eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. H. Mit Instruktionsverfügung vom 9. Juli 2021 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter dem nachstehenden Vorbehalt (vgl. E. 1.4 und 7.4) - einzutreten.

E. 1.4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden lediglich die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (vgl. Dispositiv der angefochtenen Verfügung und nachfolgend E. 7).

E. 1.5 Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch in der Beschwerde, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts sei der Wegweisungsvollzug auszusetzen, gegenstandslos.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Ihren Asylentscheid begründete die Vorinstanz mit der Asylirrelevanz der geltend gemachten Nachteile, da diese ihn nicht aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund getroffen hätten. Vielmehr sei die mutmassliche Eifersucht von D._______ auf den Beschwerdeführer Motiv für das Fehlverhalten. Dasselbe gelte für den verpassten Gerichtstermin aufgrund eines privaten Streits. Hätte ihn die Polizei aus diesem Grund zu Hause aufgesucht, hätte es sich um eine rechtsstaatlich legitime Verfolgung gehandelt. Die algerischen Behörden würden Fehlverhalten privater Drittpersonen weder unterstützen noch billigen, sondern seien grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig. Seine Darlegung, wonach die algerischen Behörden korrupt seien, entspringe einer subjektiven Wahrnehmung und Vermutung. Er habe sich nicht schutzsuchend an die heimatlichen Behörden gewandt, weshalb diesen weder Schutzunfähigkeit noch mangelnder Schutzwille vorzuhalten sei. Angesichts der Tatsache, dass die Eltern des Beschwerdeführers heute wieder in B._______ lebten und er selbst in verschiedenen algerischen Städten gewohnt und gearbeitet habe, vermöge die Erklärung hinsichtlich der mangelnden Aufenthaltsalternative nicht zu überzeugen. Ausserdem sei es schwer vorstellbar, dass D._______, sollte er nach wie vor in C._______ wohnen beziehungsweise überhaupt noch leben, im heutigen Zeitpunkt eine Gefahr für den Beschwerdeführer darstellen würde. Dies gelte umso mehr, als dass er seither weder von D._______ noch seit 2018 von seiner Ex-Freundin etwas vernommen habe.

E. 5.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, er könne auf keinen Fall nach Algerien zurückkehren, da ihm dort durch die Polizei kein Schutz gewährt würde. Er habe auch keinerlei Aufenthaltsalternative, da seine Verfolger ihn im ganzen Land finden würden. D._______ würde ihn auch nach all den Jahren noch suchen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die gesuchbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Probleme keine Verfolgung erkennen lassen, welche auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) gründen würde. Die Rechtsmitteleingabe stellt der Schlussfolgerung des SEM nichts Stichhaltiges entgegen. Sie erschöpft sich vielmehr in Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beurteilung unzutreffend sein sollte. Es kann daher vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche nicht zu beanstanden sind.

E. 6.2 Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt, so dass die Beschwerde im Asylpunkt abzuweisen ist.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Gemäss Art. 32 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz (unter anderem) nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) betroffen ist (vgl. zum Ganzen: Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer] vom 26. Juni 2013, BBl 2013 6006 ff.). Ebenso wird im Fall einer rechtskräftigen Landesverweisung die vorläufige Aufnahme nicht verfügt (Art. 83 Abs. 9 AIG). Vielmehr obliegt es der kantonalen Vollzugsbehörde, das Vorliegen von Vollzugshindernissen zu prüfen (vgl. Urteil E-695/2020 des BVGer vom 27. März 2020 E.1.2.2).

E. 7.3 Die mit Urteil vom 16. Februar 2021 durch das (...) angeordnete Landesverweisung ist gleichentags rechtskräftig geworden. Die Vorinstanz hat demnach in korrekter Weise auf die Anordnung der Wegweisung und die Prüfung von allenfalls bestehenden Vollzugshindernissen verzichtet. Nachdem es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat (vgl. E. 6.), ist die kantonale (Vollzugs-)Behörde für den Entscheid zuständig, ob der Vollzug der Landesverweisung - namentlich auch in medizinischer Hinsicht - anderen zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts entgegensteht (vgl. Art. 66d StGB). Sie kann diesbezüglich bei der Vorinstanz eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen (vgl. Art. 32 Abs. 2 AsylV 1; vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3403/2019 vom 15. Juli 2019 E. 8.1, m.w.H.).

E. 7.4 Dementsprechend entfällt auch für das Bundesverwaltungsgericht infolge Unzuständigkeit eine entsprechende Überprüfung. Auf das Begehren, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ist daher nicht einzutreten.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung ist auch ansonsten nicht zu beanstanden, weshalb kein Anlass dazu besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, und somit auch der Subeventualantrag abzuweisen ist.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche - unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - abzuweisen sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3148/2021 Urteil vom 28. Juli 2021 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des SEM vom 15. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte die Schweiz am (...) März 2020 um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 13. März 2020 sowie der Anhörung vom 1. Juni 2021 führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei algerischer Staatsangehöriger, arabischer Ethnie und in B._______ geboren. Bis zu seiner Ausreise habe er an diversen Orten in Algerien gelebt und sei zuletzt in C._______ wohnhaft gewesen. Die Schule habe er im vierten Jahr der Sekundarschule abgebrochen und danach unter anderem (...) gearbeitet. In C._______ habe er mit einem reichen Ladenbesitzer namens D._______ Probleme bekommen, da dieser sich mutmasslich in seine damalige Freundin verliebt habe, die für D._______ gearbeitet habe. Dieser habe begonnen ihn zu bedrohen, direkt sowie über seine Ex-Freundin. Ausserdem habe D._______ seine Angestellten vorbeigeschickt, die ihn geschlagen und ihm immer wieder gedroht hätten, ihm eine Straftat unterzuschieben. Eine Anzeige bei der Polizei hätte nichts gebracht, da D._______ die Polizisten bestochen hätte. Seine Ex-Freundin sei auch nach seiner Ausreise weiterhin behelligt worden. Überdies sei er aufgrund eines Streits, den er als (...)-Jähriger gehabt habe, zwei Mal von einem Gericht vorgeladen worden. Das zweite Mal sei er nicht erschienen. Nach seiner Ausreise sei er möglicherweise deswegen von der Polizei zu Hause gesucht worden. Daher sei er im Jahr 2014/2015 ausgereist. In der Zeit bis zu seinem Asylgesuch in der Schweiz habe er sich in diversen europäischen Staaten aufgehalten. B. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens stimmten die slowenischen Asylbehörden einem Rückübernahmeersuchen des SEM am 14. April 2020 zu, weshalb das SEM mit Verfügung vom 20. April 2020 auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Vollzug der Wegweisung nach Slowenien anordnete. Diese Verfügung wurde am 30. April 2020 rechtskräftig. C. Mit Urteil vom 16. Februar 2021 ordnete das (...) die Landesverweisung des Beschwerdeführers für die Dauer von fünf Jahren an. Das Urteil erwuchs gleichentags in Rechtskraft. D. Da die Überstellungsfrist nach Slowenien nicht eingehalten werden konnte, hob das SEM mit Verfügung vom 23. April 2021 den Nichteintretensentscheid vom 20. April 2020 auf, nahm das nationale Asylverfahren wieder auf und wies den Beschwerdeführer dem Kanton E._______ zu. E. Am 3. Juni 2021 wies das SEM den Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zu. F. Mit Verfügung vom 15. Juni 2021 - eröffnet am 21. Juni 2021 - verneinte die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Ferner wurde festgehalten, dass der Entscheid über den Vollzug der Landesverweisung in der Kompetenz der zuständigen kantonalen Behörden liege. G. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug auszusetzen und eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. H. Mit Instruktionsverfügung vom 9. Juli 2021 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter dem nachstehenden Vorbehalt (vgl. E. 1.4 und 7.4) - einzutreten. 1.4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden lediglich die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (vgl. Dispositiv der angefochtenen Verfügung und nachfolgend E. 7). 1.5 Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch in der Beschwerde, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts sei der Wegweisungsvollzug auszusetzen, gegenstandslos.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Ihren Asylentscheid begründete die Vorinstanz mit der Asylirrelevanz der geltend gemachten Nachteile, da diese ihn nicht aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund getroffen hätten. Vielmehr sei die mutmassliche Eifersucht von D._______ auf den Beschwerdeführer Motiv für das Fehlverhalten. Dasselbe gelte für den verpassten Gerichtstermin aufgrund eines privaten Streits. Hätte ihn die Polizei aus diesem Grund zu Hause aufgesucht, hätte es sich um eine rechtsstaatlich legitime Verfolgung gehandelt. Die algerischen Behörden würden Fehlverhalten privater Drittpersonen weder unterstützen noch billigen, sondern seien grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig. Seine Darlegung, wonach die algerischen Behörden korrupt seien, entspringe einer subjektiven Wahrnehmung und Vermutung. Er habe sich nicht schutzsuchend an die heimatlichen Behörden gewandt, weshalb diesen weder Schutzunfähigkeit noch mangelnder Schutzwille vorzuhalten sei. Angesichts der Tatsache, dass die Eltern des Beschwerdeführers heute wieder in B._______ lebten und er selbst in verschiedenen algerischen Städten gewohnt und gearbeitet habe, vermöge die Erklärung hinsichtlich der mangelnden Aufenthaltsalternative nicht zu überzeugen. Ausserdem sei es schwer vorstellbar, dass D._______, sollte er nach wie vor in C._______ wohnen beziehungsweise überhaupt noch leben, im heutigen Zeitpunkt eine Gefahr für den Beschwerdeführer darstellen würde. Dies gelte umso mehr, als dass er seither weder von D._______ noch seit 2018 von seiner Ex-Freundin etwas vernommen habe. 5.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, er könne auf keinen Fall nach Algerien zurückkehren, da ihm dort durch die Polizei kein Schutz gewährt würde. Er habe auch keinerlei Aufenthaltsalternative, da seine Verfolger ihn im ganzen Land finden würden. D._______ würde ihn auch nach all den Jahren noch suchen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die gesuchbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Probleme keine Verfolgung erkennen lassen, welche auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) gründen würde. Die Rechtsmitteleingabe stellt der Schlussfolgerung des SEM nichts Stichhaltiges entgegen. Sie erschöpft sich vielmehr in Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beurteilung unzutreffend sein sollte. Es kann daher vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche nicht zu beanstanden sind. 6.2 Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt, so dass die Beschwerde im Asylpunkt abzuweisen ist. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Gemäss Art. 32 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz (unter anderem) nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) betroffen ist (vgl. zum Ganzen: Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer] vom 26. Juni 2013, BBl 2013 6006 ff.). Ebenso wird im Fall einer rechtskräftigen Landesverweisung die vorläufige Aufnahme nicht verfügt (Art. 83 Abs. 9 AIG). Vielmehr obliegt es der kantonalen Vollzugsbehörde, das Vorliegen von Vollzugshindernissen zu prüfen (vgl. Urteil E-695/2020 des BVGer vom 27. März 2020 E.1.2.2). 7.3 Die mit Urteil vom 16. Februar 2021 durch das (...) angeordnete Landesverweisung ist gleichentags rechtskräftig geworden. Die Vorinstanz hat demnach in korrekter Weise auf die Anordnung der Wegweisung und die Prüfung von allenfalls bestehenden Vollzugshindernissen verzichtet. Nachdem es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat (vgl. E. 6.), ist die kantonale (Vollzugs-)Behörde für den Entscheid zuständig, ob der Vollzug der Landesverweisung - namentlich auch in medizinischer Hinsicht - anderen zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts entgegensteht (vgl. Art. 66d StGB). Sie kann diesbezüglich bei der Vorinstanz eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen (vgl. Art. 32 Abs. 2 AsylV 1; vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3403/2019 vom 15. Juli 2019 E. 8.1, m.w.H.). 7.4 Dementsprechend entfällt auch für das Bundesverwaltungsgericht infolge Unzuständigkeit eine entsprechende Überprüfung. Auf das Begehren, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ist daher nicht einzutreten.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung ist auch ansonsten nicht zu beanstanden, weshalb kein Anlass dazu besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, und somit auch der Subeventualantrag abzuweisen ist. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche - unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - abzuweisen sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: