Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger turkmenischer Ethnie aus Kirkuk, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. Dezember 2007 und gelangte am 20. Dezember 2007 in die Schweiz, wo er am 21. Dezember 2007 um Asyl nachsuchte. Am 7. Januar 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ summarisch befragt. Am 14. Februar 2008 folgte eine Direktanhörung durch das Bundesamt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe für die amerikanischen Truppen gearbeitet und deren Angehörige transportiert. Im Juli 2007 habe er einen Drohbrief erhalten. Danach sei vor seinem Haus eine Bombe explodiert. Aus diesem Grund sei er im August 2007 nach Erbil (Nordirak) gegangen, wo er sich bis zu seiner Ausreise bei einer Tante aufgehalten habe. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen B. Mit Verfügung vom 18. April 2008, eröffnet am 21. April 2008, hielt das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Vollzug der Wegweisung in den Irak befand sie für zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Eingabe vom 14. Mai 2008 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten, wobei eine Unterstützungsbestätigung eingereicht wurde. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung der vormals zuständigen Instruktionsrichterin vom 21. Mai 2008 wurde festgestellt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde; sie wurde dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2008 in Kopie zugestellt. F. Mit Eingabe vom 24. Juli 2009 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Die nun für das Verfahren zuständige Instruktionsrichterin beantwortete dieses Schreiben am 28. Juli 2009 und bezeichnete das Verfahren als nicht prioritär. G. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer vier fremdsprachige Beweismittel in Kopie ein, welche die Rückkehr seiner Tante und ihrer Familie nach Kirkuk belegen sollen. H. Am 23. Mai 2011 verwies er auf die derzeit gültige Adresse und Telefonnummer seines Vaters in Kirkuk. I. Am 29. August 2011 zeigte der bisherige Rechtsvertreter die Mandatsniederlegung an. J. Mit Eingabe vom 24. August 2011 an das Bundesamt wies sich Rechtsanwalt Peter Frei mittels Vollmacht als neuer Rechtsvertreter aus. K. Am 6. Februar 2012 liess das Bundesverwaltungsgericht die folgenden fremdsprachige Unterlagen (die am 1. Dezember 2010 eingereichten Beweismittel sowie weitere aus den vorinstanzlichen Akten) übersetzen:
- Couvert-Rückseite
- Zwei Personalausweise
- Drei irakische Staatsangehörigkeitsurkunden
- Lebensmittelkarte
- Familienregisterauszug
- Wohnsitzbestätigung.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht. Eine Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich, wie bereits mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Mai 2008 festgestellt worden ist, einzig gegen den von der Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzug, wobei sie sich auf die Frage der Zumutbarkeit beschränkt. Damit ist die Verfügung des BFM vom 18. April 2008, soweit sie die Frage des Asyls, der Flüchtlingseigenschaft sowie die Anordnung der Wegweisung betrifft, rechtskräftig geworden. Zu prüfen bleibt somit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ausschliesslich das Bestehen allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse. Für die beantragte Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung besteht keine Veranlassung, zumal diese nicht weiter begründet wird.
E. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 18. April 2008 fest, aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers könne davon ausgegangen werden, dass er in Erbil - in einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen, in denen aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche - über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfüge, welches er genutzt habe. Daher sei der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zumutbar.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit Urteil vom 14. März 2008 zur Praxisänderung des BFM mit Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak, die sogenannten KRG (Kurdistan Regional Government-Region) geäussert. Dieses sei dabei zur Ansicht gelangt, dass in den drei nordischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniah keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Die politische Lage sei nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsse. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs sei unter bestimmten Voraussetzungen zumutbar. Im genannten Fall - einem jugendlichen Kurden, der sein ganzes Leben in Dohuk verbracht, dort die Schule besucht und mehrere Jahre als Maler gearbeitet habe - sei der Vollzug der Wegweisung als zumutbar bezeichnet worden. Beim Beschwerdeführer handle es sich jedoch um einen irakischen Staatsangehörigen turkmenischer Ethnie, dessen Wohnsitz in Kirkuk gewesen sei und der "Türkisch" spreche. Nach einem Drohbrief habe er Kirkuk verlassen müssen. Vor seiner Ausreise habe er vier Monate bei der achtköpfigen Familie seiner Tante gelebt, die mittlerweile nach Kirkuk zurückgekehrt sei. Er habe somit in Erbil kein tragfähiges Beziehungsnetz, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin nicht in Frage komme.
E. 4.3 Mit Eingabe vom 1. Dezember 2010 reichte er vier fremdsprachige Beweismittel (in Kopie) ein, die belegen würden, dass seine Tante mit ihrer Familie nach Kirkuk zurückgekehrt sei. Das Bundesverwaltungsgericht liess diese Dokumente nebst weiteren, sich in den vorinstanzlichen Akten befindenden Unterlagen von Amtes wegen übersetzen. Dabei stellte sich heraus, dass es sich um zwei Personalausweise und zwei Staatsangehörigkeitsausweise handelt. Die Personalausweise, die auf den Namen der Tante des Beschwerdeführers sowie deren Ehemannes lauten, sind angeblich am 21. April 2007 respektive am 20. März 2007 in Kirkuk (Registrierungsort) ausgestellt worden.
E. 4.4 Am 23. Mai 2011 gab er die Wohnadresse und Festnetztelefonnummer seines Vaters in Kirkuk zu den Akten.
E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, zumutbar oder möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Ausländergesetz (Art. 44 Abs. 2 AsylG).
E. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.2 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aus Kirkuk stammt, wo er geboren, bis vier Monate vor seiner Ausreise gelebt und als Automechaniker gearbeitet hat (vgl. Akte BFM A1, S. 1 ff.; A11, S. 3 ff.). Das BFM stellt diese Angaben des Beschwerdeführers in ihrer angefochtenen Verfügung nicht in Frage und anerkennt implizit, dass ein Wegweisungsvollzug nach Kirkuk (Zentralirak) nicht zur Diskussion steht. Diese Einschätzung ist zu stützen, nachdem das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer einlässlichen Lagebeurteilung feststellte, der Sicherheits- und Justizapparat im Zentralirak müsse insgesamt als nicht schutzfähig erachtet werden (vgl. BVGE 2008/12). Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Sicherheitslage nach wie vor von allgegenwärtiger Gewalt und signifikanter Instabilität gekennzeichnet sei. Diese Einschätzung hat angesichts der aktuellen Verhältnisse im Zentralirak nach wie vor Gültigkeit und wurde im Verfahren D-5200/2006 auch für Kirkuk (Stadt, die in BVGE 2008/12 nicht thematisiert worden war, da sich die Situation angesichts des starken kurdischen Einflusses anders darstelle [vgl. BVGE 2008/12 E. 6.1]) bestätigt. Folglich ist von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kirkuk auszugehen.
E. 6.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, in den Nordirak zurückzukehren.
E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2008/4 und BVGE 2008/5 ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordirak befasst. Im zweitgenannten Urteil (BVGE 2008/5) hat es sich insbesondere mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleimaniya) auseinandergesetzt. Es kam dabei zum Schluss, dass in den drei kurdischen Nordprovinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die dortige Situation nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setze jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhänge. Die Region ist zudem mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort über ein soziales Netz oder über Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht. Bei Kurden, welche aus kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya stammen - namentlich aus Kirkuk und Mosul - bleibt die Zumutbarkeit des Vollzugs ebenfalls im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). Auch das UNHCR spricht sich nicht generell gegen Wegweisungen in diese nordirakischen Provinzen aus. Es empfiehlt eine individuelle Prüfung jedes einzelnen Falles (UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, August 2007, S. 131; s. auch UNHCR, Governorate Assessment Report - Suleimaniya Governorate, September 2007). Diesem Anliegen wird mit der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse Rechnung getragen.
E. 6.5 Wie hiervor erwähnt, ist der Beschwerdeführer in Kirkuk geboren und hat dort zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt (vgl. A1 S. 3). Letztere leben offenbar nachwievor in Kirkuk. Dies kann einem Dokument (Lebensmittelkarte für das Jahr 2009), das sich in den vorinstanzlichen Akten befindet (vom Zollinspektorat Zürich sichergestellte und von der eidgenössischen Zollverwaltung am 15. Juli 2009 an das BFM weitergeleitete Briefpostsendung) und welches das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen übersetzen liess, entnommen werden. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der summarischen Befragung seien weitere Verwandte (Onkel und Tanten) in Kirkuk und in Bagdad sowie eine Tante in Erbil wohnhaft. Zwar machte der Beschwerdeführer geltend, dass er vor seiner Ausreise während vier Monaten bei der achtköpfigen Familie einer Tante in Erbil gewohnt habe. Indessen führte er dazu auf Beschwerdeebene aus, diese sei nach Kirkuk zurückgekehrt, womit er in der nordirakischen Provinz Erbil über kein tragfähiges Beziehungsnetz (mehr) verfüge. Wie hiervor erwähnt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen Angehörigen der Ethnie der Turkmenen, bei der er sich um die drittgrösste ethnische Gruppierung im Irak handelt, deren Stammesgebiet sich vorwiegend im Norden des Iraks, u.a. auch in Erbil und in Kirkuk befindet (vgl. Minority Rights Group International, World Directory of Minorities and Indigenous Peoples - Iraq: Turkomans, April 2008, http://www.minorityrights.org/5750/iraq/turkomans.html, wobei deren Anzahl - vor 2003 zwischen 600 000 und 2 Millionen - wegen der politischen Instabilität und zahlreicher Umsiedlungen schwierig zu schätzen ist. Zwar soll es - insbesondere bei den Checkpoints in die nordirakischen Provinzen Erbil, Suleimaniyah und Dohuk keine unterschiedliche Behandlung (Diskriminierung) der Ethnien der Turkmenen, Araber und anderer Iraker geben (vgl. Update on Entry Procedures at Kurdistan Regional Government [KRG] Checkpoints and Residence in Kurdistan Region of Iraq [KRI], Danish Immigration Service, Kopenhagen, Juni 2011). Dennoch ist vorliegend fraglich, ob der Beschwerdeführer gestützt auf die hiervor erwähnte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in eine dieser drei nordirakischen Provinzen zurückkehren kann. Er gehört nicht der kurdischen Ethnie an und spricht nur wenig Kurdisch (vgl. A1, S. 2). Zudem stammt er ursprünglich nicht aus einer dieser drei Provinzen. Ausserdem ist fraglich, ob er dort weiterhin über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) verfügt, zumal seine Tante und deren Familie Erbil verlassen haben sollen. Den am 1. Dezember 2010 in Kopie eingereichten Beweismitteln (zwei Personalausweise und zwei irakische Staatsangehörigkeitsurkunden) kann zwar - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht - nicht entnommen werden, dass diese Tante zusammen mit deren Familie nach seiner Ausreise tatsächlich von Erbil nach Kirkuk zurückgekehrt sei. Indessen geht aus diesen Unterlagen hervor, dass die Tante sowie ihr Ehemann aus Kirkuk stammen, wo ihnen am 21. April 2007 respektive am 20. März 2007 ein Personalausweis ausgestellt worden sein soll. Überdies kann angesichts des bloss viermonatigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Erbil - dieser kann kaum als "längere Zeit" bezeichnet werden (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72) - auch nicht auf einen grösseren Bekanntenkreis in Erbil geschlossen werden. Insgesamt kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer wäre im Falle der Rückkehr nach Erbil in der Lage, aus eigener Kraft eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, zumal er sich nur kurze Zeit in Erbil aufgehalten hat und das Bestehen eines tragfähigen Beziehungsnetzes, welches ihm eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft ermöglichen könnte, sehr unsicher erscheint. Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgericht hängt aber gerade der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen ab (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8). Parteibeziehungen sind indessen keine bekannt. Mithin sind die individuell erforderlichen Voraussetzungen für die Annahme, der Beschwerdeführer könne sich in Erbil eine Existenzgrundlage aufbauen, nicht erfüllt.
E. 6.6 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Irak als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten ist. Nachdem keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen nach Art. 83 Abs. 7 AuG aus den Akten hervorgehen, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung des Bundesamtes vom 18. April 2008 ist hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung aufzuheben und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Nachdem keine Kostennote zu den Akten eingereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 600.- (inkl. Auslagen) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). An dieser Stelle bleibt anzumerken, dass in den Bezug auf den neu mandatierten Rechtsvertreter im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Aufwand ersichtlich ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 18. April 2008 werden aufgehoben.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3148/2008 Urteil vom 4. April 2012 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
18. April 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger turkmenischer Ethnie aus Kirkuk, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. Dezember 2007 und gelangte am 20. Dezember 2007 in die Schweiz, wo er am 21. Dezember 2007 um Asyl nachsuchte. Am 7. Januar 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ summarisch befragt. Am 14. Februar 2008 folgte eine Direktanhörung durch das Bundesamt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe für die amerikanischen Truppen gearbeitet und deren Angehörige transportiert. Im Juli 2007 habe er einen Drohbrief erhalten. Danach sei vor seinem Haus eine Bombe explodiert. Aus diesem Grund sei er im August 2007 nach Erbil (Nordirak) gegangen, wo er sich bis zu seiner Ausreise bei einer Tante aufgehalten habe. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen B. Mit Verfügung vom 18. April 2008, eröffnet am 21. April 2008, hielt das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Vollzug der Wegweisung in den Irak befand sie für zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Eingabe vom 14. Mai 2008 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten, wobei eine Unterstützungsbestätigung eingereicht wurde. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung der vormals zuständigen Instruktionsrichterin vom 21. Mai 2008 wurde festgestellt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde; sie wurde dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2008 in Kopie zugestellt. F. Mit Eingabe vom 24. Juli 2009 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Die nun für das Verfahren zuständige Instruktionsrichterin beantwortete dieses Schreiben am 28. Juli 2009 und bezeichnete das Verfahren als nicht prioritär. G. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer vier fremdsprachige Beweismittel in Kopie ein, welche die Rückkehr seiner Tante und ihrer Familie nach Kirkuk belegen sollen. H. Am 23. Mai 2011 verwies er auf die derzeit gültige Adresse und Telefonnummer seines Vaters in Kirkuk. I. Am 29. August 2011 zeigte der bisherige Rechtsvertreter die Mandatsniederlegung an. J. Mit Eingabe vom 24. August 2011 an das Bundesamt wies sich Rechtsanwalt Peter Frei mittels Vollmacht als neuer Rechtsvertreter aus. K. Am 6. Februar 2012 liess das Bundesverwaltungsgericht die folgenden fremdsprachige Unterlagen (die am 1. Dezember 2010 eingereichten Beweismittel sowie weitere aus den vorinstanzlichen Akten) übersetzen:
- Couvert-Rückseite
- Zwei Personalausweise
- Drei irakische Staatsangehörigkeitsurkunden
- Lebensmittelkarte
- Familienregisterauszug
- Wohnsitzbestätigung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht. Eine Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich, wie bereits mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Mai 2008 festgestellt worden ist, einzig gegen den von der Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzug, wobei sie sich auf die Frage der Zumutbarkeit beschränkt. Damit ist die Verfügung des BFM vom 18. April 2008, soweit sie die Frage des Asyls, der Flüchtlingseigenschaft sowie die Anordnung der Wegweisung betrifft, rechtskräftig geworden. Zu prüfen bleibt somit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ausschliesslich das Bestehen allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse. Für die beantragte Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung besteht keine Veranlassung, zumal diese nicht weiter begründet wird. 4. 4.1. Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 18. April 2008 fest, aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers könne davon ausgegangen werden, dass er in Erbil - in einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen, in denen aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche - über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfüge, welches er genutzt habe. Daher sei der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zumutbar. 4.2. In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit Urteil vom 14. März 2008 zur Praxisänderung des BFM mit Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak, die sogenannten KRG (Kurdistan Regional Government-Region) geäussert. Dieses sei dabei zur Ansicht gelangt, dass in den drei nordischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniah keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Die politische Lage sei nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsse. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs sei unter bestimmten Voraussetzungen zumutbar. Im genannten Fall - einem jugendlichen Kurden, der sein ganzes Leben in Dohuk verbracht, dort die Schule besucht und mehrere Jahre als Maler gearbeitet habe - sei der Vollzug der Wegweisung als zumutbar bezeichnet worden. Beim Beschwerdeführer handle es sich jedoch um einen irakischen Staatsangehörigen turkmenischer Ethnie, dessen Wohnsitz in Kirkuk gewesen sei und der "Türkisch" spreche. Nach einem Drohbrief habe er Kirkuk verlassen müssen. Vor seiner Ausreise habe er vier Monate bei der achtköpfigen Familie seiner Tante gelebt, die mittlerweile nach Kirkuk zurückgekehrt sei. Er habe somit in Erbil kein tragfähiges Beziehungsnetz, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin nicht in Frage komme. 4.3. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2010 reichte er vier fremdsprachige Beweismittel (in Kopie) ein, die belegen würden, dass seine Tante mit ihrer Familie nach Kirkuk zurückgekehrt sei. Das Bundesverwaltungsgericht liess diese Dokumente nebst weiteren, sich in den vorinstanzlichen Akten befindenden Unterlagen von Amtes wegen übersetzen. Dabei stellte sich heraus, dass es sich um zwei Personalausweise und zwei Staatsangehörigkeitsausweise handelt. Die Personalausweise, die auf den Namen der Tante des Beschwerdeführers sowie deren Ehemannes lauten, sind angeblich am 21. April 2007 respektive am 20. März 2007 in Kirkuk (Registrierungsort) ausgestellt worden. 4.4. Am 23. Mai 2011 gab er die Wohnadresse und Festnetztelefonnummer seines Vaters in Kirkuk zu den Akten.
5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, zumutbar oder möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Ausländergesetz (Art. 44 Abs. 2 AsylG). 6. 6.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aus Kirkuk stammt, wo er geboren, bis vier Monate vor seiner Ausreise gelebt und als Automechaniker gearbeitet hat (vgl. Akte BFM A1, S. 1 ff.; A11, S. 3 ff.). Das BFM stellt diese Angaben des Beschwerdeführers in ihrer angefochtenen Verfügung nicht in Frage und anerkennt implizit, dass ein Wegweisungsvollzug nach Kirkuk (Zentralirak) nicht zur Diskussion steht. Diese Einschätzung ist zu stützen, nachdem das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer einlässlichen Lagebeurteilung feststellte, der Sicherheits- und Justizapparat im Zentralirak müsse insgesamt als nicht schutzfähig erachtet werden (vgl. BVGE 2008/12). Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Sicherheitslage nach wie vor von allgegenwärtiger Gewalt und signifikanter Instabilität gekennzeichnet sei. Diese Einschätzung hat angesichts der aktuellen Verhältnisse im Zentralirak nach wie vor Gültigkeit und wurde im Verfahren D-5200/2006 auch für Kirkuk (Stadt, die in BVGE 2008/12 nicht thematisiert worden war, da sich die Situation angesichts des starken kurdischen Einflusses anders darstelle [vgl. BVGE 2008/12 E. 6.1]) bestätigt. Folglich ist von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kirkuk auszugehen. 6.3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, in den Nordirak zurückzukehren. 6.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2008/4 und BVGE 2008/5 ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordirak befasst. Im zweitgenannten Urteil (BVGE 2008/5) hat es sich insbesondere mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleimaniya) auseinandergesetzt. Es kam dabei zum Schluss, dass in den drei kurdischen Nordprovinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die dortige Situation nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setze jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhänge. Die Region ist zudem mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort über ein soziales Netz oder über Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht. Bei Kurden, welche aus kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya stammen - namentlich aus Kirkuk und Mosul - bleibt die Zumutbarkeit des Vollzugs ebenfalls im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). Auch das UNHCR spricht sich nicht generell gegen Wegweisungen in diese nordirakischen Provinzen aus. Es empfiehlt eine individuelle Prüfung jedes einzelnen Falles (UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, August 2007, S. 131; s. auch UNHCR, Governorate Assessment Report - Suleimaniya Governorate, September 2007). Diesem Anliegen wird mit der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse Rechnung getragen. 6.5. Wie hiervor erwähnt, ist der Beschwerdeführer in Kirkuk geboren und hat dort zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt (vgl. A1 S. 3). Letztere leben offenbar nachwievor in Kirkuk. Dies kann einem Dokument (Lebensmittelkarte für das Jahr 2009), das sich in den vorinstanzlichen Akten befindet (vom Zollinspektorat Zürich sichergestellte und von der eidgenössischen Zollverwaltung am 15. Juli 2009 an das BFM weitergeleitete Briefpostsendung) und welches das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen übersetzen liess, entnommen werden. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der summarischen Befragung seien weitere Verwandte (Onkel und Tanten) in Kirkuk und in Bagdad sowie eine Tante in Erbil wohnhaft. Zwar machte der Beschwerdeführer geltend, dass er vor seiner Ausreise während vier Monaten bei der achtköpfigen Familie einer Tante in Erbil gewohnt habe. Indessen führte er dazu auf Beschwerdeebene aus, diese sei nach Kirkuk zurückgekehrt, womit er in der nordirakischen Provinz Erbil über kein tragfähiges Beziehungsnetz (mehr) verfüge. Wie hiervor erwähnt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen Angehörigen der Ethnie der Turkmenen, bei der er sich um die drittgrösste ethnische Gruppierung im Irak handelt, deren Stammesgebiet sich vorwiegend im Norden des Iraks, u.a. auch in Erbil und in Kirkuk befindet (vgl. Minority Rights Group International, World Directory of Minorities and Indigenous Peoples - Iraq: Turkomans, April 2008, http://www.minorityrights.org/5750/iraq/turkomans.html, wobei deren Anzahl - vor 2003 zwischen 600 000 und 2 Millionen - wegen der politischen Instabilität und zahlreicher Umsiedlungen schwierig zu schätzen ist. Zwar soll es - insbesondere bei den Checkpoints in die nordirakischen Provinzen Erbil, Suleimaniyah und Dohuk keine unterschiedliche Behandlung (Diskriminierung) der Ethnien der Turkmenen, Araber und anderer Iraker geben (vgl. Update on Entry Procedures at Kurdistan Regional Government [KRG] Checkpoints and Residence in Kurdistan Region of Iraq [KRI], Danish Immigration Service, Kopenhagen, Juni 2011). Dennoch ist vorliegend fraglich, ob der Beschwerdeführer gestützt auf die hiervor erwähnte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in eine dieser drei nordirakischen Provinzen zurückkehren kann. Er gehört nicht der kurdischen Ethnie an und spricht nur wenig Kurdisch (vgl. A1, S. 2). Zudem stammt er ursprünglich nicht aus einer dieser drei Provinzen. Ausserdem ist fraglich, ob er dort weiterhin über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) verfügt, zumal seine Tante und deren Familie Erbil verlassen haben sollen. Den am 1. Dezember 2010 in Kopie eingereichten Beweismitteln (zwei Personalausweise und zwei irakische Staatsangehörigkeitsurkunden) kann zwar - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht - nicht entnommen werden, dass diese Tante zusammen mit deren Familie nach seiner Ausreise tatsächlich von Erbil nach Kirkuk zurückgekehrt sei. Indessen geht aus diesen Unterlagen hervor, dass die Tante sowie ihr Ehemann aus Kirkuk stammen, wo ihnen am 21. April 2007 respektive am 20. März 2007 ein Personalausweis ausgestellt worden sein soll. Überdies kann angesichts des bloss viermonatigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Erbil - dieser kann kaum als "längere Zeit" bezeichnet werden (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72) - auch nicht auf einen grösseren Bekanntenkreis in Erbil geschlossen werden. Insgesamt kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer wäre im Falle der Rückkehr nach Erbil in der Lage, aus eigener Kraft eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, zumal er sich nur kurze Zeit in Erbil aufgehalten hat und das Bestehen eines tragfähigen Beziehungsnetzes, welches ihm eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft ermöglichen könnte, sehr unsicher erscheint. Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgericht hängt aber gerade der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen ab (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8). Parteibeziehungen sind indessen keine bekannt. Mithin sind die individuell erforderlichen Voraussetzungen für die Annahme, der Beschwerdeführer könne sich in Erbil eine Existenzgrundlage aufbauen, nicht erfüllt. 6.6. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Irak als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten ist. Nachdem keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen nach Art. 83 Abs. 7 AuG aus den Akten hervorgehen, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung des Bundesamtes vom 18. April 2008 ist hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung aufzuheben und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 8. 8.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2. Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Nachdem keine Kostennote zu den Akten eingereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 600.- (inkl. Auslagen) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). An dieser Stelle bleibt anzumerken, dass in den Bezug auf den neu mandatierten Rechtsvertreter im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Aufwand ersichtlich ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 18. April 2008 werden aufgehoben.
3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: