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E-3139/2009

E-3139/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2012-09-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 10. Dezember 2006 ersuchte der Vater der Beschwerdeführerin, B._______ (N [...]), ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus Vavunyia, bei der Schweizer Botschaft in Colombo um Asyl und Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Am 5. September 2007 wandte sich die Mutter der Beschwerdeführerin, C._______ (N [...]), an die Botschaft. Ihr Mann sei inzwischen verschwunden, weshalb er auf das Schreiben der Botschaft nicht habe antworten können. Sie ersuche für sich und ihre Kinder (die Beschwerdeführerin, D._______ [N (...)], E._______ [N (...)], F._______ und G._______ [beide N (...)]), um Asyl. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 legte die Mutter ihre Asylgründe detailliert dar. B. Dem Bruder der Beschwerdeführerin wurde die Einreise am 10. Juni 2008 bewilligt, worauf er am 29. Juni 2008 in die Schweiz einreiste. Am 9. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Mutter und ihren Schwestern die Einreise bewilligt; sie gelangten am 7. November 2008 in die Schweiz. C. Anlässlich der Kurzbefragung vom 12. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen und der Anhörung vom 24. März 2009 zu den Asylgründen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie stamme aus Vavuniya, wo sie bis zum 30. August 2007 gelebt habe, als sie mit ihrer Familie nach Colombo gezogen sei. Ihr Vater sei seit Januar 2007 verschwunden und auf ihren Bruder sei geschossen worden. Bereits vor dem Verschwinden des Vaters sei sie jeweils von einem Soldaten bei den Checkpoints, bei denen sie auf ihrem Weg zur Nachhilfestunde vorbeigekommen sei, belästigt worden. Er habe sie gefragt, ob er sie heiraten wolle. Nach dem Verschwinden hätten die Belästigungen zugenommen und sie sei bedroht worden. Einmal sei sie am Arm verletzt worden, so dass sie sich in Spitalpflege habe begeben müssen und während einer gewissen Zeit bei der Nachhilfe gefehlt habe. Als sie wieder gegangen sei, sei sie weiterhin von den Soldaten belästigt worden, wobei ihr diese täglich mehrmals zu Hause angerufen hätten. Einmal hätten diese ihrer Mutter gesagt, sie müsse sie (die Beschwerdeführerin) hinausschicken, andernfalls würden sie (die Soldaten) eine Bombe in ihr Haus werfen. Nach diesem Vorfall habe ihre Mutter die Familie nach Colombo gebracht. Ausserdem seien einmal, im März 2007, Leute der Eelam People's Democratic Party (EPDP) zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihrem Vater gefragt. Sie fürchte die Armee sowie die EPDP und habe Angst um ihr Leben. Während ihres mehr als einjährigen Aufenthaltes in Colombo habe sie das Haus so gut wie nie verlassen. D. Mit Verfügung vom 22. April 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten. Mit Verfügungen gleichen Datums lehnte das BFM auch die Asylgesuche der Mutter (zusammen mit den beiden bei der Einreichung der Asylgesuche minderjährigen Schwestern), der Schwester Ambika Balendran und des Bruders ab. E. Mit Beschwerde vom 15. Mai 2009 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung des Asyls unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Das vorliegende Verfahren sei zudem koordiniert zu behandeln mit den Verfahren der Mutter und der Schwester E._______. Als Beweismittel reichte sie ein Schreiben des (...) vom (...) betreffend ihre Mutter sowie eine Fürsorgebestätigung gleichen Datums zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2009 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin während des Verfahrens fest, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem stellte sie fest, dem Begehren um koordinierte Behandlung der Verfahren werde - soweit als möglich - nachgekommen. G. Mit Urteil vom 12. Oktober 2009 wurde die Beschwerde der Mutter (und der vormals minderjährigen Schwestern, E-3141/2009) gutgeheissen und das Verfahren zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. H. Am 18. Juni 2011 reiste der Vater der Beschwerdeführerin in die Schweiz ein und ersuchte am 20. Juni 2011 um Asyl. I. Am 11. Januar 2012 setzte die Instruktionsrichterin der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung unter Hinweis auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2011 bezüglich innerstaatlicher Fluchtalternative (D-4935/2007, zur Publikation bestimmt unter BVGE 2011/51). J. Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2012 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Am 13. Februar 2012 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und reichte eine Überweisung der Klinik (...) vom (...), einen Bericht derselben vom (...) und einen Abklärungsbericht der (...) vom (...) (alles betreffend den Vater der Beschwerdeführerin) zu den Akten. L. Mit Entscheid vom 9. März 2012 stellte das BFM fest, die Eltern der Beschwerdeführerin erfüllten die Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihnen Asyl. Die beiden bei der Einreise noch minderjährigen Schwestern wurden gleichzeitig gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anerkannt und es wurde ihnen ebenfalls Asyl gewährt. M. Mit Eingabe vom 13. März 2012 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht der Klinik (...) vom (...) zu den Akten, welcher sich detailliert zur familiären Situation der Beschwerdeführerin beziehungsweise zur Bindung zwischen ihr und ihrer Mutter äussere und beantragte den Einschluss der Beschwerdeführerin in das Familienasyl der Mutter gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Dem Begehren um koordinierte Behandlung mit den Verfahren der Mutter der Schwester E._______ wird insofern stattgegeben, als mit Urteil gleichen Datums über die Beschwerde der Schwester befunden wird. Das Verfahren der Mutter ist mit in Rechtskraft erwachsener vorinstanzlicher Verfügung vom 9. März 2012 abgeschlossen worden.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Nachdem die Vorinstanz mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 22. April 2009 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anordnete, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das BFM zu Recht zum Schluss gelangt ist, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asyl verweigerte und die Wegweisung verfügte.

E. 2.3 Auf das in der Beschwerdebegründung gestellte Begehren, die Beschwerdeführerin sei gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG in das Familienasyl der Mutter einzubeziehen, kann im Rahmen dieses Urteil nicht eingegangen werden, da die Frage nach dem Familienasyl nicht Gegenstand der vor-instanzlichen Verfügung war. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Über einen Verfahrensgegenstand, über den nicht von der erstinstanzlichen Behörde entschieden wurde, darf die obere Instanz nicht urteilen, da sie sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde. Bezüglich Einbezug in das Familienasyl der Mutter hat sich die Beschwerdeführerin mit einem entsprechenden Gesuch an das BFM zu wenden.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Die Beschwerdeführerin sei indirekt von den Problemen ihres Vaters und ihres Bruders betroffen gewesen, habe bedrohliche Hausdurchsuchungen erlebt und sei an Checkpoints nach ihrem Vater gefragt und von Soldaten mit anzüglichen Fragen belästigt worden. Nachdem sie mit ihrer Familie nach Colombo gezogen sei, habe sie keine wesentlichen Probleme mehr gehabt. Die Furcht vor der allgemeinen Lage sei bestehen geblieben, insgesamt sei jedoch der Druck nicht als so intensiv zu qualifizieren, als dass er ein Weiterleben der Beschwerdeführerin im Heimatstaat verunmöglicht hätte. Da es ihr gelungen sei, sich diesen regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes - Colombo - zu entziehen, sei sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Ihre Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG somit nicht stand.

E. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihre Mutter habe auf Beschwerdeebene neue Asylvorbringen geltend gemacht. Sie werde aufgrund (...) als (...) eingeschätzt. Sollte sich der Verdacht auf (...) wegen (...) medizinisch erhärten, sei das Vorliegen triftiger Gründe im Sinne von Art. 1C Bst. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) in Erwägung zu ziehen und der Mutter 1 Asyl zu gewähren. In diesem Fall erscheine der Einschluss der Beschwerdeführerin in das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 2 AsylG aufgrund der im Rahmen der Bewältigung der Vergangenheit nötigen emotionalen und sozialen Unterstützung ihrer Mutter als gerechtfertigt. Ausserdem macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend, es sei bis zum heutigen Zeitpunkt nicht völlig ausgeschlossen, dass sie selbst nicht auch Opfer von (...) geworden sei.

E. 4.3 Anlässlich ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2012 verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen, an welchen sie vollumfänglich festhalte, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Im Weiteren führte sie aus, betreffend das Grundsatzurteil zur innerstaatlichen Fluchtalternative, auf welches die Instruktionsrichterin aufmerksam gemacht habe, sei zu bemerken, dass es im Zeitpunkt der Entscheidfällung gängige Praxis des BFM gewesen sei, bei Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus prozessökonomischen Gründen direkt auf diese zu verweisen und auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft zu verzichten. Vorliegend wäre die Flüchtlingseigenschaft jedoch bereits im Zeitpunkt der Verfügung mangels Intensität der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen klar zu verneinen gewesen, weshalb sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Dies heute umso mehr, als sich die Sicherheitslage in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 in bedeutsamer Weise stabilisiert habe.

E. 4.4 In ihrer Replik machte die Beschwerdeführerin erneut auf das Verfahren ihrer Mutter aufmerksam und beantragte den Einbezug ins Familienasyl, sollte deren Asylgesuch gutgeheissen werden. Da, wie bereits dargelegt, über dieses Begehren im Rahmen dieses Urteils nicht zu entscheiden ist (vgl. oben 2.3), kann auf eine Wiedergabe der der Replik beigelegten Arztberichte (...) und (...) (beide betreffend den Vater der Beschwerdeführerin) verzichtet werden. Mit ergänzender Eingabe vom 13. März 2012 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren ärztlichen Bericht des Universitätsspitals Zürich zu den Akten und machte geltend, aus diesem Bericht komme mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck, dass zwischen ihr und ihrer Mutter ein sehr starkes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Die Mutter sei existenziell auf die emotionale und soziale Unterstützung ihrer Töchter angewiesen. Nachdem das BFM den Eltern der Beschwerdeführerin sowie den beiden zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung noch minderjährigen Geschwistern mit Verfügung vom 9. März 2012 Asyl gewährt habe, sei die Beschwerdeführerin aufgrund des belegten Abhängigkeitsverhältnisses gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG in das Familienasyl einzuschliessen. Die Beschwerdeführerin ersuchte diesbezüglich um Einholung einer erneuten Vernehmlassung bei der Vorinstanz. 5.1 Die anlässlich der Befragung zur Person und der Anhörung zu den Asylgründen geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich weitgehend in Aussagen zum Verschwinden ihres Vaters und den Problemen ihres Bruders. Sie selber sei nicht direkt Opfer von Verfolgung gewesen, wobei sie aber unter der Lage der Familie, welche der Unterstützung der LTTE bezichtigt worden sei, zu leiden hatte und von Soldaten an Checkpoints immer wieder nach ihrem Vater gefragt worden sei. Auch in der Beschwerde und den darauffolgenden Eingaben macht die Beschwerdeführerin nichts geltend, was für eine (originäre) Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft sprechen würde. So wurde der in der Beschwerde geäusserte Verdacht, es sei nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin Opfer (...) geworden sei, in den darauffolgenden Eingaben nicht mehr erwähnt und auch nicht belegt, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass die Beschwerdeführerin selber keine (...) erleiden musste. Auf die eingehenden und auch belegten Ausführungen betreffend Einbezug in das Familienasyl der Eltern kann, wie bereits erwähnt (vgl. oben 2.3), nicht eingegangen werden. Nach Prüfung der Akten stimmt das Bundesverwaltungsgericht demnach der Einschätzung der Vorinstanz zu, wonach die Erfüllung der (originären) Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, welche weder Mitglied der LTTE noch in irgendeiner Weise politische aktiv gewesen ist, mangels Intensität der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen zu verneinen sei.Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich die Situation in Sri Lanka seit Beendigung des Krieges wesentlich verändert hat. Im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht zur aktuellen Lage festgehalten, gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten sei insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Lage auszugehen. Die LTTE gälten militärisch als vernichtet und die Sicherheitslage habe sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land in einem Entwicklungsprozess befinde. Indessen habe sich gleichzeitig die Menschenrechtslage namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit weiter verschlechtert. Aufgrund der aktuellen allgemeinen politischen, sicherheits- und menschenrechtlichen Situation hat das Bundesverwaltungsgericht - im Sinne von Risikogruppen - Personenkreise definiert, deren Zugehörige heute einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe im Sinne des obenstehend erwähnten Urteils ist betreffend die Beschwerdeführerin nicht gegeben. 5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht stand halten und sie die Voraussetzungen für die Zuerkennung der (originären) Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da die Beschwerdeführerin weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Über den allfälligen Einbezug in das Familienasyl der Eltern bei Vorliegen eines entsprechenden Gesuchs von der Vorinstanz zu befinden.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll­zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich­keit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).

E. 7.3 Nachdem die Beschwerdeführerin bereits von der Vorinstanz zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen worden ist, ist auf eine Er­örterung der bei­den andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungs­vollzugs zu verzichten.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art 63 Abs. 1 VwVG). In ihrer Zwischenverfügung vom 25. Mai 2009 hat die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege jedoch gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3139/2009 Urteil vom 27. September 2012 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, , Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. April 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 10. Dezember 2006 ersuchte der Vater der Beschwerdeführerin, B._______ (N [...]), ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus Vavunyia, bei der Schweizer Botschaft in Colombo um Asyl und Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Am 5. September 2007 wandte sich die Mutter der Beschwerdeführerin, C._______ (N [...]), an die Botschaft. Ihr Mann sei inzwischen verschwunden, weshalb er auf das Schreiben der Botschaft nicht habe antworten können. Sie ersuche für sich und ihre Kinder (die Beschwerdeführerin, D._______ [N (...)], E._______ [N (...)], F._______ und G._______ [beide N (...)]), um Asyl. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 legte die Mutter ihre Asylgründe detailliert dar. B. Dem Bruder der Beschwerdeführerin wurde die Einreise am 10. Juni 2008 bewilligt, worauf er am 29. Juni 2008 in die Schweiz einreiste. Am 9. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Mutter und ihren Schwestern die Einreise bewilligt; sie gelangten am 7. November 2008 in die Schweiz. C. Anlässlich der Kurzbefragung vom 12. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen und der Anhörung vom 24. März 2009 zu den Asylgründen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie stamme aus Vavuniya, wo sie bis zum 30. August 2007 gelebt habe, als sie mit ihrer Familie nach Colombo gezogen sei. Ihr Vater sei seit Januar 2007 verschwunden und auf ihren Bruder sei geschossen worden. Bereits vor dem Verschwinden des Vaters sei sie jeweils von einem Soldaten bei den Checkpoints, bei denen sie auf ihrem Weg zur Nachhilfestunde vorbeigekommen sei, belästigt worden. Er habe sie gefragt, ob er sie heiraten wolle. Nach dem Verschwinden hätten die Belästigungen zugenommen und sie sei bedroht worden. Einmal sei sie am Arm verletzt worden, so dass sie sich in Spitalpflege habe begeben müssen und während einer gewissen Zeit bei der Nachhilfe gefehlt habe. Als sie wieder gegangen sei, sei sie weiterhin von den Soldaten belästigt worden, wobei ihr diese täglich mehrmals zu Hause angerufen hätten. Einmal hätten diese ihrer Mutter gesagt, sie müsse sie (die Beschwerdeführerin) hinausschicken, andernfalls würden sie (die Soldaten) eine Bombe in ihr Haus werfen. Nach diesem Vorfall habe ihre Mutter die Familie nach Colombo gebracht. Ausserdem seien einmal, im März 2007, Leute der Eelam People's Democratic Party (EPDP) zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihrem Vater gefragt. Sie fürchte die Armee sowie die EPDP und habe Angst um ihr Leben. Während ihres mehr als einjährigen Aufenthaltes in Colombo habe sie das Haus so gut wie nie verlassen. D. Mit Verfügung vom 22. April 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten. Mit Verfügungen gleichen Datums lehnte das BFM auch die Asylgesuche der Mutter (zusammen mit den beiden bei der Einreichung der Asylgesuche minderjährigen Schwestern), der Schwester Ambika Balendran und des Bruders ab. E. Mit Beschwerde vom 15. Mai 2009 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung des Asyls unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Das vorliegende Verfahren sei zudem koordiniert zu behandeln mit den Verfahren der Mutter und der Schwester E._______. Als Beweismittel reichte sie ein Schreiben des (...) vom (...) betreffend ihre Mutter sowie eine Fürsorgebestätigung gleichen Datums zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2009 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin während des Verfahrens fest, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem stellte sie fest, dem Begehren um koordinierte Behandlung der Verfahren werde - soweit als möglich - nachgekommen. G. Mit Urteil vom 12. Oktober 2009 wurde die Beschwerde der Mutter (und der vormals minderjährigen Schwestern, E-3141/2009) gutgeheissen und das Verfahren zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. H. Am 18. Juni 2011 reiste der Vater der Beschwerdeführerin in die Schweiz ein und ersuchte am 20. Juni 2011 um Asyl. I. Am 11. Januar 2012 setzte die Instruktionsrichterin der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung unter Hinweis auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2011 bezüglich innerstaatlicher Fluchtalternative (D-4935/2007, zur Publikation bestimmt unter BVGE 2011/51). J. Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2012 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Am 13. Februar 2012 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und reichte eine Überweisung der Klinik (...) vom (...), einen Bericht derselben vom (...) und einen Abklärungsbericht der (...) vom (...) (alles betreffend den Vater der Beschwerdeführerin) zu den Akten. L. Mit Entscheid vom 9. März 2012 stellte das BFM fest, die Eltern der Beschwerdeführerin erfüllten die Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihnen Asyl. Die beiden bei der Einreise noch minderjährigen Schwestern wurden gleichzeitig gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anerkannt und es wurde ihnen ebenfalls Asyl gewährt. M. Mit Eingabe vom 13. März 2012 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht der Klinik (...) vom (...) zu den Akten, welcher sich detailliert zur familiären Situation der Beschwerdeführerin beziehungsweise zur Bindung zwischen ihr und ihrer Mutter äussere und beantragte den Einschluss der Beschwerdeführerin in das Familienasyl der Mutter gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Dem Begehren um koordinierte Behandlung mit den Verfahren der Mutter der Schwester E._______ wird insofern stattgegeben, als mit Urteil gleichen Datums über die Beschwerde der Schwester befunden wird. Das Verfahren der Mutter ist mit in Rechtskraft erwachsener vorinstanzlicher Verfügung vom 9. März 2012 abgeschlossen worden. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Nachdem die Vorinstanz mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 22. April 2009 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anordnete, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das BFM zu Recht zum Schluss gelangt ist, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asyl verweigerte und die Wegweisung verfügte. 2.3 Auf das in der Beschwerdebegründung gestellte Begehren, die Beschwerdeführerin sei gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG in das Familienasyl der Mutter einzubeziehen, kann im Rahmen dieses Urteil nicht eingegangen werden, da die Frage nach dem Familienasyl nicht Gegenstand der vor-instanzlichen Verfügung war. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Über einen Verfahrensgegenstand, über den nicht von der erstinstanzlichen Behörde entschieden wurde, darf die obere Instanz nicht urteilen, da sie sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde. Bezüglich Einbezug in das Familienasyl der Mutter hat sich die Beschwerdeführerin mit einem entsprechenden Gesuch an das BFM zu wenden. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Die Beschwerdeführerin sei indirekt von den Problemen ihres Vaters und ihres Bruders betroffen gewesen, habe bedrohliche Hausdurchsuchungen erlebt und sei an Checkpoints nach ihrem Vater gefragt und von Soldaten mit anzüglichen Fragen belästigt worden. Nachdem sie mit ihrer Familie nach Colombo gezogen sei, habe sie keine wesentlichen Probleme mehr gehabt. Die Furcht vor der allgemeinen Lage sei bestehen geblieben, insgesamt sei jedoch der Druck nicht als so intensiv zu qualifizieren, als dass er ein Weiterleben der Beschwerdeführerin im Heimatstaat verunmöglicht hätte. Da es ihr gelungen sei, sich diesen regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes - Colombo - zu entziehen, sei sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Ihre Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG somit nicht stand. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihre Mutter habe auf Beschwerdeebene neue Asylvorbringen geltend gemacht. Sie werde aufgrund (...) als (...) eingeschätzt. Sollte sich der Verdacht auf (...) wegen (...) medizinisch erhärten, sei das Vorliegen triftiger Gründe im Sinne von Art. 1C Bst. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) in Erwägung zu ziehen und der Mutter 1 Asyl zu gewähren. In diesem Fall erscheine der Einschluss der Beschwerdeführerin in das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 2 AsylG aufgrund der im Rahmen der Bewältigung der Vergangenheit nötigen emotionalen und sozialen Unterstützung ihrer Mutter als gerechtfertigt. Ausserdem macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend, es sei bis zum heutigen Zeitpunkt nicht völlig ausgeschlossen, dass sie selbst nicht auch Opfer von (...) geworden sei. 4.3 Anlässlich ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2012 verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen, an welchen sie vollumfänglich festhalte, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Im Weiteren führte sie aus, betreffend das Grundsatzurteil zur innerstaatlichen Fluchtalternative, auf welches die Instruktionsrichterin aufmerksam gemacht habe, sei zu bemerken, dass es im Zeitpunkt der Entscheidfällung gängige Praxis des BFM gewesen sei, bei Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus prozessökonomischen Gründen direkt auf diese zu verweisen und auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft zu verzichten. Vorliegend wäre die Flüchtlingseigenschaft jedoch bereits im Zeitpunkt der Verfügung mangels Intensität der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen klar zu verneinen gewesen, weshalb sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Dies heute umso mehr, als sich die Sicherheitslage in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 in bedeutsamer Weise stabilisiert habe. 4.4 In ihrer Replik machte die Beschwerdeführerin erneut auf das Verfahren ihrer Mutter aufmerksam und beantragte den Einbezug ins Familienasyl, sollte deren Asylgesuch gutgeheissen werden. Da, wie bereits dargelegt, über dieses Begehren im Rahmen dieses Urteils nicht zu entscheiden ist (vgl. oben 2.3), kann auf eine Wiedergabe der der Replik beigelegten Arztberichte (...) und (...) (beide betreffend den Vater der Beschwerdeführerin) verzichtet werden. Mit ergänzender Eingabe vom 13. März 2012 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren ärztlichen Bericht des Universitätsspitals Zürich zu den Akten und machte geltend, aus diesem Bericht komme mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck, dass zwischen ihr und ihrer Mutter ein sehr starkes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Die Mutter sei existenziell auf die emotionale und soziale Unterstützung ihrer Töchter angewiesen. Nachdem das BFM den Eltern der Beschwerdeführerin sowie den beiden zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung noch minderjährigen Geschwistern mit Verfügung vom 9. März 2012 Asyl gewährt habe, sei die Beschwerdeführerin aufgrund des belegten Abhängigkeitsverhältnisses gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG in das Familienasyl einzuschliessen. Die Beschwerdeführerin ersuchte diesbezüglich um Einholung einer erneuten Vernehmlassung bei der Vorinstanz. 5.1 Die anlässlich der Befragung zur Person und der Anhörung zu den Asylgründen geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich weitgehend in Aussagen zum Verschwinden ihres Vaters und den Problemen ihres Bruders. Sie selber sei nicht direkt Opfer von Verfolgung gewesen, wobei sie aber unter der Lage der Familie, welche der Unterstützung der LTTE bezichtigt worden sei, zu leiden hatte und von Soldaten an Checkpoints immer wieder nach ihrem Vater gefragt worden sei. Auch in der Beschwerde und den darauffolgenden Eingaben macht die Beschwerdeführerin nichts geltend, was für eine (originäre) Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft sprechen würde. So wurde der in der Beschwerde geäusserte Verdacht, es sei nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin Opfer (...) geworden sei, in den darauffolgenden Eingaben nicht mehr erwähnt und auch nicht belegt, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass die Beschwerdeführerin selber keine (...) erleiden musste. Auf die eingehenden und auch belegten Ausführungen betreffend Einbezug in das Familienasyl der Eltern kann, wie bereits erwähnt (vgl. oben 2.3), nicht eingegangen werden. Nach Prüfung der Akten stimmt das Bundesverwaltungsgericht demnach der Einschätzung der Vorinstanz zu, wonach die Erfüllung der (originären) Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, welche weder Mitglied der LTTE noch in irgendeiner Weise politische aktiv gewesen ist, mangels Intensität der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen zu verneinen sei.Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich die Situation in Sri Lanka seit Beendigung des Krieges wesentlich verändert hat. Im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht zur aktuellen Lage festgehalten, gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten sei insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Lage auszugehen. Die LTTE gälten militärisch als vernichtet und die Sicherheitslage habe sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land in einem Entwicklungsprozess befinde. Indessen habe sich gleichzeitig die Menschenrechtslage namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit weiter verschlechtert. Aufgrund der aktuellen allgemeinen politischen, sicherheits- und menschenrechtlichen Situation hat das Bundesverwaltungsgericht - im Sinne von Risikogruppen - Personenkreise definiert, deren Zugehörige heute einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe im Sinne des obenstehend erwähnten Urteils ist betreffend die Beschwerdeführerin nicht gegeben. 5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht stand halten und sie die Voraussetzungen für die Zuerkennung der (originären) Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da die Beschwerdeführerin weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Über den allfälligen Einbezug in das Familienasyl der Eltern bei Vorliegen eines entsprechenden Gesuchs von der Vorinstanz zu befinden. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll­zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich­keit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). 7.3 Nachdem die Beschwerdeführerin bereits von der Vorinstanz zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen worden ist, ist auf eine Er­örterung der bei­den andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungs­vollzugs zu verzichten.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art 63 Abs. 1 VwVG). In ihrer Zwischenverfügung vom 25. Mai 2009 hat die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege jedoch gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand: