Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben gelangte der Beschwerdeführer am 26. November 2006 auf dem Luftweg von Colombo nach Italien. Nachdem er dort ein Asylverfahren durchlaufen und einen abweisenden Entscheid erhalten hatte, reiste er nach knapp zweijährigem Aufenthalt mit dem Auto in die Schweiz, wo er am 10. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 12. November 2008 sowie der Anhörung vom 2. Dezember 2009 führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______ bei C._______ (Distrikt Kilinochchi), wo er eine (...)plantage besessen habe. Vor dem Jahre 2000 habe er die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) finanziell unterstützt und sei mehr als ein Dutzend Mal von der Sri Lanka Army (SLA) verhaftet, geschlagen und gefoltert worden. Die SLA habe über ihn auch eine Akte angelegt und ihm eine Meldepflicht auferlegt; bis im Jahre 2000 habe er sich täglich im Armee Camp melden müssen. In den folgenden Jahren, in denen Frieden geherrscht habe, habe er mit seiner Familie mehrfach den Wohnort gewechselt. Ende 2004 habe er drei Monate bei seinem Sohn in Deutschland verbracht und in jener Zeit auch seine Tochter in Frankreich besucht. Danach sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt. Nach dem Wiederausbruch des Krieges im Jahre 2006 sei er durch die SLA ständig schikaniert und erneut inhaftiert worden beziehungsweise habe er befürchtet, erneut verhaftet zu werden, da er im Vanni-Gebiet gewohnt habe, in dem die LTTE geherrscht hätten. Aufgrund des Kriegslärms habe er zudem gesundheitliche Probleme bekommen. Wenn er Lärm höre, bekomme er Brustschmerzen und werde ohnmächtig. Er habe sich in Sri Lanka von einem Arzt untersuchen lassen, der ihm gesagt habe, er leide an Angstzuständen. Aus Sri Lanka sei er ausgereist, um sein Leben zu retten. B. Mit Verfügung vom 28. April 2011 - eröffnet am 30. April 2011 - wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Asylrelevanz der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung sowie - unter anderem mit Verweis auf eine Dienstreise von Vertretern des BFM vom Herbst 2010 - deren Vollzug an. C. Hiergegen gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2011 durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren und subsubeventualiter seien die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um vollständige Einsicht in die gesamten Asyl- und Vollzugsakten (insbesondere in den Dienstreisebericht des BFM) und um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung, um Mitteilung des Spruchgremiums sowie um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote vor der Gutheissung der Beschwerde. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer 22 Beilagen (Berichte von Menschenrechtsorganisationen, Internet- und Zeitschriftenartikel) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem forderte sie ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten auf und teilte ihm die Zusammensetzung des Spruchgremiums mit. E. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 23. Juni 2011 unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 14. Juni 2011 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), eventualiter um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2011 gewährte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses. G. Am 25. November 2011 nahm der Beschwerdeführer erneut zu seiner aktuellen Verfolgungssituation Stellung und reichte eine Kostennote seines Rechtsvertreters sowie 13 zusätzliche Beilagen (wiederum Berichte von Menschenrechtsorganisationen, Internet- und Zeitschriftenartikel) ein. H. Mit Verfügung vom 17. Juli 2012 stellte die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kopie der vom BFM angefertigten Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 sowie eine Kopie seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 23. Januar 2012 im Verfahren D-3747/2011 zu und gewährte Frist zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer reichte am 2. August 2012 eine Stellungnahme samt 24 weiteren Beilagen (Stellungnahme vom 5. Juni 2012 im Verfahren D-2793/2011, Internetartikel sowie Berichte von Menschenrechtsorganisationen) ein.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4 Der Beschwerdeführer moniert zunächst, das BFM habe den Sachverhalt vorliegend weder vollständig noch richtig erhoben. Des Weiteren habe es den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihm keine vollständige Akteneinsicht gewährt habe und der Begründungspflicht nicht in hinreichendem Masse nachgekommen sei. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein können, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
E. 4.1 Seine Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung begründet der Beschwerdeführer insbesondere damit, dass das BFM wesentliche Elemente, die aus heutiger Sicht für eine asylrelevante Gefährdung sprechen würden, nicht abgeklärt habe. Er habe anlässlich der Anhörung vorgebracht, eine (...)plantage besessen und die LTTE mindestens seit 1990 finanziell unterstützt zu haben, weshalb er bis ins Jahr 2000 mehrmals von der SLA festgenommen und verhört worden sei. Diese habe offensichtlich Kenntnis von seiner Unterstützungstätigkeit gehabt und auch eine Akte über ihn angelegt. Es müsse folglich davon ausgegangen werden, dass er auch heute noch bei der SLA als möglicher Unterstützer der LTTE registriert sei. Trotz dieser wichtigen, bei der Anhörung dargelegten Parteivorbringen, die auf ein spezielles Risikoprofil hinweisen würden, habe das BFM die wesentlichen Sachverhaltselemente zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht abgeklärt. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihm weiterführende Fragen zu seinen Unterstützungshandlungen zu stellen, obwohl dies zwingend notwendig gewesen wäre, da im Zeitpunkt der Anhörung bereits bekannt gewesen sei, dass eine solche Tätigkeit ein Grund für eine asylrelevante Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden und Sicherheitskräfte sein könne. Er sei deshalb im Rahmen einer Neubeurteilung erneut zu seinen Asylvorbringen zu befragen. Zudem habe das BFM seine (Beschwerdeführer) Probleme im angefochtenen Entscheid allein vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation während des Bürgerkriegs beurteilt, statt anhand der aktuellen Situation und unter Beachtung der spezifischen Gefährdungssituation für Personen mit bestimmten Risikoprofilen. Schliesslich widerspreche die Lageeinschätzung des BFM hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts. Die Einschätzung des BFM, wonach der Einfluss der bewaffneten paramilitärischen Gruppen stark zurückgegangen und der Wegweisungsvollzug in den Norden und Osten des Landes grundsätzlich zumutbar sei, sei falsch.
E. 4.2 Im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das BFM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist. Asylsuchende sind andererseits verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen (Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Nachdem bei der Befragung zur Person aus Kapazitätsgründen auf eine vertiefte Abklärung der Asylvorbringen verzichtet wurde, erhielt der Beschwerdeführer anlässlich der eingehenden Anhörung die Gelegenheit, seine Asylgründe in einer freien Erörterung darzulegen (vgl. vorinstanzliche Akte A14 F12 ff. S. 3), bevor ihm Fragen zu diesen gestellt wurden. Am Ende der Anhörung fragte ihn der Sachbearbeiter explizit, ob er etwas hinzufügen möchte beziehungsweise, ob es weitere Gründe gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat gebe (vgl. A14 F 74 f. S. 10), woraufhin der Beschwerdeführer die Gelegenheit wahrnahm, Ergänzungen anzubringen. Nachdem er den Inhalt und die Vollständigkeit des Anhörungsprotokolls nach erfolgter Rückübersetzung unterschriftlich genehmigte, muss er sich seine Aussagen entgegenhalten lassen. Nach Durchsicht der vorinstanzlichen Akten fällt auf, dass der Beschwerdeführer - auch auf Nachfrage - äusserst unsubstanziiert und oberflächlich über die angeblich durch die SLA erlittenen Nachteile berichtete. So brachte er anlässlich der eingehenden Anhörung im Wesentlichen einzig vor, er habe die LTTE bereits vor 1987 und vermehrt ab 1990 unterstützt (vgl. A14 F71 S. 10), was der SLA bekannt gewesen sei. Vor dem Jahr 2000 sei er mehr als ein Dutzend Mal durch die SLA verhaftet worden und habe sich täglich im Camp melden müssen. Bei den Befragungen durch die SLA hätten die Soldaten immer wieder die über ihn angelegten Akten angeschaut. Ausserdem sei er durch die LTTE aufgefordert worden, Soldaten auszuspionieren und den LTTE Auskunft über Truppenbewegungen der SLA zu erteilen (vgl. A14 F14 S. 3 f. und F53 S. 8). Die Einschätzung des Beschwerdeführers, er sei ungenügend zu seinen Asylgründen befragt worden, kann durch das Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt werden. Vielmehr versäumte er es durch seine oberflächlichen, wenig aussagekräftigen Schilderungen und Antworten in Missachtung seiner Mitwirkungspflicht, ein klares Bild der angeblich erlittenen Verfolgung zu zeichnen. Auch auf Beschwerdeebene macht er keine hinreichend konkretisierenden Ausführungen betreffend die Behelligungen durch die SLA. Aufgrund der gemachten Angaben war die Vorinstanz indes ohne Weiteres berechtigt und in der Lage, abschliessend über das Asylgesuch zu entscheiden. Mithin erscheint der massgebliche Sachverhalt als vollständig erstellt. Es ist deshalb weder Sache des BFM noch des Gerichts, dem Beschwerdeführer erneut Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme zu geben. Insofern ist dessen Antrag, er sei erneut mündlich durch das BFM beziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht zu befragen, abzuweisen. Betreffend die Rüge hinsichtlich der unterschiedlichen Lageeinschätzungen des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts ist auf Erwägung 4.4 zu verwiesen. Die Rüge betreffend die Nichtberücksichtigung der aktuellen Situation in Sri Lanka durch das BFM betrifft sodann nicht die Erstellung sondern die Würdigung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz (vgl. dazu E. 7.4.4).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt ferner, das BFM habe das Akteneinsichtsrecht verletzt, indem es ihm in den Bericht betreffend die im angefochtenen Entscheid erwähnte Dienstreise keine Einsicht gewährt habe. Dieser Verfahrensmangel ist als geheilt zu erachten, nachdem dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits im Rahmen anderer Verfahren und wiederum im vorliegenden Beschwerdeverfahren Einsicht in den Dienstreisebericht gewährt und ihm Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme gegeben wurde. Im Übrigen führt der Beschwerdeführer aus, die Formulierungen in der angefochtenen Verfügung betreffend die aktuelle Lage in Sri Lanka würden Anlass zur Vermutung geben, dass das BFM seine Ausführungen auf weitere als die genannten Country of Origin-Quellen stütze, obgleich diese nicht namentlich genannt würden. In diese sei ihm ebenfalls Einsicht zu geben. Dieses Begehren ist abzuweisen, da sich in den Akten keine weiteren derartigen Quellen befinden und zudem eine Auflistung und Offenlegung sämtlicher verwendeter Quellen in Verfügungen des Verwaltungsverfahrens weder üblich noch erforderlich ist.
E. 4.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht betreffend die Ausführungen zum Wegweisungsvollzug. Da das BFM generell ein weites Ermessen habe und im vorliegenden Fall von der ständigen Praxis abweiche, gemäss welcher der Wegweisungsvollzug von Tamilen in die Nord- und Ostprovinz unzumutbar sei, wäre eine gründliche und eingehende Lageanalyse zu den Verhältnissen in Sri Lanka zu erwarten, um die erforderliche Begründungsdichte zu gewährleisten. Die pauschale und minimale Ausführung, wonach sich die allgemeine Sicherheitslage und die Lebensbedingungen verbessert hätten, sei eine unbelegte und nicht überprüfbare Parteibehauptung und unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht ungenügend. Der Verfügung des BFM sei keine nur annähernd vollständige Liste der verwendeten Länderinformationen zu entnehmen; die Vorinstanz beziehe sich einzig auf die Richtlinien des UNHCR aus dem Jahr 2010. Indem in der angefochtenen Verfügung nicht alle Quellen genannt würden, werde es ihm (Beschwerdeführer) verunmöglicht, im Rahmen der vorliegenden Beschwerde zu den vom BFM vorgebrachten Informationen sachgerecht Stellung zu nehmen und Gegenbeweise vorzubringen. Das BFM habe somit im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs seine Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör massiv verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung auch in diesem Punkt aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer auf die soeben gemachten Ausführungen unter Erwägung 4.3 zu verweisen. Im Übrigen hat das BFM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt ist, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen soweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen und ohne Nennung sämtlicher beigezogener Quellen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer war es - nach Gewährung der Akteneinsicht - ohne Weiteres möglich, die Verfügung vom 28. April 2011 sachgerecht anzufechten (vgl. Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 einlässlich mit der aktuellen Situation in Sri Lanka befasste und seine in BVGE 2008/2 wiedergegebene Praxis modifizierte. Dabei schloss sich das Bundesverwaltungsgericht weitgehend der vom BFM vertretenen Auffassung an (vgl. E. 9.2.1 nachfolgend). Es besteht in diesem Zusammenhang folglich kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, weshalb das entsprechende Rechtsbegehren abzuweisen ist.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid insbesondere mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen. So führte sie aus, die geltend gemachten Verhaftungen durch die SLA vor dem Jahr 2000 sowie im Jahr 2006 und die Probleme mit den LTTE seien vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation in Sri Lanka einzustufen, die während des Bürgerkriegs geherrscht habe. Die Situation stelle sich heute jedoch anders dar. Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE sei im Mai 2009 zu Ende gegangen, womit sich das ganze Land erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle befinde. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht befriedigend, doch die Anzahl von Gewaltereignissen sei erheblich zurückgegangen, ebenso der Einfluss bewaffneter Gruppen. Angesichts der veränderten Situation habe der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr mit einer Verfolgung seitens der Armee und Behelligungen durch die LTTE zu rechnen, zumal er auch über kein politisches Profil verfüge, welches ihn einer Verfolgung seitens der Behörden aussetzen würde. Daher hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es erübrige sich somit, auf die in den Vorbringen bestehenden Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen.
E. 6.2 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer unter anderem einen veränderten Sachverhalt geltend. So bringt er vor, er habe bei der Anhörung angegeben, sich vor seiner Ankunft in der Schweiz seit November 2006 in Italien aufgehalten zu haben. Tatsächlich sei er nach seinem zweieinhalb Monate dauernden Besuch bei seinem Sohn in Deutschland im Jahr 2004 nicht nach Sri Lanka zurückgekehrt. Stattdessen sei er - aufgrund der Befürchtung, bei einer Rückkehr einer Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden ausgesetzt zu sein - untergetaucht und habe in Italien gelebt, bevor er in die Schweiz gekommen sei. Im Übrigen hält der Beschwerdeführer den Ausführungen des BFM im Wesentlichen entgegen, seine Befürchtung, bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat in asylrelevanter Weise gefährdet zu sein, sei berechtigt. In Sri Lanka reiche allein der Verdacht, Mitglied beziehungsweise Unterstützer der LTTE zu sein, aus, um präventiv und ohne Beachtung rechtsstaatlicher Prinzipien in Haft genommen zu werden. Er habe klar zum Ausdruck gebracht, dass er die LTTE finanziell unterstützt habe und dass die SLA davon Kenntnis gehabt und eine Akte über ihn angelegt habe. Im Jahre 1999 oder 2000 sei zudem ein LTTE-Mitglied, das ihm Geld abgenommen habe, bei einer Kontrolle erschossen worden. Neben dem Geld hätten die Sicherheitsleute beim Getöteten auch Dokumente gefunden, auf denen sein (Beschwerdeführer) Name vermerkt gewesen sei, was sie auf seine Spur geführt habe. Deshalb sei er vor 2000 mehrmals verhaftet, verhört sowie gefoltert und schliesslich einer täglichen Meldepflicht unterworfen worden. Er weise somit eindeutig ein Profil auf (Personen mit Verdacht auf Verbindungen zu den LTTE), welches einer der fünf Hauptkategorien entspreche, die vom UNHCR in seinen Richtlinien vom 5. Juli 2010 als schutzwürdig im Sinne der Flüchtlingskonvention betrachtet werde. Durch seine illegale Ausreise aus Sri Lanka und die Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz habe er sich dem Zugriff der srilankischen Sicherheitskräfte entzogen und den Verdacht der LTTE-Unterstützung in den Augen der Sicherheitsbehörden weiter bestärkt und bestätigt. Dies sei vom BFM übergangen worden, weshalb eine fehlerhafte Würdigung der Beweislage erfolgt sei. Ausserdem habe er in Erfahrung gebracht, dass sich unbekannte Männer bereits zweimal, im Verlauf des Jahres 2010 sowie im Januar 2011, nach ihm erkundigt und gefragt hätten, ob er aus dem Ausland zurückgekehrt sei. Dies belege die anhaltende asylrelevante Suche nach ihm.
E. 7 Nachfolgend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Gewährung von Asyl verweigerte.
E. 7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.2 S. 977, BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1 S. 996 f., BVGE 2010/44 E. 3.3 und 3.4 S. 620 f.).
E. 7.2 Wie dargelegt, erwähnte das BFM in der angefochtenen Verfügung das Bestehen von Unglaubhaftigkeitselementen in den beschwerdeführerischen Aussagen, verzichtete indes auf eine Darlegung derselben, sondern wies das Asylgesuch gestützt auf die fehlende Asylrelevanz ab. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Rechtsmitteleingaben rechtfertigt es sich, vor der Überprüfung der Asylrelevanz auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen einzugehen. Wie bereits unter Erwägung 4.2 ausgeführt, äusserte sich der Beschwerdeführer sehr oberflächlich zu den angeblich mehrfachen Inhaftierungen durch die SLA. Zudem brachte er bei der Befragung zur Person vor, er habe Probleme mit den LTTE und der SLA gehabt, die beide Geld von ihm verlangt hätten. Auch seien Soldaten in der Nähe seines Hauses stationiert, die ihn und seine Familie umbringen würden, falls sie das Gebiet einnehmen würden. Der Hauptgrund für seine Ausreise sei indes seine Krankheit gewesen (vgl. A1 Ziff. 15 S. 5 f., A14 F55 S. 8 und zur Krankheit E. 9.2.4 nachfolgend). Obgleich die Abklärung der Asylgründe bei der Befragung zur Person aufgrund von Kapazitätsengpässen nicht so ausführlich wie üblich vorgenommen werden konnte, wäre zu erwarten gewesen, dass er die geltend gemachten Inhaftierungen bereits dann vorgebracht und sich nicht darauf beschränkt hätte, diese erst bei der einlässlichen Anhörung und in unsubstanziierter Weise geltend zu machen. Ausserdem erweist sich der Beschwerdeführer aufgrund der mehrfach geänderten Angaben hinsichtlich des Ausreisezeitpunkts als unglaubwürdig. Es ist somit festzuhalten, dass an dessen Darstellungen anlässlich der Befragungen erhebliche Zweifel bestehen. Insbesondere ist es ihm nicht gelungen, die angeblichen Inhaftierungen durch die SLA und damit das Bestehen einer Akte über ihn glaubhaft zu machen.
E. 7.3 Unbesehen der Unglaubhaftigkeit der beschwerdeführerischen Vorbringen erweisen sich diese überdies als nicht asylrelevant.
E. 7.3.1 In diesem Zusammenhang ist unter Berücksichtigung des auf Beschwerdeebene verändert geltend gemachten Sachverhalts zunächst festzustellen, dass die letzte angebliche Behelligung des Beschwerdeführers durch die SLA spätestens im Jahre 2000 und somit vier Jahre vor der Ausreise erfolgte.
E. 7.3.2 Der Umstand, dass zwischen der erlebten Verfolgung und der Ausreise aus dem Heimatstaat eine längere Zeitspanne vergangen ist, ist relevant für die Prüfung der Frage, ob für den Zeitpunkt der Ausreise noch eine begründete Verfolgungsfurcht bejaht werden kann. Sofern die erlittene Vorverfolgung in zeitlichem und sachlichem Kausalzusammenhang zur Flucht steht, lässt sich dem AsylG - ohne dass der Aspekt einer drohenden Wiederholung der erlittenen Verfolgung noch weiter zu prüfen wäre - die Regelvermutung entnehmen, aufgrund der erlittenen Vorverfolgung sei auch eine begründete Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung zu bejahen. Fehlt ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Vorverfolgung und Ausreise, so ist von der asylsuchenden Person darzutun und von der Behörde gesondert zu prüfen, ob die begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise bestand. Dabei kann nicht allein ausschlaggebend sein, wie die asylsuchende Person in subjektiver Hinsicht durch die ehemals erlittene Verfolgung weiterhin betroffen sein wird; entscheidrelevant ist, ob im Zeitpunkt der Ausreise in objektiver Hinsicht eine Wiederholungsgefahr der früher erlittenen Verfolgung und demzufolge ein Schutzbedürfnis bestanden hat (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 S. 744 f. m.w.H.).
E. 7.3.3 Ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen den durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen und der Ausreise ist angesichts des langen Zeitablaufs zu verneinen. Er führt keine Gründe dafür an, weshalb er eine frühere Ausreise nicht habe bewerkstelligen können und Sri Lanka erst vier Jahre nach der angeblichen Verfolgung verlassen hat. Bei der Anhörung brachte er unter anderem vor, neben den diversen Inhaftierungen sei ihm eine Meldepflicht auferlegt worden, mit welcher er im Jahr 2000 "aufgehört" habe (vgl. A14 F14 S. 3). Danach habe er mehrfach den Wohnsitz gewechselt. Trotz dieser Umzüge ist davon auszugehen, dass die SLA Zugriff auf den Beschwerdeführer gehabt hätte, wenn sie ihn weiterhin der Kooperation mit den LTTE verdächtigt hätte, zumal sich dieser gemäss eigenen Angaben ab dem Jahr 2000 an verschiedenen Orten (D._______, E._______, F._______, G._______) auf der Halbinsel Jaffna aufhielt. Jene Ortschaften wurden gemäss Erkenntnissen des Gerichts in den Jahren 2000 bis 2004 nicht von den LTTE, sondern von der SLA kontrolliert. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die tägliche Meldepflicht habe erst mit dem Waffenstillstandsabkommen von 2000 geendet (vgl. die Beschwerdeschrift Art. 3 S. 5) und damit vorbringen möchte, es habe in jener Zeit keine Gefahr durch die SLA bestanden, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Vereinbarung zwischen der SLA und den LTTE über einen gegenseitigen Waffenstillstand erst im Jahre 2002 zustande kam. Im Frühjahr 2000 startete die LTTE zunächst eine neue Offensive auf der Halbinsel Jaffna und eroberte den Elephant Pass, woraufhin die Regierung den Kriegszustand ausrief. Von Dezember 2000 bis April 2001 erklärten die LTTE sodann einen einseitigen Waffenstillstand (vgl. zum Ganzen The Commonwealth of Nations, The Commonwealth Yearbook 2012: Sri Lanka, S. 497, abrufbar unter <http://www.commonwealthofnations.org/wp-content/uploads/2012/10/ sri_lanka_country_profile.pdf>, besucht am 28. Dezember 2012). Der Beschwerdeführer macht für die Zeit zwischen 2000 und Mitte 2004 keinerlei Kontakt mit der SLA oder den LTTE und insbesondere keine vergleichbaren oder auch weniger intensiven als die bis 2000 erlebten Nachteile geltend. Die angebliche Verfolgungssituation war somit im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers in objektiver Hinsicht nicht mehr aktuell.
E. 7.3.4 Damit ist für den Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen.
E. 7.4 Ferner bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund objektiver Nachfluchtgründe aktuell begründete Furcht haben könnte, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verfolgt zu werden.
E. 7.4.1 Seit seiner Ausreise im Jahr 2004 hat sich - wie das BFM zu Recht feststellte - die Situation in Sri Lanka verändert. Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 ausführte, ist gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet; es gibt keine Anzeichen, dass sie heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich jedoch gleichzeitig namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl. a.a.O. E. 7.6 S. 493). Aus diesem Grunde definierte das Bundesverwaltungsgericht - im Sinne von Risikogruppen - Personenkreise, deren Zugehörige einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen (vgl. im Einzelnen a.a.O. E. 8 S. 493-498). Bei diesen handelt es sich unter anderem um Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Unter Umständen müssen sodann Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, als weitere Risikogruppe betrachtet werden, deren Zugehörige einer erhöhten Gefahr von Erpressungen, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen unterliegen.
E. 7.4.2 Der Beschwerdeführer leitet aus der angeblichen Existenz von über ihn angelegten Akten in der seit Mai 2009 veränderten Situation eine asylrelevante Gefährdung ab. Diesbezüglich führt er im Wesentlichen aus, die srilankische Regierung setze seit dem Kriegsende alles daran, mögliche Unterstützer und Sympathisanten der LTTE aufzufinden, festzunehmen und zu bestrafen. Trotz der insgesamt verbesserten Sicherheitslage bestehe für ehemalige Unterstützer der LTTE ein höheres Risiko einer Festnahme durch die srilankischen Sicherheitsbehörden als vor dem Kriegsende. Dem Bericht des britischen Home Office (UK Border Agency Operational Guidance Note, S. 12 f.) sei zu entnehmen, dass der nationale srilankische Geheimdienst ausgesprochen präzis sei, wenn es um die Verwaltung von Akten über die Vergangenheit einer Person gehe. Da über ihn (Beschwerdeführer) ein Dossier angelegt worden sei, müsse aufgrund der Vorgehensweise des Geheimdienstes davon ausgegangen werden, dass diese Daten mittlerweile zentral angelegt seien und bei einer Rückkehr auch von den Immigrationsbehörden eingesehen werden könnten; bei Abruf der Daten würden die Behörden unmittelbar über seine LTTE-Vergangenheit und seine illegale Ausreise informiert. Es könne mit Bestimmtheit gesagt werden, dass er dann mit einer Festnahme und einem Verhör mit unvorhersehbaren Konsequenzen beziehungsweise einer asylrelevanten Verfolgung durch den srilankischen Staat oder durch paramilitärische Gruppierungen, die im Auftrag des Staats handeln würden, rechnen müsse. Dies auch deshalb, weil er in der Schweiz, wo die LTTE keine verbotene Organisation darstelle und sich zahlreiche Kaderleute der LTTE aufhalten würden, ein Asylgesuch gestellt habe.
E. 7.4.3 Seine Ausführungen versucht der Beschwerdeführer mit einer grossen Zahl von Beweismitteln zu belegen, bei denen es sich im Wesentlichen um Berichte von Medien und nationalen wie auch internationalen Organisationen und Institutionen in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka und deren Entwicklung im Verlauf der letzten Jahre handelt. Aus diesen Berichten geht hervor - und ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht bestritten -, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka auch nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist und ehemalige Angehörige und Anhänger der LTTE unter bestimmten Umständen mit erheblichen Problemen konfrontiert sind. Allerdings ist gestützt auf die soeben genannten Quellen und weiteren Berichte unabhängiger Institutionen und Organisationen - und zwar auch diejenigen, auf welche sich der Beschwerdeführer stützt - ebenfalls festzustellen, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten asylrechtlich relevanten Gefährdung zum heutigen Zeitpunkt ein entsprechendes Profil der betreffenden Person voraussetzt. Aufgrund der bestehenden Aktenlage sind keine konkreten und stichhaltigen Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ein Risikoprofil aufweisen würde, das ihn - im Vergleich zum Zeitpunkt seiner Ausreise - in der heutigen Zeit und unter den derzeit in Sri Lanka herrschenden Bedingungen als in asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen lassen würde. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er in der jüngeren Vergangenheit der Verbindung mit den LTTE verdächtigt wurde, zumal er diese - nachdem er bei der Anhörung angab, vor dem Krieg ein wohlhabender Geschäftsmann gewesen zu sein, durch den Krieg indes alles verloren zu haben (vgl. A14 F54 S. 8) - bereits geraume Zeit vor dem Kriegsende nicht mehr finanziell unterstützt haben dürfte. Auch wurde er nach den geltend gemachten Verhaftungen immer wieder freigelassen und lediglich einer Meldepflicht unterstellt. Die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen beinhalten keine konkreten Indizien, die eine künftige Verfolgung durch die SLA im Rahmen des Screening-Prozesses als wahrscheinlich erscheinen liessen. Der Umstand, dass sich zweimal unbekannte Männer nach der Rückkehr des Beschwerdeführers erkundigt haben sollen, ist kein konkretes Indiz für eine künftige Verfolgung. An dieser Einschätzung vermögen die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die vielen eingereichten Berichte äussern sich entweder zur allgemeinen Situation in Sri Lanka oder zu einzelnen Fällen von Menschenrechtsverletzungen, weisen jedoch keinen konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen auf. Schliesslich ist festzustellen, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 im vorliegenden Fall keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt. Soweit mit diesen Ausführungen, gestützt auf die eingereichten Beweismittel, abweichende Ansichten des Beschwerdeführers hinsichtlich der herrschenden Situation in Sri Lanka geltend gemacht werden, lassen sich keine Gründe erkennen, dessen individuelle Asylvorbringen anders als in der soeben dargelegten Weise zu beurteilen
E. 7.4.4 Nachdem der Beschwerdeführer keiner Risikogruppe angehört, kann dem BFM - wenngleich die vorinstanzliche Begründung vergleichsweise knapp ausgefallen ist - keine fehlerhafte Würdigung der Beweislage vorgeworfen werden. Die allgemeine Ausführung des BFM, wonach der Einfluss der paramilitärischen Gruppen stark zurückgegangen sei, bietet sodann keine Grundlage für eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung, da keine konkreten Anzeichen dafür bestehen, dass dem Beschwerdeführer Gefahr durch paramilitärische Gruppierungen drohen würde. Bei diesem Ergebnis ist auf die übrigen, die Beschwerdevorbringen wiederholenden Ausführungen des Beschwerdeführers in den Eingaben vom 25. November 2011 sowie vom 2. August 2012 nicht weiter einzugehen, da diese keine andere Einschätzung zu begründen vermögen. Insbesondere ist die durch den Beschwerdeführer mit verschiedenen Quellen begründete Einschätzung der Lage in Sri Lanka (vgl. die Eingabe vom 25. November 2011 Ziff. 5 S. 4-12 sowie die Eingabe vom 2. August 2012 S. 3-22) unerheblich angesichts der Feststellung, dass er kein Risikoprofil aufweist und dass rückkehrenden Tamilen gemäss der nach wie vor geltenden Rechtsprechung nicht in genereller Weise unmenschliche Behandlung droht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 und nachfolgend E. 9.1.2). Die Ausführungen in der Eingabe vom 2. August 2012 (vgl. dort S. 22-23), wonach der Beschwerdeführer erpresserischen Forderungen des CID (Criminal Investigation Department) betreffend die Übermittlung von Informationen über seinen als (...) arbeitenden Bruder nicht nachgekommen sei, erscheinen als nachgeschoben angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer weder in seinen Befragungen noch in der Beschwerdeeingabe derartige Vorkommnisse geltend machte. Diese Ausführungen erwecken den Eindruck, sich nicht auf den Beschwerdeführer zu beziehen. Dasselbe gilt für die Vorbringen betreffend eingereichter Bestätigungsschreiben, da auf solche weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren Bezug genommen und derartige Dokumente auch nicht zu den Akten gereicht wurden. Auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung jener Schreiben ist indes angesichts der dargelegten Umstände zu verzichten.
E. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht dessen Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
E. 8 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen und macht dies auch nicht geltend. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
E. 9 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 9.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer führt aus, Sri Lanka verletzte regelmässig das Folterverbot und beruft sich in diesem Zusammenhang nebst anderen, auf die allgemeine Situation für Rückkehrer Bezug nehmende Beweismittel, auf einen Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada vom 22. August 2011 (Information on the treatment of Tamil returnees to Sri Lanka, including failed refugee applicants; repercussions upon return, for not having proper government authorization to leave the country, such as passport, Beilage zur Eingabe vom 25. November 2011). Auch habe das Oberste Gericht Grossbritanniens in einem Urteil vom 31. Mai 2012 gestützt auf einen Bericht von Human Rights Watch vom 29. Mai 2012 (UK: Suspend Deportations of Tamils to Sri Lanka, Beilage 19 zur Eingabe vom 2. August 2012) die Rückführung von 40 abgewiesenen Asylsuchenden gestoppt. Dadurch sei dokumentiert, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende bei einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt seien. Indes ist entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen nicht in genereller Weise davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Gegenteiliges vermag der Beschwerdeführer mit den eingereichten Beweismitteln nicht zu belegen. Im Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada werden insbesondere Informationen der Canadian High Commission in Sri Lanka betreffend die Behandlung von Asylsuchenden nach der Rückkehr widersprechenden Aussagen von Menschenrechtsorganisationen gegenübergestellt. Daraus kann der Beschwerdeführer indes kein real risk ableiten. Der Bericht von Human Rights Watch vom 29. Mai 2012 bezieht sich schliesslich auf Tamilen, welche - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - im Ausland politisch aktiv waren. Demnach lassen weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung ins-besondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung aus-gesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlings-eigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1 mit weiteren Verweisen). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 9.2.1 Mit BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise abgeändert. Hinsichtlich des Distrikts Kilinochchi, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, gelangte es zur Einschätzung, dass dieser zur als "Vanni-Gebiet" bezeichneten Region gehöre, in welcher sich nach Aufkündigung der Waffenstillstandsvereinbarung bis zur endgültigen Besiegung der LTTE die Kriegshandlungen abspielten (vgl. a.a.O. E. 13.2.2.1 S. 512). Dieses Gebiet ist in schwerwiegendem Ausmass durch den Krieg in Mitleidenschaft gezogen worden, es ist noch sehr stark vermint und militarisiert, die meisten Häuser sind zerstört, der Zugang zu Schulen und Spitälern ist erschwert und die internationalen Hilfsorganisationen haben nur einen beschränkten Zugang. Der Wegweisungsvollzug in das Vanni-Gebiet ist daher aufgrund der aktuellen Lage weiterhin als unzumutbar einzustufen. Für aus diesem Gebiet stammende Personen ist zu prüfen, ob eine zumutbare Aufenthaltsalternative existiert. Diese erfordert das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. a.a.O. E. 13.2.2.3 S. 513). Im Distrikt Jaffna hat sich die Sicherheits- und Versorgungslage seit dem Kriegsende deutlich verbessert. Die Militärpräsenz hat abgenommen, ist aber nach wie vor auf praktisch jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig haben die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen, so dass keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrscht. Die politische Lage ist ebenfalls nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr in dieses Gebiet als generell unzumutbar eingestuft werden muss. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, bei der auch das zeitliche Element (Ausreise vor oder nach dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009) gebührend zu berücksichtigen ist (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).
E. 9.2.2 Das BFM bejahte in der angefochtenen Verfügung das Vorliegen einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative, da der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 2. Dezember 2009 angegeben habe, seine Ehefrau und zwei der gemeinsamen Kinder würden in G._______ (Distrikt Jaffna) leben. Deshalb werde er bei einer Rückkehr über ein familiäres Netz und einen Rückhalt verfügen. Ferner habe er während acht Jahren als (...) gearbeitet und sich vor der Einreise in die Schweiz während zwei Jahren in Italien aufgehalten, wo er seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten verdient habe. Die Auslandsaufenthalte und die dabei gewonnenen beruflichen Erfahrungen würden es ihm ermöglichen, sich bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wieder neue Lebensgrundlagen aufzubauen. Was die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme angehe, so habe der Beschwerdeführer bei der Anhörung dargelegt, sich in der Schweiz nicht mehr in ärztlicher Behandlung zu befinden. Somit erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 9.2.3 Dagegen wird auf Beschwerdeebene im Wesentlichen vorgebracht, er sei früher ein wohlhabender Besitzer einer Plantage mit (...) gewesen. Die Felder hätten jedoch durch den Krieg, insbesondere in den Jahren 2000 und 2009, immensen Schaden erlitten. Die wenigen noch (...) würden keinen (...)ertrag mehr ergeben und das Land rundherum sei mit Minen übersät; das Gebiet sei heute militärische Sperrzone. Es sei praktisch unmöglich, die Felder jemals wieder zu bewirtschaften. In Anbetracht seines fortgeschrittenen Alters und seiner langen Abwesenheit von seinem Heimatstaat habe er kaum die Chance auf eine andere Einkommensquelle. Von seiner in Sri Lanka zurückgebliebenen Ehefrau und den unverheirateten Töchtern könne nicht erwartet werden, für ihn zu sorgen. Einerseits könnten sie sich finanziell selber kaum über Wasser halten, andererseits würde dies auch den gesellschaftlichen Vorstellungen der Rollenteilung zwischen Ehepartnern widersprechen. Vielmehr müsste er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka zusätzlich für den Lebensunterhalt seiner Familie aufkommen. Mit Eingabe vom 2. August 2012 brachte der Beschwerdeführer überdies vor, seine Frau und die beiden Kinder seien aus wirtschaftlichen Gründen und aufgrund des Drucks der sri lankischen Regierung vor rund einem halben Jahr (Anfang 2012) ins Vanni-Gebiet, nach H._______ bei C._______, zurückgekehrt, wo sie in einer behelfsmässigen Hütte leben würden. Das dort stehende Haus solle renoviert werden, wobei die Familie aufgrund des Auslandsaufenthalts des Beschwerdeführers keine Unterstützung für den Wiederaufbau des Hauses erhalte. Infolge des Umzugs bestehe das im Distrikt Jaffna ehemals vorhandene Beziehungsnetz nicht mehr, weshalb eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Ausserdem stelle sich die Frage, ob seine "psychische Problematik" aufgrund des dauernden Risikos von Übergriffen ausreichend behandelt werden könnte. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer dar, die SLA habe neueren Medienberichten zufolge Anfang 2011 begonnen, im Norden und Osten des Landes Bevölkerungsregistrierungen durchzuführen, um zu eruieren, wo sich ehemalige LTTE-Mitglieder befinden würden (vgl. die Beschwerdeschrift S. 20 f.). Ausserdem sei die tamilische Bevölkerung derzeit durch Attacken von so genannten "grease men", die zumeist nachts in Häuser eindringen und die anwesenden Frauen verletzen würden, verunsichert. Die passive Haltung der Behörden lasse vermuten, dass es sich bei den Tätern um Armeeangehörige handle und Menschenrechtsbeobachter würden davon ausgehen, dass die Regierung bewusst einen Zustand der Rechtsunsicherheit aufrechterhalten wolle (vgl. die Eingabe vom 25. November 2011, S. 13 f.).
E. 9.2.4 Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben aus B._______ bei C._______ und lebte von 2000 bis 2004 mit seiner Familie im Distrikt Jaffna. Anlässlich der Anhörung vom 2. Dezember 2009 gab er an, seine Frau und zwei seiner Töchter würden in G._______ (Distrikt Jaffna) leben. Erst mit Eingabe vom 2. August 2012 macht er schliesslich einen Umzug seiner Familie Anfang 2012 nach H._______ im Vanni-Gebiet geltend. In diesem Zusammenhang stellte der Beschwerdeführer das Nachreichen einer Wohnsitzbestätigung in Aussicht. Eine solche wurde indes bis dato nicht eingereicht. Der Umzug seiner Familie bleibt somit unbelegt und kann durch das Bundesverwaltungsgericht auch nicht als glaubhaft beurteilt werden. Wie in Erwägung 4.2 und 7.2 ausgeführt, verletzte der Beschwerdeführer mit seinen unsubstanziierten Ausführungen anlässlich der Befragungen seine Mitwirkungspflicht in grober Weise. Zudem erwies er sich aufgrund mehrfach abgeändeter Aussagen als persönlich unglaubwürdig. Dass seine Frau mit zwei seiner Töchter zurück ins Vanni-Gebiet gezogen ist, erscheint aufgrund der bestehenden Aktenlage als unwahrscheinlich. Ebenso wenig können, aufgrund der finanziellen Unterstützung durch den in Deutschland lebenden Sohn und die in Frankreich lebende Tochter des Beschwerdeführers und seiner Frau (vgl. A14 F43 S. 7), die angeblich misslichen Lebensumstände im Heimatland geglaubt werden. Die Folgen der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht hat der Beschwerdeführer zu tragen, indem davon auszugehen ist, dass sich seine Familie weiterhin im Distrikt Jaffna aufhält, wo auch eine weitere Tochter und sein Bruder leben (vgl. A1 Ziff. 11 und 12 S. 3). Somit ist anzunehmen, dass er dort über ein familiäres Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation verfügt, und er sich trotz der langen Abwesenheit wieder wird integrieren können. Auch die Einkommenssituation im Distrikt Jaffna erscheint gewährleistet. Zwar ist der Beschwerdeführer (...) Jahre alt, was die allenfalls notwendige Arbeitssuche trotz seiner langjährigen Berufserfahrung als (...) und (...) erschweren dürfte. Indes kann er - ebenso wie seine zurückgebliebene Familie - auf die finanzielle Unterstützung seiner im Ausland lebenden Kinder zählen. So sagte er bei der Anhörung aus, sein in Deutschland lebender Sohn und seine in Frankreich lebende Tochter hätten 1.9 Millionen srilankische Rupien für seine Ausreise bezahlt (vgl. A14 F42 S. 7), wobei es sich um die beträchtliche Summe von circa Fr. 23'370.- handelte (Berechnung mit dem durchschnittlichen Wechselkurs LKR/CHF des Jahres 2004 von 0.0123, ermittelt durch <http://www.oanda.com/lang/de/currency/historical-rates/>). Auch würden sie Geld nach Sri Lanka zur Familie schicken (vgl. A14 F43 S. 7). Es ist somit von einer gesicherten Wohn- und Einkommenssituation auszugehen und nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existentielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch nicht als aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar. Die bei der Befragung zur Person geltend gemachten gesundheitlichen Probleme wurden durch den Beschwerdeführer nicht belegt. Anlässlich der Anhörung sagte er sodann aus, er sei nicht mehr in ärztlicher Behandlung, da die Einnahme von Medikamenten nicht gut für seine Gesundheit sei (vgl. A14 F72 S. 10). Die in der Eingabe vom 2. August 2012 gemachten Ausführungen, wonach es sich bei ihm aufgrund seiner psychischen Problematik um eine besonders verletzliche Person handle, sind schliesslich durch nichts belegt und betreffen mutmasslich wiederum ein anderes Verfahren seines Rechtsvertreters (vgl. bereits E. 7.4.4). Aus diesen Gründen gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers zumutbar ist, da eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Distrikt Jaffna besteht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Registrierung der Bevölkerung und der grease men schliesslich sind im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug unerheblich und im vorliegenden Fall nicht geeignet, diese in Frage zu stellen.
E. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.4 Zusammenfassend hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 11 Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Juni 2011 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu verzichten. Grundsätzlich wäre dem vertretenen Beschwerdeführer betreffend die gutgeheissene Rüge der Verweigerung der Einsicht in den Dienstreisebericht des BFM in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine reduzierte Entschädigung zuzusprechen. Mit Verweis auf das Urteil D-3747/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2012 (vgl. dort E. 10.3) ist darauf indes zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3119/2011 Urteil vom 31. Januar 2013 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. April 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben gelangte der Beschwerdeführer am 26. November 2006 auf dem Luftweg von Colombo nach Italien. Nachdem er dort ein Asylverfahren durchlaufen und einen abweisenden Entscheid erhalten hatte, reiste er nach knapp zweijährigem Aufenthalt mit dem Auto in die Schweiz, wo er am 10. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 12. November 2008 sowie der Anhörung vom 2. Dezember 2009 führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______ bei C._______ (Distrikt Kilinochchi), wo er eine (...)plantage besessen habe. Vor dem Jahre 2000 habe er die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) finanziell unterstützt und sei mehr als ein Dutzend Mal von der Sri Lanka Army (SLA) verhaftet, geschlagen und gefoltert worden. Die SLA habe über ihn auch eine Akte angelegt und ihm eine Meldepflicht auferlegt; bis im Jahre 2000 habe er sich täglich im Armee Camp melden müssen. In den folgenden Jahren, in denen Frieden geherrscht habe, habe er mit seiner Familie mehrfach den Wohnort gewechselt. Ende 2004 habe er drei Monate bei seinem Sohn in Deutschland verbracht und in jener Zeit auch seine Tochter in Frankreich besucht. Danach sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt. Nach dem Wiederausbruch des Krieges im Jahre 2006 sei er durch die SLA ständig schikaniert und erneut inhaftiert worden beziehungsweise habe er befürchtet, erneut verhaftet zu werden, da er im Vanni-Gebiet gewohnt habe, in dem die LTTE geherrscht hätten. Aufgrund des Kriegslärms habe er zudem gesundheitliche Probleme bekommen. Wenn er Lärm höre, bekomme er Brustschmerzen und werde ohnmächtig. Er habe sich in Sri Lanka von einem Arzt untersuchen lassen, der ihm gesagt habe, er leide an Angstzuständen. Aus Sri Lanka sei er ausgereist, um sein Leben zu retten. B. Mit Verfügung vom 28. April 2011 - eröffnet am 30. April 2011 - wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Asylrelevanz der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung sowie - unter anderem mit Verweis auf eine Dienstreise von Vertretern des BFM vom Herbst 2010 - deren Vollzug an. C. Hiergegen gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2011 durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren und subsubeventualiter seien die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um vollständige Einsicht in die gesamten Asyl- und Vollzugsakten (insbesondere in den Dienstreisebericht des BFM) und um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung, um Mitteilung des Spruchgremiums sowie um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote vor der Gutheissung der Beschwerde. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer 22 Beilagen (Berichte von Menschenrechtsorganisationen, Internet- und Zeitschriftenartikel) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem forderte sie ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten auf und teilte ihm die Zusammensetzung des Spruchgremiums mit. E. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 23. Juni 2011 unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 14. Juni 2011 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), eventualiter um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2011 gewährte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses. G. Am 25. November 2011 nahm der Beschwerdeführer erneut zu seiner aktuellen Verfolgungssituation Stellung und reichte eine Kostennote seines Rechtsvertreters sowie 13 zusätzliche Beilagen (wiederum Berichte von Menschenrechtsorganisationen, Internet- und Zeitschriftenartikel) ein. H. Mit Verfügung vom 17. Juli 2012 stellte die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kopie der vom BFM angefertigten Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 sowie eine Kopie seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 23. Januar 2012 im Verfahren D-3747/2011 zu und gewährte Frist zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer reichte am 2. August 2012 eine Stellungnahme samt 24 weiteren Beilagen (Stellungnahme vom 5. Juni 2012 im Verfahren D-2793/2011, Internetartikel sowie Berichte von Menschenrechtsorganisationen) ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4. Der Beschwerdeführer moniert zunächst, das BFM habe den Sachverhalt vorliegend weder vollständig noch richtig erhoben. Des Weiteren habe es den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihm keine vollständige Akteneinsicht gewährt habe und der Begründungspflicht nicht in hinreichendem Masse nachgekommen sei. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein können, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen). 4.1 Seine Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung begründet der Beschwerdeführer insbesondere damit, dass das BFM wesentliche Elemente, die aus heutiger Sicht für eine asylrelevante Gefährdung sprechen würden, nicht abgeklärt habe. Er habe anlässlich der Anhörung vorgebracht, eine (...)plantage besessen und die LTTE mindestens seit 1990 finanziell unterstützt zu haben, weshalb er bis ins Jahr 2000 mehrmals von der SLA festgenommen und verhört worden sei. Diese habe offensichtlich Kenntnis von seiner Unterstützungstätigkeit gehabt und auch eine Akte über ihn angelegt. Es müsse folglich davon ausgegangen werden, dass er auch heute noch bei der SLA als möglicher Unterstützer der LTTE registriert sei. Trotz dieser wichtigen, bei der Anhörung dargelegten Parteivorbringen, die auf ein spezielles Risikoprofil hinweisen würden, habe das BFM die wesentlichen Sachverhaltselemente zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht abgeklärt. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihm weiterführende Fragen zu seinen Unterstützungshandlungen zu stellen, obwohl dies zwingend notwendig gewesen wäre, da im Zeitpunkt der Anhörung bereits bekannt gewesen sei, dass eine solche Tätigkeit ein Grund für eine asylrelevante Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden und Sicherheitskräfte sein könne. Er sei deshalb im Rahmen einer Neubeurteilung erneut zu seinen Asylvorbringen zu befragen. Zudem habe das BFM seine (Beschwerdeführer) Probleme im angefochtenen Entscheid allein vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation während des Bürgerkriegs beurteilt, statt anhand der aktuellen Situation und unter Beachtung der spezifischen Gefährdungssituation für Personen mit bestimmten Risikoprofilen. Schliesslich widerspreche die Lageeinschätzung des BFM hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts. Die Einschätzung des BFM, wonach der Einfluss der bewaffneten paramilitärischen Gruppen stark zurückgegangen und der Wegweisungsvollzug in den Norden und Osten des Landes grundsätzlich zumutbar sei, sei falsch. 4.2 Im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das BFM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist. Asylsuchende sind andererseits verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen (Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Nachdem bei der Befragung zur Person aus Kapazitätsgründen auf eine vertiefte Abklärung der Asylvorbringen verzichtet wurde, erhielt der Beschwerdeführer anlässlich der eingehenden Anhörung die Gelegenheit, seine Asylgründe in einer freien Erörterung darzulegen (vgl. vorinstanzliche Akte A14 F12 ff. S. 3), bevor ihm Fragen zu diesen gestellt wurden. Am Ende der Anhörung fragte ihn der Sachbearbeiter explizit, ob er etwas hinzufügen möchte beziehungsweise, ob es weitere Gründe gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat gebe (vgl. A14 F 74 f. S. 10), woraufhin der Beschwerdeführer die Gelegenheit wahrnahm, Ergänzungen anzubringen. Nachdem er den Inhalt und die Vollständigkeit des Anhörungsprotokolls nach erfolgter Rückübersetzung unterschriftlich genehmigte, muss er sich seine Aussagen entgegenhalten lassen. Nach Durchsicht der vorinstanzlichen Akten fällt auf, dass der Beschwerdeführer - auch auf Nachfrage - äusserst unsubstanziiert und oberflächlich über die angeblich durch die SLA erlittenen Nachteile berichtete. So brachte er anlässlich der eingehenden Anhörung im Wesentlichen einzig vor, er habe die LTTE bereits vor 1987 und vermehrt ab 1990 unterstützt (vgl. A14 F71 S. 10), was der SLA bekannt gewesen sei. Vor dem Jahr 2000 sei er mehr als ein Dutzend Mal durch die SLA verhaftet worden und habe sich täglich im Camp melden müssen. Bei den Befragungen durch die SLA hätten die Soldaten immer wieder die über ihn angelegten Akten angeschaut. Ausserdem sei er durch die LTTE aufgefordert worden, Soldaten auszuspionieren und den LTTE Auskunft über Truppenbewegungen der SLA zu erteilen (vgl. A14 F14 S. 3 f. und F53 S. 8). Die Einschätzung des Beschwerdeführers, er sei ungenügend zu seinen Asylgründen befragt worden, kann durch das Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt werden. Vielmehr versäumte er es durch seine oberflächlichen, wenig aussagekräftigen Schilderungen und Antworten in Missachtung seiner Mitwirkungspflicht, ein klares Bild der angeblich erlittenen Verfolgung zu zeichnen. Auch auf Beschwerdeebene macht er keine hinreichend konkretisierenden Ausführungen betreffend die Behelligungen durch die SLA. Aufgrund der gemachten Angaben war die Vorinstanz indes ohne Weiteres berechtigt und in der Lage, abschliessend über das Asylgesuch zu entscheiden. Mithin erscheint der massgebliche Sachverhalt als vollständig erstellt. Es ist deshalb weder Sache des BFM noch des Gerichts, dem Beschwerdeführer erneut Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme zu geben. Insofern ist dessen Antrag, er sei erneut mündlich durch das BFM beziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht zu befragen, abzuweisen. Betreffend die Rüge hinsichtlich der unterschiedlichen Lageeinschätzungen des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts ist auf Erwägung 4.4 zu verwiesen. Die Rüge betreffend die Nichtberücksichtigung der aktuellen Situation in Sri Lanka durch das BFM betrifft sodann nicht die Erstellung sondern die Würdigung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz (vgl. dazu E. 7.4.4). 4.3 Der Beschwerdeführer rügt ferner, das BFM habe das Akteneinsichtsrecht verletzt, indem es ihm in den Bericht betreffend die im angefochtenen Entscheid erwähnte Dienstreise keine Einsicht gewährt habe. Dieser Verfahrensmangel ist als geheilt zu erachten, nachdem dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits im Rahmen anderer Verfahren und wiederum im vorliegenden Beschwerdeverfahren Einsicht in den Dienstreisebericht gewährt und ihm Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme gegeben wurde. Im Übrigen führt der Beschwerdeführer aus, die Formulierungen in der angefochtenen Verfügung betreffend die aktuelle Lage in Sri Lanka würden Anlass zur Vermutung geben, dass das BFM seine Ausführungen auf weitere als die genannten Country of Origin-Quellen stütze, obgleich diese nicht namentlich genannt würden. In diese sei ihm ebenfalls Einsicht zu geben. Dieses Begehren ist abzuweisen, da sich in den Akten keine weiteren derartigen Quellen befinden und zudem eine Auflistung und Offenlegung sämtlicher verwendeter Quellen in Verfügungen des Verwaltungsverfahrens weder üblich noch erforderlich ist. 4.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht betreffend die Ausführungen zum Wegweisungsvollzug. Da das BFM generell ein weites Ermessen habe und im vorliegenden Fall von der ständigen Praxis abweiche, gemäss welcher der Wegweisungsvollzug von Tamilen in die Nord- und Ostprovinz unzumutbar sei, wäre eine gründliche und eingehende Lageanalyse zu den Verhältnissen in Sri Lanka zu erwarten, um die erforderliche Begründungsdichte zu gewährleisten. Die pauschale und minimale Ausführung, wonach sich die allgemeine Sicherheitslage und die Lebensbedingungen verbessert hätten, sei eine unbelegte und nicht überprüfbare Parteibehauptung und unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht ungenügend. Der Verfügung des BFM sei keine nur annähernd vollständige Liste der verwendeten Länderinformationen zu entnehmen; die Vorinstanz beziehe sich einzig auf die Richtlinien des UNHCR aus dem Jahr 2010. Indem in der angefochtenen Verfügung nicht alle Quellen genannt würden, werde es ihm (Beschwerdeführer) verunmöglicht, im Rahmen der vorliegenden Beschwerde zu den vom BFM vorgebrachten Informationen sachgerecht Stellung zu nehmen und Gegenbeweise vorzubringen. Das BFM habe somit im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs seine Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör massiv verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung auch in diesem Punkt aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer auf die soeben gemachten Ausführungen unter Erwägung 4.3 zu verweisen. Im Übrigen hat das BFM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt ist, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen soweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen und ohne Nennung sämtlicher beigezogener Quellen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer war es - nach Gewährung der Akteneinsicht - ohne Weiteres möglich, die Verfügung vom 28. April 2011 sachgerecht anzufechten (vgl. Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 einlässlich mit der aktuellen Situation in Sri Lanka befasste und seine in BVGE 2008/2 wiedergegebene Praxis modifizierte. Dabei schloss sich das Bundesverwaltungsgericht weitgehend der vom BFM vertretenen Auffassung an (vgl. E. 9.2.1 nachfolgend). Es besteht in diesem Zusammenhang folglich kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, weshalb das entsprechende Rechtsbegehren abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid insbesondere mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen. So führte sie aus, die geltend gemachten Verhaftungen durch die SLA vor dem Jahr 2000 sowie im Jahr 2006 und die Probleme mit den LTTE seien vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation in Sri Lanka einzustufen, die während des Bürgerkriegs geherrscht habe. Die Situation stelle sich heute jedoch anders dar. Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE sei im Mai 2009 zu Ende gegangen, womit sich das ganze Land erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle befinde. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht befriedigend, doch die Anzahl von Gewaltereignissen sei erheblich zurückgegangen, ebenso der Einfluss bewaffneter Gruppen. Angesichts der veränderten Situation habe der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr mit einer Verfolgung seitens der Armee und Behelligungen durch die LTTE zu rechnen, zumal er auch über kein politisches Profil verfüge, welches ihn einer Verfolgung seitens der Behörden aussetzen würde. Daher hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es erübrige sich somit, auf die in den Vorbringen bestehenden Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. 6.2 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer unter anderem einen veränderten Sachverhalt geltend. So bringt er vor, er habe bei der Anhörung angegeben, sich vor seiner Ankunft in der Schweiz seit November 2006 in Italien aufgehalten zu haben. Tatsächlich sei er nach seinem zweieinhalb Monate dauernden Besuch bei seinem Sohn in Deutschland im Jahr 2004 nicht nach Sri Lanka zurückgekehrt. Stattdessen sei er - aufgrund der Befürchtung, bei einer Rückkehr einer Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden ausgesetzt zu sein - untergetaucht und habe in Italien gelebt, bevor er in die Schweiz gekommen sei. Im Übrigen hält der Beschwerdeführer den Ausführungen des BFM im Wesentlichen entgegen, seine Befürchtung, bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat in asylrelevanter Weise gefährdet zu sein, sei berechtigt. In Sri Lanka reiche allein der Verdacht, Mitglied beziehungsweise Unterstützer der LTTE zu sein, aus, um präventiv und ohne Beachtung rechtsstaatlicher Prinzipien in Haft genommen zu werden. Er habe klar zum Ausdruck gebracht, dass er die LTTE finanziell unterstützt habe und dass die SLA davon Kenntnis gehabt und eine Akte über ihn angelegt habe. Im Jahre 1999 oder 2000 sei zudem ein LTTE-Mitglied, das ihm Geld abgenommen habe, bei einer Kontrolle erschossen worden. Neben dem Geld hätten die Sicherheitsleute beim Getöteten auch Dokumente gefunden, auf denen sein (Beschwerdeführer) Name vermerkt gewesen sei, was sie auf seine Spur geführt habe. Deshalb sei er vor 2000 mehrmals verhaftet, verhört sowie gefoltert und schliesslich einer täglichen Meldepflicht unterworfen worden. Er weise somit eindeutig ein Profil auf (Personen mit Verdacht auf Verbindungen zu den LTTE), welches einer der fünf Hauptkategorien entspreche, die vom UNHCR in seinen Richtlinien vom 5. Juli 2010 als schutzwürdig im Sinne der Flüchtlingskonvention betrachtet werde. Durch seine illegale Ausreise aus Sri Lanka und die Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz habe er sich dem Zugriff der srilankischen Sicherheitskräfte entzogen und den Verdacht der LTTE-Unterstützung in den Augen der Sicherheitsbehörden weiter bestärkt und bestätigt. Dies sei vom BFM übergangen worden, weshalb eine fehlerhafte Würdigung der Beweislage erfolgt sei. Ausserdem habe er in Erfahrung gebracht, dass sich unbekannte Männer bereits zweimal, im Verlauf des Jahres 2010 sowie im Januar 2011, nach ihm erkundigt und gefragt hätten, ob er aus dem Ausland zurückgekehrt sei. Dies belege die anhaltende asylrelevante Suche nach ihm.
7. Nachfolgend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Gewährung von Asyl verweigerte. 7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.2 S. 977, BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1 S. 996 f., BVGE 2010/44 E. 3.3 und 3.4 S. 620 f.). 7.2 Wie dargelegt, erwähnte das BFM in der angefochtenen Verfügung das Bestehen von Unglaubhaftigkeitselementen in den beschwerdeführerischen Aussagen, verzichtete indes auf eine Darlegung derselben, sondern wies das Asylgesuch gestützt auf die fehlende Asylrelevanz ab. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Rechtsmitteleingaben rechtfertigt es sich, vor der Überprüfung der Asylrelevanz auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen einzugehen. Wie bereits unter Erwägung 4.2 ausgeführt, äusserte sich der Beschwerdeführer sehr oberflächlich zu den angeblich mehrfachen Inhaftierungen durch die SLA. Zudem brachte er bei der Befragung zur Person vor, er habe Probleme mit den LTTE und der SLA gehabt, die beide Geld von ihm verlangt hätten. Auch seien Soldaten in der Nähe seines Hauses stationiert, die ihn und seine Familie umbringen würden, falls sie das Gebiet einnehmen würden. Der Hauptgrund für seine Ausreise sei indes seine Krankheit gewesen (vgl. A1 Ziff. 15 S. 5 f., A14 F55 S. 8 und zur Krankheit E. 9.2.4 nachfolgend). Obgleich die Abklärung der Asylgründe bei der Befragung zur Person aufgrund von Kapazitätsengpässen nicht so ausführlich wie üblich vorgenommen werden konnte, wäre zu erwarten gewesen, dass er die geltend gemachten Inhaftierungen bereits dann vorgebracht und sich nicht darauf beschränkt hätte, diese erst bei der einlässlichen Anhörung und in unsubstanziierter Weise geltend zu machen. Ausserdem erweist sich der Beschwerdeführer aufgrund der mehrfach geänderten Angaben hinsichtlich des Ausreisezeitpunkts als unglaubwürdig. Es ist somit festzuhalten, dass an dessen Darstellungen anlässlich der Befragungen erhebliche Zweifel bestehen. Insbesondere ist es ihm nicht gelungen, die angeblichen Inhaftierungen durch die SLA und damit das Bestehen einer Akte über ihn glaubhaft zu machen. 7.3 Unbesehen der Unglaubhaftigkeit der beschwerdeführerischen Vorbringen erweisen sich diese überdies als nicht asylrelevant. 7.3.1 In diesem Zusammenhang ist unter Berücksichtigung des auf Beschwerdeebene verändert geltend gemachten Sachverhalts zunächst festzustellen, dass die letzte angebliche Behelligung des Beschwerdeführers durch die SLA spätestens im Jahre 2000 und somit vier Jahre vor der Ausreise erfolgte. 7.3.2 Der Umstand, dass zwischen der erlebten Verfolgung und der Ausreise aus dem Heimatstaat eine längere Zeitspanne vergangen ist, ist relevant für die Prüfung der Frage, ob für den Zeitpunkt der Ausreise noch eine begründete Verfolgungsfurcht bejaht werden kann. Sofern die erlittene Vorverfolgung in zeitlichem und sachlichem Kausalzusammenhang zur Flucht steht, lässt sich dem AsylG - ohne dass der Aspekt einer drohenden Wiederholung der erlittenen Verfolgung noch weiter zu prüfen wäre - die Regelvermutung entnehmen, aufgrund der erlittenen Vorverfolgung sei auch eine begründete Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung zu bejahen. Fehlt ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Vorverfolgung und Ausreise, so ist von der asylsuchenden Person darzutun und von der Behörde gesondert zu prüfen, ob die begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise bestand. Dabei kann nicht allein ausschlaggebend sein, wie die asylsuchende Person in subjektiver Hinsicht durch die ehemals erlittene Verfolgung weiterhin betroffen sein wird; entscheidrelevant ist, ob im Zeitpunkt der Ausreise in objektiver Hinsicht eine Wiederholungsgefahr der früher erlittenen Verfolgung und demzufolge ein Schutzbedürfnis bestanden hat (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 S. 744 f. m.w.H.). 7.3.3 Ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen den durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen und der Ausreise ist angesichts des langen Zeitablaufs zu verneinen. Er führt keine Gründe dafür an, weshalb er eine frühere Ausreise nicht habe bewerkstelligen können und Sri Lanka erst vier Jahre nach der angeblichen Verfolgung verlassen hat. Bei der Anhörung brachte er unter anderem vor, neben den diversen Inhaftierungen sei ihm eine Meldepflicht auferlegt worden, mit welcher er im Jahr 2000 "aufgehört" habe (vgl. A14 F14 S. 3). Danach habe er mehrfach den Wohnsitz gewechselt. Trotz dieser Umzüge ist davon auszugehen, dass die SLA Zugriff auf den Beschwerdeführer gehabt hätte, wenn sie ihn weiterhin der Kooperation mit den LTTE verdächtigt hätte, zumal sich dieser gemäss eigenen Angaben ab dem Jahr 2000 an verschiedenen Orten (D._______, E._______, F._______, G._______) auf der Halbinsel Jaffna aufhielt. Jene Ortschaften wurden gemäss Erkenntnissen des Gerichts in den Jahren 2000 bis 2004 nicht von den LTTE, sondern von der SLA kontrolliert. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die tägliche Meldepflicht habe erst mit dem Waffenstillstandsabkommen von 2000 geendet (vgl. die Beschwerdeschrift Art. 3 S. 5) und damit vorbringen möchte, es habe in jener Zeit keine Gefahr durch die SLA bestanden, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Vereinbarung zwischen der SLA und den LTTE über einen gegenseitigen Waffenstillstand erst im Jahre 2002 zustande kam. Im Frühjahr 2000 startete die LTTE zunächst eine neue Offensive auf der Halbinsel Jaffna und eroberte den Elephant Pass, woraufhin die Regierung den Kriegszustand ausrief. Von Dezember 2000 bis April 2001 erklärten die LTTE sodann einen einseitigen Waffenstillstand (vgl. zum Ganzen The Commonwealth of Nations, The Commonwealth Yearbook 2012: Sri Lanka, S. 497, abrufbar unter , besucht am 28. Dezember 2012). Der Beschwerdeführer macht für die Zeit zwischen 2000 und Mitte 2004 keinerlei Kontakt mit der SLA oder den LTTE und insbesondere keine vergleichbaren oder auch weniger intensiven als die bis 2000 erlebten Nachteile geltend. Die angebliche Verfolgungssituation war somit im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers in objektiver Hinsicht nicht mehr aktuell. 7.3.4 Damit ist für den Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen. 7.4 Ferner bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund objektiver Nachfluchtgründe aktuell begründete Furcht haben könnte, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verfolgt zu werden. 7.4.1 Seit seiner Ausreise im Jahr 2004 hat sich - wie das BFM zu Recht feststellte - die Situation in Sri Lanka verändert. Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 ausführte, ist gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet; es gibt keine Anzeichen, dass sie heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich jedoch gleichzeitig namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl. a.a.O. E. 7.6 S. 493). Aus diesem Grunde definierte das Bundesverwaltungsgericht - im Sinne von Risikogruppen - Personenkreise, deren Zugehörige einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen (vgl. im Einzelnen a.a.O. E. 8 S. 493-498). Bei diesen handelt es sich unter anderem um Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Unter Umständen müssen sodann Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, als weitere Risikogruppe betrachtet werden, deren Zugehörige einer erhöhten Gefahr von Erpressungen, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen unterliegen. 7.4.2 Der Beschwerdeführer leitet aus der angeblichen Existenz von über ihn angelegten Akten in der seit Mai 2009 veränderten Situation eine asylrelevante Gefährdung ab. Diesbezüglich führt er im Wesentlichen aus, die srilankische Regierung setze seit dem Kriegsende alles daran, mögliche Unterstützer und Sympathisanten der LTTE aufzufinden, festzunehmen und zu bestrafen. Trotz der insgesamt verbesserten Sicherheitslage bestehe für ehemalige Unterstützer der LTTE ein höheres Risiko einer Festnahme durch die srilankischen Sicherheitsbehörden als vor dem Kriegsende. Dem Bericht des britischen Home Office (UK Border Agency Operational Guidance Note, S. 12 f.) sei zu entnehmen, dass der nationale srilankische Geheimdienst ausgesprochen präzis sei, wenn es um die Verwaltung von Akten über die Vergangenheit einer Person gehe. Da über ihn (Beschwerdeführer) ein Dossier angelegt worden sei, müsse aufgrund der Vorgehensweise des Geheimdienstes davon ausgegangen werden, dass diese Daten mittlerweile zentral angelegt seien und bei einer Rückkehr auch von den Immigrationsbehörden eingesehen werden könnten; bei Abruf der Daten würden die Behörden unmittelbar über seine LTTE-Vergangenheit und seine illegale Ausreise informiert. Es könne mit Bestimmtheit gesagt werden, dass er dann mit einer Festnahme und einem Verhör mit unvorhersehbaren Konsequenzen beziehungsweise einer asylrelevanten Verfolgung durch den srilankischen Staat oder durch paramilitärische Gruppierungen, die im Auftrag des Staats handeln würden, rechnen müsse. Dies auch deshalb, weil er in der Schweiz, wo die LTTE keine verbotene Organisation darstelle und sich zahlreiche Kaderleute der LTTE aufhalten würden, ein Asylgesuch gestellt habe. 7.4.3 Seine Ausführungen versucht der Beschwerdeführer mit einer grossen Zahl von Beweismitteln zu belegen, bei denen es sich im Wesentlichen um Berichte von Medien und nationalen wie auch internationalen Organisationen und Institutionen in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka und deren Entwicklung im Verlauf der letzten Jahre handelt. Aus diesen Berichten geht hervor - und ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht bestritten -, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka auch nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist und ehemalige Angehörige und Anhänger der LTTE unter bestimmten Umständen mit erheblichen Problemen konfrontiert sind. Allerdings ist gestützt auf die soeben genannten Quellen und weiteren Berichte unabhängiger Institutionen und Organisationen - und zwar auch diejenigen, auf welche sich der Beschwerdeführer stützt - ebenfalls festzustellen, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten asylrechtlich relevanten Gefährdung zum heutigen Zeitpunkt ein entsprechendes Profil der betreffenden Person voraussetzt. Aufgrund der bestehenden Aktenlage sind keine konkreten und stichhaltigen Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ein Risikoprofil aufweisen würde, das ihn - im Vergleich zum Zeitpunkt seiner Ausreise - in der heutigen Zeit und unter den derzeit in Sri Lanka herrschenden Bedingungen als in asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen lassen würde. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er in der jüngeren Vergangenheit der Verbindung mit den LTTE verdächtigt wurde, zumal er diese - nachdem er bei der Anhörung angab, vor dem Krieg ein wohlhabender Geschäftsmann gewesen zu sein, durch den Krieg indes alles verloren zu haben (vgl. A14 F54 S. 8) - bereits geraume Zeit vor dem Kriegsende nicht mehr finanziell unterstützt haben dürfte. Auch wurde er nach den geltend gemachten Verhaftungen immer wieder freigelassen und lediglich einer Meldepflicht unterstellt. Die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen beinhalten keine konkreten Indizien, die eine künftige Verfolgung durch die SLA im Rahmen des Screening-Prozesses als wahrscheinlich erscheinen liessen. Der Umstand, dass sich zweimal unbekannte Männer nach der Rückkehr des Beschwerdeführers erkundigt haben sollen, ist kein konkretes Indiz für eine künftige Verfolgung. An dieser Einschätzung vermögen die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die vielen eingereichten Berichte äussern sich entweder zur allgemeinen Situation in Sri Lanka oder zu einzelnen Fällen von Menschenrechtsverletzungen, weisen jedoch keinen konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen auf. Schliesslich ist festzustellen, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 im vorliegenden Fall keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt. Soweit mit diesen Ausführungen, gestützt auf die eingereichten Beweismittel, abweichende Ansichten des Beschwerdeführers hinsichtlich der herrschenden Situation in Sri Lanka geltend gemacht werden, lassen sich keine Gründe erkennen, dessen individuelle Asylvorbringen anders als in der soeben dargelegten Weise zu beurteilen 7.4.4 Nachdem der Beschwerdeführer keiner Risikogruppe angehört, kann dem BFM - wenngleich die vorinstanzliche Begründung vergleichsweise knapp ausgefallen ist - keine fehlerhafte Würdigung der Beweislage vorgeworfen werden. Die allgemeine Ausführung des BFM, wonach der Einfluss der paramilitärischen Gruppen stark zurückgegangen sei, bietet sodann keine Grundlage für eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung, da keine konkreten Anzeichen dafür bestehen, dass dem Beschwerdeführer Gefahr durch paramilitärische Gruppierungen drohen würde. Bei diesem Ergebnis ist auf die übrigen, die Beschwerdevorbringen wiederholenden Ausführungen des Beschwerdeführers in den Eingaben vom 25. November 2011 sowie vom 2. August 2012 nicht weiter einzugehen, da diese keine andere Einschätzung zu begründen vermögen. Insbesondere ist die durch den Beschwerdeführer mit verschiedenen Quellen begründete Einschätzung der Lage in Sri Lanka (vgl. die Eingabe vom 25. November 2011 Ziff. 5 S. 4-12 sowie die Eingabe vom 2. August 2012 S. 3-22) unerheblich angesichts der Feststellung, dass er kein Risikoprofil aufweist und dass rückkehrenden Tamilen gemäss der nach wie vor geltenden Rechtsprechung nicht in genereller Weise unmenschliche Behandlung droht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 und nachfolgend E. 9.1.2). Die Ausführungen in der Eingabe vom 2. August 2012 (vgl. dort S. 22-23), wonach der Beschwerdeführer erpresserischen Forderungen des CID (Criminal Investigation Department) betreffend die Übermittlung von Informationen über seinen als (...) arbeitenden Bruder nicht nachgekommen sei, erscheinen als nachgeschoben angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer weder in seinen Befragungen noch in der Beschwerdeeingabe derartige Vorkommnisse geltend machte. Diese Ausführungen erwecken den Eindruck, sich nicht auf den Beschwerdeführer zu beziehen. Dasselbe gilt für die Vorbringen betreffend eingereichter Bestätigungsschreiben, da auf solche weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren Bezug genommen und derartige Dokumente auch nicht zu den Akten gereicht wurden. Auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung jener Schreiben ist indes angesichts der dargelegten Umstände zu verzichten. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht dessen Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
8. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen und macht dies auch nicht geltend. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
9. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 9.1 9.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer führt aus, Sri Lanka verletzte regelmässig das Folterverbot und beruft sich in diesem Zusammenhang nebst anderen, auf die allgemeine Situation für Rückkehrer Bezug nehmende Beweismittel, auf einen Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada vom 22. August 2011 (Information on the treatment of Tamil returnees to Sri Lanka, including failed refugee applicants; repercussions upon return, for not having proper government authorization to leave the country, such as passport, Beilage zur Eingabe vom 25. November 2011). Auch habe das Oberste Gericht Grossbritanniens in einem Urteil vom 31. Mai 2012 gestützt auf einen Bericht von Human Rights Watch vom 29. Mai 2012 (UK: Suspend Deportations of Tamils to Sri Lanka, Beilage 19 zur Eingabe vom 2. August 2012) die Rückführung von 40 abgewiesenen Asylsuchenden gestoppt. Dadurch sei dokumentiert, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende bei einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt seien. Indes ist entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen nicht in genereller Weise davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Gegenteiliges vermag der Beschwerdeführer mit den eingereichten Beweismitteln nicht zu belegen. Im Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada werden insbesondere Informationen der Canadian High Commission in Sri Lanka betreffend die Behandlung von Asylsuchenden nach der Rückkehr widersprechenden Aussagen von Menschenrechtsorganisationen gegenübergestellt. Daraus kann der Beschwerdeführer indes kein real risk ableiten. Der Bericht von Human Rights Watch vom 29. Mai 2012 bezieht sich schliesslich auf Tamilen, welche - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - im Ausland politisch aktiv waren. Demnach lassen weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung ins-besondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung aus-gesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlings-eigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1 mit weiteren Verweisen). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.2.1 Mit BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise abgeändert. Hinsichtlich des Distrikts Kilinochchi, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, gelangte es zur Einschätzung, dass dieser zur als "Vanni-Gebiet" bezeichneten Region gehöre, in welcher sich nach Aufkündigung der Waffenstillstandsvereinbarung bis zur endgültigen Besiegung der LTTE die Kriegshandlungen abspielten (vgl. a.a.O. E. 13.2.2.1 S. 512). Dieses Gebiet ist in schwerwiegendem Ausmass durch den Krieg in Mitleidenschaft gezogen worden, es ist noch sehr stark vermint und militarisiert, die meisten Häuser sind zerstört, der Zugang zu Schulen und Spitälern ist erschwert und die internationalen Hilfsorganisationen haben nur einen beschränkten Zugang. Der Wegweisungsvollzug in das Vanni-Gebiet ist daher aufgrund der aktuellen Lage weiterhin als unzumutbar einzustufen. Für aus diesem Gebiet stammende Personen ist zu prüfen, ob eine zumutbare Aufenthaltsalternative existiert. Diese erfordert das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. a.a.O. E. 13.2.2.3 S. 513). Im Distrikt Jaffna hat sich die Sicherheits- und Versorgungslage seit dem Kriegsende deutlich verbessert. Die Militärpräsenz hat abgenommen, ist aber nach wie vor auf praktisch jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig haben die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen, so dass keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrscht. Die politische Lage ist ebenfalls nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr in dieses Gebiet als generell unzumutbar eingestuft werden muss. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, bei der auch das zeitliche Element (Ausreise vor oder nach dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009) gebührend zu berücksichtigen ist (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). 9.2.2 Das BFM bejahte in der angefochtenen Verfügung das Vorliegen einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative, da der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 2. Dezember 2009 angegeben habe, seine Ehefrau und zwei der gemeinsamen Kinder würden in G._______ (Distrikt Jaffna) leben. Deshalb werde er bei einer Rückkehr über ein familiäres Netz und einen Rückhalt verfügen. Ferner habe er während acht Jahren als (...) gearbeitet und sich vor der Einreise in die Schweiz während zwei Jahren in Italien aufgehalten, wo er seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten verdient habe. Die Auslandsaufenthalte und die dabei gewonnenen beruflichen Erfahrungen würden es ihm ermöglichen, sich bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wieder neue Lebensgrundlagen aufzubauen. Was die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme angehe, so habe der Beschwerdeführer bei der Anhörung dargelegt, sich in der Schweiz nicht mehr in ärztlicher Behandlung zu befinden. Somit erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.2.3 Dagegen wird auf Beschwerdeebene im Wesentlichen vorgebracht, er sei früher ein wohlhabender Besitzer einer Plantage mit (...) gewesen. Die Felder hätten jedoch durch den Krieg, insbesondere in den Jahren 2000 und 2009, immensen Schaden erlitten. Die wenigen noch (...) würden keinen (...)ertrag mehr ergeben und das Land rundherum sei mit Minen übersät; das Gebiet sei heute militärische Sperrzone. Es sei praktisch unmöglich, die Felder jemals wieder zu bewirtschaften. In Anbetracht seines fortgeschrittenen Alters und seiner langen Abwesenheit von seinem Heimatstaat habe er kaum die Chance auf eine andere Einkommensquelle. Von seiner in Sri Lanka zurückgebliebenen Ehefrau und den unverheirateten Töchtern könne nicht erwartet werden, für ihn zu sorgen. Einerseits könnten sie sich finanziell selber kaum über Wasser halten, andererseits würde dies auch den gesellschaftlichen Vorstellungen der Rollenteilung zwischen Ehepartnern widersprechen. Vielmehr müsste er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka zusätzlich für den Lebensunterhalt seiner Familie aufkommen. Mit Eingabe vom 2. August 2012 brachte der Beschwerdeführer überdies vor, seine Frau und die beiden Kinder seien aus wirtschaftlichen Gründen und aufgrund des Drucks der sri lankischen Regierung vor rund einem halben Jahr (Anfang 2012) ins Vanni-Gebiet, nach H._______ bei C._______, zurückgekehrt, wo sie in einer behelfsmässigen Hütte leben würden. Das dort stehende Haus solle renoviert werden, wobei die Familie aufgrund des Auslandsaufenthalts des Beschwerdeführers keine Unterstützung für den Wiederaufbau des Hauses erhalte. Infolge des Umzugs bestehe das im Distrikt Jaffna ehemals vorhandene Beziehungsnetz nicht mehr, weshalb eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Ausserdem stelle sich die Frage, ob seine "psychische Problematik" aufgrund des dauernden Risikos von Übergriffen ausreichend behandelt werden könnte. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer dar, die SLA habe neueren Medienberichten zufolge Anfang 2011 begonnen, im Norden und Osten des Landes Bevölkerungsregistrierungen durchzuführen, um zu eruieren, wo sich ehemalige LTTE-Mitglieder befinden würden (vgl. die Beschwerdeschrift S. 20 f.). Ausserdem sei die tamilische Bevölkerung derzeit durch Attacken von so genannten "grease men", die zumeist nachts in Häuser eindringen und die anwesenden Frauen verletzen würden, verunsichert. Die passive Haltung der Behörden lasse vermuten, dass es sich bei den Tätern um Armeeangehörige handle und Menschenrechtsbeobachter würden davon ausgehen, dass die Regierung bewusst einen Zustand der Rechtsunsicherheit aufrechterhalten wolle (vgl. die Eingabe vom 25. November 2011, S. 13 f.). 9.2.4 Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben aus B._______ bei C._______ und lebte von 2000 bis 2004 mit seiner Familie im Distrikt Jaffna. Anlässlich der Anhörung vom 2. Dezember 2009 gab er an, seine Frau und zwei seiner Töchter würden in G._______ (Distrikt Jaffna) leben. Erst mit Eingabe vom 2. August 2012 macht er schliesslich einen Umzug seiner Familie Anfang 2012 nach H._______ im Vanni-Gebiet geltend. In diesem Zusammenhang stellte der Beschwerdeführer das Nachreichen einer Wohnsitzbestätigung in Aussicht. Eine solche wurde indes bis dato nicht eingereicht. Der Umzug seiner Familie bleibt somit unbelegt und kann durch das Bundesverwaltungsgericht auch nicht als glaubhaft beurteilt werden. Wie in Erwägung 4.2 und 7.2 ausgeführt, verletzte der Beschwerdeführer mit seinen unsubstanziierten Ausführungen anlässlich der Befragungen seine Mitwirkungspflicht in grober Weise. Zudem erwies er sich aufgrund mehrfach abgeändeter Aussagen als persönlich unglaubwürdig. Dass seine Frau mit zwei seiner Töchter zurück ins Vanni-Gebiet gezogen ist, erscheint aufgrund der bestehenden Aktenlage als unwahrscheinlich. Ebenso wenig können, aufgrund der finanziellen Unterstützung durch den in Deutschland lebenden Sohn und die in Frankreich lebende Tochter des Beschwerdeführers und seiner Frau (vgl. A14 F43 S. 7), die angeblich misslichen Lebensumstände im Heimatland geglaubt werden. Die Folgen der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht hat der Beschwerdeführer zu tragen, indem davon auszugehen ist, dass sich seine Familie weiterhin im Distrikt Jaffna aufhält, wo auch eine weitere Tochter und sein Bruder leben (vgl. A1 Ziff. 11 und 12 S. 3). Somit ist anzunehmen, dass er dort über ein familiäres Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation verfügt, und er sich trotz der langen Abwesenheit wieder wird integrieren können. Auch die Einkommenssituation im Distrikt Jaffna erscheint gewährleistet. Zwar ist der Beschwerdeführer (...) Jahre alt, was die allenfalls notwendige Arbeitssuche trotz seiner langjährigen Berufserfahrung als (...) und (...) erschweren dürfte. Indes kann er - ebenso wie seine zurückgebliebene Familie - auf die finanzielle Unterstützung seiner im Ausland lebenden Kinder zählen. So sagte er bei der Anhörung aus, sein in Deutschland lebender Sohn und seine in Frankreich lebende Tochter hätten 1.9 Millionen srilankische Rupien für seine Ausreise bezahlt (vgl. A14 F42 S. 7), wobei es sich um die beträchtliche Summe von circa Fr. 23'370.- handelte (Berechnung mit dem durchschnittlichen Wechselkurs LKR/CHF des Jahres 2004 von 0.0123, ermittelt durch ). Auch würden sie Geld nach Sri Lanka zur Familie schicken (vgl. A14 F43 S. 7). Es ist somit von einer gesicherten Wohn- und Einkommenssituation auszugehen und nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existentielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch nicht als aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar. Die bei der Befragung zur Person geltend gemachten gesundheitlichen Probleme wurden durch den Beschwerdeführer nicht belegt. Anlässlich der Anhörung sagte er sodann aus, er sei nicht mehr in ärztlicher Behandlung, da die Einnahme von Medikamenten nicht gut für seine Gesundheit sei (vgl. A14 F72 S. 10). Die in der Eingabe vom 2. August 2012 gemachten Ausführungen, wonach es sich bei ihm aufgrund seiner psychischen Problematik um eine besonders verletzliche Person handle, sind schliesslich durch nichts belegt und betreffen mutmasslich wiederum ein anderes Verfahren seines Rechtsvertreters (vgl. bereits E. 7.4.4). Aus diesen Gründen gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers zumutbar ist, da eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Distrikt Jaffna besteht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Registrierung der Bevölkerung und der grease men schliesslich sind im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug unerheblich und im vorliegenden Fall nicht geeignet, diese in Frage zu stellen. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.4 Zusammenfassend hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
11. Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Juni 2011 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu verzichten. Grundsätzlich wäre dem vertretenen Beschwerdeführer betreffend die gutgeheissene Rüge der Verweigerung der Einsicht in den Dienstreisebericht des BFM in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine reduzierte Entschädigung zuzusprechen. Mit Verweis auf das Urteil D-3747/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2012 (vgl. dort E. 10.3) ist darauf indes zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: