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E-3118/2015

E-3118/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-06-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin Tibet (Volksrepublik China) im Dezember 2014 in Richtung Nepal. Ein paar Monate später habe sie Nepal auf dem Luftweg in Richtung eines ihr unbekannten Landes verlassen. Am 25. März 2015 sei sie in die Schweiz gelangt, wo sie am darauf folgenden Tag ein Asylgesuch einreichte. Am 8. April 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 21. April 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______, Tibet. Sie habe immer in ihrem Dorf gelebt, nie eine richtige Schule besucht und spreche kein Chinesisch. Ab und zu sei der Lama des örtlichen Klosters bei ihnen zu Hause vorbeigekommen und habe sie unterrichtet. Dieser Lama sei eines Tages verhaftet und in der Haft gefoltert worden. Zehn Tage nach seiner Freilassung sei er gestorben. Da ihrem Grossvater dasselbe widerfahren sei, habe sie in ihrem Dorf zwei Plakate aufgehängt, die sie mit ihrem Namen unterschrieben habe. Danach sei sie zu ihrem Bruder nach F._______ geflüchtet, von wo aus sie eine Woche später mit Hilfe eines Schleppers nach Nepal gelangt sei. B. Mit Verfügung vom 22. April 2015 - eröffnet am 27. April 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 15. Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, für die Neubeurteilung sei ein Lingua-Gutachten zu erstellen, eventualiter sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Leben und ihrer Herkunft seien nicht nachvollziehbar, realitätsfremd und würden den Eindruck erwecken, dass ihre kurzen und stereotypen Beschreibungen ihres dortigen Lebens darauf zurückzuführen seien, dass sie nicht von selbst Erlebtem berichte. Ihre Aussagen zu ihrer Herkunft seien spärlich, allgemein bekannt, nicht nachvollziehbar und teilweise falsch. Sie könne zwar rudimentäre Länderkenntnisse vorweisen, diese gingen jedoch nicht über allgemein Bekanntes hinaus, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass sie sich auf die Befragung vorbereitet habe. Dieser Schluss werde durch ihre unsubstantiierten und widersprüchlichen Aussagen zu ihren Ausreise- und Asylgründen bestätigt. So sei sie nicht im Stande, das auslösende Ereignis für die angebliche Plakataktion substantiiert und widerspruchsfrei wiederzugeben. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, weshalb sie ihren Namen auf die Plakate gesetzt habe. Ebenfalls nicht nachvollziehbar und widersprüchlich sei, dass ihr Bruder in F._______ bereits erfahren habe, dass sie politisch aktiv gewesen sei, obwohl weder ihr Bruder noch ihr Vater ein Telefon besitzen würden. Ebenso unglaubhaft seien die Schilderungen ihrer illegalen Ausreise nach Nepal. Die von ihr geltend gemachten Asyl- und Ausreisegründe würden sich deshalb als unglaubhaft erweisen.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei zu bemerken, dass sie weit mehr als nur rudimentäre Länderkenntnisse vorzuweisen habe. So habe sie bereits in der BzP das Kloster in ihrem Dorf genannt, den grossen Fluss der Region und Ortschaften, welche in der Nähe liegen. Zudem habe sie sehr ausführliche Angaben zum Reiseweg gemacht. Dass ihre Aussagen nicht nachvollziehbar, realitätsfremd, kurz und stereotyp seien, werde von ihr nicht geteilt. Dabei handle es sich um die subjektive Meinung der entscheidenden Person. Die Annahme dieser Person, sie sei nicht in China sozialisiert worden, sei für die Annahme einer anderen als der chinesischen Staatsangehörigkeit nicht rechtsgenüglich. Die angefochtene Entscheidung stütze sich einzig auf die Einschätzung der befragenden Person, weshalb weitere Abklärungen vorzunehmen seien und Lingua-Experten beizuziehen seien. Bei der Verneinung der subjektiven Nachfluchtgründe verweise das SEM auf fünf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, welche alle auf einem Lingua-Gutachten basieren würden. Dieser erhöhte Aufwand scheine für eine rechtsgenügliche Verfügung zwingend nötig. Über die Qualifikation der entscheidenden Person des SEM sei nichts bekannt. Ob diese über genügend Länderkenntnisse verfüge, um selbst eine Herkunftsanalyse zu tätigen, die ihre Sozialisierung in Tibet ausschliesse, könne so nicht beurteilt werden. In Anlehnung an das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 könne im vorliegenden Fall nicht ohne Lingua-Gutachten zu ihrem Ungunsten entschieden werden. Der angefochtene Entscheid sei aufgrund einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes aufzuheben.

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, indem in ihrem Fall kein Gutachten von einem unabhängigen Tibet-Experten erstellt worden sei, habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Indes verkennt die Beschwerdeführerin, dass der Gesetzgeber keine Pflicht zur Erstellung von Experten-Gutachten zur Abklärung des rechtlich relevanten Sachverhalts vorsieht. Aus dem Zitieren verschiedener Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, in denen die Vorinstanz ein Lingua-Gutachten veranlasst hat, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist auch nicht ersichtlich, zumal, wie nachfolgend festzustellen ist, der Sachverhalt von der Vorinstanz vollständig erstellt wurde und es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre Herkunft, ihre Fluchtgründe und die illegale Ausreise aus der Volksrepublik China glaubhaft zu machen.

E. 4.4 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung werden die erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit damit begründet, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, stereotyp sowie realitätsfremd seien und nicht den Eindruck erwecken, dass sie das Vorgebrachte selbst erlebt habe. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. In der Tat weisen die Angaben der Beschwerdeführerin in den genannten Bereichen diverse Wissensdefizite und Widersprüche auf, welche sie in der Rechtsmittel­eingabe nicht erklären kann. So kannte sie den Namen der Hauptstrasse, die durch ihr Dorf führt, nicht (SEM-Akten, A10/24 F34 ff.) und konnte lediglich zwei Gemeinden im Bezirk D._______ aufzählen (SEM-Akten, A10/24 F49 ff.). Die Erklärung der Beschwerdeführerin, dass sie nie aus ihrem Dorf gegangen sei (SEM-Akten, A10/24 F52), ist nicht nachvollziehbar. Zudem widerspricht sie sich selbst, als sie später in der Befragung angibt, dass sie bereits in G._______ und in F._______ gewesen sei (SEM-Akten, A10/24 F201 und F207). Dass die Beschwerdeführerin nicht zumindest Grundkenntnisse in Chinesisch besitzt, spricht ebenfalls nicht für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen, zumal sie angibt, ihr Vater verfüge über Chinesisch-Kenntnisse (SEM-Akten, A10/24 F4 ff.). Diesbezüglich ist nebst den vorangegangenen Erwägungen zur Herkunft zusätzlich festzustellen, dass auch die Papierlosigkeit der Beschwerdeführerin und ihre unglaubhaften Aussagen zur Art und Weise, wie sie ihre angebliche chinesische Identitätskarte erlangt habe, die Einschätzungen des SEM stützt. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen und der Ausreise vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. So stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beschwerdeführerin ihren Namen auf die Plakate setzen sollte. Ihre Erklärung, dass sie nicht wolle, dass jemand anderes dafür Probleme bekomme (SEM-Akten, A10/24 F186 f.) ist nicht nachvollziehbar, zumal sie damit rechnen musste, dass ihre Familie mit den Plakaten in Verbindung gebracht wird. Unglaubhaft ist ebenfalls, dass ihr Bruder bei ihrer Ankunft in F._______ bereits gewusst haben soll, dass nach ihr gesucht werde (SEM-Akten, A10/24 F178 ff.), obwohl sie betonte, dass weder ihr Bruder, noch ihre Familie in ihrem Heimatdorf ein Telefon besitzen würden (SEM-Akten, A10/24 F62 f. und F220). Zudem machte sie widersprüchliche Angaben darüber, wer nach ihr gesucht habe. Einerseits sei die Polizei bei ihr zu Hause gewesen (SEM-Akten, A6/13 S. 9), andererseits habe sich der Dorfvorsteher nach ihr erkundigt (SEM-Akten, A10/24 F180). Unglaubhaft fallen ebenfalls ihre Schilderungen der angeblichen illegalen Ausreise nach Nepal aus. So habe sie einerseits in F._______ während einer Woche bei ihrem Bruder gelebt (SEM-Akten, A6/13 S. 7), anderseits bei einem Freund ihres Bruders (SEM-Akten, A10/24 F183). Weiter erzählt sie in der BzP, dass sie während ihrer Reise nie kontrolliert worden sei (SEM-Akten, A6/13 S. 7). In der Anhörung zu den Asylgründen hingegen beschreibt sie, wie sie bei der Ausreise aus Tibet von zwei chinesischen Polizisten kontrolliert worden sei (SEM-Akten, A10/24 F236 ff.). Die Beschwerdeführerin vermag nicht substantiiert darzutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 5.1 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland der Beschwerdeführerin geklärt ist. Ihr Verhalten stellt sodann eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht die Beschwerdeführerin die Abklärung, welchen effektiven Status sie im Staat ihres vormaligen Aufenthalts hatte. Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6.).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Durch ihre Flucht erfülle sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft. Wie vorstehend dargelegt, vermag sie weder ihre Fluchtgründe, Staatsangehörigkeit, Herkunft noch ihre legale oder illegale Ausreise auch nur ansatzweise glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.

E. 5.3 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es besteht somit auch keine Veranlassung, ein Sprach- und Ländergutachten in Auftrag zu geben. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Das SEM hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 7.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab fest, die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Ihre Herkunft und Staatsangehörigkeit gilt deshalb als unbekannt.

E. 7.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid - offenbar in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG - ausdrücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.

E. 7.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann nicht stattgegeben werden, weil ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3118/2015 Urteil vom 3. Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, Staat unbekannt, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin Tibet (Volksrepublik China) im Dezember 2014 in Richtung Nepal. Ein paar Monate später habe sie Nepal auf dem Luftweg in Richtung eines ihr unbekannten Landes verlassen. Am 25. März 2015 sei sie in die Schweiz gelangt, wo sie am darauf folgenden Tag ein Asylgesuch einreichte. Am 8. April 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 21. April 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______, Tibet. Sie habe immer in ihrem Dorf gelebt, nie eine richtige Schule besucht und spreche kein Chinesisch. Ab und zu sei der Lama des örtlichen Klosters bei ihnen zu Hause vorbeigekommen und habe sie unterrichtet. Dieser Lama sei eines Tages verhaftet und in der Haft gefoltert worden. Zehn Tage nach seiner Freilassung sei er gestorben. Da ihrem Grossvater dasselbe widerfahren sei, habe sie in ihrem Dorf zwei Plakate aufgehängt, die sie mit ihrem Namen unterschrieben habe. Danach sei sie zu ihrem Bruder nach F._______ geflüchtet, von wo aus sie eine Woche später mit Hilfe eines Schleppers nach Nepal gelangt sei. B. Mit Verfügung vom 22. April 2015 - eröffnet am 27. April 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 15. Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, für die Neubeurteilung sei ein Lingua-Gutachten zu erstellen, eventualiter sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Leben und ihrer Herkunft seien nicht nachvollziehbar, realitätsfremd und würden den Eindruck erwecken, dass ihre kurzen und stereotypen Beschreibungen ihres dortigen Lebens darauf zurückzuführen seien, dass sie nicht von selbst Erlebtem berichte. Ihre Aussagen zu ihrer Herkunft seien spärlich, allgemein bekannt, nicht nachvollziehbar und teilweise falsch. Sie könne zwar rudimentäre Länderkenntnisse vorweisen, diese gingen jedoch nicht über allgemein Bekanntes hinaus, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass sie sich auf die Befragung vorbereitet habe. Dieser Schluss werde durch ihre unsubstantiierten und widersprüchlichen Aussagen zu ihren Ausreise- und Asylgründen bestätigt. So sei sie nicht im Stande, das auslösende Ereignis für die angebliche Plakataktion substantiiert und widerspruchsfrei wiederzugeben. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, weshalb sie ihren Namen auf die Plakate gesetzt habe. Ebenfalls nicht nachvollziehbar und widersprüchlich sei, dass ihr Bruder in F._______ bereits erfahren habe, dass sie politisch aktiv gewesen sei, obwohl weder ihr Bruder noch ihr Vater ein Telefon besitzen würden. Ebenso unglaubhaft seien die Schilderungen ihrer illegalen Ausreise nach Nepal. Die von ihr geltend gemachten Asyl- und Ausreisegründe würden sich deshalb als unglaubhaft erweisen. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei zu bemerken, dass sie weit mehr als nur rudimentäre Länderkenntnisse vorzuweisen habe. So habe sie bereits in der BzP das Kloster in ihrem Dorf genannt, den grossen Fluss der Region und Ortschaften, welche in der Nähe liegen. Zudem habe sie sehr ausführliche Angaben zum Reiseweg gemacht. Dass ihre Aussagen nicht nachvollziehbar, realitätsfremd, kurz und stereotyp seien, werde von ihr nicht geteilt. Dabei handle es sich um die subjektive Meinung der entscheidenden Person. Die Annahme dieser Person, sie sei nicht in China sozialisiert worden, sei für die Annahme einer anderen als der chinesischen Staatsangehörigkeit nicht rechtsgenüglich. Die angefochtene Entscheidung stütze sich einzig auf die Einschätzung der befragenden Person, weshalb weitere Abklärungen vorzunehmen seien und Lingua-Experten beizuziehen seien. Bei der Verneinung der subjektiven Nachfluchtgründe verweise das SEM auf fünf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, welche alle auf einem Lingua-Gutachten basieren würden. Dieser erhöhte Aufwand scheine für eine rechtsgenügliche Verfügung zwingend nötig. Über die Qualifikation der entscheidenden Person des SEM sei nichts bekannt. Ob diese über genügend Länderkenntnisse verfüge, um selbst eine Herkunftsanalyse zu tätigen, die ihre Sozialisierung in Tibet ausschliesse, könne so nicht beurteilt werden. In Anlehnung an das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 könne im vorliegenden Fall nicht ohne Lingua-Gutachten zu ihrem Ungunsten entschieden werden. Der angefochtene Entscheid sei aufgrund einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes aufzuheben. 4.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, indem in ihrem Fall kein Gutachten von einem unabhängigen Tibet-Experten erstellt worden sei, habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Indes verkennt die Beschwerdeführerin, dass der Gesetzgeber keine Pflicht zur Erstellung von Experten-Gutachten zur Abklärung des rechtlich relevanten Sachverhalts vorsieht. Aus dem Zitieren verschiedener Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, in denen die Vorinstanz ein Lingua-Gutachten veranlasst hat, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist auch nicht ersichtlich, zumal, wie nachfolgend festzustellen ist, der Sachverhalt von der Vorinstanz vollständig erstellt wurde und es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre Herkunft, ihre Fluchtgründe und die illegale Ausreise aus der Volksrepublik China glaubhaft zu machen. 4.4 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung werden die erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit damit begründet, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, stereotyp sowie realitätsfremd seien und nicht den Eindruck erwecken, dass sie das Vorgebrachte selbst erlebt habe. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. In der Tat weisen die Angaben der Beschwerdeführerin in den genannten Bereichen diverse Wissensdefizite und Widersprüche auf, welche sie in der Rechtsmittel­eingabe nicht erklären kann. So kannte sie den Namen der Hauptstrasse, die durch ihr Dorf führt, nicht (SEM-Akten, A10/24 F34 ff.) und konnte lediglich zwei Gemeinden im Bezirk D._______ aufzählen (SEM-Akten, A10/24 F49 ff.). Die Erklärung der Beschwerdeführerin, dass sie nie aus ihrem Dorf gegangen sei (SEM-Akten, A10/24 F52), ist nicht nachvollziehbar. Zudem widerspricht sie sich selbst, als sie später in der Befragung angibt, dass sie bereits in G._______ und in F._______ gewesen sei (SEM-Akten, A10/24 F201 und F207). Dass die Beschwerdeführerin nicht zumindest Grundkenntnisse in Chinesisch besitzt, spricht ebenfalls nicht für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen, zumal sie angibt, ihr Vater verfüge über Chinesisch-Kenntnisse (SEM-Akten, A10/24 F4 ff.). Diesbezüglich ist nebst den vorangegangenen Erwägungen zur Herkunft zusätzlich festzustellen, dass auch die Papierlosigkeit der Beschwerdeführerin und ihre unglaubhaften Aussagen zur Art und Weise, wie sie ihre angebliche chinesische Identitätskarte erlangt habe, die Einschätzungen des SEM stützt. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen und der Ausreise vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. So stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beschwerdeführerin ihren Namen auf die Plakate setzen sollte. Ihre Erklärung, dass sie nicht wolle, dass jemand anderes dafür Probleme bekomme (SEM-Akten, A10/24 F186 f.) ist nicht nachvollziehbar, zumal sie damit rechnen musste, dass ihre Familie mit den Plakaten in Verbindung gebracht wird. Unglaubhaft ist ebenfalls, dass ihr Bruder bei ihrer Ankunft in F._______ bereits gewusst haben soll, dass nach ihr gesucht werde (SEM-Akten, A10/24 F178 ff.), obwohl sie betonte, dass weder ihr Bruder, noch ihre Familie in ihrem Heimatdorf ein Telefon besitzen würden (SEM-Akten, A10/24 F62 f. und F220). Zudem machte sie widersprüchliche Angaben darüber, wer nach ihr gesucht habe. Einerseits sei die Polizei bei ihr zu Hause gewesen (SEM-Akten, A6/13 S. 9), andererseits habe sich der Dorfvorsteher nach ihr erkundigt (SEM-Akten, A10/24 F180). Unglaubhaft fallen ebenfalls ihre Schilderungen der angeblichen illegalen Ausreise nach Nepal aus. So habe sie einerseits in F._______ während einer Woche bei ihrem Bruder gelebt (SEM-Akten, A6/13 S. 7), anderseits bei einem Freund ihres Bruders (SEM-Akten, A10/24 F183). Weiter erzählt sie in der BzP, dass sie während ihrer Reise nie kontrolliert worden sei (SEM-Akten, A6/13 S. 7). In der Anhörung zu den Asylgründen hingegen beschreibt sie, wie sie bei der Ausreise aus Tibet von zwei chinesischen Polizisten kontrolliert worden sei (SEM-Akten, A10/24 F236 ff.). Die Beschwerdeführerin vermag nicht substantiiert darzutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5. 5.1 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland der Beschwerdeführerin geklärt ist. Ihr Verhalten stellt sodann eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht die Beschwerdeführerin die Abklärung, welchen effektiven Status sie im Staat ihres vormaligen Aufenthalts hatte. Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6.). 5.2 Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Durch ihre Flucht erfülle sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft. Wie vorstehend dargelegt, vermag sie weder ihre Fluchtgründe, Staatsangehörigkeit, Herkunft noch ihre legale oder illegale Ausreise auch nur ansatzweise glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. 5.3 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es besteht somit auch keine Veranlassung, ein Sprach- und Ländergutachten in Auftrag zu geben. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Das SEM hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. 7.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab fest, die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Ihre Herkunft und Staatsangehörigkeit gilt deshalb als unbekannt. 7.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid - offenbar in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG - ausdrücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 7.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann nicht stattgegeben werden, weil ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: