Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. Mai 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-3112/2023
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. Mai 2023 / (…).
E-3112/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der minderjährige Beschwerdeführer suchte am 8. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ zugewiesen. Am 20. Januar 2023 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 21. März 2023 fanden die Erstbefra- gung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende) und die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei afghanischer Staatsangehö- riger paschtunischer Ethnie und stamme aus der Provinz C._______. Sein älterer Bruder sei bis zum Sturz der Regierung in Kollaboration mit Ameri- kanern in Führungsfunktion für die NIU (National Interdiction Unit) tätig ge- wesen. Nach Beendigung dieser Tätigkeit sei er (der Bruder) von Taliban angerufen und aufgefordert worden, sich ihnen zu stellen, wonach er un- tergetaucht und verschollen sei. Auf der Suche nach seinem Bruder hätten Taliban seinen Vater mitgenommen, inhaftiert und geschlagen. Auf Inter- vention des Dorfvorstehers und der Dorfältesten sei der Vater wieder frei- gelassen worden. Ein Tag später seien Taliban erneut zu ihnen nach Hause gekommen, mit dem Ziel, ihn (den Beschwerdeführer) zu verschleppen. Er sei jedoch zu diesem Zeitpunkt in der Schule gewesen. Seine Mutter habe ihn hierüber per Telefon informiert und gewarnt, woraufhin er umgehend zu seinem Onkel gegangen sei. Am Folgetag habe der Onkel seine Ausreise in die Wege geleitet. Nach seiner Ausreise sei seiner Familie ein an ihn adressierter Drohbrief von den Taliban übergeben worden. Darin stehe, er werde getötet, wenn er seinen Bruder nicht ausliefere. Bis heute würden seine Eltern nach seinem Verbleib gefragt. B. Am 28. März 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfah- ren zugewiesen. C. Mit Verfügung vom 3. Mai 2023 (eröffnet am 5. Mai 2023) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispo- sitivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), ordnete aufgrund der Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (Dis- positivziffern 4 und 5), beauftragte den zuständigen Kanton mit der Umset- zung der vorläufigen Aufnahme (Dispositivziffer 6) und händigte dem Be- schwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 7).
E-3112/2023 Seite 3 D. Am 9. Mai 2023 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertretung. E. Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Austrittsberichts vom 13. März 2023 und eines Befundberichts vom
2. März 2003 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und bean- tragte, es sei die Verfügung des SEM vom 3. Mai 2023 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh- ren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, der rubri- zierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen und eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. F. Mit Schreiben vom 8. Juni 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Der Prozessgegenstand beschränkt sich vorliegend auf die Dispositiv- ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung).
E-3112/2023 Seite 4 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungs- weise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson- dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass- geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar- gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht stand. Es seien sämtliche ihn selbst betref- fenden Verfolgungsvorbringen – trotz vertiefter Fragen – pauschal, detail- arm und ohne Realkennzeichen geblieben. Sodann könne er – obschon er regelmässigen Kontakt zu seiner Familie pflege – keine bedeutenden In- formationen zum Inhalt der angeblichen Gespräche seiner Eltern mit den Taliban nach seiner Ausreise darlegen. Überdies widerspreche er sich zu den Besuchen der Taliban. Ferner vermöge das angebliche Interesse der Taliban an der Person des minderjährigen Beschwerdeführers, der im Üb- rigen kein politisches Profil aufweise, nicht zu überzeugen. Hieran würden die eingereichten Beweismittel nichts ändern, zumal sie zum einen in kei- nem direkten Bezug zum Beschwerdeführer stünden und zum anderen der vermeintliche Drohbrief jeglicher überprüfbarer Sicherheitsmerkmale ent- behre.
E-3112/2023 Seite 5 5.2 Der Beschwerdeführer stellt dem in der Beschwerde entgegen, die Be- weisregel von Art. 7 AsylG dürfe nicht allzu restriktiv gehandhabt werden. Die Tatsache, dass seine Antworten kurz ausgefallen seien, sei insbeson- dere darauf zurückzuführen, dass er wenige Tage vor der Anhörung mit einer Lungenentzündung stationär im Spital gewesen sei. Hinzu komme sein junges Alter mit noch nicht ausgeprägtem kognitivem Verständnis. So- dann würden durchaus Realkennzeichen vorliegen, habe er doch seine Gefühle zum Ausdruck gebracht, indem er namentlich ausgeführt habe, dass der Anruf seiner Mutter bei ihm Angst ausgelöst habe. Die geringen Informationen zu den Gesprächen der Eltern mit den Taliban seien ferner auf mehrere Gründe zurückzuführen, so würden Telefongespräche auf der Flucht nur kurz ausfallen, sei die Verbindung schlecht oder es mangele an Lademöglichkeiten. Zudem könne es durchaus sein, dass die Eltern dem noch minderjährigen Sohn nicht alles erzählt hätten. Sodann handle es sich beim Talibanregime nicht um einen Rechtsstaat, weshalb dessen Handlun- gen durchaus unberechenbar sein könnten. Schliesslich habe die Folter beim Vater nichts bewirkt, weshalb nun der Beschwerdeführer als Informa- tionsquelle der Taliban diene, was auch der Drohbrief belege. Im Übrigen liege die Gefahr einer Reflexverfolgung vor. 5.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdefüh- rers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die vorinstanzliche Schlussfolge- rung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, da der Be- schwerdeführer lediglich an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festhält, indem er entweder das bereits bei den Befragungen Dargelegte wiederholt oder die von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten – wie seine Erklärungsversuche zeigen (vgl. hierzu E. 5.2) – nicht nachvollzieh- bar zu entkräften vermag. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer 17-jährig, mithin minderjährig ist und vom 27. Februar 2023 bis 2. März 2023 insbesondere aufgrund einer akuten Lungenentzündung in stationärer Behandlung war (vgl. Aus- trittsbericht vom 13. März 2023 des D._______ S. 1 und Liste der Befunde vom 2. März 2023). Jedoch wurde der Beschwerdeführer am 2. März 2023 (fast drei Wochen vor den Befragungen) in gutem Allgemeinzustand aus dem Spital entlassen (vgl. Austrittsbericht vom 13. März 2023 des
E-3112/2023 Seite 6 D._______ S. 5). Zudem verfügt er über acht Jahre Schulbildung (vgl. SEM-eAkten 17/12 Ziff. 1.17.04). Den Befragungsprotokollen vom 21. März 2023 sind sodann auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die da- rauf schliessen lassen würden, dass der Beschwerdeführer aus gesund- heitlichen oder kognitiven Gründen den Befragungen nicht uneinge- schränkt hätte folgen können. Auch haben damals weder der Beschwerde- führer noch die anwesende Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrau- ensperson dahingehende Einwendungen erhoben (vgl. SEM-eAkten 17/12 und 20/9). Was sodann die Asylvorbringen anbelangt, stehen in deren Zentrum die Suchaktionen nach dem Beschwerdeführer, über die er jeweils per Telefon informiert worden sein will. Vorbringen, die sich lediglich auf Informationen Dritter stützen, sind jedoch nicht nur stereotyp, mithin un- glaubhaft, sondern genügen auch nicht den Anforderungen an eine Verfol- gung im asylrechtlichen Sinne (vgl. Urteile des BVGer E-801/2015 vom
6. Oktober 2017 E. 3.7, E-4329/2006 vom 17. Oktober 2011 E. 4.4, D- 6056/2016 vom 19. Januar 2018 E. 5.2). Im Übrigen ist der Vorinstanz da- rin beizupflichten, dass die Fluchtvorbringen weder ausreichend Realkenn- zeichen aufweisen noch substanziiert ausgefallen sind. Im Übrigen sind die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt stereotyp ausgefallen; ihnen ist auch aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Was schliesslich das Drohschreiben anbelangt, so hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erkannt, dass Dokumenten, die käuflich leicht erworben werden können oder die keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen, kein er- höhter Beweiswert zukommt. Bei dem lediglich in Kopie ins Recht gelegten Drohbrief trifft beides zu. Die diesbezüglich oberflächlichen Erklärungsver- suche auf Beschwerdeebene vermögen nicht zu überzeugen. Vielmehr lassen sie darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer diesem Doku- ment und seinen Beweismitteln insgesamt keine besondere Gewichtung beimisst (vgl. insb. Beschwerde S. 6). Es kann an dieser Stelle darauf ver- zichtet werden, auf die Beschwerdevorbringen noch näher einzugehen, da sie offensichtlich nicht geeignet sind, die Richtigkeit der Erwägungen der Vorinstanz in Frage zu stellen. Von einer Reflexverfolgung kann aufgrund des unglaubhaften Sachvortrags nicht ausgegangen werden. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen glaubhaften beziehungsweise flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, dieser erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu be- stätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E-3112/2023 Seite 7 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. In der Beschwerdeschrift wurde zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes mit entsprechender Ent- schädigung beantragt. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die gestellten Begehren als zum vornherein aussichtslos zu erachten sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das entsprechende Gesuch – und folglich auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands – ab- zulehnen ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-3112/2023 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
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