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E-3091/2009

E-3091/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-09-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Am 21. Februar 2008 ersuchten der Ehemann der Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) und ihr Schwager in der Schweiz um Asyl. B. Mit Schreiben vom 19. Juni 2008 an das Schweizerische Verbindungs-büro in Pristina liess das BFM die genaue Ethnie sowie Herkunftsort und Beziehungsnetz vom Ehemann der Beschwerdeführerin und von ihrem Schwager in Kosovo abklären. C. Mit Schreiben vom 10. Juli 2008 äusserte sich die Schweizerische Vertretung in Kosovo folgendermassen zur obgenannten Anfrage des BFM: Die Abklärungen hätten ergeben, dass die beiden Männer zur Ethnie der Ägypter gehören würden und ihre Eltern B._______ vor über (...) Jahren verlassen und seither in C._______, Repuplik Serbien, leben würden. Die Familie sei jedoch regelmässig nach B._______ in die Ferien gegangen um Verwandte zu besuchen. Einzig ein Onkel und ein Cousin würden noch da leben. Auch hätten weder sie noch ihre Eltern Eigentum in Kosovo. D. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat mit ihren beiden Kindern gemäss eigenen Angaben am 2. oder 3. Februar 2009 und gelangte am 5. März 2009 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Sie wurde am 11. März 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zu ihren Asylgründen befragt; die direkte Bundesanhörung fand am 23. März 2009 statt. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe Probleme von Seiten ihrer Mutter wie auch von Seiten ihres Vaters gehabt. Ihr Ehemann sei von ihrem Vater malträtiert und belästigt worden. Ihr Vater sowie auch ihre Mutter würden behaupten, er gehöre der Ethnie der Roma an. Da er viele Probleme gehabt habe, sei er aus Kosovo ausgereist. Währenddessen sei die Beschwerdeführerin zu ihrem Vater gegangen. Als dieser davon erfahren habe, dass sie wieder schwanger gewesen sei, habe er sie dazu gezwungen, das Kind abzutreiben. Ihr Leben sei schon fast zerstört. Weiter gab sie zu Protokoll, dass ihre Kinder nicht regel-mässig zur Schule hätten gehen können, weil sie von albanischen Mitschülern provoziert worden seien. E. Mit Verfügung vom 21. April 2009 - eröffnet gleichentags - stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderung an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Mit Beschwerde vom 12. Mai 2009 an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent-geltlichen Rechtspflege. G. Mit Eingabe vom 29. Mai 2009 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 12. Juni 2009 stellte der zuständige Instruktions-richter fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt ver-schoben; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. I. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 18. Juni 2009 voll-umfänglich an der Verfügung vom 21. April 2009 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG); auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung vom 21. April 2009 aus, die Angaben der Beschwerde-führerin, wonach sie (...) mit ihrem Ehemann und den beiden Kindern nach Kosovo ins Dorf B._______, Gemeinde D._______, gezogen und dort bis am (...) beim Onkel ihres Mannes gelebt habe, seien als tatsachenwidrig zu qualifizieren und nicht glaubhaft. Die Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Pristina, Kosovo, hätten nämlich ergeben, dass ihr Ehemann nie in B._______ gelebt und sich nur zu Urlaubszwecken in Kosovo aufgehalten habe. Aufgrund dessen seien die geltend gemachten Bedrohungen und ihre erfolglosen Anzeigen bei der Polizei in D._______ nicht glaubhaft und würden den Abklärungsergebnissen widersprechen. Zudem seien ihre Vorbringen teilweise widersprüchlich, auch im Vergleich zu den Aussagen ihres Ehemannes. Sodann seien die Angaben auch deshalb nicht glaubhaft, weil die Beschwerdeführerin weder bei der Erstbefragung noch bei der direkten Bundesanhörung irgendeinen Hinweis über die damaligen Kriegswirren in Kosovo zu Protokoll gegeben habe. Weiter habe sich die Polizei angeblich geweigert, eine Anzeige entgegenzunehmen, weil die Beschwerdeführerin mit einem Roma verheiratet sei. Dies sei jedoch unglaubhaft, da vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes in Kosovo auszugehen sei. Die internationalen Streitkräfte und der Kosovo Police Service (KPS) seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar sowie flächendeckend; die Strafgerichtsbarkeit und der Strafvollzug würden gut funktionieren. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würde, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Fernen würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in die Republik Serbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Sodann würden weder die in der Republik Serbien herrschende politische Lage noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 3.2 In der Beschwerde vom 12. Mai 2009 und der entsprechenden Ergänzung vom 29. Mai 2009 wird der Argumentation der Vorinstanz entgegengehalten, dass Widersprüche bei der Schilderung trauma-tischer Erlebnisse kein Grund seien, von der Unglaubhaftigkeit der Angaben auszugehen. Solche Erfahrungen seien schwierig zu verar-beiten. Die Beschwerdeführerin habe massiv unter ihrem Vater gelitten. Er habe gewusst, dass sie verheiratet sei, doch habe er erst davon erfahren, dass es sich bei ihrem Ehemann um einen Ashkali handle, als sie zu ihm gegangen sei. Ihr Vater habe sie dazu gezwungen, ihr Kind abzutreiben. Wenn sie es unterlassen habe, etwas zu erzählen, was allgemein bekannt und nicht Gegenstand des Asylverfahrens sei, dann könne nicht von einem Widerspruch ausge-gangen werden. Ihr Asylgesuch habe mit den Kriegswirren in Kosovo nichts zu tun; deshalb habe sie nichts davon erzählt. Der entsprechen-de Vorwurf des BFM sei völlig unberechtigt. Sodann sei sie nicht der Ansicht, dass systematisch von der rechtmässigen Aufnahme von ge-meldeten Überfällen in Kosovo ausgegangen werden könne. Von dieser idealen Situation könne nicht mal in der Schweiz ausgegangen werden. Weiter werde auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift ihres Ehemannes verwiesen.

E. 4.1 Das Bundesamt stützt seinen ablehnenden Entscheid vor allem darauf ab, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft seien. Dazu Folgendes: Für die subjektive Wahrheit spricht einerseits, wenn die Aussage zahl-reiche und qualitativ hochwertige Details enthält, welche sich zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen (beispielsweise wechselseitige Gespräche und Interaktionen, nachträgliche Ergänzungen oder Kom-plikationen), anderseits, wenn die befragte Person über ihre bei dem Ereignis aufgetretenen Gefühle, Assoziationen, unverstandenen Er-scheinungen oder Missverständnisse berichtet. Für ein realitätsbe-gründetes Ereignis spricht weiter, wenn der rechtsrelevante Tatbestand gleich bleibt; dazu zählen insbesondere die Schilderung des zentralen Kerngeschehens und der eigenen Rolle, die Benennung der unmit-telbar am Kerngeschehen beteiligten Personen, des fraglichen Tator-tes, von unmittelbar handlungsrelevanten Gegenständen oder Anga-ben über unangenehme Empfindungen (insbesondere Schmerzen). Sodann spricht für den Wahrheitswillen der angehörten Person, wenn sie ihre eigene Rolle eher unvorteilhaft darstellt, auf Schutzbe-hauptungen, die naheliegen, verzichtet, und wenn sie entlastende Um-stände bedeutsamer Art für denjenigen vorbringt, den sie mit anderen Teilen ihrer Aussage belastet. Gegen die subjektive Wahrheit spricht, wenn die Aussage detailarm ist, obwohl beim betreffenden Erlebnis ein Mindestmass an Detailreichtum zu erwarten wäre, oder wenn auch auf Aufforderung hin keine Einzelheiten vorgebracht und Nebensäch-lichkeiten berichtet werden (Rolf Bender/Armin Nack/Wolf-Dieter Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Auflage, München 2007, S. 72 ff.).

E. 4.2 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die vormalige Schwei-zerische Asylrekurskommission (ARK) in einem Grundsatzurteil fest-gehalten hat, dass der Befragung zu den Ausreisegründen in der Empfangsstelle aufgrund des summarischen Charakters für die Beur-teilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein be-schränkter Beweiswert zukommt (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 S. 13, welche Praxis vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wird.). Es kann deshalb nicht angehen, blossen Unvollständigkeiten und unwesentlichen Abweichungen zu späteren Aussagen eine ent-scheidende Bedeutung beizumessen, und es darf auch nicht davon ausgegangen werden, dass Asylbewerber im Rahmen dieser Kurz-befragung grundsätzlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht hätten, sämtliche Gründe ihres Asylgesuches abschliessend darzulegen. An-ders verhält es sich jedoch, wenn Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der kantonalen Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle - zumindest ansatzweise - erwähnt werden. Solche Widersprüche lassen sich in der Regel nicht mit dem summarischen Charakter der Befragung er-klären. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb sie im Rahmen der Be-weiswürdigung nicht berücksichtigt werden sollten.

E. 4.3 Ebenso wie die Vorinstanz geht auch das Bundesverwaltungsge-richt davon aus, dass die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatland nicht in asylrelevanter Weise gefährdet ist. Vorderhand ist auf den Bericht der Schweizerischen Vertretung vom 10. Juli 2008 hinzuweisen: Demnach würden der Ehemann der Beschwerdeführerin und ihr Schwager zur Ethnie der Ägypter gehören. Ihre Eltern hätten den Ort B._______ vor über (...) Jahren verlassen und seither in C._______, Republik Serbien gelebt. Sie selber hätten somit nie in Kosovo gelebt, sondern bloss regelmässig Verwandtschaftsbesuche gemacht. Dieses Abklärungsergebnis widerspricht eindeutig den Aussagen der Beschwerdeführerin. Deren Glaubwürdigkeit ist demzufolge bereits deshalb in Frage gestellt. Und noch wenn der obgenannte Bericht zu einem falschen Ergebnis gekommen sein sollte, wie im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht, so ist festzustellen, dass sich in den jeweiligen Protokollen mehrere widersprüchliche Angaben befinden. Der Schwager der Beschwerdeführerin gab anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 28. Februar 2008 beispielsweise an, er habe seit dem Jahre (...) oder (...) in B._______ gewohnt; vorher habe er in C._______ gelebt. Ausschlaggebend für den Umzug sei gewesen, dass der Vater von dessen Arbeitgeber entlassen worden sei (Akten BFM N 506 297 A1/12 S. 1 und 2). Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab gleichentags an, im Jahre (...) nach B._______ zurückgekehrt zu sein, weil die Familie in C._______ als Kosovaren beschimpft worden seien (Akten BFM N 506 296 A1/12 S. 1 und 2). Die Beschwerdeführerin selber sagte hingegen aus, sie sei mit ihrem Ehemann und den Kindern bereits im Jahre (...) nach Kosovo zurückgekehrt (Akten BFM N 506 296 A39/20 S. 8). Sodann sind die Angaben auch hinsichtlich der eigentlichen Asylvorbringen nicht übereinstimmend. Anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 28. Februar 2008 gab der Schwager der Beschwerdeführerin zu Protokoll, er wisse nicht, wann bei der Polizei Anzeige erstattet worden sei; sein Bruder sei jeweils hingegangen, er selber sei nie bei der Polizei gewesen (Akten BFM N 506 297 A1/12 S. 7). Gleichentags sagte der Ehemann der Beschwerdeführerin dagegen aus, sein Bruder habe ihn bei der Erstattung der Anzeigen manchmal begleitet (Akten BFM N 506 296 A1/12 S. 8). Der in den Rechmitteleingaben vorgebrachte Einwand, wonach die mangelnde Schulbildung für die obgenannten Wider-sprüche ursächlich sei, vermag nicht zu überzeugen. Schliesslich handelt es sich um einfach zu beantwortende Fragen, für deren Beantwortung es erfahrungsgemäss keiner besonderen Bildung bedarf. Die Beschwerdeführerin macht vorliegend eine Verfolgung durch Private geltend. Eine solche ist jedoch nur unter gewissen Voraus-setzungen flüchtlingsrechtlich relevant. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nämlich nicht, wer in seinem Heimatland Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Dieser ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden Schutz-Infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems auch individuell zumutbar ist (EMARK 2006 Nr. 18). Hierbei ist festzuhalten, dass die Polizeikräfte in Kosovo Übergriffen durch Drittpersonen nachgehen und verdächtige Personen der Justiz zuführen (Zur Frage der Schutzgewährung durch internationale Organisationen in Kosovo vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3 S. 380, EMARK 2002 Nrn. 8 und 21). Sollte sich die Polizei in Kosovo dennoch weigern, eine entsprechende Anzeige der Beschwerde-führerin entgegenzunehmen, so stünde ihr und ihrer Familie sodann die Möglichkeit offen, nach Serbien umzuziehen. Die während des Rechtsmittelverfahrens eingereichten Dokumente (insbesondere Vorladungen und Strafbefehle) stehen dem nicht entgegen. Schliesslich liesse sich daraus keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ableiten, da es sich um legitime staatliche Massnahmen der Strafverfolgung handelt. Zu berücksichtigen ist weiter, dass - insbesondere bei diffusen Bedrohungslagen - kein Staat die Sicherheit aller seiner Einwohner jederzeit und überall zu garantieren vermag. Verwiesen sei ausserdem auf den Umstand, dass sowohl die Republik Serbien als auch Kosovo seit dem Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009 als verfolgungssichere Staaten (sog. save countries) gelten.

E. 4.4 Das BFM hat somit das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländer-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 6.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweize-rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-handlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Republik Serbien oder nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Republik Serbien oder nach Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerde-führenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Republik Serbien und in Kosovo lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt vorliegend nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung mithin sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungs-möglichkeiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minder-jährigen Gesuchstellern oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, düstere Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen. Wird eine solche festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.3.1 In Serbien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt aufgrund derer die Bevölkerung generell als konkret gefährdet betrachtet werden müsste. Zwar können Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden, indessen erreichen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Auch in Anbetracht der persönlichen Situation der jungen Beschwerdeführerin wird nicht ersichtlich, inwiefern sie im Falle der Rückkehr nach Serbien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass allein wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, für sich allein keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159). Gemäss konstanter Rechtsprechung der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgerichts weitergeführt wird, bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung, falls Kinder von einem Wegweisungsvollzug betroffen sind. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völker-rechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107). Demzufolge sind unter dem Aspekt des Kindswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.). In Bezug auf das Kindswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamt-heitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängig-keiten, Art seiner Beziehungen (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit), Eigen-schaften seiner Bezugsperson (insbesondere Unterstützungs-bereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2. S. 57 f.). Gerade der letzte Aspekt, nämlich die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder heraus-gerissen werden sollten. Die Verwurzelung in der Schweiz kann demnach eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc S. 260 f.). Vorliegend ist diesbezüglich festzuhalten, dass sich die Kinder der Be-schwerdeführerin (X._______, Jahrgang [...] und Y._______, Jahrgang [...]) erst seit etwas mehr als einem Jahr in der Schweiz aufhalten und den grössten Teil ihres Lebens demnach in der Republik Serbien verbracht haben. Von einer Verwurzelung in der Schweiz kann somit nicht ausgegangen werden. Eine Reintegration in ihrem Heimatland sollte ihnen demzufolge möglich sein. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher auch unter diesem Gesichtspunkt als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-fügunge Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sach-verhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Gutheissung des Gesuchs um unent-geltliche Rechtspflege wird jedoch auf die Erhebung von Verfahrens-kosten praxisgemäss verzichtet.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, an das BFM und an die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Jonas Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3091/2009 {T 0/2} Urteil vom 9. September 2010 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, und deren Kinder X._______, Y._______, Kosovo, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. April 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Am 21. Februar 2008 ersuchten der Ehemann der Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) und ihr Schwager in der Schweiz um Asyl. B. Mit Schreiben vom 19. Juni 2008 an das Schweizerische Verbindungs-büro in Pristina liess das BFM die genaue Ethnie sowie Herkunftsort und Beziehungsnetz vom Ehemann der Beschwerdeführerin und von ihrem Schwager in Kosovo abklären. C. Mit Schreiben vom 10. Juli 2008 äusserte sich die Schweizerische Vertretung in Kosovo folgendermassen zur obgenannten Anfrage des BFM: Die Abklärungen hätten ergeben, dass die beiden Männer zur Ethnie der Ägypter gehören würden und ihre Eltern B._______ vor über (...) Jahren verlassen und seither in C._______, Repuplik Serbien, leben würden. Die Familie sei jedoch regelmässig nach B._______ in die Ferien gegangen um Verwandte zu besuchen. Einzig ein Onkel und ein Cousin würden noch da leben. Auch hätten weder sie noch ihre Eltern Eigentum in Kosovo. D. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat mit ihren beiden Kindern gemäss eigenen Angaben am 2. oder 3. Februar 2009 und gelangte am 5. März 2009 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Sie wurde am 11. März 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zu ihren Asylgründen befragt; die direkte Bundesanhörung fand am 23. März 2009 statt. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe Probleme von Seiten ihrer Mutter wie auch von Seiten ihres Vaters gehabt. Ihr Ehemann sei von ihrem Vater malträtiert und belästigt worden. Ihr Vater sowie auch ihre Mutter würden behaupten, er gehöre der Ethnie der Roma an. Da er viele Probleme gehabt habe, sei er aus Kosovo ausgereist. Währenddessen sei die Beschwerdeführerin zu ihrem Vater gegangen. Als dieser davon erfahren habe, dass sie wieder schwanger gewesen sei, habe er sie dazu gezwungen, das Kind abzutreiben. Ihr Leben sei schon fast zerstört. Weiter gab sie zu Protokoll, dass ihre Kinder nicht regel-mässig zur Schule hätten gehen können, weil sie von albanischen Mitschülern provoziert worden seien. E. Mit Verfügung vom 21. April 2009 - eröffnet gleichentags - stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderung an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Mit Beschwerde vom 12. Mai 2009 an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent-geltlichen Rechtspflege. G. Mit Eingabe vom 29. Mai 2009 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 12. Juni 2009 stellte der zuständige Instruktions-richter fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt ver-schoben; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. I. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 18. Juni 2009 voll-umfänglich an der Verfügung vom 21. April 2009 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG); auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung vom 21. April 2009 aus, die Angaben der Beschwerde-führerin, wonach sie (...) mit ihrem Ehemann und den beiden Kindern nach Kosovo ins Dorf B._______, Gemeinde D._______, gezogen und dort bis am (...) beim Onkel ihres Mannes gelebt habe, seien als tatsachenwidrig zu qualifizieren und nicht glaubhaft. Die Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Pristina, Kosovo, hätten nämlich ergeben, dass ihr Ehemann nie in B._______ gelebt und sich nur zu Urlaubszwecken in Kosovo aufgehalten habe. Aufgrund dessen seien die geltend gemachten Bedrohungen und ihre erfolglosen Anzeigen bei der Polizei in D._______ nicht glaubhaft und würden den Abklärungsergebnissen widersprechen. Zudem seien ihre Vorbringen teilweise widersprüchlich, auch im Vergleich zu den Aussagen ihres Ehemannes. Sodann seien die Angaben auch deshalb nicht glaubhaft, weil die Beschwerdeführerin weder bei der Erstbefragung noch bei der direkten Bundesanhörung irgendeinen Hinweis über die damaligen Kriegswirren in Kosovo zu Protokoll gegeben habe. Weiter habe sich die Polizei angeblich geweigert, eine Anzeige entgegenzunehmen, weil die Beschwerdeführerin mit einem Roma verheiratet sei. Dies sei jedoch unglaubhaft, da vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes in Kosovo auszugehen sei. Die internationalen Streitkräfte und der Kosovo Police Service (KPS) seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar sowie flächendeckend; die Strafgerichtsbarkeit und der Strafvollzug würden gut funktionieren. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würde, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Fernen würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in die Republik Serbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Sodann würden weder die in der Republik Serbien herrschende politische Lage noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 3.2 In der Beschwerde vom 12. Mai 2009 und der entsprechenden Ergänzung vom 29. Mai 2009 wird der Argumentation der Vorinstanz entgegengehalten, dass Widersprüche bei der Schilderung trauma-tischer Erlebnisse kein Grund seien, von der Unglaubhaftigkeit der Angaben auszugehen. Solche Erfahrungen seien schwierig zu verar-beiten. Die Beschwerdeführerin habe massiv unter ihrem Vater gelitten. Er habe gewusst, dass sie verheiratet sei, doch habe er erst davon erfahren, dass es sich bei ihrem Ehemann um einen Ashkali handle, als sie zu ihm gegangen sei. Ihr Vater habe sie dazu gezwungen, ihr Kind abzutreiben. Wenn sie es unterlassen habe, etwas zu erzählen, was allgemein bekannt und nicht Gegenstand des Asylverfahrens sei, dann könne nicht von einem Widerspruch ausge-gangen werden. Ihr Asylgesuch habe mit den Kriegswirren in Kosovo nichts zu tun; deshalb habe sie nichts davon erzählt. Der entsprechen-de Vorwurf des BFM sei völlig unberechtigt. Sodann sei sie nicht der Ansicht, dass systematisch von der rechtmässigen Aufnahme von ge-meldeten Überfällen in Kosovo ausgegangen werden könne. Von dieser idealen Situation könne nicht mal in der Schweiz ausgegangen werden. Weiter werde auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift ihres Ehemannes verwiesen. 4. 4.1 Das Bundesamt stützt seinen ablehnenden Entscheid vor allem darauf ab, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft seien. Dazu Folgendes: Für die subjektive Wahrheit spricht einerseits, wenn die Aussage zahl-reiche und qualitativ hochwertige Details enthält, welche sich zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen (beispielsweise wechselseitige Gespräche und Interaktionen, nachträgliche Ergänzungen oder Kom-plikationen), anderseits, wenn die befragte Person über ihre bei dem Ereignis aufgetretenen Gefühle, Assoziationen, unverstandenen Er-scheinungen oder Missverständnisse berichtet. Für ein realitätsbe-gründetes Ereignis spricht weiter, wenn der rechtsrelevante Tatbestand gleich bleibt; dazu zählen insbesondere die Schilderung des zentralen Kerngeschehens und der eigenen Rolle, die Benennung der unmit-telbar am Kerngeschehen beteiligten Personen, des fraglichen Tator-tes, von unmittelbar handlungsrelevanten Gegenständen oder Anga-ben über unangenehme Empfindungen (insbesondere Schmerzen). Sodann spricht für den Wahrheitswillen der angehörten Person, wenn sie ihre eigene Rolle eher unvorteilhaft darstellt, auf Schutzbe-hauptungen, die naheliegen, verzichtet, und wenn sie entlastende Um-stände bedeutsamer Art für denjenigen vorbringt, den sie mit anderen Teilen ihrer Aussage belastet. Gegen die subjektive Wahrheit spricht, wenn die Aussage detailarm ist, obwohl beim betreffenden Erlebnis ein Mindestmass an Detailreichtum zu erwarten wäre, oder wenn auch auf Aufforderung hin keine Einzelheiten vorgebracht und Nebensäch-lichkeiten berichtet werden (Rolf Bender/Armin Nack/Wolf-Dieter Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Auflage, München 2007, S. 72 ff.). 4.2 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die vormalige Schwei-zerische Asylrekurskommission (ARK) in einem Grundsatzurteil fest-gehalten hat, dass der Befragung zu den Ausreisegründen in der Empfangsstelle aufgrund des summarischen Charakters für die Beur-teilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein be-schränkter Beweiswert zukommt (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 S. 13, welche Praxis vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wird.). Es kann deshalb nicht angehen, blossen Unvollständigkeiten und unwesentlichen Abweichungen zu späteren Aussagen eine ent-scheidende Bedeutung beizumessen, und es darf auch nicht davon ausgegangen werden, dass Asylbewerber im Rahmen dieser Kurz-befragung grundsätzlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht hätten, sämtliche Gründe ihres Asylgesuches abschliessend darzulegen. An-ders verhält es sich jedoch, wenn Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der kantonalen Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle - zumindest ansatzweise - erwähnt werden. Solche Widersprüche lassen sich in der Regel nicht mit dem summarischen Charakter der Befragung er-klären. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb sie im Rahmen der Be-weiswürdigung nicht berücksichtigt werden sollten. 4.3 Ebenso wie die Vorinstanz geht auch das Bundesverwaltungsge-richt davon aus, dass die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatland nicht in asylrelevanter Weise gefährdet ist. Vorderhand ist auf den Bericht der Schweizerischen Vertretung vom 10. Juli 2008 hinzuweisen: Demnach würden der Ehemann der Beschwerdeführerin und ihr Schwager zur Ethnie der Ägypter gehören. Ihre Eltern hätten den Ort B._______ vor über (...) Jahren verlassen und seither in C._______, Republik Serbien gelebt. Sie selber hätten somit nie in Kosovo gelebt, sondern bloss regelmässig Verwandtschaftsbesuche gemacht. Dieses Abklärungsergebnis widerspricht eindeutig den Aussagen der Beschwerdeführerin. Deren Glaubwürdigkeit ist demzufolge bereits deshalb in Frage gestellt. Und noch wenn der obgenannte Bericht zu einem falschen Ergebnis gekommen sein sollte, wie im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht, so ist festzustellen, dass sich in den jeweiligen Protokollen mehrere widersprüchliche Angaben befinden. Der Schwager der Beschwerdeführerin gab anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 28. Februar 2008 beispielsweise an, er habe seit dem Jahre (...) oder (...) in B._______ gewohnt; vorher habe er in C._______ gelebt. Ausschlaggebend für den Umzug sei gewesen, dass der Vater von dessen Arbeitgeber entlassen worden sei (Akten BFM N 506 297 A1/12 S. 1 und 2). Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab gleichentags an, im Jahre (...) nach B._______ zurückgekehrt zu sein, weil die Familie in C._______ als Kosovaren beschimpft worden seien (Akten BFM N 506 296 A1/12 S. 1 und 2). Die Beschwerdeführerin selber sagte hingegen aus, sie sei mit ihrem Ehemann und den Kindern bereits im Jahre (...) nach Kosovo zurückgekehrt (Akten BFM N 506 296 A39/20 S. 8). Sodann sind die Angaben auch hinsichtlich der eigentlichen Asylvorbringen nicht übereinstimmend. Anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 28. Februar 2008 gab der Schwager der Beschwerdeführerin zu Protokoll, er wisse nicht, wann bei der Polizei Anzeige erstattet worden sei; sein Bruder sei jeweils hingegangen, er selber sei nie bei der Polizei gewesen (Akten BFM N 506 297 A1/12 S. 7). Gleichentags sagte der Ehemann der Beschwerdeführerin dagegen aus, sein Bruder habe ihn bei der Erstattung der Anzeigen manchmal begleitet (Akten BFM N 506 296 A1/12 S. 8). Der in den Rechmitteleingaben vorgebrachte Einwand, wonach die mangelnde Schulbildung für die obgenannten Wider-sprüche ursächlich sei, vermag nicht zu überzeugen. Schliesslich handelt es sich um einfach zu beantwortende Fragen, für deren Beantwortung es erfahrungsgemäss keiner besonderen Bildung bedarf. Die Beschwerdeführerin macht vorliegend eine Verfolgung durch Private geltend. Eine solche ist jedoch nur unter gewissen Voraus-setzungen flüchtlingsrechtlich relevant. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nämlich nicht, wer in seinem Heimatland Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Dieser ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden Schutz-Infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems auch individuell zumutbar ist (EMARK 2006 Nr. 18). Hierbei ist festzuhalten, dass die Polizeikräfte in Kosovo Übergriffen durch Drittpersonen nachgehen und verdächtige Personen der Justiz zuführen (Zur Frage der Schutzgewährung durch internationale Organisationen in Kosovo vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3 S. 380, EMARK 2002 Nrn. 8 und 21). Sollte sich die Polizei in Kosovo dennoch weigern, eine entsprechende Anzeige der Beschwerde-führerin entgegenzunehmen, so stünde ihr und ihrer Familie sodann die Möglichkeit offen, nach Serbien umzuziehen. Die während des Rechtsmittelverfahrens eingereichten Dokumente (insbesondere Vorladungen und Strafbefehle) stehen dem nicht entgegen. Schliesslich liesse sich daraus keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ableiten, da es sich um legitime staatliche Massnahmen der Strafverfolgung handelt. Zu berücksichtigen ist weiter, dass - insbesondere bei diffusen Bedrohungslagen - kein Staat die Sicherheit aller seiner Einwohner jederzeit und überall zu garantieren vermag. Verwiesen sei ausserdem auf den Umstand, dass sowohl die Republik Serbien als auch Kosovo seit dem Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009 als verfolgungssichere Staaten (sog. save countries) gelten. 4.4 Das BFM hat somit das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländer-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 6.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweize-rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-handlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Republik Serbien oder nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Republik Serbien oder nach Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerde-führenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Republik Serbien und in Kosovo lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt vorliegend nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung mithin sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungs-möglichkeiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minder-jährigen Gesuchstellern oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, düstere Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen. Wird eine solche festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1 In Serbien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt aufgrund derer die Bevölkerung generell als konkret gefährdet betrachtet werden müsste. Zwar können Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden, indessen erreichen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Auch in Anbetracht der persönlichen Situation der jungen Beschwerdeführerin wird nicht ersichtlich, inwiefern sie im Falle der Rückkehr nach Serbien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass allein wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, für sich allein keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159). Gemäss konstanter Rechtsprechung der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgerichts weitergeführt wird, bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung, falls Kinder von einem Wegweisungsvollzug betroffen sind. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völker-rechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107). Demzufolge sind unter dem Aspekt des Kindswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.). In Bezug auf das Kindswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamt-heitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängig-keiten, Art seiner Beziehungen (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit), Eigen-schaften seiner Bezugsperson (insbesondere Unterstützungs-bereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2. S. 57 f.). Gerade der letzte Aspekt, nämlich die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder heraus-gerissen werden sollten. Die Verwurzelung in der Schweiz kann demnach eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc S. 260 f.). Vorliegend ist diesbezüglich festzuhalten, dass sich die Kinder der Be-schwerdeführerin (X._______, Jahrgang [...] und Y._______, Jahrgang [...]) erst seit etwas mehr als einem Jahr in der Schweiz aufhalten und den grössten Teil ihres Lebens demnach in der Republik Serbien verbracht haben. Von einer Verwurzelung in der Schweiz kann somit nicht ausgegangen werden. Eine Reintegration in ihrem Heimatland sollte ihnen demzufolge möglich sein. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher auch unter diesem Gesichtspunkt als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-fügunge Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sach-verhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Gutheissung des Gesuchs um unent-geltliche Rechtspflege wird jedoch auf die Erhebung von Verfahrens-kosten praxisgemäss verzichtet. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, an das BFM und an die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Jonas Tschan Versand: