Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 22. März 2017 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 16. November 2016 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 26. April 2017 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2420/2017 vom 8. Mai 2017 vollumfänglich abgewiesen. B. Mit an das SEM gerichteter, als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe der Rechtsvertreterin 1 vom 18. Mai 2017 reichte der Gesuchsteller neue Beweismittel betreffend die im ordentlichen Verfahren vorgebrachten Asylgründe ein (Videoaufnahme eines Gesprächs zwischen dem Gesuchsteller und einem Regionalpräsidenten der HDP (Halklarin Demokratik Partisi), datierend von zirka 2002, ein im Internet publizierter Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom 22. März 2017, ein Zeitungsartikel vom 14. Mai 2017). Diese Eingabe wurde zwei Wochen später von der Vorinstanz ohne Kommentar an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. C. Mit Telefax-Verfügung vom 1. Juni 2017 stellte der Instruktionsrichter fest, die Eingabe vom 18. Mai 2017 werde vom Gericht als Revisionsgesuch entgegengenommen und behandelt und setzte den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. D. Mit Schreiben an das Amt (...) des Kantons B._______ vom 29. Mai 2017 (in Kopie an das SEM und von diesem zuständigkeitshalber an das Gericht übermittelt), teilte der Rechtsvertreter 2 unter Einreichung einer durch den Gesuchsteller unterzeichneten Vollmacht die Bevollmächtigung durch diesen mit und wies auf dessen bestehende Gefährdung im Falle einer Rückschaffung in die Türkei hin.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.2 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel) geltend. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
E. 3 Der Gesuchsteller hat zwei Rechtsvertretende mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt, die keine gemeinsame Zustelladresse bezeichnet haben. Unter diesen Umständen ist das vorliegende Urteil gemäss Art. 12 Abs. 2 AsylG der zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu eröffnen. Angesichts der Verfahrensumstände informiert das Gericht den Rechtsvertreter 2 mit einer Kopie des Urteils über den Ausgang des Verfahrens.
E. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Demgemäss geht es um Tatsachen und Beweismittel, die der gesuchstellenden Person seinerzeit trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen sind oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen ist (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1).
E. 4.2 Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein, das heisst dazu geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Neu entdeckte Tatsachen oder Beweismittel sind dann erheblich, wenn sie die Beweisgrundlage des früheren Urteils so erschüttern können, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts für die betreffende Partei ein wesentlich günstigerer Entscheid wahrscheinlich ist (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.51, m.H.a. BGE 122 IV 67 E. 2a; 120 IV 248 E. 2b; Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz [BGG]: Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, 2007, Rz. 11 f. zu Art. 123).
E. 4.3 Der Gesuchsteller hat in keiner Weise dargetan, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, die angeblich vor vielen Jahren entstandene Videoaufnahme, welche ein Gespräch zwischen ihm und einem HDP-Kadermitglied zeigen soll, bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens einzureichen, weshalb es diesem Beweismittel offenkundig an der revisionsrechtlichen Neuheit fehlt. Überdies erweist sich dieses auch als nicht erheblich, da die an unbekanntem Ort aufgenommene, tonlose Aufnahme, aus welcher weder der Anlass noch die Funktion der gezeigten Personen erkennbar ist, klarerwiese nicht geeignet ist, die vom Gesuchsteller behauptete Funktion in der HDP zu belegen.
E. 4.4 Auch dem Bericht von HRW vom März 2017 betreffend die Unter-drückung der kurdischen Opposition und insbesondere der HDP in der Türkei fehlt es an der revisionsrechtlichen Erheblichkeit. Letztlich wird unter Bezugnahme auf den dem Gericht bekannten HRW-Bericht appellatorische Kritik an der Rechtsanwendung im konkreten Fall - oder allgemein an der Praxis des Gerichts - geübt, was im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht zulässig ist.
E. 4.5 Der Zeitungsartikel vom 14. Mai 2017 kann im vorliegenden Revisionsverfahren schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil er erst kurz nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden ist (vgl. BVGE 2013/22). Überdies ist kein individuell-konkreter Bezug zum Gesuchsteller feststellbar, und es lässt sich aus diesem Beweismittel daher keine asylrelevante Verfolgungsfurcht ableiten.
E. 5.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das sinngemässe Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2017 ist demzufolge abzuweisen.
E. 5.2 Eine (Rück-)Überweisung der Sache an das SEM - zur Beurteilung des nachträglich entstandenen Zeitungsartikels (vgl. oben, E. 4.5) - muss nicht von Amtes wegen erfolgen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1); sie rechtfertigt sich vorliegend auch inhaltlich nicht.
E. 6 Das in der Eingabe vom 18. Mai 2017 gestellte Gesuch um Anordnung (definitiver) vorsorglicher Massnahmen ist mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos zu erachten.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3088/2017 Urteil vom 7. Juni 2017 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch
1. Felicity Oliver, (...), und
2. Erdal Herrmann, (...) Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2420/2017 vom 8. Mai 2017 (N [...]). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 22. März 2017 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 16. November 2016 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 26. April 2017 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2420/2017 vom 8. Mai 2017 vollumfänglich abgewiesen. B. Mit an das SEM gerichteter, als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe der Rechtsvertreterin 1 vom 18. Mai 2017 reichte der Gesuchsteller neue Beweismittel betreffend die im ordentlichen Verfahren vorgebrachten Asylgründe ein (Videoaufnahme eines Gesprächs zwischen dem Gesuchsteller und einem Regionalpräsidenten der HDP (Halklarin Demokratik Partisi), datierend von zirka 2002, ein im Internet publizierter Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom 22. März 2017, ein Zeitungsartikel vom 14. Mai 2017). Diese Eingabe wurde zwei Wochen später von der Vorinstanz ohne Kommentar an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. C. Mit Telefax-Verfügung vom 1. Juni 2017 stellte der Instruktionsrichter fest, die Eingabe vom 18. Mai 2017 werde vom Gericht als Revisionsgesuch entgegengenommen und behandelt und setzte den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. D. Mit Schreiben an das Amt (...) des Kantons B._______ vom 29. Mai 2017 (in Kopie an das SEM und von diesem zuständigkeitshalber an das Gericht übermittelt), teilte der Rechtsvertreter 2 unter Einreichung einer durch den Gesuchsteller unterzeichneten Vollmacht die Bevollmächtigung durch diesen mit und wies auf dessen bestehende Gefährdung im Falle einer Rückschaffung in die Türkei hin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel) geltend. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3. Der Gesuchsteller hat zwei Rechtsvertretende mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt, die keine gemeinsame Zustelladresse bezeichnet haben. Unter diesen Umständen ist das vorliegende Urteil gemäss Art. 12 Abs. 2 AsylG der zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu eröffnen. Angesichts der Verfahrensumstände informiert das Gericht den Rechtsvertreter 2 mit einer Kopie des Urteils über den Ausgang des Verfahrens. 4. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Demgemäss geht es um Tatsachen und Beweismittel, die der gesuchstellenden Person seinerzeit trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen sind oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen ist (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1). 4.2 Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein, das heisst dazu geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Neu entdeckte Tatsachen oder Beweismittel sind dann erheblich, wenn sie die Beweisgrundlage des früheren Urteils so erschüttern können, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts für die betreffende Partei ein wesentlich günstigerer Entscheid wahrscheinlich ist (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.51, m.H.a. BGE 122 IV 67 E. 2a; 120 IV 248 E. 2b; Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz [BGG]: Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, 2007, Rz. 11 f. zu Art. 123). 4.3 Der Gesuchsteller hat in keiner Weise dargetan, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, die angeblich vor vielen Jahren entstandene Videoaufnahme, welche ein Gespräch zwischen ihm und einem HDP-Kadermitglied zeigen soll, bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens einzureichen, weshalb es diesem Beweismittel offenkundig an der revisionsrechtlichen Neuheit fehlt. Überdies erweist sich dieses auch als nicht erheblich, da die an unbekanntem Ort aufgenommene, tonlose Aufnahme, aus welcher weder der Anlass noch die Funktion der gezeigten Personen erkennbar ist, klarerwiese nicht geeignet ist, die vom Gesuchsteller behauptete Funktion in der HDP zu belegen. 4.4 Auch dem Bericht von HRW vom März 2017 betreffend die Unter-drückung der kurdischen Opposition und insbesondere der HDP in der Türkei fehlt es an der revisionsrechtlichen Erheblichkeit. Letztlich wird unter Bezugnahme auf den dem Gericht bekannten HRW-Bericht appellatorische Kritik an der Rechtsanwendung im konkreten Fall - oder allgemein an der Praxis des Gerichts - geübt, was im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht zulässig ist. 4.5 Der Zeitungsartikel vom 14. Mai 2017 kann im vorliegenden Revisionsverfahren schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil er erst kurz nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden ist (vgl. BVGE 2013/22). Überdies ist kein individuell-konkreter Bezug zum Gesuchsteller feststellbar, und es lässt sich aus diesem Beweismittel daher keine asylrelevante Verfolgungsfurcht ableiten. 5. 5.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das sinngemässe Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2017 ist demzufolge abzuweisen. 5.2 Eine (Rück-)Überweisung der Sache an das SEM - zur Beurteilung des nachträglich entstandenen Zeitungsartikels (vgl. oben, E. 4.5) - muss nicht von Amtes wegen erfolgen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1); sie rechtfertigt sich vorliegend auch inhaltlich nicht.
6. Das in der Eingabe vom 18. Mai 2017 gestellte Gesuch um Anordnung (definitiver) vorsorglicher Massnahmen ist mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos zu erachten.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: