Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 30. März 2011 an die schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan (im Folgenden: Botschaft) ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl (Posteingang Botschaft am 10. April 2011). B. Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 setzte das BFM den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass die Botschaft aufgrund des begrenzten Personalbestands sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage sei, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Aus diesem Grund ersuchte es den Beschwerdeführer - unter Hinweis auf seine Pflicht, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) - zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts, um Angaben zu seiner Person und um Beantwortung konkreter Fragen betreffend das Vorhandensein von Familienangehörigen in Drittstaaten, seine Asylgründe und seinen Aufenthalt im Sudan. Ferner forderte es ihn auf, Kopien von Identitätsausweisen und Beweismitteln einzureichen. Zudem wurde ihm für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könne, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen gegeben. C. Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 5. September 2013 (Posteingang Botschaft am 8. September 2013) entsprechend vernehmen. D. In den schriftlichen Eingaben vom 30. März 2011 und 5. September 2013 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei im Jahre 1991 der Oromo Relief Association (ORA) beigetreten und habe in der Folge die Oromo Liberation Front (OLF) unterstützt. Die Folgen des Kriegsausbruches zwischen der OLF und der Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF) vom Juni 1992 hätten bewirkt, dass er im Jahre 1993 sein Heimatland habe verlassen müssen. Im Zuge der kriegerischen Ausein- andersetzungen seien alle Mitglieder, Unterstützer und Sympathisanten der OLF von den äthiopischen Sicherheitskräften verhaftet worden. Auch er sei im Didessa-Camp für neun Monate inhaftiert gewesen und während der Haft einzig aufgrund seiner früheren Unterstützung der OLF geschlagen, befragt und gefoltert worden. Die Entlassung aus der Haft sei mit der Warnung verbunden worden, sich weder in politischer noch sozialer Hinsicht zu engagieren. Er sei in der Folge ständig von staatlichen Sicherheitsleuten überwacht worden und diese seien ihm überall hin gefolgt. Auch seine Familie sei aufgrund ihrer Ethnie und der politischen Ausrichtung vom äthiopischen Regime verfolgt worden. Vor diesem Hintergrund und aus Furcht vor weiterer Verfolgung, Folter oder gar Tötung habe er sein Heimatland verlassen und im Sudan um politisches Asyl ersucht, um dort als Flüchtling zu leben. Er habe sich vorerst in verschiedenen Flüchtlingscamps des Hochkommissariats für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) aufgehalten und lebe gegenwärtig mit seiner Familie in Khartum, wo er den Lebensunterhalt durch harte körperliche Arbeit bestreiten müsse. Im Sudan habe er jedoch ebenfalls grosse Sicherheitsprobleme. Er werde ständig überwacht und es bestehe die Gefahr, dass er von äthiopischen Sicherheitsleuten, die verdeckt mit sudanesischen Sicherheitskräften zusammenarbeiten würden, entführt, verhaftet, in seinen Heimatstaat zurückgebracht und allenfalls getötet werde. Eine Verhaftung und Rückführung nach Äthiopien drohe jederzeit und als Flüchtling sei er diesbezüglich bevorzugtes Opfer. Die bilateralen Beziehungen zwischen den beiden Staaten beinhalte ein Auslieferungsabkommen, das sein Leben unsicher mache. Die instabile Sicherheitslage betreffe auch seine Familie, mit der er in Khartum zusammenlebe, und habe sich in unerträglicher Weise zugespitzt. Zudem seien er und damit seine Familie in all den letzten Jahren in Khartum wirtschaftlicher Armut ausgesetzt und könnten sich wirtschaftlich nicht weiterentwickeln. Zur Stützung seiner Identitätangabe reichte der Beschwerdeführer unter anderem die Kopie des UNHCR-Flüchtlingsausweises und einer Identitätskarte zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 24. September 2013 - eröffnet am 9. April 2014 - bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Das Bundesamt begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, es könne aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz notwendig erscheinen lasse. Bezüglich des geltend gemachten Sachverhaltes, der sich vor der Ausreise aus dem Heimatland des Beschwerdeführers ereignet habe, führte die Vorinstanz aus, das schweizerische Asylrecht diene nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Die durch den damaligen Krieg mit verursachte Verhaftung durch die äthiopischen Behörden vermöge zum heutigen Zeitpunkt eine Asylgewährung beziehungsweise eine Einreisebewilligung in die Schweiz nicht zu begründen. Sie liege über zwanzig Jahre zurück. Mithin bestehe zwischen den vorgebrachten Ereignissen und dem Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer gewünschten Einreise in die Schweiz kein genügend enger zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Im Weiteren erwog das BFM, es sei der Vollständigkeit halber zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Ausschlussgrund nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Danach könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Laut Berichten des UNHCR befänden sich zahlreiche äthiopische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan. Obgleich die Lage vor Ort für diese Menschen nicht einfach sei, würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass für den Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder möglich sei. Aus seinen Angaben gehe hervor, dass er seit dem Jahre 1993 dauerhaft im Sudan wohnhaft sei. Angesichts seines langjährigen Aufenthaltes und seiner Arbeitstätigkeit im Sudan könne davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Exi-stenz in Khartum für ihn nicht unüberwindbar seien. Zudem stellten eine schwierige Lebenssituation und insofern humanitäre Überlegungen keinen Grund für eine Einreisebewilligung dar. Überdies lebe im Sudan eine grosse äthiopische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Die Befürchtung, nach Äthiopien zurückgeschafft zu werden, erachtete das BFM als unbegründet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Äthiopier, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Äthiopier, die sich in einem Flüchtlingslager melden würden, unabhängig davon, weshalb sie Äthiopien verlassen hätten. In jüngster Vergangenheit seien denn auch keine Rückführungen von Flüchtlingen nach Äthiopien bekannt geworden. Auch gebe es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer eine Rückführung nach Äthiopien drohen könnte. So verfüge er gemäss den Akten nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Äthiopien objektiv begründen könnte. Er habe auch nicht glaubhaft darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Äthiopien zurückgeschafft zu werden. Da er zudem den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten habe oder diesen erwerben könne, habe er jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Zudem seien bei der Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG in einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen. Seinen Angaben zufolge würden keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen des Beschwerdeführers in der Schweiz leben. Es bestehe demnach keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz. Nach dargelegter Begründung benötige er den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht und es sei ihm zumutbar, im Sudan zu verbleiben. F.Das BFM leitete eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete englischsprachige Eingabe vom 23. April 2014 (Posteingang Botschaft: 27. April 2014) an das Bundesverwaltungsgericht weiter (Posteingang Bundesverwaltungsgericht: 5. Juni 2014), mit welcher er gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung beantragte. In der Beschwerdeeingabe werden vorab im Wesentlichen dieselben Vorbringen angeführt, die in den schriftlichen Eingaben im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens dargelegt wurden. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, sein Leben sei in Khartum und generell im Sudan aktuell nach wie vor in ernsthafter Gefahr. Als zusätzliches neues Bedrohungsmoment führt er an, als Mitglied einer kirchlichen Gemeinschaft, die von den sudanesischen Behörden geächtet werde, sei er in seiner Religionsfreiheit behindert worden. Er sei ins Kreuzfeuer ideologischer und politischer Auseinandersetzung geraten. Unbekannte Leute seien in das Kirchenhaus, in dem er gedient habe, eingefallen und hätten ihn gefangen, befragt und terrorisiert. Im Dezember 2013 seien er und andere führende Mitglieder der Kirche von der äthiopischen Botschaft in Khartum ohne Angabe von Gründen schriftlich aufgefordert worden, sich dort zu melden. Sie hätten dies als Kirchenmitglieder und auch in eigenem Namen der Polizei angezeigt, die sich jedoch geweigert habe, die Klagen entgegenzunehmen, dies aufgrund des Abkommens zwischen der äthiopischen und sudanesischen Regierung. Schliesslich habe er die Angelegenheit bei den zuständigen Behörden als auch beim UNHCR gemeldet, wobei die Klagen jedoch wirkungslos geblieben seien und ihm keine Lösung angeboten worden sei. Er sei nun ständigen Drohanrufen und Aufforderungen durch unbekannte äthiopische Sicherheitsleute, die äthiopische Botschaft zu kontaktieren, ausgesetzt. Er sei deshalb gezwungen, seinen Aufenthaltsort in Khartum ständig zu wechseln. Er lebe in Khartum als ungeschützter Flüchtling in ständiger Angst und Unsicherheit, in sein Heimatland deportiert und verhaftet zu werden. Aufgrund seiner Ethnie und seiner politischen Ausrichtung sei er der ernsthaften Gefahr von Verletzungen von Menschenrechten ausgesetzt. Aus diesen Gründen benötige er den Schutz der Schweiz.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und - bis auf den sprachlichen Aspekt (vgl. E. 1.3) - formgerecht eingereicht (vgl. Art. 21 VwVG letzter Teilsatz). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 1.3 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG sowie Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen.
E. 4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die Schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (aArt. 10 Abs. 3 AsylV 1).
E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Befragung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Befragung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zum Verzicht auf eine Befragung und zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
E. 4.3 Vorliegend sah sich die Botschaft in Khartum nicht in der Lage, eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers durchzuführen. Das BFM begründete diesen Verzicht im Schreiben vom 9. Juli 2013 mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft sowie den fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Das Bundesamt ersuchte den Beschwerdeführer deshalb um Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Der Beschwerdeführer nahm in der Folge mit Eingabe vom 5. September 2013 ausführlich zu den gestellten Fragen Stellung und machte persönliche, auf ihn konkret bezogene Angaben. Vorliegend erhielt er somit rechtsgenügend Gelegenheit, seine Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Botschaft verzichtete darauf, in einem ergänzenden Bericht ihre Beurteilung des Asylgesuchs darzulegen und überwies die Unterlagen dem BFM ohne Kommentar.
E. 5 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Nach aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2; 2011/10 E. 3). Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c; 2004 Nr. 20 E. 3.b), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3). Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Verweigerung der Einreisebewilligung und zur Ablehnung des Asylgesuchs führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausserdem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Allein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.f). Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3). Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist.
E. 6.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der geschilderten Ereignisse in seinem Heimatland grundsätzlich nicht unglaubhaft erscheinen. Ob er bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend jedoch offengelassen werden, da er den (zusätzlichen) Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weil es ihm - wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird - trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für äthiopische Flüchtlinge im Sudan zumutbar ist, im Zufluchtsland zu verbleiben.
E. 6.2 Der Sudan verfolgt eine sogenannte "encampment policy", wonach Asylsuchende und Flüchtlinge gehalten sind, sich in einem Flüchtlingslager aufzuhalten. Die sudanesischen Behörden beschränken die Bewegungsfreiheit der Flüchtlinge durch diese "encampment policy" und durch die gesetzlich vorgesehene Bestrafung von Flüchtlingen, welche die Flüchtlingslager verlassen. Trotz dieser Einschränkung leben - gemäss Schätzungen des UNHCR vom November 2010 - rund 40'000 Flüchtlinge in Khartum. Die sudanesischen Behörden haben bisher keine einheitliche Praxis entwickelt, wie sie mit diesen städtischen Flüchtlingen umgehen. Das UNHCR rechnete für das Jahr 2013 im Sudan mit 5'000 Flüchtlingen und 3'300 Asylsuchenden aus Äthiopien (zum Vergleich: UNHCR rechnete mit 115'000 Flüchtlingen und 2'600 Asylsuchenden aus Eritrea; vgl. zum Ganzen ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3273/2013 vom 22. Juli 2013 E. 7.2, m.w.H.).
E. 6.3 Bezüglich der Gefahr und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürchtung einer allfälligen Deportation nach Äthiopien ist festzustellen, dass zwar in der Tat verschiedentlich Berichte von Deportationen äthiopischer Flüchtlinge bekannt geworden sind und es angesichts der guten Beziehungen zwischen dem Sudan und Äthiopien nicht generell ausgeschlossen werden kann, dass Deportationen von Äthiopiern in ihr Heimatland stattfinden (vgl. auch hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 3273/2013 vom 22. Juli 2013 E. 7.3, m.w.H.). Indessen bestehen keine konkreten Anhaltpunkte dafür, dass solche Deportationen systematisch oder grossflächig durchgeführt würden. Im Sudan als Flüchtlinge registrierte beziehungsweise anerkannte Flüchtlinge werden in der Regel nicht in ihr Heimatland zurückgeführt. Verhaftungen von in Khartum lebenden Flüchtlinge kommen zwar vor. Diese Festnahmen erfolgen jedoch, nachdem sich diese Flüchtlinge gemäss sudanesischem Gesetz in den Flüchtlingslagern aufzuhalten haben und sich ihr dortiges Aufenthaltsrecht nicht aufs ganze Land, namentlich nicht auf den Grossraum Khartum, erstreckt. Das im Mai 2012 von Sudan und Äthiopien unterzeichnete Abkommen "Ethiopia-Sudan Extradition Agreement" regelt sodann den Austausch von Gefangenen, damit den Gesuchten verunmöglicht wird, sich im jeweils anderen Staat zu verstecken. Den heute verfügbaren Quellen sind keine Informationen zu entnehmen, wonach basierend auf diesem Abkommen äthiopische Flüchtlinge aus dem Sudan deportiert würden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 3273/2013, a.a.O.). Es liegen nach dem Gesagten keine Informationen vor, aufgrund welcher anzunehmen wäre, dass die sudanesischen Behörden in der jüngeren Vergangenheit flächendeckende oder systematische Deportationen von äthiopischen Flüchtlingen aus den Flüchtlingslagern nach Äthiopien vorgenommen hätten oder solche konkret für die Zukunft in Betracht ziehen würden. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Khartum ernsthaft eine Deportation zu befürchten hätte, indem er etwa infolge qualifizierter regimekritischer Tätigkeiten ein erhöhtes Risikoprofil aufweisen würde, lassen sich den Akten jedenfalls nicht entnehmen. Auch spricht sein langjähriger Aufenthalt im Sudan gegen die akute Gefahr einer Deportation. Der Beschwerdeführer befindet sich eigenen Angaben zufolge seit April 1993 im Sudan und ist vom UNHCR als Flüchtling erfasst worden (vgl. eingereichte Kopie seines UNHCR-Flüchtlingsausweises). Das BFM führte in seiner Verfügung zu Recht aus, dass er nicht glaubhaft habe darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Äthiopien zurückgeschafft zu werden. Auf Beschwerdeebene wird neu geltend gemacht, seitens unbekannter äthiopischer Sicherheitsleute aus der äthiopischen Botschaft in Khartum seien er und andere führende Mitglieder einer kirchlichen Gemeinschaft im Dezember 2013 ohne Angabe von Gründen schriftlich aufgefordert worden, sich dort zu melden. Sie hätten dies als Kirchenmitglieder und auch in eigenem Namen der Polizei angezeigt, die sich jedoch geweigert habe, die Klagen entgegenzunehmen, dies aufgrund des Abkommens zwischen der äthiopischen und sudanesischen Regierung. Schliesslich habe er die Angelegenheit bei den zuständigen Behörden als auch beim UNHCR gemeldet, wobei die Klagen jedoch wirkungslos geblieben seien und ihm keine Lösung angeboten worden sei. Diese neuen Vorbringen wirken plakativ und sind unsubstanziiert. Der Beschwerdeführer hat hierzu weder Unterlagen bezüglich der Klageerhebung bei den zuständigen Behörden noch eine entsprechende Bestätigung des UNHCR beigebracht, was ihm im Rahmen der zumutbaren Mitwirkungspflicht ohne Weiteres hätte möglich sein müssen. Auch wäre eine angemessene Unterstützung zumindest seitens des UNHCR zu erwarten. Demnach erscheinen die geltend gemachten Nachstellungen, wonach er nun ständigen Drohanrufen und Aufforderungen durch unbekannte äthiopische Sicherheitsleute, die äthiopische Botschaft zu kontaktieren, ausgesetzt und gezwungen sei, seinen Aufenthaltsort in Khartum ständig zu wechseln, als nachgeschobene Steigerung des Sachverhaltes und in diesem Sinne als Anpassung an die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung. Zudem ist anzumerken, dass es zumindest zweifelhaft anmutet, dass der Beschwerdeführer den angeblichen Nachstellungen äthiopischer Sicherheitsleute derart leicht hätte entgehen können. Ein nachvollziehbares ernsthaftes Interesse der äthiopischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer ist denn auch in Berücksichtigung seines politisch unterschwelligen Profils nicht glaubhaft. Eine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Sudan ist demnach in Berücksichtigung der massgebenden Umstände nicht anzunehmen. Eine flüchtlingsrechtlich begründete Grundlage für eine Bewilligung der Einreise in die Schweiz oder die Gewährung von Asyl ist vorliegend nicht gegeben.
E. 6.4 Obgleich der Beschwerdeführer Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche geltend macht, ist es ihm offenbar bisher gelungen, ein Auskommen zu finden. Damit ist davon auszugehen, dass er über die nötigen finanziellen Mittel zur Deckung des Existenzbedarfs für sich und seine Familie (Ehefrau und zwei Kinder) verfügt. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in einer existenziellen Notlage befindet beziehungsweise der weitere Aufenthalt im Sudan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer solchen führen wird. Sollten diese Mittel dennoch nicht genügen, könnten er und seine Familie einer allfälligen Versorgungsnotlage dadurch entgehen, dass er sich erneut an das UNHCR wendet und sich einem Flüchtlingslager zuteilen lassen würde. Auch wenn anerkanntermassen die Situation in den Lagern teils prekär ist, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass zumindest die Grundversorgung dort gewährleistet ist. Bezüglich einer allfälligen Befürchtung, ein Aufenthalt in den Flüchtlingscamps sei nicht sicher bzw. Opfer einer Verschleppung zu werden, ist schliesslich festzuhalten, dass zwar verschiedene Fälle von Flüchtlingen, die von Entführungen aus sudanesischen Flüchtlingslagern betroffen sind, dokumentiert sind; dabei ist jedoch jeweils die Rede von Eritreern, nicht von Äthiopiern (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Eritrea: Entführungen, Erpressungen, Organhandel, 5. Juli 2012; UNHCR, Refugees and the Rashaida: Human smuggling and trafficking from Eritrea to Sudan and Egypt, März 2013; Reuters Alertnet, Traffickers attacking Eritrean refugees in Sudan - rights groups, 31. Januar 2013).
E. 6.5 Sodann ist angesichts des über 21-jährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Sudan auf eine relativ grosse Beziehungsnähe zu diesem Drittstaat zu schliessen und anzunehmen, dass er dort weitestgehend integriert ist. Demgegenüber weist er den Akten zufolge zur Schweiz keine enge Bindung auf.
E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine hinreichenden Gründe darzutun vermag, aus welchen die Zumutbarkeit seines weiteren Aufenthalts im Sudan zu verneinen wäre. Demnach benötigt er den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht und der weitere Verbleib im Sudan ist ihm zumutbar. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt beziehungsweise sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen auf deren Erhebung zu verzichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in Khartum. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Muriel Beck Kadima Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3055/2014 Urteil vom 16. September 2014 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, c/o Schweizerische Vertretung in Khartum, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 24. September 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 30. März 2011 an die schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan (im Folgenden: Botschaft) ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl (Posteingang Botschaft am 10. April 2011). B. Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 setzte das BFM den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass die Botschaft aufgrund des begrenzten Personalbestands sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage sei, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Aus diesem Grund ersuchte es den Beschwerdeführer - unter Hinweis auf seine Pflicht, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) - zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts, um Angaben zu seiner Person und um Beantwortung konkreter Fragen betreffend das Vorhandensein von Familienangehörigen in Drittstaaten, seine Asylgründe und seinen Aufenthalt im Sudan. Ferner forderte es ihn auf, Kopien von Identitätsausweisen und Beweismitteln einzureichen. Zudem wurde ihm für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könne, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen gegeben. C. Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 5. September 2013 (Posteingang Botschaft am 8. September 2013) entsprechend vernehmen. D. In den schriftlichen Eingaben vom 30. März 2011 und 5. September 2013 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei im Jahre 1991 der Oromo Relief Association (ORA) beigetreten und habe in der Folge die Oromo Liberation Front (OLF) unterstützt. Die Folgen des Kriegsausbruches zwischen der OLF und der Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF) vom Juni 1992 hätten bewirkt, dass er im Jahre 1993 sein Heimatland habe verlassen müssen. Im Zuge der kriegerischen Ausein- andersetzungen seien alle Mitglieder, Unterstützer und Sympathisanten der OLF von den äthiopischen Sicherheitskräften verhaftet worden. Auch er sei im Didessa-Camp für neun Monate inhaftiert gewesen und während der Haft einzig aufgrund seiner früheren Unterstützung der OLF geschlagen, befragt und gefoltert worden. Die Entlassung aus der Haft sei mit der Warnung verbunden worden, sich weder in politischer noch sozialer Hinsicht zu engagieren. Er sei in der Folge ständig von staatlichen Sicherheitsleuten überwacht worden und diese seien ihm überall hin gefolgt. Auch seine Familie sei aufgrund ihrer Ethnie und der politischen Ausrichtung vom äthiopischen Regime verfolgt worden. Vor diesem Hintergrund und aus Furcht vor weiterer Verfolgung, Folter oder gar Tötung habe er sein Heimatland verlassen und im Sudan um politisches Asyl ersucht, um dort als Flüchtling zu leben. Er habe sich vorerst in verschiedenen Flüchtlingscamps des Hochkommissariats für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) aufgehalten und lebe gegenwärtig mit seiner Familie in Khartum, wo er den Lebensunterhalt durch harte körperliche Arbeit bestreiten müsse. Im Sudan habe er jedoch ebenfalls grosse Sicherheitsprobleme. Er werde ständig überwacht und es bestehe die Gefahr, dass er von äthiopischen Sicherheitsleuten, die verdeckt mit sudanesischen Sicherheitskräften zusammenarbeiten würden, entführt, verhaftet, in seinen Heimatstaat zurückgebracht und allenfalls getötet werde. Eine Verhaftung und Rückführung nach Äthiopien drohe jederzeit und als Flüchtling sei er diesbezüglich bevorzugtes Opfer. Die bilateralen Beziehungen zwischen den beiden Staaten beinhalte ein Auslieferungsabkommen, das sein Leben unsicher mache. Die instabile Sicherheitslage betreffe auch seine Familie, mit der er in Khartum zusammenlebe, und habe sich in unerträglicher Weise zugespitzt. Zudem seien er und damit seine Familie in all den letzten Jahren in Khartum wirtschaftlicher Armut ausgesetzt und könnten sich wirtschaftlich nicht weiterentwickeln. Zur Stützung seiner Identitätangabe reichte der Beschwerdeführer unter anderem die Kopie des UNHCR-Flüchtlingsausweises und einer Identitätskarte zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 24. September 2013 - eröffnet am 9. April 2014 - bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Das Bundesamt begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, es könne aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz notwendig erscheinen lasse. Bezüglich des geltend gemachten Sachverhaltes, der sich vor der Ausreise aus dem Heimatland des Beschwerdeführers ereignet habe, führte die Vorinstanz aus, das schweizerische Asylrecht diene nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Die durch den damaligen Krieg mit verursachte Verhaftung durch die äthiopischen Behörden vermöge zum heutigen Zeitpunkt eine Asylgewährung beziehungsweise eine Einreisebewilligung in die Schweiz nicht zu begründen. Sie liege über zwanzig Jahre zurück. Mithin bestehe zwischen den vorgebrachten Ereignissen und dem Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer gewünschten Einreise in die Schweiz kein genügend enger zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Im Weiteren erwog das BFM, es sei der Vollständigkeit halber zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Ausschlussgrund nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Danach könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Laut Berichten des UNHCR befänden sich zahlreiche äthiopische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan. Obgleich die Lage vor Ort für diese Menschen nicht einfach sei, würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass für den Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder möglich sei. Aus seinen Angaben gehe hervor, dass er seit dem Jahre 1993 dauerhaft im Sudan wohnhaft sei. Angesichts seines langjährigen Aufenthaltes und seiner Arbeitstätigkeit im Sudan könne davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Exi-stenz in Khartum für ihn nicht unüberwindbar seien. Zudem stellten eine schwierige Lebenssituation und insofern humanitäre Überlegungen keinen Grund für eine Einreisebewilligung dar. Überdies lebe im Sudan eine grosse äthiopische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Die Befürchtung, nach Äthiopien zurückgeschafft zu werden, erachtete das BFM als unbegründet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Äthiopier, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Äthiopier, die sich in einem Flüchtlingslager melden würden, unabhängig davon, weshalb sie Äthiopien verlassen hätten. In jüngster Vergangenheit seien denn auch keine Rückführungen von Flüchtlingen nach Äthiopien bekannt geworden. Auch gebe es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer eine Rückführung nach Äthiopien drohen könnte. So verfüge er gemäss den Akten nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Äthiopien objektiv begründen könnte. Er habe auch nicht glaubhaft darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Äthiopien zurückgeschafft zu werden. Da er zudem den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten habe oder diesen erwerben könne, habe er jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Zudem seien bei der Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG in einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen. Seinen Angaben zufolge würden keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen des Beschwerdeführers in der Schweiz leben. Es bestehe demnach keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz. Nach dargelegter Begründung benötige er den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht und es sei ihm zumutbar, im Sudan zu verbleiben. F.Das BFM leitete eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete englischsprachige Eingabe vom 23. April 2014 (Posteingang Botschaft: 27. April 2014) an das Bundesverwaltungsgericht weiter (Posteingang Bundesverwaltungsgericht: 5. Juni 2014), mit welcher er gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung beantragte. In der Beschwerdeeingabe werden vorab im Wesentlichen dieselben Vorbringen angeführt, die in den schriftlichen Eingaben im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens dargelegt wurden. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, sein Leben sei in Khartum und generell im Sudan aktuell nach wie vor in ernsthafter Gefahr. Als zusätzliches neues Bedrohungsmoment führt er an, als Mitglied einer kirchlichen Gemeinschaft, die von den sudanesischen Behörden geächtet werde, sei er in seiner Religionsfreiheit behindert worden. Er sei ins Kreuzfeuer ideologischer und politischer Auseinandersetzung geraten. Unbekannte Leute seien in das Kirchenhaus, in dem er gedient habe, eingefallen und hätten ihn gefangen, befragt und terrorisiert. Im Dezember 2013 seien er und andere führende Mitglieder der Kirche von der äthiopischen Botschaft in Khartum ohne Angabe von Gründen schriftlich aufgefordert worden, sich dort zu melden. Sie hätten dies als Kirchenmitglieder und auch in eigenem Namen der Polizei angezeigt, die sich jedoch geweigert habe, die Klagen entgegenzunehmen, dies aufgrund des Abkommens zwischen der äthiopischen und sudanesischen Regierung. Schliesslich habe er die Angelegenheit bei den zuständigen Behörden als auch beim UNHCR gemeldet, wobei die Klagen jedoch wirkungslos geblieben seien und ihm keine Lösung angeboten worden sei. Er sei nun ständigen Drohanrufen und Aufforderungen durch unbekannte äthiopische Sicherheitsleute, die äthiopische Botschaft zu kontaktieren, ausgesetzt. Er sei deshalb gezwungen, seinen Aufenthaltsort in Khartum ständig zu wechseln. Er lebe in Khartum als ungeschützter Flüchtling in ständiger Angst und Unsicherheit, in sein Heimatland deportiert und verhaftet zu werden. Aufgrund seiner Ethnie und seiner politischen Ausrichtung sei er der ernsthaften Gefahr von Verletzungen von Menschenrechten ausgesetzt. Aus diesen Gründen benötige er den Schutz der Schweiz. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und - bis auf den sprachlichen Aspekt (vgl. E. 1.3) - formgerecht eingereicht (vgl. Art. 21 VwVG letzter Teilsatz). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.3 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG sowie Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen. 4. 4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die Schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (aArt. 10 Abs. 3 AsylV 1). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Befragung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Befragung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zum Verzicht auf eine Befragung und zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 4.3 Vorliegend sah sich die Botschaft in Khartum nicht in der Lage, eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers durchzuführen. Das BFM begründete diesen Verzicht im Schreiben vom 9. Juli 2013 mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft sowie den fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Das Bundesamt ersuchte den Beschwerdeführer deshalb um Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Der Beschwerdeführer nahm in der Folge mit Eingabe vom 5. September 2013 ausführlich zu den gestellten Fragen Stellung und machte persönliche, auf ihn konkret bezogene Angaben. Vorliegend erhielt er somit rechtsgenügend Gelegenheit, seine Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Botschaft verzichtete darauf, in einem ergänzenden Bericht ihre Beurteilung des Asylgesuchs darzulegen und überwies die Unterlagen dem BFM ohne Kommentar.
5. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Nach aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2; 2011/10 E. 3). Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c; 2004 Nr. 20 E. 3.b), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3). Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Verweigerung der Einreisebewilligung und zur Ablehnung des Asylgesuchs führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausserdem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Allein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.f). Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3). Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist. 6. 6.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der geschilderten Ereignisse in seinem Heimatland grundsätzlich nicht unglaubhaft erscheinen. Ob er bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend jedoch offengelassen werden, da er den (zusätzlichen) Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weil es ihm - wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird - trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für äthiopische Flüchtlinge im Sudan zumutbar ist, im Zufluchtsland zu verbleiben. 6.2 Der Sudan verfolgt eine sogenannte "encampment policy", wonach Asylsuchende und Flüchtlinge gehalten sind, sich in einem Flüchtlingslager aufzuhalten. Die sudanesischen Behörden beschränken die Bewegungsfreiheit der Flüchtlinge durch diese "encampment policy" und durch die gesetzlich vorgesehene Bestrafung von Flüchtlingen, welche die Flüchtlingslager verlassen. Trotz dieser Einschränkung leben - gemäss Schätzungen des UNHCR vom November 2010 - rund 40'000 Flüchtlinge in Khartum. Die sudanesischen Behörden haben bisher keine einheitliche Praxis entwickelt, wie sie mit diesen städtischen Flüchtlingen umgehen. Das UNHCR rechnete für das Jahr 2013 im Sudan mit 5'000 Flüchtlingen und 3'300 Asylsuchenden aus Äthiopien (zum Vergleich: UNHCR rechnete mit 115'000 Flüchtlingen und 2'600 Asylsuchenden aus Eritrea; vgl. zum Ganzen ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3273/2013 vom 22. Juli 2013 E. 7.2, m.w.H.). 6.3 Bezüglich der Gefahr und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürchtung einer allfälligen Deportation nach Äthiopien ist festzustellen, dass zwar in der Tat verschiedentlich Berichte von Deportationen äthiopischer Flüchtlinge bekannt geworden sind und es angesichts der guten Beziehungen zwischen dem Sudan und Äthiopien nicht generell ausgeschlossen werden kann, dass Deportationen von Äthiopiern in ihr Heimatland stattfinden (vgl. auch hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 3273/2013 vom 22. Juli 2013 E. 7.3, m.w.H.). Indessen bestehen keine konkreten Anhaltpunkte dafür, dass solche Deportationen systematisch oder grossflächig durchgeführt würden. Im Sudan als Flüchtlinge registrierte beziehungsweise anerkannte Flüchtlinge werden in der Regel nicht in ihr Heimatland zurückgeführt. Verhaftungen von in Khartum lebenden Flüchtlinge kommen zwar vor. Diese Festnahmen erfolgen jedoch, nachdem sich diese Flüchtlinge gemäss sudanesischem Gesetz in den Flüchtlingslagern aufzuhalten haben und sich ihr dortiges Aufenthaltsrecht nicht aufs ganze Land, namentlich nicht auf den Grossraum Khartum, erstreckt. Das im Mai 2012 von Sudan und Äthiopien unterzeichnete Abkommen "Ethiopia-Sudan Extradition Agreement" regelt sodann den Austausch von Gefangenen, damit den Gesuchten verunmöglicht wird, sich im jeweils anderen Staat zu verstecken. Den heute verfügbaren Quellen sind keine Informationen zu entnehmen, wonach basierend auf diesem Abkommen äthiopische Flüchtlinge aus dem Sudan deportiert würden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 3273/2013, a.a.O.). Es liegen nach dem Gesagten keine Informationen vor, aufgrund welcher anzunehmen wäre, dass die sudanesischen Behörden in der jüngeren Vergangenheit flächendeckende oder systematische Deportationen von äthiopischen Flüchtlingen aus den Flüchtlingslagern nach Äthiopien vorgenommen hätten oder solche konkret für die Zukunft in Betracht ziehen würden. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Khartum ernsthaft eine Deportation zu befürchten hätte, indem er etwa infolge qualifizierter regimekritischer Tätigkeiten ein erhöhtes Risikoprofil aufweisen würde, lassen sich den Akten jedenfalls nicht entnehmen. Auch spricht sein langjähriger Aufenthalt im Sudan gegen die akute Gefahr einer Deportation. Der Beschwerdeführer befindet sich eigenen Angaben zufolge seit April 1993 im Sudan und ist vom UNHCR als Flüchtling erfasst worden (vgl. eingereichte Kopie seines UNHCR-Flüchtlingsausweises). Das BFM führte in seiner Verfügung zu Recht aus, dass er nicht glaubhaft habe darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Äthiopien zurückgeschafft zu werden. Auf Beschwerdeebene wird neu geltend gemacht, seitens unbekannter äthiopischer Sicherheitsleute aus der äthiopischen Botschaft in Khartum seien er und andere führende Mitglieder einer kirchlichen Gemeinschaft im Dezember 2013 ohne Angabe von Gründen schriftlich aufgefordert worden, sich dort zu melden. Sie hätten dies als Kirchenmitglieder und auch in eigenem Namen der Polizei angezeigt, die sich jedoch geweigert habe, die Klagen entgegenzunehmen, dies aufgrund des Abkommens zwischen der äthiopischen und sudanesischen Regierung. Schliesslich habe er die Angelegenheit bei den zuständigen Behörden als auch beim UNHCR gemeldet, wobei die Klagen jedoch wirkungslos geblieben seien und ihm keine Lösung angeboten worden sei. Diese neuen Vorbringen wirken plakativ und sind unsubstanziiert. Der Beschwerdeführer hat hierzu weder Unterlagen bezüglich der Klageerhebung bei den zuständigen Behörden noch eine entsprechende Bestätigung des UNHCR beigebracht, was ihm im Rahmen der zumutbaren Mitwirkungspflicht ohne Weiteres hätte möglich sein müssen. Auch wäre eine angemessene Unterstützung zumindest seitens des UNHCR zu erwarten. Demnach erscheinen die geltend gemachten Nachstellungen, wonach er nun ständigen Drohanrufen und Aufforderungen durch unbekannte äthiopische Sicherheitsleute, die äthiopische Botschaft zu kontaktieren, ausgesetzt und gezwungen sei, seinen Aufenthaltsort in Khartum ständig zu wechseln, als nachgeschobene Steigerung des Sachverhaltes und in diesem Sinne als Anpassung an die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung. Zudem ist anzumerken, dass es zumindest zweifelhaft anmutet, dass der Beschwerdeführer den angeblichen Nachstellungen äthiopischer Sicherheitsleute derart leicht hätte entgehen können. Ein nachvollziehbares ernsthaftes Interesse der äthiopischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer ist denn auch in Berücksichtigung seines politisch unterschwelligen Profils nicht glaubhaft. Eine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Sudan ist demnach in Berücksichtigung der massgebenden Umstände nicht anzunehmen. Eine flüchtlingsrechtlich begründete Grundlage für eine Bewilligung der Einreise in die Schweiz oder die Gewährung von Asyl ist vorliegend nicht gegeben. 6.4 Obgleich der Beschwerdeführer Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche geltend macht, ist es ihm offenbar bisher gelungen, ein Auskommen zu finden. Damit ist davon auszugehen, dass er über die nötigen finanziellen Mittel zur Deckung des Existenzbedarfs für sich und seine Familie (Ehefrau und zwei Kinder) verfügt. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in einer existenziellen Notlage befindet beziehungsweise der weitere Aufenthalt im Sudan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer solchen führen wird. Sollten diese Mittel dennoch nicht genügen, könnten er und seine Familie einer allfälligen Versorgungsnotlage dadurch entgehen, dass er sich erneut an das UNHCR wendet und sich einem Flüchtlingslager zuteilen lassen würde. Auch wenn anerkanntermassen die Situation in den Lagern teils prekär ist, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass zumindest die Grundversorgung dort gewährleistet ist. Bezüglich einer allfälligen Befürchtung, ein Aufenthalt in den Flüchtlingscamps sei nicht sicher bzw. Opfer einer Verschleppung zu werden, ist schliesslich festzuhalten, dass zwar verschiedene Fälle von Flüchtlingen, die von Entführungen aus sudanesischen Flüchtlingslagern betroffen sind, dokumentiert sind; dabei ist jedoch jeweils die Rede von Eritreern, nicht von Äthiopiern (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Eritrea: Entführungen, Erpressungen, Organhandel, 5. Juli 2012; UNHCR, Refugees and the Rashaida: Human smuggling and trafficking from Eritrea to Sudan and Egypt, März 2013; Reuters Alertnet, Traffickers attacking Eritrean refugees in Sudan - rights groups, 31. Januar 2013). 6.5 Sodann ist angesichts des über 21-jährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Sudan auf eine relativ grosse Beziehungsnähe zu diesem Drittstaat zu schliessen und anzunehmen, dass er dort weitestgehend integriert ist. Demgegenüber weist er den Akten zufolge zur Schweiz keine enge Bindung auf. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine hinreichenden Gründe darzutun vermag, aus welchen die Zumutbarkeit seines weiteren Aufenthalts im Sudan zu verneinen wäre. Demnach benötigt er den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht und der weitere Verbleib im Sudan ist ihm zumutbar. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt beziehungsweise sein Asylgesuch abgelehnt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen auf deren Erhebung zu verzichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in Khartum. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Muriel Beck Kadima Christoph Berger Versand: