opencaselaw.ch

E-3038/2014

E-3038/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-05-28 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit undatierter englischsprachiger Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Khartum (Eingang dort: 30. März 2011; nachgehend: die Botschaft) suchte die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Äthiopiens, sinngemäss um Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl nach. B. Das BFM teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Juli 2013 mit, dass gemäss Mitteilung der Botschaft vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde, was der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche (BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Gleichzeitig wurde ihr mittels detailliertem Fragenkatalog Frist gesetzt, nähere Angaben zu ihrer Person, ihrer Situation in Äthiopien und im Sudan sowie zu weiteren Gründen für ihr Asylgesuch zu machen und zu einem allfällig negativen Asylentscheid des BFM Stellung zu nehmen. C. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2013 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Fragenkatalog des BFM. Sie legte im Wesentlichen dar, in B._______, Äthiopien, geboren zu sein sei. Sie sei (...) und habe (...) erwachsene Kinder. Die Tigray People's Liberation Front (TPLF) habe in ihrem Herkunftsgebiet Genozid begangen. Ihr (...) und ihr (...) seien umgebracht sowie ihr Eigentum konfisziert worden. (...) sei sie mit ihren (...) Kindern in den Sudan geflohen, zumal sie Mitglied der C._______ gewesen sei. Sie habe sich beim UNHCR im (...)-Flüchtlingslager registrieren lassen und dort bis (...) gelebt. Ihre beiden Kinder D._______ und E._______ seien aktive Mitglieder der C._______ geworden, und weil das Lager nahe der äthiopischen Grenze gelegen sei, habe sie es aus Sicherheitsgründen verlassen. Inzwischen lebe sie mit ihren Kindern F._______, G._______ und H._______, die zwischen (...) Jahre alt seien, in Khartum. Um den Lebensunterhalt bestreiten zu können, (...) und verkaufe es. Unterdessen sei sie zu alt, um zu arbeiten. Es sei schwierig, das Leben in Khartum finanzieren zu können. Ihre Kinder F._______, G._______ und H._______ seien zwar erwachsen, jedoch noch immer von ihr abhängig. Die Beschwerdeführerin legte ihrem Schreiben eine Bestätigung des UNHCR in Kopie bei (Datum unleserlich), wonach sie weiterhin Flüchtlingsstatus im Sudan geniesse. D. Mit Verfügung vom 22. November 2013 - eröffnet am 20. April 2014 - verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Vorweg wies es darauf hin, dass ihr Gesuch lediglich eine Einschätzung der Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin erlaube. Ihre volljährigen Kinder seien nie persönlich in Erscheinung getreten und hätten nie den Willen bekundet, um Asyl zu ersuchen. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin führte das BFM aus, dass zwischen den vorgebrachten Ereignissen in Äthiopien und dem Zeitpunkt der von ihr gewünschten Einreise in die Schweiz kein genügend enger zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang bestehe und sie somit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Der Vollständigkeit halber bleibe zu prüfen, ob es ihr zumutbar sei, einen anderen Staat um Aufnahme zu ersuchen, ob also ein Asylausschlussgrund gegeben sei, was einer Asylgewährung durch die Schweiz entgegenstehen würde. Die Beschwerdeführerin habe sich im Sudan im (...) Flüchtlingslager registrieren lassen und von (...) dort gelebt. Seit (...) lebe sie mit einigen ihrer unterdessen erwachsenen Kinder in Khartum. Sie habe geltend gemacht, dass für sie ein weiterer Verbleib in Khartum unzumutbar sei, da sie älter werde und teilweise nicht mehr in der Lage sei, (...). Ihre Kinder seien immer noch von ihr abhängig und sie würde sich um die Zukunft ihrer Familie sorgen. Angesichts ihres langjährigen Aufenthalts und ihrer Arbeitstätigkeit im Sudan seien die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum vorliegend jedoch nicht unüberwindbar, auch wenn sich die wirtschaftliche Situation als schwierig erweise. Darüber hinaus lebe im Sudan eine grosse äthiopische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehende Unterstützung biete. Gemäss ihren Angaben würden mehrere ihrer Kinder mit ihren Familien in Khartum leben und das BFM gehe davon aus, dass sich ihre Familie gegenseitig unterstützen könne. Da weder nahe Verwandte oder Bezugspersonen der Beschwerdeführerin in der Schweiz lebten, und auch sonst in den Akten keine Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich seien, sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben. Danach benötige die Beschwerdeführerin den zusätzlichen Schutz der Schweiz nicht, vielmehr sei es ihr zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. E. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit englischsprachiger Eingabe vom 4. Mai 2014 Beschwerde bei der Botschaft und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Sie führte aus, sie beziehe sich nicht auf die allgemeine Lage der äthiopischen Flüchtlinge im Sudan, sondern mache konkret ihre einzigartige Situation geltend. Da in ihrer Kultur abhängige Familienmitglieder dem Familienoberhaupt folgten, seien ihre zwei abhängigen Kinder als im Asylgesuch eingeschlossen zu betrachten. Zudem seien zwei ihrer Kinder gestorben, andere hielten sich an unbekannten Orten im Sudan auf. Vor kurzem sei ein weiteres Kind verschwunden; man vermute, es sei nach Libyen gereist oder von Menschenhändlern aufgegriffen worden. Eine vergangene Verfolgung könne im Übrigen über Jahre hinweg anhalten. Deshalb sei, anders als das BFM ausgeführt habe, die vergangene Verfolgung auch für die Zukunft relevant. Sie befürchte, ihr drohe eine Deportation nach Äthiopien, denn solche Deportationen von C._______-Mitglieder aus dem Sudan kämen vor. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2014 lud die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts (nachgehend: Instruktionsrichterin) das BFM zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2014 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend fügte es an, die Beschwerdeführerin halte sich (...) im Sudan auf. Sie könne aus dem Umstand, dass ihre volljährigen Kinder, die nicht im Asylgesuch eingeschlossen seien, in ein anders Land gezogen oder entführt worden seien, für ihre Person keine Einreiserelevanz herleiten. Die mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2014 gewährte Gelegenheit zur Replik blieb ungenutzt.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung konnte indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, zumal der Eingabe der Beschwerdeführerin genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und in der Form akzeptiert eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, ihre beiden abhängigen erwachsenen Kinder seien sehr wohl im Asylgesuch eingeschlossen, ist auf die zutreffende Erwägung in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen, wonach diese nie ihren eigenen Willen, um Asyl nachzusuchen, bekundet hätten. Ergänzend kann auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden, wonach es sich bei der Einreichung eines Asylgesuches um ein höchstpersönliches und vertretungsfeindliches Recht handelt (BVGE 2011/39 E. 4.3.2).

E. 2 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.

E. 3 Im Asylbereich richten sich die Kognition und Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; (zur Frage der Auswirkung der Streichung von Art. 106 Abs.1 Bst. a aAsylG [Beschwerdegrund der Unangemessenheit] auf das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015, E. 4 ff. [zur Publikation vorgesehen]).

E. 4 Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben.

E. 5 Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entsprechender Kapazitäten verzichtet und der Beschwerdeführerin - zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs - ein schriftlicher Fragenkatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ist festzustellen, dass auf eine Befragung der Beschwerdeführerin verzichtet werden durfte und den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen mit der Aufforderung zur Beantwortung des Fragenkatalogs Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30). Nach Durchsicht der Akten ist festzustellen, dass das BFM den dem Asylgesuch der Beschwerdeführerin zugrunde liegenden Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat.

E. 6.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an die Vorinstanz überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG); das Gesuch kann auch direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3; zum Verfahren vgl. D-103/2014 E. 3).

E. 6.2 Die Vorinstanz bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei­len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge­fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un­erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 6.3 Die Vorinstanz kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).

E. 6.4 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob ihr der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BGVE 2011/10 E. 3.3 S. 126).

E. 6.5 Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und - falls dies zu bejahen ist - ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa S. 139 f.).

E. 7.1 Zwar sind die Erwägungen der Vorinstanz (dort E. 4) insofern unklar beziehungsweise unzutreffend als sie festhält, die geltend gemachte Verfolgung in Äthiopien sei mit der Einreise in den Sudan als beendet zu betrachten. Damit hat sie die geltend gemachte Verfolgung im Heimatstaat nicht hinreichend geprüft und darüber hinaus vor der entsprechenden Prüfung der Zumutbarkeit der Schutzsuche im Drittstaat bereits angenommen, die Beschwerdeführerin habe im Sudan Schutz gefunden. Weil die Vorinstanz dennoch "der Vollständigkeit halber" die Zumutbarkeit der Schutzsuche im Sudan geprüft hat, und zwar umfassend und vollständig (und zu Recht bejaht hat), kann letztlich offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte.

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin hält sich gegenwärtig im Drittstaat Sudan auf. Wie bereits das BFM festgehalten hat, ist die dortige Situation für äthiopische Flüchtlinge generell nicht einfach. Dennoch bestehen in der vorliegenden Konstellation keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan der Beschwerdeführerin nicht zumutbar oder nicht möglich im hier massgeblichen Sinne ist. Die Gefahr einer Deportation der Beschwerdeführerin nach Äthiopien kann vorliegend verneint werden, nachdem sie sich seit beinahe (...) Jahren im Sudan aufhält, ohne dass sie diesbezüglich von den sudanesichen oder äthiopischen Behörden behelligt worden wäre und auch auf Beschwerdestufe nicht eine konkrete Bedrohung dartut, sondern einzig eine allgemeine Befürchtung im Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft bei C._______ äussert. Zwar sind Deportationen äthiopischer Flüchtlinge nicht generell ausgeschlossen, aber es bestehen keine konkreten Anhaltpunkte dafür, dass solche systematisch oder grossflächig durchgeführt würden. Im Sudan als Flüchtlinge registrierte beziehungsweise anerkannte Flüchtlinge werden in der Regel nicht in ihr Heimatland zurückgeführt. Verhaftungen von in Khartum lebenden Flüchtlinge kommen zwar vor, sind aber dadurch bedingt, dass sie sich gemäss sudanesischem Gesetz in den Flüchtlingslagern aufzuhalten haben und sich ihr Aufenthaltsrecht nicht auf das ganze Land, namentlich nicht auf den Grossraum Khartum, erstreckt. Die Beschwerdeführerin könnte sich also in das ihr zugewiesene Flüchtlingslager zurückzubegeben, sofern sie einen weiteren Aufenthalt in der Region Khartum nicht mehr in Betracht zieht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3273/2013 vom 22. Juli 2013 E. 7.3 m.w.H). Das BFM hat sodann zutreffend ausgeführt, dass sich auch aus der schwierigen Lebenssituation der Beschwerdeführerin keine einreiserelevante akute Gefährdung ableiten lässt. Sie ist einem Flüchtlingscamp zugewiesen worden, hat es jedoch den Akten zufolge schon seit langem vorgezogen, sich in Khartum aufzuhalten. Auch wenn sich die Sicherung des Lebensunterhalts für eine (...) Frau höheren Altes dort unbestrittenermassen als schwierig erweisen dürfte, hat sie offenbar bisher sich selbst und ihre (...) erwachsenen Kinder unterhalten können. Es ist davon auszugehen, dass ihre erwachsenen Kinder, mit denen sie zusammenlebt, in der Lage sind, nun für sich selbst, aber auch für die Beschwerdeführerin zu sorgen, sollte sie dazu aufgrund ihres Alters nicht mehr in der Lage sein. Zu Recht verweist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch auf die grosse äthiopische Gemeinschaft in Khartum. Schliesslich ist darauf zu verweisen, dass sich die Beschwerdeführerin auch bei einer allfälligen Versorgungsnotlage erneut an das UNHCR wenden und sich einem Flüchtlingslager zuteilen lassen könnte, wo sie, nebst dem erforderlichen Schutz, auch mit einer ausreichenden Grundversorgung rechnen kann. Schliesslich hat die Vorinstanz auch die Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz geprüft und in die Gesamtwürdigung der Zumutbarkeit der Schutzsuche einbezogen. Zu Recht kam sie dabei zum Schluss, eine besondere Beziehung zur Schweiz bestehe nicht, wird doch eine solche gar nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten.

E. 7.3 Zusammenfassend erscheint es der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar, den im Sudan gegenüber einer allfälligen Verfolgungsgefahr in ihrem Heimatstaat Äthiopien bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz erscheint somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, welche mit dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Sudan und ihrem dortigen Status als registrierter Flüchtling verbunden sind, nicht erforderlich. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie an der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen, auch wenn die Tragik der geltend gemachten Umstände vom Gericht nicht verkannt wird.

E. 8 Insgesamt hat die Vorinstanz die Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweizerische Vertretung in Khartum. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Lea Graber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3038/2014 Urteil vom 28. Mai 2015 Besetzung Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Lea Graber. Parteien A._______, Äthiopien, p.A. Schweizerische Botschaft in Khartum (Sudan) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 22. November 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Mit undatierter englischsprachiger Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Khartum (Eingang dort: 30. März 2011; nachgehend: die Botschaft) suchte die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Äthiopiens, sinngemäss um Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl nach. B. Das BFM teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Juli 2013 mit, dass gemäss Mitteilung der Botschaft vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde, was der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche (BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Gleichzeitig wurde ihr mittels detailliertem Fragenkatalog Frist gesetzt, nähere Angaben zu ihrer Person, ihrer Situation in Äthiopien und im Sudan sowie zu weiteren Gründen für ihr Asylgesuch zu machen und zu einem allfällig negativen Asylentscheid des BFM Stellung zu nehmen. C. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2013 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Fragenkatalog des BFM. Sie legte im Wesentlichen dar, in B._______, Äthiopien, geboren zu sein sei. Sie sei (...) und habe (...) erwachsene Kinder. Die Tigray People's Liberation Front (TPLF) habe in ihrem Herkunftsgebiet Genozid begangen. Ihr (...) und ihr (...) seien umgebracht sowie ihr Eigentum konfisziert worden. (...) sei sie mit ihren (...) Kindern in den Sudan geflohen, zumal sie Mitglied der C._______ gewesen sei. Sie habe sich beim UNHCR im (...)-Flüchtlingslager registrieren lassen und dort bis (...) gelebt. Ihre beiden Kinder D._______ und E._______ seien aktive Mitglieder der C._______ geworden, und weil das Lager nahe der äthiopischen Grenze gelegen sei, habe sie es aus Sicherheitsgründen verlassen. Inzwischen lebe sie mit ihren Kindern F._______, G._______ und H._______, die zwischen (...) Jahre alt seien, in Khartum. Um den Lebensunterhalt bestreiten zu können, (...) und verkaufe es. Unterdessen sei sie zu alt, um zu arbeiten. Es sei schwierig, das Leben in Khartum finanzieren zu können. Ihre Kinder F._______, G._______ und H._______ seien zwar erwachsen, jedoch noch immer von ihr abhängig. Die Beschwerdeführerin legte ihrem Schreiben eine Bestätigung des UNHCR in Kopie bei (Datum unleserlich), wonach sie weiterhin Flüchtlingsstatus im Sudan geniesse. D. Mit Verfügung vom 22. November 2013 - eröffnet am 20. April 2014 - verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Vorweg wies es darauf hin, dass ihr Gesuch lediglich eine Einschätzung der Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin erlaube. Ihre volljährigen Kinder seien nie persönlich in Erscheinung getreten und hätten nie den Willen bekundet, um Asyl zu ersuchen. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin führte das BFM aus, dass zwischen den vorgebrachten Ereignissen in Äthiopien und dem Zeitpunkt der von ihr gewünschten Einreise in die Schweiz kein genügend enger zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang bestehe und sie somit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Der Vollständigkeit halber bleibe zu prüfen, ob es ihr zumutbar sei, einen anderen Staat um Aufnahme zu ersuchen, ob also ein Asylausschlussgrund gegeben sei, was einer Asylgewährung durch die Schweiz entgegenstehen würde. Die Beschwerdeführerin habe sich im Sudan im (...) Flüchtlingslager registrieren lassen und von (...) dort gelebt. Seit (...) lebe sie mit einigen ihrer unterdessen erwachsenen Kinder in Khartum. Sie habe geltend gemacht, dass für sie ein weiterer Verbleib in Khartum unzumutbar sei, da sie älter werde und teilweise nicht mehr in der Lage sei, (...). Ihre Kinder seien immer noch von ihr abhängig und sie würde sich um die Zukunft ihrer Familie sorgen. Angesichts ihres langjährigen Aufenthalts und ihrer Arbeitstätigkeit im Sudan seien die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum vorliegend jedoch nicht unüberwindbar, auch wenn sich die wirtschaftliche Situation als schwierig erweise. Darüber hinaus lebe im Sudan eine grosse äthiopische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehende Unterstützung biete. Gemäss ihren Angaben würden mehrere ihrer Kinder mit ihren Familien in Khartum leben und das BFM gehe davon aus, dass sich ihre Familie gegenseitig unterstützen könne. Da weder nahe Verwandte oder Bezugspersonen der Beschwerdeführerin in der Schweiz lebten, und auch sonst in den Akten keine Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich seien, sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben. Danach benötige die Beschwerdeführerin den zusätzlichen Schutz der Schweiz nicht, vielmehr sei es ihr zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. E. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit englischsprachiger Eingabe vom 4. Mai 2014 Beschwerde bei der Botschaft und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Sie führte aus, sie beziehe sich nicht auf die allgemeine Lage der äthiopischen Flüchtlinge im Sudan, sondern mache konkret ihre einzigartige Situation geltend. Da in ihrer Kultur abhängige Familienmitglieder dem Familienoberhaupt folgten, seien ihre zwei abhängigen Kinder als im Asylgesuch eingeschlossen zu betrachten. Zudem seien zwei ihrer Kinder gestorben, andere hielten sich an unbekannten Orten im Sudan auf. Vor kurzem sei ein weiteres Kind verschwunden; man vermute, es sei nach Libyen gereist oder von Menschenhändlern aufgegriffen worden. Eine vergangene Verfolgung könne im Übrigen über Jahre hinweg anhalten. Deshalb sei, anders als das BFM ausgeführt habe, die vergangene Verfolgung auch für die Zukunft relevant. Sie befürchte, ihr drohe eine Deportation nach Äthiopien, denn solche Deportationen von C._______-Mitglieder aus dem Sudan kämen vor. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2014 lud die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts (nachgehend: Instruktionsrichterin) das BFM zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2014 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend fügte es an, die Beschwerdeführerin halte sich (...) im Sudan auf. Sie könne aus dem Umstand, dass ihre volljährigen Kinder, die nicht im Asylgesuch eingeschlossen seien, in ein anders Land gezogen oder entführt worden seien, für ihre Person keine Einreiserelevanz herleiten. Die mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2014 gewährte Gelegenheit zur Replik blieb ungenutzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung konnte indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, zumal der Eingabe der Beschwerdeführerin genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und in der Form akzeptiert eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, ihre beiden abhängigen erwachsenen Kinder seien sehr wohl im Asylgesuch eingeschlossen, ist auf die zutreffende Erwägung in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen, wonach diese nie ihren eigenen Willen, um Asyl nachzusuchen, bekundet hätten. Ergänzend kann auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden, wonach es sich bei der Einreichung eines Asylgesuches um ein höchstpersönliches und vertretungsfeindliches Recht handelt (BVGE 2011/39 E. 4.3.2).

2. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.

3. Im Asylbereich richten sich die Kognition und Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; (zur Frage der Auswirkung der Streichung von Art. 106 Abs.1 Bst. a aAsylG [Beschwerdegrund der Unangemessenheit] auf das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015, E. 4 ff. [zur Publikation vorgesehen]).

4. Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben.

5. Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entsprechender Kapazitäten verzichtet und der Beschwerdeführerin - zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs - ein schriftlicher Fragenkatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ist festzustellen, dass auf eine Befragung der Beschwerdeführerin verzichtet werden durfte und den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen mit der Aufforderung zur Beantwortung des Fragenkatalogs Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30). Nach Durchsicht der Akten ist festzustellen, dass das BFM den dem Asylgesuch der Beschwerdeführerin zugrunde liegenden Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat. 6. 6.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an die Vorinstanz überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG); das Gesuch kann auch direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3; zum Verfahren vgl. D-103/2014 E. 3). 6.2 Die Vorinstanz bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei­len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge­fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un­erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 6.3 Die Vorinstanz kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 6.4 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob ihr der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BGVE 2011/10 E. 3.3 S. 126). 6.5 Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und - falls dies zu bejahen ist - ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa S. 139 f.). 7. 7.1 Zwar sind die Erwägungen der Vorinstanz (dort E. 4) insofern unklar beziehungsweise unzutreffend als sie festhält, die geltend gemachte Verfolgung in Äthiopien sei mit der Einreise in den Sudan als beendet zu betrachten. Damit hat sie die geltend gemachte Verfolgung im Heimatstaat nicht hinreichend geprüft und darüber hinaus vor der entsprechenden Prüfung der Zumutbarkeit der Schutzsuche im Drittstaat bereits angenommen, die Beschwerdeführerin habe im Sudan Schutz gefunden. Weil die Vorinstanz dennoch "der Vollständigkeit halber" die Zumutbarkeit der Schutzsuche im Sudan geprüft hat, und zwar umfassend und vollständig (und zu Recht bejaht hat), kann letztlich offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte. 7.2 Die Beschwerdeführerin hält sich gegenwärtig im Drittstaat Sudan auf. Wie bereits das BFM festgehalten hat, ist die dortige Situation für äthiopische Flüchtlinge generell nicht einfach. Dennoch bestehen in der vorliegenden Konstellation keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan der Beschwerdeführerin nicht zumutbar oder nicht möglich im hier massgeblichen Sinne ist. Die Gefahr einer Deportation der Beschwerdeführerin nach Äthiopien kann vorliegend verneint werden, nachdem sie sich seit beinahe (...) Jahren im Sudan aufhält, ohne dass sie diesbezüglich von den sudanesichen oder äthiopischen Behörden behelligt worden wäre und auch auf Beschwerdestufe nicht eine konkrete Bedrohung dartut, sondern einzig eine allgemeine Befürchtung im Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft bei C._______ äussert. Zwar sind Deportationen äthiopischer Flüchtlinge nicht generell ausgeschlossen, aber es bestehen keine konkreten Anhaltpunkte dafür, dass solche systematisch oder grossflächig durchgeführt würden. Im Sudan als Flüchtlinge registrierte beziehungsweise anerkannte Flüchtlinge werden in der Regel nicht in ihr Heimatland zurückgeführt. Verhaftungen von in Khartum lebenden Flüchtlinge kommen zwar vor, sind aber dadurch bedingt, dass sie sich gemäss sudanesischem Gesetz in den Flüchtlingslagern aufzuhalten haben und sich ihr Aufenthaltsrecht nicht auf das ganze Land, namentlich nicht auf den Grossraum Khartum, erstreckt. Die Beschwerdeführerin könnte sich also in das ihr zugewiesene Flüchtlingslager zurückzubegeben, sofern sie einen weiteren Aufenthalt in der Region Khartum nicht mehr in Betracht zieht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3273/2013 vom 22. Juli 2013 E. 7.3 m.w.H). Das BFM hat sodann zutreffend ausgeführt, dass sich auch aus der schwierigen Lebenssituation der Beschwerdeführerin keine einreiserelevante akute Gefährdung ableiten lässt. Sie ist einem Flüchtlingscamp zugewiesen worden, hat es jedoch den Akten zufolge schon seit langem vorgezogen, sich in Khartum aufzuhalten. Auch wenn sich die Sicherung des Lebensunterhalts für eine (...) Frau höheren Altes dort unbestrittenermassen als schwierig erweisen dürfte, hat sie offenbar bisher sich selbst und ihre (...) erwachsenen Kinder unterhalten können. Es ist davon auszugehen, dass ihre erwachsenen Kinder, mit denen sie zusammenlebt, in der Lage sind, nun für sich selbst, aber auch für die Beschwerdeführerin zu sorgen, sollte sie dazu aufgrund ihres Alters nicht mehr in der Lage sein. Zu Recht verweist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch auf die grosse äthiopische Gemeinschaft in Khartum. Schliesslich ist darauf zu verweisen, dass sich die Beschwerdeführerin auch bei einer allfälligen Versorgungsnotlage erneut an das UNHCR wenden und sich einem Flüchtlingslager zuteilen lassen könnte, wo sie, nebst dem erforderlichen Schutz, auch mit einer ausreichenden Grundversorgung rechnen kann. Schliesslich hat die Vorinstanz auch die Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz geprüft und in die Gesamtwürdigung der Zumutbarkeit der Schutzsuche einbezogen. Zu Recht kam sie dabei zum Schluss, eine besondere Beziehung zur Schweiz bestehe nicht, wird doch eine solche gar nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. 7.3 Zusammenfassend erscheint es der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar, den im Sudan gegenüber einer allfälligen Verfolgungsgefahr in ihrem Heimatstaat Äthiopien bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz erscheint somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, welche mit dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Sudan und ihrem dortigen Status als registrierter Flüchtling verbunden sind, nicht erforderlich. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie an der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen, auch wenn die Tragik der geltend gemachten Umstände vom Gericht nicht verkannt wird.

8. Insgesamt hat die Vorinstanz die Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweizerische Vertretung in Khartum. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Lea Graber Versand: