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E-3032/2020

E-3032/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-06-23 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl nach. In der Folge wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 12. Dezember 2019 und der Anhörung vom 29. April 2020 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus dem Dorf C._______, im Distrikt D._______ in der Provinz E._______, wo er mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gelebt habe. Aufgrund der Taliban und weil er zusammen mit dem Vater für den Lebensunterhalt der Familie habe aufkommen müssen, sei er nicht zur Schule gegangen. Er habe unter anderem in einem Restaurant, in einer Autowerkstatt und schliesslich bis zu seiner Ausreise als Taxifahrer gearbeitet. Er habe hauptsächlich Personen von F._______ an der offiziellen Grenze nach Pakistan vorbei über zwei Militärposten nach G._______ in Pakistan gefahren. Eines Tages habe er einen Fahrgast von G._______ mitgenommen, der zwei Speiseölkanister bei sich gehabt habe. Diese seien im Kofferraum verstaut worden. Anlässlich der Kontrolle am afghanischen Militärposten sei auch der Kofferraum durchsucht worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass der Inhalt der Kanister nicht aus Speiseöl bestanden habe, sondern Stoffe für die Bombenherstellung gewesen seien. Die Soldaten hätten ihn zunächst der Zusammenarbeit mit diesem Fahrgast verdächtigt, die anderen Fahrgäste hätten ihn jedoch entlastet. Der Fahrgast sei in der Folge von den Soldaten mitgenommen worden. Man habe die Personalien und die Autonummer des Beschwerdeführers notiert sowie ihm eine Telefonnummer ausgehändigt, um sich bei allfälligen Problemen melden zu können. Zuhause habe er seinem Vater davon berichtet, welcher ihm vorgeschlagen habe, in den nächsten Tagen zu Hause zu bleiben. Er sei in der Folge vom Militärposten für eine Aussage aufgeboten worden. Er sei zum Fahrgast befragt und darauf hingewiesen worden, alles Verdächtige zu melden. Zwei Tage nach dem Vorfall habe er einen Anruf von den Taliban erhalten. Der unbekannte Anrufer habe ihn zu einem Treffen aufgefordert, worauf er ausweichend geantwortet habe. Darauf habe man ihn gefragt, wo der Fahrgast inhaftiert worden sei und welche Personen hierfür verantwortlich gewesen seien. Er habe geantwortet, sich nicht mehr daran erinnern zu können. Der Anrufer habe ihm zwei Stunden Zeit gegeben, um darüber nachzudenken. Sein Vater habe ihm geraten, sein Mobiltelefon auszuschalten und das Problem dem Militärposten zu melden, was er in der Folge auch getan habe. Sein Vater habe sich sodann auf den Weg gemacht, um eine neue Taxiroute zu erkunden, und sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Zwei Tage später sei sein Leichnam von Dorfbewohnern gefunden und in die Moschee gebracht worden. Sie hätten den Vater noch am selben Tag beerdigt. Seine Mutter habe ihm nahegelegt, das Land zu verlassen. Tags darauf, es sei im (...) oder (...) 2017 gewesen, sei er zu einem Freund gegangen, welcher ihm dabei geholfen habe, das Land zu verlassen. Über Pakistan, den Iran, die Türkei und diverse andere Länder sei er im (...) 2017 nach Griechenland gelangt, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe. Dieses Asylgesuch sei jedoch abgelehnt worden, über den Ausgang eines Beschwerdeverfahrens wisse er nicht Bescheid. Über Albanien, Kosovo, Bosnien, Kroatien, Slowenien und Italien sei er schliesslich in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise seien die Taliban noch drei Mal bei seiner Mutter vorbeigekommen. Beim letzten Mal hätten sie ihr ein ihn betreffendes Drohschreiben ausgehändigt. In der Folge habe seine Mutter aus Furcht das Dorf verlassen und sei zu einem Verwandten gezogen. Der Beschwerdeführer reichte ein Foto eines angeblichen Drohschreibens der Taliban inklusive englischer Übersetzung, ein Foto seiner Tazkira sowie diverse Arztberichte zu den Akten. B. Am 7. Mai 2020 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 8. Mai 2020. Darin machte der Beschwerdeführer unter anderem erstmals ergänzend geltend, dass die Behörden ihm gegenüber eine Drohung ausgesprochen hätten, sollte er sie an die Taliban verraten. Er befürchte deshalb, sowohl von den Taliban als auch den örtlichen Behörden in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. C. Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 - eröffnet gleichentags - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3). Der Vollzug wurde jedoch aufgrund der Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben (Dispositivziffer 4-6). Zudem händigte sie ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 7). Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Beschwerde vom 11. Juni 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer reichte fünf Arztberichte, ein Schreiben an das SEM vom (...) Mai 2020 sowie einen elektronischen Schriftverkehr mit dem SEM vom (...) Juni 2020 ins Recht. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Juni 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz befand in ihrem Asylentscheid, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nachteile keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten, da sie der allgemeinen politischen und kriegerischen Lage in Afghanistan geschuldet seien. Die von ihm geschilderten Probleme mit den Taliban hätten einen rein kriminellen Ursprung. Als Taxifahrer sei er unschuldigerweise an der Entdeckung der geschmuggelten Bestandteile für die Herstellung von Bomben beteiligt gewesen. Deswegen sei er in der Folge von den Taliban bedroht worden. Die eingereichten Beweismittel bekräftigten diese Einschätzung. Dieser Schluss werde auch dadurch bestätigt, dass er an der Anhörung erwähnt habe, die Taliban hätten durch den Telefonanruf lediglich den Aufenthaltsort des festgenommenen Taliban herausfinden wollen und dass dies alles gewesen sei. Im Weiteren seien seine in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf erstmalig erwähnten Vorbringen in Bezug auf eine mögliche Beschuldigung des Verrats durch die Behörden nachgeschoben und deshalb nicht glaubhaft. In der Anhörung habe er seine Rolle in Bezug auf die Behörden anders geschildert und explizit erwähnt, dass der Kommandant ihm geglaubt habe. Er habe gar eine Telefonnummer erhalten, damit er sich bei erneutem Verdacht hätte melden können, und sei auf die Gefährlichkeit der Taliban hingewiesen worden. Daraus lasse sich in keiner Weise eine Beschuldigung des Verrats durch die Behörden ableiten. Eine solche habe er an der Anhörung auch mit keinem Wort erwähnt. Insbesondere sei er auch gegen Ende der Anhörung zweimal gefragt worden, ob er die Gelegenheit gehabt habe, alle Asylgründe darzulegen, was er bestätigt habe. Die an seine Rechtsvertretung gerichtete Frage, ob Fragen oder Themenbereiche zur korrekten Erstellung des Sachverhaltes beständen, sei ebenfalls unmissverständlich verneint worden. Dass es sich beim erwähnten Kommandanten um Colonel H._______ handle - dessen Name er entgegen der Darstellung seiner Rechtsvertretung bei der Anhörung nicht erwähnt habe - und der gemäss dem nachgereichten Zeitungsartikel nach seiner Ausreise bei einem Attentat der Taliban umgekommen sei, ändere nichts an dieser Einschätzung. Ein Zusammenhang zwischen seinen Vorbringen und dem Tod des Colonels sei aus den Akten nicht ersichtlich. Folglich könne daraus nicht abgeleitet werden, dass er aus einem asylrechtlich relevanten Grund von den Taliban verfolgt worden sei.

E. 5.2.1 Zur Begründung seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zunächst neue Sachverhaltselemente vor, in deren Zusammenhang er verfahrensrechtliche Rügen erhebt. Im Jahr 2019 sei der Cousin des Beschwerdeführers - der zu der Zeit seine Mutter und Geschwister beherbergt habe - von der Polizei mitgenommen und gefragt worden, weshalb die Familie des Beschwerdeführers bei ihm lebe. Sie hätten überdies seinen Aufenthaltsort wissen wollen. Im Frühjahr 2020 sei die Familie wiederum von Polizisten aufgesucht worden. Sie hätten nach ihm gefragt und das Haus durchsucht. Daraufhin sei seine Mutter mit seinen Geschwistern in eine andere Stadt gezogen. Diese wichtigen Ereignisse seien ihm aufgrund seines schlechten Zustands an der Anhörung entfallen. Durch seine somatischen und psychischen gesundheitlichen Beschwerden sowie das Fasten während des Ramadan sei er an der Anhörung sehr geschwächt und seine Konzentration eingeschränkt gewesen. Seine Rechtsvertretung habe das SEM in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden sei und eine vertiefte Anhörung beantragt. Am 11. Mai 2020 (recte: 8. Mai 2020) sei er darüber informiert worden, dass aufgrund der Stellungnahme sowie der Konsultation der Akten eine zweite Anhörung angesetzt werden sollte. Dem widersprechend sei am 12. Mai 2020 der Asylentscheid ergangen. Eine vertiefte Abklärung des Sachverhalts wäre zwingend erforderlich gewesen. Dadurch habe das SEM den Untersuchungsgrundsatz sowie sein rechtliches Gehör verletzt. Indem das SEM die mit der Stellungnahme vorgebrachten neuen Tatsachen pauschal für unglaubhaft befunden und nicht entsprechend gewürdigt habe, sei zudem die Begründungspflicht verletzt. Ebenso habe die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt im Hinblick auf seine PTBS (posttraumatische Belastungsstörung) und mit Blick auf die Glaubhaftigkeit der neuen Vorbringen weder genügend abgeklärt noch im Entscheid berücksichtigt.

E. 5.2.2 In materieller Hinsicht machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sowohl von den Taliban als auch den afghanischen Behörden in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. Seine Furcht, bei einer Rückkehr von den Taliban aufgespürt und getötet zu werden, erscheine vor dem Hintergrund der Umstände der Ermordung seines Vaters plausibel und nachvollziehbar. Aus Sicht der Taliban habe er sich als Gegner exponiert, da beim Zwischenfall mit den Kanistern des Fahrgastes eines ihrer Mitglieder verhaftet worden sei. Er habe anschliessend auch mit den Polizeibehörden zusammengearbeitet, indem er am Verhör teilgenommen habe. Da er den Taliban die gewünschten Informationen nicht geliefert habe, würden diese ihn der Zusammenarbeit mit der Polizei verdächtigen. Es könne zudem davon ausgegangen werden, dass die Taliban von seiner Kontaktaufnahme mit dem Kommandanten der Grenzpolizei nach dem Telefonat erfahren hätten. Er sei in den Augen der Taliban somit ein Verräter und entspreche dem vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikoprofil, womit er einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei. Die afghanische Polizei könne ihm keinen Schutz bieten. Diese wäre in seinem Fall auch nicht schutzwillig. Da der Vater in der öffentlichen Moschee aufgebahrt worden sei, sei anzunehmen, dass die Polizei von der Ermordung Kenntnis gehabt habe. Da er kurz darauf verschwunden und der Kommandant H._______ ein halbes Jahr später bei einem Attentat getötet worden sei, befürchte er, dass die Polizei ihn des Verrats verdächtige. Die Befürchtung basiere auf dem Umstand, dass seine Familie durch die Polizei aufgespürt, nach seinem Verbleib gefragt und sein Cousin zu einem Verhör mitgenommen worden sei. Die Polizei habe dem Beschwerdeführer bei seinem Verhör auch gesagt, man würde ihm nicht verzeihen, wenn er die Behörden an die Taliban verraten würde. Deshalb befürchte er, dass sich die Polizei bei seiner Rückkehr für den vermeintlichen Verrat an ihm rächen würde.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM den Sachverhalt korrekt erstellt und gewürdigt sowie die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht für nicht asylrelevant, respektive - bezogen auf die mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf erstmalig erwähnten Sachverhaltselemente - für unglaubhaft befunden hat. Die mit der Beschwerdeschrift geltend gemachten neuen Vorbringen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal diese zur Hauptsache auf reinen Vermutungen basieren. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Erwägungen daher auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (dort E. II; vgl. auch Zusammenfassung in E. 5.1) verwiesen werden.

E. 6.2 Vorab ist auf die formellen Rügen der Verletzung der Untersuchungspflicht sowie der Begründungspflicht respektive der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz im Zusammenhang mit seinen neuen Vorbringen sowie der PTBS einzugehen (vgl. hierzu die detaillierte Wiedergabe der Rügen in E. 5.2.1), da diese allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.

E. 6.2.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die mit der Stellungnahme vorgebrachten neuen Tatsachen - namentlich die Bedrohung durch die Behörden - in ihrem Asylentscheid nicht lediglich «pauschal» für unglaubhaft befunden. Vielmehr hat sie sich ausreichend ausführlich mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt und diese im Kontext seiner Aussagen anlässlich der Anhörung gewürdigt. Aus den entsprechenden Erwägungen geht nachvollziehbar hervor, wie und weshalb die Vorinstanz zur Schlussfolgerung gelangte, dieses Vorbringen sei nachgeschoben und somit nicht glaubhaft. Damit war dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung ohne weiteres möglich. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Dem Anhörungsprotokoll sind im Weiteren keine Anzeichen zu entnehmen, welche auf eine unvollständige Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers - und insbesondere auf eine Drohung seitens der Behörden - schliessen liessen. Im Gegenteil: Wie das SEM zu Recht anführt, erhellt sich aus seinen Schilderungen vielmehr ein grundsätzlich gutes und respektvolles Verhältnis zu den involvierten Beamten. Der Beschwerdeführer erhielt ausreichend Gelegenheit, sämtliche Asylgründe darzulegen (vgl. vorinstanzliche Akten 1058144-43 [nachfolgend Akte 43], F91, F95, F97, F100, F116 und F118). Für die Vorinstanz bestand somit kein Anlass, weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann verneint werden. Dies gilt auch für die diagnostizierte PTBS des Beschwerdeführers, zumal diese nicht geeignet ist, die verspäteten Vorbringen zu erklären. Die Diagnose der PTBS findet sich erstmals im Arztbericht vom (...) April 2020 (vgl. Akte 19, Beweismittel Nr. 9; vgl. zuletzt Arztbericht vom (...) Mai 2020, Akte 57). Eine mangelnde Konzentrationsfähigkeit wird indessen in den äusserst knappen Arztberichten nicht erwähnt. Aus den Akten ergeben sich auch lediglich allgemeine Hinweise, dass er an der Anhörung - aufgrund seines Fastens - in etwas geschwächtem Zustand erschienen ist (vgl. Akte 43, Einleitende Fragen, S. 2, F41, F91). Es liegen jedoch keine Anzeichen für eine ungenügende Vernehmungsfähigkeit vor. Er wurde von seiner Rechtsvertretung eingangs dazu ermuntert, sich zu melden, falls er eine Pause benötige (vgl. Akte 43, F41). An der Anhörung wurde er überdies noch einmal darauf hingewiesen, allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche für sein Asylverfahren massgeblich seien, zu melden. In der Folge wurde noch einmal ausführlich über seinen Gesundheitszustand gesprochen (vgl. Akte 43, F 82 ff.). Dabei machte der Beschwerdeführer auf das bevorstehende psychologische Erstgespräch am (...) April 2020 aufmerksam. Er führte weiter aus, aufgrund seiner Kopfschmerzen, Schlafprobleme und Alpträume einen Psychologen sehen zu wollen (vgl. Akte 43, F84 ff.). Allfällige Schwierigkeiten in Bezug auf die Anhörung oder seine Erinnerungsfähigkeit wurden aber weder von ihm geäussert, noch sind solche aufgrund der Aktenlage erkennbar. Er war denn auch an anderer Stelle problemlos in der Lage, seine Ausführungen nachträglich zu korrigieren und zu ergänzen (vgl. Akte 43, F93 ff.). Eine von ihm erbetene Pause wurde ohne weiteres gewährt (vgl. Akte 43, F92). Im weiteren Verlauf der Anhörung beklagten sich weder der Beschwerdeführer selbst noch die anwesende Rechtsvertretung über eine mangelnde Vernehmungsfähigkeit. Einwände zum Protokoll wurden keine angebracht. Nach dem Ausgeführten sind die nicht erwähnten - und erst später nachgeschobenen - Aspekte des Sachverhalts nicht auf etwaige Konzentrationsschwierigkeiten oder eine ungenügende Vernehmungsfähigkeit anlässlich der Anhörung zurückzuführen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht auf die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig erstellt.

E. 6.2.2 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet und es besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6.3.1 Hinsichtlich der an der Anhörung geltend gemachten Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen das Gericht nichts anzufügen hat. Zu den Argumenten des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene ist ergänzend Folgendes festzuhalten: Aus dem Verweis des Beschwerdeführers auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu exponierten Personen, welche ein erhöhtes Verfolgungsrisiko durch die Taliban aufweisen (vgl. an Stelle vieler: Urteil des BVGer D-2879/2018 vom 7. Mai 2020 E. 7.4.2), kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ergeben sich aus den von ihm geschilderten Ereignissen keine konkreten Hinweise darauf, dass er von den Taliban als Unterstützer der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft wahrgenommen wird. Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass die Taliban ihn der Zusammenarbeit mit der Polizei verdächtigen würden oder von seiner Kontaktaufnahme mit dem Kommandanten nach dem angeblichen Anruf der Taliban erfahren hätten. Bezeichnenderweise enthält auch der dem SEM eingereichte Drohbrief der Taliban (vgl. Akte 19, Beweismittel Nr. 6) - dessen Echtheit vorliegend offengelassen werden kann - der Übersetzung nach zu urteilen keine diesbezüglichen Vorwürfe. Die angebliche Tötungsabsicht der Taliban wird damit begründet, dass er der telefonischen Aufforderung, den für die Verhaftung verantwortlichen Militärposten respektive die verantwortlichen Polizisten zu verraten, nicht nachgekommen sei (vgl. a.a.O. «[...] many times instructed you on telephone that tell us those check post and also Police Man, but you did not follow the orders, so we killed your father, and now we are force to kill you as well» [sic!]). Bei den diesbezüglichen Befürchtungen des Beschwerdeführers handelt es sich lediglich um Vermutungen, welche keinerlei Stütze in den Akten finden. Die Schlussfolgerung des SEM, dass der Verfolgung durch die Taliban kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liegt, ist demnach zu stützen.

E. 6.3.2 Betreffend die erstmalig in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf erwähnte Drohung der afghanischen (Polizei-)Behörden sowie den geltend gemachten Zusammenhang zwischen dem Attentat auf den Kommandanten und seinen Verfolgungsvorbringen schliesst sich das Gericht den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich an. Eine Verfolgung durch die afghanischen Behörden findet keinerlei Stütze in den Befragungen und wurde vom SEM zu Recht als nachgeschoben und damit unglaubhaft qualifiziert. Ebenso sind die auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachten Behelligungen seiner in der Heimat verbliebenen Familie durch die Polizei im Jahr 2019 sowie anfangs 2020 als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu qualifizieren. Es wäre dem Beschwerdeführer trotz seiner PTBS (vgl. Ausführungen in E. 6.2.1) problemlos möglich gewesen, diese Vorkommnisse an der Anhörung zu erwähnen. Zumindest hätte spätestens mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf - wo er auch erstmalig die angebliche Bedrohung seitens der Behörden erwähnte - von ihm erwartet werden können, nun sämtliche «vergessenen» zentralen Sachverhaltsaspekte zu thematisieren. Ohnehin wäre selbst bei Wahrunterstellung dieser Vorbringen den entsprechenden Ausführungen zum zweimaligen Besuch der Polizei und der Befragung seines Cousins kein konkreter Hinweis auf eine asylrelevante Verfolgung zu entnehmen. Es handelt sich dabei lediglich um eine vage Befürchtung des Beschwerdeführers, welche er nicht weiter zu substanziieren vermochte.

E. 6.4 Nach dem Ausgeführten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan von den Taliban oder den afghanischen Behörden in asylrelevanter Weise verfolgt wurde respektive im Falle einer hypothetischen Rückkehr eine solche zu befürchten hätte. Das SEM hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 12. Mai 2020 die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs feststellte und die vorläufige Aufnahme anordnete, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den vorstehenden Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. Jenes um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegend instruktionslos ergehenden, verfahrensabschliessenden Urteil in der Sache hinfällig. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3032/2020 s Urteil vom 23. Juni 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Julia Day, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl nach. In der Folge wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 12. Dezember 2019 und der Anhörung vom 29. April 2020 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus dem Dorf C._______, im Distrikt D._______ in der Provinz E._______, wo er mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gelebt habe. Aufgrund der Taliban und weil er zusammen mit dem Vater für den Lebensunterhalt der Familie habe aufkommen müssen, sei er nicht zur Schule gegangen. Er habe unter anderem in einem Restaurant, in einer Autowerkstatt und schliesslich bis zu seiner Ausreise als Taxifahrer gearbeitet. Er habe hauptsächlich Personen von F._______ an der offiziellen Grenze nach Pakistan vorbei über zwei Militärposten nach G._______ in Pakistan gefahren. Eines Tages habe er einen Fahrgast von G._______ mitgenommen, der zwei Speiseölkanister bei sich gehabt habe. Diese seien im Kofferraum verstaut worden. Anlässlich der Kontrolle am afghanischen Militärposten sei auch der Kofferraum durchsucht worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass der Inhalt der Kanister nicht aus Speiseöl bestanden habe, sondern Stoffe für die Bombenherstellung gewesen seien. Die Soldaten hätten ihn zunächst der Zusammenarbeit mit diesem Fahrgast verdächtigt, die anderen Fahrgäste hätten ihn jedoch entlastet. Der Fahrgast sei in der Folge von den Soldaten mitgenommen worden. Man habe die Personalien und die Autonummer des Beschwerdeführers notiert sowie ihm eine Telefonnummer ausgehändigt, um sich bei allfälligen Problemen melden zu können. Zuhause habe er seinem Vater davon berichtet, welcher ihm vorgeschlagen habe, in den nächsten Tagen zu Hause zu bleiben. Er sei in der Folge vom Militärposten für eine Aussage aufgeboten worden. Er sei zum Fahrgast befragt und darauf hingewiesen worden, alles Verdächtige zu melden. Zwei Tage nach dem Vorfall habe er einen Anruf von den Taliban erhalten. Der unbekannte Anrufer habe ihn zu einem Treffen aufgefordert, worauf er ausweichend geantwortet habe. Darauf habe man ihn gefragt, wo der Fahrgast inhaftiert worden sei und welche Personen hierfür verantwortlich gewesen seien. Er habe geantwortet, sich nicht mehr daran erinnern zu können. Der Anrufer habe ihm zwei Stunden Zeit gegeben, um darüber nachzudenken. Sein Vater habe ihm geraten, sein Mobiltelefon auszuschalten und das Problem dem Militärposten zu melden, was er in der Folge auch getan habe. Sein Vater habe sich sodann auf den Weg gemacht, um eine neue Taxiroute zu erkunden, und sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Zwei Tage später sei sein Leichnam von Dorfbewohnern gefunden und in die Moschee gebracht worden. Sie hätten den Vater noch am selben Tag beerdigt. Seine Mutter habe ihm nahegelegt, das Land zu verlassen. Tags darauf, es sei im (...) oder (...) 2017 gewesen, sei er zu einem Freund gegangen, welcher ihm dabei geholfen habe, das Land zu verlassen. Über Pakistan, den Iran, die Türkei und diverse andere Länder sei er im (...) 2017 nach Griechenland gelangt, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe. Dieses Asylgesuch sei jedoch abgelehnt worden, über den Ausgang eines Beschwerdeverfahrens wisse er nicht Bescheid. Über Albanien, Kosovo, Bosnien, Kroatien, Slowenien und Italien sei er schliesslich in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise seien die Taliban noch drei Mal bei seiner Mutter vorbeigekommen. Beim letzten Mal hätten sie ihr ein ihn betreffendes Drohschreiben ausgehändigt. In der Folge habe seine Mutter aus Furcht das Dorf verlassen und sei zu einem Verwandten gezogen. Der Beschwerdeführer reichte ein Foto eines angeblichen Drohschreibens der Taliban inklusive englischer Übersetzung, ein Foto seiner Tazkira sowie diverse Arztberichte zu den Akten. B. Am 7. Mai 2020 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 8. Mai 2020. Darin machte der Beschwerdeführer unter anderem erstmals ergänzend geltend, dass die Behörden ihm gegenüber eine Drohung ausgesprochen hätten, sollte er sie an die Taliban verraten. Er befürchte deshalb, sowohl von den Taliban als auch den örtlichen Behörden in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. C. Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 - eröffnet gleichentags - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3). Der Vollzug wurde jedoch aufgrund der Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben (Dispositivziffer 4-6). Zudem händigte sie ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 7). Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Beschwerde vom 11. Juni 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer reichte fünf Arztberichte, ein Schreiben an das SEM vom (...) Mai 2020 sowie einen elektronischen Schriftverkehr mit dem SEM vom (...) Juni 2020 ins Recht. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Juni 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz befand in ihrem Asylentscheid, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nachteile keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten, da sie der allgemeinen politischen und kriegerischen Lage in Afghanistan geschuldet seien. Die von ihm geschilderten Probleme mit den Taliban hätten einen rein kriminellen Ursprung. Als Taxifahrer sei er unschuldigerweise an der Entdeckung der geschmuggelten Bestandteile für die Herstellung von Bomben beteiligt gewesen. Deswegen sei er in der Folge von den Taliban bedroht worden. Die eingereichten Beweismittel bekräftigten diese Einschätzung. Dieser Schluss werde auch dadurch bestätigt, dass er an der Anhörung erwähnt habe, die Taliban hätten durch den Telefonanruf lediglich den Aufenthaltsort des festgenommenen Taliban herausfinden wollen und dass dies alles gewesen sei. Im Weiteren seien seine in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf erstmalig erwähnten Vorbringen in Bezug auf eine mögliche Beschuldigung des Verrats durch die Behörden nachgeschoben und deshalb nicht glaubhaft. In der Anhörung habe er seine Rolle in Bezug auf die Behörden anders geschildert und explizit erwähnt, dass der Kommandant ihm geglaubt habe. Er habe gar eine Telefonnummer erhalten, damit er sich bei erneutem Verdacht hätte melden können, und sei auf die Gefährlichkeit der Taliban hingewiesen worden. Daraus lasse sich in keiner Weise eine Beschuldigung des Verrats durch die Behörden ableiten. Eine solche habe er an der Anhörung auch mit keinem Wort erwähnt. Insbesondere sei er auch gegen Ende der Anhörung zweimal gefragt worden, ob er die Gelegenheit gehabt habe, alle Asylgründe darzulegen, was er bestätigt habe. Die an seine Rechtsvertretung gerichtete Frage, ob Fragen oder Themenbereiche zur korrekten Erstellung des Sachverhaltes beständen, sei ebenfalls unmissverständlich verneint worden. Dass es sich beim erwähnten Kommandanten um Colonel H._______ handle - dessen Name er entgegen der Darstellung seiner Rechtsvertretung bei der Anhörung nicht erwähnt habe - und der gemäss dem nachgereichten Zeitungsartikel nach seiner Ausreise bei einem Attentat der Taliban umgekommen sei, ändere nichts an dieser Einschätzung. Ein Zusammenhang zwischen seinen Vorbringen und dem Tod des Colonels sei aus den Akten nicht ersichtlich. Folglich könne daraus nicht abgeleitet werden, dass er aus einem asylrechtlich relevanten Grund von den Taliban verfolgt worden sei. 5.2 5.2.1 Zur Begründung seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zunächst neue Sachverhaltselemente vor, in deren Zusammenhang er verfahrensrechtliche Rügen erhebt. Im Jahr 2019 sei der Cousin des Beschwerdeführers - der zu der Zeit seine Mutter und Geschwister beherbergt habe - von der Polizei mitgenommen und gefragt worden, weshalb die Familie des Beschwerdeführers bei ihm lebe. Sie hätten überdies seinen Aufenthaltsort wissen wollen. Im Frühjahr 2020 sei die Familie wiederum von Polizisten aufgesucht worden. Sie hätten nach ihm gefragt und das Haus durchsucht. Daraufhin sei seine Mutter mit seinen Geschwistern in eine andere Stadt gezogen. Diese wichtigen Ereignisse seien ihm aufgrund seines schlechten Zustands an der Anhörung entfallen. Durch seine somatischen und psychischen gesundheitlichen Beschwerden sowie das Fasten während des Ramadan sei er an der Anhörung sehr geschwächt und seine Konzentration eingeschränkt gewesen. Seine Rechtsvertretung habe das SEM in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden sei und eine vertiefte Anhörung beantragt. Am 11. Mai 2020 (recte: 8. Mai 2020) sei er darüber informiert worden, dass aufgrund der Stellungnahme sowie der Konsultation der Akten eine zweite Anhörung angesetzt werden sollte. Dem widersprechend sei am 12. Mai 2020 der Asylentscheid ergangen. Eine vertiefte Abklärung des Sachverhalts wäre zwingend erforderlich gewesen. Dadurch habe das SEM den Untersuchungsgrundsatz sowie sein rechtliches Gehör verletzt. Indem das SEM die mit der Stellungnahme vorgebrachten neuen Tatsachen pauschal für unglaubhaft befunden und nicht entsprechend gewürdigt habe, sei zudem die Begründungspflicht verletzt. Ebenso habe die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt im Hinblick auf seine PTBS (posttraumatische Belastungsstörung) und mit Blick auf die Glaubhaftigkeit der neuen Vorbringen weder genügend abgeklärt noch im Entscheid berücksichtigt. 5.2.2 In materieller Hinsicht machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sowohl von den Taliban als auch den afghanischen Behörden in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. Seine Furcht, bei einer Rückkehr von den Taliban aufgespürt und getötet zu werden, erscheine vor dem Hintergrund der Umstände der Ermordung seines Vaters plausibel und nachvollziehbar. Aus Sicht der Taliban habe er sich als Gegner exponiert, da beim Zwischenfall mit den Kanistern des Fahrgastes eines ihrer Mitglieder verhaftet worden sei. Er habe anschliessend auch mit den Polizeibehörden zusammengearbeitet, indem er am Verhör teilgenommen habe. Da er den Taliban die gewünschten Informationen nicht geliefert habe, würden diese ihn der Zusammenarbeit mit der Polizei verdächtigen. Es könne zudem davon ausgegangen werden, dass die Taliban von seiner Kontaktaufnahme mit dem Kommandanten der Grenzpolizei nach dem Telefonat erfahren hätten. Er sei in den Augen der Taliban somit ein Verräter und entspreche dem vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikoprofil, womit er einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei. Die afghanische Polizei könne ihm keinen Schutz bieten. Diese wäre in seinem Fall auch nicht schutzwillig. Da der Vater in der öffentlichen Moschee aufgebahrt worden sei, sei anzunehmen, dass die Polizei von der Ermordung Kenntnis gehabt habe. Da er kurz darauf verschwunden und der Kommandant H._______ ein halbes Jahr später bei einem Attentat getötet worden sei, befürchte er, dass die Polizei ihn des Verrats verdächtige. Die Befürchtung basiere auf dem Umstand, dass seine Familie durch die Polizei aufgespürt, nach seinem Verbleib gefragt und sein Cousin zu einem Verhör mitgenommen worden sei. Die Polizei habe dem Beschwerdeführer bei seinem Verhör auch gesagt, man würde ihm nicht verzeihen, wenn er die Behörden an die Taliban verraten würde. Deshalb befürchte er, dass sich die Polizei bei seiner Rückkehr für den vermeintlichen Verrat an ihm rächen würde. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM den Sachverhalt korrekt erstellt und gewürdigt sowie die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht für nicht asylrelevant, respektive - bezogen auf die mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf erstmalig erwähnten Sachverhaltselemente - für unglaubhaft befunden hat. Die mit der Beschwerdeschrift geltend gemachten neuen Vorbringen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal diese zur Hauptsache auf reinen Vermutungen basieren. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Erwägungen daher auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (dort E. II; vgl. auch Zusammenfassung in E. 5.1) verwiesen werden. 6.2 Vorab ist auf die formellen Rügen der Verletzung der Untersuchungspflicht sowie der Begründungspflicht respektive der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz im Zusammenhang mit seinen neuen Vorbringen sowie der PTBS einzugehen (vgl. hierzu die detaillierte Wiedergabe der Rügen in E. 5.2.1), da diese allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 6.2.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die mit der Stellungnahme vorgebrachten neuen Tatsachen - namentlich die Bedrohung durch die Behörden - in ihrem Asylentscheid nicht lediglich «pauschal» für unglaubhaft befunden. Vielmehr hat sie sich ausreichend ausführlich mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt und diese im Kontext seiner Aussagen anlässlich der Anhörung gewürdigt. Aus den entsprechenden Erwägungen geht nachvollziehbar hervor, wie und weshalb die Vorinstanz zur Schlussfolgerung gelangte, dieses Vorbringen sei nachgeschoben und somit nicht glaubhaft. Damit war dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung ohne weiteres möglich. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Dem Anhörungsprotokoll sind im Weiteren keine Anzeichen zu entnehmen, welche auf eine unvollständige Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers - und insbesondere auf eine Drohung seitens der Behörden - schliessen liessen. Im Gegenteil: Wie das SEM zu Recht anführt, erhellt sich aus seinen Schilderungen vielmehr ein grundsätzlich gutes und respektvolles Verhältnis zu den involvierten Beamten. Der Beschwerdeführer erhielt ausreichend Gelegenheit, sämtliche Asylgründe darzulegen (vgl. vorinstanzliche Akten 1058144-43 [nachfolgend Akte 43], F91, F95, F97, F100, F116 und F118). Für die Vorinstanz bestand somit kein Anlass, weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann verneint werden. Dies gilt auch für die diagnostizierte PTBS des Beschwerdeführers, zumal diese nicht geeignet ist, die verspäteten Vorbringen zu erklären. Die Diagnose der PTBS findet sich erstmals im Arztbericht vom (...) April 2020 (vgl. Akte 19, Beweismittel Nr. 9; vgl. zuletzt Arztbericht vom (...) Mai 2020, Akte 57). Eine mangelnde Konzentrationsfähigkeit wird indessen in den äusserst knappen Arztberichten nicht erwähnt. Aus den Akten ergeben sich auch lediglich allgemeine Hinweise, dass er an der Anhörung - aufgrund seines Fastens - in etwas geschwächtem Zustand erschienen ist (vgl. Akte 43, Einleitende Fragen, S. 2, F41, F91). Es liegen jedoch keine Anzeichen für eine ungenügende Vernehmungsfähigkeit vor. Er wurde von seiner Rechtsvertretung eingangs dazu ermuntert, sich zu melden, falls er eine Pause benötige (vgl. Akte 43, F41). An der Anhörung wurde er überdies noch einmal darauf hingewiesen, allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche für sein Asylverfahren massgeblich seien, zu melden. In der Folge wurde noch einmal ausführlich über seinen Gesundheitszustand gesprochen (vgl. Akte 43, F 82 ff.). Dabei machte der Beschwerdeführer auf das bevorstehende psychologische Erstgespräch am (...) April 2020 aufmerksam. Er führte weiter aus, aufgrund seiner Kopfschmerzen, Schlafprobleme und Alpträume einen Psychologen sehen zu wollen (vgl. Akte 43, F84 ff.). Allfällige Schwierigkeiten in Bezug auf die Anhörung oder seine Erinnerungsfähigkeit wurden aber weder von ihm geäussert, noch sind solche aufgrund der Aktenlage erkennbar. Er war denn auch an anderer Stelle problemlos in der Lage, seine Ausführungen nachträglich zu korrigieren und zu ergänzen (vgl. Akte 43, F93 ff.). Eine von ihm erbetene Pause wurde ohne weiteres gewährt (vgl. Akte 43, F92). Im weiteren Verlauf der Anhörung beklagten sich weder der Beschwerdeführer selbst noch die anwesende Rechtsvertretung über eine mangelnde Vernehmungsfähigkeit. Einwände zum Protokoll wurden keine angebracht. Nach dem Ausgeführten sind die nicht erwähnten - und erst später nachgeschobenen - Aspekte des Sachverhalts nicht auf etwaige Konzentrationsschwierigkeiten oder eine ungenügende Vernehmungsfähigkeit anlässlich der Anhörung zurückzuführen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht auf die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig erstellt. 6.2.2 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet und es besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.3 6.3.1 Hinsichtlich der an der Anhörung geltend gemachten Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen das Gericht nichts anzufügen hat. Zu den Argumenten des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene ist ergänzend Folgendes festzuhalten: Aus dem Verweis des Beschwerdeführers auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu exponierten Personen, welche ein erhöhtes Verfolgungsrisiko durch die Taliban aufweisen (vgl. an Stelle vieler: Urteil des BVGer D-2879/2018 vom 7. Mai 2020 E. 7.4.2), kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ergeben sich aus den von ihm geschilderten Ereignissen keine konkreten Hinweise darauf, dass er von den Taliban als Unterstützer der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft wahrgenommen wird. Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass die Taliban ihn der Zusammenarbeit mit der Polizei verdächtigen würden oder von seiner Kontaktaufnahme mit dem Kommandanten nach dem angeblichen Anruf der Taliban erfahren hätten. Bezeichnenderweise enthält auch der dem SEM eingereichte Drohbrief der Taliban (vgl. Akte 19, Beweismittel Nr. 6) - dessen Echtheit vorliegend offengelassen werden kann - der Übersetzung nach zu urteilen keine diesbezüglichen Vorwürfe. Die angebliche Tötungsabsicht der Taliban wird damit begründet, dass er der telefonischen Aufforderung, den für die Verhaftung verantwortlichen Militärposten respektive die verantwortlichen Polizisten zu verraten, nicht nachgekommen sei (vgl. a.a.O. «[...] many times instructed you on telephone that tell us those check post and also Police Man, but you did not follow the orders, so we killed your father, and now we are force to kill you as well» [sic!]). Bei den diesbezüglichen Befürchtungen des Beschwerdeführers handelt es sich lediglich um Vermutungen, welche keinerlei Stütze in den Akten finden. Die Schlussfolgerung des SEM, dass der Verfolgung durch die Taliban kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liegt, ist demnach zu stützen. 6.3.2 Betreffend die erstmalig in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf erwähnte Drohung der afghanischen (Polizei-)Behörden sowie den geltend gemachten Zusammenhang zwischen dem Attentat auf den Kommandanten und seinen Verfolgungsvorbringen schliesst sich das Gericht den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich an. Eine Verfolgung durch die afghanischen Behörden findet keinerlei Stütze in den Befragungen und wurde vom SEM zu Recht als nachgeschoben und damit unglaubhaft qualifiziert. Ebenso sind die auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachten Behelligungen seiner in der Heimat verbliebenen Familie durch die Polizei im Jahr 2019 sowie anfangs 2020 als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu qualifizieren. Es wäre dem Beschwerdeführer trotz seiner PTBS (vgl. Ausführungen in E. 6.2.1) problemlos möglich gewesen, diese Vorkommnisse an der Anhörung zu erwähnen. Zumindest hätte spätestens mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf - wo er auch erstmalig die angebliche Bedrohung seitens der Behörden erwähnte - von ihm erwartet werden können, nun sämtliche «vergessenen» zentralen Sachverhaltsaspekte zu thematisieren. Ohnehin wäre selbst bei Wahrunterstellung dieser Vorbringen den entsprechenden Ausführungen zum zweimaligen Besuch der Polizei und der Befragung seines Cousins kein konkreter Hinweis auf eine asylrelevante Verfolgung zu entnehmen. Es handelt sich dabei lediglich um eine vage Befürchtung des Beschwerdeführers, welche er nicht weiter zu substanziieren vermochte. 6.4 Nach dem Ausgeführten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan von den Taliban oder den afghanischen Behörden in asylrelevanter Weise verfolgt wurde respektive im Falle einer hypothetischen Rückkehr eine solche zu befürchten hätte. Das SEM hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 12. Mai 2020 die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs feststellte und die vorläufige Aufnahme anordnete, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den vorstehenden Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. Jenes um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegend instruktionslos ergehenden, verfahrensabschliessenden Urteil in der Sache hinfällig. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: