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E-3030/2014

E-3030/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-06-11 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. März 2011 (Eingangsstempel) bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum (nachstehend: Botschaft) um Asyl nach. Dem Gesuch lag einzig die Fotokopie eines (fremdsprachigen Ausweises) bei. B. Mit über die Botschaft versandter Zwischenverfügung vom 5. Juni 2013 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, sie sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestandes sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen. Das Bundesamt ersuchte ihn, zur Vervollständigung des rechts-erheblichen Sachverhalts innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Reihe von Fragen betreffend persönliche Angaben, Familie und Angehörige in einem Drittstaat, Asylgründe sowie Aufenthalt im Sudan zu beantworten. Gleichzeitig forderte die Botschaft ihn auf, innert derselben Frist Kopien von Identitätsausweisen und Beweismitteln einzureichen, welche seine Identität beziehungsweise seine Vorbringen belegen könnten. Bei unbenutztem Fristablauf werde aufgrund der Aktenlage entschieden und das Asylgesuch allenfalls als gegenstandslos geworden abgeschrieben. C. Das diesbezügliche Antwortschreiben des Beschwerdeführers ging innert angesetzter Frist am 18. August 2013 (Eingangsstempel) bei der Botschaft ein; auch bei dieser Gelegenheit reichte er einzig Fotokopien von (fremdsprachigen) Ausweisen zu den Akten. D. In den beiden Eingaben brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger aus B._______; seine Mutter sei Äthiopierin. Er habe von (...) bis (...) Nationaldienst geleistet. Ein Jahr später habe man ihn gewaltsam erneut rekrutiert. Als er zu fliehen versucht habe, sei er erwischt und (...) Monate in C._______ inhaftiert worden. Während des Krieges sei er mit seiner Mutter im Jahr (...) nach Äthiopien deportiert worden. Weil er sich deswegen bei den Behörden wütend geäussert habe, sei er für (...) Monate in C._______ inhaftiert worden. Als er im (...) erneut bei den Behörden vorgesprochen habe, sei er wieder inhaftiert worden. Während der Haft sei er beleidigt, befragt und geschlagen worden. Am (...) habe er in den Sudan fliehen können. Dort habe er vom (...) bis am (...) im UNHCR-Lager D._______ gelebt, danach im Lager E._______. Aus Angst vor Entführung sei er nach F._______ geflüchtet, wo er seit (...) mit seiner äthiopischen Lebenspartnerin zusammengelebt habe. Im G._______ sei er mit einem neuen Problem konfrontiert, habe doch sein Bruder aufgrund seiner grausamen Behandlung im Militär unter Stress (...). Daraufhin hätten die Brüder der Opfer Blutrache geschworen und zweimal versucht, ihn zu töten. Er habe entkommen können und die Polizei sowie das UNHCR informiert. Er lebe nun getrennt von seiner Frau und seinem Kind bei einer (...) Familie. E. Mit über die Botschaft versandter Verfügung vom 14. Oktober 2013 - eröffnet am 16. April 2014 - verweigerte das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Das BFM begründete die Verweigerung der Einreise und die Ablehnung des Asylgesuchs damit, dass aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden könne, es liege keine unmittelbare Gefährdung vor, welche die Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen lasse. Bei den geschilderten Übergriffen handle es sich um Verfolgung durch Dritte. Diesbezüglich sei anzumerken, dass Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien, einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die benötigte Versorgung erhalten würden. Der Beschwerdeführer verfüge im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein, könne er das UNHCR um Schutz ersuchen. Gemäss seinen Vorbringen habe der Beschwerdeführer die Polizei über das Vorgefallene orientiert. Eine faktische Garantie der Schutzgewährung für langfristigen, individuellen Schutz könne jedoch nicht verlangt werden; es gelinge keinem Staat, die absolute Sicherheit aller Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Den Akten seien zudem keine Hinweise zu entnehmen, welche auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staats hindeuten würden. Diese Schlussfolgerung werde auch dadurch belegt, dass der Beschwerdeführer persönlich keine Probleme mit den Behörden geltend gemacht habe. (...) sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Aus den Angaben des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er zuerst mit seiner Ehefrau zusammengelebt habe und nunmehr bei einer (...) Familie wohne. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in (...) seien vorliegend als nicht unüberwindbar zu erachten. Überdies lebe (...) eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung anbiete. In einer Gesamtschau sei auch die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten zu prüfen. Den Vorbringen zufolge lebe ein Freund in der Schweiz. Dadurch verfüge der Beschwerdeführer zwar über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz, aber dieser führe nicht dazu, dass es gerade die Schweiz sein müsse, die den nachgesuchten Schutz zu gewähren habe. Allein die Anwesenheit eines Freundes bedeute keine enge Bindung mit der Schweiz. Der Beschwerdeführer benötige demnach den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht, und es sei ihm zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. Sowohl das Asylgesuch als auch der Einreiseantrag seien abzulehnen. F. Mit an die Botschaft gerichteter Eingabe vom 14. Mai 2014 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides; Beweismittel lagen der Eingabe nicht bei. Die von der Botschaft aus Gründen der Zuständigkeit weitergeleitete Eingabe traf am 4. Juni 2014 (Eingangsstempel) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Ohne näher auf die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung einzugehen, macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der (...), der ihn aufgenommen habe, könne ihm nicht weiter Schutz gewähren, und die Polizei habe ihm mitgeteilt, erst dann etwas unternehmen zu können, wenn seine Gegner ihn attackieren würden. Nach Äthiopien könne er nicht gehen, weil man ihn dann der Spionage verdächtigen würde. Die Situation sei auch dadurch brisant geworden, dass es zur Tötung von (...) gekommen sei und er wegen seines Bruders in diesen blutigen Konflikt hineingeraten sei.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Septem­ber 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.

E. 2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige sowie unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss a Art. 19 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (a Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei­nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer wurde durch die Botschaft nicht zu seinem Asylgesuch befragt. Das BFM begründete den Verzicht auf eine mündliche Befragung in der angefochtenen Verfügung mit dem begrenzten Personalbestand und fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Der Beschwerdeführer hielt seine Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom 28. März 2011 fest. Zudem stellte ihm das Bundesamt mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2013 einen Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden Fragen zu; er nahm dazu am 18. August 2013 Stellung. Damit erhielt der Beschwerdeführer rechtsgenüglich Gelegenheit, seine Asylgründe darzulegen.

E. 6.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und a Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss a Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf a Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asyl-suchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

E. 6.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128 sowie die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).

E. 7.1 Der Entscheid des BFM ist in allen Teilen zu stützen. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich deshalb auf die beiden nachstehenden Erwägungen.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch aus dem Ausland im Kern damit, aus Angst vor Entführung nach H._______ geflohen zu sein und im (...) wegen eines Tötungsdelikts seines Bruders im (...) seitens von Angehörigen der Getöteten bedroht zu sein und um sein Leben fürchten zu müssen. Beweismittel, die geeignet wären, seine Vorbringen zu stützen, wurden weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene eingereicht; die einzig in Form von schwarz-weiss-Kopien eingereichten Ausweise sind diesbezüglich unbehelflich. Insbesondere aus der Beschwerde geht jedoch hervor, dass wohl die unbestrittenermassen allgemein schwierige Lage (...) der eigentliche Grund für das Asylgesuch sein dürfte. Die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dient indessen nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern sie soll demjenigen gewährt werden, der aktuell des Schutzes des Zufluchtlandes bedarf. Die geltend gemachte Vorgeschichte sowie die behauptete und durch nichts belegte Bedrohungssituation sind ebenso wie die misslichen Lebensbedingungen, unter denen ein grosser Teil der Bevölkerung im Sudan zu leiden hat, nicht von Asylrelevanz. Zudem stuft das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis das Risiko für eritreische Flüchtlinge im Sudan, Opfer einer Deportation oder Entführung zu werden, als sehr gering ein (vgl. statt vieler Urteil E-4417/2011 vom 9. Feb­ruar 2012 E. 6.5.3).

E. 7.3 Es gelingt dem Beschwerdeführenden nicht, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Ein­reise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist vorliegend nicht gegeben. Auch ist eine Beziehungsnähe zur Schweiz zu verneinen (Art. 52 Abs. 2 AsylG); die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 14. Oktober 2013 sind vollumfänglich zu stützen, allein die Anwesenheit eines Freundes in der Schweiz ist kein Zeichen einer besonderen Bindung zum Land. Das Bundesamt hat den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und I._______. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3030/2014 Urteil vom 11. Juni 2014 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea,

p. A. Schweizerische Botschaft in Khartum (Sudan), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. März 2011 (Eingangsstempel) bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum (nachstehend: Botschaft) um Asyl nach. Dem Gesuch lag einzig die Fotokopie eines (fremdsprachigen Ausweises) bei. B. Mit über die Botschaft versandter Zwischenverfügung vom 5. Juni 2013 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, sie sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestandes sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen. Das Bundesamt ersuchte ihn, zur Vervollständigung des rechts-erheblichen Sachverhalts innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Reihe von Fragen betreffend persönliche Angaben, Familie und Angehörige in einem Drittstaat, Asylgründe sowie Aufenthalt im Sudan zu beantworten. Gleichzeitig forderte die Botschaft ihn auf, innert derselben Frist Kopien von Identitätsausweisen und Beweismitteln einzureichen, welche seine Identität beziehungsweise seine Vorbringen belegen könnten. Bei unbenutztem Fristablauf werde aufgrund der Aktenlage entschieden und das Asylgesuch allenfalls als gegenstandslos geworden abgeschrieben. C. Das diesbezügliche Antwortschreiben des Beschwerdeführers ging innert angesetzter Frist am 18. August 2013 (Eingangsstempel) bei der Botschaft ein; auch bei dieser Gelegenheit reichte er einzig Fotokopien von (fremdsprachigen) Ausweisen zu den Akten. D. In den beiden Eingaben brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger aus B._______; seine Mutter sei Äthiopierin. Er habe von (...) bis (...) Nationaldienst geleistet. Ein Jahr später habe man ihn gewaltsam erneut rekrutiert. Als er zu fliehen versucht habe, sei er erwischt und (...) Monate in C._______ inhaftiert worden. Während des Krieges sei er mit seiner Mutter im Jahr (...) nach Äthiopien deportiert worden. Weil er sich deswegen bei den Behörden wütend geäussert habe, sei er für (...) Monate in C._______ inhaftiert worden. Als er im (...) erneut bei den Behörden vorgesprochen habe, sei er wieder inhaftiert worden. Während der Haft sei er beleidigt, befragt und geschlagen worden. Am (...) habe er in den Sudan fliehen können. Dort habe er vom (...) bis am (...) im UNHCR-Lager D._______ gelebt, danach im Lager E._______. Aus Angst vor Entführung sei er nach F._______ geflüchtet, wo er seit (...) mit seiner äthiopischen Lebenspartnerin zusammengelebt habe. Im G._______ sei er mit einem neuen Problem konfrontiert, habe doch sein Bruder aufgrund seiner grausamen Behandlung im Militär unter Stress (...). Daraufhin hätten die Brüder der Opfer Blutrache geschworen und zweimal versucht, ihn zu töten. Er habe entkommen können und die Polizei sowie das UNHCR informiert. Er lebe nun getrennt von seiner Frau und seinem Kind bei einer (...) Familie. E. Mit über die Botschaft versandter Verfügung vom 14. Oktober 2013 - eröffnet am 16. April 2014 - verweigerte das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Das BFM begründete die Verweigerung der Einreise und die Ablehnung des Asylgesuchs damit, dass aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden könne, es liege keine unmittelbare Gefährdung vor, welche die Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen lasse. Bei den geschilderten Übergriffen handle es sich um Verfolgung durch Dritte. Diesbezüglich sei anzumerken, dass Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien, einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die benötigte Versorgung erhalten würden. Der Beschwerdeführer verfüge im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein, könne er das UNHCR um Schutz ersuchen. Gemäss seinen Vorbringen habe der Beschwerdeführer die Polizei über das Vorgefallene orientiert. Eine faktische Garantie der Schutzgewährung für langfristigen, individuellen Schutz könne jedoch nicht verlangt werden; es gelinge keinem Staat, die absolute Sicherheit aller Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Den Akten seien zudem keine Hinweise zu entnehmen, welche auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staats hindeuten würden. Diese Schlussfolgerung werde auch dadurch belegt, dass der Beschwerdeführer persönlich keine Probleme mit den Behörden geltend gemacht habe. (...) sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Aus den Angaben des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er zuerst mit seiner Ehefrau zusammengelebt habe und nunmehr bei einer (...) Familie wohne. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in (...) seien vorliegend als nicht unüberwindbar zu erachten. Überdies lebe (...) eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung anbiete. In einer Gesamtschau sei auch die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten zu prüfen. Den Vorbringen zufolge lebe ein Freund in der Schweiz. Dadurch verfüge der Beschwerdeführer zwar über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz, aber dieser führe nicht dazu, dass es gerade die Schweiz sein müsse, die den nachgesuchten Schutz zu gewähren habe. Allein die Anwesenheit eines Freundes bedeute keine enge Bindung mit der Schweiz. Der Beschwerdeführer benötige demnach den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht, und es sei ihm zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. Sowohl das Asylgesuch als auch der Einreiseantrag seien abzulehnen. F. Mit an die Botschaft gerichteter Eingabe vom 14. Mai 2014 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides; Beweismittel lagen der Eingabe nicht bei. Die von der Botschaft aus Gründen der Zuständigkeit weitergeleitete Eingabe traf am 4. Juni 2014 (Eingangsstempel) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Ohne näher auf die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung einzugehen, macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der (...), der ihn aufgenommen habe, könne ihm nicht weiter Schutz gewähren, und die Polizei habe ihm mitgeteilt, erst dann etwas unternehmen zu können, wenn seine Gegner ihn attackieren würden. Nach Äthiopien könne er nicht gehen, weil man ihn dann der Spionage verdächtigen würde. Die Situation sei auch dadurch brisant geworden, dass es zur Tötung von (...) gekommen sei und er wegen seines Bruders in diesen blutigen Konflikt hineingeraten sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Septem­ber 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige sowie unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1. Ein Asylgesuch kann gemäss a Art. 19 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (a Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei­nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). 5.2. Der Beschwerdeführer wurde durch die Botschaft nicht zu seinem Asylgesuch befragt. Das BFM begründete den Verzicht auf eine mündliche Befragung in der angefochtenen Verfügung mit dem begrenzten Personalbestand und fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Der Beschwerdeführer hielt seine Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom 28. März 2011 fest. Zudem stellte ihm das Bundesamt mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2013 einen Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden Fragen zu; er nahm dazu am 18. August 2013 Stellung. Damit erhielt der Beschwerdeführer rechtsgenüglich Gelegenheit, seine Asylgründe darzulegen. 6. 6.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und a Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss a Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf a Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asyl-suchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 6.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128 sowie die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 7. 7.1 Der Entscheid des BFM ist in allen Teilen zu stützen. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich deshalb auf die beiden nachstehenden Erwägungen. 7.2 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch aus dem Ausland im Kern damit, aus Angst vor Entführung nach H._______ geflohen zu sein und im (...) wegen eines Tötungsdelikts seines Bruders im (...) seitens von Angehörigen der Getöteten bedroht zu sein und um sein Leben fürchten zu müssen. Beweismittel, die geeignet wären, seine Vorbringen zu stützen, wurden weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene eingereicht; die einzig in Form von schwarz-weiss-Kopien eingereichten Ausweise sind diesbezüglich unbehelflich. Insbesondere aus der Beschwerde geht jedoch hervor, dass wohl die unbestrittenermassen allgemein schwierige Lage (...) der eigentliche Grund für das Asylgesuch sein dürfte. Die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dient indessen nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern sie soll demjenigen gewährt werden, der aktuell des Schutzes des Zufluchtlandes bedarf. Die geltend gemachte Vorgeschichte sowie die behauptete und durch nichts belegte Bedrohungssituation sind ebenso wie die misslichen Lebensbedingungen, unter denen ein grosser Teil der Bevölkerung im Sudan zu leiden hat, nicht von Asylrelevanz. Zudem stuft das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis das Risiko für eritreische Flüchtlinge im Sudan, Opfer einer Deportation oder Entführung zu werden, als sehr gering ein (vgl. statt vieler Urteil E-4417/2011 vom 9. Feb­ruar 2012 E. 6.5.3). 7.3 Es gelingt dem Beschwerdeführenden nicht, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Ein­reise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist vorliegend nicht gegeben. Auch ist eine Beziehungsnähe zur Schweiz zu verneinen (Art. 52 Abs. 2 AsylG); die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 14. Oktober 2013 sind vollumfänglich zu stützen, allein die Anwesenheit eines Freundes in der Schweiz ist kein Zeichen einer besonderen Bindung zum Land. Das Bundesamt hat den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und I._______. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger