Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Botschaft in Khartum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3066/2014 Urteil vom 2. Juli 2014 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, c/o schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 21. Februar 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger - mit Eingabe vom 3. Mai 2011 (Datum Eingang) bei der schweizerischen Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft) sinngemäss um Gewährung von Asyl respektive Migration in die Schweiz nachsuchte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. August 2013 zusammengefasst mitteilte, eine Befragung vor Ort sei aus sicherheitstechnischen, strukturellen und kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich, dass es ihn gleichzeitig aufforderte, im Rahmen der Sachverhaltsabklärung konkrete Fragen zu beantworten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Dezember 2013 (Eingang Botschaft) zum Fragenkatalog des BFM Stellung nahm, dass dieser Eingabe eine Kopie seiner eritreischen Identitätskarte beilag, dass der Beschwerdeführer in den vorgenannten schriftlichen Eingaben zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe seit 1997 Nationaldienst geleistet, dass er wegen des endlosen Nationaldienstes und den miserablen Lebensbedingungen im Jahr 2000 aus einem Militärspital geflohen sei und sich in den Sudan begeben habe, wo er sich seither aufhalte, dass er sich nicht in einem Flüchtlingslager der Vereinten Nationen (UNHCR) habe registrieren lassen, da er befürchtet habe, dort von den eritreischen Behörden aufgegriffen und nach Eritrea deportiert zu werden, dass ihm ein weiterer Verbleib im Sudan nicht möglich sei, weil es schwierig sei, dort seinen Lebensunterhalt zu verdienen, dass es keine Sicherheit und Freiheit gebe, dass für den weiteren Inhalt seiner Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Februar 2014 - eröffnet am 23. April 2014 - dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verweigerte und sein Asylgesuch ablehnte, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 18. Mai 2014 (Eingang Botschaft) Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, dass er zudem darum ersuchte, persönlich angehört zu werden, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass es sich vorliegend um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, vorliegend nicht zur Anwendung kommen, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - unter anderem die Art. 19, 20 und 52 in der bisherigen Fassung gelten, dass ein Asylgesuch gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich ist, die asylsuchende Person aufgefordert wird, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1), dass vorliegend auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entsprechender Kapazitäten verzichtet und dem Beschwerdeführer - zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs - ein schriftlicher Fragenkatalog zugestellt wurde, dass der Beschwerdeführer somit rechtsgenügend Gelegenheit erhielt, seine Asylgründe darzulegen (vgl. dazu BVGE 2007/30), dass daher sein Antrag auf persönliche Anhörung abzuweisen ist, dass das BFM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG), dass ein Verbleib namentlich dann unzumutbar ist, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist, dass schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG), dass das BFM einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern kann, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG), dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessenspielraum zukommt, dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 3), dass es gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht der gesetzlichen Logik entspricht, Personen, die sich im Ausland befinden, die Einreise in die Schweiz zu gewähren, um sie anschliessend - trotz allfälliger Anerkennung als Flüchtlinge - aus der Schweiz wegzuweisen, dass aus diesem Grund die Einreise trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft nicht zu bewilligen ist, falls die einreisewillige Person vom Asyl auszuschliessen ist (vgl. BVGE 2012/26 und 2011/10), dass dies beispielsweise der Fall ist, wenn die Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen besteht (vgl. Art. 54 AsylG), dass bei einer Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, demzufolge der Frage, ob sie bereits im Zeitpunkt der Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hatte, massgebliches Gewicht zukommt (vgl. BVGE 2012/26 E. 7), dass das BFM zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Schilderungen des Beschwerdeführers in seinem Asylgesuch würden nicht darauf schliessen lassen, dass er bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat in asylrelevanter Weise bedroht oder verfolgt worden sei, dass er zwar angegeben habe, aus einem Spital geflohen zu sein, seinen Eingaben jedoch keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen seien, inwiefern dies zu einer einreiserelevanten Verfolgung geführt habe, dass ihm daher die Einreise selbst im Falle des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft nicht zu bewilligen sei, da er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe vom Asyl auszuschliessen wäre, dass die Vorinstanz - nach Prüfung der Akten durch das Gericht - dabei jedoch übersieht, zumal aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 30. Dezember 2013 davon auszugehen ist, dass er vor seiner Ausreise aus Eritrea aus dem Militärdienst desertierte, weshalb - im eritreischen Kontext - ein Vorfluchtgrund gegeben ist (vgl. BVGE 2012/26 E. 8.8), dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG) und daher die Entscheidbegründung des BFM durch eine andere ersetzen beziehungsweise eine Beschwerde aus andern Überlegungen als jenen des BFM abweisen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2), dass im vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht eine Motivsubstitution im erwähnten Sinne vornimmt und nachstehend prüft, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, im Sudan zu verbleiben, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit über zehn Jahren im Sudan aufhält und nicht ersichtlich ist, weshalb ein weiterer Verbleib in diesem Drittstaat nicht zumutbar oder nicht möglich sein soll, dass sich aus den Eingaben des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren insbesondere keine Hinweise darauf ergeben, dass er im Sudan einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist, dass seine Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 30. Dezember 2013 zum Fragenkatalog des BFM vielmehr darauf schliessen lassen, dass es ihm hauptsächlich darum geht, den schwierigen Lebensbedingungen zu entkommen, was durchaus verständlich ist, dass die schwierigen Lebensbedingungen, unter denen ein grosser Teil der Bevölkerung im Sudan zu leiden hat, allerdings nicht asylrelevant sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3030/2014 vom 11. Juni 2014 E. 7.2), dass sich auch aus den Ausführungen in der Beschwerde kein Grund für die Erteilung einer Einreisebewilligung ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei vor einem Monat von der sudanesischen Polizei verhaftet und dabei misshandelt worden, zu unsubstanziiert ausgefallen ist, als dass daraus auf eine asylrelevante Verfolgung geschlossen werden könnte, dass bezüglich der Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der Angst des Beschwerdeführers vor einer Deportation nach Eritrea festzuhalten ist, dass es im Sudan in der Vergangenheit zwar zu Entführungen beziehungsweise Deportationen von eritreischen Flüchtlingen gekommen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht das Risiko für eritreische Staatsangehörige im Sudan, die vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, Opfer einer Deportation oder Entführung zu werden, jedoch in konstanter Praxis als sehr gering einstuft (vgl. BVGE a.a.O. E. 7.2), dass es dem Beschwerdeführer - sollte er sich an seinem derzeitigen Aufenthaltsort nicht hinreichend sicher fühlen - zuzumuten ist, sich unter den Schutz des UNHCR zu stellen, indem er sich als Flüchtling registrieren lässt beziehungsweise sich in ein UNHCR-Flüchtlingslager begibt, dass er dadurch den von ihm selbst gewählten (illegalen) Aufenthalt im Sudan legalisieren kann, dass sein im vorinstanzlichen Verfahren geäusserte Vorbehalt gegen einen Aufenthalt in einem UNHCR-Flüchtlingslager (zum heutigen Zeitpunkt) nicht zu überzeugen vermag, zumal er - soweit aus den Akten ersichtlich - kein erhöhtes Risikoprofil aufweist, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten zuzumuten ist, im Sudan zu verbleiben, dass es sich erübrigt, weiter auf seine Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren und in der Beschwerdeschrift einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, dass das BFM dem Beschwerdeführer somit - im Ergebnis - zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Botschaft in Khartum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand: