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E-3023/2024

E-3023/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-21 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin stellte am 26. Dezember 2023 im Bundes- asylzentrum (BAZ) B._______ zusammen mit ihrem Lebenspartner ein Ge- such um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Am 27. Dezember 2023 fand die Kurzbefragung statt (Protokoll in den SEM-Akten […] [A] 2). B. Im Rahmen dieser Kurzbefragung führte die Beschwerdeführerin zur Be- gründung ihres Gesuches aus, sie habe sich vom (…) bis (…) in Belgien aufgehalten. Sie habe Belgien verlassen, um mit ihrem Lebenspartner Partner O.B. (N […]) in der Ukraine zu leben, von wo aus sie gemeinsam in die Schweiz gelangt seien. Als Beweismittel reichte sie unter anderem ihren ukrainischen Reisepass sowie ihren belgischen Schutzstatusausweis in Kopie ein. C. Die belgischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen des SEM vom 28. Dezember 2023 am 3. Januar 2024 zu. D. Mit Schreiben vom 4. Januar 2024 gewährte die Vorinstanz der Beschwer- deführerin zur beabsichtigten Verweigerung des vorübergehenden Schut- zes sowie einer allfälligen Wegweisung nach Belgien das rechtliche Gehör. Es wurde keine Stellungnahme eingereicht. E. Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 – eröffnet am 16. April 2024 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben und ihr sei der vorübergehende Schutz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses.

E-3023/2024 Seite 3 G. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2024 wies die zuständige Instruktions- richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvor- schusses auf. Diese Zwischenverfügung wurde der Beschwerdeführerin nach Ermittlung der korrekten Adresse am 30. Mai 2024 erneut zugestellt. H. Mit Eingaben vom 29. Mai 2024 sowie vom 7. und 8. Juni 2024 wandte sich die Beschwerdeführerin mit weiteren Anliegen an das Bundesverwaltungs- gericht. Den Eingaben lagen unter anderem eine E-Mail der Beschwerde- führerin an C._______ vom (…), eine E-Mail-Korrespondenz mit den bel- gischen Behörden, Bundesratsmaterialien sowie diverse Länderinformati- onen bei. I. Die Instruktionsrichterin hiess mit Instruktionsverfügung vom 17. Juni 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wiederer- wägungsweise gut, hob die Zwischenverfügung vom 17. Mai 2024 und ver- zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig ersuchte sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung. J. Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin weitere Ausführungen zu den Akten. K. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2024 hielt die Vorinstanz mit zusätz- lichen Bemerkungen an ihrer Verfügung fest. L. Mit Eingabe vom 15. Juli 2024 replizierte die Beschwerdeführerin und reichte unter anderem eine unübersetzte E-Mail-Korrespondenz mit einer Mitarbeiterin des «Leistungserbringer Rechtsschutz des BAZ D._______», Ausschnitte des LinkedIn-Profils der genannten Mitarbeiterin, ein Bericht der Fragestunde des Nationalrats vom 13. Juni 2022 und ein Dokument «Frequently asked questions received on the interpretation of the Tempo- rary Protection Directive and Council Implementing Decision 2022/382» ein. M. Am 18. Juli 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Übersetzung der E-

E-3023/2024 Seite 4 Mail-Korrespondenz mit einer Mitarbeiterin des «Leistungserbringer Rechtsschutz des BAZ D._______» mit weiteren Bemerkungen ein.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 und Art. 32 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG; Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Diese formellen Rügen sind

E-3023/2024 Seite 5 vorab zu beurteilen, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vo- rinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.1.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, ihr sei das Schreiben zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 4. Ja- nuar 2024 nie zugestellt worden, weshalb sie oder ihre Rechtsvertreterin nicht hätten darauf antworten können.

E. 4.1.2 Dagegen hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung fest, dass sich weder aus dem Kurzgespräch mit der Beschwerdeführerin noch in den Ak- ten Hinweise ergeben würden, die auf einen Verzicht der Beschwerdefüh- rerin auf ihre zugewiesene Rechtsvertretung schliessen liessen. Die zuge- wiesene Rechtsvertretung habe den Empfang des Schreibens zur Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs bestätigt und der Vorinstanz nicht mitgeteilt, dass das Mandat nicht mehr bestehe. Die fristgerechte Stellungnahme habe in der Verantwortung der Rechtsvertretung gelegen. Auch führe die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aus, dass weder sie noch ihr An- walt auf das Schreiben hätten antworten können. Aus den Akten gehe je- doch nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin eine externe Rechtsver- tretung geltend mache. Schliesslich habe die Vorinstanz nach einer Ad- ressenrecherche das fragliche Schreiben an die ermittelte Adresse gesen- det und dem «Leistungserbringer Rechtsschutz» persönlich ausgehändigt, weshalb keine Gehörsverletzung und kein Eröffnungsmangel vorlägen. Auch sei der Beschwerdeführerin hieraus kein Nachteil erwachsen.

E. 4.1.3 Replikweise wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dage- gen ein, sie könne nicht die Verantwortung für eine Rechtsvertretung tra- gen, die ihr keine Dokumente übermittelt und nicht richtig mit ihr kommuni- ziert habe. Ihr sei somit das Recht auf ein faires Verfahren verweigert wor- den. Sie habe ihre Rechtsvertretung nicht ausgewählt und nicht gewusst, dass die gesamte Korrespondenz an diese gehe. Auch habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt, indem sie das Schreiben zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht persönlich ausgehändigt habe.

E. 4.2 Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz ihr Schreiben vom 4. Ja- nuar 2024 betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs tatsächlich dem «Leistungserbringer Rechtsschutz Bundesasylzentrum (BAZ) D._______» zugestellt hat. Art. 102h Abs. 2 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) sieht vor, dass jeder asylsuchenden Person ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren im BAZ eine Rechtsvertretung zugeteilt wird,

E-3023/2024 Seite 6 sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet; die Unterzeichnung einer Vollmacht für das Vertretungsverhältnis ist im erstin- stanzlichen Verfahren nicht konstitutiv (vgl. Urteil des BVGer D-4724/2024 vom 6. August 2024 E. 7.2.1). Nachdem die Beschwerdeführerin nicht er- klärt hat, auf die ihr zugewiesene Rechtsvertretung verzichten zu wollen, hat die Vorinstanz ihr Schreiben vom 4. Januar 2024 korrekterweise dem «Leistungserbringer Rechtsschutz Bundesasylzentrum (BAZ) D._______» zukommen lassen, welcher aber offensichtlich darauf verzichtete, eine ent- sprechende Stellungnahme einzureichen. Das Schreiben betreffend recht- liches Gehör ist somit als korrekt zugestellt zu erachten und es ist daher kein Eröffnungsmangel ersichtlich. Sodann ist der Beschwerdeführerin aus der aus ihrer Sicht mangelhaften Tätigkeit ihrer Rechtsvertretung kein Rechtsnachteil erwachsen, da es ihr möglich gewesen ist, innert der verfügten Rechtsmittelfrist gehörig Be- schwerde zu führen und sie – nebst mehreren spontanen Eingaben – ins- besondere in der Replik nochmals ausführlich ihre Standpunkte darlegen konnte. Ob vorliegend die Rechtsvertretung rechtsgenüglich ihren Vertre- tungspflichten nachgekommen ist, kann daher offenbleiben. Auch ist keine falsche Sachverhaltsfeststellung ersichtlich.

E. 4.3 Zusammenfassend erweisen sich die geltend gemachten formellen Rü- gen als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen.

E. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

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a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.

E. 6 Juli 2023 bis zum 23. Dezember 2023 in der Ukraine gelebt, mit dem Ziel, zusammen mit ihrem Lebenspartner eine Familie zu gründen.

E-3023/2024 Seite 8 Insbesondere aufgrund der Aussichtslosigkeit des Krieges und der Gefahr, dass er für das ukrainische Militär rekrutiert und dabei sterben werde, seien sie in die Schweiz ausgereist.

E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im We- sentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre, weil sie ge- stützt auf das Subsidiaritätsprinzip über eine Schutzalternative in Belgien verfüge, womit sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Bel- gien habe am 3. Januar 2024 der Rückübernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt und somit bestätigt, dass sie über ein Aufenthaltsrecht verfüge. Weiter bestehe zwischen ihr und ihrem Lebenspartner aufgrund der kurzen Beziehungsdauer keine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne der Recht- sprechung, weshalb auch die Voraussetzungen an die Schutzgewährung nach Art. 71 Abs. 1 Bst. a AsylG nicht erfüllt seien. Auch bei Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft bestehe kein Anspruch auf vorübergehenden Schutz in der Schweiz, da sie als Lebenspartnerin eines ungarischen Staatsangehörigen einen Anspruch auf ein gesichertes Aufenthaltsrecht in Ungarn hätte und gemeinsam mit ihrem Lebenspartner in Ungarn leben könnte.

E. 6.2 f.). Die auf Beschwerdestufe eingereichten Länderinformationen und Dokumente betreffend den Schutzstatus S in der Schweiz sowie in anderen Ländern führen zu keinem anderen Schluss. Vorliegend liegt nach dem Gesagten – gemäss Subsidiaritätsprinzip – eine gültige Schutzalternative in Belgien vor und die Voraussetzungen zur Gewährung des vorüberge- henden Schutzes in der Schweiz erweisen sich mangels Schutzbedürftig- keit als nicht erfüllt. An diesen Feststellungen vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin sich lieber mit ihrem Le- benspartner in der Schweiz statt in Belgien (oder Ungarn) aufhalten möchte.

E-3023/2024 Seite 9 Sodann hat Belgien mit Schreiben vom 3. Januar 2024 der Rücküber- nahme der Beschwerdeführerin zugestimmt. Zudem hat die Europäische Union am 25. Juni 2024 entschieden, den vorübergehenden Schutz für Personen aus der Ukraine (mit Schutzstaus S) bis am 4. März 2026 zu verlängern (< https://www.consilium.europa.eu/en/press/press-relea- ses/2024/06/25/ukrainian-refugees-council-extends-temporary-protection- until-march-2026/ > [zuletzt besucht: 10.09.2024]). Es ist daher – trotz des am 4. März 2024 abgelaufenen Schutzstatusausweises – davon auszuge- hen, dass der bestehende Schutzstatus der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Belgien ohne Weiteres verlängert wird.

E. 6.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest.

E. 6.4 Replikweise macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, das Subsidiaritätsprinzip komme bei der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nicht zur Anwendung. Ukrainische Staatsangehörige hätten das Recht, gleichzeitig einen Schutzstatus in drei bis vier Ländern zu haben.

E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungs- gericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher die Beschwerdeführerin letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag.

E. 7.2 Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – auch bei der Gewährung des vorübergehenden Schutzes das Subsidiaritätsprinzip gilt. Das Bundesverwaltungsgericht kam im BVGE 2022 VI/I zum Schluss, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorüber- gehenden Schutzes anzuwenden ist. Demnach sind ukrainische Staats- bürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung des vorüberge- henden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutz- bedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzal- ternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E.

E. 7.3 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

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E. 9.2.2 Den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlings- rechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhalts- punkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Belgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Belgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Die allgemeine Lage in Belgien ist weder von Krieg, Bürgerkrieg, all- gemeine Gewalt noch von einer medizinischen Notlage gekennzeichnet. Der Bundesrat hat Belgien per 1. Januar 2018 denn auch als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, in welchen eine Rückkehr in der Regel zumut- bar ist (vgl. Art. 85 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 und Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann durch konkrete und sub- stantiierte Hinweise umgestossen werden.

E. 9.3.3 Die Vorinstanz hielt in individueller Hinsicht fest, die Beschwerdefüh- rerin sei jung sowie gesund und verfüge über eine Ausbildung als (…) und (…). Sie habe zudem bereits mehrere Monate in Belgien gelebt und sei mit den dortigen Lebensverhältnissen vertraut. Sofern sie nicht selbständig für sich sorgen könne, könne sie sich an die zuständigen Behörden wenden und um sozialstaatliche Unterstützung ersuchen. Im Übrigen könne sich der ungarische Lebenspartner aufgrund seiner ungarischen Staatsbürger- schaft in Belgien aufhalten und dort ein ordentliches Aufenthaltsrecht be- antragen. Hiergegen wird von der Beschwerdeführerin nichts Substantiier- tes entgegengesetzt, weshalb die vorinstanzlichen Erwägungen vollum- fänglich zu bestätigen sind. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

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E. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom

17. Juni 2024 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung gutgeheissen. Eine allfällige Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin geht aus den Akten nicht hervor, weshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3023/2024 Urteil vom 21. November 2024 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 16. Januar 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 26. Dezember 2023 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zusammen mit ihrem Lebenspartner ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Am 27. Dezember 2023 fand die Kurzbefragung statt (Protokoll in den SEM-Akten [...] [A] 2). B. Im Rahmen dieser Kurzbefragung führte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuches aus, sie habe sich vom (...) bis (...) in Belgien aufgehalten. Sie habe Belgien verlassen, um mit ihrem Lebenspartner Partner O.B. (N [...]) in der Ukraine zu leben, von wo aus sie gemeinsam in die Schweiz gelangt seien. Als Beweismittel reichte sie unter anderem ihren ukrainischen Reisepass sowie ihren belgischen Schutzstatusausweis in Kopie ein. C. Die belgischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen des SEM vom 28. Dezember 2023 am 3. Januar 2024 zu. D. Mit Schreiben vom 4. Januar 2024 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zur beabsichtigten Verweigerung des vorübergehenden Schutzes sowie einer allfälligen Wegweisung nach Belgien das rechtliche Gehör. Es wurde keine Stellungnahme eingereicht. E. Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 - eröffnet am 16. April 2024 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei der vorübergehende Schutz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2024 wies die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. Diese Zwischenverfügung wurde der Beschwerdeführerin nach Ermittlung der korrekten Adresse am 30. Mai 2024 erneut zugestellt. H. Mit Eingaben vom 29. Mai 2024 sowie vom 7. und 8. Juni 2024 wandte sich die Beschwerdeführerin mit weiteren Anliegen an das Bundesverwaltungsgericht. Den Eingaben lagen unter anderem eine E-Mail der Beschwerdeführerin an C._______ vom (...), eine E-Mail-Korrespondenz mit den belgischen Behörden, Bundesratsmaterialien sowie diverse Länderinformationen bei. I. Die Instruktionsrichterin hiess mit Instruktionsverfügung vom 17. Juni 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wiedererwägungsweise gut, hob die Zwischenverfügung vom 17. Mai 2024 und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig ersuchte sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung. J. Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin weitere Ausführungen zu den Akten. K. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2024 hielt die Vorinstanz mit zusätzlichen Bemerkungen an ihrer Verfügung fest. L. Mit Eingabe vom 15. Juli 2024 replizierte die Beschwerdeführerin und reichte unter anderem eine unübersetzte E-Mail-Korrespondenz mit einer Mitarbeiterin des «Leistungserbringer Rechtsschutz des BAZ D._______», Ausschnitte des LinkedIn-Profils der genannten Mitarbeiterin, ein Bericht der Fragestunde des Nationalrats vom 13. Juni 2022 und ein Dokument «Frequently asked questions received on the interpretation of the Temporary Protection Directive and Council Implementing Decision 2022/382» ein. M. Am 18. Juli 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Übersetzung der E-Mail-Korrespondenz mit einer Mitarbeiterin des «Leistungserbringer Rechtsschutz des BAZ D._______» mit weiteren Bemerkungen ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 und Art. 32 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG; Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.1 4.1.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, ihr sei das Schreiben zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 4. Januar 2024 nie zugestellt worden, weshalb sie oder ihre Rechtsvertreterin nicht hätten darauf antworten können. 4.1.2 Dagegen hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung fest, dass sich weder aus dem Kurzgespräch mit der Beschwerdeführerin noch in den Akten Hinweise ergeben würden, die auf einen Verzicht der Beschwerdeführerin auf ihre zugewiesene Rechtsvertretung schliessen liessen. Die zugewiesene Rechtsvertretung habe den Empfang des Schreibens zur Gewährung des rechtlichen Gehörs bestätigt und der Vorinstanz nicht mitgeteilt, dass das Mandat nicht mehr bestehe. Die fristgerechte Stellungnahme habe in der Verantwortung der Rechtsvertretung gelegen. Auch führe die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aus, dass weder sie noch ihr Anwalt auf das Schreiben hätten antworten können. Aus den Akten gehe jedoch nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin eine externe Rechtsvertretung geltend mache. Schliesslich habe die Vorinstanz nach einer Adressenrecherche das fragliche Schreiben an die ermittelte Adresse gesendet und dem «Leistungserbringer Rechtsschutz» persönlich ausgehändigt, weshalb keine Gehörsverletzung und kein Eröffnungsmangel vorlägen. Auch sei der Beschwerdeführerin hieraus kein Nachteil erwachsen. 4.1.3 Replikweise wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dagegen ein, sie könne nicht die Verantwortung für eine Rechtsvertretung tragen, die ihr keine Dokumente übermittelt und nicht richtig mit ihr kommuniziert habe. Ihr sei somit das Recht auf ein faires Verfahren verweigert worden. Sie habe ihre Rechtsvertretung nicht ausgewählt und nicht gewusst, dass die gesamte Korrespondenz an diese gehe. Auch habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt, indem sie das Schreiben zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht persönlich ausgehändigt habe. 4.2 Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz ihr Schreiben vom 4. Januar 2024 betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs tatsächlich dem «Leistungserbringer Rechtsschutz Bundesasylzentrum (BAZ) D._______» zugestellt hat. Art. 102h Abs. 2 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) sieht vor, dass jeder asylsuchenden Person ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren im BAZ eine Rechtsvertretung zugeteilt wird, sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet; die Unterzeichnung einer Vollmacht für das Vertretungsverhältnis ist im erstinstanzlichen Verfahren nicht konstitutiv (vgl. Urteil des BVGer D-4724/2024 vom 6. August 2024 E. 7.2.1). Nachdem die Beschwerdeführerin nicht erklärt hat, auf die ihr zugewiesene Rechtsvertretung verzichten zu wollen, hat die Vorinstanz ihr Schreiben vom 4. Januar 2024 korrekterweise dem «Leistungserbringer Rechtsschutz Bundesasylzentrum (BAZ) D._______» zukommen lassen, welcher aber offensichtlich darauf verzichtete, eine entsprechende Stellungnahme einzureichen. Das Schreiben betreffend rechtliches Gehör ist somit als korrekt zugestellt zu erachten und es ist daher kein Eröffnungsmangel ersichtlich. Sodann ist der Beschwerdeführerin aus der aus ihrer Sicht mangelhaften Tätigkeit ihrer Rechtsvertretung kein Rechtsnachteil erwachsen, da es ihr möglich gewesen ist, innert der verfügten Rechtsmittelfrist gehörig Beschwerde zu führen und sie - nebst mehreren spontanen Eingaben - insbesondere in der Replik nochmals ausführlich ihre Standpunkte darlegen konnte. Ob vorliegend die Rechtsvertretung rechtsgenüglich ihren Vertretungspflichten nachgekommen ist, kann daher offenbleiben. Auch ist keine falsche Sachverhaltsfeststellung ersichtlich. 4.3 Zusammenfassend erweisen sich die geltend gemachten formellen Rügen als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre, weil sie gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip über eine Schutzalternative in Belgien verfüge, womit sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Belgien habe am 3. Januar 2024 der Rückübernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt und somit bestätigt, dass sie über ein Aufenthaltsrecht verfüge. Weiter bestehe zwischen ihr und ihrem Lebenspartner aufgrund der kurzen Beziehungsdauer keine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung, weshalb auch die Voraussetzungen an die Schutzgewährung nach Art. 71 Abs. 1 Bst. a AsylG nicht erfüllt seien. Auch bei Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft bestehe kein Anspruch auf vorübergehenden Schutz in der Schweiz, da sie als Lebenspartnerin eines ungarischen Staatsangehörigen einen Anspruch auf ein gesichertes Aufenthaltsrecht in Ungarn hätte und gemeinsam mit ihrem Lebenspartner in Ungarn leben könnte. 6.2 In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe seit dem 4. März 2024 in Belgien aufgrund des Ablaufs ihres Schutzstatus kein Aufenthaltsrecht mehr. Zudem habe sie vom 6. Juli 2023 bis zum 23. Dezember 2023 in der Ukraine gelebt, mit dem Ziel, zusammen mit ihrem Lebenspartner eine Familie zu gründen. Insbesondere aufgrund der Aussichtslosigkeit des Krieges und der Gefahr, dass er für das ukrainische Militär rekrutiert und dabei sterben werde, seien sie in die Schweiz ausgereist. 6.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest. 6.4 Replikweise macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, das Subsidiaritätsprinzip komme bei der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nicht zur Anwendung. Ukrainische Staatsangehörige hätten das Recht, gleichzeitig einen Schutzstatus in drei bis vier Ländern zu haben. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher die Beschwerdeführerin letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag. 7.2 Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - auch bei der Gewährung des vorübergehenden Schutzes das Subsidiaritätsprinzip gilt. Das Bundesverwaltungsgericht kam im BVGE 2022 VI/I zum Schluss, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden ist. Demnach sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung des vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Die auf Beschwerdestufe eingereichten Länderinformationen und Dokumente betreffend den Schutzstatus S in der Schweiz sowie in anderen Ländern führen zu keinem anderen Schluss. Vorliegend liegt nach dem Gesagten - gemäss Subsidiaritätsprinzip - eine gültige Schutzalternative in Belgien vor und die Voraussetzungen zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz erweisen sich mangels Schutzbedürftigkeit als nicht erfüllt. An diesen Feststellungen vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin sich lieber mit ihrem Lebenspartner in der Schweiz statt in Belgien (oder Ungarn) aufhalten möchte. Sodann hat Belgien mit Schreiben vom 3. Januar 2024 der Rückübernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt. Zudem hat die Europäische Union am 25. Juni 2024 entschieden, den vorübergehenden Schutz für Personen aus der Ukraine (mit Schutzstaus S) bis am 4. März 2026 zu verlängern ( https://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2024/06/25/ukrainian-refugees-council-extends-temporary-protection-until-march-2026/ [zuletzt besucht: 10.09.2024]). Es ist daher - trotz des am 4. März 2024 abgelaufenen Schutzstatusausweises - davon auszugehen, dass der bestehende Schutzstatus der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Belgien ohne Weiteres verlängert wird. 7.3 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Belgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Belgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Die allgemeine Lage in Belgien ist weder von Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewalt noch von einer medizinischen Notlage gekennzeichnet. Der Bundesrat hat Belgien per 1. Januar 2018 denn auch als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, in welchen eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 85 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 und Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann durch konkrete und substantiierte Hinweise umgestossen werden. 9.3.3 Die Vorinstanz hielt in individueller Hinsicht fest, die Beschwerdeführerin sei jung sowie gesund und verfüge über eine Ausbildung als (...) und (...). Sie habe zudem bereits mehrere Monate in Belgien gelebt und sei mit den dortigen Lebensverhältnissen vertraut. Sofern sie nicht selbständig für sich sorgen könne, könne sie sich an die zuständigen Behörden wenden und um sozialstaatliche Unterstützung ersuchen. Im Übrigen könne sich der ungarische Lebenspartner aufgrund seiner ungarischen Staatsbürgerschaft in Belgien aufhalten und dort ein ordentliches Aufenthaltsrecht beantragen. Hiergegen wird von der Beschwerdeführerin nichts Substantiiertes entgegengesetzt, weshalb die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu bestätigen sind. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2024 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Eine allfällige Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin geht aus den Akten nicht hervor, weshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand: