Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer A._______ und die Beschwerdeführerin B._______ ersuchten am 21. September 2023 für sich und ihre beiden ge- meinsamen Kinder im Bundesasylzentrum (BAZ) E._______ um Gewäh- rung des vorübergehenden Schutzes.
A.b Die Beschwerdeführenden gaben an, sie seien ukrainische Staatsan- gehörige und hätten zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in F._______ (G._______, Ukraine) nahe der ungarischen Grenze gelebt. Der Be- schwerdeführer habe sich vor Kriegsausbruch zweimal zu Arbeitszwecken in Ungarn aufgehalten, dort aber über keinen Aufenthaltstitel verfügt. Er sei im August 2023 erneut nach Ungarn gereist, um nicht in den Militärdienst eingezogen zu werden. Die Beschwerdeführerin sei ihm mit den Kindern im September 2023 nach Ungarn gefolgt, von wo aus sie gemeinsam bis in die Schweiz gereist seien. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei gleich- zeitig in die Schweiz eingereist; sie wolle, bis ihre Tochter (die Beschwer- deführerin) volljährig sei, mit dieser zusammenleben.
Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin verfügen über ukraini- sche Reisepässe; im Pass der Beschwerdeführerin ist auch die ältere Tochter C._______ vermerkt. Ausserdem reichten die Beschwerdeführen- den die Geburtsurkunden der beiden Kinder ein.
A.c Am 4. Januar 2024 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Die ungarischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 18. Januar 2024 zu. A.d Am 25. Januar 2024 wurde den Beschwerdeführenden bezüglich der voraussichtlichen Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz in der Schweiz und einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn das rechtli- che Gehör gewährt. Die Beschwerdeführenden machten von der Möglich- keit zur Stellungnahme keinen Gebrauch. B. Mit am 3. Juli 2024 eröffneter Verfügung vom 27. Juni 2024 lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungs- vollzug an. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton H._______ zugewiesen.
D-4724/2024 Seite 3 C. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 25. Juli 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des vorübergehenden Schutzes, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung, ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventua- liter die Rückweisung zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amt- lichen Rechtsbeistands oder einer amtlichen Rechtsbeiständin ersucht. Als Beilage zur Beschwerdeschrift wurden – jeweils in Kopie – ein an das Migrationsamt des Kantons H._______ gerichtetes Gesuch um Zuweisung der Mutter der Beschwerdeführerin und deren Partner in die gleiche Unter- kunft vom 21. Februar 2024 sowie ärztliche Berichte betreffend das Kind D._______ zu den Akten gegeben. Zudem wurde die Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung in Aussicht gestellt. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 29. Juli 2024 den Eingang der Beschwerde. E. Am 30. Juli 2024 reichten die Beschwerdeführenden eine am 25. Juli 2024 von der (…) ausgestellte Sozialhilfebezugsbestätigung ein.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
D-4724/2024 Seite 4
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde richtet sich aufgrund der Rechtsbegehren und Beschwer- debegründung nicht gegen die Kantonszuteilung (Dispositivziffer 4 der an- gefochtenen Verfügung). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever- fahrens bildet demnach die Frage, ob das SEM zu Recht die Gesuche der Beschwerdeführenden um vorübergehenden Schutz abgelehnt, die Weg- weisung verfügt und den Vollzug angeordnet hat. Im Übrigen ist die ange- fochtene Verfügung mangels Anfechtung mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als of- fensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schrif- tenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor- übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen und darin drei schutzberechtigte Personengruppen definiert (vgl. BBl 2022 586):
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a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die Beschwer- deführenden verfügten über ein Aufenthaltsrecht in Ungarn und seien folg- lich aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, was von den ungarischen Behörden auch bestätigt worden sei. An der mangelnden Schutzbedürftigkeit würde auch eine allfällige Be- endigung des Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus besag- tem Staat nichts ändern, weil damit die mangelnde Schutzbedürftigkeit nur noch zusätzlich unterstrichen werde. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführenden Ungarn unfreiwillig verlassen hätten. Da das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb ihnen Ungarn gestützt auf die entsprechenden Bestimmungen der EU nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Dies gelte umso mehr, nachdem Ungarn einem Rückübernahmeersuchen des SEM für die ganze Familie zugestimmt habe. Das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz sei deshalb aufgrund der be- stehenden Schutzalternative in Ungarn abzuweisen.
E. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird dagegen eingewendet, die Beschwerde- führenden gehörten zur sozialen Gruppe der Roma und hätten mit ihrer ganzen Familie in der Ukraine gelebt, wo auch die Kinder geboren seien. Die Beschwerdeführerin sei nach Kriegsausbruch mit ihrer älteren Tochter
D-4724/2024 Seite 6 C._______ nach Ungarn geflüchtet, später aber wieder in die Ukraine zu- rückgekehrt, da sich ihr Mann noch dort aufgehalten habe. Im April 2023 habe sie nochmals ihren Bruder in Ungarn besucht. Im August oder Sep- tember 2023 sei die ganze (Gross-)Familie aus der Ukraine geflüchtet. Die Mutter der Beschwerdeführerin sowie weitere Geschwister hielten sich ebenfalls in der Schweiz auf, wobei die Mutter wichtige Aufgaben bei der Betreuung ihrer Enkelkinder übernehme. In Ungarn hätten sie weder eine Bleibe noch ein Beziehungsnetz, und sie hätten auch keine Unterstützung erhalten; ohnehin sei die Situation für Roma dort schlecht. Des Weiteren sei der Schutzstatus der Beschwerdeführerin und der Tochter C._______ abgelaufen, wobei Ungarn auch nicht bestätigt habe, dass dieser wieder ausgestellt würde. Der Beschwerdeführer und der Sohn (recte [Anmerkung des Gerichts]: jüngere Tochter D._______) verfügten über gar keinen Sta- tus in Ungarn. Hinzu komme, dass in den EU- und EFTA-Staaten kein ein- heitliches Vorgehen bezüglich der Zuständigkeiten um Prüfung und Ge- währung des vorübergehenden Schutzes bestehe. Sodann rügen die Beschwerdeführenden, das SEM habe den Sachverhalt nicht korrekt abgeklärt. So habe es in seiner Verfügung ein Schreiben vom
25. Januar 2024 erwähnt, in welchem ihnen das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Dieses Schreiben sei zwar vom Leistungserbringer (…) entge- gengenommen, ihnen selber aber nie zugestellt worden. Sie hätten daher ihr Recht auf Stellungnahme nicht wahrnehmen – und dadurch auch nicht auf die gesundheitliche Situation ihres "Sohnes" hinweisen – können, wodurch die Vorinstanz ihr rechtliches Gehör verletzt habe. Die Sache sei daher an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7.1 Die in der Beschwerdeschrift enthaltenen formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vor- instanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. 2013/34 E. 4.2).
E. 7.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass das SEM sein Schreiben vom 25. Januar 2024 betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs tatsächlich dem "Leis- tungserbringer Rechtsschutz (…)" zugestellt hat. Art. 102h Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) sieht vor, dass jeder asylsuchenden Person ab Be- ginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren im BAZ ein Rechtsvertretung zugeteilt wird, sofern die asylsuchende Person nicht aus- drücklich darauf verzichtet; die Unterzeichnung einer Vollmacht für das Ver- tretungsverhältnis ist im erstinstanzlichen Verfahren nicht konstitutiv (vgl.
D-4724/2024 Seite 7 Urteil des BVGer E-2863/2022 vom 17. November 2023 E. 1.3.2 m.w.H.). Nachdem die Beschwerdeführenden nicht erklärt hatten, auf die ihnen zu- gewiesene Rechtsvertretung verzichten zu wollen, hat das SEM sein Schreiben vom 25. Januar 2024 korrekterweise dem "Leistungserbringer Rechtsschutz (…)" zukommen lassen, welcher aber offensichtlich darauf verzichtete, eine entsprechende Stellungnahme einzureichen. Im Übrigen erhielten die Beschwerdeführenden – entgegen ihrer Behauptung – eine Kopie des Schreibens vom 25. Januar 2024 per A-Post an ihre damals gül- tige Adresse (DZ Fridau, 4612 Egerkingen) zugestellt. Das Schreiben be- treffend rechtliches Gehör ist somit als korrekt zugestellt zu erachten.
E. 7.2.2 Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine anderen Hinweise, dass das SEM seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht ausreichend wahrgenommen oder den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör verweigert hätte. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführen- den nicht so beurteilt und berücksichtigt wie von ihnen gewünscht, lässt weder auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch auf eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung schliessen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine materielle Frage, welche nachfolgend zu prüfen ist. Schliesslich zeigt die Beschwerdeeingabe auf, dass eine sachgerechte An- fechtung des Entscheids der Vorinstanz ohne Weiteres möglich war, womit auch keine Hinweise bestehen, dass das SEM seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen wäre.
E. 7.3 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzu- heben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entspre- chende Subeventualbegehren ist abzuweisen.
E. 8.1 Nach Durchsicht der Akten ergibt sich, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorübergehenden Schutz im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat und die Beschwerdeführenden der Argumentation der Vorin- stanz nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermögen.
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden sind zwar unbestrittenermassen ukraini- sche Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer weilte bereits vor Kriegs- ausbruch wiederholt zum Zweck der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Ungarn, verfügte dort aber weder über eine Aufenthaltsbewilligung noch über einen Schutzstatus; auch ersuchte er dort nie um Schutz.
D-4724/2024 Seite 8 Demgegenüber wurde der Beschwerdeführerin und ihrer älteren Tochter C._______ seitens der ungarischen Behörden temporärer Schutz, gültig bis zum 4. März 2024, gewährt. Entgegen der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 5 oben) vertretenen Auffassung haben die ungarischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Schweiz für alle Beschwerdeführenden (für den Beschwerdeführer und die jüngere Tochter D._______ unter Hinweis auf die Einheit der Familie) ausdrücklich zugestimmt und damit gezeigt, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr (erneut) temporären Schutz in Ungarn beantragen beziehungsweise erhalten können.
E. 8.3 Daraus folgt, dass das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, die Be- schwerdeführenden verfügten über eine wirksame Schutzalternative in Un- garn und seien deshalb nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen.
E. 9.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
D-4724/2024 Seite 9 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Die Beschwerdeführerin und ihre ältere Tochter verfügten in Un- garn über einen temporären Schutz, um den sie sich nach ihrer Rückkehr erneut bemühen können und der im Sinne der Einheit der Familie auch den Beschwerdeführer und die jüngere Tochter mitumfassen wird. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine mögliche Verletzung des flüchtlings- rechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen und es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Rückkehr nach Ungarn dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wären.
E. 10.2.3 Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.2 Übereinstimmend mit dem SEM ist der Wegweisungsvollzug nach Ungarn vorliegend auch als zumutbar zu erachten. So hat das SEM zu Recht festgehalten, dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung
D-4724/2024 Seite 10 besteht, wonach der Vollzug der Wegweisung in einen EU-Staat wie Un- garn in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von aus- ländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Diese gesetzliche Vermu- tung vermögen die Beschwerdeführenden nicht zu widerlegen, da keine Gründe geltend gemacht werden oder ersichtlich sind, aufgrund derer zu schliessen wäre, sie würden aufgrund individueller Umstände sozialer, wirt- schaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten. Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit bereits in Ungarn gearbei- tet und die Beschwerdeführerin hat einen dort lebenden Bruder, den sie schon besucht hat (vgl. Beschwerde S. 3). Ausserdem sprechen die Be- schwerdeführenden Ungarisch (vgl. der auf Beschwerdeebene einge- reichte Bericht des […]). Aus den zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten, auf den 25. April 2024, 8. Mai 2024, 5. Juli 2024 und 6. Juli 2024 datierten Berichten des (…) ergibt sich, dass beim Kind D._______ am 26. April 2024 eine (…) entfernt wurde, wobei die Heilung problemlos verlief, und am 5. Juli 2024 eine (…) diagnostiziert wurde. Weitere ärztliche Berichte befinden sich nicht bei den Akten, und es ist davon auszugehen, dass allfällige neue gesundheitliche Probleme auch in Ungarn adäquat be- handelt werden könnten.
Bezüglich des Kindeswohls ist festzustellen, dass die beiden Kinder erst knapp 4- beziehungsweise 2-jährig sind, weshalb noch keine Verwurzelung in der Schweiz stattgefunden hat. Sie können zusammen mit ihren Eltern nach Ungarn zurückkehren. Insofern die Beschwerdeführerin in der Kurz- befragung geltend gemacht hatte, ihre gleichzeitig in die Schweiz einge- reiste Mutter (I._______; erstinstanzliches Verfahren N […]) habe ihr zuge- sichert, bis zu ihrer Volljährigkeit zu ihr zu schauen, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile volljährig geworden ist.
E. 10.3.3 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Un- garn ist daher auch als zumutbar zu erachten. Daran vermag weder der Hinweis, die besagte Mutter I._______ sei eine wichtige Stütze bei der Be- treuung der Kinder beziehungsweise Enkelkinder, noch der Umstand, dass das erstinstanzliche Verfahren von I._______ und den Geschwistern der Beschwerdeführerin noch nicht abgeschlossen ist, etwas zu ändern.
E. 10.4 Es ist schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Weg- weisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da es den Beschwer- deführenden obliegt, sich allenfalls noch nötige Reisedokumente zu be- schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), und sich Ungarn
D-4724/2024 Seite 11 ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden bereit erklärt hat.
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.
E. 12.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos.
E. 12.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung eines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand oder einer amtlichen Rechtsbeiständin ge- mäss Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG sind – ungeachtet der durch die einge- reichte Bestätigung nachgewiesenen Bedürftigkeit – abzuweisen, da sich die in der Beschwerde gestellten Begehren als von vornherein aussichtslos erwiesen haben. Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzuset- zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4724/2024 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes oder einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4724/2024 Urteil vom 6. August 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Ukraine, alle (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 27. Juni 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer A._______ und die Beschwerdeführerin B._______ ersuchten am 21. September 2023 für sich und ihre beiden gemeinsamen Kinder im Bundesasylzentrum (BAZ) E._______ um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. A.b Die Beschwerdeführenden gaben an, sie seien ukrainische Staatsangehörige und hätten zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in F._______ (G._______, Ukraine) nahe der ungarischen Grenze gelebt. Der Beschwerdeführer habe sich vor Kriegsausbruch zweimal zu Arbeitszwecken in Ungarn aufgehalten, dort aber über keinen Aufenthaltstitel verfügt. Er sei im August 2023 erneut nach Ungarn gereist, um nicht in den Militärdienst eingezogen zu werden. Die Beschwerdeführerin sei ihm mit den Kindern im September 2023 nach Ungarn gefolgt, von wo aus sie gemeinsam bis in die Schweiz gereist seien. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei gleichzeitig in die Schweiz eingereist; sie wolle, bis ihre Tochter (die Beschwerdeführerin) volljährig sei, mit dieser zusammenleben. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin verfügen über ukrainische Reisepässe; im Pass der Beschwerdeführerin ist auch die ältere Tochter C._______ vermerkt. Ausserdem reichten die Beschwerdeführenden die Geburtsurkunden der beiden Kinder ein. A.c Am 4. Januar 2024 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Die ungarischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 18. Januar 2024 zu. A.d Am 25. Januar 2024 wurde den Beschwerdeführenden bezüglich der voraussichtlichen Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz in der Schweiz und einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn das rechtliche Gehör gewährt. Die Beschwerdeführenden machten von der Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch. B. Mit am 3. Juli 2024 eröffneter Verfügung vom 27. Juni 2024 lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton H._______ zugewiesen. C. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 25. Juli 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des vorübergehenden Schutzes, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung, ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands oder einer amtlichen Rechtsbeiständin ersucht. Als Beilage zur Beschwerdeschrift wurden - jeweils in Kopie - ein an das Migrationsamt des Kantons H._______ gerichtetes Gesuch um Zuweisung der Mutter der Beschwerdeführerin und deren Partner in die gleiche Unterkunft vom 21. Februar 2024 sowie ärztliche Berichte betreffend das Kind D._______ zu den Akten gegeben. Zudem wurde die Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung in Aussicht gestellt. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 29. Juli 2024 den Eingang der Beschwerde. E. Am 30. Juli 2024 reichten die Beschwerdeführenden eine am 25. Juli 2024 von der (...) ausgestellte Sozialhilfebezugsbestätigung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Beschwerde richtet sich aufgrund der Rechtsbegehren und Beschwerdebegründung nicht gegen die Kantonszuteilung (Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob das SEM zu Recht die Gesuche der Beschwerdeführenden um vorübergehenden Schutz abgelehnt, die Wegweisung verfügt und den Vollzug angeordnet hat. Im Übrigen ist die angefochtene Verfügung mangels Anfechtung mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen und darin drei schutzberechtigte Personengruppen definiert (vgl. BBl 2022 586):
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die Beschwerdeführenden verfügten über ein Aufenthaltsrecht in Ungarn und seien folglich aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, was von den ungarischen Behörden auch bestätigt worden sei. An der mangelnden Schutzbedürftigkeit würde auch eine allfällige Beendigung des Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus besagtem Staat nichts ändern, weil damit die mangelnde Schutzbedürftigkeit nur noch zusätzlich unterstrichen werde. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführenden Ungarn unfreiwillig verlassen hätten. Da das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb ihnen Ungarn gestützt auf die entsprechenden Bestimmungen der EU nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Dies gelte umso mehr, nachdem Ungarn einem Rückübernahmeersuchen des SEM für die ganze Familie zugestimmt habe. Das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz sei deshalb aufgrund der bestehenden Schutzalternative in Ungarn abzuweisen. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird dagegen eingewendet, die Beschwerdeführenden gehörten zur sozialen Gruppe der Roma und hätten mit ihrer ganzen Familie in der Ukraine gelebt, wo auch die Kinder geboren seien. Die Beschwerdeführerin sei nach Kriegsausbruch mit ihrer älteren Tochter C._______ nach Ungarn geflüchtet, später aber wieder in die Ukraine zurückgekehrt, da sich ihr Mann noch dort aufgehalten habe. Im April 2023 habe sie nochmals ihren Bruder in Ungarn besucht. Im August oder September 2023 sei die ganze (Gross-)Familie aus der Ukraine geflüchtet. Die Mutter der Beschwerdeführerin sowie weitere Geschwister hielten sich ebenfalls in der Schweiz auf, wobei die Mutter wichtige Aufgaben bei der Betreuung ihrer Enkelkinder übernehme. In Ungarn hätten sie weder eine Bleibe noch ein Beziehungsnetz, und sie hätten auch keine Unterstützung erhalten; ohnehin sei die Situation für Roma dort schlecht. Des Weiteren sei der Schutzstatus der Beschwerdeführerin und der Tochter C._______ abgelaufen, wobei Ungarn auch nicht bestätigt habe, dass dieser wieder ausgestellt würde. Der Beschwerdeführer und der Sohn (recte [Anmerkung des Gerichts]: jüngere Tochter D._______) verfügten über gar keinen Status in Ungarn. Hinzu komme, dass in den EU- und EFTA-Staaten kein einheitliches Vorgehen bezüglich der Zuständigkeiten um Prüfung und Gewährung des vorübergehenden Schutzes bestehe. Sodann rügen die Beschwerdeführenden, das SEM habe den Sachverhalt nicht korrekt abgeklärt. So habe es in seiner Verfügung ein Schreiben vom 25. Januar 2024 erwähnt, in welchem ihnen das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Dieses Schreiben sei zwar vom Leistungserbringer (...) entgegengenommen, ihnen selber aber nie zugestellt worden. Sie hätten daher ihr Recht auf Stellungnahme nicht wahrnehmen - und dadurch auch nicht auf die gesundheitliche Situation ihres "Sohnes" hinweisen - können, wodurch die Vorinstanz ihr rechtliches Gehör verletzt habe. Die Sache sei daher an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Die in der Beschwerdeschrift enthaltenen formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. 2013/34 E. 4.2). 7.2 7.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass das SEM sein Schreiben vom 25. Januar 2024 betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs tatsächlich dem "Leistungserbringer Rechtsschutz (...)" zugestellt hat. Art. 102h Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) sieht vor, dass jeder asylsuchenden Person ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren im BAZ ein Rechtsvertretung zugeteilt wird, sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet; die Unterzeichnung einer Vollmacht für das Vertretungsverhältnis ist im erstinstanzlichen Verfahren nicht konstitutiv (vgl. Urteil des BVGer E-2863/2022 vom 17. November 2023 E. 1.3.2 m.w.H.). Nachdem die Beschwerdeführenden nicht erklärt hatten, auf die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung verzichten zu wollen, hat das SEM sein Schreiben vom 25. Januar 2024 korrekterweise dem "Leistungserbringer Rechtsschutz (...)" zukommen lassen, welcher aber offensichtlich darauf verzichtete, eine entsprechende Stellungnahme einzureichen. Im Übrigen erhielten die Beschwerdeführenden - entgegen ihrer Behauptung - eine Kopie des Schreibens vom 25. Januar 2024 per A-Post an ihre damals gültige Adresse (DZ Fridau, 4612 Egerkingen) zugestellt. Das Schreiben betreffend rechtliches Gehör ist somit als korrekt zugestellt zu erachten. 7.2.2 Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine anderen Hinweise, dass das SEM seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht ausreichend wahrgenommen oder den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör verweigert hätte. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht so beurteilt und berücksichtigt wie von ihnen gewünscht, lässt weder auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch auf eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung schliessen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine materielle Frage, welche nachfolgend zu prüfen ist. Schliesslich zeigt die Beschwerdeeingabe auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz ohne Weiteres möglich war, womit auch keine Hinweise bestehen, dass das SEM seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen wäre. 7.3 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen. 8. 8.1 Nach Durchsicht der Akten ergibt sich, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorübergehenden Schutz im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat und die Beschwerdeführenden der Argumentation der Vorin-stanz nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermögen. 8.2 Die Beschwerdeführenden sind zwar unbestrittenermassen ukrainische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer weilte bereits vor Kriegsausbruch wiederholt zum Zweck der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Ungarn, verfügte dort aber weder über eine Aufenthaltsbewilligung noch über einen Schutzstatus; auch ersuchte er dort nie um Schutz. Demgegenüber wurde der Beschwerdeführerin und ihrer älteren Tochter C._______ seitens der ungarischen Behörden temporärer Schutz, gültig bis zum 4. März 2024, gewährt. Entgegen der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 5 oben) vertretenen Auffassung haben die ungarischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Schweiz für alle Beschwerdeführenden (für den Beschwerdeführer und die jüngere Tochter D._______ unter Hinweis auf die Einheit der Familie) ausdrücklich zugestimmt und damit gezeigt, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr (erneut) temporären Schutz in Ungarn beantragen beziehungsweise erhalten können. 8.3 Daraus folgt, dass das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, die Beschwerdeführenden verfügten über eine wirksame Schutzalternative in Ungarn und seien deshalb nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen. 9. 9.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Die Beschwerdeführerin und ihre ältere Tochter verfügten in Ungarn über einen temporären Schutz, um den sie sich nach ihrer Rückkehr erneut bemühen können und der im Sinne der Einheit der Familie auch den Beschwerdeführer und die jüngere Tochter mitumfassen wird. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine mögliche Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen und es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Rückkehr nach Ungarn dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. 10.2.3 Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Übereinstimmend mit dem SEM ist der Wegweisungsvollzug nach Ungarn vorliegend auch als zumutbar zu erachten. So hat das SEM zu Recht festgehalten, dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, wonach der Vollzug der Wegweisung in einen EU-Staat wie Ungarn in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Diese gesetzliche Vermutung vermögen die Beschwerdeführenden nicht zu widerlegen, da keine Gründe geltend gemacht werden oder ersichtlich sind, aufgrund derer zu schliessen wäre, sie würden aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten. Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit bereits in Ungarn gearbeitet und die Beschwerdeführerin hat einen dort lebenden Bruder, den sie schon besucht hat (vgl. Beschwerde S. 3). Ausserdem sprechen die Beschwerdeführenden Ungarisch (vgl. der auf Beschwerdeebene eingereichte Bericht des [...]). Aus den zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten, auf den 25. April 2024, 8. Mai 2024, 5. Juli 2024 und 6. Juli 2024 datierten Berichten des (...) ergibt sich, dass beim Kind D._______ am 26. April 2024 eine (...) entfernt wurde, wobei die Heilung problemlos verlief, und am 5. Juli 2024 eine (...) diagnostiziert wurde. Weitere ärztliche Berichte befinden sich nicht bei den Akten, und es ist davon auszugehen, dass allfällige neue gesundheitliche Probleme auch in Ungarn adäquat behandelt werden könnten. Bezüglich des Kindeswohls ist festzustellen, dass die beiden Kinder erst knapp 4- beziehungsweise 2-jährig sind, weshalb noch keine Verwurzelung in der Schweiz stattgefunden hat. Sie können zusammen mit ihren Eltern nach Ungarn zurückkehren. Insofern die Beschwerdeführerin in der Kurzbefragung geltend gemacht hatte, ihre gleichzeitig in die Schweiz eingereiste Mutter (I._______; erstinstanzliches Verfahren N [...]) habe ihr zugesichert, bis zu ihrer Volljährigkeit zu ihr zu schauen, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile volljährig geworden ist. 10.3.3 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Ungarn ist daher auch als zumutbar zu erachten. Daran vermag weder der Hinweis, die besagte Mutter I._______ sei eine wichtige Stütze bei der Betreuung der Kinder beziehungsweise Enkelkinder, noch der Umstand, dass das erstinstanzliche Verfahren von I._______ und den Geschwistern der Beschwerdeführerin noch nicht abgeschlossen ist, etwas zu ändern. 10.4 Es ist schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da es den Beschwerdeführenden obliegt, sich allenfalls noch nötige Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), und sich Ungarn ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden bereit erklärt hat. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos. 12.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung eines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand oder einer amtlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG sind - ungeachtet der durch die eingereichte Bestätigung nachgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen, da sich die in der Beschwerde gestellten Begehren als von vornherein aussichtslos erwiesen haben. Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes oder einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni