Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben, vor-ab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, B._______ (Ref-Nr. N_______; Kopie, vorab per Telefax)
- E._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben, vor-ab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, B._______ (Ref-Nr. N_______; Kopie, vorab per Telefax) - E._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2/2008 {T 0/2} Urteil vom 9. Januar 2008 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien X._______, Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Annelise Gerber, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2007 N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Bosniake aus A._______ (muslimisch-kroatische Föderation), am 5. März 2006 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, das BFM mit Verfügung vom 15. Juni 2006 das Asylgesuch ablehnte und die Weg-weisung sowie deren Vollzug anordnete, dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 16. November 2006 eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde letztinstanzlich abwies, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. März 2007 auf das Revisionsgesuch vom 7. Dezember 2006 infolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer am 2. Februar 2007 ein zweites Mal um Asyl nachsuchte, das BFM mit Zwischenverfügung vom 15. März 2007 seine vorsorgliche Wegweisung nach Frankreich anordnete und das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. April 2007 auf die dage-gen erhobene Beschwerde wegen Nichtbezahlens des Kostenvor-schusses nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer am 28. März 2007 den französischen Behörden übergeben wurde und das Bundesamt am 4. Mai 2007 sein zweites Asylgesuch als gegenstandslos geworden abschrieb, dass der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2007 von Frankreich her kommend illegal in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag ein drittes Mal um Asyl nachsuchte, dass am 6. Dezember 2007 die summarische Befragung im B._______ und am 17. Dezember 2007 die Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM erfolgte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines dritten Asylgesuchs auf seine Vorbringen im ersten und zweiten Asylverfahren verwies und ergänzend ausführte, er sei nach seiner Ausreise aus der muslimisch-kroatischen Föderation am 18. Oktober 2004 einzig im Ja-nuar 2007, bevor er sein zweites Asylgesuch eingereicht habe, für drei oder vier Tage zusammen mit seinem Bruder nach A._______ zurückgekehrt, dass er während des Krieges fünf Jahre in C._______ gelebt habe und das Gebiet nicht habe verlassen können, dass er sich von 1995 bis 1999 in D._______ aufgehalten habe, dass man seiner Familie vorgeworfen habe, mit den Serben kollabo-riert zu haben, weshalb sie immer wieder beschimpft, verspottet und angegriffen worden sei, dass er von Kriegsveteranen, mit denen sein Bruder Probleme gehabt habe, unter Druck gesetzt worden sei, dass er während seines Aufenthalts in A._______ im Januar 2007 von diesen Leuten gesucht und mit dem Tode bedroht worden sei, dass die Polizei nichts dagegen unternommen habe, obwohl seine Mutter die Drohungen zur Anzeige gebracht habe, dass sein Bruder wegen diesen Auseinandersetzungen zu Unrecht zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden sei und sie beide deswegen von der bosnischen Polizei gesucht würden, dass sie deshalb nach kurzer Zeit A._______ verlassen hätten und nach Frankreich zurückgekehrt seien, dass er dort als Asylbewerber gelebt habe und am 27. September 2007 von den französischen Behörden aufgefordert worden sei, Frankreich bis am 27. Oktober 2007 zu verlassen, dass zu Hause sein Vater von den Kriegsveteranen angehalten, nach dem Aufenthaltsort seines Bruders und nach ihm gefragt und geohr-feigt worden sei, dass auch seine Mutter immer wieder befragt und bedroht worden sei, dass sein Anwalt in Bosnien und Herzegowina in diesem Zusammenhang ebenfalls bedroht und dessen Sohn geschlagen worden sei, dass die Polizei mehrmals im Elternhaus nach seinem Bruder und ihm gesucht habe, dass er Anfang Oktober 2007 aus Angst, von den französischen Behörden nach Bosnien und Herzegowina zurückgeschafft zu werden, erneut in die Schweiz gekommen sei, dass er an Schlafstörungen leide und fast täglich Kopfschmerzen habe, dass er bei der summarischen Befragung und anlässlich der Direktan-hörung zu den Asylgründen ausführte, er mache die gleichen Asyl-gründe wie in den vorangegangenen Asylverfahren geltend, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen dritten Asylverfahren Akten aus dem französischen Asylverfahren und Schreiben seiner Mutter, seiner Schwester und seines Anwaltes zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Dezember 2007 - eröffnet am 21. Dezember 2007 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das Bundesamt die Ausreisefrist auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung festsetzte, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die am 5. März 2006 und am 2. Februar 2007 eingeleiteten Asylverfahren seien seit dem 16. November 2006 beziehungsweise seit dem 4. Mai 2007 rechtskräftig abgeschlossen, dass die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines dritten Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen bereits Gegenstand der beiden vorangegangen Asylverfahren gewesen seien, was er anlässlich der Anhörungen bestätigt habe, dass seine Aussagen zum Ablauf der Reise nach Bosnien und Herzegowina im Januar 2007 im zweiten und dritten Asylverfahren unsub- stanziiert und widersprüchlich seien, weshalb davon auszugehen sei, er sei nicht dorthin zurückgekehrt, dass er auch hinsichtlich der Häufigkeit der polizeilichen Hausdurchsuchungen bei seinen Eltern im Jahre 2007 sowie bezüglich des Zeitpunktes des letzten Vorfalles unterschiedliche Aussagen gemacht ha-be, dass an dieser Beurteilung auch die erneut zu den Akten gereichten Schreiben seiner Mutter, seiner Schwester und seines Anwalts nichts zu ändern vermöchten, zumal diese bereits im zweiten Asylverfahren vorgelegt worden seien, dass sich somit aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass weder die allgemeine Situation in Bosnien und Herzegowina noch individuelle Gründe des Beschwerdeführers gegen die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, dass die geltend gemachten psychischen Probleme bereits Prüfungsgegenstand der vorangegangenen Verfahren gewesen seien, und die vorgebrachten Schlafstörungen und Kopfschmerzen ebenfalls kein Vollzughindernis darstellen würden, zumal der Beschwerdeführer deswegen in der Schweiz nicht in ärztlicher Behandlung sei, dass Abklärungen ergeben hätten, dass ihm einzig ein _______ verschrieben worden sei, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 2. Januar 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, dass er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, sub- eventualiter der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und um Erlass der Verfahrenskosten ersucht, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 4. Januar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs-verfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichts-gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn es Hinweise gibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits zwei Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise der Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.), dass im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG lediglich - wie vom BFM korrekt vorgenommen - eine summarische materielle Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen vorzunehmen ist, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, an den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung, welche sich als zutreffend erweisen und auf die zu verweisen ist, etwas zu ändern, dass sich diese im Wesentlichen in einer Wiederholung und Bekräftigung der Authentizität der mündlichen Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs erschöpfen, ohne in substanziierter und detaillierter Weise zu den Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen, dass auch in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe in allen drei Asylverfahren die gleichen Gründe geltend gemacht, weshalb es sich erübrigt, auf die übrigen Ausführungen näher einzugehen, dass der Beschwerdeführer mithin keine Hinweise darzulegen vermag, wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss seines zweiten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ertei-lung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb das Bundesamt zu Recht die Wegweisung angeordnet hat, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (vgl. diesbezüglich auch das Urteil der ARK vom 16. November 2006, S. 2 vorstehend), dass hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass diese bereits in den vorangegangen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren einer eingehenden materiellen Prüfung unterzogen wurden, dass an dieser Beurteilung in Würdigung der medizinischen Versorgungslage in Bosnien und Herzegwowina auch die neu geltend gemachten Schlafstörungen und Kopfschmerzen nichts zu ändern vermögen, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und dass es ihm obliegt, bei der Be-schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als von vornherein aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei die-sem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben, vor-ab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, B._______ (Ref-Nr. N_______; Kopie, vorab per Telefax)
- E._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: