Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der aus B._______ stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss seinen eigenen Angaben im Mai 2015 in Richtung Khartum, wo er sich während ungefähr acht Monaten aufgehalten habe, bevor er weiter via Italien in die Schweiz gelangt sei. Er stellte am 27. Mai 2016 ein Asylgesuch, und die Befragung zur Person (BzP) fand am 13. Juni 2016 statt. Dabei gab er zu Protokoll, er habe nicht dasselbe Schicksal wie sein Vater erleiden wollen, der zunächst im Unabhängigkeitskrieg gekämpft habe und dann mit der Familie in den Sudan geflohen sei. Seit der Rückkehr nach Eritrea arbeite der Vater als Landwirt und trage eine Waffe. Er selber sei einmal kurz wegen eines gescheiterten Ausreiseversuchs und ein zweites Mal, für einen Tag, wegen einer Prügelei inhaftiert worden. Durch Vorweisen der Schulzeugnisse durch seine Mutter hätten sie ihn wegen seiner Minderjährigkeit wieder entlassen. B. An der einlässlichen Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, er habe die Schule in der sechsten Klasse abgebrochen. Sein Vater sei nur selten zu Hause gewesen, weil er in C._______ eine militärische Ausbildung habe absolvieren müssen und die eritreischen Behörden ihn jeweils mitgenommen hätten. Aus diesem Grund habe er (der Beschwerdeführer) die Verantwortung übernehmen und in der Landwirtschaft mithelfen müssen, weshalb er oft in der Schule gefehlt habe. Er habe auf den Feldern gearbeitet oder sich um die Kühe gekümmert und sonntags habe er jeweils Holz gesammelt. Er habe in seinem Heimatstaat keine Perspektive gehabt, insbesondere weil er keinen Schulabschluss habe, weshalb er sich schliesslich dazu entschlossen habe, das Land zu verlassen. Als er im Jahr 2014 erstmals versucht habe auszureisen, sei er von sudanesischen Soldaten gefasst, zurück zur eritreischen Grenze gebracht und dort stationierten eritreischen Soldaten übergeben worden. Sie seien schliesslich einzeln in einen Raum gebracht worden und hätten dort zur Registrierung ihre Personalien angeben müssen. Am Abend seien Sie in das unterirdische Gefängnis "D._______" verbracht worden, wo er während vier Tagen festgehalten worden sei. Sie hätten dort kaum Wasser und Essen erhalten und eine Toilette habe ebenfalls gefehlt. Ausserdem habe es wegen der grossen Hitze gestunken und es seien sehr viele Personen in diesem engen Raum festgehalten worden. Seine Mutter habe ihn mittels einer Bürgschaft aus dem Gefängnis geholt. Im Jahr 2015 sei er nochmals für eine Nacht inhaftiert worden, als es mit einem jungen Mann zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Er habe seine Mutter nicht darüber informiert, dass er das Land verlassen wolle, weil bereits seine älteren Geschwister ausgereist seien. Die Regierung würde allgemein den Eltern vorwerfen, dass sie ihre Kinder absichtlich fortschicken würden. Bei einer Rückkehr würde er schon wegen der illegalen Ausreise festgenommen, aber insbesondere auch, weil er nicht mehr zur Schule gegangen sei. Als Beweismittel legte er ein Schulzertifikat im Original sowie Kopien der Ausweise seiner Eltern ins Recht. C. Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. November 2016 - eröffnet am folgenden Tag - ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufgeschoben. D. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht am 5. Januar 2017 dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde bestätigt hatte, hiess der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2017 seine Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a AsylG gut und bestellte ihm eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person von MLaw Michèle Künzi. Zudem lud er das SEM ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 20. Januar 2017 an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 25. Januar 2017 zur Stellungnahme zugestellt. Der Beschwerdeführer gab am 23. Februar 2017 eine Replik samt aktualisierter Kostennote zu den Akten. In seiner Stellungnahme hielt er ebenfalls an seinen Rechtsbegehren fest.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant, zumal sie einerseits mit der allgemeinen politischen und sozialen Lage im Herkunftsstaat zusammenhängen würden. Andererseits habe der Beschwerdeführer weder den Nationaldienst verweigert noch sei er aus diesem desertiert, vielmehr habe er seinen Herkunftsstaat noch minderjährig illegal verlassen. Damit habe er nicht gegen die Proclamation on National Service verstossen, und den Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach er im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Deshalb erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerdeanträge damit, dass das SEM die asylrelevante Verfolgung wegen Dienstverweigerung nicht sorgfältig geprüft habe. Da er sich einer Rekrutierung mittels illegaler Ausreise entzogen habe, werde er bei einer Rückkehr nach Eritrea als Dienstverweigerer behandelt, weshalb ihm eine politisch motivierte und unverhältnismässige Strafe drohe. Er müsse wegen seiner Republikflucht auch mit asylrelevanter Verfolgung rechnen. Die diesbezügliche Praxisänderung des SEM basiere auf einer ungenügenden Informationsgrundlage. Gemäss dem Bericht des SEM vom 2. Juni 2016 "Focus Eritrea" könne nämlich auch heute nicht davon ausgegangen werden, dass illegal aus Eritrea ausgereiste Personen im Falle einer Rückkehr keine Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hätten, womit die vorgenommene Praxisänderung zum heutigen Zeitpunkt nicht zulässig sein könne. Weiter habe das SEM die neue Praxis nicht - wie in BVGE 2010/54 vorgesehen - auf einzelne Verfahren, sondern direkt generell angewandt und dabei somit nicht zunächst in einem einzelnen Verfahren klargestellt, dass es sich um ein Pilotverfahren handelt, in welchem von der bisherigen Praxis abgewichen werde. Damit seien die in dem genannten Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt. Nachdem die vorgebrachte illegale Ausreise als glaubhaft einzustufen sei, sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea mit Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG zu rechnen habe.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung verwies das SEM zunächst auf den Bericht der im Anschluss an die Fact-Finding Mission im März 2016 erstellt worden sei. Aufgrund dessen sei das SEM zum Schluss gekommen, dass Personen, die ihre Furcht vor zukünftiger Verfolgung lediglich auf die illegale Ausreise stützen würden, die hohen Anforderungen an die begründete Furcht vor Nachteilen nicht zu erfüllen vermögen. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in den letzten Jahren eine differenzierte Betrachtungsweise erkennen lassen, die sich insbesondere auf minderjährige Asylsuchende bezogen habe.
E. 4.4 In der Replik bezog sich der Beschwerdeführer auf das am 30. Januar 2017 ergangene Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015, in welchem ausgeführt werde, dass zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft hinzukommend zur illegalen Ausreise die betreffende asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen müsse. Da er vor seiner illegalen Ausreise bereits zwei Mal inhaftiert worden sei, sei davon auszugehen, er werde von den heimatlichen Behörden als missliebige Person betrachtet.
E. 5.1 Zunächst ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint hat.
E. 5.2 Diesbezüglich kann vorab vollumfänglich auf die überzeugenden vor-instanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden:
E. 5.2.1 Der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei regelmässig am Schulunterricht teilzunehmen, weshalb er keine Perspektive gehabt habe, ist auf die allgemeine politische und soziale Lage im Herkunftsstaat zurückzuführen und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
E. 5.2.2 Die viertägige Inhaftierung des Beschwerdeführers nach seinem misslungenen Ausreiseversuch im Jahr 2014 ist nicht als asylrelevante Verfolgung zu werten. Die Haftbedingungen stellte der Beschwerdeführer zwar als sehr schlimm dar (kaum Wasser zur Reinigung, nur wenig Nahrung und keine Toilette), er erlebte aber keine Behelligungen oder Befragungen seitens der Behörden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass er selber diese Festhaltung bei beiden Befragungen auf Nachfrage hin zuerst nicht als Ausreisegrund nannte (sondern Probleme mit der Schule und die allgemeine Perspektivlosigkeit wegen der Anwesenheit des Vaters). Nach der Anschlussfrage in der Anhörung "Hatten Sie mit den eritreischen Behörden jemals Probleme?" ist denn auch die folgende Antwort protokolliert: "Nicht direkt. Ich bin ja minderjährig. Aber wenn sie meinen Vater mitnahmen, musste ich die Verantwortung übernehmen" (vgl. SEM-Akten, A18, ad F39). Ausserdem wurde der Beschwerdeführer mittels einer Bürgschaft nach vier Tagen wieder entlassen und in dem knappen Jahr bis zu seiner definitiven Ausreise von den heimatlichen Behörden diesbezüglich weder behelligt noch anderweitig kontaktiert (vgl. SEM-Akten, A9, S. 10 f.; A18, F36 ff.). Diese kurze Beschränkung der Freiheit ist - auch unter gebührender Berücksichtigung der schwierigen Unterkunftsbedingungen und des damaligen Alters des Beschwerdeführers - mangels Intensität nicht als ernsthaften Nachteil im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Ausserdem erfolgte diese Festhaltung unter dem Verdacht der Verletzung der eritreischen Ausreisebestimmungen offenbar auch nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive. Das Gleiche gilt für die Inhaftierung für eine Nacht nach der Teilnahme an einer Schlägerei.
E. 5.2.3 Es ist unter den gegebenen Umständen auch nicht davon auszugehen, er wäre wegen dieser Vorfälle bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea zukünftig einem erheblichen Risiko einer Bestrafung oder Behandlung gestützt auf asylrelevante Motive ausgesetzt.
E. 5.2.4 Der Beschwerdeführer wurde vor seiner Ausreise auch nicht betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst von den Behörden kontaktiert, weshalb er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 S. 39). Folglich ist auch insoweit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer werde aus Sicht des eritreischen Regimes als missliebige oder regimefeindliche Person betrachtet.
E. 5.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass Beschwerdeführer nicht hat glaubhaft machen können, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt war oder berechtigterweise zu befürchten hatte.
E. 6.1 Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner illegalen Ausreise aus Eritrea - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - bei einer Rückkehr dorthin zu befürchten hat, ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein.
E. 6.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29).
E. 6.3.1 Gemäss langjähriger früherer Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betroffen war. Dieser begründet sein Rechtsmittel auch mit dem Vorbringen, die Praxisänderung des SEM sei inhaltlich zu Unrecht (und überdies auch formal falsch) erfolgt.
E. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 5).
E. 6.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind den Akten keine solchen zusätzlichen Gefährdungsfaktoren zu entnehmen, die ihn als regimekritische Person erscheinen lassen würden. Die Aussagen eritreischer Regierungsvertreter im In- und Ausland bezüglich allfällig drohender Verfolgungsmassnahmen wegen illegaler Ausreise im Falle einer Rückkehr nach Eritrea erscheinen zwar teilweise widersprüchlich (vgl. Shabait.com [Eritrean Ministry of Information], Interview of President Isaias with loval media [part IX and final], 17.2.2012, http://www.shabait.com/articles/q-a-a/8528-interview-of-president-isaias-with-local-media-part-ix-and-final-, abgerufen am 7.2.2018; Madote Eritrea [via Youtube], Yemane Ghebreab Speaks on Limiting Eritrea's National Service to 18 Month [Bruno Kreisky Forum for Internatonal Dialogue, 8.4.2015, Inhalt veröffentlicht am 17.4.2015, https://www.youtube.com/ watch?v=DLWqaPILqNo, abgerufen am 7.2.2018; Tages-Anzeiger, Und ewig dauert der Wehrdienst, 3.8.2015, https://www.tagesanzeiger.ch/ausland/naher-osten-und-afrika/und-ewig-dauert-der-wehrdienst/story/11975 391, abgerufen am 7.2.2018; Reuters, Eritea says refugees not fleeing political repression, 27.1.2010, https://af.reuters.com/article/topNews/idAFJ OE60Q0JH20100127?sp=true, abgerufen am 7.2. 2018; EritreaLive.com, Eritrea: Migration and right of asylum, interview with the Ambassador Fesshazion Pietros, 22.9.2015, http://www.eritrealive.com/eritrea-migration-and-right-of-asylum-interview-with-the-ambassador-fesshazion-pietr os, abgerufen am 7.2.2018). Nach den Ausführungen in den obigen Erwägungen ist nicht davon auszugehen, der illegale Ausreiseversuch des damals 14-jährigen Beschwerdeführers im Jahr 2014 sowie seine darauffolgende viertägige Inhaftierung würde bei einer Rückkehr nach Eritrea asylrelevante Verfolgung nach sich ziehen.
E. 6.5 Der Beschwerdeführer rügte zudem in seiner Beschwerde, das SEM habe nicht das korrekte Vorgehen befolgt, welches das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid für Praxisänderungen vorgeschrieben habe.
E. 6.5.1 Das Gericht hatte sich im Urteil BVGE 2010/54 mit der Verbindlichkeit seiner publizierten Koordinationsentscheide für das SEM befasst, wenn diese Fragen der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender betreffen. Dabei wurde festgestellt, dass in diesem Kontext für die Vorinstanz rechtlich kein Raum für eine eigene Länderpraxis bestehe, die der publizierten oder auf andere Weise kommunizierten offizielle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche (vgl. BVGE 2010/54 E. 7 f.). Falls die Vorinstanz dem Gericht, nach einer gewissen Zeit, eine Änderung dessen Praxis beantragen wolle, stehe es ihr frei, in einzelnen Asylverfahren von der Praxis der Beschwerdeinstanz abzuweichen. Bei derartigen Verfügungen sei jedoch unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begründung klarzustellen, dass es sich um so genannte Pilotverfahren handle, bei denen bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abgewichen werde (vgl. a.a.O. E. 9.2.1).
E. 6.5.2 Diese Regeln waren indessen bei der Praxisänderung vom Sommer 2016 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für das SEM nicht massgebend: Erstens ist festzuhalten, dass die vorliegend durch die Vorinstanz angepasste Praxis nicht die in BVGE 2010/54 interessierende (ausländerrechtliche) Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG betraf, sondern die Voraussetzungen für die Anerkennung für Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 54 AsylG. Zweitens basierte die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM nicht auf einem in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission, ARK); dies im entscheidenden Gegensatz zu den in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das damalige Bundesamt für Migration jeweils einer durch publizierte Koordinationsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3). Der Begründung in der hier angefochtenen Verfügung waren drittens klare Hinweise auf die Praxisänderung des SEM zu entnehmen (vgl. Verfügung S. 3); die Praxisänderung des SEM war zudem - wiederum in auffälligem Gegensatz zu dem in BVGE 2010/54 zu beurteilenden Verhalten des damaligen Bundesamts für Migration (BFM) - dem Gericht vorgängig kommuniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 bekannt gemacht worden, die eine umfassende Berichterstattung in den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte (vgl. statt vieler etwa die entsprechenden Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmitteilung der SFH vom 27. Juli 2016).
E. 6.5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist.
E. 7 Es ist dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 9.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 29. November 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2017 gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
E. 11.2 Das Honorar der mit Verfügung vom 11. Januar 2017 eingesetzten amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der in der aktualisierten Kostennote vom 23. Februar 2017 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint grundsätzlich angemessen, doch wurde das Honorar mit einem Stundenansatz von Fr. 180.- berechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht, wie in der Zwischenverfügung vom 11. Januar 2017 angekündigt, für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter praxisgemäss von einem Ansatz von maximal Fr. 150.- aus (vgl. z.B. Urteile des BVGer D-922/2017 vom 13. Juni 2017 oder D-5961/2017 vom 27. Februar 2018). Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin - ausgehend vom zeitlichen Vertretungsaufwand gemäss Kostennote - ein Honorar im Gesamtbetrag von Fr. 1427.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Michèle Künzi, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1427.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-29/2017 Urteil vom 19. März 2018 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, amtlich verbeiständet durch MLaw Michèle Künzi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der aus B._______ stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss seinen eigenen Angaben im Mai 2015 in Richtung Khartum, wo er sich während ungefähr acht Monaten aufgehalten habe, bevor er weiter via Italien in die Schweiz gelangt sei. Er stellte am 27. Mai 2016 ein Asylgesuch, und die Befragung zur Person (BzP) fand am 13. Juni 2016 statt. Dabei gab er zu Protokoll, er habe nicht dasselbe Schicksal wie sein Vater erleiden wollen, der zunächst im Unabhängigkeitskrieg gekämpft habe und dann mit der Familie in den Sudan geflohen sei. Seit der Rückkehr nach Eritrea arbeite der Vater als Landwirt und trage eine Waffe. Er selber sei einmal kurz wegen eines gescheiterten Ausreiseversuchs und ein zweites Mal, für einen Tag, wegen einer Prügelei inhaftiert worden. Durch Vorweisen der Schulzeugnisse durch seine Mutter hätten sie ihn wegen seiner Minderjährigkeit wieder entlassen. B. An der einlässlichen Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, er habe die Schule in der sechsten Klasse abgebrochen. Sein Vater sei nur selten zu Hause gewesen, weil er in C._______ eine militärische Ausbildung habe absolvieren müssen und die eritreischen Behörden ihn jeweils mitgenommen hätten. Aus diesem Grund habe er (der Beschwerdeführer) die Verantwortung übernehmen und in der Landwirtschaft mithelfen müssen, weshalb er oft in der Schule gefehlt habe. Er habe auf den Feldern gearbeitet oder sich um die Kühe gekümmert und sonntags habe er jeweils Holz gesammelt. Er habe in seinem Heimatstaat keine Perspektive gehabt, insbesondere weil er keinen Schulabschluss habe, weshalb er sich schliesslich dazu entschlossen habe, das Land zu verlassen. Als er im Jahr 2014 erstmals versucht habe auszureisen, sei er von sudanesischen Soldaten gefasst, zurück zur eritreischen Grenze gebracht und dort stationierten eritreischen Soldaten übergeben worden. Sie seien schliesslich einzeln in einen Raum gebracht worden und hätten dort zur Registrierung ihre Personalien angeben müssen. Am Abend seien Sie in das unterirdische Gefängnis "D._______" verbracht worden, wo er während vier Tagen festgehalten worden sei. Sie hätten dort kaum Wasser und Essen erhalten und eine Toilette habe ebenfalls gefehlt. Ausserdem habe es wegen der grossen Hitze gestunken und es seien sehr viele Personen in diesem engen Raum festgehalten worden. Seine Mutter habe ihn mittels einer Bürgschaft aus dem Gefängnis geholt. Im Jahr 2015 sei er nochmals für eine Nacht inhaftiert worden, als es mit einem jungen Mann zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Er habe seine Mutter nicht darüber informiert, dass er das Land verlassen wolle, weil bereits seine älteren Geschwister ausgereist seien. Die Regierung würde allgemein den Eltern vorwerfen, dass sie ihre Kinder absichtlich fortschicken würden. Bei einer Rückkehr würde er schon wegen der illegalen Ausreise festgenommen, aber insbesondere auch, weil er nicht mehr zur Schule gegangen sei. Als Beweismittel legte er ein Schulzertifikat im Original sowie Kopien der Ausweise seiner Eltern ins Recht. C. Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. November 2016 - eröffnet am folgenden Tag - ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufgeschoben. D. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht am 5. Januar 2017 dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde bestätigt hatte, hiess der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2017 seine Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a AsylG gut und bestellte ihm eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person von MLaw Michèle Künzi. Zudem lud er das SEM ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 20. Januar 2017 an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 25. Januar 2017 zur Stellungnahme zugestellt. Der Beschwerdeführer gab am 23. Februar 2017 eine Replik samt aktualisierter Kostennote zu den Akten. In seiner Stellungnahme hielt er ebenfalls an seinen Rechtsbegehren fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant, zumal sie einerseits mit der allgemeinen politischen und sozialen Lage im Herkunftsstaat zusammenhängen würden. Andererseits habe der Beschwerdeführer weder den Nationaldienst verweigert noch sei er aus diesem desertiert, vielmehr habe er seinen Herkunftsstaat noch minderjährig illegal verlassen. Damit habe er nicht gegen die Proclamation on National Service verstossen, und den Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach er im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Deshalb erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. 4.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerdeanträge damit, dass das SEM die asylrelevante Verfolgung wegen Dienstverweigerung nicht sorgfältig geprüft habe. Da er sich einer Rekrutierung mittels illegaler Ausreise entzogen habe, werde er bei einer Rückkehr nach Eritrea als Dienstverweigerer behandelt, weshalb ihm eine politisch motivierte und unverhältnismässige Strafe drohe. Er müsse wegen seiner Republikflucht auch mit asylrelevanter Verfolgung rechnen. Die diesbezügliche Praxisänderung des SEM basiere auf einer ungenügenden Informationsgrundlage. Gemäss dem Bericht des SEM vom 2. Juni 2016 "Focus Eritrea" könne nämlich auch heute nicht davon ausgegangen werden, dass illegal aus Eritrea ausgereiste Personen im Falle einer Rückkehr keine Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hätten, womit die vorgenommene Praxisänderung zum heutigen Zeitpunkt nicht zulässig sein könne. Weiter habe das SEM die neue Praxis nicht - wie in BVGE 2010/54 vorgesehen - auf einzelne Verfahren, sondern direkt generell angewandt und dabei somit nicht zunächst in einem einzelnen Verfahren klargestellt, dass es sich um ein Pilotverfahren handelt, in welchem von der bisherigen Praxis abgewichen werde. Damit seien die in dem genannten Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt. Nachdem die vorgebrachte illegale Ausreise als glaubhaft einzustufen sei, sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea mit Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG zu rechnen habe. 4.3 In seiner Vernehmlassung verwies das SEM zunächst auf den Bericht der im Anschluss an die Fact-Finding Mission im März 2016 erstellt worden sei. Aufgrund dessen sei das SEM zum Schluss gekommen, dass Personen, die ihre Furcht vor zukünftiger Verfolgung lediglich auf die illegale Ausreise stützen würden, die hohen Anforderungen an die begründete Furcht vor Nachteilen nicht zu erfüllen vermögen. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in den letzten Jahren eine differenzierte Betrachtungsweise erkennen lassen, die sich insbesondere auf minderjährige Asylsuchende bezogen habe. 4.4 In der Replik bezog sich der Beschwerdeführer auf das am 30. Januar 2017 ergangene Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015, in welchem ausgeführt werde, dass zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft hinzukommend zur illegalen Ausreise die betreffende asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen müsse. Da er vor seiner illegalen Ausreise bereits zwei Mal inhaftiert worden sei, sei davon auszugehen, er werde von den heimatlichen Behörden als missliebige Person betrachtet. 5. 5.1 Zunächst ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint hat. 5.2 Diesbezüglich kann vorab vollumfänglich auf die überzeugenden vor-instanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden: 5.2.1 Der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei regelmässig am Schulunterricht teilzunehmen, weshalb er keine Perspektive gehabt habe, ist auf die allgemeine politische und soziale Lage im Herkunftsstaat zurückzuführen und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 5.2.2 Die viertägige Inhaftierung des Beschwerdeführers nach seinem misslungenen Ausreiseversuch im Jahr 2014 ist nicht als asylrelevante Verfolgung zu werten. Die Haftbedingungen stellte der Beschwerdeführer zwar als sehr schlimm dar (kaum Wasser zur Reinigung, nur wenig Nahrung und keine Toilette), er erlebte aber keine Behelligungen oder Befragungen seitens der Behörden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass er selber diese Festhaltung bei beiden Befragungen auf Nachfrage hin zuerst nicht als Ausreisegrund nannte (sondern Probleme mit der Schule und die allgemeine Perspektivlosigkeit wegen der Anwesenheit des Vaters). Nach der Anschlussfrage in der Anhörung "Hatten Sie mit den eritreischen Behörden jemals Probleme?" ist denn auch die folgende Antwort protokolliert: "Nicht direkt. Ich bin ja minderjährig. Aber wenn sie meinen Vater mitnahmen, musste ich die Verantwortung übernehmen" (vgl. SEM-Akten, A18, ad F39). Ausserdem wurde der Beschwerdeführer mittels einer Bürgschaft nach vier Tagen wieder entlassen und in dem knappen Jahr bis zu seiner definitiven Ausreise von den heimatlichen Behörden diesbezüglich weder behelligt noch anderweitig kontaktiert (vgl. SEM-Akten, A9, S. 10 f.; A18, F36 ff.). Diese kurze Beschränkung der Freiheit ist - auch unter gebührender Berücksichtigung der schwierigen Unterkunftsbedingungen und des damaligen Alters des Beschwerdeführers - mangels Intensität nicht als ernsthaften Nachteil im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Ausserdem erfolgte diese Festhaltung unter dem Verdacht der Verletzung der eritreischen Ausreisebestimmungen offenbar auch nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive. Das Gleiche gilt für die Inhaftierung für eine Nacht nach der Teilnahme an einer Schlägerei. 5.2.3 Es ist unter den gegebenen Umständen auch nicht davon auszugehen, er wäre wegen dieser Vorfälle bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea zukünftig einem erheblichen Risiko einer Bestrafung oder Behandlung gestützt auf asylrelevante Motive ausgesetzt. 5.2.4 Der Beschwerdeführer wurde vor seiner Ausreise auch nicht betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst von den Behörden kontaktiert, weshalb er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 S. 39). Folglich ist auch insoweit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer werde aus Sicht des eritreischen Regimes als missliebige oder regimefeindliche Person betrachtet. 5.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass Beschwerdeführer nicht hat glaubhaft machen können, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt war oder berechtigterweise zu befürchten hatte. 6. 6.1 Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner illegalen Ausreise aus Eritrea - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - bei einer Rückkehr dorthin zu befürchten hat, ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. 6.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 6.3 6.3.1 Gemäss langjähriger früherer Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betroffen war. Dieser begründet sein Rechtsmittel auch mit dem Vorbringen, die Praxisänderung des SEM sei inhaltlich zu Unrecht (und überdies auch formal falsch) erfolgt. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 5). 6.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind den Akten keine solchen zusätzlichen Gefährdungsfaktoren zu entnehmen, die ihn als regimekritische Person erscheinen lassen würden. Die Aussagen eritreischer Regierungsvertreter im In- und Ausland bezüglich allfällig drohender Verfolgungsmassnahmen wegen illegaler Ausreise im Falle einer Rückkehr nach Eritrea erscheinen zwar teilweise widersprüchlich (vgl. Shabait.com [Eritrean Ministry of Information], Interview of President Isaias with loval media [part IX and final], 17.2.2012, http://www.shabait.com/articles/q-a-a/8528-interview-of-president-isaias-with-local-media-part-ix-and-final-, abgerufen am 7.2.2018; Madote Eritrea [via Youtube], Yemane Ghebreab Speaks on Limiting Eritrea's National Service to 18 Month [Bruno Kreisky Forum for Internatonal Dialogue, 8.4.2015, Inhalt veröffentlicht am 17.4.2015, https://www.youtube.com/ watch?v=DLWqaPILqNo, abgerufen am 7.2.2018; Tages-Anzeiger, Und ewig dauert der Wehrdienst, 3.8.2015, https://www.tagesanzeiger.ch/ausland/naher-osten-und-afrika/und-ewig-dauert-der-wehrdienst/story/11975 391, abgerufen am 7.2.2018; Reuters, Eritea says refugees not fleeing political repression, 27.1.2010, https://af.reuters.com/article/topNews/idAFJ OE60Q0JH20100127?sp=true, abgerufen am 7.2. 2018; EritreaLive.com, Eritrea: Migration and right of asylum, interview with the Ambassador Fesshazion Pietros, 22.9.2015, http://www.eritrealive.com/eritrea-migration-and-right-of-asylum-interview-with-the-ambassador-fesshazion-pietr os, abgerufen am 7.2.2018). Nach den Ausführungen in den obigen Erwägungen ist nicht davon auszugehen, der illegale Ausreiseversuch des damals 14-jährigen Beschwerdeführers im Jahr 2014 sowie seine darauffolgende viertägige Inhaftierung würde bei einer Rückkehr nach Eritrea asylrelevante Verfolgung nach sich ziehen. 6.5 Der Beschwerdeführer rügte zudem in seiner Beschwerde, das SEM habe nicht das korrekte Vorgehen befolgt, welches das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid für Praxisänderungen vorgeschrieben habe. 6.5.1 Das Gericht hatte sich im Urteil BVGE 2010/54 mit der Verbindlichkeit seiner publizierten Koordinationsentscheide für das SEM befasst, wenn diese Fragen der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender betreffen. Dabei wurde festgestellt, dass in diesem Kontext für die Vorinstanz rechtlich kein Raum für eine eigene Länderpraxis bestehe, die der publizierten oder auf andere Weise kommunizierten offizielle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche (vgl. BVGE 2010/54 E. 7 f.). Falls die Vorinstanz dem Gericht, nach einer gewissen Zeit, eine Änderung dessen Praxis beantragen wolle, stehe es ihr frei, in einzelnen Asylverfahren von der Praxis der Beschwerdeinstanz abzuweichen. Bei derartigen Verfügungen sei jedoch unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begründung klarzustellen, dass es sich um so genannte Pilotverfahren handle, bei denen bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abgewichen werde (vgl. a.a.O. E. 9.2.1). 6.5.2 Diese Regeln waren indessen bei der Praxisänderung vom Sommer 2016 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für das SEM nicht massgebend: Erstens ist festzuhalten, dass die vorliegend durch die Vorinstanz angepasste Praxis nicht die in BVGE 2010/54 interessierende (ausländerrechtliche) Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG betraf, sondern die Voraussetzungen für die Anerkennung für Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 54 AsylG. Zweitens basierte die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM nicht auf einem in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission, ARK); dies im entscheidenden Gegensatz zu den in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das damalige Bundesamt für Migration jeweils einer durch publizierte Koordinationsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3). Der Begründung in der hier angefochtenen Verfügung waren drittens klare Hinweise auf die Praxisänderung des SEM zu entnehmen (vgl. Verfügung S. 3); die Praxisänderung des SEM war zudem - wiederum in auffälligem Gegensatz zu dem in BVGE 2010/54 zu beurteilenden Verhalten des damaligen Bundesamts für Migration (BFM) - dem Gericht vorgängig kommuniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 bekannt gemacht worden, die eine umfassende Berichterstattung in den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte (vgl. statt vieler etwa die entsprechenden Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmitteilung der SFH vom 27. Juli 2016). 6.5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist.
7. Es ist dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 29. November 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2017 gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 11.2 Das Honorar der mit Verfügung vom 11. Januar 2017 eingesetzten amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der in der aktualisierten Kostennote vom 23. Februar 2017 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint grundsätzlich angemessen, doch wurde das Honorar mit einem Stundenansatz von Fr. 180.- berechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht, wie in der Zwischenverfügung vom 11. Januar 2017 angekündigt, für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter praxisgemäss von einem Ansatz von maximal Fr. 150.- aus (vgl. z.B. Urteile des BVGer D-922/2017 vom 13. Juni 2017 oder D-5961/2017 vom 27. Februar 2018). Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin - ausgehend vom zeitlichen Vertretungsaufwand gemäss Kostennote - ein Honorar im Gesamtbetrag von Fr. 1427.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Michèle Künzi, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1427.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: