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E-2977/2015

E-2977/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-05-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Dezember 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 12. Dezember 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ summarisch befragt und es wurde ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen staatsvertraglichen Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid mit Wegweisung nach Bulgarien gewährt. Dabei machte er geltend, in Bulgarien gebe es keine Menschenrechte und viele Asylbewerber würden von der Polizei geschlagen, weshalb er in der Schweiz bleiben wolle. B. Am 27. Februar 2015 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art.13 Abs.1 der Verordnung (EU) Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. C. Mit Verfügung vom 28. April 2015 - eröffnet am 4. Mai 2015 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz nach Bulgarien weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten. D. Mit Beschwerde vom 8. Mai 2015 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, sein Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln, das Dublin-Verfahren aufzuheben und die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens festzuhalten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt waren die Unterstützungsbestätigung der Gemeinde C._______ vom 6. Mai 2015 und die Mitteilung des SEM an D._______ (Bruder des Beschwerdeführers) vom (...) 2015, wonach dessen Dublin-Verfahren beendet worden sei und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde. A. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 12. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

E. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts­recht). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).

E. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, die bulgarischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen, womit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers an Bulgarien übergegangen sei. Bulgarien sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) und auch der EMRK. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Bulgarien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über einen Onkel und einen Bruder in der Schweiz verfüge, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da es sich bei diesen beiden nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handle und zudem keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und diesen beiden bestünden. Bulgarien sei sodann ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und verfüge über eine funktionierende Polizeibehörde, an welche sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall wenden könne.

E. 5.2 In der Rechtsmittelschrift rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe sein Gesuch nicht genügend sorgfältig geprüft. Er sei mit seinem Bruder D._______ über die Türkei, Bulgarien, Österreich und andere unbekannte Länder in die Schweiz eingereist. Der Reiseweg habe ihn somit unter anderem durch Bulgarien geführt, sie hätten sich dort aber weder lange aufgehalten noch Asyl beantragt und seien in Bulgarien weder registriert noch seien ihnen Fingerabdrücke genommen worden. Er kenne viele Flüchtlinge, auf deren Asylgesuch die Schweiz eingetreten sei, obwohl diese ebenfalls über Bulgarien in die Schweiz eingereist seien und dies bei der Befragung auch so angegeben hätten. Bezeichnenderweise sei das SEM auch auf das Asylgesuch seines Bruders eingetreten, obwohl sie zusammen in die Schweiz gereist seien. Zudem habe Bulgarien bis dato nicht auf das Gesuch des SEM reagiert, weshalb es für sein Asylgesuch nicht zuständig sei. Schliesslich sei auch nicht einzusehen, weshalb gerade Bulgarien und nicht ein anderes Land wie Österreich, durch welches sie auch gereist seien, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein sollte.

E. 6.1 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 6.2 Aus dem Befragungsprotokoll (vgl. Akten BFM A4/12 S. 6) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im November 2014 wiederholt von der bulgarischen Grenzpolizei festgehalten worden war, bis es ihm schliesslich gelang, illegal nach Bulgarien einzureisen. Dort hielt er sich zwei Tage auf, bevor er seine Reise in die Schweiz fortsetzte. Die illegale Einreise nach Bulgarien - welche die Zuständigkeit dieses Dublin-Vertragsstaates unbesehen eines längeren Aufenthaltes oder dort gestellten Asylgesuchs bereits begründet - ist demnach unbestritten. Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden am 27. Februar 2015 - somit innerhalb der in Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist - gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers. Diese liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Bulgariens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Eine ausdrückliche Zustimmung ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht erforderlich. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Der Beschwerdeführer vermag auch aus seinem Hinweis auf ihm bekannte, angeblich gleich gelagerte Fälle, namentlich jener seines Bruders, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Mangels umfassender Aktenkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts steht keineswegs fest, dass es sich dabei um einen zum vorliegenden identischen Sachverhalt handelt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben.

E. 6.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Schweiz aufgrund einer Dublin-Bestimmung, einer völkerrechtlichen oder einer landesrechtlichen Verpflichtung gehalten wäre, doch auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und dieses in der Schweiz zu prüfen.

E. 6.4 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach, womit auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Vor dem Hintergrund eines jüngeren Berichtes des UNHCR vom April 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) gelangte auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. Urteil des BVGer D-3794/2014 E. 5.3 f. m.w.H.).

E. 6.5 Auch in individueller Hinsicht konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach die bulgarischen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Der Beschwerdeführer konnte ferner keine konkreten Hinweise für die Annahme dartun, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Es ist demnach nicht davon auszugehen, er würde bei einer Überstellung nach Bulgarien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gravierenden und systemischen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuches und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimats- respektive Herkunftsstaat zurücküberstellt werden.

E. 6.6 Der Beschwerdeführer kann schliesslich auch aus dem Umstand, dass er über einen Onkel und einen Bruder in der Schweiz verfügt, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das SEM hat zutreffend ausgeführt, dass der Onkel und der Bruder nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten und den Akten keine Hinweise auf ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer zu entnehmen sind. Aufgrund eines fehlenden Abhängigkeitsverhältnisses kann auch offen gelassen werden, ob respektive unter welchen Voraussetzungen die vom Bundesgericht entwickelte Praxis zu Art. 8 EMRK, wonach sich eine Person auf den Schutz des Familienlebens nur dann berufen kann, wenn sie sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz bezieht (vgl. statt vieler BGE 130 II 281; 135 I 143, jeweils mit weiteren Hinweisen), überhaupt ein Kriterium darstellt, welches im Rahmen des Dublin-Verfahrens zu beachten ist (BVGE 2008/47 E. 4.1 mit Hinweis auf EMARK 1993 Nr. 24 E. 8).

E. 6.7 Dem Gesagtem zufolge ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzutun, dass er im Falle einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr laufen würde, wegen dortiger Mängel des Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder wegen der dort herrschenden Lebensbedingungen eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden. Unter diesen Umständen erscheint die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Es liegen weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nahelegen würden. Die Rüge, das SEM habe seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der Asylgründe verletzt, erweist sich als unbegründet.

E. 7 Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Zuständigkeit Bulgariens festgestellt, ist auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Bulgarien angeordnet.

E. 8 Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Der Antrag auf Kostenvorschussverzicht ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 10 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich dem Gesagten zufolge als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) - ungeachtet der prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen ist.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2977/2015 Urteil vom 13. Mai 2015 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Dezember 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 12. Dezember 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ summarisch befragt und es wurde ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen staatsvertraglichen Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid mit Wegweisung nach Bulgarien gewährt. Dabei machte er geltend, in Bulgarien gebe es keine Menschenrechte und viele Asylbewerber würden von der Polizei geschlagen, weshalb er in der Schweiz bleiben wolle. B. Am 27. Februar 2015 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art.13 Abs.1 der Verordnung (EU) Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. C. Mit Verfügung vom 28. April 2015 - eröffnet am 4. Mai 2015 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz nach Bulgarien weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten. D. Mit Beschwerde vom 8. Mai 2015 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, sein Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln, das Dublin-Verfahren aufzuheben und die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens festzuhalten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt waren die Unterstützungsbestätigung der Gemeinde C._______ vom 6. Mai 2015 und die Mitteilung des SEM an D._______ (Bruder des Beschwerdeführers) vom (...) 2015, wonach dessen Dublin-Verfahren beendet worden sei und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde. A. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 12. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts­recht). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, die bulgarischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen, womit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers an Bulgarien übergegangen sei. Bulgarien sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) und auch der EMRK. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Bulgarien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über einen Onkel und einen Bruder in der Schweiz verfüge, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da es sich bei diesen beiden nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handle und zudem keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und diesen beiden bestünden. Bulgarien sei sodann ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und verfüge über eine funktionierende Polizeibehörde, an welche sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall wenden könne. 5.2 In der Rechtsmittelschrift rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe sein Gesuch nicht genügend sorgfältig geprüft. Er sei mit seinem Bruder D._______ über die Türkei, Bulgarien, Österreich und andere unbekannte Länder in die Schweiz eingereist. Der Reiseweg habe ihn somit unter anderem durch Bulgarien geführt, sie hätten sich dort aber weder lange aufgehalten noch Asyl beantragt und seien in Bulgarien weder registriert noch seien ihnen Fingerabdrücke genommen worden. Er kenne viele Flüchtlinge, auf deren Asylgesuch die Schweiz eingetreten sei, obwohl diese ebenfalls über Bulgarien in die Schweiz eingereist seien und dies bei der Befragung auch so angegeben hätten. Bezeichnenderweise sei das SEM auch auf das Asylgesuch seines Bruders eingetreten, obwohl sie zusammen in die Schweiz gereist seien. Zudem habe Bulgarien bis dato nicht auf das Gesuch des SEM reagiert, weshalb es für sein Asylgesuch nicht zuständig sei. Schliesslich sei auch nicht einzusehen, weshalb gerade Bulgarien und nicht ein anderes Land wie Österreich, durch welches sie auch gereist seien, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein sollte. 6. 6.1 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6.2 Aus dem Befragungsprotokoll (vgl. Akten BFM A4/12 S. 6) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im November 2014 wiederholt von der bulgarischen Grenzpolizei festgehalten worden war, bis es ihm schliesslich gelang, illegal nach Bulgarien einzureisen. Dort hielt er sich zwei Tage auf, bevor er seine Reise in die Schweiz fortsetzte. Die illegale Einreise nach Bulgarien - welche die Zuständigkeit dieses Dublin-Vertragsstaates unbesehen eines längeren Aufenthaltes oder dort gestellten Asylgesuchs bereits begründet - ist demnach unbestritten. Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden am 27. Februar 2015 - somit innerhalb der in Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist - gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers. Diese liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Bulgariens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Eine ausdrückliche Zustimmung ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht erforderlich. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Der Beschwerdeführer vermag auch aus seinem Hinweis auf ihm bekannte, angeblich gleich gelagerte Fälle, namentlich jener seines Bruders, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Mangels umfassender Aktenkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts steht keineswegs fest, dass es sich dabei um einen zum vorliegenden identischen Sachverhalt handelt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben. 6.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Schweiz aufgrund einer Dublin-Bestimmung, einer völkerrechtlichen oder einer landesrechtlichen Verpflichtung gehalten wäre, doch auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und dieses in der Schweiz zu prüfen. 6.4 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach, womit auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Vor dem Hintergrund eines jüngeren Berichtes des UNHCR vom April 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) gelangte auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. Urteil des BVGer D-3794/2014 E. 5.3 f. m.w.H.). 6.5 Auch in individueller Hinsicht konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach die bulgarischen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Der Beschwerdeführer konnte ferner keine konkreten Hinweise für die Annahme dartun, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Es ist demnach nicht davon auszugehen, er würde bei einer Überstellung nach Bulgarien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gravierenden und systemischen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuches und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimats- respektive Herkunftsstaat zurücküberstellt werden. 6.6 Der Beschwerdeführer kann schliesslich auch aus dem Umstand, dass er über einen Onkel und einen Bruder in der Schweiz verfügt, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das SEM hat zutreffend ausgeführt, dass der Onkel und der Bruder nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten und den Akten keine Hinweise auf ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer zu entnehmen sind. Aufgrund eines fehlenden Abhängigkeitsverhältnisses kann auch offen gelassen werden, ob respektive unter welchen Voraussetzungen die vom Bundesgericht entwickelte Praxis zu Art. 8 EMRK, wonach sich eine Person auf den Schutz des Familienlebens nur dann berufen kann, wenn sie sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz bezieht (vgl. statt vieler BGE 130 II 281; 135 I 143, jeweils mit weiteren Hinweisen), überhaupt ein Kriterium darstellt, welches im Rahmen des Dublin-Verfahrens zu beachten ist (BVGE 2008/47 E. 4.1 mit Hinweis auf EMARK 1993 Nr. 24 E. 8). 6.7 Dem Gesagtem zufolge ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzutun, dass er im Falle einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr laufen würde, wegen dortiger Mängel des Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder wegen der dort herrschenden Lebensbedingungen eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden. Unter diesen Umständen erscheint die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Es liegen weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nahelegen würden. Die Rüge, das SEM habe seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der Asylgründe verletzt, erweist sich als unbegründet.

7. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Zuständigkeit Bulgariens festgestellt, ist auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Bulgarien angeordnet.

8. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Der Antrag auf Kostenvorschussverzicht ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

10. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich dem Gesagten zufolge als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) - ungeachtet der prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen ist.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: