Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A.a Die tamilische Beschwerdeführerin A._______ reiste mit ihrem Sohn gemäss eigenen Angaben am (...) 2012 auf dem Luftweg aus Sri Lanka aus. Nach einigen Monaten Aufenthalt in Afrika seien sie mit dem Flugzeug weiter nach Italien gereist, wo sie am (...) 2013 angekommen seien. Am 14. Januar 2013 seien sie mit einem Schlepper in die Schweiz eingereist und suchten hier am 16. Januar 2013 um Asyl nach. A.b Anlässlich der getrennt durchgeführten Befragungen vom 23. Januar 2013 der Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss (der damals geltenden) Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), grundsätzlich für die Behandlung der Asylgesuche zuständig sei. Die Beschwerdeführerin erwiderte, sie habe in Sri Lanka wegen der Zugehörigkeit ihres Ehemannes zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) viel Grausames erlitten. Die Nähe ihres Bruders - C._______ lebt mit seiner Familie im Kanton Bern - gebe ihr die nötige Sicherheit. A.c Nach einer Anfrage seitens des BFM akzeptierten die italienischen Behörden am 7. März 2013 gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien. Mit Verfügung vom 8. März 2013 trat das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie nach Italien weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 21. März sowie am 3. April 2013 wurden dem BFM Briefe der Beschwerdeführerin sowie ihres Bruders eingereicht, denen zu entnehmen ist, dass es der Beschwerdeführerin gesundheitlich schlecht geht. Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 rief das BFM in Erinnerung, dass die Verfügung vom 8. März 2012 (recte: 2013) in Rechtskraft erwachsen sei und es diesen Entscheid im Sinne der Gewaltenteilung zu respektieren gelte; somit habe das BFM keine Möglichkeit, daran etwas zu ändern. Ihrem Gesundheitszustand werde bei einer allfälligen Überstellung Rechnung getragen. C. Am 18. Oktober 2013 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter eine Schrift mit dem Titel "neues Asylgesuch" ein, eventualiter sei ein qualifiziertes Wiedererwägungsverfahren einzuleiten. Mit der Einreichung eines neuen Asylgesuchs, so der Rechtsvertreter, sei der Vollzug der bereits angeordneten Wegweisung unzulässig und die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die zuständigen Behörden seien daher anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2013 stellte das BFM fest, die Eingabe vom 18. Oktober 2013 sei als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln und hemme als ausserordentliches Rechtsmittel den Wegweisungsvollzug nicht (aArt. 112 AsylG [SR 142.31]). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Februar 2014 gutgeheissen. Das BFM wurde angewiesen, den Wegweisungsvollzug auszusetzen bis es über das Gesuch vom 18. Oktober 2013 entschieden habe. E. Mit Schreiben vom 17. März 2014 forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, einen ärztlichen Bericht einzureichen. Am 8. April 2014 informierte der Rechtsvertreter im Rahmen eines Fristerstreckungsgesuchs die Behörden, dass derzeit die Zuständigkeit der ärztlichen Behandlung noch nicht geklärt sei. Am 8. Mai 2014 schlug er dem BFM vor, sich bezüglich der Beschaffung eines ärztlichen Attests direkt an den - nun bekannten - behandelnden Arzt zu wenden, da dieser bis anhin nicht auf diverse Schreiben des Rechtsvertreters reagiert habe. F. Mit Verfügung vom 16. Mai 2014 - eröffnet am 28. Mai 2014 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und hielt fest, dass die Verfügung vom 8. März 2013 rechtskräftig sei und dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die im Wiedererwägungsgesuch formulierten Einwände, in Italien komme es regelmässig zu Unstimmigkeiten im Asylverfahren und zu Ausschaffungen nach Sri Lanka, nicht konkret darlegen würden, inwiefern eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien eine reelle Gefährdung darstelle. Es obliege den italienischen Behörden, im Rahmen eines durchzuführenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens die Asylgründe der Beschwerdeführenden zu prüfen. Zudem sei Italien an die sog. Aufnahmerichtlinie gebunden, welche u.a. die medizinische Versorgung von Personen regle, welche internationalen Schutz beantragt hätten. Es sei weder erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstosse, noch dass der Beschwerdeführerin konkret der Zugang zur medizinischen Versorgung nicht gewährt worden sei. G. Mit Eingabe vom 23. Mai 2014 übermittelte der Rechtsvertreter eine Nachricht des behandelnden Arztes, dass dieser sobald als möglich ein ärztliches Attest einreichen werde. H. Am 30. Mai 2014 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vor-instanzlichen Entscheid vom 16. Mai 2014 ein und beantragten dabei, diese Verfügung sei aufzuheben und es sei die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden festzustellen. Eventualiter sei nach Aufhebung der Verfügung die Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei ferner der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen. Vorab wurde vorgebracht, die Tatsache allein, dass die Eingabe vom 18. Oktober 2013 als Wiedererwägungsgesuch (statt als neues Asylgesuch) behandelt worden sei, reiche für eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus. Ferner machte der Rechtsvertreter darauf aufmerksam, dass die Beschwerdeführenden seit dem Nichteintretensentscheid vom 8. März 2013 aus Angst vor einer Überstellung nach Italien in der Schweiz untergetaucht und erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2014 wieder aufgetaucht seien. Daher seien auch medizinische Abklärungen erst seit diesem Datum möglich gewesen. Ein ärztliches Attest sei trotz anwaltlichen Bittschriften vom behandelnden Arzt bisher noch nicht ausgestellt worden. Dass den Beschwerdeführenden seit der Eingabe vom 18. Oktober 2013 wegen des (rechtskräftigen) Wegweisungsentscheides vom 8. März 2013 keine ärztliche Betreuung offen gestanden sei, gehe auf die bewusste Unterlassung der Vorinstanz, den Beschwerdeführenden mitzuteilen, sie dürften das Verfahren in der Schweiz abwarten, zurück. Die Beschwerde wurde des Weiteren damit begründet, dass bezüglich Rückschaffungen nach Italien derzeit ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hängig sei. Indes sei schon heute offensichtlich, dass vor dem Hintergrund des schlechten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht in Italien stattfinden könne, weshalb die Schweiz ihre Zuständigkeit dafür zu erklären habe. Zudem bestehe mangels Ausschaffungsstopp für tamilische Asylsuchende seitens Italien nach wie vor die Gefahr, nach Sri Lanka ausgeschafft zu werden. I. Am 2. Juni 2014 verfügte das Bundesverwaltungsgericht, dass der Vollzug der Wegweisung per sofort ausgesetzt werde. J. Mit Eingabe vom 27. Juni 2014 wurde während der Beschwerdefrist nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass der behandelnde Arzt bisher immer noch kein ärztliches Attest ausgestellt habe. Schon im Schreiben vom 8. Mai 2014 des Rechtsvertreters sei das BFM aufgefordert worden, die Ausstellung eines solchen Arztzeugnisses zu verfügen. Die Vorinstanz habe diesen Antrag indes nicht behandelt und sich in seiner Verfügung vom 16. Mai 2014 nicht auf ein Arztzeugnis (sondern auf die Aktenlage) gestützt, weshalb es damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin massiv verletzt habe. Im Übrigen - insbesondere hinsichtlich der angeblich desolaten Lage des italienischen Asylsystems - verwies der Rechtsvertreter im Wesentlichen auf die Rügen der Beschwerdeeingabe vom 30. Mai 2014. K. Mit Verfügung vom 3. Juli 2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, einen Arztbericht einzureichen, und stellte die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bis auf Weiteres fest. Zudem verzichtete es auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Am 18. Juli 2014 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeinstanz einen ärztlichen Bericht des D._______ ([...]) vom 11. Juli 2014 ein, in welchem im Wesentlichen eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen der Beschwerdeführerin festgestellt wurde. M. Im Rahmen einer Vernehmlassung vom 27. November 2014 äusserte sich das BFM im Wesentlichen dahingehend, dass die jüngste Rechtsprechung des EGMR (vgl. Urteil Tarakhel vs. Schweiz des EGMR [Grosse Kammer] vom 4. November 2014, No. 29217/12) auf das vorliegende Verfahren keine Bewandtnis habe, da das BFM gestützt auf dieses Urteil keine Überstellungen von Familien vornehme, ohne dass die notwendigen expliziten Garantien seitens Italien vorliegen würden. Hinsichtlich der im Arztzeugnis vom 11. Juli 2014 attestierten Krankheit der Beschwerdeführerin verwies das BFM auf diesbezügliche Behandlungsmöglichkeiten in Italien. Im Übrigen hielt das BFM vollumfänglich an seinen früheren Erwägungen fest und beantragte eine Abweisung der Beschwerde. N. Am 15. Dezember 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein und verwiesen ebenfalls auf den Arztbericht vom 11. Juli 2014, wonach neben der schweren Depression auch akute suizidale Tendenzen festgestellt worden seien, welche grundsätzlich einer Hospitalisation bedürften. Im konkreten Fall sei darauf verzichtet worden, weil die Beschwerdeführerin die nötige Unterstützung durch ihre hier ansässigen Familienmitglieder erhalte. Dieses Netz entfalle indes, wenn die Beschwerdeführenden nach Italien zurückgeschafft würden. Hinsichtlich der einzuholenden Garantien stellte der Rechtsvertreter im Falle einer Ausschaffung den Antrag, diese seien von der Vorinstanz in detaillierter Weise offenzulegen und es sei den Beschwerdeführenden Frist zur Stellungnahme anzusetzen
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM bzw. BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Bezüglich der Beschwerdegründe ist auf Art. 106 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 zu verweisen.
E. 2.1 Am 1. Januar 2014 ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), auch für die Schweiz vorläufig in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung der Dublin-III-VO sind Verfahren, bei welchen sowohl der Asylantrag als auch das Ersuchen um Übernahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind, noch nach der Dublin-II-VO zu entscheiden (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO). Somit ist über das vorliegende Verfahren nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu befinden, da sowohl der Asylantrag der Beschwerdeführenden als auch das vorinstanzliche Ersuchen um Übernahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind.
E. 2.2 Seit dem 1. Februar 2014 ist eine neue Fassung des Asylgesetzes (Änderungen vom 14. Dezember 2012) in Kraft getreten, welche u.a. neue Bestimmungen zu Wiedererwägung (vgl. dazu Art. 111b AsylG) enthält. Auf das zu entscheidende Verfahren findet indes das bisherige Recht Anwendung (Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012).
E. 3.1 Zunächst soll die rechtliche Qualifikation der Eingabe vom 18. Ok-tober 2013 geklärt werden, welche vom BFM als Wiedererwägungsgesuch (vgl. Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 16. Mai 2014), mit welchem der (unangefochten gebliebene) Entscheid vom 8. März 2013 aufzuheben sei, und nicht als weiteres Asylgesuch entgegengenommen wurde. Der Rechtsvertreter monierte in seiner Beschwerdeeingabe, die Verfügung vom 16. Mai 2014 sei aufzuheben, weil die Eingabe vom 18. Okto-ber 2013 fälschlicherweise als Wiedererwägungsgesuch (statt als neues Asylgesuch) behandelt worden sei.
E. 3.2 Die Wiedererwägung war im Verwaltungs- respektive Asylverfahren bis zu der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch bestand. Gemäss Lehre und Praxis des Bundesgerichts wurde jedoch aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 m.w.H.). Danach war auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid (bzw. seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz) in wesentlicher Weise verändert hatte und mithin die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen war. Sodann konnten auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung bezogen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden war. Ein solches qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch war und ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln.
E. 3.3 Mit Verfügung vom 8. März 2013 trat das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, da gemäss der damaligen Dublin-II-VO Italien für deren Prüfung zuständig sei, und ordnete die entsprechende Wegweisung an. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2013, die als zweites Asylgesuch betitelt war, beantragten die Beschwerdeführenden, dieser Entscheid sei aufzuheben und die Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sei festzustellen, da einerseits das BFM anfangs September 2013 einen Ausschaffungsstopp für tamilische Asylsuchende nach Sri Lanka beschlossen habe, was Italien nicht praktiziere und wo es regelmässig zu Unstimmigkeiten im Asylverfahren und zu Ausschaffungen nach Sri Lanka komme. Anderseits präsentiere sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin äusserst desolat. Damit machten die Beschwerdeführenden sinngemäss eine wesentliche Veränderung der Sachlage seit dem ursprünglichen Entscheid vom 8. März 2013 geltend, weshalb dieser an diese neuen Verhältnisse anzupassen sei. Dabei wird die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäss Dublin-II-VO nicht in Frage gestellt. Indes wird sinngemäss vorgebracht, dass neue Überstellungshindernisse vorliegen würden, weshalb die Schweiz von ihrem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch zu machen habe. Die in der Eingabe vorgebrachten Fluchtgründe sind folglich solange nicht durch die Schweiz zu prüfen, als diese nicht für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig wird. Dasselbe gilt betreffend Wegweisungsvollzugshindernisse nach Sri Lanka. Damit war die Eingabe vom 18. Oktober 2013 nicht als Asylgesuch entgegenzunehmen; das BFM hat es folglich zu Recht als Wiedererwägungsgesuch behandelt. Es liegen folglich bezüglich der Qualifikation der Eingabe vom 18. Oktober 2013 und deren Folgen keine Verfahrensfehler seitens der Vorinstanz vor.
E. 4.1 Vor der materiellen Prüfung sind die weiteren verfahrensrechtlichen Rügen zu behandeln.
E. 4.2 Hinsichtlich des angeblichen Verfahrensfehlers, die Vorinstanz habe es unterlassen mitzuteilen, dass die Beschwerdeführenden den Entscheid in der Schweiz abwarten dürften, was der Beschwerdeführerin erlaubt hätte, aus der Illegalität aufzutauchen und einen Arzt zu konsultieren, um so zur Sachverhaltserstellung beizutragen, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss dem damals geltenden aArt. 112 AsylG hemmte die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs (als ausserordentliches Rechtsmittel) den Vollzug nicht, es sei denn, die für die Behandlung zuständige Behörde habe anders entschieden. Die Vorinstanz musste folglich den Beschwerdeführenden nicht mitteilen, sie dürften das Wiedererwägungsverfahren in der Schweiz abwarten. Mit Zwischenverfügung vom 22. Ok-tober 2013 hat sie denn auch festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug nicht ausgesetzt werde. Diese Feststellung wurde erst mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2014 aufgehoben und die Aussetzung des Vollzugs angeordnet. Es kann somit nicht der Vorinstanz angelastet werden, wenn die Beschwerdeführenden (vor dem Urteil) aus Angst vor einer Überstellung untergetaucht sind und keinen Arzt aufgesucht haben.
E. 4.3 Zur Rüge, das BFM habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, ist festzustellen, dass es in ausserordentlichen Verfahren dem Gesuchsteller obliegt, abschliessend darzutun, aus welchen Gründen die ursprünglich fehlerfreie und rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen sei. Die Untersuchungspflicht der Vorinstanz ist somit eingeschränkter als in ordentlichen Verfahren, weshalb das BFM keine Instruktionshandlungen vorzunehmen hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in seinem Urteil vom 21. Februar 2014 die Vorinstanz nicht "aufgefordert", den Gesundheitszustand abzuklären. Es hat lediglich festgestellt, dass dieser nicht abgeklärt erscheine.
E. 5.1 Im Wiedererwägungsgesuch vom 18. Oktober 2013 berufen sich die Beschwerdeführenden auf eine wesentliche Veränderung der Sachlage seit dem Entscheid vom 8. März 2013, welche einerseits mit der Gefahr einer Kettenabschiebung - die schweizerischen Behörden hätten einen Ausschaffungsstopp für tamilische Asylsuchende erlassen, während es in Italien regelmässig zu Ausschaffungen nach Sri Lanka komme - und anderseits mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin begründet wurde.
E. 5.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden ihrer Verfügung vom 16. Mai 2014 zugrunde gelegt und geprüft.
E. 5.3 Die Zuständigkeit Italiens für das Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden ist nicht in Frage gestellt worden. Es bleibt demgemäss zu prüfen, ob sich die Sachlage seit der Verfügung vom 8. März 2013 wesentlich verändert hat, so dass heute allfällige Vollzugshindernisse vorliegen könnten, welche einen Selbsteintritt der Schweiz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zur Folge hätten (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO).
E. 5.4 Es steht fest, dass zum heutigen Zeitpunkt keine systemischen Mängel im italienischen Asylsystem vorliegen. Die heutige Lage Italiens sei, so der EGMR kürzlich, nicht mit derjenigen von Griechenland (vgl. Urteil M.S.S. vs. Belgien und Griechenland des EGMR [Grosse Kammer] vom 21. Januar 2011, No. 30696/09) vergleichbar. Die Struktur und der allgemeine Zustand von Italien stelle noch kein grundsätzliches Hindernis für Rückschiebungen in dieses Land dar, auch wenn Zweifel hinsichtlich der Kapazitäten nicht ausgeschlossen werden könnten (vgl. Urteil Tarakhel vs. Schweiz des EGMR, a.a.O., § 114 f. und § 120).
E. 5.5 Die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des internationalen oder nationalen (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
E. 5.5.1 Im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Gefahr einer möglichen Abschiebung seitens Italiens der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka ist festzuhalten, dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist. Zudem muss sich Italien an die entsprechenden Normen der EU halten. Für die Mitglieder des Dublinsystems darf vermutet werden, dass sie die völkerrechtlichen Mindestanforderungen an ein Asylverfahren einhalten, namentlich auch das Non-Refoulement-Gebot (Art. 3 EMRK, Art. 25 Abs. 3 BV) respektieren. Diese Vermutung kann allerdings mit dem Nachweis umgestossen werden, dass konkrete Gründe für eine reale Gefahr bestehen, dass den Beschwerdeführenden nach einer Rücküberstellung in den zuständigen Mitgliedstaat eine völkerrechtswidrige Ausschaffung in ihr Heimatland drohe. Der vorgebrachte Wegweisungsvollzugsstopp nach Sri Lanka, welcher das BFM im Sommer 2013 anordnete (und welcher gemäss einer Medienmitteilung vom 26. Mai 2014 inzwischen wieder aufgehoben wurde), ist kein Beweis für die Behauptung, es komme in Italien regelmässig zu Ausschaffungen nach Sri Lanka. Mangels eines konkreten und individuellen Nachweises seitens der Beschwerdeführenden, dass ihnen nach einer Rückkehr nach Italien eine Ausschaffung nach Sri Lanka drohe, kann davon ausgegangen werden, dass Italien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten werde. Folglich ist keine Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes aufgrund einer allfälligen Kettenabschiebung durch die Schweiz erkennbar.
E. 5.5.2 In Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin teilte diese im ordentlichen Verfahren anlässlich der Befragung vom 23. Januar 2013 mit, dass sie Ruhe benötige und, wenn sie in der Nähe ihres Bruders leben dürfe, es keine Probleme geben würde (A9 S. 10). Der Beschwerdeführer B._______ seinerseits gab gleichentags zu Protokoll, er wolle lieber in der Schweiz als in Italien sterben (A10 S. 9). Das BFM hat dann auch in seinem Entscheid vom 8. März 2013 dieser Aussage Rechnung getragen. Mit den Eingaben des Bruders der Beschwerdeführerin vom 21. März 2013 (A30) sowie der Beschwerdeführerin selber vom 3. April 2013 (A32) wurde erstmals auf deren schlechten Gesundheitszustand aufmerksam gemacht. Im Wiedererwägungsgesuch vom 18. Oktober 2013 wurde dies mit zusätzlichem Hinweis wiederholt, dass die Beschwerdeführerin auf eine ständige Betreuung angewiesen sei, aber aufgrund ihres Lebens in der Illegalität keine medizinische Hilfe in Anspruch genommen habe. Damit wird eine seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens veränderte Sachlage dargetan; zu prüfen bleibt, ob diese im wiedererwägungsrechtlichen Sinn als wesentlich gelten kann.
E. 5.5.2.1 Das BFM stellte sich in seiner Verfügung vom 16. Mai 2014 hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, Italien sei an die sog. Aufnahmerichtlinie gebunden, welche auch die medizinische Versorgung von Asylsuchenden beinhalte; es sei nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen diese Richtlinie verstosse. Konkret sei zudem nicht glaubhaft nachgewiesen worden, wieso gerade den Beschwerdeführenden die nötige Versorgung bei einer Rückkehr nicht gewährt werden würde. Grundsätzlich könne nicht davon ausgegangen werden, dass Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten würden, aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existentielle Notlage versetzt, obdachlos oder unmenschlich behandelt würden.
E. 5.5.2.2 Dem am 23. Mai 2014 eingereichten ärztlichen Attest vom 20. Mai 2014 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin das D._______ bereits viermal in einem "état psychique très décompensé" konsultiert habe.
E. 5.5.2.3 Der Rechtsvertreter wies in seinen Eingaben vom 30. Mai und 27. Juni 2014 nochmals darauf hin, dass sich die Beschwerdeführenden bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2014 illegal in der Schweiz aufgehalten hätten, weshalb eine medizinische Untersuchung nicht möglich gewesen sei. Letztlich verwies der Rechtsvertreter auf das soziale Netz, über welches die Beschwerdeführenden in der Schweiz verfügen würden und das der Beschwerdeführerin ermöglichen würde, trotz schwerer Erkrankung zu überleben. Der am 18. Juli 2014 eingereichte Arztbericht vom 11. Juli 2014 stellte sodann die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei als suizidal zu bezeichnen - mehrmals habe sie die Einnahme von Medikamenten dazu missbraucht. Aufgrund ihres Zustandes wäre grundsätzlich eine Einweisung in eine psychiatrische Heilstätte notwendig, indes ziehe die Beschwerdeführerin die Hilfe und Unterstützung ihres Sohnes und ihrer hier ansässigen Verwandtschaft vor. Der behandelnde Arzt erklärte sich damit zwar einverstanden, indes unterstrich er, dass sie höchst unbeständig bleibe. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin bestimmte Medikamente einzunehmen und alle 15 Tage für eine Behandlung zu erscheinen. Ein weiteres Arztzeugnis wurde dem Bundesverwaltungsgericht nicht eingereicht.
E. 5.5.2.4 Das BFM erwiderte in seiner Vernehmlassung vom 27. November 2014 zum Arztbericht vom 11. Juli 2014, dass bei der Beschwerdeführerin zwar eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen diagnostiziert worden sei. Diese benötige bestimmte Medikamente und alle 15 Tage eine ärztliche Therapiesitzung. Diese medizinische Versorgung sei indes gemäss der sog. Aufnahmerichtlinie von Italien zu gewährleisten. Folglich sei davon auszugehen, dass das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin dort behandelbar sei.
E. 5.5.2.5 In seiner Replik vom 15. Dezember 2014 wiederholte der Rechtsvertreter mit Bezugnahme auf den Arztbericht vom 11. Juli 2014 im Wesentlichen seine bereits eingebrachten Vorbringen.
E. 5.5.3 Mit der Argumentation des desolaten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, der sich seit dem Entscheid vom 8. März 2013 in markanter Weise verschlechtert habe, machten die Beschwerdeführenden u.a. implizit geltend, eine Überstellung nach Italien setze die Beschwerdeführerin einer Gefahr für ihr Leben und ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Das Arztzeugnis vom 11. Juli 2014 hält zwar fest, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen leide; trotz einer suizidalen Tendenz wurde sie indes nicht interniert. Diese Entscheidung wird nicht näher begründet; eine Spekulation darüber kann nur ins Leere führen. Es scheint einzig klar zu sein, dass solange der Sohn im näheren Umfeld der Beschwerdeführerin bleibt von einer gewissen Stabilität ausgegangen werden kann. Ein weiteres Arztzeugnis über die Entwicklung des Zustandes der Beschwerdeführerin wurde bis anhin dem Bundesverwaltungsgericht nicht eingereicht. Angesichts der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden ist es indes Sache des - vorliegend im Asylbereich erfahrenen - Rechtsvertreters, das Bundesverwaltungsgericht im Laufe des Verfahrens über allfällige gesundheitliche Entwicklungen kontinuierlich zu informieren. Da eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die Praxis des EGMR), liegt - aufgrund der anhaltenden gesundheitlichen Stabilität der Beschwerdeführerin - vorliegend kein diesbezügliches Vollzugshindernis vor.
E. 5.5.4 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eine wesentlich veränderte Sachlage im Sinne eines humanitären Grundes nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 darstellt. Die Beschwerdeführenden haben insbesondere betont, dass die gesundheitlich angeschlagene Beschwerdeführerin in der Schweiz die nötige Unterstützung durch ihre Familie erhalte, während ihre Situation und die medizinische Unterstützung in Italien ungewiss seien. Zwar ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen leidet; ein Halt bekommt sie nicht nur durch ihre hier anwesende Verwandtschaft - wodurch die Bedeutung der Familie sich in diesem Kontext tatsächlich seit dem Entscheid vom 8. März 2013 verändert hat -, sondern auch durch ihren mittlerweile volljährigen Sohn. Nichtsdestotrotz ist davon auszugehen, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung von psychischen und physischen Beschwerden von asylsuchenden Personen verfügt (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1328/2015 vom 3. Juni 2015 E. 6.4 m.w.H.). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (vgl. Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. In diesem Sinne wird der Beschwerdeführerin zwar die familiäre Unterstützung fehlen, indes kann davon ausgegangen werden, dass sie in Italien eine ausreichende medizinische Betreuung erhalten wird. Folglich besteht die Aussicht, dass ihre inzwischen erreichte gesundheitliche Stabilität erhalten werden kann. Wichtig scheint vorliegend, was auch dem Arztzeugnis vom 11. Juli 2014 entnommen werden kann, dass sie nicht von ihrem Sohn getrennt wird. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifische medizinische Situation und über den Umstand informieren, dass die Beschwerdeführenden nicht getrennt werden dürfen. Dabei ist dem Bundesverwaltungsgericht bewusst, dass mit einer Überstellung der Beschwerdeführenden dem Sohn eine grosse Verantwortung übertragen wird. An diesen Erwägungen ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die Beschwerdeführenden mittlerweile schon über zwei Jahre in der Schweiz aufhalten. Nach dem Gesagten sind auch keine humanitären Gründe zu erkennen, die ein wiedererwägungsweises Rückkommen auf den Überstellungsentscheid der Beschwerdeführenden nach Italien nahelegen würden.
E. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine wesentlichen Veränderungen seit dem Entscheid vom 8. März 2013 vorliegen, welche eine rechtliche Anpassung dieser Verfügung rechtfertigen würden.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2014 Bundesrecht nicht verletzt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren. Gleichzeitig soll sichergestellt sein, dass die Beschwerdeführenden nicht getrennt werden.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2968/2014 Urteil vom 10. Juli 2015 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, und deren Sohn B._______, Sri Lanka, beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (Dublin; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 16. Mai 2014 / N (...). Sachverhalt: A.a Die tamilische Beschwerdeführerin A._______ reiste mit ihrem Sohn gemäss eigenen Angaben am (...) 2012 auf dem Luftweg aus Sri Lanka aus. Nach einigen Monaten Aufenthalt in Afrika seien sie mit dem Flugzeug weiter nach Italien gereist, wo sie am (...) 2013 angekommen seien. Am 14. Januar 2013 seien sie mit einem Schlepper in die Schweiz eingereist und suchten hier am 16. Januar 2013 um Asyl nach. A.b Anlässlich der getrennt durchgeführten Befragungen vom 23. Januar 2013 der Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss (der damals geltenden) Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), grundsätzlich für die Behandlung der Asylgesuche zuständig sei. Die Beschwerdeführerin erwiderte, sie habe in Sri Lanka wegen der Zugehörigkeit ihres Ehemannes zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) viel Grausames erlitten. Die Nähe ihres Bruders - C._______ lebt mit seiner Familie im Kanton Bern - gebe ihr die nötige Sicherheit. A.c Nach einer Anfrage seitens des BFM akzeptierten die italienischen Behörden am 7. März 2013 gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien. Mit Verfügung vom 8. März 2013 trat das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie nach Italien weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 21. März sowie am 3. April 2013 wurden dem BFM Briefe der Beschwerdeführerin sowie ihres Bruders eingereicht, denen zu entnehmen ist, dass es der Beschwerdeführerin gesundheitlich schlecht geht. Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 rief das BFM in Erinnerung, dass die Verfügung vom 8. März 2012 (recte: 2013) in Rechtskraft erwachsen sei und es diesen Entscheid im Sinne der Gewaltenteilung zu respektieren gelte; somit habe das BFM keine Möglichkeit, daran etwas zu ändern. Ihrem Gesundheitszustand werde bei einer allfälligen Überstellung Rechnung getragen. C. Am 18. Oktober 2013 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter eine Schrift mit dem Titel "neues Asylgesuch" ein, eventualiter sei ein qualifiziertes Wiedererwägungsverfahren einzuleiten. Mit der Einreichung eines neuen Asylgesuchs, so der Rechtsvertreter, sei der Vollzug der bereits angeordneten Wegweisung unzulässig und die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die zuständigen Behörden seien daher anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2013 stellte das BFM fest, die Eingabe vom 18. Oktober 2013 sei als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln und hemme als ausserordentliches Rechtsmittel den Wegweisungsvollzug nicht (aArt. 112 AsylG [SR 142.31]). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Februar 2014 gutgeheissen. Das BFM wurde angewiesen, den Wegweisungsvollzug auszusetzen bis es über das Gesuch vom 18. Oktober 2013 entschieden habe. E. Mit Schreiben vom 17. März 2014 forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, einen ärztlichen Bericht einzureichen. Am 8. April 2014 informierte der Rechtsvertreter im Rahmen eines Fristerstreckungsgesuchs die Behörden, dass derzeit die Zuständigkeit der ärztlichen Behandlung noch nicht geklärt sei. Am 8. Mai 2014 schlug er dem BFM vor, sich bezüglich der Beschaffung eines ärztlichen Attests direkt an den - nun bekannten - behandelnden Arzt zu wenden, da dieser bis anhin nicht auf diverse Schreiben des Rechtsvertreters reagiert habe. F. Mit Verfügung vom 16. Mai 2014 - eröffnet am 28. Mai 2014 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und hielt fest, dass die Verfügung vom 8. März 2013 rechtskräftig sei und dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die im Wiedererwägungsgesuch formulierten Einwände, in Italien komme es regelmässig zu Unstimmigkeiten im Asylverfahren und zu Ausschaffungen nach Sri Lanka, nicht konkret darlegen würden, inwiefern eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien eine reelle Gefährdung darstelle. Es obliege den italienischen Behörden, im Rahmen eines durchzuführenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens die Asylgründe der Beschwerdeführenden zu prüfen. Zudem sei Italien an die sog. Aufnahmerichtlinie gebunden, welche u.a. die medizinische Versorgung von Personen regle, welche internationalen Schutz beantragt hätten. Es sei weder erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstosse, noch dass der Beschwerdeführerin konkret der Zugang zur medizinischen Versorgung nicht gewährt worden sei. G. Mit Eingabe vom 23. Mai 2014 übermittelte der Rechtsvertreter eine Nachricht des behandelnden Arztes, dass dieser sobald als möglich ein ärztliches Attest einreichen werde. H. Am 30. Mai 2014 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vor-instanzlichen Entscheid vom 16. Mai 2014 ein und beantragten dabei, diese Verfügung sei aufzuheben und es sei die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden festzustellen. Eventualiter sei nach Aufhebung der Verfügung die Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei ferner der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen. Vorab wurde vorgebracht, die Tatsache allein, dass die Eingabe vom 18. Oktober 2013 als Wiedererwägungsgesuch (statt als neues Asylgesuch) behandelt worden sei, reiche für eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus. Ferner machte der Rechtsvertreter darauf aufmerksam, dass die Beschwerdeführenden seit dem Nichteintretensentscheid vom 8. März 2013 aus Angst vor einer Überstellung nach Italien in der Schweiz untergetaucht und erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2014 wieder aufgetaucht seien. Daher seien auch medizinische Abklärungen erst seit diesem Datum möglich gewesen. Ein ärztliches Attest sei trotz anwaltlichen Bittschriften vom behandelnden Arzt bisher noch nicht ausgestellt worden. Dass den Beschwerdeführenden seit der Eingabe vom 18. Oktober 2013 wegen des (rechtskräftigen) Wegweisungsentscheides vom 8. März 2013 keine ärztliche Betreuung offen gestanden sei, gehe auf die bewusste Unterlassung der Vorinstanz, den Beschwerdeführenden mitzuteilen, sie dürften das Verfahren in der Schweiz abwarten, zurück. Die Beschwerde wurde des Weiteren damit begründet, dass bezüglich Rückschaffungen nach Italien derzeit ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hängig sei. Indes sei schon heute offensichtlich, dass vor dem Hintergrund des schlechten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht in Italien stattfinden könne, weshalb die Schweiz ihre Zuständigkeit dafür zu erklären habe. Zudem bestehe mangels Ausschaffungsstopp für tamilische Asylsuchende seitens Italien nach wie vor die Gefahr, nach Sri Lanka ausgeschafft zu werden. I. Am 2. Juni 2014 verfügte das Bundesverwaltungsgericht, dass der Vollzug der Wegweisung per sofort ausgesetzt werde. J. Mit Eingabe vom 27. Juni 2014 wurde während der Beschwerdefrist nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass der behandelnde Arzt bisher immer noch kein ärztliches Attest ausgestellt habe. Schon im Schreiben vom 8. Mai 2014 des Rechtsvertreters sei das BFM aufgefordert worden, die Ausstellung eines solchen Arztzeugnisses zu verfügen. Die Vorinstanz habe diesen Antrag indes nicht behandelt und sich in seiner Verfügung vom 16. Mai 2014 nicht auf ein Arztzeugnis (sondern auf die Aktenlage) gestützt, weshalb es damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin massiv verletzt habe. Im Übrigen - insbesondere hinsichtlich der angeblich desolaten Lage des italienischen Asylsystems - verwies der Rechtsvertreter im Wesentlichen auf die Rügen der Beschwerdeeingabe vom 30. Mai 2014. K. Mit Verfügung vom 3. Juli 2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, einen Arztbericht einzureichen, und stellte die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bis auf Weiteres fest. Zudem verzichtete es auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Am 18. Juli 2014 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeinstanz einen ärztlichen Bericht des D._______ ([...]) vom 11. Juli 2014 ein, in welchem im Wesentlichen eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen der Beschwerdeführerin festgestellt wurde. M. Im Rahmen einer Vernehmlassung vom 27. November 2014 äusserte sich das BFM im Wesentlichen dahingehend, dass die jüngste Rechtsprechung des EGMR (vgl. Urteil Tarakhel vs. Schweiz des EGMR [Grosse Kammer] vom 4. November 2014, No. 29217/12) auf das vorliegende Verfahren keine Bewandtnis habe, da das BFM gestützt auf dieses Urteil keine Überstellungen von Familien vornehme, ohne dass die notwendigen expliziten Garantien seitens Italien vorliegen würden. Hinsichtlich der im Arztzeugnis vom 11. Juli 2014 attestierten Krankheit der Beschwerdeführerin verwies das BFM auf diesbezügliche Behandlungsmöglichkeiten in Italien. Im Übrigen hielt das BFM vollumfänglich an seinen früheren Erwägungen fest und beantragte eine Abweisung der Beschwerde. N. Am 15. Dezember 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein und verwiesen ebenfalls auf den Arztbericht vom 11. Juli 2014, wonach neben der schweren Depression auch akute suizidale Tendenzen festgestellt worden seien, welche grundsätzlich einer Hospitalisation bedürften. Im konkreten Fall sei darauf verzichtet worden, weil die Beschwerdeführerin die nötige Unterstützung durch ihre hier ansässigen Familienmitglieder erhalte. Dieses Netz entfalle indes, wenn die Beschwerdeführenden nach Italien zurückgeschafft würden. Hinsichtlich der einzuholenden Garantien stellte der Rechtsvertreter im Falle einer Ausschaffung den Antrag, diese seien von der Vorinstanz in detaillierter Weise offenzulegen und es sei den Beschwerdeführenden Frist zur Stellungnahme anzusetzen Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM bzw. BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Bezüglich der Beschwerdegründe ist auf Art. 106 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 zu verweisen. 2. 2.1 Am 1. Januar 2014 ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), auch für die Schweiz vorläufig in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung der Dublin-III-VO sind Verfahren, bei welchen sowohl der Asylantrag als auch das Ersuchen um Übernahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind, noch nach der Dublin-II-VO zu entscheiden (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO). Somit ist über das vorliegende Verfahren nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu befinden, da sowohl der Asylantrag der Beschwerdeführenden als auch das vorinstanzliche Ersuchen um Übernahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind. 2.2 Seit dem 1. Februar 2014 ist eine neue Fassung des Asylgesetzes (Änderungen vom 14. Dezember 2012) in Kraft getreten, welche u.a. neue Bestimmungen zu Wiedererwägung (vgl. dazu Art. 111b AsylG) enthält. Auf das zu entscheidende Verfahren findet indes das bisherige Recht Anwendung (Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012). 3. 3.1 Zunächst soll die rechtliche Qualifikation der Eingabe vom 18. Ok-tober 2013 geklärt werden, welche vom BFM als Wiedererwägungsgesuch (vgl. Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 16. Mai 2014), mit welchem der (unangefochten gebliebene) Entscheid vom 8. März 2013 aufzuheben sei, und nicht als weiteres Asylgesuch entgegengenommen wurde. Der Rechtsvertreter monierte in seiner Beschwerdeeingabe, die Verfügung vom 16. Mai 2014 sei aufzuheben, weil die Eingabe vom 18. Okto-ber 2013 fälschlicherweise als Wiedererwägungsgesuch (statt als neues Asylgesuch) behandelt worden sei. 3.2 Die Wiedererwägung war im Verwaltungs- respektive Asylverfahren bis zu der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch bestand. Gemäss Lehre und Praxis des Bundesgerichts wurde jedoch aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 m.w.H.). Danach war auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid (bzw. seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz) in wesentlicher Weise verändert hatte und mithin die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen war. Sodann konnten auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung bezogen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden war. Ein solches qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch war und ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln. 3.3 Mit Verfügung vom 8. März 2013 trat das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, da gemäss der damaligen Dublin-II-VO Italien für deren Prüfung zuständig sei, und ordnete die entsprechende Wegweisung an. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2013, die als zweites Asylgesuch betitelt war, beantragten die Beschwerdeführenden, dieser Entscheid sei aufzuheben und die Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sei festzustellen, da einerseits das BFM anfangs September 2013 einen Ausschaffungsstopp für tamilische Asylsuchende nach Sri Lanka beschlossen habe, was Italien nicht praktiziere und wo es regelmässig zu Unstimmigkeiten im Asylverfahren und zu Ausschaffungen nach Sri Lanka komme. Anderseits präsentiere sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin äusserst desolat. Damit machten die Beschwerdeführenden sinngemäss eine wesentliche Veränderung der Sachlage seit dem ursprünglichen Entscheid vom 8. März 2013 geltend, weshalb dieser an diese neuen Verhältnisse anzupassen sei. Dabei wird die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäss Dublin-II-VO nicht in Frage gestellt. Indes wird sinngemäss vorgebracht, dass neue Überstellungshindernisse vorliegen würden, weshalb die Schweiz von ihrem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch zu machen habe. Die in der Eingabe vorgebrachten Fluchtgründe sind folglich solange nicht durch die Schweiz zu prüfen, als diese nicht für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig wird. Dasselbe gilt betreffend Wegweisungsvollzugshindernisse nach Sri Lanka. Damit war die Eingabe vom 18. Oktober 2013 nicht als Asylgesuch entgegenzunehmen; das BFM hat es folglich zu Recht als Wiedererwägungsgesuch behandelt. Es liegen folglich bezüglich der Qualifikation der Eingabe vom 18. Oktober 2013 und deren Folgen keine Verfahrensfehler seitens der Vorinstanz vor. 4. 4.1 Vor der materiellen Prüfung sind die weiteren verfahrensrechtlichen Rügen zu behandeln. 4.2 Hinsichtlich des angeblichen Verfahrensfehlers, die Vorinstanz habe es unterlassen mitzuteilen, dass die Beschwerdeführenden den Entscheid in der Schweiz abwarten dürften, was der Beschwerdeführerin erlaubt hätte, aus der Illegalität aufzutauchen und einen Arzt zu konsultieren, um so zur Sachverhaltserstellung beizutragen, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss dem damals geltenden aArt. 112 AsylG hemmte die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs (als ausserordentliches Rechtsmittel) den Vollzug nicht, es sei denn, die für die Behandlung zuständige Behörde habe anders entschieden. Die Vorinstanz musste folglich den Beschwerdeführenden nicht mitteilen, sie dürften das Wiedererwägungsverfahren in der Schweiz abwarten. Mit Zwischenverfügung vom 22. Ok-tober 2013 hat sie denn auch festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug nicht ausgesetzt werde. Diese Feststellung wurde erst mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2014 aufgehoben und die Aussetzung des Vollzugs angeordnet. Es kann somit nicht der Vorinstanz angelastet werden, wenn die Beschwerdeführenden (vor dem Urteil) aus Angst vor einer Überstellung untergetaucht sind und keinen Arzt aufgesucht haben. 4.3 Zur Rüge, das BFM habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, ist festzustellen, dass es in ausserordentlichen Verfahren dem Gesuchsteller obliegt, abschliessend darzutun, aus welchen Gründen die ursprünglich fehlerfreie und rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen sei. Die Untersuchungspflicht der Vorinstanz ist somit eingeschränkter als in ordentlichen Verfahren, weshalb das BFM keine Instruktionshandlungen vorzunehmen hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in seinem Urteil vom 21. Februar 2014 die Vorinstanz nicht "aufgefordert", den Gesundheitszustand abzuklären. Es hat lediglich festgestellt, dass dieser nicht abgeklärt erscheine. 5. 5.1 Im Wiedererwägungsgesuch vom 18. Oktober 2013 berufen sich die Beschwerdeführenden auf eine wesentliche Veränderung der Sachlage seit dem Entscheid vom 8. März 2013, welche einerseits mit der Gefahr einer Kettenabschiebung - die schweizerischen Behörden hätten einen Ausschaffungsstopp für tamilische Asylsuchende erlassen, während es in Italien regelmässig zu Ausschaffungen nach Sri Lanka komme - und anderseits mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin begründet wurde. 5.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden ihrer Verfügung vom 16. Mai 2014 zugrunde gelegt und geprüft. 5.3 Die Zuständigkeit Italiens für das Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden ist nicht in Frage gestellt worden. Es bleibt demgemäss zu prüfen, ob sich die Sachlage seit der Verfügung vom 8. März 2013 wesentlich verändert hat, so dass heute allfällige Vollzugshindernisse vorliegen könnten, welche einen Selbsteintritt der Schweiz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zur Folge hätten (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO). 5.4 Es steht fest, dass zum heutigen Zeitpunkt keine systemischen Mängel im italienischen Asylsystem vorliegen. Die heutige Lage Italiens sei, so der EGMR kürzlich, nicht mit derjenigen von Griechenland (vgl. Urteil M.S.S. vs. Belgien und Griechenland des EGMR [Grosse Kammer] vom 21. Januar 2011, No. 30696/09) vergleichbar. Die Struktur und der allgemeine Zustand von Italien stelle noch kein grundsätzliches Hindernis für Rückschiebungen in dieses Land dar, auch wenn Zweifel hinsichtlich der Kapazitäten nicht ausgeschlossen werden könnten (vgl. Urteil Tarakhel vs. Schweiz des EGMR, a.a.O., § 114 f. und § 120). 5.5 Die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des internationalen oder nationalen (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 5.5.1 Im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Gefahr einer möglichen Abschiebung seitens Italiens der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka ist festzuhalten, dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist. Zudem muss sich Italien an die entsprechenden Normen der EU halten. Für die Mitglieder des Dublinsystems darf vermutet werden, dass sie die völkerrechtlichen Mindestanforderungen an ein Asylverfahren einhalten, namentlich auch das Non-Refoulement-Gebot (Art. 3 EMRK, Art. 25 Abs. 3 BV) respektieren. Diese Vermutung kann allerdings mit dem Nachweis umgestossen werden, dass konkrete Gründe für eine reale Gefahr bestehen, dass den Beschwerdeführenden nach einer Rücküberstellung in den zuständigen Mitgliedstaat eine völkerrechtswidrige Ausschaffung in ihr Heimatland drohe. Der vorgebrachte Wegweisungsvollzugsstopp nach Sri Lanka, welcher das BFM im Sommer 2013 anordnete (und welcher gemäss einer Medienmitteilung vom 26. Mai 2014 inzwischen wieder aufgehoben wurde), ist kein Beweis für die Behauptung, es komme in Italien regelmässig zu Ausschaffungen nach Sri Lanka. Mangels eines konkreten und individuellen Nachweises seitens der Beschwerdeführenden, dass ihnen nach einer Rückkehr nach Italien eine Ausschaffung nach Sri Lanka drohe, kann davon ausgegangen werden, dass Italien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten werde. Folglich ist keine Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes aufgrund einer allfälligen Kettenabschiebung durch die Schweiz erkennbar. 5.5.2 In Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin teilte diese im ordentlichen Verfahren anlässlich der Befragung vom 23. Januar 2013 mit, dass sie Ruhe benötige und, wenn sie in der Nähe ihres Bruders leben dürfe, es keine Probleme geben würde (A9 S. 10). Der Beschwerdeführer B._______ seinerseits gab gleichentags zu Protokoll, er wolle lieber in der Schweiz als in Italien sterben (A10 S. 9). Das BFM hat dann auch in seinem Entscheid vom 8. März 2013 dieser Aussage Rechnung getragen. Mit den Eingaben des Bruders der Beschwerdeführerin vom 21. März 2013 (A30) sowie der Beschwerdeführerin selber vom 3. April 2013 (A32) wurde erstmals auf deren schlechten Gesundheitszustand aufmerksam gemacht. Im Wiedererwägungsgesuch vom 18. Oktober 2013 wurde dies mit zusätzlichem Hinweis wiederholt, dass die Beschwerdeführerin auf eine ständige Betreuung angewiesen sei, aber aufgrund ihres Lebens in der Illegalität keine medizinische Hilfe in Anspruch genommen habe. Damit wird eine seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens veränderte Sachlage dargetan; zu prüfen bleibt, ob diese im wiedererwägungsrechtlichen Sinn als wesentlich gelten kann. 5.5.2.1 Das BFM stellte sich in seiner Verfügung vom 16. Mai 2014 hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, Italien sei an die sog. Aufnahmerichtlinie gebunden, welche auch die medizinische Versorgung von Asylsuchenden beinhalte; es sei nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen diese Richtlinie verstosse. Konkret sei zudem nicht glaubhaft nachgewiesen worden, wieso gerade den Beschwerdeführenden die nötige Versorgung bei einer Rückkehr nicht gewährt werden würde. Grundsätzlich könne nicht davon ausgegangen werden, dass Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten würden, aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existentielle Notlage versetzt, obdachlos oder unmenschlich behandelt würden. 5.5.2.2 Dem am 23. Mai 2014 eingereichten ärztlichen Attest vom 20. Mai 2014 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin das D._______ bereits viermal in einem "état psychique très décompensé" konsultiert habe. 5.5.2.3 Der Rechtsvertreter wies in seinen Eingaben vom 30. Mai und 27. Juni 2014 nochmals darauf hin, dass sich die Beschwerdeführenden bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2014 illegal in der Schweiz aufgehalten hätten, weshalb eine medizinische Untersuchung nicht möglich gewesen sei. Letztlich verwies der Rechtsvertreter auf das soziale Netz, über welches die Beschwerdeführenden in der Schweiz verfügen würden und das der Beschwerdeführerin ermöglichen würde, trotz schwerer Erkrankung zu überleben. Der am 18. Juli 2014 eingereichte Arztbericht vom 11. Juli 2014 stellte sodann die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei als suizidal zu bezeichnen - mehrmals habe sie die Einnahme von Medikamenten dazu missbraucht. Aufgrund ihres Zustandes wäre grundsätzlich eine Einweisung in eine psychiatrische Heilstätte notwendig, indes ziehe die Beschwerdeführerin die Hilfe und Unterstützung ihres Sohnes und ihrer hier ansässigen Verwandtschaft vor. Der behandelnde Arzt erklärte sich damit zwar einverstanden, indes unterstrich er, dass sie höchst unbeständig bleibe. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin bestimmte Medikamente einzunehmen und alle 15 Tage für eine Behandlung zu erscheinen. Ein weiteres Arztzeugnis wurde dem Bundesverwaltungsgericht nicht eingereicht. 5.5.2.4 Das BFM erwiderte in seiner Vernehmlassung vom 27. November 2014 zum Arztbericht vom 11. Juli 2014, dass bei der Beschwerdeführerin zwar eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen diagnostiziert worden sei. Diese benötige bestimmte Medikamente und alle 15 Tage eine ärztliche Therapiesitzung. Diese medizinische Versorgung sei indes gemäss der sog. Aufnahmerichtlinie von Italien zu gewährleisten. Folglich sei davon auszugehen, dass das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin dort behandelbar sei. 5.5.2.5 In seiner Replik vom 15. Dezember 2014 wiederholte der Rechtsvertreter mit Bezugnahme auf den Arztbericht vom 11. Juli 2014 im Wesentlichen seine bereits eingebrachten Vorbringen. 5.5.3 Mit der Argumentation des desolaten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, der sich seit dem Entscheid vom 8. März 2013 in markanter Weise verschlechtert habe, machten die Beschwerdeführenden u.a. implizit geltend, eine Überstellung nach Italien setze die Beschwerdeführerin einer Gefahr für ihr Leben und ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Das Arztzeugnis vom 11. Juli 2014 hält zwar fest, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen leide; trotz einer suizidalen Tendenz wurde sie indes nicht interniert. Diese Entscheidung wird nicht näher begründet; eine Spekulation darüber kann nur ins Leere führen. Es scheint einzig klar zu sein, dass solange der Sohn im näheren Umfeld der Beschwerdeführerin bleibt von einer gewissen Stabilität ausgegangen werden kann. Ein weiteres Arztzeugnis über die Entwicklung des Zustandes der Beschwerdeführerin wurde bis anhin dem Bundesverwaltungsgericht nicht eingereicht. Angesichts der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden ist es indes Sache des - vorliegend im Asylbereich erfahrenen - Rechtsvertreters, das Bundesverwaltungsgericht im Laufe des Verfahrens über allfällige gesundheitliche Entwicklungen kontinuierlich zu informieren. Da eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die Praxis des EGMR), liegt - aufgrund der anhaltenden gesundheitlichen Stabilität der Beschwerdeführerin - vorliegend kein diesbezügliches Vollzugshindernis vor. 5.5.4 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eine wesentlich veränderte Sachlage im Sinne eines humanitären Grundes nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 darstellt. Die Beschwerdeführenden haben insbesondere betont, dass die gesundheitlich angeschlagene Beschwerdeführerin in der Schweiz die nötige Unterstützung durch ihre Familie erhalte, während ihre Situation und die medizinische Unterstützung in Italien ungewiss seien. Zwar ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen leidet; ein Halt bekommt sie nicht nur durch ihre hier anwesende Verwandtschaft - wodurch die Bedeutung der Familie sich in diesem Kontext tatsächlich seit dem Entscheid vom 8. März 2013 verändert hat -, sondern auch durch ihren mittlerweile volljährigen Sohn. Nichtsdestotrotz ist davon auszugehen, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung von psychischen und physischen Beschwerden von asylsuchenden Personen verfügt (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1328/2015 vom 3. Juni 2015 E. 6.4 m.w.H.). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (vgl. Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. In diesem Sinne wird der Beschwerdeführerin zwar die familiäre Unterstützung fehlen, indes kann davon ausgegangen werden, dass sie in Italien eine ausreichende medizinische Betreuung erhalten wird. Folglich besteht die Aussicht, dass ihre inzwischen erreichte gesundheitliche Stabilität erhalten werden kann. Wichtig scheint vorliegend, was auch dem Arztzeugnis vom 11. Juli 2014 entnommen werden kann, dass sie nicht von ihrem Sohn getrennt wird. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifische medizinische Situation und über den Umstand informieren, dass die Beschwerdeführenden nicht getrennt werden dürfen. Dabei ist dem Bundesverwaltungsgericht bewusst, dass mit einer Überstellung der Beschwerdeführenden dem Sohn eine grosse Verantwortung übertragen wird. An diesen Erwägungen ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die Beschwerdeführenden mittlerweile schon über zwei Jahre in der Schweiz aufhalten. Nach dem Gesagten sind auch keine humanitären Gründe zu erkennen, die ein wiedererwägungsweises Rückkommen auf den Überstellungsentscheid der Beschwerdeführenden nach Italien nahelegen würden. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine wesentlichen Veränderungen seit dem Entscheid vom 8. März 2013 vorliegen, welche eine rechtliche Anpassung dieser Verfügung rechtfertigen würden.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2014 Bundesrecht nicht verletzt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren. Gleichzeitig soll sichergestellt sein, dass die Beschwerdeführenden nicht getrennt werden.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe