Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. A.a Mit Verfügung vom 8. März 2013 trat das BFM gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an. Hinsichtlich des Vollzugs führte es an, die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien habe - vorbehältlich eines Unterbruchs oder einer Verlängerung der Frist - bis spätestens am 7. September 2013 zu erfolgen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.b Mit Verfügung vom 16. Mai 2014 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 18. Oktober 2013 ab und hielt fest, die Verfügung vom 8. März 2013 sei rechtskräftig und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die im Wiedererwägungsgesuch formulierten Einwände, in Italien komme es regelmässig zu Unstimmigkeiten im Asylverfahren und zu Ausschaffungen nach Sri Lanka, würden nicht konkret darlegen, inwiefern eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien eine reelle Gefährdung darstelle. Es obliege den italienischen Behörden, im Rahmen eines durchzuführenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens die Asylgründe der Beschwerdeführenden zu prüfen. Zudem sei Italien an die Aufnahmerichtlinie gebunden, welche unter anderem die medizinische Versorgung von Personen regle, welche internationalen Schutz beantragt hätten. Es sei weder erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstosse noch dass der Beschwerdeführerin konkret der Zugang zur medizinischen Versorgung nicht gewährt worden sei. A.c Mit Urteil E-2968/2014 vom 10. Juli 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 30. Mai 2014 mit entsprechender Begründung ab. A.d Mit Eingabe vom 20. Juli 2015 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter an das SEM und beantragten, ihr Asylverfahren sei zufolge Ablaufs der Überstellungsfrist umgehend in der Schweiz zu eröffnen und es sei ihrem Rechtsvertreter eine entsprechende Bestätigung zuzustellen. Des Weiteren beantragten sie für den Fall, dass das Staatssekretariat zur Auffassung gelange, die Überstellungsfrist sei noch nicht abgelaufen, die umgehende Eröffnung einer beschwerdefähigen Verfügung an ihren Rechtsvertreter. A.e Am 28. Juli 2015 teilte der Rechtsvertreter dem Staatsekretariat unter Verweis auf seine Eingabe vom 20. Juli 2015 mit, es habe sich vorliegend ein zusätzlicher relevanter Sachverhalt bezüglich A._______ ergeben, der im Sinne eines neuen Gesuchs einen Selbsteintritt der Schweiz auf das Asylgesuch von A._______ unabdingbar mache. A._______ habe am (...) bei der UNO-Kommission für Menschenrechte unter dem Vorsitz des britischen Parlamentariers (...) eine öffentliche Aussage über die (Kriegs-)Verbrechen und Menschenrechtsverletzungen der sri-lankischen Regierung und insbesondere über die Entführung (...) durch die mit der Regierung verbundenen Paramilitärs mit ihren White-Vans gemacht. Es werde in diesem Zusammenhang die A._______ von der UNO ausgestellte Zugangskarte als Beilage 1 eingereicht. Die Aussage sei auf einem Video dokumentiert und mittlerweile auch auf Medienportalen im Internet einsehbar. Auf der als Beilage 2 eingereichten CD sei A._______ als (...) erkennbar. Es handle sich somit bei A._______ erwiesenermassen um (...) öffentlich aufgetretene Zeug(...) von Menschenrechtsverletzungen von Seiten der sri-lankischen Regierung, die sich vor der UNO zu deren Lasten geäussert habe. A._______ stelle angesichts der Tragweite (...) Aussagen in den Augen der sri-lankischen Behörden eine äusserst grosse Bedrohung für die staatliche Integrität Sri Lankas dar, und (...) sei deshalb einer besonders intensiven Verfolgung ausgesetzt. Der Schutz von A._______ vor Racheakten sri-lankischer Agenten oder Sympathisanten der sri-lankischen Regierung könne in der Schweiz wesentlich besser gewährleistet werden als in Italien. Dort sei der Bevölkerungsanteil an sri-lankischen Singhalesen deutlich höher und es sei somit davon auszugehen, dass sich in Italien auch weit mehr regierungsnahe Personen aufhalten würden, die zu entsprechenden Übergriffen auf A._______ bereit wären. Zudem seien die Betreuungsstrukturen für asylsuchende Personen in Italien belegtermassen sehr schlecht, was wiederum Racheaktionen von Sympathisanten oder Agenten der sri-lankischen Regierung begünstige. Schliesslich ergebe sich aus der Beilage 3, dass A._______ in der Schweiz über (...) verfüge, der Asyl erhalten habe. Er halte sich seit (...) Jahren in der Schweiz auf und verfüge hier über ein grosses soziales Netz. Die Beschwerdeführenden hätten sich in der Schweiz ebenfalls ein soziales Netz geschaffen, das sie bei der neuen Bedrohungslage stütze und schütze. Auch dieser Umstand vermöge den besseren Schutz und sozialen Rückhalt, den seine Mandanten in der Schweiz geniessen würden, zu begründen. Vor diesem Hintergrund müsse die Schweiz auf das Asylgesuch eintreten. Die Schweiz erfreue sich einer tief verankerten humanitären Tradition und sei nicht zuletzt Heimat der UNO in Genf, wo seine Mandantin als Zeugin aufgetreten sei. Es gelte, ihren Mut aus humanitärer Sicht unbedingt zu schützen. Auch aufgrund der internationalen Positionierung der Schweiz sei auf das Asylgesuch einzutreten. Des Weiteren informiere er das SEM dahingehend, dass B._______ mittlerweile (...) geworden sei, weshalb er das Original der unterschriebenen Anwaltsvollmacht vom (...) als Beilage 4 einreiche. Auch bei B._______ ergebe sich ein weiterer rechtserheblicher Sachverhalt, der einen Selbsteintritt der Schweiz zu begründen vermöge. Dabei müsse vorerst festgehalten werden, dass sich der Gesundheitszustand von A._______ in letzter Zeit schwerwiegend verschlechtert habe, dies auch im Zuge der Vorsprachen vor der UNO-Kommission für Menschenrechte und dem dadurch verursachten Wiederaufleben von Erinnerungen. Auch das Urteil vom 10. Juli 2015 habe (...) weiter destabilisiert. Nun verhalte es sich so, dass die vorliegende Konstellation bei(...) A._______ eine regelrechte Schockreaktion ausgelöst habe, müsste (...) doch bei einer Überstellung nach Italien aufgrund der fehlenden Betreuungssituation, dies unter ständiger Angst vor einem politisch motivierten Übergriff von Sympathisanten oder Angehörigen der sri-lankischen Behörden, sei(...) (...) und nun (...) (...) selber betreuen. Diese Verantwortung und Last sowie (...) eigene traumatische Vorgeschichte, die (...) immer mehr einhole, überfordere (...) massiv. Es belaste (...) auch, dass (...) sämtliche in der Schweiz erworbenen Sprach- und Kulturkenntnisse wieder vergessen müsste. Der Aufenthalt in der Schweiz habe nach einem Leben in ständiger Angst und dem Verlust (...) eine erste Stabilisierung gebracht, die (...) nun wieder verlieren würde. Es sei denn aus humanitären Gründen auch kein Zufall, dass die maximale Dauer des Dublin-Verfahrens auf zwei Jahre festgelegt sei. Wie das Beispiel seiner Mandanten zeige, führten längere (rechtlich unzulässige) Verfahren im Ergebnis zu einer unmenschlichen Behandlung. Die massiv verschlechterte (...) Situation der Beschwerdeführenden könne in absehbarer Zeit mit ärztlichen Berichten belegt werden, zumal sich beide in (...) Behandlung befinden würden. Es sei ihnen deshalb eine angemessene Frist für das Einreichen ärztlicher Berichte anzusetzen. Anders als vom Bundesverwaltungsgericht angenommen, lägen bei einer Überstellung nach Italien gerade keine günstigen Bedingungen vor. Nachdem das Gericht (...) selber (...) B._______ die Hauptverantwortung für die Betreuung und den Schutz von A._______ auferlegt habe, erweise (...) sich als absolut überfordert und benötige nun selber intensive medizinische Hilfe. Auch dieser neue Sachverhalt sei im Rahmen dieses Gesuchs zu beachten und führe zum Selbsteintritt der Schweiz. A.f Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 sandte das Bundesverwaltungsgericht dem SEM die am 27. Juli 2015 kommentarlos überwiesene Eingabe des Rechtsvertreters vom 20. Juli 2015 wieder zurück. Zur Begründung wurde angeführt, eine formlose Überweisung komme gemäss Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht in Betracht, wenn die rechtssuchende Partei die Zuständigkeit der angerufenen Behörde behaupte. Diesfalls habe die angerufene Behörde, wenn sie sich für unzuständig erachte, ihre Zuständigkeit (vor einer allfälligen Überweisung) förmlich zu verneinen, indem sie auf die Eingabe mit einer anfechtbaren Verfügung nicht eintrete. Eine an eine bestimmte Behörde gerichtete Eingabe stelle, für sich genommen, zwar noch keine Behauptung für ihre Zuständigkeit dar, aber eine solche Behauptung könne konkludent erfolgen und sei insbesondere dann gegeben, wenn aus den Ausführungen und Vorbringen der Partei deutlich werde, dass ihr an einem Entscheid gerade durch diese Behörde gelegen sei. Vorliegend sei der Rechtssuchende durch einen rechtskundigen professionellen Rechtsvertreter vertreten, der seine Eingabe gezielt an das SEM richte. Er behaupte damit die Zuständigkeit dieser Behörde. Ausserdem bekunde er keinen Willen, mit einem Begehren an das Bundesverwaltungsgericht zu gelangen. A.g Mit Eingabe vom 30. Juli 2015 teilte der Rechtsvertreter dem SEM unter Verweis auf das Schreiben des Gerichts vom 28. Juli 2015 mit, er habe am 28. Juli 2015 aufgrund eines neuen Sachverhalts noch einmal eine Eingabe gemacht und es ergebe sich nun zweifellos, dass das Staatssekretariat für die Behandlung der vorliegenden Sache als neues Gesuch zuständig sei. Er ersuche deshalb um Erlass der notwendigen Verfügungen. A.h Mit Verfügung vom 30. Juli 2015 stellte das SEM fest, der Entscheid vom 8. März 2013 sei rechtskräftig und vollziehbar. Dabei führte es an, der Rechtsvertreter habe mit Eingabe vom 20. Juli 2015 den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung bezüglich der Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens verlangt und zur Begründung angeführt, dass die Frist für den Vollzug der Wegweisung nach Italien abgelaufen sei. Mit Eingabe vom 29. Juli 2015 (recte: 28. Juli 2015) verlange er den Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO mit der Begründung, dass A._______ nach (...) Aussage bei der UNO-Kommission für Menschenrechte am (...) gefährdet und (...) Schutz in der Schweiz besser gewährleistet sei als in Italien. Ausserdem habe sich (...) Gesundheitszustand in letzter Zeit schwerwiegend verschlechtert und B._______ sei mit der Verantwortung und (...) Betreuung überfordert. Mit Urteil vom 10. Juli 2015 habe das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 8. März 2013 abgewiesen. Gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO habe die Überstellung eines Antragstellers innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf zu erfolgen, wenn dieser gemäss Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung habe. Die Überstellung der Beschwerdeführenden habe demzufolge - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist - bis spätestens am 10. Januar 2016 zu erfolgen. Allfällige Revisions- und Wiedererwägungsgründe seien in einer entsprechenden Eingabe an die zuständige Instanz zu machen. A.i Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. August 2015 beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung vom 30. Juli 2015 sei aufzuheben und es sei die Zuständigkeit der Schweiz für die Beurteilung ihres Asylgesuchs, eventuell die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme festzustellen, dass der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Eventuell sei ihr die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren. Der Service des migrations des Kantons C._______ sei unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, und eine Kopie der entsprechenden Anordnung sei sofort per Telefax ihrem Rechtsvertreter zuzustellen. Als Beilagen liessen sie Kopien der angefochtenen Verfügung sowie der Eingaben an das SEM vom 20. Juli und 28. Juli 2015 einreichen. A.j Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 12. August 2015 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. A.k Mit Eingabe vom 7. September 2015 reichte der Rechtsvertreter die in seiner Beschwerde vom 11. August 2015 in Aussicht gestellte Vervollständigung seiner Rechtsmitteleingabe ein. Hinsichtlich der Rechtsbegehren wies er darauf hin, dass in der Beschwerde vom 11. August 2015 die mit der vorliegenden Eingabe vorgebrachten Rügen noch nicht umfassend bearbeitet worden seien. Er beantrage deshalb zusätzlich als Hauptrechtsbegehren, die Verfügung des SEM vom 20. Juli 2015 sei aufzuheben und die Sache sei wegen fehlender Sachverhaltsabklärungen und wegen Verletzung der Begründungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.l Mit Eingabe vom 10. Oktober 2015 (per Telefax und per Post) reichte der Rechtsvertreter einen ärztlichen Bericht des (...) vom (...) betreffend A._______ ein. A._______ befinde sich nach wie vor in (...) Behandlung. Wie im Arztbericht dokumentiert werde, habe der Umstand des negativen Entscheids vom 30. Juli 2015 bei A._______ (...) ausgelöst, der glücklicherweise ohne gravierende Folgen geblieben sei. Seither werde versucht, (...) Gesundheitszustand wieder zu stabilisieren. A._______ sei einer grösseren Belastung offensichtlich nicht gewachsen, (...) Gesundheitszustand verschlechtere sich bei solchen Belastungen regelmässig und (...) nehme zu. Bei(...) B._______ sei nach wie vor keine (...) Behandlung begonnen worden. In diesem Zusammenhang werde darauf verwiesen, dass sich in der Praxis Fälle häufen würden, bei denen trotz einer gegebenen medizinischen Notwendigkeit aufgrund behördlich angeordneter Hindernisse die erforderliche Behandlung nicht begonnen werden könne. Die Formulierung auf Seite 1 unten im ärztlichen Bericht deute klar auf administrative Schikanen hin. Nach wie vor sei festzuhalten, dass auch die Notwendigkeit bestehe, (...) Gesundheitszustand ärztlich abzuklären. Nötigenfalls sei eine entsprechende Verfügung mit einer direkten Auftragserteilung, beispielsweise an (...), zu erlassen. Der vorliegende Arztbericht mache noch einmal klar, dass eine besondere Verletzlichkeit vorliege und ein Vollzug der Wegweisung respektive die Überstellung nach Italien auf Grund der damit verbundenen gesundheitlichen Gefährdung seiner Mandanten unzulässig oder zumindest unzumutbar wäre und dementsprechend auch ein Selbsteintritt der Schweiz auf das Asylgesuch nach wie vor notwendig sei. Es sei auch davon auszugehen, dass das SEM bei einer korrekten Handhabung der Sache die Übernahme des entsprechenden Verfahrens als Teil der zwischen Italien und der Schweiz vereinbarten Übernahmeaktion anrechnen könnte. Auch diese Fragestellung werde sicher dem SEM vorzulegen sein. A.m Mit Urteil (...) vom (...) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 30. Juli 2015 auf und wies die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an das SEM zurück. Zur Begründung führte es an, es sei in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerdeebene (insbesondere in der Eingabe vom 7. September 2015) festzustellen, dass es die Vorinstanz unterlassen habe, sich mit der Argumentation in der Eingabe vom 20. Juli 2015, die Überstellungsfrist nach Italien sei abgelaufen, und mit derjenigen in der Eingabe vom 28. Juli 2015, A._______ sei aufgrund (...) Zeugenaussage bei der UNO-Kommission für Menschenrechte in Italien gefährdet und (...) Schutz sei in der Schweiz besser gewährleistet als in diesem Signatarstaat, ausserdem habe sich der Gesundheitszustand von A._______ in letzter Zeit schwerwiegend verschlechtert, und B._______ sei mit der Betreuung von A._______ überfordert, in ernsthafter Weise oder überhaupt auseinanderzusetzen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eine rechtliche Qualifizierung der beiden Eingaben unterbleibe in der Verfügung vom 30. Juli 2015 gänzlich, und es werde auch nicht ansatzweise begründet, inwiefern kein Anspruch auf eine (materielle) Behandlung der Vorbringen unter dem Blickwinkel eines Wiedererwägungsgesuchs respektive eines Mehrfachgesuchs bestehe. Dem Dispositiv könne auch keine konkrete Anordnung im Einzelfall im Sinne von Art. 5 VwVG entnommen werden, sondern es werde lediglich ohne Bezugnahme auf die Eingaben vom 20. Juli und 28. Juli 2015 festgestellt, der Entscheid vom 8. März 2013 sei rechtskräftig und vollziehbar. Angesichts der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrige es sich, auf die weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene, auf den Antrag auf Einholen eines ärztlichen Berichts zum Gesundheitszustand (...) und auf die eingereichten Dokumente einzugehen, weil sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens seien und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben werde. B. Mit am 31. März 2016 eröffneten Verfügungen vom 21. März 2016 lehnte das SEM die Wiedererwägungsgesuche ab und stellte fest, die Verfügung vom 8. März 2013 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es je eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und hielt fest, allfälligen Beschwerden gegen diese Verfügungen komme keine aufschiebende Wirkung zu. Hinsichtlich des vom Rechtsvertreter geltend gemachten Ablaufs der Überstellungsfrist nach Italien führte es in beiden Verfügungen an, gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO (Verordnung EU Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) habe die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme eines Aufnahmeersuchens durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäss Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung habe, zu erfolgen. Die Erhebung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung unterbreche ex lege die mit der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates beginnende sechsmonatige Überstellungsfrist. Diese beginne erneut zu laufen, wenn die Entscheidung der Rechtsmittelinstanz ergangen sei, und könne allenfalls erneut unterbrochen werden, wenn die aufschiebende Wirkung wieder verfügt werde. Am 15. November 2013 habe das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzugsstopp verfügt. Mit Urteil vom 21. Februar 2014 habe das Gericht die angeordnete Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bestätigt. Am 2. Juni 2014 habe es den Wegweisungsvollzug erneut ausgesetzt. Mit Urteil vom 10. Juli 2015 habe es die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Wiedererwägungsgesuch vom 18. Oktober 2013 endgültig abgewiesen, womit die sechsmonatige Überstellungsfrist erneut zu laufen begonnen habe. Am 12. August 2015 habe die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung erneut ausgesetzt. Mit Urteil vom 11. Dezember 2015 habe das Gericht die Beschwerde gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. Somit laufe die Überstellungsfrist noch bis am 11. Juni 2016. Die Dublin-III-VO sehe keine Beschränkung der Dauer von nationalen Rechtsmittelverfahren vor. Es wäre zudem stossend, wenn lange, bei komplexen Sachverhalten aber durchaus notwendige Verfahren automatisch mit Zuständigkeitsübergang (also Stattgebung des Rechtsbehelfs) sanktioniert würden. Für die weitere Begründung der angefochtenen Verfügungen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. B. Mit Rechtsmitteleingaben vom 6. April 2016 beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht, die Verfügungen vom 21. März 2016 seien aufzuheben und es sei die Zuständigkeit der Schweiz für die Beurteilung ihrer Asylgesuche, eventuell die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme festzustellen, dass den vorliegenden Verwaltungsbeschwerden aufschiebende Wirkung zukomme. Eventuell sei ihnen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren. Der Migrationsdienst des Kantons C._______ sei unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, und eine Kopie der entsprechenden Anordnung sei sofort per Telefax ihrem Rechtsvertreter zuzustellen. Des Weiteren beantragten sie aufgrund der inhaltlichen Verflechtungen die Koordination der beiden Verfahren. Der Rechtsvertreter hielt fest, die Rechtsmittelfristen würden in Berücksichtigung des Bundesgesetzes über den Fristanlauf an Samstagen (SR 173.110.3) am 2. Mai 2016 ablaufen. Damit das Bundesverwaltungsgericht die Anträge auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme behandeln könne, werde bereits jetzt Beschwerde gegen die Verfügungen vom 21. März 2016 mit einer oberflächlichen Begründung erhoben. Allfällige Korrekturen zu den Anträgen sowie eine korrekte Begründung der Beschwerden würden innerhalb der Beschwerdefrist von 30 Tagen nachgereicht. Als Beilagen liessen sie Kopien der angefochtenen Verfügungen und der Verwaltungsbeschwerden einreichen. C. Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 7. April 2016 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. D. Mit Eingaben vom 2. Mai 2016 reichte der Rechtsvertreter die in seinen Beschwerden vom 6. April 2016 in Aussicht gestellte Vervollständigung der Rechtsmitteleingaben ein. Hinsichtlich der Rechtsbegehren führte er an, bei einer ausführlichen Beschäftigung mit der Sache habe sich nun gezeigt, dass zusätzliche Rechtsbegehren vorgebracht werden müssten. In Ergänzung zu den in den Beschwerden vom 6. April 2016 gestellten Rechtsbegehren beantrage er als Rechtsbegehren 1 neu, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Verwaltungsbeschwerden unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut worden seien. Gleichzeitig habe das Gericht mit geeigneten Mitteln zu belegen, dass diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien. Als Rechtsbegehren 2 beantrage er neu, die Verfügungen des SEM vom 29. März 2016 (recte: 21. März 2016) seien wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Eventualbegehren 3 beantrage er neu, die Verfügungen des SEM vom 29. März 2016 (recte: 21. März 2016) seien aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das das SEM zurückzuweisen. Als Beilagen reichte er im Verfahren der Beschwerdeführerin die auf Seite 13 der Rechtsschrift aufgeführten Beilagen 3 bis 9 und im Verfahren des Beschwerdeführers die auf Seite 13 der Rechtsschrift aufgeführten Beilagen 3 bis 8 zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist somit vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung E. 1.4 einzutreten.
E. 1.4 Gelangt das Bundesverwaltungsgericht, wie vorliegend, zur Auffassung, die Vorinstanz sei aufgrund einer veränderten Sachlage (Ablauf der Überstellungsfrist und Übergang der Zuständigkeit für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren auf die Schweiz) zu Unrecht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten, hebt es die angefochtenen Verfügungen auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück mit der Anweisung, das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen und über die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu entscheiden. Auf die Beschwerden ist deshalb insoweit nicht einzutreten, als eventualiter beantragt wird, die Verfügungen des SEM vom 8. März 2013 und vom 21. März 2016 seien aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit, eventuell Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Vorliegend rechtfertigt es sich aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs, über beide Beschwerden in einem Urteil zu entscheiden, womit dem Antrag auf Koordination der beiden Verfahren entsprochen wird.
E. 4 Am 1. Januar 2014 ist die Dublin-III-VO auch für die Schweiz vorläufig in Kraft getreten. Gemäss Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO sind, wie vorliegend, Verfahren, bei welchen sowohl der Asylantrag als auch das Ersuchen um Übernahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind, noch nach der Dublin-II-VO zu entscheiden.
E. 5.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 6 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
E. 7.1 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 7. März 2013 den Übernahmeantrag des SEM vom 12. Februar 2013 gestützt auf aArt. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO ausdrücklich annahmen. Da gemäss aArt. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hatte, zu erfolgen hat, ist festzustellen, dass die Überstellungsfrist mangels Anhaltspunkten in den Akten auf eine Unterbrechung oder Verlängerung bereits am 7. September 2013 abgelaufen ist. Da die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wurde, ist die Zuständigkeit gemäss aArt. 19 Abs. 4 Dublin-II-VO am 8. September 2013 auf die Schweiz als Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, übergegangen. Angesichts dieser Sachlage erweist sich die Argumentation in den angefochtenen Verfügungen vom 21. März 2016, die Überstellungsfrist habe aufgrund vorsorglicher Massnahmen jeweils nach Abschluss der Rechtsmittelverfahren immer wieder neu, zuletzt nach dem Urteil vom 11. Dezember 2015, zu laufen begonnen, weshalb sie erst am 11. Juni 2016 ablaufe, als offensichtlich unbegründet. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Rechtsvertreter das erste Wiedererwägungsgesuch erst am 18. Oktober 2013 beim SEM anhängig machte, zu einem Zeitpunkt also, als die Zuständigkeit für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren zufolge Ablaufs der Überstellungsfrist bereits auf die Schweiz übergegangen war. Voraussetzung für eine Unterbrechung oder Verlängerung der Frist ist, dass diese noch läuft, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall war.
E. 7.2 Nach dem Gesagten sind die Beschwerden, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen. Die Verfügungen vom 8. März 2013 und vom 21. März 2016 sind aufzuheben und die Sache ist an das SEM zurückzuweisen mit der Anweisung, die nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen und über die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 16. Januar 2013 zu entscheiden.
E. 7.3 Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Vorbringen auf Beschwerdeebene und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente einzugehen, weil sie Gegenstand der nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahren sein werden und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird. Die Anträge auf Koordination der beiden Verfahren und auf Bekanntgabe der mit der vorliegenden Sache befassten Gerichtspersonen sind mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. Soweit der Rechtsvertreter in seinen Eingaben vom 2. Mai 2016 Fragen zur Geschäftsverteilung und zur Verfahrensabwicklung am Bundesverwaltungsgericht aufwirft, ist auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) zu verweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfügungen vom 8. März 2013 und vom 21. März 2016 werden aufgehoben. Die Sache wird an das SEM zurückgewiesen mit der Anweisung, die nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen und über die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 16. Januar 2013 zu entscheiden.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2110/2016E-2112/2016 Urteil vom 30. Mai 2016 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), und (...) B._______, geboren am (...), Sri Lanka, beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuche (Dublin; Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheide); Verfügungen des SEM vom 21. März 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 8. März 2013 trat das BFM gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an. Hinsichtlich des Vollzugs führte es an, die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien habe - vorbehältlich eines Unterbruchs oder einer Verlängerung der Frist - bis spätestens am 7. September 2013 zu erfolgen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.b Mit Verfügung vom 16. Mai 2014 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 18. Oktober 2013 ab und hielt fest, die Verfügung vom 8. März 2013 sei rechtskräftig und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die im Wiedererwägungsgesuch formulierten Einwände, in Italien komme es regelmässig zu Unstimmigkeiten im Asylverfahren und zu Ausschaffungen nach Sri Lanka, würden nicht konkret darlegen, inwiefern eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien eine reelle Gefährdung darstelle. Es obliege den italienischen Behörden, im Rahmen eines durchzuführenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens die Asylgründe der Beschwerdeführenden zu prüfen. Zudem sei Italien an die Aufnahmerichtlinie gebunden, welche unter anderem die medizinische Versorgung von Personen regle, welche internationalen Schutz beantragt hätten. Es sei weder erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstosse noch dass der Beschwerdeführerin konkret der Zugang zur medizinischen Versorgung nicht gewährt worden sei. A.c Mit Urteil E-2968/2014 vom 10. Juli 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 30. Mai 2014 mit entsprechender Begründung ab. A.d Mit Eingabe vom 20. Juli 2015 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter an das SEM und beantragten, ihr Asylverfahren sei zufolge Ablaufs der Überstellungsfrist umgehend in der Schweiz zu eröffnen und es sei ihrem Rechtsvertreter eine entsprechende Bestätigung zuzustellen. Des Weiteren beantragten sie für den Fall, dass das Staatssekretariat zur Auffassung gelange, die Überstellungsfrist sei noch nicht abgelaufen, die umgehende Eröffnung einer beschwerdefähigen Verfügung an ihren Rechtsvertreter. A.e Am 28. Juli 2015 teilte der Rechtsvertreter dem Staatsekretariat unter Verweis auf seine Eingabe vom 20. Juli 2015 mit, es habe sich vorliegend ein zusätzlicher relevanter Sachverhalt bezüglich A._______ ergeben, der im Sinne eines neuen Gesuchs einen Selbsteintritt der Schweiz auf das Asylgesuch von A._______ unabdingbar mache. A._______ habe am (...) bei der UNO-Kommission für Menschenrechte unter dem Vorsitz des britischen Parlamentariers (...) eine öffentliche Aussage über die (Kriegs-)Verbrechen und Menschenrechtsverletzungen der sri-lankischen Regierung und insbesondere über die Entführung (...) durch die mit der Regierung verbundenen Paramilitärs mit ihren White-Vans gemacht. Es werde in diesem Zusammenhang die A._______ von der UNO ausgestellte Zugangskarte als Beilage 1 eingereicht. Die Aussage sei auf einem Video dokumentiert und mittlerweile auch auf Medienportalen im Internet einsehbar. Auf der als Beilage 2 eingereichten CD sei A._______ als (...) erkennbar. Es handle sich somit bei A._______ erwiesenermassen um (...) öffentlich aufgetretene Zeug(...) von Menschenrechtsverletzungen von Seiten der sri-lankischen Regierung, die sich vor der UNO zu deren Lasten geäussert habe. A._______ stelle angesichts der Tragweite (...) Aussagen in den Augen der sri-lankischen Behörden eine äusserst grosse Bedrohung für die staatliche Integrität Sri Lankas dar, und (...) sei deshalb einer besonders intensiven Verfolgung ausgesetzt. Der Schutz von A._______ vor Racheakten sri-lankischer Agenten oder Sympathisanten der sri-lankischen Regierung könne in der Schweiz wesentlich besser gewährleistet werden als in Italien. Dort sei der Bevölkerungsanteil an sri-lankischen Singhalesen deutlich höher und es sei somit davon auszugehen, dass sich in Italien auch weit mehr regierungsnahe Personen aufhalten würden, die zu entsprechenden Übergriffen auf A._______ bereit wären. Zudem seien die Betreuungsstrukturen für asylsuchende Personen in Italien belegtermassen sehr schlecht, was wiederum Racheaktionen von Sympathisanten oder Agenten der sri-lankischen Regierung begünstige. Schliesslich ergebe sich aus der Beilage 3, dass A._______ in der Schweiz über (...) verfüge, der Asyl erhalten habe. Er halte sich seit (...) Jahren in der Schweiz auf und verfüge hier über ein grosses soziales Netz. Die Beschwerdeführenden hätten sich in der Schweiz ebenfalls ein soziales Netz geschaffen, das sie bei der neuen Bedrohungslage stütze und schütze. Auch dieser Umstand vermöge den besseren Schutz und sozialen Rückhalt, den seine Mandanten in der Schweiz geniessen würden, zu begründen. Vor diesem Hintergrund müsse die Schweiz auf das Asylgesuch eintreten. Die Schweiz erfreue sich einer tief verankerten humanitären Tradition und sei nicht zuletzt Heimat der UNO in Genf, wo seine Mandantin als Zeugin aufgetreten sei. Es gelte, ihren Mut aus humanitärer Sicht unbedingt zu schützen. Auch aufgrund der internationalen Positionierung der Schweiz sei auf das Asylgesuch einzutreten. Des Weiteren informiere er das SEM dahingehend, dass B._______ mittlerweile (...) geworden sei, weshalb er das Original der unterschriebenen Anwaltsvollmacht vom (...) als Beilage 4 einreiche. Auch bei B._______ ergebe sich ein weiterer rechtserheblicher Sachverhalt, der einen Selbsteintritt der Schweiz zu begründen vermöge. Dabei müsse vorerst festgehalten werden, dass sich der Gesundheitszustand von A._______ in letzter Zeit schwerwiegend verschlechtert habe, dies auch im Zuge der Vorsprachen vor der UNO-Kommission für Menschenrechte und dem dadurch verursachten Wiederaufleben von Erinnerungen. Auch das Urteil vom 10. Juli 2015 habe (...) weiter destabilisiert. Nun verhalte es sich so, dass die vorliegende Konstellation bei(...) A._______ eine regelrechte Schockreaktion ausgelöst habe, müsste (...) doch bei einer Überstellung nach Italien aufgrund der fehlenden Betreuungssituation, dies unter ständiger Angst vor einem politisch motivierten Übergriff von Sympathisanten oder Angehörigen der sri-lankischen Behörden, sei(...) (...) und nun (...) (...) selber betreuen. Diese Verantwortung und Last sowie (...) eigene traumatische Vorgeschichte, die (...) immer mehr einhole, überfordere (...) massiv. Es belaste (...) auch, dass (...) sämtliche in der Schweiz erworbenen Sprach- und Kulturkenntnisse wieder vergessen müsste. Der Aufenthalt in der Schweiz habe nach einem Leben in ständiger Angst und dem Verlust (...) eine erste Stabilisierung gebracht, die (...) nun wieder verlieren würde. Es sei denn aus humanitären Gründen auch kein Zufall, dass die maximale Dauer des Dublin-Verfahrens auf zwei Jahre festgelegt sei. Wie das Beispiel seiner Mandanten zeige, führten längere (rechtlich unzulässige) Verfahren im Ergebnis zu einer unmenschlichen Behandlung. Die massiv verschlechterte (...) Situation der Beschwerdeführenden könne in absehbarer Zeit mit ärztlichen Berichten belegt werden, zumal sich beide in (...) Behandlung befinden würden. Es sei ihnen deshalb eine angemessene Frist für das Einreichen ärztlicher Berichte anzusetzen. Anders als vom Bundesverwaltungsgericht angenommen, lägen bei einer Überstellung nach Italien gerade keine günstigen Bedingungen vor. Nachdem das Gericht (...) selber (...) B._______ die Hauptverantwortung für die Betreuung und den Schutz von A._______ auferlegt habe, erweise (...) sich als absolut überfordert und benötige nun selber intensive medizinische Hilfe. Auch dieser neue Sachverhalt sei im Rahmen dieses Gesuchs zu beachten und führe zum Selbsteintritt der Schweiz. A.f Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 sandte das Bundesverwaltungsgericht dem SEM die am 27. Juli 2015 kommentarlos überwiesene Eingabe des Rechtsvertreters vom 20. Juli 2015 wieder zurück. Zur Begründung wurde angeführt, eine formlose Überweisung komme gemäss Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht in Betracht, wenn die rechtssuchende Partei die Zuständigkeit der angerufenen Behörde behaupte. Diesfalls habe die angerufene Behörde, wenn sie sich für unzuständig erachte, ihre Zuständigkeit (vor einer allfälligen Überweisung) förmlich zu verneinen, indem sie auf die Eingabe mit einer anfechtbaren Verfügung nicht eintrete. Eine an eine bestimmte Behörde gerichtete Eingabe stelle, für sich genommen, zwar noch keine Behauptung für ihre Zuständigkeit dar, aber eine solche Behauptung könne konkludent erfolgen und sei insbesondere dann gegeben, wenn aus den Ausführungen und Vorbringen der Partei deutlich werde, dass ihr an einem Entscheid gerade durch diese Behörde gelegen sei. Vorliegend sei der Rechtssuchende durch einen rechtskundigen professionellen Rechtsvertreter vertreten, der seine Eingabe gezielt an das SEM richte. Er behaupte damit die Zuständigkeit dieser Behörde. Ausserdem bekunde er keinen Willen, mit einem Begehren an das Bundesverwaltungsgericht zu gelangen. A.g Mit Eingabe vom 30. Juli 2015 teilte der Rechtsvertreter dem SEM unter Verweis auf das Schreiben des Gerichts vom 28. Juli 2015 mit, er habe am 28. Juli 2015 aufgrund eines neuen Sachverhalts noch einmal eine Eingabe gemacht und es ergebe sich nun zweifellos, dass das Staatssekretariat für die Behandlung der vorliegenden Sache als neues Gesuch zuständig sei. Er ersuche deshalb um Erlass der notwendigen Verfügungen. A.h Mit Verfügung vom 30. Juli 2015 stellte das SEM fest, der Entscheid vom 8. März 2013 sei rechtskräftig und vollziehbar. Dabei führte es an, der Rechtsvertreter habe mit Eingabe vom 20. Juli 2015 den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung bezüglich der Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens verlangt und zur Begründung angeführt, dass die Frist für den Vollzug der Wegweisung nach Italien abgelaufen sei. Mit Eingabe vom 29. Juli 2015 (recte: 28. Juli 2015) verlange er den Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO mit der Begründung, dass A._______ nach (...) Aussage bei der UNO-Kommission für Menschenrechte am (...) gefährdet und (...) Schutz in der Schweiz besser gewährleistet sei als in Italien. Ausserdem habe sich (...) Gesundheitszustand in letzter Zeit schwerwiegend verschlechtert und B._______ sei mit der Verantwortung und (...) Betreuung überfordert. Mit Urteil vom 10. Juli 2015 habe das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 8. März 2013 abgewiesen. Gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO habe die Überstellung eines Antragstellers innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf zu erfolgen, wenn dieser gemäss Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung habe. Die Überstellung der Beschwerdeführenden habe demzufolge - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist - bis spätestens am 10. Januar 2016 zu erfolgen. Allfällige Revisions- und Wiedererwägungsgründe seien in einer entsprechenden Eingabe an die zuständige Instanz zu machen. A.i Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. August 2015 beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung vom 30. Juli 2015 sei aufzuheben und es sei die Zuständigkeit der Schweiz für die Beurteilung ihres Asylgesuchs, eventuell die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme festzustellen, dass der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Eventuell sei ihr die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren. Der Service des migrations des Kantons C._______ sei unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, und eine Kopie der entsprechenden Anordnung sei sofort per Telefax ihrem Rechtsvertreter zuzustellen. Als Beilagen liessen sie Kopien der angefochtenen Verfügung sowie der Eingaben an das SEM vom 20. Juli und 28. Juli 2015 einreichen. A.j Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 12. August 2015 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. A.k Mit Eingabe vom 7. September 2015 reichte der Rechtsvertreter die in seiner Beschwerde vom 11. August 2015 in Aussicht gestellte Vervollständigung seiner Rechtsmitteleingabe ein. Hinsichtlich der Rechtsbegehren wies er darauf hin, dass in der Beschwerde vom 11. August 2015 die mit der vorliegenden Eingabe vorgebrachten Rügen noch nicht umfassend bearbeitet worden seien. Er beantrage deshalb zusätzlich als Hauptrechtsbegehren, die Verfügung des SEM vom 20. Juli 2015 sei aufzuheben und die Sache sei wegen fehlender Sachverhaltsabklärungen und wegen Verletzung der Begründungspflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.l Mit Eingabe vom 10. Oktober 2015 (per Telefax und per Post) reichte der Rechtsvertreter einen ärztlichen Bericht des (...) vom (...) betreffend A._______ ein. A._______ befinde sich nach wie vor in (...) Behandlung. Wie im Arztbericht dokumentiert werde, habe der Umstand des negativen Entscheids vom 30. Juli 2015 bei A._______ (...) ausgelöst, der glücklicherweise ohne gravierende Folgen geblieben sei. Seither werde versucht, (...) Gesundheitszustand wieder zu stabilisieren. A._______ sei einer grösseren Belastung offensichtlich nicht gewachsen, (...) Gesundheitszustand verschlechtere sich bei solchen Belastungen regelmässig und (...) nehme zu. Bei(...) B._______ sei nach wie vor keine (...) Behandlung begonnen worden. In diesem Zusammenhang werde darauf verwiesen, dass sich in der Praxis Fälle häufen würden, bei denen trotz einer gegebenen medizinischen Notwendigkeit aufgrund behördlich angeordneter Hindernisse die erforderliche Behandlung nicht begonnen werden könne. Die Formulierung auf Seite 1 unten im ärztlichen Bericht deute klar auf administrative Schikanen hin. Nach wie vor sei festzuhalten, dass auch die Notwendigkeit bestehe, (...) Gesundheitszustand ärztlich abzuklären. Nötigenfalls sei eine entsprechende Verfügung mit einer direkten Auftragserteilung, beispielsweise an (...), zu erlassen. Der vorliegende Arztbericht mache noch einmal klar, dass eine besondere Verletzlichkeit vorliege und ein Vollzug der Wegweisung respektive die Überstellung nach Italien auf Grund der damit verbundenen gesundheitlichen Gefährdung seiner Mandanten unzulässig oder zumindest unzumutbar wäre und dementsprechend auch ein Selbsteintritt der Schweiz auf das Asylgesuch nach wie vor notwendig sei. Es sei auch davon auszugehen, dass das SEM bei einer korrekten Handhabung der Sache die Übernahme des entsprechenden Verfahrens als Teil der zwischen Italien und der Schweiz vereinbarten Übernahmeaktion anrechnen könnte. Auch diese Fragestellung werde sicher dem SEM vorzulegen sein. A.m Mit Urteil (...) vom (...) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 30. Juli 2015 auf und wies die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an das SEM zurück. Zur Begründung führte es an, es sei in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerdeebene (insbesondere in der Eingabe vom 7. September 2015) festzustellen, dass es die Vorinstanz unterlassen habe, sich mit der Argumentation in der Eingabe vom 20. Juli 2015, die Überstellungsfrist nach Italien sei abgelaufen, und mit derjenigen in der Eingabe vom 28. Juli 2015, A._______ sei aufgrund (...) Zeugenaussage bei der UNO-Kommission für Menschenrechte in Italien gefährdet und (...) Schutz sei in der Schweiz besser gewährleistet als in diesem Signatarstaat, ausserdem habe sich der Gesundheitszustand von A._______ in letzter Zeit schwerwiegend verschlechtert, und B._______ sei mit der Betreuung von A._______ überfordert, in ernsthafter Weise oder überhaupt auseinanderzusetzen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eine rechtliche Qualifizierung der beiden Eingaben unterbleibe in der Verfügung vom 30. Juli 2015 gänzlich, und es werde auch nicht ansatzweise begründet, inwiefern kein Anspruch auf eine (materielle) Behandlung der Vorbringen unter dem Blickwinkel eines Wiedererwägungsgesuchs respektive eines Mehrfachgesuchs bestehe. Dem Dispositiv könne auch keine konkrete Anordnung im Einzelfall im Sinne von Art. 5 VwVG entnommen werden, sondern es werde lediglich ohne Bezugnahme auf die Eingaben vom 20. Juli und 28. Juli 2015 festgestellt, der Entscheid vom 8. März 2013 sei rechtskräftig und vollziehbar. Angesichts der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrige es sich, auf die weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene, auf den Antrag auf Einholen eines ärztlichen Berichts zum Gesundheitszustand (...) und auf die eingereichten Dokumente einzugehen, weil sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens seien und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben werde. B. Mit am 31. März 2016 eröffneten Verfügungen vom 21. März 2016 lehnte das SEM die Wiedererwägungsgesuche ab und stellte fest, die Verfügung vom 8. März 2013 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es je eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und hielt fest, allfälligen Beschwerden gegen diese Verfügungen komme keine aufschiebende Wirkung zu. Hinsichtlich des vom Rechtsvertreter geltend gemachten Ablaufs der Überstellungsfrist nach Italien führte es in beiden Verfügungen an, gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO (Verordnung EU Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) habe die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme eines Aufnahmeersuchens durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäss Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung habe, zu erfolgen. Die Erhebung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung unterbreche ex lege die mit der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates beginnende sechsmonatige Überstellungsfrist. Diese beginne erneut zu laufen, wenn die Entscheidung der Rechtsmittelinstanz ergangen sei, und könne allenfalls erneut unterbrochen werden, wenn die aufschiebende Wirkung wieder verfügt werde. Am 15. November 2013 habe das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzugsstopp verfügt. Mit Urteil vom 21. Februar 2014 habe das Gericht die angeordnete Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bestätigt. Am 2. Juni 2014 habe es den Wegweisungsvollzug erneut ausgesetzt. Mit Urteil vom 10. Juli 2015 habe es die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Wiedererwägungsgesuch vom 18. Oktober 2013 endgültig abgewiesen, womit die sechsmonatige Überstellungsfrist erneut zu laufen begonnen habe. Am 12. August 2015 habe die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung erneut ausgesetzt. Mit Urteil vom 11. Dezember 2015 habe das Gericht die Beschwerde gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. Somit laufe die Überstellungsfrist noch bis am 11. Juni 2016. Die Dublin-III-VO sehe keine Beschränkung der Dauer von nationalen Rechtsmittelverfahren vor. Es wäre zudem stossend, wenn lange, bei komplexen Sachverhalten aber durchaus notwendige Verfahren automatisch mit Zuständigkeitsübergang (also Stattgebung des Rechtsbehelfs) sanktioniert würden. Für die weitere Begründung der angefochtenen Verfügungen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. B. Mit Rechtsmitteleingaben vom 6. April 2016 beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht, die Verfügungen vom 21. März 2016 seien aufzuheben und es sei die Zuständigkeit der Schweiz für die Beurteilung ihrer Asylgesuche, eventuell die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme festzustellen, dass den vorliegenden Verwaltungsbeschwerden aufschiebende Wirkung zukomme. Eventuell sei ihnen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren. Der Migrationsdienst des Kantons C._______ sei unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, und eine Kopie der entsprechenden Anordnung sei sofort per Telefax ihrem Rechtsvertreter zuzustellen. Des Weiteren beantragten sie aufgrund der inhaltlichen Verflechtungen die Koordination der beiden Verfahren. Der Rechtsvertreter hielt fest, die Rechtsmittelfristen würden in Berücksichtigung des Bundesgesetzes über den Fristanlauf an Samstagen (SR 173.110.3) am 2. Mai 2016 ablaufen. Damit das Bundesverwaltungsgericht die Anträge auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme behandeln könne, werde bereits jetzt Beschwerde gegen die Verfügungen vom 21. März 2016 mit einer oberflächlichen Begründung erhoben. Allfällige Korrekturen zu den Anträgen sowie eine korrekte Begründung der Beschwerden würden innerhalb der Beschwerdefrist von 30 Tagen nachgereicht. Als Beilagen liessen sie Kopien der angefochtenen Verfügungen und der Verwaltungsbeschwerden einreichen. C. Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 7. April 2016 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. D. Mit Eingaben vom 2. Mai 2016 reichte der Rechtsvertreter die in seinen Beschwerden vom 6. April 2016 in Aussicht gestellte Vervollständigung der Rechtsmitteleingaben ein. Hinsichtlich der Rechtsbegehren führte er an, bei einer ausführlichen Beschäftigung mit der Sache habe sich nun gezeigt, dass zusätzliche Rechtsbegehren vorgebracht werden müssten. In Ergänzung zu den in den Beschwerden vom 6. April 2016 gestellten Rechtsbegehren beantrage er als Rechtsbegehren 1 neu, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Verwaltungsbeschwerden unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut worden seien. Gleichzeitig habe das Gericht mit geeigneten Mitteln zu belegen, dass diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien. Als Rechtsbegehren 2 beantrage er neu, die Verfügungen des SEM vom 29. März 2016 (recte: 21. März 2016) seien wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Eventualbegehren 3 beantrage er neu, die Verfügungen des SEM vom 29. März 2016 (recte: 21. März 2016) seien aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das das SEM zurückzuweisen. Als Beilagen reichte er im Verfahren der Beschwerdeführerin die auf Seite 13 der Rechtsschrift aufgeführten Beilagen 3 bis 9 und im Verfahren des Beschwerdeführers die auf Seite 13 der Rechtsschrift aufgeführten Beilagen 3 bis 8 zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist somit vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung E. 1.4 einzutreten. 1.4 Gelangt das Bundesverwaltungsgericht, wie vorliegend, zur Auffassung, die Vorinstanz sei aufgrund einer veränderten Sachlage (Ablauf der Überstellungsfrist und Übergang der Zuständigkeit für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren auf die Schweiz) zu Unrecht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten, hebt es die angefochtenen Verfügungen auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück mit der Anweisung, das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen und über die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu entscheiden. Auf die Beschwerden ist deshalb insoweit nicht einzutreten, als eventualiter beantragt wird, die Verfügungen des SEM vom 8. März 2013 und vom 21. März 2016 seien aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit, eventuell Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Vorliegend rechtfertigt es sich aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs, über beide Beschwerden in einem Urteil zu entscheiden, womit dem Antrag auf Koordination der beiden Verfahren entsprochen wird.
4. Am 1. Januar 2014 ist die Dublin-III-VO auch für die Schweiz vorläufig in Kraft getreten. Gemäss Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO sind, wie vorliegend, Verfahren, bei welchen sowohl der Asylantrag als auch das Ersuchen um Übernahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind, noch nach der Dublin-II-VO zu entscheiden. 5. 5.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 5.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
6. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 7. 7.1 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 7. März 2013 den Übernahmeantrag des SEM vom 12. Februar 2013 gestützt auf aArt. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO ausdrücklich annahmen. Da gemäss aArt. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hatte, zu erfolgen hat, ist festzustellen, dass die Überstellungsfrist mangels Anhaltspunkten in den Akten auf eine Unterbrechung oder Verlängerung bereits am 7. September 2013 abgelaufen ist. Da die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wurde, ist die Zuständigkeit gemäss aArt. 19 Abs. 4 Dublin-II-VO am 8. September 2013 auf die Schweiz als Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, übergegangen. Angesichts dieser Sachlage erweist sich die Argumentation in den angefochtenen Verfügungen vom 21. März 2016, die Überstellungsfrist habe aufgrund vorsorglicher Massnahmen jeweils nach Abschluss der Rechtsmittelverfahren immer wieder neu, zuletzt nach dem Urteil vom 11. Dezember 2015, zu laufen begonnen, weshalb sie erst am 11. Juni 2016 ablaufe, als offensichtlich unbegründet. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Rechtsvertreter das erste Wiedererwägungsgesuch erst am 18. Oktober 2013 beim SEM anhängig machte, zu einem Zeitpunkt also, als die Zuständigkeit für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren zufolge Ablaufs der Überstellungsfrist bereits auf die Schweiz übergegangen war. Voraussetzung für eine Unterbrechung oder Verlängerung der Frist ist, dass diese noch läuft, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall war. 7.2 Nach dem Gesagten sind die Beschwerden, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen. Die Verfügungen vom 8. März 2013 und vom 21. März 2016 sind aufzuheben und die Sache ist an das SEM zurückzuweisen mit der Anweisung, die nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen und über die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 16. Januar 2013 zu entscheiden. 7.3 Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Vorbringen auf Beschwerdeebene und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente einzugehen, weil sie Gegenstand der nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahren sein werden und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird. Die Anträge auf Koordination der beiden Verfahren und auf Bekanntgabe der mit der vorliegenden Sache befassten Gerichtspersonen sind mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. Soweit der Rechtsvertreter in seinen Eingaben vom 2. Mai 2016 Fragen zur Geschäftsverteilung und zur Verfahrensabwicklung am Bundesverwaltungsgericht aufwirft, ist auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) zu verweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfügungen vom 8. März 2013 und vom 21. März 2016 werden aufgehoben. Die Sache wird an das SEM zurückgewiesen mit der Anweisung, die nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen und über die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 16. Januar 2013 zu entscheiden.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: