Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 9. August 2014 in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Im Empfangs- und Verfahrenszen-trum Basel wurde er am 25. August 2014 zur Person befragt (BzP). Anlässlich dieser führte er aus, er stamme aus B._______, C._______ State, Nigeria. Seine Eltern seien verstorben. Er sei bei seiner Grossmutter aufgewachsen. Eine Schwester und ein Bruder würden noch in Nigeria leben. Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und an der (...)-Schule in D._______ zwei Jahre lang eine Ausbildung absolviert, aber diese nicht abgeschlossen. Zwischen 2009 und 2011 habe er als Händler gebrauchte (...) verkauft. Seit Dezember 2011 habe er in Benin City gelebt. Im Februar 2014 habe er Benin City und Nigeria in einem (...)-Lastwagen verlassen. Einerseits sei er wegen finanziellen Engpässen ausgereist. Andererseits habe er Nigeria wegen Problemen mit der Local Government Area (LGA) verlassen. Dies, nachdem er sich der APC, was "Alliance People s Congress" oder "All People s Congress" bedeute, angeschlossen habe. Dieser Partei sei er vor fünf bis sechs Jahren, also im Jahr 2007, beigetreten. Er habe im Sommer 2013 nach den Wahlen im (...) gleichen Jahres vor Gericht gegen seine Partei ausgesagt. Der Bundesstaat habe deshalb nach ihm gesucht. Es liege ein Haftbefehl vor. Sie hätten ihm unterstellt, Leute entführt zu haben. In Haft sei er nie gewesen. A.b Am 4. Februar 2016 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, vor seiner Ausreise habe er zuletzt (...). Seine Grossmutter und sein Bruder seien mittlerweile verstorben. Er sei politisch aktiv gewesen. Im Jahr 2004 sei er Mitglied der People s Democratic Party (PDP) geworden. Nachdem er im Jahr 2007 bei der PDP ausgetreten sei, sei er einige Zeit nicht mehr Mitglied einer Partei gewesen. Im Jahr 2009 sei er der APC beigetreten. Er sei der (...) der jugendlichen Leiter gewesen. Im März oder April 2013 habe es Wahlen gegeben. Die PDP habe in einem LGA gewonnen, die APC in 17. Er sei ein Vertreter der APC gewesen und habe mit anderen (...). Der Gouverneur desjenigen LGA, in dem die PDP gewonnen habe, sei Mitglied der APC gewesen und habe deshalb die Meldung veröffentlicht, die APC habe auch in diesem LGA die Wahl gewonnen. Deshalb sei es im (...) oder (...) 2013 zu einer Gerichtsverhandlung gekommen. Dort habe er als Zeuge ausgesagt, die APC sei nicht die Gewinnerin in diesem einen LGA. Danach sei er geschlagen worden. Dabei habe er einen Zahn verloren. Sieben oder acht Tage nach der Gerichtsverhandlung hätten der Gouverneur und die APC beschlossen, ihn verhaften zu lassen. Vier bis sechs Wochen nach der Inhaftierung sei er ausgereist. Zudem habe er Drohbriefe erhalten. Ende Dezember 2013 oder anfangs Januar 2014 sei er aus Nigeria ausgereist. Drei oder vier Monate zuvor habe er Benin City bereits in einem öffentlichen Bus verlassen. B. Mit Verfügung vom 12. April 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 11. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die zuständigen Behörden seien vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2016 verwies die Instruktionsrichterin den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt. Sodann verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstatt des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten an dieselben seien bis zum Entscheid über die Beschwerde zu unterlassen, wurde abgewiesen. E. Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 - Eingang Gericht am 25. Mai 2016 - reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: Kopie des Unterschriftenblattes der Hilfswerksvertretung, eine Ausgabe vom "E._______" vom (...) 2013, einen Mitgliedschaftsausweis der APC sowie eine Fürsorgebestätigung vom 11. Mai 2016. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2016 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Nachdem die Vorinstanz um mehrmalige Fristerstreckung aufgrund einer Anfrage bei der Schweizer Botschaft in Nigeria ersucht hatte, reichte sie am 1. März 2017 unter Berücksichtigung des Inhaltes der Botschaftsabklärung eine Vernehmlassung ein und schloss auf Abweisung der Beschwerde. H. Mit Instruktionsverfügung vom 8. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben. Diese reichte er am 22. März 2017 ein.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zunächst fest, die im Unterschriftenblatt festgehaltenen Bedenken der an der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung könnten nicht geteilt werden. Der Beschwerdeführer habe zu Beginn der Anhörung betont, er verstehe die Dolmetscherin und ihr Englisch gut. Im Rahmen der Rückübersetzung seien lediglich vier Korrekturen vorgenommen worden, wobei die Hälfte davon Schreibfehler gewesen seien. Deswegen und weil dem Anhörungsprotokoll auch sonst keine entsprechenden Hinweise entnommen werden können, sei der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten.
E. 5.2 Hinsichtlich der Asylgründe des Beschwerdeführers kam die Vorinstanz zum Schluss, diese würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Seine Ausführungen zur APC-Mitgliedschaft seien trotz mehrmaligem Nachfragen und Aufforderung zur Substantiierung sehr unsubstantiiert, vage und ausweichend ausgefallen. Anlässlich der Befragungen habe er sich bezüglich des Zeitpunkts widersprochen, als er der APC beigetreten sei. Zu den Zielen der APC habe er nur zwei Slogans nennen können und bezüglich der Ideologie nur kurz geantwortet, diese Partei wolle den Unterschied zwischen Arm und Reich verkleinern. Seine Aufgaben innerhalb der Partei habe er lediglich mit der Angabe von Funktionen beantwortet, obwohl mehrfach nachgefragt worden sei. Trotz angeblicher mehrjähriger Mitgliedschaft bei der APC habe er den Grund für seinen Beitritt nicht nennen und plausibel darlegen können. Anlässlich beider Befragungen sei er nicht in der Lage gewesen, zu sagen, wofür die Abkürzung "APC" offiziell stünde. Auch zum Gerichtsfall, bei dem er als Zeuge aufgetreten sein wolle, seien seine Schilderungen unsubstantiiert, pauschal und ausweichend ausgefallen. Er habe den Ablauf der Gerichtsverhandlung und seine eigene Rolle darin weder erlebnisgeprägt noch detailliert darlegen können und das Ergebnis sowie die Dauer des Verfahrens nicht gewusst. Weiter seien die Darlegungen zu seinen letzten Tätigkeiten vor der Ausreise sowie zum Zeitpunkt und zur Art der Ausreise anlässlich der Befragungen widersprüchlich ausgefallen. Aufgrund der unglaubhaften Ausführungen könnten auch die daraus resultierenden Konsequenzen, mithin die Suche nach ihm, nicht geglaubt werden. Weiter habe sich der Beschwerdeführer dahingehend widersprochen, als er anlässlich der BzP zweimal festgehalten habe, niemals inhaftiert gewesen zu sein, und bei der Anhörung ausführte, er sei vier bis sechs Wochen nach seiner Inhaftierung ausgereist. Die Ausführungen, er habe die Haft bei der BzP nicht erwähnt, weil die Person von der PDP, die den Wahlkampf gemacht habe und der Area Commander vom gleichen Ort seien wie die Grossmutter, habe die im späteren Verlauf erwähnte Inhaftierung nicht zu erklären vermocht. Zudem habe er diese auch nicht substantiiert darlegen können. Das Vorbringen, der Bundesstaat beschuldige ihn, Leute entführt zu haben, habe er einzig anlässlich der BzP erwähnt. Dies sei auch unglaubhaft.
E. 5.3 In der Rechtsmitteleingabe wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, die Übersetzungsweise der Dolmetscherin habe die Anhörung beeinträchtigt. Zu Beginn der Anhörung habe er dies nicht bemerkt. Beim Unterschreiben des Protokolls sei er aber aufgrund seiner schlechten Gefühle nicht in der Lage gewesen, dies zu äussern. Die Hilfswerksvertretung habe jedoch Einwände notiert. Hinsichtlich der fehlenden Details und der Widersprüche führte er aus, ihn habe das Nachfragen der befragenden Person jeweils verwirrt, da es sich um nahezu die gleichen Fragen gehandelt habe. Manchmal würden sich Dinge nicht widerspruchsfrei erklären lassen, weil sie in Nigeria anders seien. Er habe beispielsweise in einem Jahr mehrere Jobs gehabt ([...]). Die exakte zeitliche Reihenfolge anzugeben, sei schwierig. Zudem sei er aktives Mitglied der APC gewesen. Er fürchte um sein Leben, wenn er nach Nigeria zurückkehren müsse. Die APC kontrolliere das ganze Land, weshalb er sich nirgends verstecken könnte. Niemand könne diese Partei für ihre Straftaten zur Verantwortung ziehen.
E. 5.4 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, die Botschaftsabklärung habe ergeben, dass am (...) 2013 im "E._______" wohl die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Story veröffentlicht worden sei. Die Botschaft betone jedoch, dass es in Nigeria vorkomme, dass Artikel gegen die Bezahlung von Geld veröffentlicht und sich weder verifizieren lassen noch der Wahrheit entsprechen würden. Der Beweiswert solcher Dokumente sei gering. Die Vorinstanz kam vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der in der Verfügung vom 12. April 2016 als unglaubhaft qualifizierten Vorbringen zum Schluss, die eingereichte Zeitung vermöge an der Einschätzung nichts zu ändern. Dergleichen verhalte es sich mit dem Beweiswert der Mitgliedskarte der APC. Die weiteren Abklärungsergebnisse der Botschaft würden die ausgeführte Qualifikation der Dokumente stützen. Die Biografie, die Mitgliedschaft und Tätigkeit bei der APC, die Zeugenaussage vor Gericht sowie der Haftbefehl seien nicht zu bestätigen gewesen. Die Abklärungsergebnisse der Botschaft würden die Vorbringen weder beweisen noch für deren Glaubhaftigkeit sprechen.
E. 5.5 In der Replik hält der Beschwerdeführer fest, der Verlag vom "E._______" habe einen guten Ruf und sei unvoreingenommen in der rechtmässigen Wiedergabe von Nachrichten. Die Korruption der nigerianischen Botschaft sei bekannt.
E. 5.6 Zunächst ist auf die angeblich mangelhafte Übersetzung anlässlich der Anhörung einzugehen. Dem Protokoll lassen sich jedoch keine Hinweise für eine fehlerhafte respektive mangelhafte Dolmetschertätigkeit entnehmen. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Rückübersetzung die Möglichkeit genutzt, Fehler zu korrigieren (vgl. SEM-Akten A19/18 F34, F46 und F65) sowie die Vollständigkeit und Richtigkeit auf jeder einzelnen Seite unterschriftlich bestätigt. Sodann ist aus dem Protokoll nicht ersichtlich, dass die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche in den Ausführungen des Beschwerdeführers auf die angeblich ungenügenden Sprachkenntnisse der Dolmetscherin zurückzuführen sind. Aus diesem Vorbringen kann er folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Anhörungsprotokoll kann demnach für das vorliegende Verfahren verwendet werden. Der Bericht der anwesenden Hilfswerksvertretung ändert nichts an dieser Einschätzung. Die Vorinstanz hat sodann in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstantiiert, widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und insgesamt unglaubhaft sind. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und der Replik den vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung nichts Substantielles entgegenzuhalten. Der Einwand, die nigerianische Botschaft sei korrupt, ist unbehelflich. Der Beschwerdeführer äussert sich einzig zu den unterschiedlichen Ausführungen hinsichtlich seiner Arbeitsstellen, die aber ohnehin keinen Zusammenhang zu den vorgebrachten Fluchtgründen haben. Zu den von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüchen bezüglich seiner Verfolgungsvorbringen nimmt er keine Stellung. Inwiefern ihn das Nachfragen des Mitarbeiters der Vorinstanz verwirrt haben soll, substantiiert er nicht. Entsprechende Hinweise sind aus dem Anhörungsprotokoll auch nicht ersichtlich. Zudem vermag dieses Argument nicht seine widersprüchlichen und detailarmen Antworten zu erklären. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass seine Ausführungen zur APC im Allgemeinen, zu seiner Funktion innerhalb der Partei sowie zur Gerichtsverhandlung oberflächlich und ohne Realkennzeichen ausgefallen sind (vgl. dazu SEM-Akten Akte A19/18 F45, F48 ff. und F80 ff.). Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel, namentlich der Mitgliederausweis der APC und eine Ausgabe vom "E._______" führen zu keiner anderen Einschätzung, auch wenn der Beschwerdeführer auf der Seriosität dieser Zeitung beharrt. Mit der Vorinstanz ist einig zu gehen, dass deren Beweiswert gering ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, darzulegen, inwiefern die Vorinstanz seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert haben soll. Eine Bundesrechtsverletzung liegt jedenfalls nicht vor. Das Asylgesuch wurde von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen.
E. 6 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4.1 In Nigeria herrscht weder Krieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug ist generell zumutbar (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-246/2016 vom 31. Januar 2018 E. 7.2).
E. 7.4.2 Sodann sprechen auch keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung. Die Schwester des Beschwerdeführers lebt in Nigeria (vgl. SEM-Akten A19/18 F42). Aus dem Anhörungsprotokoll geht hervor, dass er dort auch über Freunde verfügt (vgl. SEM-Akten a.a.O. F6 ff.). Er kann somit bei einer Rückkehr auf ein soziales Umfeld zurückgreifen. Sodann hat er gemäss eigenen Angaben zwölf Jahre lang die Schule besucht und eine Ausbildung an einer (...)-Schule begonnen (vgl. SEM-Akten A5/13 Ziff. 1.17.04). Zudem besitzt er über Berufserfahrung auf dem (...) sowie als (...) (vgl. SEM-Akten A19/18 F 30 f. und A5/13 Ziff. 1.17.05). Es ist somit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nicht in eine existentielle Notlage geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2966/2016 Urteil vom 26. März 2018 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. April 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 9. August 2014 in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Im Empfangs- und Verfahrenszen-trum Basel wurde er am 25. August 2014 zur Person befragt (BzP). Anlässlich dieser führte er aus, er stamme aus B._______, C._______ State, Nigeria. Seine Eltern seien verstorben. Er sei bei seiner Grossmutter aufgewachsen. Eine Schwester und ein Bruder würden noch in Nigeria leben. Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und an der (...)-Schule in D._______ zwei Jahre lang eine Ausbildung absolviert, aber diese nicht abgeschlossen. Zwischen 2009 und 2011 habe er als Händler gebrauchte (...) verkauft. Seit Dezember 2011 habe er in Benin City gelebt. Im Februar 2014 habe er Benin City und Nigeria in einem (...)-Lastwagen verlassen. Einerseits sei er wegen finanziellen Engpässen ausgereist. Andererseits habe er Nigeria wegen Problemen mit der Local Government Area (LGA) verlassen. Dies, nachdem er sich der APC, was "Alliance People s Congress" oder "All People s Congress" bedeute, angeschlossen habe. Dieser Partei sei er vor fünf bis sechs Jahren, also im Jahr 2007, beigetreten. Er habe im Sommer 2013 nach den Wahlen im (...) gleichen Jahres vor Gericht gegen seine Partei ausgesagt. Der Bundesstaat habe deshalb nach ihm gesucht. Es liege ein Haftbefehl vor. Sie hätten ihm unterstellt, Leute entführt zu haben. In Haft sei er nie gewesen. A.b Am 4. Februar 2016 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, vor seiner Ausreise habe er zuletzt (...). Seine Grossmutter und sein Bruder seien mittlerweile verstorben. Er sei politisch aktiv gewesen. Im Jahr 2004 sei er Mitglied der People s Democratic Party (PDP) geworden. Nachdem er im Jahr 2007 bei der PDP ausgetreten sei, sei er einige Zeit nicht mehr Mitglied einer Partei gewesen. Im Jahr 2009 sei er der APC beigetreten. Er sei der (...) der jugendlichen Leiter gewesen. Im März oder April 2013 habe es Wahlen gegeben. Die PDP habe in einem LGA gewonnen, die APC in 17. Er sei ein Vertreter der APC gewesen und habe mit anderen (...). Der Gouverneur desjenigen LGA, in dem die PDP gewonnen habe, sei Mitglied der APC gewesen und habe deshalb die Meldung veröffentlicht, die APC habe auch in diesem LGA die Wahl gewonnen. Deshalb sei es im (...) oder (...) 2013 zu einer Gerichtsverhandlung gekommen. Dort habe er als Zeuge ausgesagt, die APC sei nicht die Gewinnerin in diesem einen LGA. Danach sei er geschlagen worden. Dabei habe er einen Zahn verloren. Sieben oder acht Tage nach der Gerichtsverhandlung hätten der Gouverneur und die APC beschlossen, ihn verhaften zu lassen. Vier bis sechs Wochen nach der Inhaftierung sei er ausgereist. Zudem habe er Drohbriefe erhalten. Ende Dezember 2013 oder anfangs Januar 2014 sei er aus Nigeria ausgereist. Drei oder vier Monate zuvor habe er Benin City bereits in einem öffentlichen Bus verlassen. B. Mit Verfügung vom 12. April 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 11. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die zuständigen Behörden seien vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2016 verwies die Instruktionsrichterin den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt. Sodann verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstatt des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten an dieselben seien bis zum Entscheid über die Beschwerde zu unterlassen, wurde abgewiesen. E. Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 - Eingang Gericht am 25. Mai 2016 - reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: Kopie des Unterschriftenblattes der Hilfswerksvertretung, eine Ausgabe vom "E._______" vom (...) 2013, einen Mitgliedschaftsausweis der APC sowie eine Fürsorgebestätigung vom 11. Mai 2016. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2016 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Nachdem die Vorinstanz um mehrmalige Fristerstreckung aufgrund einer Anfrage bei der Schweizer Botschaft in Nigeria ersucht hatte, reichte sie am 1. März 2017 unter Berücksichtigung des Inhaltes der Botschaftsabklärung eine Vernehmlassung ein und schloss auf Abweisung der Beschwerde. H. Mit Instruktionsverfügung vom 8. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben. Diese reichte er am 22. März 2017 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zunächst fest, die im Unterschriftenblatt festgehaltenen Bedenken der an der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung könnten nicht geteilt werden. Der Beschwerdeführer habe zu Beginn der Anhörung betont, er verstehe die Dolmetscherin und ihr Englisch gut. Im Rahmen der Rückübersetzung seien lediglich vier Korrekturen vorgenommen worden, wobei die Hälfte davon Schreibfehler gewesen seien. Deswegen und weil dem Anhörungsprotokoll auch sonst keine entsprechenden Hinweise entnommen werden können, sei der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten. 5.2 Hinsichtlich der Asylgründe des Beschwerdeführers kam die Vorinstanz zum Schluss, diese würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Seine Ausführungen zur APC-Mitgliedschaft seien trotz mehrmaligem Nachfragen und Aufforderung zur Substantiierung sehr unsubstantiiert, vage und ausweichend ausgefallen. Anlässlich der Befragungen habe er sich bezüglich des Zeitpunkts widersprochen, als er der APC beigetreten sei. Zu den Zielen der APC habe er nur zwei Slogans nennen können und bezüglich der Ideologie nur kurz geantwortet, diese Partei wolle den Unterschied zwischen Arm und Reich verkleinern. Seine Aufgaben innerhalb der Partei habe er lediglich mit der Angabe von Funktionen beantwortet, obwohl mehrfach nachgefragt worden sei. Trotz angeblicher mehrjähriger Mitgliedschaft bei der APC habe er den Grund für seinen Beitritt nicht nennen und plausibel darlegen können. Anlässlich beider Befragungen sei er nicht in der Lage gewesen, zu sagen, wofür die Abkürzung "APC" offiziell stünde. Auch zum Gerichtsfall, bei dem er als Zeuge aufgetreten sein wolle, seien seine Schilderungen unsubstantiiert, pauschal und ausweichend ausgefallen. Er habe den Ablauf der Gerichtsverhandlung und seine eigene Rolle darin weder erlebnisgeprägt noch detailliert darlegen können und das Ergebnis sowie die Dauer des Verfahrens nicht gewusst. Weiter seien die Darlegungen zu seinen letzten Tätigkeiten vor der Ausreise sowie zum Zeitpunkt und zur Art der Ausreise anlässlich der Befragungen widersprüchlich ausgefallen. Aufgrund der unglaubhaften Ausführungen könnten auch die daraus resultierenden Konsequenzen, mithin die Suche nach ihm, nicht geglaubt werden. Weiter habe sich der Beschwerdeführer dahingehend widersprochen, als er anlässlich der BzP zweimal festgehalten habe, niemals inhaftiert gewesen zu sein, und bei der Anhörung ausführte, er sei vier bis sechs Wochen nach seiner Inhaftierung ausgereist. Die Ausführungen, er habe die Haft bei der BzP nicht erwähnt, weil die Person von der PDP, die den Wahlkampf gemacht habe und der Area Commander vom gleichen Ort seien wie die Grossmutter, habe die im späteren Verlauf erwähnte Inhaftierung nicht zu erklären vermocht. Zudem habe er diese auch nicht substantiiert darlegen können. Das Vorbringen, der Bundesstaat beschuldige ihn, Leute entführt zu haben, habe er einzig anlässlich der BzP erwähnt. Dies sei auch unglaubhaft. 5.3 In der Rechtsmitteleingabe wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, die Übersetzungsweise der Dolmetscherin habe die Anhörung beeinträchtigt. Zu Beginn der Anhörung habe er dies nicht bemerkt. Beim Unterschreiben des Protokolls sei er aber aufgrund seiner schlechten Gefühle nicht in der Lage gewesen, dies zu äussern. Die Hilfswerksvertretung habe jedoch Einwände notiert. Hinsichtlich der fehlenden Details und der Widersprüche führte er aus, ihn habe das Nachfragen der befragenden Person jeweils verwirrt, da es sich um nahezu die gleichen Fragen gehandelt habe. Manchmal würden sich Dinge nicht widerspruchsfrei erklären lassen, weil sie in Nigeria anders seien. Er habe beispielsweise in einem Jahr mehrere Jobs gehabt ([...]). Die exakte zeitliche Reihenfolge anzugeben, sei schwierig. Zudem sei er aktives Mitglied der APC gewesen. Er fürchte um sein Leben, wenn er nach Nigeria zurückkehren müsse. Die APC kontrolliere das ganze Land, weshalb er sich nirgends verstecken könnte. Niemand könne diese Partei für ihre Straftaten zur Verantwortung ziehen. 5.4 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, die Botschaftsabklärung habe ergeben, dass am (...) 2013 im "E._______" wohl die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Story veröffentlicht worden sei. Die Botschaft betone jedoch, dass es in Nigeria vorkomme, dass Artikel gegen die Bezahlung von Geld veröffentlicht und sich weder verifizieren lassen noch der Wahrheit entsprechen würden. Der Beweiswert solcher Dokumente sei gering. Die Vorinstanz kam vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der in der Verfügung vom 12. April 2016 als unglaubhaft qualifizierten Vorbringen zum Schluss, die eingereichte Zeitung vermöge an der Einschätzung nichts zu ändern. Dergleichen verhalte es sich mit dem Beweiswert der Mitgliedskarte der APC. Die weiteren Abklärungsergebnisse der Botschaft würden die ausgeführte Qualifikation der Dokumente stützen. Die Biografie, die Mitgliedschaft und Tätigkeit bei der APC, die Zeugenaussage vor Gericht sowie der Haftbefehl seien nicht zu bestätigen gewesen. Die Abklärungsergebnisse der Botschaft würden die Vorbringen weder beweisen noch für deren Glaubhaftigkeit sprechen. 5.5 In der Replik hält der Beschwerdeführer fest, der Verlag vom "E._______" habe einen guten Ruf und sei unvoreingenommen in der rechtmässigen Wiedergabe von Nachrichten. Die Korruption der nigerianischen Botschaft sei bekannt. 5.6 Zunächst ist auf die angeblich mangelhafte Übersetzung anlässlich der Anhörung einzugehen. Dem Protokoll lassen sich jedoch keine Hinweise für eine fehlerhafte respektive mangelhafte Dolmetschertätigkeit entnehmen. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Rückübersetzung die Möglichkeit genutzt, Fehler zu korrigieren (vgl. SEM-Akten A19/18 F34, F46 und F65) sowie die Vollständigkeit und Richtigkeit auf jeder einzelnen Seite unterschriftlich bestätigt. Sodann ist aus dem Protokoll nicht ersichtlich, dass die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche in den Ausführungen des Beschwerdeführers auf die angeblich ungenügenden Sprachkenntnisse der Dolmetscherin zurückzuführen sind. Aus diesem Vorbringen kann er folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Anhörungsprotokoll kann demnach für das vorliegende Verfahren verwendet werden. Der Bericht der anwesenden Hilfswerksvertretung ändert nichts an dieser Einschätzung. Die Vorinstanz hat sodann in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstantiiert, widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und insgesamt unglaubhaft sind. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und der Replik den vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung nichts Substantielles entgegenzuhalten. Der Einwand, die nigerianische Botschaft sei korrupt, ist unbehelflich. Der Beschwerdeführer äussert sich einzig zu den unterschiedlichen Ausführungen hinsichtlich seiner Arbeitsstellen, die aber ohnehin keinen Zusammenhang zu den vorgebrachten Fluchtgründen haben. Zu den von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüchen bezüglich seiner Verfolgungsvorbringen nimmt er keine Stellung. Inwiefern ihn das Nachfragen des Mitarbeiters der Vorinstanz verwirrt haben soll, substantiiert er nicht. Entsprechende Hinweise sind aus dem Anhörungsprotokoll auch nicht ersichtlich. Zudem vermag dieses Argument nicht seine widersprüchlichen und detailarmen Antworten zu erklären. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass seine Ausführungen zur APC im Allgemeinen, zu seiner Funktion innerhalb der Partei sowie zur Gerichtsverhandlung oberflächlich und ohne Realkennzeichen ausgefallen sind (vgl. dazu SEM-Akten Akte A19/18 F45, F48 ff. und F80 ff.). Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel, namentlich der Mitgliederausweis der APC und eine Ausgabe vom "E._______" führen zu keiner anderen Einschätzung, auch wenn der Beschwerdeführer auf der Seriosität dieser Zeitung beharrt. Mit der Vorinstanz ist einig zu gehen, dass deren Beweiswert gering ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, darzulegen, inwiefern die Vorinstanz seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert haben soll. Eine Bundesrechtsverletzung liegt jedenfalls nicht vor. Das Asylgesuch wurde von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen.
6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 In Nigeria herrscht weder Krieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug ist generell zumutbar (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-246/2016 vom 31. Januar 2018 E. 7.2). 7.4.2 Sodann sprechen auch keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung. Die Schwester des Beschwerdeführers lebt in Nigeria (vgl. SEM-Akten A19/18 F42). Aus dem Anhörungsprotokoll geht hervor, dass er dort auch über Freunde verfügt (vgl. SEM-Akten a.a.O. F6 ff.). Er kann somit bei einer Rückkehr auf ein soziales Umfeld zurückgreifen. Sodann hat er gemäss eigenen Angaben zwölf Jahre lang die Schule besucht und eine Ausbildung an einer (...)-Schule begonnen (vgl. SEM-Akten A5/13 Ziff. 1.17.04). Zudem besitzt er über Berufserfahrung auf dem (...) sowie als (...) (vgl. SEM-Akten A19/18 F 30 f. und A5/13 Ziff. 1.17.05). Es ist somit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nicht in eine existentielle Notlage geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: