Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen.
E. 2 Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das SEM angewiesen, auf das Wiederwägungsgesuch einzutreten.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 4 Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.- auszurichten.
E. 5 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das SEM angewiesen, auf das Wiederwägungsgesuch einzutreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2964/2021 Urteil vom 12. Juli 2021 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten Wiedererwägungsgesuch; Verfügung des SEM vom 17. Juni 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung: dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 21. November 2015 mit Verfügung vom 30. November 2018 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-7321/2018 vom 14. Dezember 2020 abwies, dass die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2021 mit Verfügung vom 17. Juni 2021 nicht eintrat und feststellte, die Verfügung vom 30. November 2018 sei rechtskräftig und vollstreckbar, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2021 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, dass die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Massnahme vom 28. Juni 2021 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aussetzte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juni 2021 ergänzende Ausführungen zu seiner Beschwerde machte und weitere Unterlagen einreichte, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) entscheidet, dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, womit sich das Beschwerdeverfahren grundsätzlich auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2014/39 E. 7), dass sich die Beschwerde als offensichtlich begründet erweist, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 2 AsylG) zu behandeln ist, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit begründet, einzelne Wiederwägungstatbestände seien nicht rechtzeitig vorgebracht oder nicht gehörig beziehungsweise wiederholt gleich begründet worden, dass in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird, das Nichteintreten sei nicht gerechtfertigt, zumal der Beschwerdeführer unter anderem vorgebracht habe, in den bisherigen Verfahren sei zu Unrecht davon ausgegangen worden, er stamme aus Mazar-i-Sharif, dass die Vorinstanz diesem Vorbringen die Eignung als Wiedererwägungsgrund nicht abspricht, jedoch in der angefochtenen Verfügung festhält, dieses sei verspätet vorgebracht worden, dass Wiedererwägungsgesuche innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen sind (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, der Umstand, dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers nicht der Stadt Mazar-i-Sharif zuzurechnen sei, erst durch den neuen Rechtsvertreter anhand des eingereichten Kartenmaterials entdeckt und in der Folge innerhalb der zu beachtenden Frist geltend gemacht worden sei, dass eine Schnellrecherche durch das Bundesverwaltungsgericht ergeben hat, dass die Informationen betreffend die örtliche Zugehörigkeit des Herkunftsortes des Beschwerdeführers nicht eindeutig sind, dass insofern die Erklärungen in der Rechtsmitteleingabe betreffend den Zeitpunkt der Entdeckung des geltend gemachten Umstandes plausibel sind, dass der Beschwerdeführer somit darlegen kann, eine neue erhebliche Tatsache innert der dafür vorgesehenen Frist bei der Vorinstanz geltend gemacht zu haben, dass die Vorinstanz mithin zu Unrecht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, dass die Vorinstanz anzuweisen ist, sich mit der Frage der örtlichen Zugehörigkeit des Herkunftsortes des Beschwerdeführers sowie den möglichen daraus fliessenden Konsequenzen für den Wegweisungsvollzug - auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene eingereichten aktuellen Berichterstattungen - auseinanderzusetzen und ihren Entscheid in dieser Hinsicht rechtsgenüglich zu begründen, dass die Beschwerde nach dem Ausgeführten gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen ist, auf das Wiederwägungsgesuch einzutreten, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) zu erheben sind und der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG gegenstandslos wird, dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass auf das Nachfordern einer Kostennote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE), zumal sich der Vertretungsaufwand zuverlässig aufgrund der Akten bestimmen lässt und die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 900.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das SEM angewiesen, auf das Wiederwägungsgesuch einzutreten.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor