Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführer, türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______, verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 20. Juni 2012, fuhren in einem Reisebus nach Thessaloniki (Griechenland) und gelangten von dort auf dem Luftweg am 25. Juni 2012 in die Schweiz, wo sie am 26. Juni 2012 um Asyl nachsuchten. Am 12. Juli 2012 wurden der Beschwerdeführer 1 und der ältere Sohn zur Person und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt, am 16. April 2013 erfolgten die einlässlichen Anhörungen zu den Asylgründen. Zur Begründung der Asylgesuche machten sei geltend, sie seien von der Familie eines Jungen bedroht worden, den der Bruder des Beschwerdeführers 1 gemeinsam mit zwei Kollegen umgebracht habe. Sie seien im September 2011, als sie mit dem Motorrad unterwegs gewesen seien, von einem Fahrzeug angefahren und am Knie (der Beschwerdeführer 1) beziehungsweise am Arm (der ältere Sohn) verletzt worden. Zudem hätten sie im Jahr 2004 infolge der Scheidung Probleme mit der Ex-Ehefrau beziehungsweise Mutter und deren Familie gehabt. Anlässlich der Anhörung brachten sie zudem vor, der Beschwerdeführer 1 habe nach dem Verkehrsunfall im Spital einen Zettel mit einer Todesdrohung erhalten. Der Beschwerdeführer 1 machte ausserdem geltend, er sei politisch aktiv gewesen und sei bei Demonstrationen geschlagen worden, einmal sei er in einem Polizeiauto mitgenommen, geschlagen und danach hinaus geworfen worden. Die Beschwerdeführer reichten ihre Nüfus Cüzdani ein. B. Mit Verfügung vom 25. April 2013 - eröffnet am 30. April 2013 - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. C. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. Mai 2013 (Poststempel. 25. Mai 2013) an. Sie beantragten in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie mehrere türkische Zeitungsartikel (ohne Übersetzung), das Unfallprotokoll des Verkehrsunfalles (ohne Übersetzung), zwei Spitalberichte vom 30. September 2011 und 25. März 2012 (ohne Übersetzung), ein Urteil des Strafgerichtes D._______ vom (...) bezüglich des Beschwerdeführers 1 (ohne Übersetzung) sowie mehrere ärztliche Berichte des Kantonsspitals E._______ und der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers 1 zu den Akten. D. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2013 fest, die Beschwerdeführer dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ab und forderte die Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. In der Folge wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt. E. Am (...) 2013 heiratete der Beschwerdeführer 1 eine in der Schweiz niedergelassene türkische Staatsangehörige. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2013 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführer auf, innert Frist zu erklären, ob sie an der Beschwerde festhalten oder diese zurückziehen wollten. Bei ungenutzter Frist werde vom Festhalten an den Begehren ausgegangen. Im Falle des Festhaltens an der Beschwerde habe der Beschwerdeführer 1 einen Beleg über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise über das Einreichen eines Gesuches um Erteilung einer solchen zu den Akten zu reichen. Bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, dass er auf die Geltendmachung eines allfälligen, aus der Eheschliessung resultierenden Wegweisungsvollzugshindernisses verzichte. G. Die Beschwerdeführer teilten mit Schreiben vom 28. September 2013 mit, sie wollten an ihrer Beschwerde festhalten. Ein Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung hätten sie bereits gestellt. H. Das Migrationsamt des Kantons F._______ wies die Gesuche der Beschwerdeführer um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit Verfügungen vom 18. März 2014 gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 62 Bst. e AuG und Art. 90 Bst. a AuG ab. Der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens sei gestützt auf Art. 8 EMRK zulässig, ein schwerwiegender persönlicher Härtefall liege nicht vor. Die gegen diese Verfügung am 14. April 2014 bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion der Kantons F._______ erhobenen Rekurse wurden mit Entscheid vom 31. Oktober 2014 abgewiesen. Auf Einreichung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons F._______ haben die Beschwerdeführer verzichtet.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides aus, die Probleme, welche der Beschwerdeführer 1 im Jahr 2004 mit der Familie seiner geschiedenen Ehefrau gehabt habe und infolge derer er einen Tag in Gewahrsam gewesen sei, seien nicht asylrelevant. Bei der Strafuntersuchung, welche zu einem Freispruch geführt habe, handle es sich offensichtlich um ein legitimes Vorgehen der türkischen Behörden. Zudem liege sie im Hinblick auf die erst 2012 erfolgte Ausreise zeitlich zu weit zurück und werde auch nicht als Ausreisegrund genannt. An den Vorbringen betreffend Verfolgung durch Familienangehörige eines vom Bruder des Beschwerdeführers 1 getöteten Jungen müsse gezweifelt werden. Der Beschwerdeführer 1 könne nicht erklären, warum nur er und seine Kinder bedroht worden seien, während seine zwei anderen, ebenfalls in D._______ wohnhaften Brüder angeblich keine Behelligungen zu gewärtigen gehabt hätten. Weiter seien die Schilderungen des älteren Sohnes zu seinen Erlebnissen mit jugendlichen Angehörigen der verfeindeten Familie unsubstanziiert und realitätsfern ausgefallen. Er habe weder die erste noch die letzte Konfrontation mit den jugendlichen Angreifern zeitlich angemessen einordnen können und sei nicht in der Lage gewesen, nachvollziehbar darzustellen, woher er jeweils gewusst habe, dass es sich um Mitglieder der angeblich verfeindeten Familie gehandelt habe. Auch seine Aussagen, aus Angst zeitweise mit seinem Vater auf Baustellen oder bei Freunden übernachtet zu haben, sei auffallend vage und ausweichend geblieben. Es würden daher erhebliche Zweifel an den geltend gemachten Bedrohungen durch diese Familie bestehen. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit vermöchten die Vorbringen jedoch auch den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen. Es handle sich bei den vorgebrachten Drohungen um eine Verfolgung durch private Dritte, und es sei von der Schutzbereitschaft und -fähigkeit der türkischen Behörden und Sicherheitskräfte auszugehen. Die Beschwerdeführer hätten nicht geltend gemacht, sich vergeblich um staatlichen Schutz bemüht zu haben. Es sei ihnen jedoch zumutbar, die heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen. Auf den Schutz der Schweiz seien sie demnach nicht angewiesen. Zudem hätten sie in ein anderes Quartier ziehen können, wo die beiden Brüder des Beschwerdeführers 1 ohne Probleme leben würden.
E. 4.2 Die Beschwerdeführer hielten diesen Erwägungen entgegen, es handle sich vorliegend um einen Fall von Blutrache. Der jüngere Bruder des Beschwerdeführers 1 habe eine schlimme Tat begangen und sei deshalb zu Recht zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden. Auf die Beschwerdeführer sei trotz der Verurteilung ein Mordversuch verübt worden, und sie würden systematisch bedroht und verfolgt. Der Schutz durch die Polizei und die Justizbehörden vor Blutrache sei nicht gewährleistet. Sie hätten versucht, mit den Justizbehörden Kontakt aufzunehmen, seien aber selber als Täter angesehen worden. In allen Regionen der Türkei seien sie ohne Schutz vor dieser Verfolgung. Gegen eine Wegweisung aus der Schweiz spreche zudem, dass der Beschwerdeführer 1 seit seiner Ausreise aus der Türkei wegen (...) Beschwerden in ärztlicher Behandlung sei. Im November 2013 sei eine Operation seines bei dem Motorradunfall in der Türkei verletzten Beines vorgesehen. In der Türkei wären solche Behandlungen für ihn nicht bezahlbar. Die Lehrer seiner Söhne hätten ausserdem empfohlen, diese (...) abklären zu lassen. Es bestehe neben der Gefahr der Verfolgung auch die Gefahr einer psychischen Dekompensation.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt in Übereinstimmung mit dem BFM fest, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die in der angefochtenen Verfügung geäusserten Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen konnten auf Beschwerdeebene nicht zerstreut werden. Die Beschwerde beschränkt sich auf die Wiederholung der zentralen Vorbringen und allgemeine Ausführungen zur Blutrache. Die eingereichten Zeitungsartikel zum Mord an einem Jungen vermögen die angebliche Verfolgung nicht zu belegen. Auch die Unterlagen zum Motorradunfall sind hinsichtlich der angeblichen Verfolgung ohne Aussagekraft. Wie jedoch das Bundesamt ausführte, kann die Glaubhaftigkeit der Asylgründe vorliegend offenbleiben. Die Beschwerdeführer machen geltend, durch Mitglieder der Familie des getöteten Jungen verfolgt zu werden. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, solchen ausgesetzt zu sein, sind nur asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommen will oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Generell ist Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen zur Verhinderung der Verfolgung trifft, namentlich durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz haben. Wie die Vorinstanz festhielt, ist die Türkei hinsichtlich der von den Beschwerdeführern geltend gemachten privaten Verfolgung als schutzwillig und schutzfähig zu erachten. In der Rechtsmitteleingabe behauptete der Beschwerdeführer 1, er habe versucht, mit der Justizbehörde Kontakt aufzunehmen, sei dabei aber selber als Täter betrachtet worden. Diese nicht weiter präzisierte und unbelegte Behauptung, welche erstmals auf Beschwerdeebene vorgebracht wurde, vermag indessen die Schutzwilligkeit der Behörden nicht infrage zu stellen. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer darauf verzichtet, nach dem Motorradunfall Anzeige zu erstatten oder sich einen Anwalt zu nehmen, da er gegen die zahlenmässig überlegene gegnerische Familie keine Chance gehabt hätte (vgl. vorinstanzliche Akten A11/11 S. 6). Dies kann angesichts der funktionierenden staatlichen und polizeilichen Strukturen nicht nachvollzogen werden. Es hätte die Möglichkeit bestanden und wäre den Beschwerdeführern ohne Weiteres zumutbar gewesen, die angeblichen Übergriffe anzuzeigen und strafrechtlich ahnden zu lassen. Im Übrigen ist auch denkbar, dass sie sich in einem anderen Quartier ihrer Heimatstadt niederlassen, wo die Brüder von Beschwerdeführer 1 offenbar unbehelligt leben (vgl. A3/10 S. 4, A11/11 S. 4 f.). Sie sind daher auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen.
E. 5.2 Nach dem Gesagten hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder Anspruch auf Erteilung einer solchen hat.
E. 6.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat. Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung dann nicht zu verfügen, wenn ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist. Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermitteln, fällt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3341/2011 vom 10. April 2013 E. 5; BVGE 2013/37 E. 4.4). Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird praxisgemäss aufgehoben, wenn ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, die betreffende Person bei den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt hat und sich diese noch damit befasst respektive weder formell noch materiell darüber befunden hat (vgl. BVGE 2013/37 E.4.4.2.2 m.w.H.).
E. 6.3 Der Beschwerdeführer 1 ist seit dem 31. Juli 2013 mit G._______ verheiratet. Seine Ehefrau verfügt in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung (C). Die Gesuche um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen für die Beschwerdeführer wurden vom Migrationsamt des Kantons F._______ mit Verfügungen vom 18. März 2014 abgewiesen. Die dagegen erhobenen Rekurse wurden mit Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons F._______ vom 31. Oktober 2014 ebenfalls abgewiesen. Gemäss Auskunft des Migrationsamtes des Kantons F._______ vom 11. Dezember 2014 wurde gegen diesen Entscheid kein Rechtsmittel ergriffen. Die kantonale Behörde hat die Gesuche materiell abgewiesen und das Vorliegen eines konkreten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verneint. Bei dieser Konstellation hat zwar die Zuständigkeit hinsichtlich der Frage der Anordnung der Wegweisung zu den fremdenpolizeilichen Behörden gewechselt, indessen besteht in diesem Fall kein Grund, die asylrechtlich angeordnete Wegweisung aufzuheben, da sich die ursprüngliche asylrechtliche Anordnung der Wegweisung durch das BFM mit derjenigen der fremdenpolizeilichen Behörden im Ergebnis deckt. Die asylrechtliche Anordnung der Wegweisung ist daher zu bestätigen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11b).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. In Bezug auf die Anwendung von Art. 8 EMRK wird auf die Rekursentscheide vom 31. Oktober 2014 der Sicherheitsdirektion des Kantons F._______ verwiesen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Obwohl die Beziehungen zwischen dem türkischen Staat und der kurdischen Minderheit noch immer angespannt sind, kann gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Ferner sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers 1 und seiner Söhne als unzumutbar erscheinen lassen würden. Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten litt der Beschwerdeführer 1 infolge der beim Motorradunfall im September 2011 erlittenen Verletzung unter Schmerzen (...). Es wurde eine ambulante Physiotherapie verordnet, welche, (...) zu einer Verbesserung der Beschwerden führte. Der behandelnde Psychiater, (...), schrieb (...), der Beschwerdeführer 1 sei (...) in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Im Falle eines Therapieabbruches sei mit einer deutlichen Verschlechterung seines psychischen Zustandes zu rechnen. Die vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten körperlichen und psychischen Beschwerden stehen dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, da sie nicht lebensbedrohlich sind und problemlos auch in der Türkei behandelt werden können. In der Beschwerde wird zwar ausgeführt, die Lehrerschaft der beiden Söhne habe eine (...) Abklärung empfohlen, in den Akten finden sich indessen keine Hinweise darauf, dass eine psychiatrische Behandlung jemals erforderlich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer 1 arbeitete in der Türkei als (...) und war in der Lage, mit seinem Einkommen den Unterhalt für sich und die beiden Söhne zu finanzieren. Es ist anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr wieder eine Arbeit wird aufnehmen können. Zudem verfügen die Beschwerdeführer in D._______ über ein breites familiäres Beziehungsnetz, welches sie bei der wirtschaftlichen Integration, sofern erforderlich, unterstützen kann. Aufgrund des Aufenthaltes in der Schweiz von zweieinhalb Jahren kann - selbst bei den (...) Söhnen - nicht von einer fortgeschrittenen Integration oder einer damit einhergehenden Entwurzelung ausgegangen werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass sich die beiden Söhne in ihrer Heimatstadt, wo sie die meiste Zeit ihres Lebens verbracht haben, sprachlich, sozial und kulturell verwurzelt sind, ohne grössere Probleme wieder integrieren werden, und dort eine Ausbildung absolvieren oder eine Arbeitsstelle finden können.
E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die voristzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Sarah Straub Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2964/2013 Urteil vom 20. Januar 2015 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, (Beschwerdeführer 1) und seine Kinder B._______, C._______, Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. April 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer, türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______, verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 20. Juni 2012, fuhren in einem Reisebus nach Thessaloniki (Griechenland) und gelangten von dort auf dem Luftweg am 25. Juni 2012 in die Schweiz, wo sie am 26. Juni 2012 um Asyl nachsuchten. Am 12. Juli 2012 wurden der Beschwerdeführer 1 und der ältere Sohn zur Person und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt, am 16. April 2013 erfolgten die einlässlichen Anhörungen zu den Asylgründen. Zur Begründung der Asylgesuche machten sei geltend, sie seien von der Familie eines Jungen bedroht worden, den der Bruder des Beschwerdeführers 1 gemeinsam mit zwei Kollegen umgebracht habe. Sie seien im September 2011, als sie mit dem Motorrad unterwegs gewesen seien, von einem Fahrzeug angefahren und am Knie (der Beschwerdeführer 1) beziehungsweise am Arm (der ältere Sohn) verletzt worden. Zudem hätten sie im Jahr 2004 infolge der Scheidung Probleme mit der Ex-Ehefrau beziehungsweise Mutter und deren Familie gehabt. Anlässlich der Anhörung brachten sie zudem vor, der Beschwerdeführer 1 habe nach dem Verkehrsunfall im Spital einen Zettel mit einer Todesdrohung erhalten. Der Beschwerdeführer 1 machte ausserdem geltend, er sei politisch aktiv gewesen und sei bei Demonstrationen geschlagen worden, einmal sei er in einem Polizeiauto mitgenommen, geschlagen und danach hinaus geworfen worden. Die Beschwerdeführer reichten ihre Nüfus Cüzdani ein. B. Mit Verfügung vom 25. April 2013 - eröffnet am 30. April 2013 - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. C. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. Mai 2013 (Poststempel. 25. Mai 2013) an. Sie beantragten in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie mehrere türkische Zeitungsartikel (ohne Übersetzung), das Unfallprotokoll des Verkehrsunfalles (ohne Übersetzung), zwei Spitalberichte vom 30. September 2011 und 25. März 2012 (ohne Übersetzung), ein Urteil des Strafgerichtes D._______ vom (...) bezüglich des Beschwerdeführers 1 (ohne Übersetzung) sowie mehrere ärztliche Berichte des Kantonsspitals E._______ und der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers 1 zu den Akten. D. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2013 fest, die Beschwerdeführer dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ab und forderte die Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. In der Folge wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt. E. Am (...) 2013 heiratete der Beschwerdeführer 1 eine in der Schweiz niedergelassene türkische Staatsangehörige. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2013 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführer auf, innert Frist zu erklären, ob sie an der Beschwerde festhalten oder diese zurückziehen wollten. Bei ungenutzter Frist werde vom Festhalten an den Begehren ausgegangen. Im Falle des Festhaltens an der Beschwerde habe der Beschwerdeführer 1 einen Beleg über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise über das Einreichen eines Gesuches um Erteilung einer solchen zu den Akten zu reichen. Bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, dass er auf die Geltendmachung eines allfälligen, aus der Eheschliessung resultierenden Wegweisungsvollzugshindernisses verzichte. G. Die Beschwerdeführer teilten mit Schreiben vom 28. September 2013 mit, sie wollten an ihrer Beschwerde festhalten. Ein Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung hätten sie bereits gestellt. H. Das Migrationsamt des Kantons F._______ wies die Gesuche der Beschwerdeführer um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit Verfügungen vom 18. März 2014 gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 62 Bst. e AuG und Art. 90 Bst. a AuG ab. Der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens sei gestützt auf Art. 8 EMRK zulässig, ein schwerwiegender persönlicher Härtefall liege nicht vor. Die gegen diese Verfügung am 14. April 2014 bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion der Kantons F._______ erhobenen Rekurse wurden mit Entscheid vom 31. Oktober 2014 abgewiesen. Auf Einreichung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons F._______ haben die Beschwerdeführer verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides aus, die Probleme, welche der Beschwerdeführer 1 im Jahr 2004 mit der Familie seiner geschiedenen Ehefrau gehabt habe und infolge derer er einen Tag in Gewahrsam gewesen sei, seien nicht asylrelevant. Bei der Strafuntersuchung, welche zu einem Freispruch geführt habe, handle es sich offensichtlich um ein legitimes Vorgehen der türkischen Behörden. Zudem liege sie im Hinblick auf die erst 2012 erfolgte Ausreise zeitlich zu weit zurück und werde auch nicht als Ausreisegrund genannt. An den Vorbringen betreffend Verfolgung durch Familienangehörige eines vom Bruder des Beschwerdeführers 1 getöteten Jungen müsse gezweifelt werden. Der Beschwerdeführer 1 könne nicht erklären, warum nur er und seine Kinder bedroht worden seien, während seine zwei anderen, ebenfalls in D._______ wohnhaften Brüder angeblich keine Behelligungen zu gewärtigen gehabt hätten. Weiter seien die Schilderungen des älteren Sohnes zu seinen Erlebnissen mit jugendlichen Angehörigen der verfeindeten Familie unsubstanziiert und realitätsfern ausgefallen. Er habe weder die erste noch die letzte Konfrontation mit den jugendlichen Angreifern zeitlich angemessen einordnen können und sei nicht in der Lage gewesen, nachvollziehbar darzustellen, woher er jeweils gewusst habe, dass es sich um Mitglieder der angeblich verfeindeten Familie gehandelt habe. Auch seine Aussagen, aus Angst zeitweise mit seinem Vater auf Baustellen oder bei Freunden übernachtet zu haben, sei auffallend vage und ausweichend geblieben. Es würden daher erhebliche Zweifel an den geltend gemachten Bedrohungen durch diese Familie bestehen. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit vermöchten die Vorbringen jedoch auch den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen. Es handle sich bei den vorgebrachten Drohungen um eine Verfolgung durch private Dritte, und es sei von der Schutzbereitschaft und -fähigkeit der türkischen Behörden und Sicherheitskräfte auszugehen. Die Beschwerdeführer hätten nicht geltend gemacht, sich vergeblich um staatlichen Schutz bemüht zu haben. Es sei ihnen jedoch zumutbar, die heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen. Auf den Schutz der Schweiz seien sie demnach nicht angewiesen. Zudem hätten sie in ein anderes Quartier ziehen können, wo die beiden Brüder des Beschwerdeführers 1 ohne Probleme leben würden. 4.2 Die Beschwerdeführer hielten diesen Erwägungen entgegen, es handle sich vorliegend um einen Fall von Blutrache. Der jüngere Bruder des Beschwerdeführers 1 habe eine schlimme Tat begangen und sei deshalb zu Recht zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden. Auf die Beschwerdeführer sei trotz der Verurteilung ein Mordversuch verübt worden, und sie würden systematisch bedroht und verfolgt. Der Schutz durch die Polizei und die Justizbehörden vor Blutrache sei nicht gewährleistet. Sie hätten versucht, mit den Justizbehörden Kontakt aufzunehmen, seien aber selber als Täter angesehen worden. In allen Regionen der Türkei seien sie ohne Schutz vor dieser Verfolgung. Gegen eine Wegweisung aus der Schweiz spreche zudem, dass der Beschwerdeführer 1 seit seiner Ausreise aus der Türkei wegen (...) Beschwerden in ärztlicher Behandlung sei. Im November 2013 sei eine Operation seines bei dem Motorradunfall in der Türkei verletzten Beines vorgesehen. In der Türkei wären solche Behandlungen für ihn nicht bezahlbar. Die Lehrer seiner Söhne hätten ausserdem empfohlen, diese (...) abklären zu lassen. Es bestehe neben der Gefahr der Verfolgung auch die Gefahr einer psychischen Dekompensation. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt in Übereinstimmung mit dem BFM fest, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die in der angefochtenen Verfügung geäusserten Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen konnten auf Beschwerdeebene nicht zerstreut werden. Die Beschwerde beschränkt sich auf die Wiederholung der zentralen Vorbringen und allgemeine Ausführungen zur Blutrache. Die eingereichten Zeitungsartikel zum Mord an einem Jungen vermögen die angebliche Verfolgung nicht zu belegen. Auch die Unterlagen zum Motorradunfall sind hinsichtlich der angeblichen Verfolgung ohne Aussagekraft. Wie jedoch das Bundesamt ausführte, kann die Glaubhaftigkeit der Asylgründe vorliegend offenbleiben. Die Beschwerdeführer machen geltend, durch Mitglieder der Familie des getöteten Jungen verfolgt zu werden. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, solchen ausgesetzt zu sein, sind nur asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommen will oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Generell ist Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen zur Verhinderung der Verfolgung trifft, namentlich durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz haben. Wie die Vorinstanz festhielt, ist die Türkei hinsichtlich der von den Beschwerdeführern geltend gemachten privaten Verfolgung als schutzwillig und schutzfähig zu erachten. In der Rechtsmitteleingabe behauptete der Beschwerdeführer 1, er habe versucht, mit der Justizbehörde Kontakt aufzunehmen, sei dabei aber selber als Täter betrachtet worden. Diese nicht weiter präzisierte und unbelegte Behauptung, welche erstmals auf Beschwerdeebene vorgebracht wurde, vermag indessen die Schutzwilligkeit der Behörden nicht infrage zu stellen. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer darauf verzichtet, nach dem Motorradunfall Anzeige zu erstatten oder sich einen Anwalt zu nehmen, da er gegen die zahlenmässig überlegene gegnerische Familie keine Chance gehabt hätte (vgl. vorinstanzliche Akten A11/11 S. 6). Dies kann angesichts der funktionierenden staatlichen und polizeilichen Strukturen nicht nachvollzogen werden. Es hätte die Möglichkeit bestanden und wäre den Beschwerdeführern ohne Weiteres zumutbar gewesen, die angeblichen Übergriffe anzuzeigen und strafrechtlich ahnden zu lassen. Im Übrigen ist auch denkbar, dass sie sich in einem anderen Quartier ihrer Heimatstadt niederlassen, wo die Brüder von Beschwerdeführer 1 offenbar unbehelligt leben (vgl. A3/10 S. 4, A11/11 S. 4 f.). Sie sind daher auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen. 5.2 Nach dem Gesagten hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder Anspruch auf Erteilung einer solchen hat. 6.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat. Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung dann nicht zu verfügen, wenn ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist. Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermitteln, fällt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3341/2011 vom 10. April 2013 E. 5; BVGE 2013/37 E. 4.4). Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird praxisgemäss aufgehoben, wenn ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, die betreffende Person bei den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt hat und sich diese noch damit befasst respektive weder formell noch materiell darüber befunden hat (vgl. BVGE 2013/37 E.4.4.2.2 m.w.H.). 6.3 Der Beschwerdeführer 1 ist seit dem 31. Juli 2013 mit G._______ verheiratet. Seine Ehefrau verfügt in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung (C). Die Gesuche um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen für die Beschwerdeführer wurden vom Migrationsamt des Kantons F._______ mit Verfügungen vom 18. März 2014 abgewiesen. Die dagegen erhobenen Rekurse wurden mit Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons F._______ vom 31. Oktober 2014 ebenfalls abgewiesen. Gemäss Auskunft des Migrationsamtes des Kantons F._______ vom 11. Dezember 2014 wurde gegen diesen Entscheid kein Rechtsmittel ergriffen. Die kantonale Behörde hat die Gesuche materiell abgewiesen und das Vorliegen eines konkreten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verneint. Bei dieser Konstellation hat zwar die Zuständigkeit hinsichtlich der Frage der Anordnung der Wegweisung zu den fremdenpolizeilichen Behörden gewechselt, indessen besteht in diesem Fall kein Grund, die asylrechtlich angeordnete Wegweisung aufzuheben, da sich die ursprüngliche asylrechtliche Anordnung der Wegweisung durch das BFM mit derjenigen der fremdenpolizeilichen Behörden im Ergebnis deckt. Die asylrechtliche Anordnung der Wegweisung ist daher zu bestätigen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11b). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. In Bezug auf die Anwendung von Art. 8 EMRK wird auf die Rekursentscheide vom 31. Oktober 2014 der Sicherheitsdirektion des Kantons F._______ verwiesen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Obwohl die Beziehungen zwischen dem türkischen Staat und der kurdischen Minderheit noch immer angespannt sind, kann gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Ferner sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers 1 und seiner Söhne als unzumutbar erscheinen lassen würden. Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten litt der Beschwerdeführer 1 infolge der beim Motorradunfall im September 2011 erlittenen Verletzung unter Schmerzen (...). Es wurde eine ambulante Physiotherapie verordnet, welche, (...) zu einer Verbesserung der Beschwerden führte. Der behandelnde Psychiater, (...), schrieb (...), der Beschwerdeführer 1 sei (...) in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Im Falle eines Therapieabbruches sei mit einer deutlichen Verschlechterung seines psychischen Zustandes zu rechnen. Die vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten körperlichen und psychischen Beschwerden stehen dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, da sie nicht lebensbedrohlich sind und problemlos auch in der Türkei behandelt werden können. In der Beschwerde wird zwar ausgeführt, die Lehrerschaft der beiden Söhne habe eine (...) Abklärung empfohlen, in den Akten finden sich indessen keine Hinweise darauf, dass eine psychiatrische Behandlung jemals erforderlich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer 1 arbeitete in der Türkei als (...) und war in der Lage, mit seinem Einkommen den Unterhalt für sich und die beiden Söhne zu finanzieren. Es ist anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr wieder eine Arbeit wird aufnehmen können. Zudem verfügen die Beschwerdeführer in D._______ über ein breites familiäres Beziehungsnetz, welches sie bei der wirtschaftlichen Integration, sofern erforderlich, unterstützen kann. Aufgrund des Aufenthaltes in der Schweiz von zweieinhalb Jahren kann - selbst bei den (...) Söhnen - nicht von einer fortgeschrittenen Integration oder einer damit einhergehenden Entwurzelung ausgegangen werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass sich die beiden Söhne in ihrer Heimatstadt, wo sie die meiste Zeit ihres Lebens verbracht haben, sprachlich, sozial und kulturell verwurzelt sind, ohne grössere Probleme wieder integrieren werden, und dort eine Ausbildung absolvieren oder eine Arbeitsstelle finden können. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die voristzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Sarah Straub Versand: