Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-295/2022
U r t e i l v o m 2 6 . J a n u a r 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener; Parteien A._______, geboren am (…), Iran, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2021 / N (…).
E-295/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 30. Dezember 2021 – eröffnet am
3. Januar 2022 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent- scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer- deführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Januar 2022 beim SEM (Eingang SEM: 7. Januar 2022) zum einen eine – nicht unterschriebene – Formularbeschwerde mit den Rechtsbegehren einreichte, dass zum andern auf separatem Schreiben die Begründung mit Unter- schrift zu finden ist, dass der Formularbeschwerde folgende vorgedruckte Begehren zu ent- nehmen sind:
1. Die Verfügung des SEM sei aufzuheben,
2. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren,
3. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich ist; die vorläufige Aufnahme sei anzu- ordnen,
4. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen,
5. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
E-295/2022 Seite 3 dass das SEM diese Eingabe am 21. Januar 2022 per elektronische Post dem Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am
21. Januar 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht gleichentags den Vollzug der Über- stellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aussetzte. und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
E-295/2022 Seite 4 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund- sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge- währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah- rens bilden, weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag 2 nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei- nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit- gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu- rodac"-Datenbank vom 13. Oktober 2021 ergab, dass diesem am 24. Sep- tember 2021 in Italien Fingerabdrücke entnommen wurden, ohne dass er ein Asylgesuch eingereicht hätte, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi- gen Mitgliedstaat geprüft wird, der in diesem Fall (noch kein Asylantrag in Italien) nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri- terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, dass sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsent- scheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständig- keitskriterien der Dublin-III-VO berufen können (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.),
E-295/2022 Seite 5 dass der Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Gesprächs ge- mäss Art. 5 Dublin-III-VO vom 22. Oktober 2021 ausführte, dass er nicht nach Italien zurückkehren wolle, weil er mit seiner Nichte, seiner Schwä- gerin und deren vier Töchter Verwandte in der Schweiz habe, ohne die er sich verloren fühlen würde, dass er überdies aufgrund des im Heimatland Erlebten psychisch stark an- geschlagen sei, wobei er in der Schweiz noch nicht mit einem Arzt gespro- chen habe, dass das SEM die italienischen Behörden am 22. Oktober 2021 um Auf- nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO er- suchte, dass diese das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie ihre Zu- ständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit von Italien somit gegeben ist, was in der Beschwerde auch nicht bestritten wird, auch wenn vom Beschwerde- führer angeführt wird, Italien sei nie sein Zielland gewesen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden aber kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf- nahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise – trotz punktueller Schwachstellen – systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. Referenzurteile F-6330/2020 vom
18. Oktober 2021 E. 9.2 sowie E- 962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3, vgl. auch Urteil D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1), dass der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Schweiz leben zu wollen um in der Nähe, seiner [Verwandten] zu sein, zwar nachvollziehbar aber nicht zuständigkeitsbegründend ist, weil es sich bei diesen nicht um Fami- lienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO i.V.m. Art. 9 Dublin- III-VO handelt,
E-295/2022 Seite 6 dass sodann aus den Akten auch kein Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich ist, welches einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entge- genstehen würde, dass er zwar im Oktober 2021 angab, wegen des im Heimatland Erlebten psychisch stark angeschlagen zu sein, aber bis heute keinen Arztbericht eingereicht hat und auch der Beschwerde keine derartigen Gesundheits- probleme mehr zu entnehmen sind, weshalb auch in diesem Zusammen- hang kein Abhängigkeitsverhältnis zu erkennen ist, dass weder ersichtlich ist noch vorgetragen wird, weshalb es dem Be- schwerdeführer nach Überstellung nach Italien nicht möglich sein sollte, mit seinen in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Verwandten in Kontakt zu bleiben, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be- schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim- mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er habe in Italien ent- würdigende Behandlungen erlebt und beobachtet implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich- tungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
E-295/2022 Seite 7 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge- tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach- ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge- zwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass nach dem Gesagten kein Grund für die Ausübung des Selbsteintritts- rechts gemäss Art. 17 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 be- steht, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass schliesslich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass allfällige Verzögerungen bei der Überstellung nach Italien aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
– gemäss aktuellem Kenntnisstand – lediglich temporäre Vollzugshinder- nisse darstellen und am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen (vgl. Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.),
E-295/2022 Seite 8 dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung so- wie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegen- standslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa- ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-295/2022 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.-- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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