opencaselaw.ch

E-2945/2010

E-2945/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-05-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2945/2010/ame {T 0/2} Urteil vom 21. Mai 2010 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren (...), Nigeria, vertreten durch Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. April 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Februar 2008 seinen Heimatstaat Richtung Niger verlassen habe und im April 2009 über Libyen nach Sizilien gekommen sei, von wo aus er am 9. Januar 2010 in die Schweiz gereist sei, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom 21. Januar 2010 sowie der direkten Anhörung vom 26. März 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe zunächst in Lagos und seit Studienbeginn im Jahre 2004 in Benin City (Nigeria) gelebt, dass er sich einerseits aufgrund einer Erbstreitigkeit vor seinen (...) und anderseits vor der nigerianischen Polizei um Leib und Leben fürchte, welche ihn aufgrund seiner Verwicklung in Entführungen verfolge, dass das BFM mit Verfügung vom 15. April 2010 - eröffnet am 19. April 2010 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und dafür keine entschuldbaren Gründe angegeben, dass der Beschwerdeführer ferner hinsichtlich der widersprüchlichen und unsubstantiierten Aussagen die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle, dass zudem zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass daher auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, da weder die im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe dagegen sprechen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. April 2010 (vorab per Telefax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, auf das Asylgesuch sei einzutreten; ferner sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; zudem sei das Dossier zur Neubeurteilung an das BFM zurückzugeben, dass in prozessrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. [BVGE] Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass - trotz des auf Rechtsmittelebene gemachten Einwands des Beschwerdeführers, er sei am 26. März 2010 in besonderer Weise über seinen Studiengang, aber nur am Rande über seine Fluchtgründe ausgefragt worden - hinsichtlich seiner zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen vorweg auf die Protokolle der Kurzbefragung vom 21. Januar 2010 sowie der direkten Bundesanhörung vom 26. März 2010 zu verweisen ist, dass er zur fehlenden Abgabe von Identitätspapieren in seiner Beschwerdeschrift ferner ausführte, als die nigerianische Polizei gekommen sei, habe er seine Brieftasche mit seinen persönlichen Dokumenten am Ort liegen lassen, wo er die entführten Menschen bewacht habe, dass diese Brieftasche verschwunden geblieben sei, als er an den Ort des Geschehens zurückgekehrt sei, dass ein Reisepapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zur Einreise in den Heimatstat oder in andere Staaten berechtigt, während unter einem Identitätspapier ein Ausweis zu verstehen ist, der hauptsächlich zwecks des Identitätsbeweises von den heimatlichen Behörden ausgestellt wird (vgl. BVGE 2007/7 E. 6), dass der Beschwerdeführer kein solches Identitätsdokument innert der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs vorweisen konnte, dass der Beschwerdeführer ferner keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines solchen beweistauglichen Identitätsdokuments glaubhaft zu machen vermochte (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), da seine Erklärung, er habe nie solche Papiere besessen und sei ohne jemals kontrolliert zu werden (A14/11, S. 2 f.), von Nigeria bis in die Schweiz gereist, als stereotypes Vorbringen zu qualifizieren ist, dass er sich auch seit seiner Einreise in die Schweiz nicht anschickte, Vorbereitungen zu treffen, sich diese Dokumente - oder mindestens einen anderen Ausweis wie beispielsweise eine Kopie der Studentenkarte oder einer Geburtsbestätigung - durch Freunde oder den Anwalt der Familie zu beschaffen, dass aufgrund dieses untätigen Verhaltens geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Identität nicht belegen und eine allfällige Rückkehr in seinen Heimatstaat erschweren will, um den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6069/2008 vom 3. Februar 2008 E. 6.2), dass sodann, wie nachfolgend aufgezeigt wird, im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 26. März 2010 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5 f.), dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben einerseits von seiner Familie verfolgt werde und diesbezüglich keinen Schutz von der nigerianischen Polizei bekommen würde und dass er anderseits von der Polizei selber gesucht sei, weil er sich gezwungen gesehen habe, das Angebot des Mannes, die entführten Menschen zu bewachen, anzunehmen, dass Behelligungen durch private Dritte nur dann asylrechtlich relevant sein können, wenn kein staatlicher Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3), dass der Beschwerdeführer keinen plausiblen Grund nannte, weshalb in Bezug auf die Erbstreitigkeit mit seiner Familie (mit oder ohne Hilfe des Familienanwalts) keine dafür zuständige Schlichtungsstelle - wie beispielsweise ein traditionelles oder zivilrechtliches Gericht - angerufen wurde (A 14/11, S. 7 f.), welche eine Lösung hätte erarbeiten können, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus zu seiner kriminellen Arbeit als Bewacher von entführten Menschen, welcher er zusammen mit vier weiteren Männern bei B._______ (Nigeria) für zwei Monate nachging, nicht gezwungen wurde (A 14/11, S. 7), dass eine polizeiliche Abklärung der Entführungsfälle und eine allfällige strafrechtliche Ahndung durch die nigerianischen Behörden grundsätzlich keine Asylrelevanz entfalten können, dass des Weiteren die geltend gemachten Geschehnisse insgesamt als konstruiert erscheinen, da der Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen immer zur "rechten" Zeit kurz abwesend gewesen sein will, um der geschilderten Gefahr zu entrinnen, sei dies bei den Auseinandersetzungen mit seiner Familie (A1/10, S. 5; A14/11, S. 7), in Benin City, als jemand seine Freunde getötet habe (A1/10, S. 5) oder in B._______, als der Beschwerdeführer genau im Zeitpunkt der Ankunft der Polizei seine Notdurft draussen im Busch verrichtet habe (A1/10, S. 5; A14/11, S. 6), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer darüber hinaus gemäss Aktenlage um einen jungen, gesunden und alleinstehenden Mann handelt, der vier Jahre (...) studiert hat, weshalb erwartet werden kann, dass er sich in einer existenzsicheren Lage wiederfinden wird, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe