Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger - ersuchte am 2. Februar 2021 in der Schweiz um Asyl. Er gab an, am (...) geboren und damit minderjährig zu sein. B. Die Abfrage des SEM bei der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) am 4. Februar 2021 ergab, dass der Beschwerdeführer am 12. November 2016 in Österreich um Asyl ersucht hatte. C. Am 5. Februar 2021 wurde für das vorliegende Verfahren eine Rechtsvertretung gemäss Art. 102f ff. AsyIG (SR 142.31) beigeordnet. D. Aufgrund der angegebenen Minderjährigkeit wurde am 15. Februar 2021 eine Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) durchgeführt. Es wurden Fragen zur Biographie, Identitätsdokumenten, der Familie und Ausreise sowie zum Reiseweg gestellt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine rechtsmedizinische Altersabklärung in Betracht gezogen werde und in diesem Zusammenhang wurden am 15. Februar 2021 Zusatzfragen zur Altersabklärung gestellt. E. Am 16. Februar 2021 wurde ein Informationsersuchen an die österreichischen Behörden gestellt. Mit Auskunft vom gleichen Tag erklärten die österreichischen Behörden, dass der Beschwerdeführer bei der Asylgesuchstellung in Österreich angegeben habe, am (...) geboren zu sein. Eine Altersfeststellung sei nicht erfolgt. Das Asylgesuch sei am 18. Januar 2021 rechtskräftig abgelehnt worden. F. Am 24. Februar 2021 wurde durch das rechtsmedizinische Institut des Kantonsspitals St. Gallen im Auftrag des SEM eine Altersabklärung durchgeführt, gemäss welcher der Beschwerdeführer ein durchschnittliches Lebensalter von (...) Jahren aufweise und das (...) Lebensjahr sicher vollendet habe (Mindestalter). Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) Monaten könne nicht zutreffen. G. Am 1. März 2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der forensischen Altersschätzung gewährt. Dazu bezog er mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin am 4. März 2021 Stellung. H. Am 10. März 2021 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um die Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). I. Am 15. März 2021 hiessen die österreichischen Behörden das Rückübernahmegesuch gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. J. Mit Verfügung vom 15. Juni 2021 (eröffnet am 17. Juni 2021) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Österreich, den gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuches zuständigen Dublin-Staat. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung nach Österreich und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Festgestellt wurde sodann, dass das Geburtsdatum im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) laute. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, Österreich sei trotz eines rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen erneuten Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig. Es würden keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Österreich vorliegen. Ein Selbsteintritt würde sich sodann ebenfalls nicht rechtfertigen. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach Österreich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt habe. Diese Einschätzung gelte auch unter Berücksichtigung der Vorbringen zum Verfahren in Österreich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Verfahren vermöchten die Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen. Österreich sei sowohl Signatarstaat des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention) als auch der EMRK. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Österreich im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten würde oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatstaat überstellt würde. In Bezug auf die geltend gemachte Minderjährigkeit sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente zu den Akten gereicht habe. Zudem sei er zum Alter, der Familie und den Ausreiseumständen befragt worden und habe in dieser Hinsicht nur wenige aussagekräftige Angaben gemacht. Insbesondere seien seine Angaben zum Zeitpunkt seiner Ausreise vage ausgefallen. Er habe lediglich erklärt, Afghanistan im Jahr 2012 oder 2013 verlassen zu haben, als er (...) oder (...) Jahre alt gewesen sei. Im Jahr 2016 sei er aus dem Iran nach Afghanistan zurückgeschafft worden. Kurz darauf habe er, ohne seine Eltern wiederzusehen, das Heimatland erneut verlassen. Demgegenüber habe er anlässlich seiner Asylgesuchstellung ein präzises Geburtsdatum, nämlich den (...) angegeben. Im Weiteren habe er erklärt, dass er nicht zur Schule gegangen sei. Er habe nur während eines Jahres die Koranschule besucht. Auch zu diesen Umständen habe er keine genaueren Angaben gemacht. Demgegenüber habe er sowohl die erste Reise von Afghanistan in den Iran als auch die zweite Reise von Afghanistan nach Österreich detailliert beschreiben können. Er habe das Alter seines Vaters mit etwa (...) Jahren angegeben, das Alter seiner Schwester mit etwa 30 Jahren und habe keine weiteren Geschwister genannt, die zwischen ihm und seiner Schwester geboren seien. Das Alter der Mutter habe er nicht genannt, jedoch erklärt, dass diese vor einem Jahr und acht Monaten an Krebs verstorben sei. Aufgrund der wenigen Angaben zur Biographie und den Familienmitgliedern anlässlich der EB UMA habe nicht beurteilt werden können, ob das angegebene Geburtsdatum glaubhaft sei. Aus dem Altersgutachten vom 24. Februar 2021 würden sich aus rechtsmedizinischer Sicht keine Hinweise auf eine relevante Entwicklungsstörung ergeben. Die Altersanalyse stütze sich auf die Untersuchungen der Hand, der Schlüsselbein- und Brustbeingelenke und die Mineralisation der Weisheitszähne. Aufgrund der genannten Befunde ergebe sich zum Zeitpunkt der Untersuchung ein durchschnittliches Lebensalter von (...) bis (...) Jahren und die sichere Vollendung des (...) Lebensjahrs. Das angegeben Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten) könne somit aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen. Gemäss Antwort der österreichischen Behörden sei der Beschwerdeführer sodann im Jahre 2016 in Österreich mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden. Damit sei er zum Zeitpunkt seiner Asylgesuchstellung in Österreich im November 2016 knapp (...) Jahre alt gewesen und somit noch minderjährig. Diese Altersangabe sei von den österreichischen Behörden nicht per se angezweifelt worden. Es gäbe aber keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer damals erst (...) Jahre und (...) Monate alt gewesen sei, wovon bei Zugrundelegung seines in der Schweiz angegebenen Alters auszugehen gewesen wäre. Es könne davon ausgegangen werden, dass die österreichischen Behörden das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alter von knapp (...) Jahren als glaubhaft befunden hätten. Dementsprechend wäre der Beschwerdeführer nunmehr (...) Jahre alt. Insgesamt habe der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können. Aufgrund dessen könne vielmehr davon ausgegangen werden, dass er bei Gesuchseinreichung bereits (...) Jahre alt gewesen sei. Das Geburtsdatum werde daher im ZEMIS (Zentrales Migrationssystem) mit dem (...) erfasst, versehen mit einem Bestreitungsvermerk. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ([...]probleme und psychische Probleme, Schmerzen im linken [...] bedingt durch [...]) sei festzuhalten, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und verpflichtet sei, die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach Österreich dem Beschwerdeführer eine künftige medizinische Behandlung verweigern würde. Eine allfällig benötigte medizinische Behandlung könne auch in Österreich in Anspruch genommen werden und eine solche sei gemäss Angaben des Beschwerdeführers dort auch schon erfolgt. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig seine Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. Sofern angezeigt, trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Überstellung nach Österreich Rechnung. Es würden sich insgesamt auch keine Gründe ergeben, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29 Abs. 3 AsylV1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen würden, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei. Der Beschwerdeführer sei somit verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. K. Mit Beschwerde vom 23. Juni 2021 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch die ihm zugewiesene Rechtsvertretung die Verfügung des SEM vom 15. Juni 2021 anfechten und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein materielles Asylverfahren durchzuführen, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung und richtigen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, im Sinne einer superprovisorischen Massnahme der Beschwerde seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Österreich einstweilen abzusehen. Ferner wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, es werde an dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Geburtsdatum (...) festgehalten. Der Beschwerdeführer habe die österreichischen Behörden bewusst über sein Alter getäuscht, da er von anderen Personen in der Unterkunft erfahren habe, dass er bei einem Alter unter (...) Jahren keine Freiheiten habe und die Unterkunft nicht verlassen dürfe. Sofern die Vorinstanz die präziseren Angaben zu seinem Reiseweg mit den weniger substanziierten zu seiner Kindheit vergleiche, sei dieser Vergleich nicht sachgerecht, da der Reiseweg (kürzlich erlebt) präsenter sei als Erlebnisse aus der Kindheit. Bei den Angaben zum Reiseweg würde es sich um eine Beschreibung eines längeren Zeitraumes handeln, bei den Angaben zum Alter um die Nennung einer Jahres- oder Alterszahl. Es stelle sich die Frage, wie detailliert eine Altersangabe überhaupt sein könne. Sein Alter habe der Beschwerdeführer genannt. Mehr könne nicht verlangt werden. Zeitlichen Angaben komme in Afghanistan im Übrigen kein solcher Stellenwert zu wie in der Schweiz. Der Beschwerdeführer habe die Gründe für die falschen Angaben seines Geburtsdatums in Österreich im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt. Trotz Aufforderung der Rechtsvertreterin seien die Akten aus Österreich nicht beigezogen worden. Diesbezüglich liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Vermutung des SEM, dass aus der unterbliebenen Altersabklärung in Österreich geschlossen werden könne, die österreichischen Behörden hätten das Alter von knapp (...) Jahren nicht angezweifelt, sei unverständlich. Vielmehr spreche die unterbliebene Analyse dafür, dass die österreichischen Behörden den Beschwerdeführer jünger als knapp (...)-jährig erachtet hätten. Hinzuweisen sei auch auf die Richtlinien des Flüchtlingshochkommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR), wonach an die Schilderungen von Minderjährigen nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden könnten wie an diejenigen eines Erwachsenen. Das Altersgutachten sei im Übrigen unter rechtswidrigen Umständen zustande gekommen und müsse vernichtet werden. Dies, weil die Vorinstanz die Erstellung des Gutachtens mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum in Österreich und den vagen Ausführungen begründet habe. Beide Punkte hätten aber entkräftet werden können. Selbst wenn das Ergebnis des Gutachtens als verwertbar erachtet werde, sei es gemäss Rechtspraxis lediglich ein schwaches Indiz. Hingewiesen wurde zudem auf schlechte Zustände in der Asylunterkunft in Österreich und die nicht ausreichende Prüfung des Asylgesuchs in Österreich ohne genügende Rechtsverbeiständung, die eine Verletzung des Non-Refoulement Gebotes nach sich ziehe. Es bestehe die Gefahr einer Kettenabschiebung. Zudem sei der Beschwerdeführer psychisch krank. Er befinde sich in laufender ärztlicher Behandlung wegen (...)- und (...)zuständen sowie (...)problemen. Im Zeitraum vom 23. März 2021 bis 19. April 2021 habe er sich in einer psychiatrischen Klinik befunden, wo eine (...) Episode diagnostiziert worden sei. Es seien (...) verordnet worden, in Österreich hingegen nur (...). Im Falle einer Überstellung sei mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen. Sodann wurden materielle Ausführungen zum Asylgesuch des Beschwerdeführers getroffen. Mit der Beschwerde wurden ärztliche Berichte zu den Akten gereicht. L. Am 25. Juni 2021 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). M. In der Beschwerde angefochten wurde auch die Dispositivziffer 6 (Datenschutz, ZEMIS-Eintrag). Dieses Begehren wurde am 25. Juni 2021 von den übrigen Rechtsbegehren getrennt und ein Verfahren unter der Verfahrensnummer E-2951/2021 eröffnet.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Soweit den Antrag auf Aufhebung der Dispositivziffer 6 betreffend Datenänderung im ZEMIS, ist festzuhalten, dass dieses Begehren nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. Dieses Rechtsbegehren wird separat im Beschwerdeverfahren E-2951/2021 behandelt.
E. 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden (zur Kognition betreffend die Ermessensausübung im Dublin-Verfahren vgl. BVGE 2015/9).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 2.4 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back), wie vorliegend der Fall, findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach dem Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 2.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, deren Antrag abgelehnt wurde und die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Schliesslich gilt das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only»), welches der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten dient (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 2.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 3.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac»-Datenbank ergab, dass er bereits in Österreich um Asyl nachgesucht hatte. Die österreichischen Behörden wurden um Übernahme des Beschwerdeführers angefragt und stimmten dem Übernahmeersuchen am 15. März 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO unter Verweis auf ein in Österreich durchgeführtes Asylverfahren zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs zum "take back" ist somit gegeben.
E. 3.2.1 In Bezug auf Österreich liegen sodann keine Anhaltspunkte im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vor, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben wäre.
E. 3.2.2 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 3.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 4.1 Es gebietet sich vorliegend sodann auch kein (zwingender) Selbsteintritt gestützt auf Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK.
E. 4.2.1 In Bezug auf die medizinischen Gründe ist Folgendes festzustellen: Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180 - 193 m.w.H.).
E. 4.2.2 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Aus den Arztberichten des (...), psychiatrische Dienste, vom 29. April und 27. Mai 2021 sowie von B._______ vom 26. Mai 2021 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer (...) sowie vergrösserten (...) am (...) leidet. Bei der diagnostizierten psychischen Beeinträchtigung handelt es sich zwar um eine ernstzunehmende Erkrankung. Den ärztlichen Berichten lässt sich indes nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde (vgl. Beschwerdebeilagen). Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten, restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste.
E. 4.2.3 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Österreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würden, zumal der Beschwerdeführer dort bereits in Behandlung war (vgl. SEM-Akte [...]-11/11 Ziff. 2.06, 8.02). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr diese Behandlung wiederaufnehmen kann und auch in Bezug auf seine psychischen Erkrankungen die benötigte medizinische Behandlung erhalten wird.
E. 4.2.4 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, haben den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die österreichischen Behörden gegebenenfalls vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Ausschlaggebend für den weiteren Verlauf des Verfahrens ist einzig die Reisefähigkeit, welche - wie das SEM in seiner Verfügung festgehalten hat - kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird.
E. 4.3.1 Ein zwingender Selbsteintritt gebietet sich sodann auch nicht unter dem Aspekt des Kindeswohls. Das Gericht geht nämlich mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer eine bestehende Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte. Diesbezüglich ist auf die einlässlichen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, denen auf Beschwerdeebene nichts Relevantes entgegengehalten wird. Zur Ergänzung ist Folgendes auszuführen:
E. 4.3.2 Die Beurteilung der Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit erfolgt im Rahmen einer Gesamtwürdigung. Es ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Fehlen rechtsgenügliche Identitätsausweise oder bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 17 Abs. 3bis AsylG; Art. 7 Abs. 1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
E. 4.3.3 Eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz wegen Verfahrenspflichtverletzungen, im Zusammenhang mit der Beurteilung der geltend gemachten Minderjährigkeit kommt vorliegend nicht in Betracht. Es wird eine Verletzung der Abklärungspflicht dahingehend gerügt, dass die Vorinstanz die Verfahrensakten der österreichischen Behörden nicht beigezogen habe. Hierzu ist festzustellen, dass die Vorinstanz zum Beizug der Verfahrensakten Österreichs nicht verpflichtet ist, sondern der Verfahrensgang nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO und deren Ausführungsbestimmungen zu gewähren ist. Dieses Verfahren wurde vorliegend eingehalten. Es ergeben sich auch keine Verfahrenspflichtverletzungen hinsichtlich der Abklärung zur angegebenen Minderjährigkeit durch ein Altersgutachten. Die Vorinstanz erachtete aus sachlichen Gründen eine Altersabklärung nach Art. 17 Abs. 3bis AsylG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 AsylV 1 als geboten. Dem Beschwerdeführer wurde hierzu im Vorfeld der Abklärung im Beisein seiner Rechtsvertreterin das rechtliche Gehör gewährt, ebenso zum Abklärungsergebnis und zur Annahme der Volljährigkeit. Damit wurde den Verfahrensrechten vollumfänglich Genüge getan.
E. 4.3.4 Der Beschwerdeführer hat keine Identitätspapiere oder andere Dokumente zu den Akten gereicht, mit welchen er sein Geburtsdatum glaubhaft machen kann. Seine Angaben zur familiären Situation und den Umständen in seinem Heimatstaat, die Rückschlüsse auf sein Alter zulassen könnten, fielen rudimentär aus. Das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene medizinische Altersgutachten kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer ein Mindestalter von 19 Jahren aufweist. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Beweistauglichkeit dieser Altersabklärung in grundsätzlicher Art geäussert (BVGE 2018 VI/3). Praxisgemäss können von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet sein. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizinische Altersabklärungen stellen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar. Ein starkes Indiz für Volljährigkeit liegt vor, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (vgl. a.a.O. E. 4.2.2). Dies ist vorliegend der Fall. Gemäss Gutachten ergibt die Schlüsselbeinanalyse ein Durchschnittsalter von 23 Jahren (23.6+/-2.6) sowie ein Mindestalter von 19 Jahren. Die Weisheitszähne weissen ein Mineralisationsstadium H auf, was auf ein Mindestalter von 17 bis 17.4 Jahren schliessen lässt und auf ein Durchschnittalter von 22 Jahren (vgl. SEM-Akte [...]-22/9 S. 4 f.).
E. 4.3.5 Der Beschwerdeführer hat sodann im Asylverfahren in Österreich als Geburtsdatum den (...) angegeben, gemäss welchem er nunmehr ebenfalls volljährig ist. Sofern er vorbringt, er habe dieses Alter bewusst angegeben, um sich im österreichischen Zentrum freier bewegen zu können, da unter (...)-Jährige sich nicht aus der Unterkunft hätten entfernen können, ist dies als Schutzbehauptung zu werten, zumal sein Asylgesuch in Österreich erst mit Entscheid vom 18. Januar 2021 abgewiesen wurde und nicht plausibel dargelegt wird, warum der Beschwerdeführer kein Interesse daran gehabt haben soll, seine Minderjährigkeit im weiteren Verlauf des Verfahrens offen zu legen, ist diese doch nach seiner Auffassung ein Aspekt, der einer Wegweisung nach Afghanistan entgegensteht. Die Annahme des SEM, wonach die österreichischen Behörden sich bei unterstelltem Geburtsdatum (...) (wie in der Schweiz angegeben) einem (...)-Jährigen Asylsuchenden gegenübergesehen hätten und anzunehmen sei, dass sie diesbezüglich Feststellungen getroffen hätten in Bezug auf das von ihm angegebene Alter von knapp (...) Jahren, teilt das Gericht. Die Beschwerdeausführungen sind diesbezüglich nicht überzeugend.
E. 4.3.6 In der Gesamtschau aller Aspekte gilt der Beschwerdeführer nach Ansicht des Gerichts als volljährig, weshalb Fragen des Kindeswohls vorliegend nicht einzufliessen haben.
E. 4.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 4.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Es besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten beziehungsweise die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Somit bleibt Österreich der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 5 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 6 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Verfügung des SEM zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
E. 8 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 25. Juni 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden.
E. 9.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren bereits bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit - eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2923/2021 Urteil vom 30. Juni 2021 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Makbule Dügünyurdu, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger - ersuchte am 2. Februar 2021 in der Schweiz um Asyl. Er gab an, am (...) geboren und damit minderjährig zu sein. B. Die Abfrage des SEM bei der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) am 4. Februar 2021 ergab, dass der Beschwerdeführer am 12. November 2016 in Österreich um Asyl ersucht hatte. C. Am 5. Februar 2021 wurde für das vorliegende Verfahren eine Rechtsvertretung gemäss Art. 102f ff. AsyIG (SR 142.31) beigeordnet. D. Aufgrund der angegebenen Minderjährigkeit wurde am 15. Februar 2021 eine Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) durchgeführt. Es wurden Fragen zur Biographie, Identitätsdokumenten, der Familie und Ausreise sowie zum Reiseweg gestellt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine rechtsmedizinische Altersabklärung in Betracht gezogen werde und in diesem Zusammenhang wurden am 15. Februar 2021 Zusatzfragen zur Altersabklärung gestellt. E. Am 16. Februar 2021 wurde ein Informationsersuchen an die österreichischen Behörden gestellt. Mit Auskunft vom gleichen Tag erklärten die österreichischen Behörden, dass der Beschwerdeführer bei der Asylgesuchstellung in Österreich angegeben habe, am (...) geboren zu sein. Eine Altersfeststellung sei nicht erfolgt. Das Asylgesuch sei am 18. Januar 2021 rechtskräftig abgelehnt worden. F. Am 24. Februar 2021 wurde durch das rechtsmedizinische Institut des Kantonsspitals St. Gallen im Auftrag des SEM eine Altersabklärung durchgeführt, gemäss welcher der Beschwerdeführer ein durchschnittliches Lebensalter von (...) Jahren aufweise und das (...) Lebensjahr sicher vollendet habe (Mindestalter). Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) Monaten könne nicht zutreffen. G. Am 1. März 2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der forensischen Altersschätzung gewährt. Dazu bezog er mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin am 4. März 2021 Stellung. H. Am 10. März 2021 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um die Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). I. Am 15. März 2021 hiessen die österreichischen Behörden das Rückübernahmegesuch gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. J. Mit Verfügung vom 15. Juni 2021 (eröffnet am 17. Juni 2021) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Österreich, den gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuches zuständigen Dublin-Staat. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung nach Österreich und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Festgestellt wurde sodann, dass das Geburtsdatum im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) laute. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, Österreich sei trotz eines rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen erneuten Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig. Es würden keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Österreich vorliegen. Ein Selbsteintritt würde sich sodann ebenfalls nicht rechtfertigen. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach Österreich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt habe. Diese Einschätzung gelte auch unter Berücksichtigung der Vorbringen zum Verfahren in Österreich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Verfahren vermöchten die Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen. Österreich sei sowohl Signatarstaat des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention) als auch der EMRK. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Österreich im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten würde oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatstaat überstellt würde. In Bezug auf die geltend gemachte Minderjährigkeit sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente zu den Akten gereicht habe. Zudem sei er zum Alter, der Familie und den Ausreiseumständen befragt worden und habe in dieser Hinsicht nur wenige aussagekräftige Angaben gemacht. Insbesondere seien seine Angaben zum Zeitpunkt seiner Ausreise vage ausgefallen. Er habe lediglich erklärt, Afghanistan im Jahr 2012 oder 2013 verlassen zu haben, als er (...) oder (...) Jahre alt gewesen sei. Im Jahr 2016 sei er aus dem Iran nach Afghanistan zurückgeschafft worden. Kurz darauf habe er, ohne seine Eltern wiederzusehen, das Heimatland erneut verlassen. Demgegenüber habe er anlässlich seiner Asylgesuchstellung ein präzises Geburtsdatum, nämlich den (...) angegeben. Im Weiteren habe er erklärt, dass er nicht zur Schule gegangen sei. Er habe nur während eines Jahres die Koranschule besucht. Auch zu diesen Umständen habe er keine genaueren Angaben gemacht. Demgegenüber habe er sowohl die erste Reise von Afghanistan in den Iran als auch die zweite Reise von Afghanistan nach Österreich detailliert beschreiben können. Er habe das Alter seines Vaters mit etwa (...) Jahren angegeben, das Alter seiner Schwester mit etwa 30 Jahren und habe keine weiteren Geschwister genannt, die zwischen ihm und seiner Schwester geboren seien. Das Alter der Mutter habe er nicht genannt, jedoch erklärt, dass diese vor einem Jahr und acht Monaten an Krebs verstorben sei. Aufgrund der wenigen Angaben zur Biographie und den Familienmitgliedern anlässlich der EB UMA habe nicht beurteilt werden können, ob das angegebene Geburtsdatum glaubhaft sei. Aus dem Altersgutachten vom 24. Februar 2021 würden sich aus rechtsmedizinischer Sicht keine Hinweise auf eine relevante Entwicklungsstörung ergeben. Die Altersanalyse stütze sich auf die Untersuchungen der Hand, der Schlüsselbein- und Brustbeingelenke und die Mineralisation der Weisheitszähne. Aufgrund der genannten Befunde ergebe sich zum Zeitpunkt der Untersuchung ein durchschnittliches Lebensalter von (...) bis (...) Jahren und die sichere Vollendung des (...) Lebensjahrs. Das angegeben Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten) könne somit aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen. Gemäss Antwort der österreichischen Behörden sei der Beschwerdeführer sodann im Jahre 2016 in Österreich mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden. Damit sei er zum Zeitpunkt seiner Asylgesuchstellung in Österreich im November 2016 knapp (...) Jahre alt gewesen und somit noch minderjährig. Diese Altersangabe sei von den österreichischen Behörden nicht per se angezweifelt worden. Es gäbe aber keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer damals erst (...) Jahre und (...) Monate alt gewesen sei, wovon bei Zugrundelegung seines in der Schweiz angegebenen Alters auszugehen gewesen wäre. Es könne davon ausgegangen werden, dass die österreichischen Behörden das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alter von knapp (...) Jahren als glaubhaft befunden hätten. Dementsprechend wäre der Beschwerdeführer nunmehr (...) Jahre alt. Insgesamt habe der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können. Aufgrund dessen könne vielmehr davon ausgegangen werden, dass er bei Gesuchseinreichung bereits (...) Jahre alt gewesen sei. Das Geburtsdatum werde daher im ZEMIS (Zentrales Migrationssystem) mit dem (...) erfasst, versehen mit einem Bestreitungsvermerk. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ([...]probleme und psychische Probleme, Schmerzen im linken [...] bedingt durch [...]) sei festzuhalten, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und verpflichtet sei, die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach Österreich dem Beschwerdeführer eine künftige medizinische Behandlung verweigern würde. Eine allfällig benötigte medizinische Behandlung könne auch in Österreich in Anspruch genommen werden und eine solche sei gemäss Angaben des Beschwerdeführers dort auch schon erfolgt. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig seine Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. Sofern angezeigt, trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Überstellung nach Österreich Rechnung. Es würden sich insgesamt auch keine Gründe ergeben, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29 Abs. 3 AsylV1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen würden, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei. Der Beschwerdeführer sei somit verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. K. Mit Beschwerde vom 23. Juni 2021 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch die ihm zugewiesene Rechtsvertretung die Verfügung des SEM vom 15. Juni 2021 anfechten und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein materielles Asylverfahren durchzuführen, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung und richtigen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, im Sinne einer superprovisorischen Massnahme der Beschwerde seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Österreich einstweilen abzusehen. Ferner wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, es werde an dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Geburtsdatum (...) festgehalten. Der Beschwerdeführer habe die österreichischen Behörden bewusst über sein Alter getäuscht, da er von anderen Personen in der Unterkunft erfahren habe, dass er bei einem Alter unter (...) Jahren keine Freiheiten habe und die Unterkunft nicht verlassen dürfe. Sofern die Vorinstanz die präziseren Angaben zu seinem Reiseweg mit den weniger substanziierten zu seiner Kindheit vergleiche, sei dieser Vergleich nicht sachgerecht, da der Reiseweg (kürzlich erlebt) präsenter sei als Erlebnisse aus der Kindheit. Bei den Angaben zum Reiseweg würde es sich um eine Beschreibung eines längeren Zeitraumes handeln, bei den Angaben zum Alter um die Nennung einer Jahres- oder Alterszahl. Es stelle sich die Frage, wie detailliert eine Altersangabe überhaupt sein könne. Sein Alter habe der Beschwerdeführer genannt. Mehr könne nicht verlangt werden. Zeitlichen Angaben komme in Afghanistan im Übrigen kein solcher Stellenwert zu wie in der Schweiz. Der Beschwerdeführer habe die Gründe für die falschen Angaben seines Geburtsdatums in Österreich im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt. Trotz Aufforderung der Rechtsvertreterin seien die Akten aus Österreich nicht beigezogen worden. Diesbezüglich liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Vermutung des SEM, dass aus der unterbliebenen Altersabklärung in Österreich geschlossen werden könne, die österreichischen Behörden hätten das Alter von knapp (...) Jahren nicht angezweifelt, sei unverständlich. Vielmehr spreche die unterbliebene Analyse dafür, dass die österreichischen Behörden den Beschwerdeführer jünger als knapp (...)-jährig erachtet hätten. Hinzuweisen sei auch auf die Richtlinien des Flüchtlingshochkommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR), wonach an die Schilderungen von Minderjährigen nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden könnten wie an diejenigen eines Erwachsenen. Das Altersgutachten sei im Übrigen unter rechtswidrigen Umständen zustande gekommen und müsse vernichtet werden. Dies, weil die Vorinstanz die Erstellung des Gutachtens mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum in Österreich und den vagen Ausführungen begründet habe. Beide Punkte hätten aber entkräftet werden können. Selbst wenn das Ergebnis des Gutachtens als verwertbar erachtet werde, sei es gemäss Rechtspraxis lediglich ein schwaches Indiz. Hingewiesen wurde zudem auf schlechte Zustände in der Asylunterkunft in Österreich und die nicht ausreichende Prüfung des Asylgesuchs in Österreich ohne genügende Rechtsverbeiständung, die eine Verletzung des Non-Refoulement Gebotes nach sich ziehe. Es bestehe die Gefahr einer Kettenabschiebung. Zudem sei der Beschwerdeführer psychisch krank. Er befinde sich in laufender ärztlicher Behandlung wegen (...)- und (...)zuständen sowie (...)problemen. Im Zeitraum vom 23. März 2021 bis 19. April 2021 habe er sich in einer psychiatrischen Klinik befunden, wo eine (...) Episode diagnostiziert worden sei. Es seien (...) verordnet worden, in Österreich hingegen nur (...). Im Falle einer Überstellung sei mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen. Sodann wurden materielle Ausführungen zum Asylgesuch des Beschwerdeführers getroffen. Mit der Beschwerde wurden ärztliche Berichte zu den Akten gereicht. L. Am 25. Juni 2021 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). M. In der Beschwerde angefochten wurde auch die Dispositivziffer 6 (Datenschutz, ZEMIS-Eintrag). Dieses Begehren wurde am 25. Juni 2021 von den übrigen Rechtsbegehren getrennt und ein Verfahren unter der Verfahrensnummer E-2951/2021 eröffnet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Soweit den Antrag auf Aufhebung der Dispositivziffer 6 betreffend Datenänderung im ZEMIS, ist festzuhalten, dass dieses Begehren nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. Dieses Rechtsbegehren wird separat im Beschwerdeverfahren E-2951/2021 behandelt. 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden (zur Kognition betreffend die Ermessensausübung im Dublin-Verfahren vgl. BVGE 2015/9). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 2.4 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back), wie vorliegend der Fall, findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach dem Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 2.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, deren Antrag abgelehnt wurde und die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Schliesslich gilt das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only»), welches der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten dient (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO). 2.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 3. 3.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac»-Datenbank ergab, dass er bereits in Österreich um Asyl nachgesucht hatte. Die österreichischen Behörden wurden um Übernahme des Beschwerdeführers angefragt und stimmten dem Übernahmeersuchen am 15. März 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO unter Verweis auf ein in Österreich durchgeführtes Asylverfahren zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs zum "take back" ist somit gegeben. 3.2 3.2.1 In Bezug auf Österreich liegen sodann keine Anhaltspunkte im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vor, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben wäre. 3.2.2 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 3.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 4. 4.1 Es gebietet sich vorliegend sodann auch kein (zwingender) Selbsteintritt gestützt auf Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK. 4.2 4.2.1 In Bezug auf die medizinischen Gründe ist Folgendes festzustellen: Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180 - 193 m.w.H.). 4.2.2 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Aus den Arztberichten des (...), psychiatrische Dienste, vom 29. April und 27. Mai 2021 sowie von B._______ vom 26. Mai 2021 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer (...) sowie vergrösserten (...) am (...) leidet. Bei der diagnostizierten psychischen Beeinträchtigung handelt es sich zwar um eine ernstzunehmende Erkrankung. Den ärztlichen Berichten lässt sich indes nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde (vgl. Beschwerdebeilagen). Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten, restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. 4.2.3 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Österreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würden, zumal der Beschwerdeführer dort bereits in Behandlung war (vgl. SEM-Akte [...]-11/11 Ziff. 2.06, 8.02). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr diese Behandlung wiederaufnehmen kann und auch in Bezug auf seine psychischen Erkrankungen die benötigte medizinische Behandlung erhalten wird. 4.2.4 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, haben den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die österreichischen Behörden gegebenenfalls vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Ausschlaggebend für den weiteren Verlauf des Verfahrens ist einzig die Reisefähigkeit, welche - wie das SEM in seiner Verfügung festgehalten hat - kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird. 4.3 4.3.1 Ein zwingender Selbsteintritt gebietet sich sodann auch nicht unter dem Aspekt des Kindeswohls. Das Gericht geht nämlich mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer eine bestehende Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte. Diesbezüglich ist auf die einlässlichen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, denen auf Beschwerdeebene nichts Relevantes entgegengehalten wird. Zur Ergänzung ist Folgendes auszuführen: 4.3.2 Die Beurteilung der Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit erfolgt im Rahmen einer Gesamtwürdigung. Es ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Fehlen rechtsgenügliche Identitätsausweise oder bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 17 Abs. 3bis AsylG; Art. 7 Abs. 1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 4.3.3 Eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz wegen Verfahrenspflichtverletzungen, im Zusammenhang mit der Beurteilung der geltend gemachten Minderjährigkeit kommt vorliegend nicht in Betracht. Es wird eine Verletzung der Abklärungspflicht dahingehend gerügt, dass die Vorinstanz die Verfahrensakten der österreichischen Behörden nicht beigezogen habe. Hierzu ist festzustellen, dass die Vorinstanz zum Beizug der Verfahrensakten Österreichs nicht verpflichtet ist, sondern der Verfahrensgang nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO und deren Ausführungsbestimmungen zu gewähren ist. Dieses Verfahren wurde vorliegend eingehalten. Es ergeben sich auch keine Verfahrenspflichtverletzungen hinsichtlich der Abklärung zur angegebenen Minderjährigkeit durch ein Altersgutachten. Die Vorinstanz erachtete aus sachlichen Gründen eine Altersabklärung nach Art. 17 Abs. 3bis AsylG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 AsylV 1 als geboten. Dem Beschwerdeführer wurde hierzu im Vorfeld der Abklärung im Beisein seiner Rechtsvertreterin das rechtliche Gehör gewährt, ebenso zum Abklärungsergebnis und zur Annahme der Volljährigkeit. Damit wurde den Verfahrensrechten vollumfänglich Genüge getan. 4.3.4 Der Beschwerdeführer hat keine Identitätspapiere oder andere Dokumente zu den Akten gereicht, mit welchen er sein Geburtsdatum glaubhaft machen kann. Seine Angaben zur familiären Situation und den Umständen in seinem Heimatstaat, die Rückschlüsse auf sein Alter zulassen könnten, fielen rudimentär aus. Das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene medizinische Altersgutachten kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer ein Mindestalter von 19 Jahren aufweist. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Beweistauglichkeit dieser Altersabklärung in grundsätzlicher Art geäussert (BVGE 2018 VI/3). Praxisgemäss können von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet sein. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizinische Altersabklärungen stellen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar. Ein starkes Indiz für Volljährigkeit liegt vor, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (vgl. a.a.O. E. 4.2.2). Dies ist vorliegend der Fall. Gemäss Gutachten ergibt die Schlüsselbeinanalyse ein Durchschnittsalter von 23 Jahren (23.6+/-2.6) sowie ein Mindestalter von 19 Jahren. Die Weisheitszähne weissen ein Mineralisationsstadium H auf, was auf ein Mindestalter von 17 bis 17.4 Jahren schliessen lässt und auf ein Durchschnittalter von 22 Jahren (vgl. SEM-Akte [...]-22/9 S. 4 f.). 4.3.5 Der Beschwerdeführer hat sodann im Asylverfahren in Österreich als Geburtsdatum den (...) angegeben, gemäss welchem er nunmehr ebenfalls volljährig ist. Sofern er vorbringt, er habe dieses Alter bewusst angegeben, um sich im österreichischen Zentrum freier bewegen zu können, da unter (...)-Jährige sich nicht aus der Unterkunft hätten entfernen können, ist dies als Schutzbehauptung zu werten, zumal sein Asylgesuch in Österreich erst mit Entscheid vom 18. Januar 2021 abgewiesen wurde und nicht plausibel dargelegt wird, warum der Beschwerdeführer kein Interesse daran gehabt haben soll, seine Minderjährigkeit im weiteren Verlauf des Verfahrens offen zu legen, ist diese doch nach seiner Auffassung ein Aspekt, der einer Wegweisung nach Afghanistan entgegensteht. Die Annahme des SEM, wonach die österreichischen Behörden sich bei unterstelltem Geburtsdatum (...) (wie in der Schweiz angegeben) einem (...)-Jährigen Asylsuchenden gegenübergesehen hätten und anzunehmen sei, dass sie diesbezüglich Feststellungen getroffen hätten in Bezug auf das von ihm angegebene Alter von knapp (...) Jahren, teilt das Gericht. Die Beschwerdeausführungen sind diesbezüglich nicht überzeugend. 4.3.6 In der Gesamtschau aller Aspekte gilt der Beschwerdeführer nach Ansicht des Gerichts als volljährig, weshalb Fragen des Kindeswohls vorliegend nicht einzufliessen haben. 4.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 4.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Es besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten beziehungsweise die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Somit bleibt Österreich der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
5. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
6. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
7. Nach dem Gesagten ist die Verfügung des SEM zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
8. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 25. Juni 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden. 9. 9.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren bereits bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit - eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: