Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
Dispositiv
- Die Beschwerde gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 13. Mai 2013 beantragt worden ist.
- Die Akten werden dem BFM zur Weiterführung des Asylverfahrens im Sinn der Erwägungen überwiesen.
- Das BFM wird angewiesen, die umgehende Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zu bewilligen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von 1'500.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die Flughafenpolizei und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2898/2013 Urteil vom 6. Juni 2013 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, Pakistan, vertreten durch lic. iur. Eduard M. Barcikowski, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 13. Mai 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am (...) April 2013 auf dem Luftweg verliess und am (...) April 2013 in Genf-Cointrin eintraf, wo er gleichentags im Transitbereich des Flughafens Genf ein Asylgesuch einreichte, dass am 29. April 2013 die Befragung zur Person (BzP) stattfand und der Beschwerdeführer am 3. Mai 2013 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er dabei geltend machte, er sei in B._______ aufgewachsen und gehöre der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya an, welche in Pakistan erheblichen Diskriminierungen ausgesetzt sei, dass er nach seiner Schulzeit während ungefähr sechs Monaten in Karachi und danach während zweier Jahre in Islamabad gelebt und gearbeitet habe, er aber beide Wohnorte habe verlassen müssen, nachdem seine Zugehörigkeit zur Ahmadiyya entdeckt worden sei, dass in der Zwischenzeit das Haus seiner Familie in B._______ von Mullahs konfisziert worden sei, woraufhin die Familie in ein anderes Quartier habe umziehen müssen, dass er nach seiner Rückkehr aus Islamabad im konfiszierten Familienhaus seine persönlichen Gegenstände habe abholen wollen und dabei von den Hausbesetzern krankenhausreif geschlagen worden sei, dass er sich wegen den vorgenannten Gründen und den ständigen Diskriminierungen wegen seiner Religionszugehörigkeit schliesslich zur Ausreise aus Pakistan entschlossen habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. Mai 2013 - eröffnet am 14. Mai 2013 - ablehnte und ihm die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen angab, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Aussagen gemacht und seine Vorbringen in keiner Weise belegen können, dass er insbesondere die Umstände seiner Ausreise aus Pakistan nicht nachvollziehbar geschildert habe und bezeichnenderweise auch den Namen der Fluggesellschaft nicht habe nennen können, dass im Übrigen die eingereichten Kärtchen zum Nachweis seiner Zugehörigkeit zur Ahmadiyya untauglich seien, da eine Karte bereits im Oktober 2007 abgelaufen sei und die andere Karte lediglich seine Teilnahme an Sportanlässen belegen könne, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft erachtet würden, weshalb sich eine Prüfung der Asylrelevanz erübrige, dass dem Vollzug der Wegweisung nichts entgegenstehe, zumal die Ahmadiyya zwar 1974 von der Gemeinschaft der Muslime ausgeschlossen worden sei, indessen eine Mehrheit der Ahmadis ihre Religion immerhin im privaten Bereich in Frieden ausüben könnten, dass ausserdem nicht von einer generellen Gewaltbereitschaft gegenüber den Ahmadis auszugehen sei, weshalb eine Kollektivverfolgung ausgeschlossen werde könne, dass die Mehrheit der in B._______ lebenden Menschen der Ahmadiyya angehöre und auch die Familie des Beschwerdeführers dort lebe und er als junger, gesunder Mann bei seiner Rückkehr dorthin seinen Lebensunterhalt wieder als (...) werde bestreiten können, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 21. Mai 2013 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei auszuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung, subeventualiter die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen, dass er in prozessualer Hinsicht um eine Nachfrist von 30 Tagen ersuchte, um die von ihm offerierten Beweismittel einzureichen sowie seine Beschwerdebegründung zu ergänzen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - vorbehältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass auf die Beschwerde demzufolge einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass im vorliegenden Flughafenverfahren schon aus zeitlichen Gründen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG) dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass im vorliegenden Fall Anlass zur Frage besteht, ob die Vorinstanz ihren Pflichten hinreichend nachgekommen ist, die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben, dass sie einerseits die Pflicht hat, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wobei dieser als unvollständig festgestellt gilt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet worden ist (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286), dass andererseits der Anspruch auf rechtliches Gehör durch Art. 28-33 VwVG konkretisiert wird, wonach der Gehörsanspruch verschiedene Teilaspekte umfasst, namentlich einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörden (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG), dass sich spezifische Teilgehalte des Gehörsanspruch auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht in Gestalt des Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergeben können, dass der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV unbestrittenermassen eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien umfasst (vgl. aus der Literatur etwa Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.; Andreas Auer/Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006. S. 606 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/ Genf/St. Gallen 2006, S. 360 ff.), dass dazu zunächst - und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend - das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung gehört, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, dass unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungspflicht der Parteien ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden bildet, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, dass sich daraus schliesslich aber auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden folgt, ihren Entscheid zu begründen (vgl. BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa auch Andreas Auer/Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, a.a.O., S. 611 ff.; Reinhold Hotz, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.), dass sich die Vorinstanz im Rahmen ihrer Begründungspflicht zwar nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung, zumindest aber mit den wesentlichen, entscheidrelevanten Aspekten auseinanderzusetzen hat, dass die Vorinstanz vorliegend aufgrund der eingereichten Unterlagen und Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. a und b VwVG) den rechtserheblichen Sachverhalt offenbar als erstellt erachtete, weshalb sie auf weitere Beweismassnahmen - insbesondere auf die in Bezug auf die behauptete Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Verfügung stehenden Abklärungen - verzichtete, dass sie die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise sowie zu den Vorfällen in Pakistan als unglaubhaft und die eingereichten Kärtchen zum Nachweis seiner Religionszugehörigkeit als untauglich bezeichnete, dass sie insofern die Ahmadiyya-Zugehörigkeit des Beschwerdeführers anzweifelte, ohne sich konkret mit seinen Aussagen auseinander zu setzen, in welchen er die Diskriminierungen gegenüber den Ahmadis in Pakistan und seine persönlichen Behelligungen in diesem Zusammenhang schilderte, dass sie allerdings bei der Beurteilung der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung offensichtlich dennoch von seiner Zugehörigkeit zur Ahmadiyya ausging (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.), dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung damit widersprüchlich ist und zu einer unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts führt, dass sich die Ahmadis in Pakistan seit längerer Zeit erheblicher religiöser Diskriminierung ausgesetzt sehen (vgl. das Urteil E-4992/2006 vom 10. Mai 2011 E. 5.1 und 7 mit Hinweise auf die publizierte Praxis der vormaligen Schweizerische Asylrekurskommission [ARK]) und sich die Situation mit der Zunahme der religiösen Intoleranz in den letzten Jahren eher noch verschärft haben dürfte, dass im Fall der Annahme der Richtigkeit der geltend gemachten Religionszugehörigkeit bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen zugunsten des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen wäre, dass die geltend gemachten Nachteile wohl im Wesentlichen dem entsprechen, was Ahmadis im pakistanischen Alltag zu erdulden haben, dass aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten nicht feststellbar ist, ob der Beschwerdeführer dieser Glaubensgemeinschaft tatsächlich angehört, sich daraus aber immerhin konkrete Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieses Vorbringens ergeben, dass sich das BFM im Rahmen seiner Begründung auf einen nicht hinreichend erstellten Sachverhalt abstützte, die Begründung der Verfügung im Kern nicht nachvollziehbar ist und die Begründungsdichte - insbesondere hinsichtlich der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers - den erläuterten Anforderungen nicht zu genügen vermag, dass aufgrund dieser schwerwiegenden Mängel die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2013 beantragt wird, dass die Sache zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes - vorderhand der Zugehörigkeit zu den Ahmadiyya - beziehungsweise zur erneuten Beurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vor-instanz zurückzuweisen ist, dass im Übrigen das BFM angesichts der Tatsache, dass das vorliegende Asylverfahren wegen der noch vorzunehmenden Abklärungen nicht vor Ablauf der gesetzlichen Maximaldauer der zulässigen Aufenthaltszuweisung in den Transitbereich des Flughafens abgeschlossen werden kann, anzuweisen ist, die umgehende Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zu bewilligen, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen und auch die prozessualen Anträge gegenstandslos werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird, dass gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 64 Abs. 1 VwVG der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden kann (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Kostennote eingereicht worden ist, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand für das Rechtmittelverfahren von Amtes wegen aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 insbes. Abs. 2 in fine VGKE), dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen eine insgesamt auf Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 13. Mai 2013 beantragt worden ist.
2. Die Akten werden dem BFM zur Weiterführung des Asylverfahrens im Sinn der Erwägungen überwiesen.
3. Das BFM wird angewiesen, die umgehende Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zu bewilligen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von 1'500.- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die Flughafenpolizei und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: