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E-2895/2025

E-2895/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-09-07 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte - gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn (nachfolgend: Beschwerdeführer) - am 22. Januar 2025 ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz. Sie wurde dazu mittels des Formulars «Schriftliche Kurzbefragung Ukraine» schriftlich befragt. A.b Dabei gab sie im Wesentlichen an, sie sei ukrainische Staatsangehörige und habe sich zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine am 24. Februar 2022 in C._______ aufgehalten. Sie verfüge in keinem anderen Staat über eine Aufenthaltsberechtigung, habe jedoch sowohl in Tschechien (vom [...] 2022 bis [...] 2022) als auch in Portugal (vom [...] 2022 bis [...] 2023) über einen Schutzstatus verfügt. B. B.a Am 22. Januar 2025 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung und zur Wegweisung nach Portugal respektive Tschechien. Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Stellungnahme vom 29. Januar 2025 wie folgt: Sie und ihr Sohn B._______ seien vom (...) 2022 bis zum (...) 2022 in Tschechien und danach bis zum (...) 2022 in Portugal gewesen. Am (...) 2022 seien sie beide wegen der notwendigen Behandlung von B._______ in die Ukraine zurückgekehrt. Da er wegen (...) und schlechten Blutwerte weitere Behandlungen gebraucht habe, hätten sie bis zum (...) 2025 in der Ukraine gelebt und auf den Schutzstatus in Portugal und Tschechien verzichtet. Die Umstände in der Ukraine würden sich jedoch aufgrund des Krieges zunehmend verschlechtern, so dass es unmöglich und gefährlich sei, dort zu leben. Den vorinstanzlichen Akten lasse sich sodann nicht entnehmen, dass das SEM hinreichend abgeklärt habe, ob Portugal beziehungsweise Tschechien ihnen nach den jeweiligen nationalen Bestimmungen tatsächlich die Einreise gewähren würden und ob dort ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bestünde. Der aktuelle Aufenthaltsstatus in beiden Staaten sei daher unklar. Der rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich des Vorliegens einer gültigen Schutzalternative im Sinne des Subsidiaritätsprinzips erweise sich folglich als unzureichend erstellt. Das SEM habe deshalb weitere Abklärungen zu den Aufenthaltstiteln in Portugal und Tschechien vorzunehmen, gegebenenfalls unter Einbezug der zuständigen Behörden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Sohn B._______ an (...) leide und auf eine ständige Behandlung in der Kinder-Onkologie angewiesen sei, weshalb ein Aufenthalt in Portugal oder Tschechien für ihn nicht möglich sei. Weiter sei zu beachten, dass ein EU-Staat nach einer definitiven Rückkehr einer betroffenen Person in die Ukraine nicht verpflichtet sei, diese bei einer späteren Rückkehr in die EU erneut aufzunehmen. Die Regelung, wonach Personen mit einem bereits in einem anderen EU-Staat gewährten Schutzstatus vom Schutzstatus S ausgeschlossen seien, solle primär verhindern, dass diese Personen missbräuchlich einen weiteren Schutzstatus beantragen würden. Aufgrund ihres mehr als zweijährigen Aufenthalts in der Ukraine sei jedoch von einem ernsthaften Versuch einer dauerhaften Rückkehr in den Heimatstaat auszugehen, weshalb ihr Fall nicht als missbräuchlich betrachtet werden könne. Eine Anwendung des Subsidiaritätsprinzips allein mit der Begründung, dass der vorübergehende Schutz in der EU weiterhin bestehe, erscheine unter diesen Umständen stossend und widerspreche dem Ziel des Bundesrats, Geflüchteten rasch und möglichst unbürokratisch Schutz zu gewähren. B.b Zum Nachweis ihrer Identität respektive zur Untermauerung ihres Gesuchs reichten die Beschwerdeführenden namentlich folgende Dokumente beim SEM ein: ihren bis am (...) 2025 respektive (...) 2025 gültigen ukrainischen Reisepass, die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, eine Verzichtserklärung für den Schutzstatus in Tschechien, die Ersatzversicherungskarte der Allgemeinen Krankenversicherung des tschechischen Schutzstatus vom (...) 2022 und die Bescheinigung über die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der Regelung für vorübergehenden Schutz in Portugal, welche bis zum (...) 2023 gültig war, sowie die Bestätigung der vorherigen Registrierung auf der Plattform zur Antragstellung auf vorübergehenden Schutz, welche bis zum (...) 2025 gültig war. C. Mit Verfügung vom 25. März 2025 - eröffnet am 26. März 2025 - lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 23. April 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr und ihrem Sohn sei in der Schweiz vorübergehender Schutz zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie beide vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines Rechtsbeistands ihrer Wahl gemäss Art. 102m AsylG. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 24. April 2025 den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das vorliegende Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG) und es kann gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, das SEM habe in Verletzung seiner Untersuchungspflicht nicht abgeklärt und in der angefochtenen Verfügung nicht rechtsgenüglich reflektiert, ob der in Portugal respektive Tschechien durch Verzicht erloschene Schutzstatus wieder reaktiviert werden könne respektive ob die dortigen Behörden ihrer Rückübernahme zustimmen würden; damit einhergehend sei nicht rechtsgenüglich geklärt, ob sie nach Portugal respektive Tschechien einreisen könnten.

E. 4.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3 m.w.H.).

E. 4.3 Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf den Schutztitel, welchen die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen in Portugal und Tschechien erhalten hatten, sowie die einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts zum Schluss gekommen, dass sie nach Portugal respektive Tschechien zurückkehren könnten und ihnen dort erneut Schutz gewährt würde. Es stellte zudem fest, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Portugal respektive Tschechien ihnen den Schutz (bzw. die Einreise) verweigern würde. Weiter legte es einlässlich und in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb es - auch ohne Einholung einer Rückübernahmezusicherung - von einer valablen Schutzalternative in Portugal respektive Tschechien ausgehe, welche wieder reaktiviert werden könne. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, war das SEM in der vorliegenden Konstellation denn auch nicht verpflichtet, sich bei den tschechischen respektive portugiesischen Behörden bezüglich einer Reaktivierung des Schutzstatus zu erkundigen oder eine Rückübernahmezusicherung einzuholen. Es liegt somit keine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor, womit der subeventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache abzuweisen ist.

E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip sei ein Gesuch um vorübergehenden Schutz abzulehnen, wenn die gesuchstellende Person nicht auf den vorübergehenden Schutz der Schweiz angewiesen sei. Das Subsidiaritätsprinzip komme unter anderem dann zum Tragen, wenn schutzsuchende Personen ausserhalb des Staates, in dem sie von einer schweren allgemeinen Gefährdung nach Art. 4 AsylG betroffen seien, über eine Schutzalternative verfügen würden und deshalb nicht auf die zusätzliche Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz angewiesen seien. Dies sei vorliegend der Fall, da die Beschwerdeführerin und ihr Sohn gemäss den eingereichten Unterlagen über einen tschechischen sowie portugiesischen Schutzstatus verfügt hätten. In der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör habe die Beschwerdeführerin zwar die Verzichtserklärung für ihren Schutzstatus in Tschechien eingereicht, eine Verzichtserklärung für den Schutzstatus in Portugal sei jedoch nicht zu den Akten gereicht worden, weshalb davon auszugehen sei, dass der Schutzstatus in Portugal noch gültig sei. An der fehlenden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus dem besagten Staat respektive der Verzicht auf den Schutztitel nichts, weil damit die mangelnde Schutzbedürftigkeit nur noch zusätzlich unterstrichen werde. Voraussetzung für die Annahme einer Schutzalternative sei allerdings, dass der Schutztitel in dem Staat, der den Schutztitel ausgestellt habe, wiedererworben werden könne. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführenden Portugal oder Tschechien unfreiwillig verlassen hätten. Weil das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb ihnen Portugal respektive Tschechien nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte.

E. 5.2 Dem wird in der Rechtsmitteleingabe - nebst der Wiederholung der bereits in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 29. Januar 2025 gemachten Ausführungen - im Wesentlichen entgegnet, das SEM begründe seinen negativen Entscheid mit dem Subsidiaritätsprinzip und anerkenne dabei richtigerweise, dass die Beschwerdeführerin auf den Schutzstatus in Tschechien verzichtet habe. Jedoch irre sich das SEM, indem es davon ausgehe, dass ihr Schutzstatus in Portugal weiterhin bestehe. Mit E-Mail vom (...) 2022 habe sie auf den Schutzstatus in Portugal verzichtet. Am (...) 2022 habe sie diese Verzichtserklärung erneut per E-Mail abgegeben. Zudem sei der Schutzstatus am (...) 2023 abgelaufen und durch ihre Ausreise am (...) 2022 habe sie ohnehin konkludent auf den Schutzstatus verzichtet. Somit verfüge sie entgegen der Auffassung des SEM über keine valable Schutzalternative in anderen Staaten. Überdies habe sich die Lage seit ihrer dauerhaften Rückkehr in die Ukraine am (...) 2022 entscheidend verändert. Sie und ihr Sohn hätten in der Stadt C._______ gelebt, in der Nähe des D._______. Dieses befinde sich nur wenige Kilometer entfernt vom E._______, welches oft angegriffen worden sei. Die wiederholten Angriffe insbesondere auf die Energieversorgung der Ukraine und C._______ hätten zu einer veränderten Sachlage geführt, welche nach der dauerhaften Rückkehr in die Ukraine der Grund für ihre erneute Ausreise gewesen sei. Mit der Beschwerde wurden folgende weitere Beweismittel zu den Akten gereicht: Screenshots diverser E-Mails betreffend Verzichtserklärungen für den Schutzstatus in Portugal und einen Screenshot von Google Maps (Ausschnitt der Stadt C._______).

E. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:

- schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

- schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

- Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3).

E. 7.1 Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige und lebten im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 in der Ukraine. Sie fallen somit grundsätzlich unter Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung. Den Akten zufolge hielten sie sich vom (...) 2022 bis zum (...) 2022 in Tschechien und danach bis zum (...) 2022 in Portugal auf und verfügten dort über einen bis am (...) 2022 respektive bis am (...) 2023 gültigen Schutztitel (vgl. SEM-Akte [...] [nachfolgend: Akte]-4/39 sowie Beschwerde vom 23. April 2025). Diese EU-Schutztitel wurden ihnen offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und können als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch Grundsatzentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Portugal respektive Tschechien.

E. 7.2 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden - namentlich aufgrund ihres diesbezüglichen Verzichts (vgl. Akte-9/9 und Beschwerde vom 23. April 2025) - aktuell weder über gültige tschechische noch portugiesische Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügen. Portugal respektive Tschechien sind aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon wiederholt eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2028 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2026/1912 des Rates vom 30. Juli 2026 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Portugal respektive Tschechien ihren Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen können. Daran vermag auch ihre vorübergehende Rückkehr in die Ukraine nichts zu ändern. Es ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Grundsatzentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Portugal respektive Tschechien für die Beschwerdeführenden nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann folglich mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Portugal respektive Tschechien den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen werden.

E. 7.3 Der ukrainische Reisepass der Beschwerdeführenden ist zwar am (...) 2025 respektive am (...) 2025 abgelaufen. Den Beschwerdeführenden kann aber zugemutet werden, sich (allenfalls) bei der heimatlichen Auslandvertretung um einen neuen ukrainischen Reisepass zu bemühen, da sie in der Schweiz nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG und folglich auch nicht als «schutzbedürftige Person» im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) gelten (vgl. Urteil BVGer E-1420/2025 vom 6. August 2026 E. 6.6 m.w.H. sowie auch Urteile BVGer E-9093/2025 E. 6.4 und F-3291/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 4.3.1 m.w.H.). Somit ist davon auszugehen, dass sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Portugal oder Tschechien zurückkehren beziehungsweise legal dort einreisen können.

E. 7.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden in Portugal respektive Tschechien über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen.

E. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist, wie es bereits das SEM in der angefochtenen Verfügung getan hat, der Wegweisungsvollzug nach Portugal zu prüfen, ohne den Wegweisungsvollzug nach Tschechien ausser Acht zu lassen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Portugal respektive Tschechien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Sowohl Portugal als auch Tschechien sind Signatarstaaten der EMRK, der FoK und der FK, des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) und kommen ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführenden haben denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - Vollzug der Wegweisung nach Portugal respektive Tschechien ist daher als zulässig zu erachten.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Portugal respektive Tschechien in eine existenzielle Notlage geraten werden. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge und arbeitsfähige Frau handelt, wobei sie angab, ihr Beruf sei (...) (vgl. Akte 4/39). Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, stellen sodann keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar.

E. 9.3.2 Gemäss konstanter Praxis des Gerichts ist schliesslich nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund der akuten (...) sei ihr Sohn weiterhin auf eine halbjährliche umfassende Blutkontrolle angewiesen. Durch die Behandlungen sei seine Haut sodann sehr lichtempfindlich, weshalb der Aufenthalt im sonnigen Portugal problematisch sei. Zudem leide er aufgrund des Krieges und dem ständigen Stress an Depressionen. Ohne die psychischen und physischen Leiden des Beschwerdeführers zu verkennen, erweisen sich diese nicht als derart gravierend, dass bei einer Überstellung nach Portugal oder Tschechien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands zu rechnen wäre. Sowohl Portugal als auch Tschechien verfügen denn auch über die notwendige medizinische Infrastruktur zur Behandlung der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Der Vollzug der Wegweisung nach Portugal respektive Tschechien ist somit als zumutbar zu erachten.

E. 9.3.3 Schliesslich ist in Bezug auf das Kindeswohl festzustellen, dass aus der KRK kein Anspruch auf einen Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden kann (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer E-1300/2026 vom 9. Juli 2026 E. 6.6 m.w.H.). Bei der Prüfung des Kindeswohls steht vielmehr das grundlegende Bedürfnis von Kindern im Vordergrund, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können, soweit es ihrem Wohl nicht schadet. Das SEM hat zutreffend ausgeführt, dass der Sohn mit seiner Mutter als Bezugsperson weggewiesen wird und eine Trennung gerade nicht droht. Die geschilderte und sich aus den Akten ergebende Vorgeschichte (Flucht, mehrfache Umzüge und daraus bedingte Schulwechsel) ist ernst zu nehmen, sie führt indessen nicht zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da sowohl Portugal als auch Tschechien mit ihren differenzierten Sozial- und Gesundheitssystemen in der Lage sind, dem Sohn der Beschwerdeführerin die notwendige Unterstützung zu bieten. Sodann ist aufgrund des Aufenthaltes in der Schweiz von rund eineinhalb Jahren nicht bereits eine derart tiefgreifende und irreversible Verwurzelung anzunehmen, dass eine Übersiedlung nach Portugal oder Tschechien eine unzumutbare Entwurzelung darstellen würde. Es ist davon auszugehen, dass der (...)-jährige Sohn der Beschwerdeführerin in Portugal oder Tschechien weiterhin die Schule besuchen respektive gegebenenfalls in den Genuss weiterführender Ausbildungen kommen wird.

E. 9.3.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art bei einer Rückkehr nach Portugal oder Tschechien in eine existenzielle Notlage geraten würden. Es ist ihnen demnach nicht gelungen, die Legalvermutung zugunsten der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung nach Portugal oder Tschechien ist somit als zumutbar zu erachten.

E. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2, m.w.H.) Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 7.3), können die Beschwerdeführenden ohne Weiteres in Portugal respektive Tschechien einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum.

E. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese beantragen indes die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist einem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stattzugeben, wenn die Begehren nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden können und die Beschwerdeführenden prozessual bedürftig sind. Für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist eine Betrachtung ex ante vorzunehmen. Abzustellen ist mithin auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung (vgl. BGE 133 III 614 E. 5). Zu diesem Zeitpunkt war das Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 noch nicht ergangen, womit für die Beschwerdeführenden gute Gründe bestanden, die Verfügung des SEM vom 25. März 2025 anzufechten. Die Beschwerdeführenden rügten insbesondere, sie hätten auf den vorübergehenden Schutz in Portugal und Tschechien explizit verzichtet, weshalb davon auszugehen sei, dass ihr Schutzstatus dort erloschen sei. Zudem hätte das SEM diesbezüglich abklären müssen, ob im jeweiligen Land weiterhin ein Schutzstatus bestehe. Damit wurden gewisse in der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfragen erst mit dem genannten Grundsatzurteil geklärt. Im Beschwerdezeitpunkt war damit keine Aussichtslosigkeit anzunehmen. Aufgrund der Aktenlage ist sodann von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen, weshalb ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen sind. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist somit zu verzichten.

E. 11.2 Die Beschwerdeführenden haben die rechtsgenügliche Beschwerdeschrift selbst verfasst. Die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands, auf welche die Beschwerdeführenden grundsätzlich Anspruch hätten (Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG), würde aufgrund des vorliegenden Direktentscheides einen prozessualen Leerlauf darstellen. Der diesbezügliche Antrag ist daher abzuweisen (vgl. etwa Urteil D-8173/2024 vom 19. März 2026 E. 10.3 m.H.).

E. 11.3 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit diesem Direktentscheid gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Jessica Püringer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2895/2025 Urteil vom 7. September 2026 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Jessica Püringer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Ukraine, c/o Zentrum für Asylsuchende, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 25. März 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte - gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn (nachfolgend: Beschwerdeführer) - am 22. Januar 2025 ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz. Sie wurde dazu mittels des Formulars «Schriftliche Kurzbefragung Ukraine» schriftlich befragt. A.b Dabei gab sie im Wesentlichen an, sie sei ukrainische Staatsangehörige und habe sich zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine am 24. Februar 2022 in C._______ aufgehalten. Sie verfüge in keinem anderen Staat über eine Aufenthaltsberechtigung, habe jedoch sowohl in Tschechien (vom [...] 2022 bis [...] 2022) als auch in Portugal (vom [...] 2022 bis [...] 2023) über einen Schutzstatus verfügt. B. B.a Am 22. Januar 2025 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung und zur Wegweisung nach Portugal respektive Tschechien. Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Stellungnahme vom 29. Januar 2025 wie folgt: Sie und ihr Sohn B._______ seien vom (...) 2022 bis zum (...) 2022 in Tschechien und danach bis zum (...) 2022 in Portugal gewesen. Am (...) 2022 seien sie beide wegen der notwendigen Behandlung von B._______ in die Ukraine zurückgekehrt. Da er wegen (...) und schlechten Blutwerte weitere Behandlungen gebraucht habe, hätten sie bis zum (...) 2025 in der Ukraine gelebt und auf den Schutzstatus in Portugal und Tschechien verzichtet. Die Umstände in der Ukraine würden sich jedoch aufgrund des Krieges zunehmend verschlechtern, so dass es unmöglich und gefährlich sei, dort zu leben. Den vorinstanzlichen Akten lasse sich sodann nicht entnehmen, dass das SEM hinreichend abgeklärt habe, ob Portugal beziehungsweise Tschechien ihnen nach den jeweiligen nationalen Bestimmungen tatsächlich die Einreise gewähren würden und ob dort ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bestünde. Der aktuelle Aufenthaltsstatus in beiden Staaten sei daher unklar. Der rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich des Vorliegens einer gültigen Schutzalternative im Sinne des Subsidiaritätsprinzips erweise sich folglich als unzureichend erstellt. Das SEM habe deshalb weitere Abklärungen zu den Aufenthaltstiteln in Portugal und Tschechien vorzunehmen, gegebenenfalls unter Einbezug der zuständigen Behörden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Sohn B._______ an (...) leide und auf eine ständige Behandlung in der Kinder-Onkologie angewiesen sei, weshalb ein Aufenthalt in Portugal oder Tschechien für ihn nicht möglich sei. Weiter sei zu beachten, dass ein EU-Staat nach einer definitiven Rückkehr einer betroffenen Person in die Ukraine nicht verpflichtet sei, diese bei einer späteren Rückkehr in die EU erneut aufzunehmen. Die Regelung, wonach Personen mit einem bereits in einem anderen EU-Staat gewährten Schutzstatus vom Schutzstatus S ausgeschlossen seien, solle primär verhindern, dass diese Personen missbräuchlich einen weiteren Schutzstatus beantragen würden. Aufgrund ihres mehr als zweijährigen Aufenthalts in der Ukraine sei jedoch von einem ernsthaften Versuch einer dauerhaften Rückkehr in den Heimatstaat auszugehen, weshalb ihr Fall nicht als missbräuchlich betrachtet werden könne. Eine Anwendung des Subsidiaritätsprinzips allein mit der Begründung, dass der vorübergehende Schutz in der EU weiterhin bestehe, erscheine unter diesen Umständen stossend und widerspreche dem Ziel des Bundesrats, Geflüchteten rasch und möglichst unbürokratisch Schutz zu gewähren. B.b Zum Nachweis ihrer Identität respektive zur Untermauerung ihres Gesuchs reichten die Beschwerdeführenden namentlich folgende Dokumente beim SEM ein: ihren bis am (...) 2025 respektive (...) 2025 gültigen ukrainischen Reisepass, die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, eine Verzichtserklärung für den Schutzstatus in Tschechien, die Ersatzversicherungskarte der Allgemeinen Krankenversicherung des tschechischen Schutzstatus vom (...) 2022 und die Bescheinigung über die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der Regelung für vorübergehenden Schutz in Portugal, welche bis zum (...) 2023 gültig war, sowie die Bestätigung der vorherigen Registrierung auf der Plattform zur Antragstellung auf vorübergehenden Schutz, welche bis zum (...) 2025 gültig war. C. Mit Verfügung vom 25. März 2025 - eröffnet am 26. März 2025 - lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 23. April 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr und ihrem Sohn sei in der Schweiz vorübergehender Schutz zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie beide vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines Rechtsbeistands ihrer Wahl gemäss Art. 102m AsylG. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 24. April 2025 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das vorliegende Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG) und es kann gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, das SEM habe in Verletzung seiner Untersuchungspflicht nicht abgeklärt und in der angefochtenen Verfügung nicht rechtsgenüglich reflektiert, ob der in Portugal respektive Tschechien durch Verzicht erloschene Schutzstatus wieder reaktiviert werden könne respektive ob die dortigen Behörden ihrer Rückübernahme zustimmen würden; damit einhergehend sei nicht rechtsgenüglich geklärt, ob sie nach Portugal respektive Tschechien einreisen könnten. 4.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3 m.w.H.). 4.3 Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf den Schutztitel, welchen die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen in Portugal und Tschechien erhalten hatten, sowie die einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts zum Schluss gekommen, dass sie nach Portugal respektive Tschechien zurückkehren könnten und ihnen dort erneut Schutz gewährt würde. Es stellte zudem fest, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Portugal respektive Tschechien ihnen den Schutz (bzw. die Einreise) verweigern würde. Weiter legte es einlässlich und in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb es - auch ohne Einholung einer Rückübernahmezusicherung - von einer valablen Schutzalternative in Portugal respektive Tschechien ausgehe, welche wieder reaktiviert werden könne. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, war das SEM in der vorliegenden Konstellation denn auch nicht verpflichtet, sich bei den tschechischen respektive portugiesischen Behörden bezüglich einer Reaktivierung des Schutzstatus zu erkundigen oder eine Rückübernahmezusicherung einzuholen. Es liegt somit keine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor, womit der subeventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache abzuweisen ist. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip sei ein Gesuch um vorübergehenden Schutz abzulehnen, wenn die gesuchstellende Person nicht auf den vorübergehenden Schutz der Schweiz angewiesen sei. Das Subsidiaritätsprinzip komme unter anderem dann zum Tragen, wenn schutzsuchende Personen ausserhalb des Staates, in dem sie von einer schweren allgemeinen Gefährdung nach Art. 4 AsylG betroffen seien, über eine Schutzalternative verfügen würden und deshalb nicht auf die zusätzliche Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz angewiesen seien. Dies sei vorliegend der Fall, da die Beschwerdeführerin und ihr Sohn gemäss den eingereichten Unterlagen über einen tschechischen sowie portugiesischen Schutzstatus verfügt hätten. In der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör habe die Beschwerdeführerin zwar die Verzichtserklärung für ihren Schutzstatus in Tschechien eingereicht, eine Verzichtserklärung für den Schutzstatus in Portugal sei jedoch nicht zu den Akten gereicht worden, weshalb davon auszugehen sei, dass der Schutzstatus in Portugal noch gültig sei. An der fehlenden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus dem besagten Staat respektive der Verzicht auf den Schutztitel nichts, weil damit die mangelnde Schutzbedürftigkeit nur noch zusätzlich unterstrichen werde. Voraussetzung für die Annahme einer Schutzalternative sei allerdings, dass der Schutztitel in dem Staat, der den Schutztitel ausgestellt habe, wiedererworben werden könne. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführenden Portugal oder Tschechien unfreiwillig verlassen hätten. Weil das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb ihnen Portugal respektive Tschechien nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. 5.2 Dem wird in der Rechtsmitteleingabe - nebst der Wiederholung der bereits in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 29. Januar 2025 gemachten Ausführungen - im Wesentlichen entgegnet, das SEM begründe seinen negativen Entscheid mit dem Subsidiaritätsprinzip und anerkenne dabei richtigerweise, dass die Beschwerdeführerin auf den Schutzstatus in Tschechien verzichtet habe. Jedoch irre sich das SEM, indem es davon ausgehe, dass ihr Schutzstatus in Portugal weiterhin bestehe. Mit E-Mail vom (...) 2022 habe sie auf den Schutzstatus in Portugal verzichtet. Am (...) 2022 habe sie diese Verzichtserklärung erneut per E-Mail abgegeben. Zudem sei der Schutzstatus am (...) 2023 abgelaufen und durch ihre Ausreise am (...) 2022 habe sie ohnehin konkludent auf den Schutzstatus verzichtet. Somit verfüge sie entgegen der Auffassung des SEM über keine valable Schutzalternative in anderen Staaten. Überdies habe sich die Lage seit ihrer dauerhaften Rückkehr in die Ukraine am (...) 2022 entscheidend verändert. Sie und ihr Sohn hätten in der Stadt C._______ gelebt, in der Nähe des D._______. Dieses befinde sich nur wenige Kilometer entfernt vom E._______, welches oft angegriffen worden sei. Die wiederholten Angriffe insbesondere auf die Energieversorgung der Ukraine und C._______ hätten zu einer veränderten Sachlage geführt, welche nach der dauerhaften Rückkehr in die Ukraine der Grund für ihre erneute Ausreise gewesen sei. Mit der Beschwerde wurden folgende weitere Beweismittel zu den Akten gereicht: Screenshots diverser E-Mails betreffend Verzichtserklärungen für den Schutzstatus in Portugal und einen Screenshot von Google Maps (Ausschnitt der Stadt C._______). 6. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:

- schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

- schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

- Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige und lebten im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 in der Ukraine. Sie fallen somit grundsätzlich unter Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung. Den Akten zufolge hielten sie sich vom (...) 2022 bis zum (...) 2022 in Tschechien und danach bis zum (...) 2022 in Portugal auf und verfügten dort über einen bis am (...) 2022 respektive bis am (...) 2023 gültigen Schutztitel (vgl. SEM-Akte [...] [nachfolgend: Akte]-4/39 sowie Beschwerde vom 23. April 2025). Diese EU-Schutztitel wurden ihnen offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und können als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch Grundsatzentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Portugal respektive Tschechien. 7.2 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden - namentlich aufgrund ihres diesbezüglichen Verzichts (vgl. Akte-9/9 und Beschwerde vom 23. April 2025) - aktuell weder über gültige tschechische noch portugiesische Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügen. Portugal respektive Tschechien sind aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon wiederholt eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2028 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2026/1912 des Rates vom 30. Juli 2026 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Portugal respektive Tschechien ihren Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen können. Daran vermag auch ihre vorübergehende Rückkehr in die Ukraine nichts zu ändern. Es ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Grundsatzentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Portugal respektive Tschechien für die Beschwerdeführenden nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann folglich mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Portugal respektive Tschechien den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen werden. 7.3 Der ukrainische Reisepass der Beschwerdeführenden ist zwar am (...) 2025 respektive am (...) 2025 abgelaufen. Den Beschwerdeführenden kann aber zugemutet werden, sich (allenfalls) bei der heimatlichen Auslandvertretung um einen neuen ukrainischen Reisepass zu bemühen, da sie in der Schweiz nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG und folglich auch nicht als «schutzbedürftige Person» im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) gelten (vgl. Urteil BVGer E-1420/2025 vom 6. August 2026 E. 6.6 m.w.H. sowie auch Urteile BVGer E-9093/2025 E. 6.4 und F-3291/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 4.3.1 m.w.H.). Somit ist davon auszugehen, dass sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Portugal oder Tschechien zurückkehren beziehungsweise legal dort einreisen können. 7.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden in Portugal respektive Tschechien über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist, wie es bereits das SEM in der angefochtenen Verfügung getan hat, der Wegweisungsvollzug nach Portugal zu prüfen, ohne den Wegweisungsvollzug nach Tschechien ausser Acht zu lassen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Portugal respektive Tschechien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Sowohl Portugal als auch Tschechien sind Signatarstaaten der EMRK, der FoK und der FK, des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) und kommen ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführenden haben denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - Vollzug der Wegweisung nach Portugal respektive Tschechien ist daher als zulässig zu erachten. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Portugal respektive Tschechien in eine existenzielle Notlage geraten werden. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge und arbeitsfähige Frau handelt, wobei sie angab, ihr Beruf sei (...) (vgl. Akte 4/39). Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, stellen sodann keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar. 9.3.2 Gemäss konstanter Praxis des Gerichts ist schliesslich nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund der akuten (...) sei ihr Sohn weiterhin auf eine halbjährliche umfassende Blutkontrolle angewiesen. Durch die Behandlungen sei seine Haut sodann sehr lichtempfindlich, weshalb der Aufenthalt im sonnigen Portugal problematisch sei. Zudem leide er aufgrund des Krieges und dem ständigen Stress an Depressionen. Ohne die psychischen und physischen Leiden des Beschwerdeführers zu verkennen, erweisen sich diese nicht als derart gravierend, dass bei einer Überstellung nach Portugal oder Tschechien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands zu rechnen wäre. Sowohl Portugal als auch Tschechien verfügen denn auch über die notwendige medizinische Infrastruktur zur Behandlung der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Der Vollzug der Wegweisung nach Portugal respektive Tschechien ist somit als zumutbar zu erachten. 9.3.3 Schliesslich ist in Bezug auf das Kindeswohl festzustellen, dass aus der KRK kein Anspruch auf einen Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden kann (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer E-1300/2026 vom 9. Juli 2026 E. 6.6 m.w.H.). Bei der Prüfung des Kindeswohls steht vielmehr das grundlegende Bedürfnis von Kindern im Vordergrund, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können, soweit es ihrem Wohl nicht schadet. Das SEM hat zutreffend ausgeführt, dass der Sohn mit seiner Mutter als Bezugsperson weggewiesen wird und eine Trennung gerade nicht droht. Die geschilderte und sich aus den Akten ergebende Vorgeschichte (Flucht, mehrfache Umzüge und daraus bedingte Schulwechsel) ist ernst zu nehmen, sie führt indessen nicht zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da sowohl Portugal als auch Tschechien mit ihren differenzierten Sozial- und Gesundheitssystemen in der Lage sind, dem Sohn der Beschwerdeführerin die notwendige Unterstützung zu bieten. Sodann ist aufgrund des Aufenthaltes in der Schweiz von rund eineinhalb Jahren nicht bereits eine derart tiefgreifende und irreversible Verwurzelung anzunehmen, dass eine Übersiedlung nach Portugal oder Tschechien eine unzumutbare Entwurzelung darstellen würde. Es ist davon auszugehen, dass der (...)-jährige Sohn der Beschwerdeführerin in Portugal oder Tschechien weiterhin die Schule besuchen respektive gegebenenfalls in den Genuss weiterführender Ausbildungen kommen wird. 9.3.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art bei einer Rückkehr nach Portugal oder Tschechien in eine existenzielle Notlage geraten würden. Es ist ihnen demnach nicht gelungen, die Legalvermutung zugunsten der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung nach Portugal oder Tschechien ist somit als zumutbar zu erachten. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2, m.w.H.) Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 7.3), können die Beschwerdeführenden ohne Weiteres in Portugal respektive Tschechien einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese beantragen indes die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist einem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stattzugeben, wenn die Begehren nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden können und die Beschwerdeführenden prozessual bedürftig sind. Für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist eine Betrachtung ex ante vorzunehmen. Abzustellen ist mithin auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung (vgl. BGE 133 III 614 E. 5). Zu diesem Zeitpunkt war das Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 noch nicht ergangen, womit für die Beschwerdeführenden gute Gründe bestanden, die Verfügung des SEM vom 25. März 2025 anzufechten. Die Beschwerdeführenden rügten insbesondere, sie hätten auf den vorübergehenden Schutz in Portugal und Tschechien explizit verzichtet, weshalb davon auszugehen sei, dass ihr Schutzstatus dort erloschen sei. Zudem hätte das SEM diesbezüglich abklären müssen, ob im jeweiligen Land weiterhin ein Schutzstatus bestehe. Damit wurden gewisse in der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfragen erst mit dem genannten Grundsatzurteil geklärt. Im Beschwerdezeitpunkt war damit keine Aussichtslosigkeit anzunehmen. Aufgrund der Aktenlage ist sodann von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen, weshalb ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen sind. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist somit zu verzichten. 11.2 Die Beschwerdeführenden haben die rechtsgenügliche Beschwerdeschrift selbst verfasst. Die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands, auf welche die Beschwerdeführenden grundsätzlich Anspruch hätten (Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG), würde aufgrund des vorliegenden Direktentscheides einen prozessualen Leerlauf darstellen. Der diesbezügliche Antrag ist daher abzuweisen (vgl. etwa Urteil D-8173/2024 vom 19. März 2026 E. 10.3 m.H.). 11.3 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit diesem Direktentscheid gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Jessica Püringer Versand: