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D-8173/2024

D-8173/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2026-03-19 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 1. Juli 2024 in der Schweiz um vor-übergehenden Schutz. In der schriftlichen Kurzbefragung Ukraine gab sie an, dass sie in Polen über einen Schutzstatus verfügt habe, welcher annulliert worden sei. B. B.a Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Juli 2024 das rechtliche Gehör zur beabsichtigen Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz. Sie verfüge in Polen über einen Schutzstatus und damit eine Schutzalternative, womit sie gemäss dem Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. B.b Im Namen der Beschwerdeführerin reichte B._______ - unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht - eine Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 17. Juli 2024 ein. Dieser lagen ein Schreiben von C._______ (Tochter der Beschwerdeführerin), ein Bericht von D._______ (mit Übersetzung) sowie ein ärztlicher Bericht der (...) vom 8. Juli 2024 bei. In diesen Schreiben wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe im Heimatstaat in E._______ gewohnt und zwei erwachsene Kinder. Nach Kriegsausbruch sei ihre Tochter C._______ mit ihren Kindern (N [...]) in die Schweiz gereist, während die Schwiegertochter mit ihren Kindern nach Polen gegangen sei. Der Sohn sei zunächst in der Ukraine verblieben und die Beschwerdeführerin sei zu ihm gezogen. Als ihr Sohn im Oktober 2022 beschlossen habe, zu seiner Familie nach Polen zu reisen, sei sie mitgegangen. In Polen habe sie einen Schutzstatus erhalten und bei der Familie des Sohnes gelebt. Die Bedingungen seien jedoch schwierig gewesen, da sie zu siebt in einer kleinen Sozialwohnung gelebt hätten und die Beschwerdeführerin sich mit den drei Kindern ein Zimmer habe teilen müssen. Da sowohl der Sohn als auch die Schwiegertochter gearbeitet hätten, habe die Beschwerdeführerin viel im Haushalt und bei der Kinderbetreuung helfen müssen. Dies habe sie überfordert und ihr psychischer und körperlicher Zustand habe sich gravierend verschlechtert. Sie habe unter (...) gelitten. Sie sei nicht in der Lage gewesen, von sich aus medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, und der Sohn sowie die Schwiegertochter hätten keine Kapazität gehabt, sie zu unterstützen. Sie habe wegen ihres fortgeschrittenen Alters keine Arbeit gefunden, sei von der Familie des Sohnes abhängig gewesen und zunehmend erschöpft, depressiv und lebensmüde geworden. Auf Insistieren der in der Schweiz lebenden Tochter habe schliesslich ein Arztbesuch organisiert werden können. Dabei sei ihr geraten worden sei, einen Spezialisten aufzusuchen, woraufhin sie drei Monate auf einen Termin habe warten müssen. Der Tochter sei bewusst geworden, dass sich der gesundheitliche Zustand ihrer Mutter weiter verschlechtere, wenn sie in Polen bleibe. Gleichzeitig sei die Familie des Sohnes nicht mehr bereit gewesen, die Verantwortung für die Beschwerdeführerin zu übernehmen. Sie sei daher in die Schweiz gekommen und von der Tochter und deren Familie aufgenommen worden, von der sie in sozialer sowie psychologischer Hinsicht umfassend unterstützt werde. Ihr Zustand habe sich in den vergangenen Monaten deutlich verbessert und eine Rückkehr nach Polen würde ihre physische und psychische Gesundheit ernsthaft gefährden. Die Familie des Sohnes sei nicht bereit, sie aufzunehmen, und könne sie auch nicht unterstützen. Ohne Begleitung könne sich die Beschwerdeführerin nicht zurechtfinden. Sie sei desorientiert, könne weder alleine zum Arzt gehen noch alleine einkaufen und sie vergesse, ihre Medikamente zu nehmen. Sie sei daher auf ihre Tochter und deren Familie angewiesen. B.c Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihren ukrainischen Reisepass und ein polnisches Dokument über die Gewährung einer PESEL-Identifikationsnummer (Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludno ci, Universelles elektronisches System zur Registrierung der Bevölkerung) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 27. November 2024 - eröffnet am 29. November 2024 - lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab. Es wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr vorübergehender Schutz zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Beschwerde lagen - neben der angefochtenen Verfügung - ein Arztzeugnis von Dr. med. F._______ vom 24. Dezember 2024, der Bericht der (...) vom 8. Juli 2024 und der (übersetzte) Bericht der behandelnden Psychologin D._______ vom 19. Juli 2024 bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 30. Dezember 2024 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 7. Januar 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Unterstützungsbestätigung der Sozialhilfe G._______ vom 2. Januar 2025 nach.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), wäre auf dieses Begehren mangels Rechtsschutzinteresse ohnehin nicht einzutreten gewesen.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM aus, gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip sei ein Gesuch um vorübergehenden Schutz abzulehnen, wenn die betroffenen Personen eine Schutzalternative hätten und deshalb nicht auf die zusätzliche Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz angewiesen seien. Dies sei vorliegend der Fall, da die Beschwerdeführerin über einen polnischen Schutztitel verfüge. An der fehlenden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des Schutztitels nichts, sofern dieser wiedererworben werden könne. Das Institut des vorübergehenden Schutzes sei im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft. Selbst wenn der Schutzstatus in Polen allenfalls beendet worden sein sollte, könne sie diesen reaktivieren oder erneut um vorübergehenden Schutz zu ersuchen. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin in Polen nicht wieder einen Schutzstatus erhalten sollte. Im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung stellte das SEM fest, angesichts der Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige könne die Beschwerdeführerin problemlos nach Polen zurückkehren. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG (SR 142.20) bestehe die gesetzliche Vermutung, dass der Vollzug in einen EU-Staat in der Regel zumutbar sei. Die Beschwerdeführerin bringe vor, dass sich ihr körperlicher und psychischer Zustand in Polen verschlechtert habe, wobei ihr Sohn sie nicht ausreichend habe betreuen können. Diesbezüglich sei festzustellen, dass Polen über ein Sozial- und Gesundheitssystem nach europäischen Standards verfüge, zu welchem geflüchtete Personen aus der Ukraine Zugang hätten. Bei allfälligen gesundheitlichen Problemen, auch psychischer Art, obliege es ihr, sich an die zuständigen Institutionen zu wenden. Nachdem sich die Beschwerdeführerin bereits knapp zwei Jahre in Polen aufgehalten habe, sei davon auszugehen, dass sie in der Lage sei, ihr Leben selbständig - allenfalls mit behördlicher Unterstützung - zu bewältigen.

E. 4.2 In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe seit Kriegsbeginn unter Panikattacken, Angst- und Schlafstörungen sowie Depressionen gelitten. Nach der Ausreise ihrer Tochter sowie der Schwiegertochter mit den Enkeln habe sie nicht alleine leben können und sei deshalb zu ihrem Sohn gezogen. Als dieser ebenfalls nach Polen gegangen sei, habe sie ihn begleitet. In Polen habe sie zwar einen Schutztitel erhalten, aber unter sehr schwierigen Bedingungen gelebt. Sie sei mit dem Haushalt und der Betreuung der Enkel überfordert gewesen. Gleichzeitig sei die Beziehung zur Schwiegertochter sehr schwierig und der Sohn arbeitsbedingt oft lange abwesend gewesen. Sie sei zunehmend depressiv geworden und ihr gesundheitlicher Zustand habe sich erheblich verschlechtert, wobei sie keine ausreichende medizinische Versorgung erhalten habe. Schliesslich habe der Sohn ihr mitgeteilt, sie könne nicht länger bei seiner Familie leben. In Polen habe sie niemanden gehabt, die Sprache nicht gekonnt und keine medizinische Unterstützung erhalten. Sie komme dort allein nicht zurecht, weshalb sie ihren Schutzstatus annulliert habe und zu ihrer Tochter in die Schweiz gereist sei. Das SEM behaupte, ihr Schutzstatus könne reaktiviert werden respektive sie werde in Polen erneut Schutz erhalten. Der Schutztitel sei jedoch annulliert worden und sie sei somit auch nicht mehr berechtigt, Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Sie habe weder eine Wohnung noch eine Arbeitsstelle, es gehe ihr körperlich und psychisch nicht gut und sie sei in ärztlicher Behandlung. Das SEM verkenne, dass sie in Polen nie selbständig gelebt habe, sondern stets bei der Familie ihres Sohnes gewesen sei. Diese habe sie aber nicht mehr unterstützen können. Ihr Gesundheitszustand habe sich in Polen stark verschlechtert und es sei ihr nicht möglich, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, zumal sie kaum Polnisch spreche. Solange sie keine Aufenthaltsbewilligung habe, werde sie in Polen ohnehin keinen Zugang zu medizinischer Hilfe erhalten, weshalb ihre Behandlung bei einer Rückkehr nicht adäquat weitergeführt werden könne. Sie sei eine äusserst vulnerable schutzbedürftige Person. Die behandelnden Ärzte hätten eine Fortführung der Psychotherapie, eine medikamentöse Therapie mit regelmässigen ärztlichen Visiten sowie die weitere Betreuung durch die Tochter und deren Familie empfohlen, damit sich ihr Zustand stabilisiere. Sie sei nicht in der Lage, in Polen ihre Rechte einzufordern und medizinische Behandlungen in Anspruch zu nehmen. Eine Rückkehr dorthin würde ihre gesundheitliche Situation ernsthaft, rapide und irreversibel verschlechtern. Angesichts der Hinweise auf lebensbedrohliche psychische Beeinträchtigungen würde ein Vollzug der Wegweisung folglich Art. 3 EMRK verletzen. Das SEM habe ihren Gesundheitszustand nicht angemessen abgeklärt und darauf verzichtet, detaillierte Arztberichte einzuholen. Schliesslich habe sie ein Recht auf Achtung ihres Familienlebens. In der Ukraine habe sie ihre Tochter und deren Familie regelmässig gesehen und sie sei von dieser finanziell und im Alltag unterstützt worden. Selbst während des Aufenthalts in Polen sei die Tochter aus der Distanz eine wichtige Stütze gewesen. In der Schweiz sei sie zunächst von ihrer Tochter, den Enkeln oder Frau B._______ überallhin begleitet worden. Zwischenzeitlich gehe es ihr etwas besser und sie könne zumindest allein zum nächsten Geschäft oder im Park spazieren gehen. Sie sei aber weiterhin auf die Hilfe der Tochter angewiesen. Diese kommuniziere mit der Sozialarbeiterin, organisiere Arztbesuche, überwache ihren Allgemeinzustand sowie die Einnahme ihrer Medikamente und begleite sie etwa bei Behördengängen. Auch wenn sie noch immer unter depressiven Gedanken leide, habe sich ihre Gesundheit durch die Nähe zur Tochter und deren Unterstützung verbessert. Sie sei von dieser abhängig, weshalb sie gemäss auf Art. 8 EMRK nicht nach Polen weggewiesen werden dürfe.

E. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwischenzeitlich zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst; aufgrund der Übergangs-bestimmungen bleibt für das vorliegende Verfahren indessen weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende Personengruppe als schutzberechtigt definiert: "Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren" (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022).

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie vorliegend in einem EU-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 präzisiert. Die gesuchstellende Person muss hierfür zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3).

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und lebte vor am 24. Februar 2022 in der Ukraine. Sie fällt somit grundsätzlich unter Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung. Den Akten zufolge hielt sie sich vom 27. Oktober 2022 bis im Sommer 2024 in Polen auf und verfügte über einen polnischen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine sowie eine PESEL-Identifikationsnummer (vgl. SEM-Akte [...] [nachfolgend: Akte]-6/27). Dieser EU-Schutztitel wurde der Beschwerdeführerin offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu Urteil D-7093/2025 vom 25. Februar 2026 E. 5.1 m.H.). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Polen.

E. 6.2 Aufgrund der Akten lässt sich zwar nicht mit Sicherheit feststellen, ob die Beschwerdeführerin aktuell über einen gültigen polnischen Schutztitel verfügt oder ob dieser - wie von ihr angegeben - annulliert worden sei. Polen ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Polen ihren allenfalls abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Daran ändert auch der knapp zweijährige Aufenthalt in der Schweiz nichts. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die massgebenden EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. in diesem Sinne auch Ziff. 16 der Präambel des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382). Demnach besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die (letztlich erfolglose) Antragstellung in der Schweiz bei einem erneuten Schutzgesuch in Polen für die Beschwerdeführerin nachteilig auswirken wird (vgl. zum Ganzen Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 6.2.3 m.w.H.). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit davon ausgegangen werden, dass ihr bei einer Rückkehr nach Polen erneut vorübergehender Schutz gewährt und ein entsprechender Aufenthaltstitel ausgestellt wird.

E. 6.3 Als ukrainische Staatsangehörige mit einem gültigen Reisepass kann die Beschwerdeführerin visumsfrei in den Schengenraum einreisen und geniesst dort Freizügigkeit. Somit kann sie selbständig nach Polen zurückkehren beziehungsweise legal in diesen Staat einreisen.

E. 6.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Polen über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Es hat ihr Gesuch um vorübergehenden Schutz folglich zu Recht abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Polen zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlings-rechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Polen ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführerin hat denn auch nichts Gegenteiliges dargetan.

E. 8.2.3 Nur ganz ausnahmsweise kann eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m. H. auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Eine solche Konstellation liegt nicht vor. Zwar besteht bei der Beschwerdeführerin gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 24. Dezember 2024 eine komplexe psychosomatische Krankheitssituation mit chronischem (...), Verdacht auf (...) und manifester rezidivierender depressiver Störung mit anfallsweise latenter Suizidalität. Im Bericht der (...) vom 8. Juli 2024 wird eine depressive Symptomatik erwähnt und die Fortführung der Psychotherapie sowie der medikamentösen Therapie mit (...) als indiziert erachtet. Ferner wurde zur Stabilisierung des mentalen Zustands eine Betreuung der Beschwerdeführerin durch die Tochter empfohlen. Angesichts der vorliegenden ärztlichen Berichte ist nicht ersichtlich, weshalb das SEM weitergehende Abklärungen zum Gesundheitszustand hätte vornehmen sollen. Es wird nicht verkannt, dass die bestehenden gesundheitlichen Probleme für die Beschwerdeführerin belastend sind. Dennoch liegt keine schwere Erkrankung im Sinne der oben skizzierten Rechtsprechung des EGMR vor. Zudem wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass Polen über ein gutes Gesundheitssystem nach europäischen Standards verfügt. Aus dem Umstand, dass die Konsultation von Spezialisten allenfalls mit Wartezeiten verbunden ist, lässt sich nicht ableiten, dass keine ausreichende medizinische Versorgung vorhanden war. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sein soll, sich selbst um einen Arzttermin zu bemühen. Allein der Hinweis auf fehlende Sprachkenntnisse reicht nicht aus, um davon auszugehen, dass kein Zugang zum Gesundheitssystem bestehe, zumal sich zahlreiche Geflüchtete - namentlich auch solche aus der Ukraine, welche in Polen in grosser Zahl aufgenommen wurden - in dieser Situation wiederfinden. Weiter nimmt die Beschwerdeführerin offenbar eine Psychotherapie bei einer ukrainischen Therapeutin via Skype in Anspruch (vgl. Akte 9/13). Diese kann sie auch von Polen aus fortführen. Das von ihr eingenommene Medikament (...) respektive ein Präparat mit dessen Wirkstoff (...) wird in Polen ebenfalls erhältlich sein. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Polen einer gravierenden, irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, welche zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass insbesondere bei psychischen Beeinträchtigungen die Unterstützung durch nahe Angehörige wünschenswert ist und zur Stabilisierung beitragen kann. Ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis in dem Sinne, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, ohne die Pflege und Betreuung der Tochter zu leben, geht aus den Akten jedoch nicht hervor. Zudem kann die Tochter sie auch aus der Ferne weiterhin zu einem gewissen Grad unterstützen, wie sie dies bereits getan hat, als sich die Beschwerdeführerin noch in Polen aufhielt. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass weder Art. 3 EMRK noch das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK einer Rückkehr nach Polen entgegenstehen.

E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - Vollzug der Wegweisung nach Polen als zulässig zu erachten.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie gezwungen wäre, erneut in engen Wohnverhältnissen bei ihrem Sohn unterzukommen und dort im Haushalt sowie bei der Kinderbetreuung mitzuhelfen. Vielmehr könnte sie sich, allenfalls mithilfe der zuständigen polnischen Behörden, um eine eigene Wohnung bemühen und bei Bedarf wirtschaftliche Sozialleistungen beantragen. Es ist nicht anzunehmen, dass fehlende Sprachkenntnisse es ihr grundsätzlich verunmöglichen würden, erforderliche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bis zum Kriegsausbruch in ihrer eigenen Wohnung gelebt hat und in der Lage war, sich um ihre täglichen Belange zu kümmern. Während des Aufenthalts in Polen übernahm sie offenbar einen substanziellen Teil der Haushaltsführung der sechsköpfigen Familie des Sohnes, inklusive Betreuungsaufgaben. Es kann daher nicht angenommen werden, dass sie völlig unselbständig ist und nicht in der Lage wäre, eigenständig zu wohnen. Auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin steht einer Rückkehr nach Polen nicht entgegen. Wie oben dargelegt, verfügt Polen über ein gutes Gesundheitssystem und es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Zugang zu diesem haben sollte. Auch wenn es nachvollziehbar ist, dass sie gerne bei ihrer Tochter und deren Familie bleiben würde, lässt sich daraus keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ableiten. Zudem kann der Kontakt zur Tochter und den Enkeln durch elektronische Kommunikationsmittel oder gegenseitige Besuche aufrecht-erhalten werden. Mit dem Sohn und dessen Familie verfügt die Beschwerdeführerin in Polen über Bezugspersonen, welche sie - auch wenn sie nicht im selben Haushalt lebt - zumindest sozial unterstützen können. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als zumutbar zu erachten.

E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 E. 8.4.2, m.w.H.). Wie bereits vorstehend festgehalten, kann die Beschwerdeführerin mit ihrem gültigen ukrainischen Reisepass ohne weiteres in Polen einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum.

E. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde vom 16. Dezember 2024 war jedoch im Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos zu bezeichnen, da gewisse sich hier stellende Rechtsfragen (Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat; vgl. E. 6 vorstehend) erst mit dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, das der Öffentlichkeit medial am 16. Februar 2026 zur Kenntnis gebracht worden ist, geklärt worden sind (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5411/2018 vom 27. September 2018 E. 3.2 m.w.H.). Da ferner die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin angesichts der Unterstützungsbestätigung vom 2. Januar 2025 belegt ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen.

E. 10.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.

E. 10.3 Die Beschwerdeführerin hat die rechtsgenügliche Beschwerdeschrift selbst verfasst, gemäss Bemerkung am Ende mit Hilfe einer Rechtsvertreterin der (...). Die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands, auf welche die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch hätte (Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG), würde aufgrund des vorliegenden Direktentscheides einen prozessualen Leerlauf darstellen. Der diesbezügliche Antrag ist daher abzuweisen (vgl. etwa Urteil D-7093/2025 E. 9.2 m.H.). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8173/2024 Urteil vom 19. März 2026 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 27. November 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 1. Juli 2024 in der Schweiz um vor-übergehenden Schutz. In der schriftlichen Kurzbefragung Ukraine gab sie an, dass sie in Polen über einen Schutzstatus verfügt habe, welcher annulliert worden sei. B. B.a Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Juli 2024 das rechtliche Gehör zur beabsichtigen Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz. Sie verfüge in Polen über einen Schutzstatus und damit eine Schutzalternative, womit sie gemäss dem Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. B.b Im Namen der Beschwerdeführerin reichte B._______ - unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht - eine Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 17. Juli 2024 ein. Dieser lagen ein Schreiben von C._______ (Tochter der Beschwerdeführerin), ein Bericht von D._______ (mit Übersetzung) sowie ein ärztlicher Bericht der (...) vom 8. Juli 2024 bei. In diesen Schreiben wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe im Heimatstaat in E._______ gewohnt und zwei erwachsene Kinder. Nach Kriegsausbruch sei ihre Tochter C._______ mit ihren Kindern (N [...]) in die Schweiz gereist, während die Schwiegertochter mit ihren Kindern nach Polen gegangen sei. Der Sohn sei zunächst in der Ukraine verblieben und die Beschwerdeführerin sei zu ihm gezogen. Als ihr Sohn im Oktober 2022 beschlossen habe, zu seiner Familie nach Polen zu reisen, sei sie mitgegangen. In Polen habe sie einen Schutzstatus erhalten und bei der Familie des Sohnes gelebt. Die Bedingungen seien jedoch schwierig gewesen, da sie zu siebt in einer kleinen Sozialwohnung gelebt hätten und die Beschwerdeführerin sich mit den drei Kindern ein Zimmer habe teilen müssen. Da sowohl der Sohn als auch die Schwiegertochter gearbeitet hätten, habe die Beschwerdeführerin viel im Haushalt und bei der Kinderbetreuung helfen müssen. Dies habe sie überfordert und ihr psychischer und körperlicher Zustand habe sich gravierend verschlechtert. Sie habe unter (...) gelitten. Sie sei nicht in der Lage gewesen, von sich aus medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, und der Sohn sowie die Schwiegertochter hätten keine Kapazität gehabt, sie zu unterstützen. Sie habe wegen ihres fortgeschrittenen Alters keine Arbeit gefunden, sei von der Familie des Sohnes abhängig gewesen und zunehmend erschöpft, depressiv und lebensmüde geworden. Auf Insistieren der in der Schweiz lebenden Tochter habe schliesslich ein Arztbesuch organisiert werden können. Dabei sei ihr geraten worden sei, einen Spezialisten aufzusuchen, woraufhin sie drei Monate auf einen Termin habe warten müssen. Der Tochter sei bewusst geworden, dass sich der gesundheitliche Zustand ihrer Mutter weiter verschlechtere, wenn sie in Polen bleibe. Gleichzeitig sei die Familie des Sohnes nicht mehr bereit gewesen, die Verantwortung für die Beschwerdeführerin zu übernehmen. Sie sei daher in die Schweiz gekommen und von der Tochter und deren Familie aufgenommen worden, von der sie in sozialer sowie psychologischer Hinsicht umfassend unterstützt werde. Ihr Zustand habe sich in den vergangenen Monaten deutlich verbessert und eine Rückkehr nach Polen würde ihre physische und psychische Gesundheit ernsthaft gefährden. Die Familie des Sohnes sei nicht bereit, sie aufzunehmen, und könne sie auch nicht unterstützen. Ohne Begleitung könne sich die Beschwerdeführerin nicht zurechtfinden. Sie sei desorientiert, könne weder alleine zum Arzt gehen noch alleine einkaufen und sie vergesse, ihre Medikamente zu nehmen. Sie sei daher auf ihre Tochter und deren Familie angewiesen. B.c Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihren ukrainischen Reisepass und ein polnisches Dokument über die Gewährung einer PESEL-Identifikationsnummer (Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludno ci, Universelles elektronisches System zur Registrierung der Bevölkerung) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 27. November 2024 - eröffnet am 29. November 2024 - lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab. Es wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr vorübergehender Schutz zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Beschwerde lagen - neben der angefochtenen Verfügung - ein Arztzeugnis von Dr. med. F._______ vom 24. Dezember 2024, der Bericht der (...) vom 8. Juli 2024 und der (übersetzte) Bericht der behandelnden Psychologin D._______ vom 19. Juli 2024 bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 30. Dezember 2024 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 7. Januar 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Unterstützungsbestätigung der Sozialhilfe G._______ vom 2. Januar 2025 nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), wäre auf dieses Begehren mangels Rechtsschutzinteresse ohnehin nicht einzutreten gewesen.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM aus, gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip sei ein Gesuch um vorübergehenden Schutz abzulehnen, wenn die betroffenen Personen eine Schutzalternative hätten und deshalb nicht auf die zusätzliche Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz angewiesen seien. Dies sei vorliegend der Fall, da die Beschwerdeführerin über einen polnischen Schutztitel verfüge. An der fehlenden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des Schutztitels nichts, sofern dieser wiedererworben werden könne. Das Institut des vorübergehenden Schutzes sei im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft. Selbst wenn der Schutzstatus in Polen allenfalls beendet worden sein sollte, könne sie diesen reaktivieren oder erneut um vorübergehenden Schutz zu ersuchen. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin in Polen nicht wieder einen Schutzstatus erhalten sollte. Im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung stellte das SEM fest, angesichts der Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige könne die Beschwerdeführerin problemlos nach Polen zurückkehren. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG (SR 142.20) bestehe die gesetzliche Vermutung, dass der Vollzug in einen EU-Staat in der Regel zumutbar sei. Die Beschwerdeführerin bringe vor, dass sich ihr körperlicher und psychischer Zustand in Polen verschlechtert habe, wobei ihr Sohn sie nicht ausreichend habe betreuen können. Diesbezüglich sei festzustellen, dass Polen über ein Sozial- und Gesundheitssystem nach europäischen Standards verfüge, zu welchem geflüchtete Personen aus der Ukraine Zugang hätten. Bei allfälligen gesundheitlichen Problemen, auch psychischer Art, obliege es ihr, sich an die zuständigen Institutionen zu wenden. Nachdem sich die Beschwerdeführerin bereits knapp zwei Jahre in Polen aufgehalten habe, sei davon auszugehen, dass sie in der Lage sei, ihr Leben selbständig - allenfalls mit behördlicher Unterstützung - zu bewältigen. 4.2 In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe seit Kriegsbeginn unter Panikattacken, Angst- und Schlafstörungen sowie Depressionen gelitten. Nach der Ausreise ihrer Tochter sowie der Schwiegertochter mit den Enkeln habe sie nicht alleine leben können und sei deshalb zu ihrem Sohn gezogen. Als dieser ebenfalls nach Polen gegangen sei, habe sie ihn begleitet. In Polen habe sie zwar einen Schutztitel erhalten, aber unter sehr schwierigen Bedingungen gelebt. Sie sei mit dem Haushalt und der Betreuung der Enkel überfordert gewesen. Gleichzeitig sei die Beziehung zur Schwiegertochter sehr schwierig und der Sohn arbeitsbedingt oft lange abwesend gewesen. Sie sei zunehmend depressiv geworden und ihr gesundheitlicher Zustand habe sich erheblich verschlechtert, wobei sie keine ausreichende medizinische Versorgung erhalten habe. Schliesslich habe der Sohn ihr mitgeteilt, sie könne nicht länger bei seiner Familie leben. In Polen habe sie niemanden gehabt, die Sprache nicht gekonnt und keine medizinische Unterstützung erhalten. Sie komme dort allein nicht zurecht, weshalb sie ihren Schutzstatus annulliert habe und zu ihrer Tochter in die Schweiz gereist sei. Das SEM behaupte, ihr Schutzstatus könne reaktiviert werden respektive sie werde in Polen erneut Schutz erhalten. Der Schutztitel sei jedoch annulliert worden und sie sei somit auch nicht mehr berechtigt, Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Sie habe weder eine Wohnung noch eine Arbeitsstelle, es gehe ihr körperlich und psychisch nicht gut und sie sei in ärztlicher Behandlung. Das SEM verkenne, dass sie in Polen nie selbständig gelebt habe, sondern stets bei der Familie ihres Sohnes gewesen sei. Diese habe sie aber nicht mehr unterstützen können. Ihr Gesundheitszustand habe sich in Polen stark verschlechtert und es sei ihr nicht möglich, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, zumal sie kaum Polnisch spreche. Solange sie keine Aufenthaltsbewilligung habe, werde sie in Polen ohnehin keinen Zugang zu medizinischer Hilfe erhalten, weshalb ihre Behandlung bei einer Rückkehr nicht adäquat weitergeführt werden könne. Sie sei eine äusserst vulnerable schutzbedürftige Person. Die behandelnden Ärzte hätten eine Fortführung der Psychotherapie, eine medikamentöse Therapie mit regelmässigen ärztlichen Visiten sowie die weitere Betreuung durch die Tochter und deren Familie empfohlen, damit sich ihr Zustand stabilisiere. Sie sei nicht in der Lage, in Polen ihre Rechte einzufordern und medizinische Behandlungen in Anspruch zu nehmen. Eine Rückkehr dorthin würde ihre gesundheitliche Situation ernsthaft, rapide und irreversibel verschlechtern. Angesichts der Hinweise auf lebensbedrohliche psychische Beeinträchtigungen würde ein Vollzug der Wegweisung folglich Art. 3 EMRK verletzen. Das SEM habe ihren Gesundheitszustand nicht angemessen abgeklärt und darauf verzichtet, detaillierte Arztberichte einzuholen. Schliesslich habe sie ein Recht auf Achtung ihres Familienlebens. In der Ukraine habe sie ihre Tochter und deren Familie regelmässig gesehen und sie sei von dieser finanziell und im Alltag unterstützt worden. Selbst während des Aufenthalts in Polen sei die Tochter aus der Distanz eine wichtige Stütze gewesen. In der Schweiz sei sie zunächst von ihrer Tochter, den Enkeln oder Frau B._______ überallhin begleitet worden. Zwischenzeitlich gehe es ihr etwas besser und sie könne zumindest allein zum nächsten Geschäft oder im Park spazieren gehen. Sie sei aber weiterhin auf die Hilfe der Tochter angewiesen. Diese kommuniziere mit der Sozialarbeiterin, organisiere Arztbesuche, überwache ihren Allgemeinzustand sowie die Einnahme ihrer Medikamente und begleite sie etwa bei Behördengängen. Auch wenn sie noch immer unter depressiven Gedanken leide, habe sich ihre Gesundheit durch die Nähe zur Tochter und deren Unterstützung verbessert. Sie sei von dieser abhängig, weshalb sie gemäss auf Art. 8 EMRK nicht nach Polen weggewiesen werden dürfe. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwischenzeitlich zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst; aufgrund der Übergangs-bestimmungen bleibt für das vorliegende Verfahren indessen weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende Personengruppe als schutzberechtigt definiert: "Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren" (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie vorliegend in einem EU-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 präzisiert. Die gesuchstellende Person muss hierfür zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und lebte vor am 24. Februar 2022 in der Ukraine. Sie fällt somit grundsätzlich unter Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung. Den Akten zufolge hielt sie sich vom 27. Oktober 2022 bis im Sommer 2024 in Polen auf und verfügte über einen polnischen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine sowie eine PESEL-Identifikationsnummer (vgl. SEM-Akte [...] [nachfolgend: Akte]-6/27). Dieser EU-Schutztitel wurde der Beschwerdeführerin offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu Urteil D-7093/2025 vom 25. Februar 2026 E. 5.1 m.H.). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Polen. 6.2 Aufgrund der Akten lässt sich zwar nicht mit Sicherheit feststellen, ob die Beschwerdeführerin aktuell über einen gültigen polnischen Schutztitel verfügt oder ob dieser - wie von ihr angegeben - annulliert worden sei. Polen ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Polen ihren allenfalls abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Daran ändert auch der knapp zweijährige Aufenthalt in der Schweiz nichts. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die massgebenden EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. in diesem Sinne auch Ziff. 16 der Präambel des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382). Demnach besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die (letztlich erfolglose) Antragstellung in der Schweiz bei einem erneuten Schutzgesuch in Polen für die Beschwerdeführerin nachteilig auswirken wird (vgl. zum Ganzen Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 6.2.3 m.w.H.). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit davon ausgegangen werden, dass ihr bei einer Rückkehr nach Polen erneut vorübergehender Schutz gewährt und ein entsprechender Aufenthaltstitel ausgestellt wird. 6.3 Als ukrainische Staatsangehörige mit einem gültigen Reisepass kann die Beschwerdeführerin visumsfrei in den Schengenraum einreisen und geniesst dort Freizügigkeit. Somit kann sie selbständig nach Polen zurückkehren beziehungsweise legal in diesen Staat einreisen. 6.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Polen über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Es hat ihr Gesuch um vorübergehenden Schutz folglich zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Polen zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlings-rechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Polen ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführerin hat denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. 8.2.3 Nur ganz ausnahmsweise kann eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m. H. auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Eine solche Konstellation liegt nicht vor. Zwar besteht bei der Beschwerdeführerin gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 24. Dezember 2024 eine komplexe psychosomatische Krankheitssituation mit chronischem (...), Verdacht auf (...) und manifester rezidivierender depressiver Störung mit anfallsweise latenter Suizidalität. Im Bericht der (...) vom 8. Juli 2024 wird eine depressive Symptomatik erwähnt und die Fortführung der Psychotherapie sowie der medikamentösen Therapie mit (...) als indiziert erachtet. Ferner wurde zur Stabilisierung des mentalen Zustands eine Betreuung der Beschwerdeführerin durch die Tochter empfohlen. Angesichts der vorliegenden ärztlichen Berichte ist nicht ersichtlich, weshalb das SEM weitergehende Abklärungen zum Gesundheitszustand hätte vornehmen sollen. Es wird nicht verkannt, dass die bestehenden gesundheitlichen Probleme für die Beschwerdeführerin belastend sind. Dennoch liegt keine schwere Erkrankung im Sinne der oben skizzierten Rechtsprechung des EGMR vor. Zudem wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass Polen über ein gutes Gesundheitssystem nach europäischen Standards verfügt. Aus dem Umstand, dass die Konsultation von Spezialisten allenfalls mit Wartezeiten verbunden ist, lässt sich nicht ableiten, dass keine ausreichende medizinische Versorgung vorhanden war. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sein soll, sich selbst um einen Arzttermin zu bemühen. Allein der Hinweis auf fehlende Sprachkenntnisse reicht nicht aus, um davon auszugehen, dass kein Zugang zum Gesundheitssystem bestehe, zumal sich zahlreiche Geflüchtete - namentlich auch solche aus der Ukraine, welche in Polen in grosser Zahl aufgenommen wurden - in dieser Situation wiederfinden. Weiter nimmt die Beschwerdeführerin offenbar eine Psychotherapie bei einer ukrainischen Therapeutin via Skype in Anspruch (vgl. Akte 9/13). Diese kann sie auch von Polen aus fortführen. Das von ihr eingenommene Medikament (...) respektive ein Präparat mit dessen Wirkstoff (...) wird in Polen ebenfalls erhältlich sein. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Polen einer gravierenden, irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, welche zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass insbesondere bei psychischen Beeinträchtigungen die Unterstützung durch nahe Angehörige wünschenswert ist und zur Stabilisierung beitragen kann. Ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis in dem Sinne, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, ohne die Pflege und Betreuung der Tochter zu leben, geht aus den Akten jedoch nicht hervor. Zudem kann die Tochter sie auch aus der Ferne weiterhin zu einem gewissen Grad unterstützen, wie sie dies bereits getan hat, als sich die Beschwerdeführerin noch in Polen aufhielt. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass weder Art. 3 EMRK noch das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK einer Rückkehr nach Polen entgegenstehen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - Vollzug der Wegweisung nach Polen als zulässig zu erachten. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie gezwungen wäre, erneut in engen Wohnverhältnissen bei ihrem Sohn unterzukommen und dort im Haushalt sowie bei der Kinderbetreuung mitzuhelfen. Vielmehr könnte sie sich, allenfalls mithilfe der zuständigen polnischen Behörden, um eine eigene Wohnung bemühen und bei Bedarf wirtschaftliche Sozialleistungen beantragen. Es ist nicht anzunehmen, dass fehlende Sprachkenntnisse es ihr grundsätzlich verunmöglichen würden, erforderliche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bis zum Kriegsausbruch in ihrer eigenen Wohnung gelebt hat und in der Lage war, sich um ihre täglichen Belange zu kümmern. Während des Aufenthalts in Polen übernahm sie offenbar einen substanziellen Teil der Haushaltsführung der sechsköpfigen Familie des Sohnes, inklusive Betreuungsaufgaben. Es kann daher nicht angenommen werden, dass sie völlig unselbständig ist und nicht in der Lage wäre, eigenständig zu wohnen. Auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin steht einer Rückkehr nach Polen nicht entgegen. Wie oben dargelegt, verfügt Polen über ein gutes Gesundheitssystem und es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Zugang zu diesem haben sollte. Auch wenn es nachvollziehbar ist, dass sie gerne bei ihrer Tochter und deren Familie bleiben würde, lässt sich daraus keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ableiten. Zudem kann der Kontakt zur Tochter und den Enkeln durch elektronische Kommunikationsmittel oder gegenseitige Besuche aufrecht-erhalten werden. Mit dem Sohn und dessen Familie verfügt die Beschwerdeführerin in Polen über Bezugspersonen, welche sie - auch wenn sie nicht im selben Haushalt lebt - zumindest sozial unterstützen können. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als zumutbar zu erachten. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 E. 8.4.2, m.w.H.). Wie bereits vorstehend festgehalten, kann die Beschwerdeführerin mit ihrem gültigen ukrainischen Reisepass ohne weiteres in Polen einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde vom 16. Dezember 2024 war jedoch im Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos zu bezeichnen, da gewisse sich hier stellende Rechtsfragen (Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat; vgl. E. 6 vorstehend) erst mit dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, das der Öffentlichkeit medial am 16. Februar 2026 zur Kenntnis gebracht worden ist, geklärt worden sind (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5411/2018 vom 27. September 2018 E. 3.2 m.w.H.). Da ferner die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin angesichts der Unterstützungsbestätigung vom 2. Januar 2025 belegt ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. 10.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 10.3 Die Beschwerdeführerin hat die rechtsgenügliche Beschwerdeschrift selbst verfasst, gemäss Bemerkung am Ende mit Hilfe einer Rechtsvertreterin der (...). Die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands, auf welche die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch hätte (Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG), würde aufgrund des vorliegenden Direktentscheides einen prozessualen Leerlauf darstellen. Der diesbezügliche Antrag ist daher abzuweisen (vgl. etwa Urteil D-7093/2025 E. 9.2 m.H.). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: