opencaselaw.ch

E-2895/2023

E-2895/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-15 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 22. Juli 2021 wurde die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers festgestellt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt. B. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 15. April 2022 beim SEM ein Gesuch um Familiennachzug zugunsten seiner Partnerin B._______ und Kinder C._______ und D._______ im Sinne von Art. 51 AsylG. Zur Begründung seines Gesuchs führte er an, es lägen keine besonderen Um- stände vor, die gegen einen Familiennachzug sprechen würden. Er und seine Familie seien durch seine Flucht getrennt worden. Zur Untermauerung seiner Anliegen reichte er zwei Geburtsurkunden/"acte de naissance" vom 11. März 2022 (seiner Kinder) sowie weitere Unterlagen ("acte de signification d'un jugement" vom 10. Februar 2022, «Jugement supplétif d’actes de naissance» […] vom 10. Februar 2022 des "tribunal pour enfants de E._______", "certificat de non appel […]" vom 1. März 2022, zwei "copie intégrale d'acte de naissance" vom 23. März 2022) im Original als Beweismittel bei. C. Das SEM stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Mai 2022 einen Fragenkatalog zur Abklärung des Sachverhalts zu und ersuchte ihn um eine möglichst ausführliche Beantwortung der Fragen sowie um Nach- reichung von Kopien der Reisepässe seiner Partnerin und Kinder, Fotos, welche ihn und seine Familie zeigen würden, sowie einen Nachweis ihres Zusammenlebens. D. Mit Eingabe vom 14. Juni 2022 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seine Partnerin bei Tätigkeiten in der Kirche anfangs 2013 kennen- gelernt. Nachdem diese 2015 schwanger geworden sei, hätten sie faktisch zusammengewohnt. Am 19. Januar 2017 sei er nach F._______ und – nach einer Festnahme im Februar 2017 und späteren Freilassung – am

17. Mai 2017 nach G._______ geflüchtet, wo er bis Juni 2019 gelebt habe. Seither habe er mit seiner Partnerin und den Kindern bis zu seiner Verhaf- tung und Ausreise zusammengelebt. Sie würden beabsichtigen zu heira- ten. Er sei damals wegen finanzieller Mittel ohne seine Familie ausgereist. Er habe danach nichts von seiner Partnerin und den Kindern gehört, weil diese ebenfalls hätten ausreisen müssen. Er habe erst neun Monate nach

E-2895/2023 Seite 3 seiner Asylgewährung ein Familiennachzugsgesuch gestellt, da er eine Wohnung habe finden müssen. Seine Partnerin und Kinder hätten keine Reisepässe und könnten diese auch nicht beschaffen, da sie von den kon- golesischen Behörden gesucht würden. Der Beschwerdeführer stellte zu- dem eine Wohnsitzbestätigung in Aussicht und reichte neun Fotos ein. E. Laut dem SEM wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juli 2022 ein zweites Mal dazu aufgefordert, zu den offen gebliebenen Fragen Stellung zu nehmen, da seine Antworten in der Eingabe vom 14. Juni 2022 zu kurz, zu wenig konkret und informativ ausgefallen seien. Im Weiteren habe er weitere Dokumente und Fotos einzureichen (vgl. SEM-Akte […]). F. Mit Eingabe vom 10. August 2022 reichte der Beschwerdeführer zwei Wohnsitzbestätigungen ("attestation de résidence") der Gemeinde H._______ in E._______ vom 20. Juli 2022 – eine auf ihn und eine auf seine Partnerin lautend –, mehrere Fotos und auf seinen Namen ausge- stellte Flugtickets zu den Akten. G. Am 19. August 2022 forderte das SEM den Beschwerdeführer ein drittes Mal dazu auf, die mit Schreiben vom 9. Mai beziehungsweise 13. Juli 2022 gestellten Fragen ausführlich zu beantworten. H. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 9. September 2022 im Wesentlichen aus, er habe seine Partnerin bei kirchlichen und mu- sikalischen Tätigkeiten in der Kirche im Jahre 2013 kennengelernt und ab 2015 mit ihr zusammengelebt. Er beabsichtige, sie zu heiraten. Sie habe sich in «Kongo-Central» versteckt und sei im Juli nach Kongo-Brazzaville geflüchtet, weil sie gesucht worden sei. Sie und die Kinder hätten grosse Schwierigkeiten. Er habe sie über einen Verwandten kontaktieren können. Er unterstütze sie finanziell. Im Mai/Juni habe er seine Familie in Kongo- Brazzaville besucht. I. Das SEM ersuchte die Schweizer Botschaft in Kinshasa mit Schreiben vom

4. und 5. Oktober 2022 um weitere Abklärungen hinsichtlich der Beziehung des Beschwerdeführers und dessen Partnerin und seiner Kinder und der diesbezüglich eingereichten Unterlagen.

E-2895/2023 Seite 4 J. Die Schweizer Botschaft in Kinshasa übermittelte dem SEM mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 ihre Abklärungsergebnisse vom 14. Dezember 2022. K. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2023 das recht- liche Gehör zu den Ergebnissen der Schweizer Botschaft. Dabei brachte es ihm den wesentlichen Inhalt ihrer Anfrage und des Botschaftsberichts zur Kenntnis. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die eingereichten Do- kumente "attestations de résidence", "actes de naissance" und "copies intégrales d'actes de naissance" authentisch seien. Die Dokumente "juge- ment supplétif d'acte de naissance" und "certificat de non appel" hingegen bezögen sich auf Personen, welche weder der Beschwerdeführer noch seine Angehörigen betreffen würden. Deshalb seien sich nicht authentisch. Im eingereichten Urteil sei der Name eines Anwalts aufgenommen worden. Im Falle der Geburtsurkunden und der beglaubigten Kopien hingegen sei die Partnerin alleine als Person aufgeführt, die Auskünfte gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch mitgeteilt, dass es seiner Partnerin nicht möglich sei, einen Reisepass zu beschaffen, da sie von den kongo- lesischen Behörden gesucht werde, respektive dass er in seiner Abwesen- heit durch einen Anwalt vertreten worden sei. Ferner habe der Beschwer- deführer nicht gemeinsam mit seiner Partnerin und den beiden Kindern an der angegebenen Adresse gelebt. Er habe dort mit der erweiterten Ver- wandtschaft eines Freundes gelebt. Es würden keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Partnerin in einer eheähnlichen Beziehung stünde und dass er keine Kinder habe. Das SEM forderte den Beschwerdeführer zudem auf, weitere Angaben zu seinen Ge- schwistern zu machen. L. Mit Eingabe vom 17. März 2023 nahm der Beschwerdeführer dazu Stel- lung. Dabei führte er aus, die von ihm eingereichten Unterlagen seien echt. Seine Partnerin habe die Erklärung bei der Zivilstandesbehörde alleine ge- macht, indes keinen Reisepass beschaffen können, da die dafür zustän- dige Behörde – das Aussenministerium – dazu die Bewilligung des Ge- heimdienstes benötige. Sie und er, der Beschwerdeführer, seien vom Ge- heimdienst verfolgt. Er habe deshalb das Land verlassen. Er habe mit der eingereichten, als echt befundenen Bestätigung belegt, dass er, seine Part- nerin und die gemeinsamen Kinder zusammengewohnt hätten. Er habe eine Schwester und einen Bruder.

E-2895/2023 Seite 5 M. Mit Verfügung vom 19. April 2023 – eröffnet am 21. April 2023 – lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Familiennachzug ab und verweigerte seiner Partnerin und den beiden Kindern die Einreise in die Schweiz. N. Mit Eingabe vom 19. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilli- gung des Familiennachzugs für seine Partnerin und zwei Kinder und die Bewilligung zu deren Einreise in die Schweiz, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen und Neubeur- teilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Der Beschwerdeführer reichte ferner die Kopie einer Bestätigung des "tri- bunal pour enfants de E._______" vom 11. Mai 2023 und eine Sozialhilfe- bestätigung vom 28. April 2023 zu den Akten. O. Das Gericht bestätigte am 25. Mai 2023 den Eingang der Beschwerde. P. Mit Eingabe vom 8. Juni 2023 wurde das Original des am 19. Mai 2023 eingereichten Dokuments "tribunal pour enfants de E._______" vom

11. Mai 2023 eingereicht.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende

E-2895/2023 Seite 6 Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs, da die Vorinstanz ihm weder die Anfrage an die Schweizer Botschaft in Kinshasa noch deren Antwort zur Einsicht vorgelegt und lediglich eine Zusammenfassung zur Kenntnis gebracht habe.

E. 4.1 Als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs gewährt das Recht auf Aktenein- sicht (Art. 26 VwVG) die Möglichkeit, die relevanten Unterlagen einzuse- hen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Soweit das Recht ein- geschränkt werden kann, so insbesondere wenn ein überwiegendes öffent- liches oder privates Interesse an der Geheimhaltung besteht (Art. 27 VwVG), muss die Behörde vom wesentlichen Inhalt der Unterlagen Kennt- nis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweis- mittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG; vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).

E-2895/2023 Seite 7 Praxisgemäss unterstehen die Akten betreffend Botschaftsabklärungen dem Akteneinsichtsrecht. Dieses Recht kann aufgrund von Geheimhal- tungsinteressen eingeschränkt werden. Das SEM hat dem Beschwerde- führer mit Schreiben vom 2. Februar 2023 eine Zusammenfassung der Bot- schaftsanfrage und -antwort zugestellt und ihm das rechtliche Gehör dazu gewährt. Soweit im Beschwerdeverfahren weitergehende Einsicht bean- tragt wird, ist festzuhalten, dass die Erstellung einer Zusammenfassung eine Möglichkeit für die Behörde darstellt, ihrer Pflicht zur Gewährung der Einsicht in Akten bei gleichzeitiger Wahrung öffentlicher oder privater Inte- ressen an deren Geheimhaltung nachzukommen. Das SEM ist bei Ge- heimhaltungsinteressen gehalten, den wesentlichen Inhalt wiederzugeben und zwar in einer Weise, die es der betroffenen Person ermöglicht, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. Urteile des BVGer D-36/2018 vom 12. Oktober 2020 E. 3.2 und E-6502/2019 vom

19. März 2020 E. 5.3.). Dem ist das SEM vorliegend hinreichend nachge- kommen. Da der Botschaftsantwort unter anderem auch Angaben zu Aus- kunft gewährenden Personen zu entnehmen sind, die zu deren Schutz anonym zu halten sind, hat das SEM zu Recht nicht die gesamten Ausfüh- rungen der Botschaft offengelegt. Dem Beschwerdeführer war es möglich, sich zu dem ihn respektive seine Partnerin und Kinder persönlich betref- fenden Inhalt der Botschaftsantwort zu äussern, und er hätte auch weitere Beweismittel bezeichnen und/oder einreichen können beziehungsweise hat dies beschwerdeweise denn auch zu einzelnen Punkten getan. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist nicht ersichtlich. Der Antrag auf weitergehende Akteneinsicht ist abzuweisen.

E. 4.2 Die formelle Rüge ist nach dem Gesagten unbegründet. Das Eventual- begehren um Rückweisung ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (Familienasyl). Wur- den die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und be- finden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).

E. 5.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine zum Zeitpunkt der Flucht vorbe- standene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht

E-2895/2023 Seite 8 sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5). Zentrale Bedingung für die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zwecke der Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist mit- hin, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familienge- meinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat und diese Familienbeziehung auch nach der Flucht im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten wird und vom Willen der Wie- dervereinigung der Familie getragen ist. Das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 4 AsylG dient insbesondere nicht der Aufnahme von vor der Flucht noch gar nicht gelebten oder der Wiederaufnahme von zwischenzeitlich abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2, 5.1 m.w.H.). Bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat örtlich getrennt gelebt haben, geht das Gericht dann gleich- wohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben (vgl. BVGE 2018 VI 6 E. 5.2).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihre angefochtene Verfügung damit, der Be- schwerdeführer habe weder zu seiner eigenen Identität noch zu derjenigen seiner angeblichen Lebenspartnerin und zweier Kinder auch nur eine Ko- pie eines Identitätsdokumentes zu den Akten gelegt. Ferner habe er zum Nachweis der gelebten familiären Verhältnisse und Beziehungen zu Part- nerin und Kindern keine verlässlichen und aussagekräftigen Beweismittel eingereicht. Auch wenn es sich bei den Geburtsurkunden um authentische Dokumente handle, sei nicht ausgeschlossen, dass diese käuflich erwor- ben worden seien. Der Umstand, dass diese in Kongo-Kinshasa unrecht- mässig erworben werden könnten, schmälere den Beweiswert derselben. Die eingereichten Geburtsurkunden seien für sich alleine genommen nicht geeignet, das geltend gemachte Familienverhältnis glaubhaft zu machen, zumal weitere Dokumente als nicht authentisch befunden würden. Es sei ihm trotz dreimaliger Gelegenheit, sich zu seinen familiären Verhältnissen ausführlich zu äussern und aussagekräftige Beweismittel einzureichen so- wie zum Botschaftsbericht und den als nicht authentisch bezeichneten Do- kumenten Stellung zu nehmen, anhand seiner schriftlichen Ausführungen nicht gelungen, sein gelebtes Familienverhältnis substanziiert zu beschrei- ben. Bis zuletzt sei unklar geblieben, wie er sein Beziehungs- und Fami- lienleben im Kongo mit seiner Partnerin und den Kindern gestaltet habe,

E-2895/2023 Seite 9 wie eng ihr Kontakt gewesen sei, weshalb er aufgrund seiner Ausreise den Kontakt über ein Jahr verloren habe und nicht habe wiederherstellen kön- nen beziehungsweise dies dann plötzlich doch so einfach gelungen sei und wie sich diese seit der Ausreise des Beschwerdeführers finanziert habe. Die ebenfalls unrechtmässig käuflich erwerbbaren Wohnsitzbescheinigun- gen enthielten zudem keine relevanten Informationen wie Dauer und Zeit- punkt seines dortigen Wohnsitzes und würden ein tatsächliches Zusam- menleben beziehungsweise eine tatsächlich gelebte Beziehung nicht glaubhaft machen. Aus diesen Gründen werde das Gesuch um Familien- nachzug abgelehnt und die Einreise von B._______, C._______ und D._______ in die Schweiz nicht bewilligt.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, er habe zwar keine Identitätsdokumente oder Kopien derselben für sich und seine Familie einreichen können, die Gründe dafür aber glaub- haft machen können. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht habe er zahlreiche Familienfotos sowie Wohnsitzbestätigungen einge- reicht, die beweisen würden, dass er am selben Ort wie seine Partnerin gelebt habe. Originale hätten zudem einen erhöhten Beweiswert. Die Ge- burtsurkunden würden zudem mit seinen in der Anhörung gemachten An- gaben übereinstimmen, wo er angegeben habe, zwei Kinder mit diesen Personalien zu haben. Das einzige gegen die Echtheit der Dokumente "ju- gement supplétif d'acte de naissance" inklusive "acte de signification de jugement" und "certificat de non appel" sprechende Argument sei, dass da- rin andere Namen aufgeführt seien. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Schweizer Botschaft diese im Gegensatz zu den Geburtsurkunden als nicht echt bezeichnet haben solle. Möglicherweise habe das SEM deren Bericht falsch interpretiert. Mit der Beschwerdeschrift werde eine Bestäti- gung zur Authentizität der Dokumente "jugement supplétif d'acte de nais- sance" inklusive "acte de signification de jugement" und "certificat de non appel" eingereicht. Im Übrigen seien die Stellungnahme des Beschwerde- führers zu den Fragen der Vorinstanz weder vage noch unsubstanziiert ausgefallen. Die Vorinstanz hätte ihre Fragen präziser stellen müssen. Die Wohnsitzbestätigungen hätten einen erhöhten Beweiswert. Sie würden be- weisen, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin zusammenge- wohnt hätten.

E-2895/2023 Seite 10

E. 7.1 Die Vorinstanz hat das Gesuch um Familiennachzug zu Recht abge- lehnt.

E. 7.2 Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, vermochte der Beschwerde- führer eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Heimatstaat vorbestandene Familiengemeinschaft im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht glaubhaft zu machen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in seinen Stellungnahmen vom 14. Juni 2022, 10. August 2022 und 9. September 2022 sehr knapp, äusserst vage und unsubstanziiert ausgefallen. Es hätte von ihm erwartet werden kön- nen, dass er zu seiner Partnerin, die er im Jahre 2013 kennengelernt und mit der er zwei Kinder habe und seit 2015 respektive seit Juni 2019 (vgl. Stellungnahme vom 14. Juni 2022) zusammengelebt haben will, weiterge- hende Angaben machen konnte. Zwar hat er B._______ und die beiden Kinder in den Anhörungen in seinem Asylverfahren tatsächlich mehrmals erwähnt. Dabei fällt aber auch auf, dass er damals zu seinen Asylgründen sehr detaillierte und äusserst umfangreiche Ausführungen machen konnte, welche nach der Personalienaufnahme aufgrund ihres Umfangs zu insge- samt drei Anhörungen zu seinen Asylgründen geführt haben. Es erstaunt daher umso mehr, dass er im vorliegenden Verfahren nicht dazu in der Lage war. Immerhin will er die letzten Monate vor seiner Ausreise mit seiner Familie zusammengelebt haben. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass er mit B._______ in der Vergangenheit tatsächlich eine Beziehung geführt hatte, aus der zwei Kinder stammen. Aber gerade deshalb durfte damit ge- rechnet werden, dass er auf die ihm vom SEM mit insgesamt drei Schrei- ben gestellten Fragen und der Einladung zum rechtlichen Gehör ausführli- chere Angaben zu seiner Beziehung und seinem Familienleben hätte ma- chen können. Da ihm dies nicht gelungen ist, bestehen erhebliche Zweifel daran, dass er tatsächlich seit Juni 2019 bis zu seiner Ausreise Ende De- zember 2019/anfangs Januar 2020 (vgl. vgl. Akten A20, A33, A46) in einer Lebensgemeinschaft mit B._______ und den zwei Kindern gelebt hat, mit- hin ihre Lebensgemeinschaft durch seine Flucht getrennt wurde. Darüber hinaus liegen ausser den am 14. Juni 2022 eingereichten bloss neun, teils älteren Fotos (Aufnahme des Beschwerdeführers mit einer Frau, zwei Fo- tos des Beschwerdeführers mit Kindern im Baby- und Kleinkindalter, ein Foto des Beschwerdeführers mit einem Kleinkind, weitere Fotos von Kin- dern ohne den Beschwerdeführer) keine Dokumente vor, die das effektive Zusammenleben mit diesen (gemäss seiner Stellungnahme ab Juni 2019 bis zur Festnahme respektive Ausreise) glaubhaft machen oder – wie vom Beschwerdeführer behauptet – beweisen. Die eingereichten Wohnsitzbe-

E-2895/2023 Seite 11 stätigungen, denen im Übrigen keine weiteren Angaben zur Dauer und zum Zeitpunkt des dortigen Wohnsitzes entnommen werden können, sagen le- diglich aus, dass der Wohnsitz von B._______ und des Beschwerdeführers an der angegebenen Adresse der Behörde gemeldet worden war. Indes lässt sich aus diesen Bestätigungen weder auf das tatsächliche Zusam- menleben der beiden schliessen noch ist diesen zu entnehmen, worauf sich die Behörden – neben den Angaben von B._______ – bei deren Aus- stellung gestützt haben. Ferner vermag der Einwand, wonach die Partnerin für sich und ihre zwei Kinder keinen Reisepass habe ausstellen lassen kön- nen, weil sie von den kongolesischen Behörden gesucht beziehungsweise beim Geheimdienst registriert seien, die festgestellten Ungereimtheiten nicht zu erklären respektive die (bis zur Ausreise) bestandene Lebensge- meinschaft nicht glaubhaft zu machen. Die fehlende Glaubhaftigkeit wird zusätzlich dadurch untermauert, als die Abklärungen der Botschaft erge- ben haben, dass der Beschwerdeführer an der angegebenen Adresse nicht mit B._______ und den Kindern, sondern zusammen mit der erweiterten Verwandtschaft eines Freundes von ihm gelebt hat. Der pauschale Erklä- rungsversuch in der Beschwerdeschrift, wonach die Schweizer Botschaft diese Informationen gar nicht habe erhalten können, überzeugen nicht. Weiter trägt die auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigung des "tribu- nal pour enfants" vom 11. Mai 2023, in der festgestellt wird, es seien ge- genüber der Schweizer Botschaft aus Versehen falsche Angaben zur Echt- heit der vorgelegten Dokumente «jugement supplétif d'acte de naissance" inklusive "acte de signification de jugement" und "certificat de non appel" gemacht worden, diese seien vielmehr echt, nicht zur Klärung bei, wann der Beschwerdeführer mit seiner Familie zusammengelebt haben soll. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Zusammenleben mit seiner Familie kurz vor seiner Ausreise erweisen sich damit als unglaubhaft. Es kann darauf verzichtet werden, näher auf die Erwägung der Vorinstanz einzugehen, wonach unklar sei, wie der Beschwerdeführer den Kontakt zu B._______ und den Kindern über mehr als ein Jahr verloren habe und die- sen plötzlich wieder habe herstellen können, zumal aus der Kontaktauf- nahme durch deren Verwandten mit dem Beschwerdeführer ohnehin nichts zugunsten einer vorbestandenen Lebensgemeinschaft abgeleitet werden kann. Schliesslich lässt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Mai/Juni 2022 zwecks Besuchs seiner Partnerin und der beiden Kinder nach Kongo-Brazzaville gereist ist, auch nicht auf eine solche schliessen. Jedenfalls tragen die eingereichten Flugtickets und Fotos seiner Reise im

E-2895/2023 Seite 12 Mai/Juni 2022 nicht zur Glaubhaftigkeit einer vorbestandenen Lebensge- meinschaft als Familie und Trennung durch die Flucht bei.

E. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, weshalb das SEM das Gesuch um Bewilligung der Einreise von B._______, C._______ und D._______ in die Schweiz und um Familiennachzug zu Recht abgelehnt hat.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde- begehren des Beschwerdeführers schon bei Einreichung des Rechtsmit- tels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist – ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das entspre- chende Gesuch abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvor- schusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos ge- worden.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2895/2023 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2895/2023 Urteil vom 15. Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), und D._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa); Verfügung des SEM vom 19. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 22. Juli 2021 wurde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt. B. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 15. April 2022 beim SEM ein Gesuch um Familiennachzug zugunsten seiner Partnerin B._______ und Kinder C._______ und D._______ im Sinne von Art. 51 AsylG. Zur Begründung seines Gesuchs führte er an, es lägen keine besonderen Umstände vor, die gegen einen Familiennachzug sprechen würden. Er und seine Familie seien durch seine Flucht getrennt worden. Zur Untermauerung seiner Anliegen reichte er zwei Geburtsurkunden/"acte de naissance" vom 11. März 2022 (seiner Kinder) sowie weitere Unterlagen ("acte de signification d'un jugement" vom 10. Februar 2022, «Jugement supplétif d'actes de naissance» [...] vom 10. Februar 2022 des "tribunal pour enfants de E._______", "certificat de non appel [...]" vom 1. März 2022, zwei "copie intégrale d'acte de naissance" vom 23. März 2022) im Original als Beweismittel bei. C. Das SEM stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Mai 2022 einen Fragenkatalog zur Abklärung des Sachverhalts zu und ersuchte ihn um eine möglichst ausführliche Beantwortung der Fragen sowie um Nachreichung von Kopien der Reisepässe seiner Partnerin und Kinder, Fotos, welche ihn und seine Familie zeigen würden, sowie einen Nachweis ihres Zusammenlebens. D. Mit Eingabe vom 14. Juni 2022 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seine Partnerin bei Tätigkeiten in der Kirche anfangs 2013 kennengelernt. Nachdem diese 2015 schwanger geworden sei, hätten sie faktisch zusammengewohnt. Am 19. Januar 2017 sei er nach F._______ und - nach einer Festnahme im Februar 2017 und späteren Freilassung - am 17. Mai 2017 nach G._______ geflüchtet, wo er bis Juni 2019 gelebt habe. Seither habe er mit seiner Partnerin und den Kindern bis zu seiner Verhaftung und Ausreise zusammengelebt. Sie würden beabsichtigen zu heiraten. Er sei damals wegen finanzieller Mittel ohne seine Familie ausgereist. Er habe danach nichts von seiner Partnerin und den Kindern gehört, weil diese ebenfalls hätten ausreisen müssen. Er habe erst neun Monate nach seiner Asylgewährung ein Familiennachzugsgesuch gestellt, da er eine Wohnung habe finden müssen. Seine Partnerin und Kinder hätten keine Reisepässe und könnten diese auch nicht beschaffen, da sie von den kongolesischen Behörden gesucht würden. Der Beschwerdeführer stellte zudem eine Wohnsitzbestätigung in Aussicht und reichte neun Fotos ein. E. Laut dem SEM wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juli 2022 ein zweites Mal dazu aufgefordert, zu den offen gebliebenen Fragen Stellung zu nehmen, da seine Antworten in der Eingabe vom 14. Juni 2022 zu kurz, zu wenig konkret und informativ ausgefallen seien. Im Weiteren habe er weitere Dokumente und Fotos einzureichen (vgl. SEM-Akte [...]). F. Mit Eingabe vom 10. August 2022 reichte der Beschwerdeführer zwei Wohnsitzbestätigungen ("attestation de résidence") der Gemeinde H._______ in E._______ vom 20. Juli 2022 - eine auf ihn und eine auf seine Partnerin lautend -, mehrere Fotos und auf seinen Namen ausgestellte Flugtickets zu den Akten. G. Am 19. August 2022 forderte das SEM den Beschwerdeführer ein drittes Mal dazu auf, die mit Schreiben vom 9. Mai beziehungsweise 13. Juli 2022 gestellten Fragen ausführlich zu beantworten. H. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 9. September 2022 im Wesentlichen aus, er habe seine Partnerin bei kirchlichen und musikalischen Tätigkeiten in der Kirche im Jahre 2013 kennengelernt und ab 2015 mit ihr zusammengelebt. Er beabsichtige, sie zu heiraten. Sie habe sich in «Kongo-Central» versteckt und sei im Juli nach Kongo-Brazzaville geflüchtet, weil sie gesucht worden sei. Sie und die Kinder hätten grosse Schwierigkeiten. Er habe sie über einen Verwandten kontaktieren können. Er unterstütze sie finanziell. Im Mai/Juni habe er seine Familie in Kongo-Brazzaville besucht. I. Das SEM ersuchte die Schweizer Botschaft in Kinshasa mit Schreiben vom 4. und 5. Oktober 2022 um weitere Abklärungen hinsichtlich der Beziehung des Beschwerdeführers und dessen Partnerin und seiner Kinder und der diesbezüglich eingereichten Unterlagen. J. Die Schweizer Botschaft in Kinshasa übermittelte dem SEM mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 ihre Abklärungsergebnisse vom 14. Dezember 2022. K. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2023 das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Schweizer Botschaft. Dabei brachte es ihm den wesentlichen Inhalt ihrer Anfrage und des Botschaftsberichts zur Kenntnis. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die eingereichten Dokumente "attestations de résidence", "actes de naissance" und "copies intégrales d'actes de naissance" authentisch seien. Die Dokumente "jugement supplétif d'acte de naissance" und "certificat de non appel" hingegen bezögen sich auf Personen, welche weder der Beschwerdeführer noch seine Angehörigen betreffen würden. Deshalb seien sich nicht authentisch. Im eingereichten Urteil sei der Name eines Anwalts aufgenommen worden. Im Falle der Geburtsurkunden und der beglaubigten Kopien hingegen sei die Partnerin alleine als Person aufgeführt, die Auskünfte gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch mitgeteilt, dass es seiner Partnerin nicht möglich sei, einen Reisepass zu beschaffen, da sie von den kongolesischen Behörden gesucht werde, respektive dass er in seiner Abwesenheit durch einen Anwalt vertreten worden sei. Ferner habe der Beschwerdeführer nicht gemeinsam mit seiner Partnerin und den beiden Kindern an der angegebenen Adresse gelebt. Er habe dort mit der erweiterten Verwandtschaft eines Freundes gelebt. Es würden keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Partnerin in einer eheähnlichen Beziehung stünde und dass er keine Kinder habe. Das SEM forderte den Beschwerdeführer zudem auf, weitere Angaben zu seinen Geschwistern zu machen. L. Mit Eingabe vom 17. März 2023 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Dabei führte er aus, die von ihm eingereichten Unterlagen seien echt. Seine Partnerin habe die Erklärung bei der Zivilstandesbehörde alleine gemacht, indes keinen Reisepass beschaffen können, da die dafür zuständige Behörde - das Aussenministerium - dazu die Bewilligung des Geheimdienstes benötige. Sie und er, der Beschwerdeführer, seien vom Geheimdienst verfolgt. Er habe deshalb das Land verlassen. Er habe mit der eingereichten, als echt befundenen Bestätigung belegt, dass er, seine Partnerin und die gemeinsamen Kinder zusammengewohnt hätten. Er habe eine Schwester und einen Bruder. M. Mit Verfügung vom 19. April 2023 - eröffnet am 21. April 2023 - lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Familiennachzug ab und verweigerte seiner Partnerin und den beiden Kindern die Einreise in die Schweiz. N. Mit Eingabe vom 19. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung des Familiennachzugs für seine Partnerin und zwei Kinder und die Bewilligung zu deren Einreise in die Schweiz, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen und Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Der Beschwerdeführer reichte ferner die Kopie einer Bestätigung des "tribunal pour enfants de E._______" vom 11. Mai 2023 und eine Sozialhilfebestätigung vom 28. April 2023 zu den Akten. O. Das Gericht bestätigte am 25. Mai 2023 den Eingang der Beschwerde. P. Mit Eingabe vom 8. Juni 2023 wurde das Original des am 19. Mai 2023 eingereichten Dokuments "tribunal pour enfants de E._______" vom 11. Mai 2023 eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz ihm weder die Anfrage an die Schweizer Botschaft in Kinshasa noch deren Antwort zur Einsicht vorgelegt und lediglich eine Zusammenfassung zur Kenntnis gebracht habe. 4.1 Als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs gewährt das Recht auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) die Möglichkeit, die relevanten Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Soweit das Recht eingeschränkt werden kann, so insbesondere wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung besteht (Art. 27 VwVG), muss die Behörde vom wesentlichen Inhalt der Unterlagen Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG; vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Praxisgemäss unterstehen die Akten betreffend Botschaftsabklärungen dem Akteneinsichtsrecht. Dieses Recht kann aufgrund von Geheimhaltungsinteressen eingeschränkt werden. Das SEM hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Februar 2023 eine Zusammenfassung der Botschaftsanfrage und -antwort zugestellt und ihm das rechtliche Gehör dazu gewährt. Soweit im Beschwerdeverfahren weitergehende Einsicht beantragt wird, ist festzuhalten, dass die Erstellung einer Zusammenfassung eine Möglichkeit für die Behörde darstellt, ihrer Pflicht zur Gewährung der Einsicht in Akten bei gleichzeitiger Wahrung öffentlicher oder privater Interessen an deren Geheimhaltung nachzukommen. Das SEM ist bei Geheimhaltungsinteressen gehalten, den wesentlichen Inhalt wiederzugeben und zwar in einer Weise, die es der betroffenen Person ermöglicht, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. Urteile des BVGer D-36/2018 vom 12. Oktober 2020 E. 3.2 und E-6502/2019 vom 19. März 2020 E. 5.3.). Dem ist das SEM vorliegend hinreichend nachgekommen. Da der Botschaftsantwort unter anderem auch Angaben zu Auskunft gewährenden Personen zu entnehmen sind, die zu deren Schutz anonym zu halten sind, hat das SEM zu Recht nicht die gesamten Ausführungen der Botschaft offengelegt. Dem Beschwerdeführer war es möglich, sich zu dem ihn respektive seine Partnerin und Kinder persönlich betreffenden Inhalt der Botschaftsantwort zu äussern, und er hätte auch weitere Beweismittel bezeichnen und/oder einreichen können beziehungsweise hat dies beschwerdeweise denn auch zu einzelnen Punkten getan. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist nicht ersichtlich. Der Antrag auf weitergehende Akteneinsicht ist abzuweisen. 4.2 Die formelle Rüge ist nach dem Gesagten unbegründet. Das Eventualbegehren um Rückweisung ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 5.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine zum Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5). Zentrale Bedingung für die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zwecke der Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist mithin, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat und diese Familienbeziehung auch nach der Flucht im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten wird und vom Willen der Wiedervereinigung der Familie getragen ist. Das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 4 AsylG dient insbesondere nicht der Aufnahme von vor der Flucht noch gar nicht gelebten oder der Wiederaufnahme von zwischenzeitlich abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2, 5.1 m.w.H.). Bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat örtlich getrennt gelebt haben, geht das Gericht dann gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben (vgl. BVGE 2018 VI 6 E. 5.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihre angefochtene Verfügung damit, der Beschwerdeführer habe weder zu seiner eigenen Identität noch zu derjenigen seiner angeblichen Lebenspartnerin und zweier Kinder auch nur eine Kopie eines Identitätsdokumentes zu den Akten gelegt. Ferner habe er zum Nachweis der gelebten familiären Verhältnisse und Beziehungen zu Partnerin und Kindern keine verlässlichen und aussagekräftigen Beweismittel eingereicht. Auch wenn es sich bei den Geburtsurkunden um authentische Dokumente handle, sei nicht ausgeschlossen, dass diese käuflich erworben worden seien. Der Umstand, dass diese in Kongo-Kinshasa unrechtmässig erworben werden könnten, schmälere den Beweiswert derselben. Die eingereichten Geburtsurkunden seien für sich alleine genommen nicht geeignet, das geltend gemachte Familienverhältnis glaubhaft zu machen, zumal weitere Dokumente als nicht authentisch befunden würden. Es sei ihm trotz dreimaliger Gelegenheit, sich zu seinen familiären Verhältnissen ausführlich zu äussern und aussagekräftige Beweismittel einzureichen sowie zum Botschaftsbericht und den als nicht authentisch bezeichneten Dokumenten Stellung zu nehmen, anhand seiner schriftlichen Ausführungen nicht gelungen, sein gelebtes Familienverhältnis substanziiert zu beschreiben. Bis zuletzt sei unklar geblieben, wie er sein Beziehungs- und Familienleben im Kongo mit seiner Partnerin und den Kindern gestaltet habe, wie eng ihr Kontakt gewesen sei, weshalb er aufgrund seiner Ausreise den Kontakt über ein Jahr verloren habe und nicht habe wiederherstellen können beziehungsweise dies dann plötzlich doch so einfach gelungen sei und wie sich diese seit der Ausreise des Beschwerdeführers finanziert habe. Die ebenfalls unrechtmässig käuflich erwerbbaren Wohnsitzbescheinigungen enthielten zudem keine relevanten Informationen wie Dauer und Zeitpunkt seines dortigen Wohnsitzes und würden ein tatsächliches Zusammenleben beziehungsweise eine tatsächlich gelebte Beziehung nicht glaubhaft machen. Aus diesen Gründen werde das Gesuch um Familiennachzug abgelehnt und die Einreise von B._______, C._______ und D._______ in die Schweiz nicht bewilligt. 6.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, er habe zwar keine Identitätsdokumente oder Kopien derselben für sich und seine Familie einreichen können, die Gründe dafür aber glaubhaft machen können. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht habe er zahlreiche Familienfotos sowie Wohnsitzbestätigungen eingereicht, die beweisen würden, dass er am selben Ort wie seine Partnerin gelebt habe. Originale hätten zudem einen erhöhten Beweiswert. Die Geburtsurkunden würden zudem mit seinen in der Anhörung gemachten Angaben übereinstimmen, wo er angegeben habe, zwei Kinder mit diesen Personalien zu haben. Das einzige gegen die Echtheit der Dokumente "jugement supplétif d'acte de naissance" inklusive "acte de signification de jugement" und "certificat de non appel" sprechende Argument sei, dass darin andere Namen aufgeführt seien. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Schweizer Botschaft diese im Gegensatz zu den Geburtsurkunden als nicht echt bezeichnet haben solle. Möglicherweise habe das SEM deren Bericht falsch interpretiert. Mit der Beschwerdeschrift werde eine Bestätigung zur Authentizität der Dokumente "jugement supplétif d'acte de naissance" inklusive "acte de signification de jugement" und "certificat de non appel" eingereicht. Im Übrigen seien die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Fragen der Vorinstanz weder vage noch unsubstanziiert ausgefallen. Die Vorinstanz hätte ihre Fragen präziser stellen müssen. Die Wohnsitzbestätigungen hätten einen erhöhten Beweiswert. Sie würden beweisen, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin zusammengewohnt hätten. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat das Gesuch um Familiennachzug zu Recht abgelehnt. 7.2 Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, vermochte der Beschwerdeführer eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Heimatstaat vorbestandene Familiengemeinschaft im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht glaubhaft zu machen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in seinen Stellungnahmen vom 14. Juni 2022, 10. August 2022 und 9. September 2022 sehr knapp, äusserst vage und unsubstanziiert ausgefallen. Es hätte von ihm erwartet werden können, dass er zu seiner Partnerin, die er im Jahre 2013 kennengelernt und mit der er zwei Kinder habe und seit 2015 respektive seit Juni 2019 (vgl. Stellungnahme vom 14. Juni 2022) zusammengelebt haben will, weitergehende Angaben machen konnte. Zwar hat er B._______ und die beiden Kinder in den Anhörungen in seinem Asylverfahren tatsächlich mehrmals erwähnt. Dabei fällt aber auch auf, dass er damals zu seinen Asylgründen sehr detaillierte und äusserst umfangreiche Ausführungen machen konnte, welche nach der Personalienaufnahme aufgrund ihres Umfangs zu insgesamt drei Anhörungen zu seinen Asylgründen geführt haben. Es erstaunt daher umso mehr, dass er im vorliegenden Verfahren nicht dazu in der Lage war. Immerhin will er die letzten Monate vor seiner Ausreise mit seiner Familie zusammengelebt haben. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass er mit B._______ in der Vergangenheit tatsächlich eine Beziehung geführt hatte, aus der zwei Kinder stammen. Aber gerade deshalb durfte damit gerechnet werden, dass er auf die ihm vom SEM mit insgesamt drei Schreiben gestellten Fragen und der Einladung zum rechtlichen Gehör ausführlichere Angaben zu seiner Beziehung und seinem Familienleben hätte machen können. Da ihm dies nicht gelungen ist, bestehen erhebliche Zweifel daran, dass er tatsächlich seit Juni 2019 bis zu seiner Ausreise Ende Dezember 2019/anfangs Januar 2020 (vgl. vgl. Akten A20, A33, A46) in einer Lebensgemeinschaft mit B._______ und den zwei Kindern gelebt hat, mithin ihre Lebensgemeinschaft durch seine Flucht getrennt wurde. Darüber hinaus liegen ausser den am 14. Juni 2022 eingereichten bloss neun, teils älteren Fotos (Aufnahme des Beschwerdeführers mit einer Frau, zwei Fotos des Beschwerdeführers mit Kindern im Baby- und Kleinkindalter, ein Foto des Beschwerdeführers mit einem Kleinkind, weitere Fotos von Kindern ohne den Beschwerdeführer) keine Dokumente vor, die das effektive Zusammenleben mit diesen (gemäss seiner Stellungnahme ab Juni 2019 bis zur Festnahme respektive Ausreise) glaubhaft machen oder - wie vom Beschwerdeführer behauptet - beweisen. Die eingereichten Wohnsitzbe-stätigungen, denen im Übrigen keine weiteren Angaben zur Dauer und zum Zeitpunkt des dortigen Wohnsitzes entnommen werden können, sagen lediglich aus, dass der Wohnsitz von B._______ und des Beschwerdeführers an der angegebenen Adresse der Behörde gemeldet worden war. Indes lässt sich aus diesen Bestätigungen weder auf das tatsächliche Zusammenleben der beiden schliessen noch ist diesen zu entnehmen, worauf sich die Behörden - neben den Angaben von B._______ - bei deren Ausstellung gestützt haben. Ferner vermag der Einwand, wonach die Partnerin für sich und ihre zwei Kinder keinen Reisepass habe ausstellen lassen können, weil sie von den kongolesischen Behörden gesucht beziehungsweise beim Geheimdienst registriert seien, die festgestellten Ungereimtheiten nicht zu erklären respektive die (bis zur Ausreise) bestandene Lebensgemeinschaft nicht glaubhaft zu machen. Die fehlende Glaubhaftigkeit wird zusätzlich dadurch untermauert, als die Abklärungen der Botschaft ergeben haben, dass der Beschwerdeführer an der angegebenen Adresse nicht mit B._______ und den Kindern, sondern zusammen mit der erweiterten Verwandtschaft eines Freundes von ihm gelebt hat. Der pauschale Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, wonach die Schweizer Botschaft diese Informationen gar nicht habe erhalten können, überzeugen nicht. Weiter trägt die auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigung des "tribunal pour enfants" vom 11. Mai 2023, in der festgestellt wird, es seien gegenüber der Schweizer Botschaft aus Versehen falsche Angaben zur Echtheit der vorgelegten Dokumente «jugement supplétif d'acte de naissance" inklusive "acte de signification de jugement" und "certificat de non appel" gemacht worden, diese seien vielmehr echt, nicht zur Klärung bei, wann der Beschwerdeführer mit seiner Familie zusammengelebt haben soll. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Zusammenleben mit seiner Familie kurz vor seiner Ausreise erweisen sich damit als unglaubhaft. Es kann darauf verzichtet werden, näher auf die Erwägung der Vorinstanz einzugehen, wonach unklar sei, wie der Beschwerdeführer den Kontakt zu B._______ und den Kindern über mehr als ein Jahr verloren habe und diesen plötzlich wieder habe herstellen können, zumal aus der Kontaktaufnahme durch deren Verwandten mit dem Beschwerdeführer ohnehin nichts zugunsten einer vorbestandenen Lebensgemeinschaft abgeleitet werden kann. Schliesslich lässt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Mai/Juni 2022 zwecks Besuchs seiner Partnerin und der beiden Kinder nach Kongo-Brazzaville gereist ist, auch nicht auf eine solche schliessen. Jedenfalls tragen die eingereichten Flugtickets und Fotos seiner Reise im Mai/Juni 2022 nicht zur Glaubhaftigkeit einer vorbestandenen Lebensgemeinschaft als Familie und Trennung durch die Flucht bei. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, weshalb das SEM das Gesuch um Bewilligung der Einreise von B._______, C._______ und D._______ in die Schweiz und um Familiennachzug zu Recht abgelehnt hat. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers schon bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: