Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
E-285/2025 Seite 4 daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 108 Abs. 1; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht- lich begründet. Über die Beschwerde ist daher in einzelrichterlicher Zustän- digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf einen Schriften- wechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet entspre- chend der gestellten Rechtsbegehren die Prüfung der Dispositivziffern 1-5 der angefochtenen Verfügung. Die Dispositivziffer 6 (ZEMIS) der Verfü- gung vom 6. Januar 2025 wurde demgegenüber nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen und bildet dementsprechend nicht Prozessge- genstand der nachfolgenden Prüfung.
E. 5.1 In der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht durch das Unterlassen der Durchführung einer vertieften Anhörung zu sei- nen Asylgründen seitens Vorinstanz eine Verletzung von Bundesrecht nach Art. 49 lit. a VwVG, was zu einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung geführt habe, womit der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt sei. Der Beschwerdeführer begründet seinen Anspruch auf eine vertiefte Anhörung zu seinen Asylgründen unter anderem mit Art. 26c AsylG i.v.m. Art. 36 AsylG, wonach im beschleunigten Verfahren bei mate- riellen Entscheiden eine vertiefte Anhörung gemäss Art. 29 AsylG stattzu- finden habe und verweist auf das SEM-Handbuch C 9, wo unter 2.4.1 fest- gehalten sei, dass nach einer Erstbefragung (UMA) immer eine Anhörung durchgeführt werden müsse.
E. 5.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zum Verzicht auf eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG aus, dass dem Beschwerdeführer mit Datum vom 13. Dezember 2024 das rechtliche Gehör zu allfälligen Asyl- gründen, Wegweisungsvollzugshindernissen und allfälligen Beweismitteln
E-285/2025 Seite 5 gewährt worden und der Sachverhalt nach dessen Eingabe vom 18. De- zember 2024 vollständig erstellt sei. Es seien in der Stellungnahme somit keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Ände- rung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnte.
E. 6.1 Vornehmlich ist zu prüfen, ob die Vorinstanz mit dem Verzicht auf eine vertiefte Anhörung zu den Asylgründen nach der Erstbefragung (UMA) und dem ersatzweise durchgeführten schriftlichen rechtlichen Gehör zu Asyl- gründen, Wegweisungsvollzugshindernissen und Beweismitteln Bundes- recht verletzt hat, was eine Kassation der angefochten Verfügung zur Folge hätte.
E. 6.2 Gemäss Asylgesetz und Asylverfahrensordnung 1 stellt die Erstbefra- gung (UMA) ein Bestandteil der Vorbereitungsphase dar (Art. 26 Abs. 3 AsylG i.v.m. Art. 19 AsylV 1). Das SEM erfasst in dieser unter anderem die Asylgründe der gesuchstellenden Person in summarischer Form. Nach Ab- schluss der Vorbereitungsphase geht das Asylverfahren in das beschleu- nigte Verfahren über (Art. 26c AsylG i.v.m. Art. 20c AsylV 1). Die zu erfol- genden Verfahrensschritte im beschleunigten Verfahren sind in Art. 20c lit.
a. bis h. AsylV 1 aufgeführt, wobei lit. b definiert, dass eine Anhörung zu den Asylgründen oder die Gewährung des rechtlichen Gehörs stattzufin- den hat. So hält sodann auch Art. 26c AsylG (Beschleunigtes Verfahren) fest, dass nach Abschluss der Vorbereitungsphase das beschleunigte Ver- fahren umgehend mit der Anhörung oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 36 AsylG (Verfahren vor Entscheiden) folgt. In Art. 36 AsylG wird sodann in Absatz 1 festgehalten, dass in Fällen von Nichtein- tretensentscheiden gemäss Art. 31a Absatz 1 der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren ist und in Absatz 2, dass in allen übrigen Fällen eine Anhörung nach Art. 29 AsylG stattfindet. Ergänzend ist zu erwähnen, dass in Ausnahmefällen in Anwendung von Art. 26 Abs. 3 AsylG i.v.m. Art. 19 Abs. 2 AsylV 1 die summarische Prüfung durch eine abschliessende Anhörung zu den Asylgründen ersetzt werden kann. Es handelt sich jedoch um eine «Kann» - Bestimmung die als Aus- nahme konzipiert wurde und die bei unbegleiteten Minderjährigen nicht an- gewendet werden kann, auch wenn die Vorbringen nicht asylrelevant sind (vgl. Urteil des BVGer E-3902/2019 vom 22. Oktober 2019).
E. 6.3 Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG hätte stattfinden müssen ist somit beizupflichten. Im vorlie- genden Verfahren wurde eine Erstbefragung (UMA) durchgeführt und
E-285/2025 Seite 6 nachfolgend im Rahmen des beschleunigten Verfahrens materiell negativ entschieden, wonach Art. 26c AsylG i.v.m. Art. 36 Abs. 2 massgebend und eine Anhörung nach Art. 29 AsylG durchzuführen ist. Das gewährte recht- liche Gehör vermag in dieser Konstellation eine solche Anhörung nicht zu ersetzen, zumal Art. 36 Abs. 2 AsylG dahingehend keinen Spielraum lässt. Die Intention der Vorinstanz, nach Effizienz zu streben ist nachvollziehbar, jedoch existiert für das angewandte Vorgehen keine rechtliche Grundlage, sondern es verstösst vielmehr gegen Bundesrecht, entspricht einer unvoll- ständigen Sachverhaltserstellung und verletzt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist dem Asyl- gesetz zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine vertiefte Anhörung zu den Asylgründen im Sinne einer vollständigen Erstellung des Sachverhalts als zwingend notwendig erachtet. So kann diese gemäss Art. 19 AsylV 1 zwar eine summarische Befragung ersetzen, jedoch nicht vice versa. Im Übrigen ist dem SEM Handbuch C 9 unter 2.4.1 zu entnehmen, dass mit Verweis auf das Urteil des BVGer E-3902/2019 vom 22. Oktober 2019 «nach einer EB UMA zwangsläufig eine Anhörung zu den Asylgründen ge- mäss Art. 29 AsylG durchgeführt werden muss». Weshalb die Vorinstanz von dieser amtsinternen Vorgabe in casu so deutlich abweicht, wird weder in der angefochtenen Verfügung begründet noch ist es für das Gericht nachvollziehbar.
E. 6.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das Rechtsbegehren of- fensichtlich begründet ist, hat doch das SEM Bundesrecht und die ihm ob- liegenden Pflichten klar verletzt.
E. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
E. 7.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen feh- lende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be- schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Sodann führt eine schwere Gehörsverlet- zung praxisgemäss grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung (vgl. BVGE 2013/34 E.4.2).
E-285/2025 Seite 7
E. 7.3 Die vorliegend festgestellte Bundesrechtsverletzung ist als schwere Gehörsverletzung zu qualifizieren und eine Heilung auf Beschwerdestufe fällt nicht in Betracht. Damit ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei- sen und eine vertiefte Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen.
E. 7.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Auf- hebung der Dispositivziffern 1-5 beantragt wurde. Die vorinstanzliche Ver- fügung vom 5. Januar 2025 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ge- genstandlos wird.
E. 9 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewie- sene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG han- delt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG ent- schädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-285/2025 Seite 8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositiv- ziffern 1-5 der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung des SEM vom 5. Januar 2025 wird in den Dispositivziffern 1-5 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-285/2025 Urteil vom 6. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, vertreten durch Stephanie Fluri, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Januar 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer sei nach eigenen Angaben am 23. November 2024 in die Schweiz eingereist, wo er am 26. November 2024 um Asyl nachsuchte und dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen wurde. Im Rahmen der Registrierung gab er an am (...) geboren zu sein. Das SEM befragte den Beschwerdeführer am 12. Dezember 2024 im Rahmen einer Erstbefragung (UMA) zu seiner Person, zu seinem Gesundheitsstand sowie summarisch zu seinen Asylgründen. B. Die Vorinstanz gewährte dem Gesuchsteller im Rahmen der Erstbefragung zudem das rechtliche Gehör zu seinem Alter und passte das Geburtsdatum während der Befragung auf den (...) an. Im Rahmen der Erstbefragung (UMA) gab der Beschwerdeführer an, er sei marokkanischer Staatsbürger und stamme aus C._______. Summarisch zu seinen Asylgründen befragt machte er im Wesentlichen geltend, dass er sein Elternhaus aufgrund häuslicher Gewalt habe verlassen müssen. In der Zeit danach habe er in Tanger am Hafen gelebt, wo es des Öfteren zu Auseinandersetzungen mit Dritten gekommen sei und die Polizei ihm nicht geholfen habe. C. Mit Datum vom 13. Dezember 2024 stellte die Vorinstanz fest, dass der Sachverhalt bezüglich der Asylgründe aus Sicht des SEM erstellt sei und auf eine Anhörung zu den Asylgründen verzichtet werde. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer stattdessen das schriftliche rechtliche Gehör zu allfälligen Asylgründen, Wegweisungsvollzugshindernissen und Beweismitteln. Die Stellungnahme ging am 18. Dezember 2024 beim SEM ein. D. Nachdem das SEM am 30. Dezember 2024 dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitet hatte, nahm dieser am Folgetag dazu Stellung und rügte, dass eine Anhörung durchgeführt werden müsse. E. Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 lehnte das SEM das Asylgesuch im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte deren Vollzug (Dispositivziffer 1-5) Weiter verfügte das SEM die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk; Dispositivziffer 6). F. Mit Eingabe vom 14. Januar 2025 liess der Beschwerdeführer mittels seiner zugewiesenen Rechtsvertretung gegen diese Verfügung vor dem Bundesverwaltungsgericht, unter Beilage eines Arztberichtes vom 10. Januar 2025, Beschwerde erheben. Beantragt wurden die Aufhebung der Dispositivziffern 1-5 der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltserstellung und Neubeurteilung, eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht wurde um unentgeltliche Prozessführung ersucht und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. G. Mit Schreiben vom 17. Januar 2024 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 108 Abs. 1; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich begründet. Über die Beschwerde ist daher in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet entsprechend der gestellten Rechtsbegehren die Prüfung der Dispositivziffern 1-5 der angefochtenen Verfügung. Die Dispositivziffer 6 (ZEMIS) der Verfügung vom 6. Januar 2025 wurde demgegenüber nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen und bildet dementsprechend nicht Prozessgegenstand der nachfolgenden Prüfung. 5. 5.1 In der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht durch das Unterlassen der Durchführung einer vertieften Anhörung zu seinen Asylgründen seitens Vorinstanz eine Verletzung von Bundesrecht nach Art. 49 lit. a VwVG, was zu einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung geführt habe, womit der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt sei. Der Beschwerdeführer begründet seinen Anspruch auf eine vertiefte Anhörung zu seinen Asylgründen unter anderem mit Art. 26c AsylG i.v.m. Art. 36 AsylG, wonach im beschleunigten Verfahren bei materiellen Entscheiden eine vertiefte Anhörung gemäss Art. 29 AsylG stattzufinden habe und verweist auf das SEM-Handbuch C 9, wo unter 2.4.1 festgehalten sei, dass nach einer Erstbefragung (UMA) immer eine Anhörung durchgeführt werden müsse. 5.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zum Verzicht auf eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG aus, dass dem Beschwerdeführer mit Datum vom 13. Dezember 2024 das rechtliche Gehör zu allfälligen Asylgründen, Wegweisungsvollzugshindernissen und allfälligen Beweismitteln gewährt worden und der Sachverhalt nach dessen Eingabe vom 18. Dezember 2024 vollständig erstellt sei. Es seien in der Stellungnahme somit keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnte. 6. 6.1. Vornehmlich ist zu prüfen, ob die Vorinstanz mit dem Verzicht auf eine vertiefte Anhörung zu den Asylgründen nach der Erstbefragung (UMA) und dem ersatzweise durchgeführten schriftlichen rechtlichen Gehör zu Asylgründen, Wegweisungsvollzugshindernissen und Beweismitteln Bundesrecht verletzt hat, was eine Kassation der angefochten Verfügung zur Folge hätte. 6.2. Gemäss Asylgesetz und Asylverfahrensordnung 1 stellt die Erstbefragung (UMA) ein Bestandteil der Vorbereitungsphase dar (Art. 26 Abs. 3 AsylG i.v.m. Art. 19 AsylV 1). Das SEM erfasst in dieser unter anderem die Asylgründe der gesuchstellenden Person in summarischer Form. Nach Abschluss der Vorbereitungsphase geht das Asylverfahren in das beschleunigte Verfahren über (Art. 26c AsylG i.v.m. Art. 20c AsylV 1). Die zu erfolgenden Verfahrensschritte im beschleunigten Verfahren sind in Art. 20c lit. a. bis h. AsylV 1 aufgeführt, wobei lit. b definiert, dass eine Anhörung zu den Asylgründen oder die Gewährung des rechtlichen Gehörs stattzufinden hat. So hält sodann auch Art. 26c AsylG (Beschleunigtes Verfahren) fest, dass nach Abschluss der Vorbereitungsphase das beschleunigte Verfahren umgehend mit der Anhörung oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 36 AsylG (Verfahren vor Entscheiden) folgt. In Art. 36 AsylG wird sodann in Absatz 1 festgehalten, dass in Fällen von Nichteintretensentscheiden gemäss Art. 31a Absatz 1 der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren ist und in Absatz 2, dass in allen übrigen Fällen eine Anhörung nach Art. 29 AsylG stattfindet. Ergänzend ist zu erwähnen, dass in Ausnahmefällen in Anwendung von Art. 26 Abs. 3 AsylG i.v.m. Art. 19 Abs. 2 AsylV 1 die summarische Prüfung durch eine abschliessende Anhörung zu den Asylgründen ersetzt werden kann. Es handelt sich jedoch um eine «Kann» - Bestimmung die als Ausnahme konzipiert wurde und die bei unbegleiteten Minderjährigen nicht angewendet werden kann, auch wenn die Vorbringen nicht asylrelevant sind (vgl. Urteil des BVGer E-3902/2019 vom 22. Oktober 2019). 6.3. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG hätte stattfinden müssen ist somit beizupflichten. Im vorliegenden Verfahren wurde eine Erstbefragung (UMA) durchgeführt und nachfolgend im Rahmen des beschleunigten Verfahrens materiell negativ entschieden, wonach Art. 26c AsylG i.v.m. Art. 36 Abs. 2 massgebend und eine Anhörung nach Art. 29 AsylG durchzuführen ist. Das gewährte rechtliche Gehör vermag in dieser Konstellation eine solche Anhörung nicht zu ersetzen, zumal Art. 36 Abs. 2 AsylG dahingehend keinen Spielraum lässt. Die Intention der Vorinstanz, nach Effizienz zu streben ist nachvollziehbar, jedoch existiert für das angewandte Vorgehen keine rechtliche Grundlage, sondern es verstösst vielmehr gegen Bundesrecht, entspricht einer unvollständigen Sachverhaltserstellung und verletzt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist dem Asylgesetz zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine vertiefte Anhörung zu den Asylgründen im Sinne einer vollständigen Erstellung des Sachverhalts als zwingend notwendig erachtet. So kann diese gemäss Art. 19 AsylV 1 zwar eine summarische Befragung ersetzen, jedoch nicht vice versa. Im Übrigen ist dem SEM Handbuch C 9 unter 2.4.1 zu entnehmen, dass mit Verweis auf das Urteil des BVGer E-3902/2019 vom 22. Oktober 2019 «nach einer EB UMA zwangsläufig eine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG durchgeführt werden muss». Weshalb die Vorinstanz von dieser amtsinternen Vorgabe in casu so deutlich abweicht, wird weder in der angefochtenen Verfügung begründet noch ist es für das Gericht nachvollziehbar. 6.4. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das Rechtsbegehren offensichtlich begründet ist, hat doch das SEM Bundesrecht und die ihm obliegenden Pflichten klar verletzt. 7. 7.1. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 7.2. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Sodann führt eine schwere Gehörsverletzung praxisgemäss grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. BVGE 2013/34 E.4.2). 7.3. Die vorliegend festgestellte Bundesrechtsverletzung ist als schwere Gehörsverletzung zu qualifizieren und eine Heilung auf Beschwerdestufe fällt nicht in Betracht. Damit ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und eine vertiefte Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen. 7.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1-5 beantragt wurde. Die vorinstanzliche Verfügung vom 5. Januar 2025 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandlos wird.
9. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1-5 der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 5. Januar 2025 wird in den Dispositivziffern 1-5 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber Versand: