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E-284/2008

E-284/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-03-29 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat­staat am 15. Oktober 2002 und gelangte am 15. November 2002 il­legal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Ver­fah­rens­zentrum Chiasso (EVZ) um Asyl nachsuchte. Anlässlich der summarischen Befragung vom 25. November 2002 im EVZ und der Anhörung zu den Asyl­gründen vom 13. Januar 2003 machte der Beschwerdeführer im Wesent­lichen geltend, er sei von einer Familie ver­folgt worden, die ihn beschuldigt habe, für die Fest­nahme des Fa­mi­li­en­vaters und dessen spätere Tötung in der Haft verantwortlich zu sein; diesen habe er (Beschwerdeführer) zuvor damit beauftragt gehabt, seinen Vater aus einem irani­schen Gefängnis zu befreien. B. Mit Verfügung vom 7. Februar 2005 stellte das BFM fest, der Be­schwer­de­führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asyl­ge­such ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug dieser Massnahme an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Asylvor­bringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, unsubstanziiert und ste­reo­typ, weshalb sie als unglaubhaft qualifiziert werden müss­ten. Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. C. Am 10. März 2005 liess der Beschwerdeführer diese Verfügung bei der da­mals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) im Asyl- und Wegweisungspunkt anfechten. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zog das BFM mit Verfü­gung vom 20. Dezember 2005 seine Verfügung vom 7. Februar 2005 insoweit in Wiedererwägung, als es die vorläufige Aufnahme des Be­schwerde­füh­rers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anordnete. Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2006 sein Rechtsmittel im Asylpunkt zurückgezogen hatte, schrieb die ARK die Be­schwer­de mit Beschluss vom 24. Februar 2006 als gegen­standslos ge­wor­den ab. D. Mit Verfügung vom 29. September 2006 lehnte das BFM ein Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel seines Aufenthaltskantons ab. E. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 gewährte das BFM dem Be­schwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine mögliche Auf­he­bung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegwei­sungs­vollzug und setzte ihm Frist zur Stellungnahme. Das BFM führte aus, es erachte den Vollzug der Wegweisung in die drei kurdischen Pro­vin­zen Dohuk, Erbil und Suleimaniya aufgrund der nunmehr dort herr­schen­den Sicherheits- und Menschenrechtslage als grundsätzlich zumut­bar, zumal in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Ge­walt herr­sche. Der Beschwerdeführer stamme gemäss eigenen Anga­ben aus der Provinz Suleimaniya und verfüge dort über ein familiäres Be­ziehungs­netz. Weiter verwies das BFM auf die dem Be­schwerdeführer zur Verfü­gung stehenden Möglichkeiten der Rück­kehrhilfe. In seiner Stellungnahme vom 19. November 2007 wies der Be­schwerde­führer auf die schwierigen Verhältnisse in seiner Heimatre­gion hin und bat das BFM, von einer Aufhebung der vorläufigen Auf­nahme abzusehen. F. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 hob das BFM die vorläufige Auf­nah­me des Beschwerdeführers auf und ordnete den Vollzug der Weg­weisung an. Das BFM qualifizierte den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich, weshalb die vorläufige Aufnahme aufzuheben sei. Zur Frage der Zulässigkeit des Vollzugs hielt die Vorinstanz fest, die Flücht­lingseigenschaft des Beschwerdeführers sei mit rechtskräftiger Ver­fügung vom 7. Februar 2005 verneint worden, weshalb das flücht­lings­recht­liche Rückschiebungsverbot nicht greife. Aus den Akten er­gäben sich auch keine Anhalts­punkte für die Annahme, dem Be­schwerdeführer würde im Heimat­staat mit beachtlicher Wahrschein­lichkeit eine durch Art. 3 der Kon­vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men­schen­rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen. Zur Frage der Zumutbarkeit verwies das BFM auf die Sicher­heits- und Menschenrechtslage in den drei kurdischen Pro­vin­zen, aufgrund derer der Wegweisungsvollzug - insbesondere für allein­ste­hende junge Männer, die aus dieser Region stammen würden - grund­sätzlich zumutbar sei. Im Fall des Beschwerdeführers würden auch kei­ne individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs­voll­zugs sprechen. Er habe den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Provinz Suleimaniya gelebt und einen eigenen E._______ geführt. Es sei davon auszuge­hen, dass er auch nach seiner Rückkehr in der La­ge sei, sich eine Existenz­grundlage zu schaffen, zumal er mit seiner in der Provinz wohn­haften Familie - die Eigentümerin verpachteter Lände­reien sei - über ein Beziehungsnetz verfüge, welches ihn in der Anfangs­phase unterstützen könne. Das BFM wies zudem darauf, dass der Auf­ent­haltskanton dem BFM ein Gesuch um Gewährung einer Aufent­halts­be­willigung aus humanitären Gründen stellen könne, dies bisher al­ler­dings nicht getan habe. G. Mit Beschwerde vom 15. Januar 2008 beantragte der Beschwerdefüh­rer die Aufhebung der Verfügung vom 14. Dezember 2007, die Fest­stellung der nach wie vor bestehenden Unzumutbarkeit des Wegwei­sungsvollzugs und die Aufrechterhaltung seiner vorläufigen Auf­nahme. Zur Be­gründung verwies der Beschwerdeführer einerseits auf die pre­käre Sicherheitslage im Nordirak und die beschränkten Aufnahmeka­pazitäten die­ser Region. Andererseits führte er zu seiner persönlichen Situation aus, der Konflikt mit einer anderen Sippe sei noch nicht be­endet, sondern schwe­le weiter; er befürchte, dass sich der Zorn der gegnerischen Fa­mi­lie nun auf ihn konzentrieren werde, weil seine Landesflucht vor fünf Jah­ren von dieser sicherlich als Schuldeinge­ständnis interpretiert werde. H. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Ja­nuar 2008 wurde unter anderem der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kos­ten­vorschusses von Fr. 600.- aufgefordert. Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht überwiesen. I. Am 26. Januar 2008, 27. Februar 2008 und 16. Mai 2008, 26. Januar 2009 und 19. Februar 2010 lehnte das Amt B._______ des Kan­tons C._______ Gesuche des Beschwerdeführers um Erteilung einer Auf­ent­halts­bewilligung aus humanitären Gründen formlos ab. J. Mit Verfügung vom 10. März 2010 lehnte das BFM ein Ge­such des Be­schwer­deführers um Wechsel seines Aufenthaltskantons ab. K. Mit Instruktionsverfügung vom 30. Juni 2010 wurde die Beschwerde dem BFM zur Vernehmlassung unterbreitet. In seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2010 hielt das BFM an seiner Ver­fü­gung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Juli 2010 wurde dem Beschwerde­führer Frist zur Einreichung einer Replik gesetzt. In seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2010 äusserte der Beschwerde­führer sich zur Vernehmlassung des BFM und verneinte insbesondere das Vorliegen eines tragfähigen Beziehungsnetzes in seiner Heimat­re­gi­on. Überdies wies er auf seine gute Integration in der Schweiz und auf eine "partnerschaftliche Beziehung zu einer Schweizerin" hin; eine Heirat ha­be bisher nur deshalb nicht stattfinden können, weil es ohne Bezie­hungs­netz in der Heimat sehr schwierig sei, die für die Ehe­schliessung be­nötigten Papiere zu besorgen. M. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters vom 16. Dezember 2010 hin, lieferte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Januar 2011 frist­ge­recht weitere Angaben zu seiner per­sön­lichen Situation und reichte ver­schie­dene Beweismittel zu den Akten (Bes­tätigung und Ausweiskopie der Part­nerin, Kantonswechselgesuch, sie­ben in den Jahren 2006-2009 ver­grös­serte Fotografien der beiden Part­ner, Arztbericht, Dokumente im Zu­sam­menhang mit der Ehe­schlies­sung, Bestätigung der Teilnahme an ei­nem Deutschkurs, Zwischenzeug­nis des Arbeitgebers, zehn Referenz­schrei­ben von Freunden und Be­kann­ten).

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs­gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor­instanz des Bundesverwaltungs­gerichts. Eine das Sachgebiet be­treffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal­tungsgericht ist daher zu­stän­dig für die Beurteilung der vor­liegenden Beschwerde; es entscheidet im Bereich des Ausländer­rechts betref­fend vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundes­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be­schwer­de­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die an­ge­fochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Inte­res­se an deren Aufhebung beziehungsweise Än­derung und ist daher zur Ein­reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundes­ge­set­zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein­zutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).

E. 3 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Frage, ob die Vorin­stanz die vorläufige Aufnahme des Be­schwerdeführers mit Ver­fügung vom 14. Dezember 2007 zu Recht aufgehoben hat. Die Voraussetzungen für die Auf­hebung der vor­läufigen Aufnahme wer­den seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben. Davor wurde die vorläufige Auf­nahme durch das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlas­sung der Ausländer (ANAG) geregelt, das zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang 2 zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vor­behalt der Absätze 5-7 - für Personen, die im Zeit­punkt des In­krafttretens der am 16. Dezember 2005 be­schlossenen Än­de­rung des Asyl­gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] sowie des AuG vor­läufig auf­genommen waren, das neue Recht. Nachdem der Be­schwer­deführer vom BFM mit Verfügung vom 20. Dezember 2005 vor­läu­fig aufgenommen worden war, ist auf­grund der erwähnten übergangs­recht­li­chen Regelung das Vorliegen der Vor­aussetzungen für die Auf­he­bung der vorläufigen Aufnahme nach neu­em Recht zu prüfen.

E. 4 Wurde eine ausländische Person in der Schweiz vorläufig aufgenom­men, überprüft das BFM periodisch, ob im konkreten Fall die Vor­aussetzungen für eine vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Das BFM hebt die vorläufige Auf­nahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Aus­weisung an, wenn die Voraus­setzungen nicht mehr ge­ge­ben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraus­setzungen für die vorläufige Auf­nahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig ange­ord­neten Weg­weisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländi­schen Per­son zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts­staat oder in ei­nen Drittstaat zu bege­ben. Zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren demnach, ob das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und mög­lich erklärt hat. Beim Geltendmachen von Wegweisungshinder­nissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vor­mals zuständigen ARK der glei­che Beweisstandard wie bei der Flücht­lings­eigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be­weis möglich ist, und an­dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländer­recht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 5 Das BFM hatte die ursprünglich geltend gemachten Asylgründe in der ne­ga­tiven Asylverfügung vom 7. Februar 2005 mit überzeugender Be­grün­dung als unglaubhaft qualifiziert, der der Beschwerdeführer in sei­nem Rechtsmittel vom 10. März 2005 nichts Stichhaltiges ent­gegen­zu­setzen vermochte. Bezeichnenderweise wurde die Be­schwerde nach der wie­dererwägungsweisen Anordnung einer vorläu­figen Aufnahme im Asyl­punkt zurückgezogen.

E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht mög­lich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den ge­setz­lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus­län­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg­weisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind al­ter­nativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg­weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere An­we­sen­heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Auf­nahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Wie den nach­fol­gen­den Erwägungen zu entnehmen ist, erweist sich der Vollzug der Weg­wei­sung vorlie­gend als unzulässig. Damit kann praxisgemäss auf eine Er­örterung der beiden andern Voraus­setzungen eines rechtmäs­si­gen Weg­weisungsvollzugs verzichtet werden.

E. 7 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 7.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Anspruch auf Erteilung bezie­hungs­weise Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Bundes­recht haben namentlich ausländische Ehegatten und minderjährige Kinder von Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusam­men­wohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach Lehre und Praxis sind Kon­ku­bi­nats­partner den Ehegatten diesbezüglich gleichgestellt (vgl. etwa BVGE 2008/47 E. 4.4.1 S. 677).

E. 7.2 Nach Durchsicht der Akten ist in diesem Zusammengang Folgendes festzuhalten:

E. 7.2.1 Erstens wird in der Eingabe vom 10. Januar 2011 mit aussage­kräftigen Beweismitteln belegt, dass der Beschwerdeführer rund ein Jahr nach seiner Einreise in die Schweiz eine Liebes­be­zie­hung zu einer Schweizerin eingegangen ist. Den eingereichten Dokumenten zufolge lebt er seit sechs Jahren zumindest faktisch (sein Ge­such vom 16. Januar 2010, dem Wohnkanton seiner Partnerin auch for­mell zugeteilt zu werden, blieb ohne Erfolg) mit ihr im Kanton D._______. Einer Be­stätigung des zu­ständigen Zivilstandsamts ist zu entnehmen, dass ein im letzten Jahr ein­geleitetes Eheschliessungsverfahren an den fehlenden Iden­titäts­doku­men­ten des Bräutigams scheiterte. Gemäss Akten ist von einer eheähnlichen Konkubinatsbeziehung des Be­schwer­deführers mit seiner Schweizer Partnerin auszugehen.

E. 7.2.2 Zweitens ist festzustellen, dass der formal zuständige Aufenthalts­kanton zwar wiederholt mit Gesuchen des Beschwerdeführers um Er­tei­lung einer Aufenthaltsbewilligung konfrontiert war und diese allesamt (formlos) ab­schlägig beantwortet hat (vgl. Bst. I der Sachverhalts­dar­stellung). Soweit den Akten zu entnehmen ist, handelte es sich indessen offen­sichtlich aus­nahmslos um - mit überdurchschnittlich guter Integra­tion in der Schweiz begründete - Gesuche um Erteilung einer Auf­ent­halts­bewilligung aus hu­manitären Gründen (gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG respektive Art. 84 Abs. 5 AuG); jedenfalls hatte sich der Aufenthaltskanton bisher offenbar nie mit den aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen der eheähnlichen Be­zie­hung des Beschwerdeführers zu einer Schweizerin zu befassen. So­weit bekannt, ist derzeit kein weiteres Gesuchs­ver­fahren des Be­schwer­de­führers bei den zuständigen kantonalen Stellen hängig.

E. 7.2.3 Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Rekurrenten und damit die Frage des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen zu prüfen; demgegenüber kann die Rechtsmässigkeit der vom BFM am 7. Februar 2005 angeordneten - am 24. Februar 2006 in Rechtskraft erwachsenen - Wegweisungsverfügung hier nicht materiell beurteilt werden.

E. 7.3 Die eheähnlicher Beziehung des Beschwerdeführers mit einer Schweizer Bürgerin untersteht, wie oben dargelegt, dem Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK.

E. 7.3.1 Eine Behörde darf in die Ausübung des Menschenrechts auf Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK nur eingreifen, soweit der Ein­griff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft not­wendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirt­schaf­tliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Ver­hü­tung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

E. 7.3.2 Die Anordnung des Vollzugs einer in Rechtskraft erwachsenen Weg­wei­sung würde zwar bei nachträglichem Wegfall eines zuvor beste­henden Vollzugshindernisses (der Unzumutbarkeit der Rückkehr in den Heimatstaat wegen der allgemeinen Sicherheitslage) an sich auf einem legitimen Zweck staatlichen Handelns - der Ausreiseverpflichtung abgewiesener Asyl­suchender ohne gültigen Aufenthaltstitel - beruhen und könnte auf die entspre­chenden ausländerrechtlichen Gesetzesgrund­lagen abgestützt werden. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit des Eingriffs gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK würden diesen öffentlichen In­te­ressen vorliegend die gewichtigen privaten Interessen des Beschwerde­führers entgegenstehen, die langjährige eheähnliche Beziehung zu seiner Schweizer Partnerin weiterführen zu können, zumal es dieser offensicht­lich nicht zuzumuten wäre, mit ihm in den Nordteil des Iraks auszu­wan­dern (vgl. hierzu etwa BGE 126 II 425 E. 5).

E. 7.3.3 In diesem Zusammenhang ist überdies festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Akten in der Schweiz offenbar gut integriert hat. Er ist seit August 2006 ununterbrochen als angestellter E._______ tätig; die eingereichten Zwischenzeugnisse des Ar­beitgebers sind ausgezeich­net. Alle zehn zu den Akten gereichten Re­fe­renzschreiben - die Namen der Ver­fas­ser deuten je hälftig auf Personen schweizerischer und auslän­di­scher Her­kunft hin - bestätigen unter an­de­rem die Integra­ti­on des Be­schwer­deführers und seine guten Deutsch­kenntnisse; diese hat er sich offen­bar un­ter anderem mit dem Besuch eines privaten Sprach­kur­ses und im Um­gang mit Deutsch­sprachigen erworben hat.

E. 7.3.4 Auf der andern Seite trüben die beiden rechtskräftigen straf­recht­lichen Verurteilungen in der Schweiz das positive Bild: Der Beschwerde­führer war mit Strafbefehlen vom (...) 2007 wegen Fälschung von Aus­wei­sen und Fahren ohne Führerausweis und vom (...) 2009 wegen gro­ber Verletzung von Strassenverkehrsregeln zu bedingten Geld­strafen und einer Busse verurteilt worden. Das erste Strafverfahren war ein­ge­lei­tet worden, weil der Beschwerdeführer gelegentlich das Fahrzeug seines Ar­beit­gebers benutzt und sein irakischer Führerschein sich gemäss Fest­stel­lung der Staatsanwaltschaft C._______ als nicht authentisch herausgestellt hat­te. Zur zweiten Verurteilung kam es, nachdem der Be­schwerdeführer durch nichtangepasste Geschwindigkeit auf feuchter Fahrbahn einen Un­fall mit Sachschaden verursacht hatte. Ohne die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte aus dem wei­teren Bereich des Strassenverkehrsrechts zu bagatellisieren, kann bei objek­ti­ver Betrachtung immerhin festgehalten werden, dass die konkreten Tat­hand­lungen nicht auf besondere kriminelle Ener­gie schliessen lassen. Bei Durchsicht der Strafmandate fällt zudem auf, dass die ausgefällten Geld­strafen beide Male bedingt ausgesprochen wor­den sind. Bei der zweiten Verurteilung wurde der Widerruf der be­ding­ten Erststrafe geprüft und verworfen, hingegen eine Verwarnung des Be­schwer­deführers ausge­sprochen. Diese scheint jedenfalls insofern ge­nützt zu haben, als sich der Beschwerdeführer seither offenbar nichts mehr hat zuschulden kommen lassen.

E. 7.3.5 Unter Würdigung aller aktenkundigen Umstände erachtet das Gericht den durch die Anordnung des Wegweisungsvollzugs erfolgenden Eingriff in das Menschenrecht des Beschwerdeführers auf Schutz seines Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK als unverhältnismässig.

E. 8 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit als völkerrechtlich unzulässig. Bei dieser Sachlage kann die Frage offen bleiben, ob der Vollzug der Weg­weisung in den Heimatstaat heute - im Sinn einer Gefährdung ge­mäss Art. 83 Abs. 4 AuG oder einer so genannt reziproken Wirkung der offenbar fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 mit weiteren Hin­weisen) - weiterhin unzumutbar wäre. Die Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich demnach weiterhin als undurchführbar. Seine vorläufige Aufnahme ist deshalb zu bestätigen.

E. 9 Die Be­schwer­de ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung, mit der die vorläufige Aufnahme widerrufen worden war, ist aufzuheben.

E. 10.1 Dem Beschwerdeführer steht eine Entschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG für seine Parteikosten zu. Nachdem sein Rechts­vertreter kei­ne Kostennote eingereicht worden ist, ist die Partei­entschä­di­gung auf­grund der Akten von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1 200.- (inklusive al­ler Auslagen und Nebenkosten) festzusetzen (vgl. Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­des­verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 14. Dezember 2007 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs weiterhin vorläufig in der Schweiz aufzu­neh­men.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der vom Beschwerdeführer ge­leistete Kostenvor­schuss von Fr. 600.- wird ihm durch das Bundes­ver­waltungsgericht rückerstattet.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi­gung von Fr. 1 200.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto­nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-284/2008

Urteil vom 29. März 2011

Besetzung

Richter Markus König (Vorsitz),

Richter Bendicht Tellenbach, Richter Kurt Gysi,

Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.

Parteien

A._______,

Irak,

vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur,Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2007 / N (...).

Sachverhalt:

A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat­staat am 15. Oktober 2002 und gelangte am 15. November 2002 il­legal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Ver­fah­rens­zentrum Chiasso (EVZ) um Asyl nachsuchte.

Anlässlich der summarischen Befragung vom 25. November 2002 im EVZ und der Anhörung zu den Asyl­gründen vom 13. Januar 2003 machte der Beschwerdeführer im Wesent­lichen geltend, er sei von einer Familie ver­folgt worden, die ihn beschuldigt habe, für die Fest­nahme des Fa­mi­li­en­vaters und dessen spätere Tötung in der Haft verantwortlich zu sein; diesen habe er (Beschwerdeführer) zuvor damit beauftragt gehabt, seinen Vater aus einem irani­schen Gefängnis zu befreien.

B. Mit Verfügung vom 7. Februar 2005 stellte das BFM fest, der Be­schwer­de­führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asyl­ge­such ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug dieser Massnahme an.

Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Asylvor­bringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, unsubstanziiert und ste­reo­typ, weshalb sie als unglaubhaft qualifiziert werden müss­ten. Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.

C. Am 10. März 2005 liess der Beschwerdeführer diese Verfügung bei der da­mals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) im Asyl- und Wegweisungspunkt anfechten.

Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zog das BFM mit Verfü­gung vom 20. Dezember 2005 seine Verfügung vom 7. Februar 2005 insoweit in Wiedererwägung, als es die vorläufige Aufnahme des Be­schwerde­füh­rers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anordnete.

Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2006 sein Rechtsmittel im Asylpunkt zurückgezogen hatte, schrieb die ARK die Be­schwer­de mit Beschluss vom 24. Februar 2006 als gegen­standslos ge­wor­den ab.

D. Mit Verfügung vom 29. September 2006 lehnte das BFM ein Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel seines Aufenthaltskantons ab.

E. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 gewährte das BFM dem Be­schwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine mögliche Auf­he­bung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegwei­sungs­vollzug und setzte ihm Frist zur Stellungnahme. Das BFM führte aus, es erachte den Vollzug der Wegweisung in die drei kurdischen Pro­vin­zen Dohuk, Erbil und Suleimaniya aufgrund der nunmehr dort herr­schen­den Sicherheits- und Menschenrechtslage als grundsätzlich zumut­bar, zumal in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Ge­walt herr­sche. Der Beschwerdeführer stamme gemäss eigenen Anga­ben aus der Provinz Suleimaniya und verfüge dort über ein familiäres Be­ziehungs­netz. Weiter verwies das BFM auf die dem Be­schwerdeführer zur Verfü­gung stehenden Möglichkeiten der Rück­kehrhilfe.

In seiner Stellungnahme vom 19. November 2007 wies der Be­schwerde­führer auf die schwierigen Verhältnisse in seiner Heimatre­gion hin und bat das BFM, von einer Aufhebung der vorläufigen Auf­nahme abzusehen.

F. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 hob das BFM die vorläufige Auf­nah­me des Beschwerdeführers auf und ordnete den Vollzug der Weg­weisung an. Das BFM qualifizierte den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich, weshalb die vorläufige Aufnahme aufzuheben sei.

Zur Frage der Zulässigkeit des Vollzugs hielt die Vorinstanz fest, die Flücht­lingseigenschaft des Beschwerdeführers sei mit rechtskräftiger Ver­fügung vom 7. Februar 2005 verneint worden, weshalb das flücht­lings­recht­liche Rückschiebungsverbot nicht greife. Aus den Akten er­gäben sich auch keine Anhalts­punkte für die Annahme, dem Be­schwerdeführer würde im Heimat­staat mit beachtlicher Wahrschein­lichkeit eine durch Art. 3 der Kon­vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men­schen­rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen. Zur Frage der Zumutbarkeit verwies das BFM auf die Sicher­heits- und Menschenrechtslage in den drei kurdischen Pro­vin­zen, aufgrund derer der Wegweisungsvollzug - insbesondere für allein­ste­hende junge Männer, die aus dieser Region stammen würden - grund­sätzlich zumutbar sei. Im Fall des Beschwerdeführers würden auch kei­ne individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs­voll­zugs sprechen. Er habe den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Provinz Suleimaniya gelebt und einen eigenen E._______ geführt. Es sei davon auszuge­hen, dass er auch nach seiner Rückkehr in der La­ge sei, sich eine Existenz­grundlage zu schaffen, zumal er mit seiner in der Provinz wohn­haften Familie - die Eigentümerin verpachteter Lände­reien sei - über ein Beziehungsnetz verfüge, welches ihn in der Anfangs­phase unterstützen könne. Das BFM wies zudem darauf, dass der Auf­ent­haltskanton dem BFM ein Gesuch um Gewährung einer Aufent­halts­be­willigung aus humanitären Gründen stellen könne, dies bisher al­ler­dings nicht getan habe.

G. Mit Beschwerde vom 15. Januar 2008 beantragte der Beschwerdefüh­rer die Aufhebung der Verfügung vom 14. Dezember 2007, die Fest­stellung der nach wie vor bestehenden Unzumutbarkeit des Wegwei­sungsvollzugs und die Aufrechterhaltung seiner vorläufigen Auf­nahme.

Zur Be­gründung verwies der Beschwerdeführer einerseits auf die pre­käre Sicherheitslage im Nordirak und die beschränkten Aufnahmeka­pazitäten die­ser Region. Andererseits führte er zu seiner persönlichen Situation aus, der Konflikt mit einer anderen Sippe sei noch nicht be­endet, sondern schwe­le weiter; er befürchte, dass sich der Zorn der gegnerischen Fa­mi­lie nun auf ihn konzentrieren werde, weil seine Landesflucht vor fünf Jah­ren von dieser sicherlich als Schuldeinge­ständnis interpretiert werde.

H. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Ja­nuar 2008 wurde unter anderem der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kos­ten­vorschusses von Fr. 600.- aufgefordert.

Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht überwiesen.

I. Am 26. Januar 2008, 27. Februar 2008 und 16. Mai 2008, 26. Januar 2009 und 19. Februar 2010 lehnte das Amt B._______ des Kan­tons C._______ Gesuche des Beschwerdeführers um Erteilung einer Auf­ent­halts­bewilligung aus humanitären Gründen formlos ab.

J. Mit Verfügung vom 10. März 2010 lehnte das BFM ein Ge­such des Be­schwer­deführers um Wechsel seines Aufenthaltskantons ab.

K. Mit Instruktionsverfügung vom 30. Juni 2010 wurde die Beschwerde dem BFM zur Vernehmlassung unterbreitet.

In seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2010 hielt das BFM an seiner Ver­fü­gung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

L. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Juli 2010 wurde dem Beschwerde­führer Frist zur Einreichung einer Replik gesetzt.

In seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2010 äusserte der Beschwerde­führer sich zur Vernehmlassung des BFM und verneinte insbesondere das Vorliegen eines tragfähigen Beziehungsnetzes in seiner Heimat­re­gi­on. Überdies wies er auf seine gute Integration in der Schweiz und auf eine "partnerschaftliche Beziehung zu einer Schweizerin" hin; eine Heirat ha­be bisher nur deshalb nicht stattfinden können, weil es ohne Bezie­hungs­netz in der Heimat sehr schwierig sei, die für die Ehe­schliessung be­nötigten Papiere zu besorgen.

M. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters vom 16. Dezember 2010 hin, lieferte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Januar 2011 frist­ge­recht weitere Angaben zu seiner per­sön­lichen Situation und reichte ver­schie­dene Beweismittel zu den Akten (Bes­tätigung und Ausweiskopie der Part­nerin, Kantonswechselgesuch, sie­ben in den Jahren 2006-2009 ver­grös­serte Fotografien der beiden Part­ner, Arztbericht, Dokumente im Zu­sam­menhang mit der Ehe­schlies­sung, Bestätigung der Teilnahme an ei­nem Deutschkurs, Zwischenzeug­nis des Arbeitgebers, zehn Referenz­schrei­ben von Freunden und Be­kann­ten).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs­gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor­instanz des Bundesverwaltungs­gerichts. Eine das Sachgebiet be­treffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal­tungsgericht ist daher zu­stän­dig für die Beurteilung der vor­liegenden Beschwerde; es entscheidet im Bereich des Ausländer­rechts betref­fend vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundes­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be­schwer­de­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die an­ge­fochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Inte­res­se an deren Aufhebung beziehungsweise Än­derung und ist daher zur Ein­reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundes­ge­set­zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein­zutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).

3.

Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Frage, ob die Vorin­stanz die vorläufige Aufnahme des Be­schwerdeführers mit Ver­fügung vom 14. Dezember 2007 zu Recht aufgehoben hat.

Die Voraussetzungen für die Auf­hebung der vor­läufigen Aufnahme wer­den seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben. Davor wurde die vorläufige Auf­nahme durch das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlas­sung der Ausländer (ANAG) geregelt, das zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang 2 zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vor­behalt der Absätze 5-7 - für Personen, die im Zeit­punkt des In­krafttretens der am 16. Dezember 2005 be­schlossenen Än­de­rung des Asyl­gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] sowie des AuG vor­läufig auf­genommen waren, das neue Recht. Nachdem der Be­schwer­deführer vom BFM mit Verfügung vom 20. Dezember 2005 vor­läu­fig aufgenommen worden war, ist auf­grund der erwähnten übergangs­recht­li­chen Regelung das Vorliegen der Vor­aussetzungen für die Auf­he­bung der vorläufigen Aufnahme nach neu­em Recht zu prüfen.

4. Wurde eine ausländische Person in der Schweiz vorläufig aufgenom­men, überprüft das BFM periodisch, ob im konkreten Fall die Vor­aussetzungen für eine vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Das BFM hebt die vorläufige Auf­nahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Aus­weisung an, wenn die Voraus­setzungen nicht mehr ge­ge­ben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraus­setzungen für die vorläufige Auf­nahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig ange­ord­neten Weg­weisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländi­schen Per­son zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts­staat oder in ei­nen Drittstaat zu bege­ben.

Zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren demnach, ob das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und mög­lich erklärt hat. Beim Geltendmachen von Wegweisungshinder­nissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vor­mals zuständigen ARK der glei­che Beweisstandard wie bei der Flücht­lings­eigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be­weis möglich ist, und an­dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländer­recht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

5. Das BFM hatte die ursprünglich geltend gemachten Asylgründe in der ne­ga­tiven Asylverfügung vom 7. Februar 2005 mit überzeugender Be­grün­dung als unglaubhaft qualifiziert, der der Beschwerdeführer in sei­nem Rechtsmittel vom 10. März 2005 nichts Stichhaltiges ent­gegen­zu­setzen vermochte. Bezeichnenderweise wurde die Be­schwerde nach der wie­dererwägungsweisen Anordnung einer vorläu­figen Aufnahme im Asyl­punkt zurückgezogen.

6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht mög­lich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den ge­setz­lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus­län­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg­weisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind al­ter­nativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg­weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere An­we­sen­heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Auf­nahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Wie den nach­fol­gen­den Erwägungen zu entnehmen ist, erweist sich der Vollzug der Weg­wei­sung vorlie­gend als unzulässig. Damit kann praxisgemäss auf eine Er­örterung der beiden andern Voraus­setzungen eines rechtmäs­si­gen Weg­weisungsvollzugs verzichtet werden.

7. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

7.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Anspruch auf Erteilung bezie­hungs­weise Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Bundes­recht haben namentlich ausländische Ehegatten und minderjährige Kinder von Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusam­men­wohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach Lehre und Praxis sind Kon­ku­bi­nats­partner den Ehegatten diesbezüglich gleichgestellt (vgl. etwa BVGE 2008/47 E. 4.4.1 S. 677).

7.2. Nach Durchsicht der Akten ist in diesem Zusammengang Folgendes festzuhalten:

7.2.1. Erstens wird in der Eingabe vom 10. Januar 2011 mit aussage­kräftigen Beweismitteln belegt, dass der Beschwerdeführer rund ein Jahr nach seiner Einreise in die Schweiz eine Liebes­be­zie­hung zu einer Schweizerin eingegangen ist. Den eingereichten Dokumenten zufolge lebt er seit sechs Jahren zumindest faktisch (sein Ge­such vom 16. Januar 2010, dem Wohnkanton seiner Partnerin auch for­mell zugeteilt zu werden, blieb ohne Erfolg) mit ihr im Kanton D._______. Einer Be­stätigung des zu­ständigen Zivilstandsamts ist zu entnehmen, dass ein im letzten Jahr ein­geleitetes Eheschliessungsverfahren an den fehlenden Iden­titäts­doku­men­ten des Bräutigams scheiterte.

Gemäss Akten ist von einer eheähnlichen Konkubinatsbeziehung des Be­schwer­deführers mit seiner Schweizer Partnerin auszugehen.

7.2.2. Zweitens ist festzustellen, dass der formal zuständige Aufenthalts­kanton zwar wiederholt mit Gesuchen des Beschwerdeführers um Er­tei­lung einer Aufenthaltsbewilligung konfrontiert war und diese allesamt (formlos) ab­schlägig beantwortet hat (vgl. Bst. I der Sachverhalts­dar­stellung). Soweit den Akten zu entnehmen ist, handelte es sich indessen offen­sichtlich aus­nahmslos um - mit überdurchschnittlich guter Integra­tion in der Schweiz begründete - Gesuche um Erteilung einer Auf­ent­halts­bewilligung aus hu­manitären Gründen (gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG respektive Art. 84 Abs. 5 AuG); jedenfalls hatte sich der Aufenthaltskanton bisher offenbar nie mit den aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen der eheähnlichen Be­zie­hung des Beschwerdeführers zu einer Schweizerin zu befassen. So­weit bekannt, ist derzeit kein weiteres Gesuchs­ver­fahren des Be­schwer­de­führers bei den zuständigen kantonalen Stellen hängig.

7.2.3. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Rekurrenten und damit die Frage des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen zu prüfen; demgegenüber kann die Rechtsmässigkeit der vom BFM am 7. Februar 2005 angeordneten - am 24. Februar 2006 in Rechtskraft erwachsenen - Wegweisungsverfügung hier nicht materiell beurteilt werden.

7.3.

Die eheähnlicher Beziehung des Beschwerdeführers mit einer Schweizer Bürgerin untersteht, wie oben dargelegt, dem Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK.

7.3.1. Eine Behörde darf in die Ausübung des Menschenrechts auf Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK nur eingreifen, soweit der Ein­griff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft not­wendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirt­schaf­tliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Ver­hü­tung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

7.3.2. Die Anordnung des Vollzugs einer in Rechtskraft erwachsenen Weg­wei­sung würde zwar bei nachträglichem Wegfall eines zuvor beste­henden Vollzugshindernisses (der Unzumutbarkeit der Rückkehr in den Heimatstaat wegen der allgemeinen Sicherheitslage) an sich auf einem legitimen Zweck staatlichen Handelns - der Ausreiseverpflichtung abgewiesener Asyl­suchender ohne gültigen Aufenthaltstitel - beruhen und könnte auf die entspre­chenden ausländerrechtlichen Gesetzesgrund­lagen abgestützt werden. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit des Eingriffs gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK würden diesen öffentlichen In­te­ressen vorliegend die gewichtigen privaten Interessen des Beschwerde­führers entgegenstehen, die langjährige eheähnliche Beziehung zu seiner Schweizer Partnerin weiterführen zu können, zumal es dieser offensicht­lich nicht zuzumuten wäre, mit ihm in den Nordteil des Iraks auszu­wan­dern (vgl. hierzu etwa BGE 126 II 425 E. 5).

7.3.3. In diesem Zusammenhang ist überdies festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Akten in der Schweiz offenbar gut integriert hat. Er ist seit August 2006 ununterbrochen als angestellter E._______ tätig; die eingereichten Zwischenzeugnisse des Ar­beitgebers sind ausgezeich­net. Alle zehn zu den Akten gereichten Re­fe­renzschreiben - die Namen der Ver­fas­ser deuten je hälftig auf Personen schweizerischer und auslän­di­scher Her­kunft hin - bestätigen unter an­de­rem die Integra­ti­on des Be­schwer­deführers und seine guten Deutsch­kenntnisse; diese hat er sich offen­bar un­ter anderem mit dem Besuch eines privaten Sprach­kur­ses und im Um­gang mit Deutsch­sprachigen erworben hat.

7.3.4. Auf der andern Seite trüben die beiden rechtskräftigen straf­recht­lichen Verurteilungen in der Schweiz das positive Bild: Der Beschwerde­führer war mit Strafbefehlen vom (...) 2007 wegen Fälschung von Aus­wei­sen und Fahren ohne Führerausweis und vom (...) 2009 wegen gro­ber Verletzung von Strassenverkehrsregeln zu bedingten Geld­strafen und einer Busse verurteilt worden. Das erste Strafverfahren war ein­ge­lei­tet worden, weil der Beschwerdeführer gelegentlich das Fahrzeug seines Ar­beit­gebers benutzt und sein irakischer Führerschein sich gemäss Fest­stel­lung der Staatsanwaltschaft C._______ als nicht authentisch herausgestellt hat­te. Zur zweiten Verurteilung kam es, nachdem der Be­schwerdeführer durch nichtangepasste Geschwindigkeit auf feuchter Fahrbahn einen Un­fall mit Sachschaden verursacht hatte.

Ohne die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte aus dem wei­teren Bereich des Strassenverkehrsrechts zu bagatellisieren, kann bei objek­ti­ver Betrachtung immerhin festgehalten werden, dass die konkreten Tat­hand­lungen nicht auf besondere kriminelle Ener­gie schliessen lassen. Bei Durchsicht der Strafmandate fällt zudem auf, dass die ausgefällten Geld­strafen beide Male bedingt ausgesprochen wor­den sind. Bei der zweiten Verurteilung wurde der Widerruf der be­ding­ten Erststrafe geprüft und verworfen, hingegen eine Verwarnung des Be­schwer­deführers ausge­sprochen. Diese scheint jedenfalls insofern ge­nützt zu haben, als sich der Beschwerdeführer seither offenbar nichts mehr hat zuschulden kommen lassen.

7.3.5. Unter Würdigung aller aktenkundigen Umstände erachtet das Gericht den durch die Anordnung des Wegweisungsvollzugs erfolgenden Eingriff in das Menschenrecht des Beschwerdeführers auf Schutz seines Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK als unverhältnismässig.

8. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit als völkerrechtlich unzulässig.

Bei dieser Sachlage kann die Frage offen bleiben, ob der Vollzug der Weg­weisung in den Heimatstaat heute - im Sinn einer Gefährdung ge­mäss Art. 83 Abs. 4 AuG oder einer so genannt reziproken Wirkung der offenbar fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 mit weiteren Hin­weisen) - weiterhin unzumutbar wäre.

Die Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich demnach weiterhin als undurchführbar. Seine vorläufige Aufnahme ist deshalb zu bestätigen.

9. Die Be­schwer­de ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung, mit der die vorläufige Aufnahme widerrufen worden war, ist aufzuheben.

10.

10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvor­schuss ist ihm durch das Bundesverwaltungsgericht rückzuerstatten.

10.1. Dem Beschwerdeführer steht eine Entschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG für seine Parteikosten zu. Nachdem sein Rechts­vertreter kei­ne Kostennote eingereicht worden ist, ist die Partei­entschä­di­gung auf­grund der Akten von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1 200.- (inklusive al­ler Auslagen und Nebenkosten) festzusetzen (vgl. Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­des­verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung vom 14. Dezember 2007 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs weiterhin vorläufig in der Schweiz aufzu­neh­men.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der vom Beschwerdeführer ge­leistete Kostenvor­schuss von Fr. 600.- wird ihm durch das Bundes­ver­waltungsgericht rückerstattet.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi­gung von Fr. 1 200.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto­nale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

Markus König

Rudolf Bindschedler

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