Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu erläutern sein wird - als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet und die Beschwerdeführerin sei dort als Flüchtling anerkannt. Ausserdem habe Griechenland ihrer Rückübernahme zugestimmt. Sie könne dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Es sei daher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf ihr Asylgesuch einzutreten. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten hätten, weiterhin zulässig, da trotz der bekannten Schwachstellen nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden könne. Die Beschwerdeführerin habe sich nach Verlassen des Camps Ende Juni 2023 bis zu ihrer Ausreise Ende Juli 2023 nur noch einen Monat in Griechenland aufgehalten und sich als Schutzberechtigte nicht ernsthaft darum bemüht, behördliche Hilfe oder Unterstützung zu erhalten. Als Schutzberechtigte habe sie grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Es sei ihr bei einer Rückkehr zuzumuten, in Griechenland eine Unterkunft und eine Arbeitsstelle selbständig oder nötigenfalls mithilfe ihres sozialen Netzwerks, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) respektive der örtlichen Hilfsorganisationen zu finden. So gehe aus ihren Aussagen hervor, dass sie in Griechenland über ein gutes soziales Netz verfüge. Aus Sicht des SEM sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie das aus der Sammelaktion der somalischen Frauen erhaltene Geld einen Monat lang nicht für Essen ausgegeben habe, wenn sie teilweise auf der Strasse gelebt haben soll. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie ihre Lebenssituation in Griechenland sowie ihre allgemeine finanzielle Situation und Unterstützung nicht habe offenlegen wollen, zumal ihren Aussagen zu entnehmen sei, dass sie sowohl vor als auch nach ihrer Ausreise aus Somalia Unterstützung erhalten habe (Unterstützung durch C._______, gezahlte Bus-, Zug- oder Flugtickets, Geldsammelaktion somalischer Frauen in Griechenland). Dass sie ihre kranke Mutter nicht habe anrufen wollen, um die Kontaktdaten von C._______ zu erhalten, weil sie diese nicht habe beunruhigen wollen, sei unglaubhaft, zumal ihre Mutter noch nicht einmal gewusst habe, ob die Beschwerdeführerin noch am Leben sei. Ihre persönliche Glaubwürdigkeit sei somit deutlich eingeschränkt. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die Wohnsituation und der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Griechenland gewährleistet seien. Sie könne sich deswegen an die griechischen Behörden, an IOM und an die örtlichen Hilfsorganisationen sowie an ihren Verwandten- und Bekanntenkreis wenden. Hinsichtlich des Vorbringens, die Beschwerdeführerin sei für ihre nicht offizielle Arbeit auf einer (...)plantage, respektive gemäss einer anderen Version auf einer (...)plantage, nicht vollständig entlöhnt worden, sei festzustellen, dass Griechenland ein funktionierendes Justizsystem habe, weshalb sie im Falle allfällig bestehender Forderungen den Rechtsweg bestreiten könne. Mit ihrer Erfahrung in der Hausreinigung sei es ihr zuzumuten, eine Arbeitsstelle in der Hotellerie, der Gastronomie oder auch via Agenturen in Häusern zu suchen, auch wenn sie der griechischen Sprache nicht mächtig sei. In Griechenland seien verschiedene Hilfsorganisationen tätig und würden Schutzberechtigten Unterstützung bei der Arbeitsfindung bieten. Die Beantragung der griechischen Steuer- und Sozialversicherungsnummer sei der Beschwerdeführerin ebenfalls zuzumuten, zumal diesbezügliche Informationen über die Internetseite des UNHCR auch auf Somali erhältlich seien. Sie könne sich zudem an eine der vielen Filialen des Citizen-Service-Center in Athen wenden, um sich kostenlos beraten zu lassen. In Griechenland würden weiter kostenlose Sprachkurse für Griechisch und Englisch von verschiedenen Hilfsorganisationen - auch spezifisch für Frauen mit Migrationshintergrund - angeboten, wobei angehende Arbeitnehmerinnen bei allen Schritten der Arbeitssuche unterstützt würden. Es sei der Beschwerdeführerin - auch als Analphabetin - zuzumuten, sich im Falle einer Rückkehr nach Griechenland nach solchen Angeboten zu erkundigen und an einem Sprachkurs für Anfänger teilzunehmen. Betreffend die Vorbringen zur Zwangs- und Gewaltehe sowie zur Vergewaltigung in Somalia und in Athen hielt das SEM - unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht betreffend die Bemühungen und umgesetzten Massnahmen gegen geschlechtsspezifische Gewalt an Frauen in Griechenland - fest, die Beschwerdeführerin könne sich an die 24-Stunden-Hotline und/oder an das Forschungszentrum für die Gleichstellung von Frauen und Männern wenden. Sodann könne sie die Täter - selbständig oder mithilfe der Fachleute der Beratungsstellen vor Ort oder anderer somalischer Personen - anzeigen, zumal Griechenland über schutzwillige und schutzfähige Strafverfolgungsbehörden sowie ein funktionierendes Justizsystem verfüge. Die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin seien ausserdem nicht derart schwerwiegend, dass diese in Griechenland nicht (weiter-)behandelbar seien. Gemäss eigenen Angaben habe sie in Griechenland Zugang zu notfallmässiger Versorgung gehabt, was auch bei einer Rückkehr dorthin gewährleistet sein dürfte. Mit Erhalt einer Sozialversicherungsnummer habe sie zudem Zugang zu derselben medizinischen Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Ihre körperlichen (u.a. Verdacht auf [...]) und psychischen Gesundheitsbeschwerden seien nicht derart gravierend, dass sie einer Wegweisung nach Griechenland entgegenstünden. Insbesondere sei die Schlaflosigkeit medikamentös behandelt worden und es liege keine Dringlichkeit für die Überweisung an eine ärztliche Fachperson vor. Die Beschwerdeführerin sei nicht gehindert, in Griechenland selbständig Hilfe zu suchen. Es sei ihr zuzumuten, sich dort weiterhin effizient um eine medizinische Behandlung zu bemühen. Das SEM erachte den rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt. Insgesamt sei es ihr nicht gelungen, die in Art. 83 Abs. 5 AIG verankerte Legalvermutung umzustossen.
E. 4.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde entgegen, als junge alleinstehende Frau, die sowohl in Somalia als auch in Griechenland Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt geworden sei, sei sie eine besonders vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022. Nach der Schutzgewährung durch die griechischen Behörden sei sie obdachlos geworden. Zwar sei sie einige Tage kostenlos in einer Wohngemeinschaft untergekommen, habe diese aber aufgrund sexueller Belästigung wieder verlassen müssen. Sie habe sich zudem zwecks Unterstützung bei der Wohnungssuche erfolglos an die zuständigen Behörden gewandt. Auch habe sie keine offizielle Tätigkeit in Griechenland ausgeführt, aber schwarz auf den Feldern gearbeitet, wobei ihr nicht die ganze Arbeit entlohnt worden sei. Weil sie sich deshalb nicht an den Mietkosten habe beteiligen können, habe sie auch die inzwischen gefundene Wohnung wieder verlassen müssen. Sie sei gezwungen gewesen, um ihr Überleben zu betteln. Schliesslich sei sie bei einem Landsmann untergekommen, wo sie von vier Männern geschlagen und vergewaltigt worden sei. Sie habe sich mithin um eine Wohnung bemüht und sich somit den damit verbundenen Gefahren ausgesetzt, die für Frauen umso höher seien. Für die Ausstellung einer Sozialversicherungs- und Steueridentifikationsnummer sei gemäss geltenden griechischen Bestimmungen eine Postanschrift respektive ein Nachweis eines festen Wohnsitzes verlangt, was die Beschwerdeführer beides nicht habe aufweisen können. Dadurch sei ihr der Zugang zum Arbeitsmarkt und im Krankheitsfall zu medizinischer Versorgung verwehrt gewesen, zumal sie über die entsprechenden Voraussetzungen und (theoretischen) Angebote des griechischen Staates auch nicht informiert worden sei. Es sei klar, dass die Beschwerdeführerin - die nie eine Schule besucht habe und daher praktisch Analphabetin sei - nicht über die Fähigkeiten verfüge, sich ohne fremde Hilfe in einer fremden Umgebung eine Existenz aufzubauen und vom griechischen Staat die ihr zustehenden Rechte einzufordern. Als Rückkehrende aus einem anderen Staat wäre sie in Griechenland zudem mit besonderen administrativen Hürden konfrontiert, da oft unklar sei, welche Behörde für die Ausstellung von Dokumenten zuständig sei. Insgesamt verstosse der Wegweisungsvollzug nach Griechenland gegen Art. 3 EMRK und sei unzulässig beziehungsweise unzumutbar. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr nach Griechenland wieder mit denselben Problemen konfrontiert zu werden, sei auch durch die Mängel im griechischen Asylsystem begründet. Der Rückgriff auf Not- und Obdachlosenunterkünfte - insbesondere für Personen mit psychischen Beschwerden - sei nur in einem sehr begrenzten Rahmen möglich. Das vom SEM in der angefochtenen Verfügung aufgeführte HELIOS-Projekt sei seit dem 1. Januar 2024 wegen mangelhafter Finanzierung auf unbestimmte Zeit ausgesetzt. Die Dienstleistungen der einzigen staatlichen Einrichtung, die Flüchtlinge bei der Integration in die griechische Gesellschaft unterstützte, könnten damit nicht mehr bezogen oder eingefordert werden. Inwiefern die IOM und die lokalen Hilfsorganisationen als adäquater Ersatz für das HELIOS-Programm in Betracht kommen würden, sei fraglich. Entsprechend - und auch mangels Griechisch-Kenntnissen - bestehe für die Beschwerdeführerin kaum eine Möglichkeit, sich zeitnah in den griechischen Arbeitsmarkt einzugliedern. Eine Wegweisung nach Griechenland würde sie in eine Situation extremer materieller Not und Obdachlosigkeit bringen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM bezüglich der Gesundheit der Beschwerdeführerin keine weiteren Abklärungen getroffen habe. Ihre psychischen Beschwerden seien nicht diagnostiziert worden, obschon es nach ihren Angaben angezeigt gewesen wäre, diese unter Beizug einer ärztlichen Fachperson abklären zu lassen. Bei den von ihr geltend gemachten Schlafstörungen handle es sich möglicherweise um Symptome einer psychischen Erkrankung. Da der Antrag auf medizinische Abklärung nicht berücksichtigt beziehungsweise nicht an die Betreuung weitergeleitet worden sei, bleibe der medizinische Sachverhalt ungeklärt. Im Sinne einer vollständigen Sachverhaltsfeststellung und der Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin sei erforderlich, dass ihr psychischer Zustand umfassend fachärztlich abgeklärt werde und die Vorinstanz die entsprechenden ärztlichen Berichte in ihrem Entscheid berücksichtige.
E. 5 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. Bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid grundsätzlich gegeben.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Trotz der schwierigen Verhältnisse in Griechenland geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt betreffend Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1). Nicht aufrechterhalten werden kann jedoch gemäss genanntem Urteil die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Die Vorinstanz ist gehalten, in solchen Fällen vertiefte Abklärungen vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 11.5.3). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würde respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).
E. 6.2 Im Lichte dieser Rechtsprechung kommt es vorliegend entscheidend auf die Fragen an, ob die Beschwerdeführerin als äusserst verletzlich zu bezeichnen ist beziehungsweise ob sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorgebracht hat, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. Dies ist nachfolgend zu prüfen.
E. 7.1 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), gemäss welchem die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären muss, was heisst, dass sie verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen ist (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Das bedeutet, dass die Sachverhaltsfeststellung unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043).
E. 7.2 Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG), wozu insbesondere gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben sowie an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. In Drittstaatenfällen - wie dem vorliegenden - ist zusätzlich die Umstossung der Legalvermutung der Sicherheit des Drittstaats erforderlich, so dass es der Beschwerdeführerin obliegt, ernsthafte Anhaltspunkte für eine drohende Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung vorzubringen.
E. 8.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der vorgängig dargelegten aktuellen Rechtsprechung zum Schluss, dass der Sachverhalt - wie nachfolgend dargelegt - insbesondere bezüglich der geltend gemachten sexuellen Gewalt in Griechenland, der dort vorgefundenen Lebensbedingungen sowie des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin noch nicht rechtsgenüglich abgeklärt ist. So lässt sich gestützt auf die aktuell vorliegenden Abklärungen nicht zuverlässig abschätzen, ob die von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise geltend gemachte besondere Vulnerabilität (für die neben der vorgebrachten frauenspezifischen Gewalt und ihrer bislang nicht abschliessend abgeklärten psychischen Verfassung, auch ihr physischer Gesundheitszustand, ihr junges Alter sowie der geltend gemachte Analphabetismus und ihr tiefer Bildungsstand zu berücksichtigen wären) glaubhaft respektive erstellt ist und sie somit aufgrund von individuellen Umständen in eine existenzielle Notlage geraten könnte.
E. 8.2 Einerseits fällt auf, dass mehrere Punkte in den Vorbringen der Beschwerdeführerin unklar sind und unvollständig sowie teilweise gar unlogisch erscheinen, was auch dem Umstand geschuldet ist, dass seitens der Vorinstanz zu wenige Fragen gestellt wurden. So fehlt es, neben detaillierten Informationen betreffend die in Griechenland erlebte sexuelle Gewalt (z.B. Beschreibung der Täter), beispielsweise auch an den tatsächlichen Grundlagen, um beurteilen zu können, weshalb die Beschwerdeführerin sich zur Unterstützung nicht an die gemäss ihren Vorbringen vorhandenen weiblichen Mitglieder der in Griechenland ansässigen somalischen Gemeinschaft wenden konnte; auch sind die Umstände des in Griechenland angeblich noch nicht möglichen, in der Schweiz jedoch zustande gekommenen Kontakts mit ihrem Onkel C._______ sowie die Umstände ihrer Ausreise aus Griechenland nicht restlos geklärt. Schliesslich wäre beispielsweise auch der Frage der Unterstützung durch Verwandte (etwa C._______) oder Bekannte in Europa, insbesondere auch in Griechenland, nachzugehen.
E. 8.3 Den Aussagen der Beschwerdeführerin sowie den medizinischen Unterlagen sind andererseits verschiedene Hinweise dafür zu entnehmen, dass sie psychisch belastet ist und vom Erlebten sichtlich mitgenommen scheint (vgl. SEM-Akte A13 F8 S. 3, S. 4 [nach F28] sowie Kommentar auf S. 6, F50 ff.; SEM-Akte A22 F4 ff. und F44 f.; SEM-Akte A24). Am Ende des zweiten Gesprächs vom 29. September 2023 beantragte die Rechtsvertretung zur vollständigen Sachverhaltserstellung denn auch die Aufgleisung einer psychotherapeutischen Behandlung der Beschwerdeführerin bei einer Fachärztin unter Beizug einer Dolmetscherin sowie die Erstellung eines psychotherapeutischen Gutachtens (vgl. SEM-Akte A22 S. 6). Auch in den Stellungnahmen zum Entscheidentwurf vom 22. respektive 26. April 2024 wird argumentiert, die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin dürften einer Rückkehr nach Griechenland entgegenstehen (vgl. SEM-Akte A36 bzw. A40). Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin wurde jedoch bis dato nicht hinlänglich abgeklärt. Am 10. Juni 2024 wurde ferner ein Arztbericht des G._______ vom 31. Mai 2024 ins Recht gelegt, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der infolge einer (...) erforderlichen (...) der Rehabilitation und engmaschiger Kontrolle des Verlaufs bedarf, ansonsten massive Einschränkungen im Alltag drohten. Da der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Würdigungihrer Vorbringen eine Rolle spielt und einen Einfluss auf die Frage ihrer Vulnerabilität hat, erweist sich eine vertiefte Auseinandersetzung damit - insbesondere auch mit ihrer bislang noch nicht abgeklärten psychischen Gesundheit und allfälligen Ursachen psychischer Probleme - als erforderlich.
E. 8.4 Nach dem Gesagten lässt sich gestützt auf die bisherigen Sachverhaltsermittlungen des SEM (insbesondere die Anhörungen der Beschwerdeführerin [vgl. hierzu E. 8.2 hiervor] und die bislang ungenügenden Abklärungen ihres Gesundheitszustandes [vgl. hierzu E. 8.3 hiervor]) nicht zuverlässig beurteilen, inwiefern es sich bei der Beschwerdeführerin um eine vulnerable Person handelt, der es nicht zumutbar ist, aus eigener Kraft die ihr zustehenden Rechte in Griechenland einzufordern, und die Gefahr läuft, in eine Notlage zu geraten. Folglich wird das SEM aufgefordert, die Beschwerdeführerin nochmals detaillierter zu ihren einzelnen Vorbringen anzuhören und unter Gewährung einer angemessenen Frist medizinische Unterlagen betreffend ihren physischen und psychischen Gesundheitszustand einzureichen. Ferner hat das SEM sich gegebenenfalls auch dazu zu äussern, welche Möglichkeiten und Hilfen die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr erhalten würde und ob in ihrem Fall von begünstigenden Umständen im Sinne des genannten Referenzurteils ausgegangen werden kann. Das SEM ist gehalten, den Sachverhalt betreffend eine allfällige besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin auch deshalb vertieft abzuklären, um in der Folge sein Ermessen pflichtgemäss ausüben zu können.
E. 9.1 Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde insofern gutzuheissen als die angefochtene Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt (Dispositiv-Ziff. 2-4 der angefochtenen Verfügung) aufzuheben und die Sache im Sinne der vorangehenden Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neuentscheidung gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Anschliessend ist in Würdigung aller beachtlichen Aspekte erneut über die Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu befinden.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird damit gegenstandslos.
E. 10.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2841/2024 Urteil vom 13. Juni 2024 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Stephanie Arévalo Menchaca, HEKS Rechtsschutz (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 29. April 2024. Sachverhalt: A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat Ende 2021 und suchte am 7. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am 12. Oktober 2022 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihr am 9. Februar 2023 Schutz gewährt wurde. A.b Am 10. August 2023 mandatierte die Beschwerdeführerin die ihr zugewiesene Rechtsvertretung. A.c Am 17. August 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 1. September 2023 ein persönliches Gespräch statt. Dabei wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit der Überstellung in einen sicheren Drittstaat (Griechenland) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31; nachfolgend: Rückführungsgespräch) gewährt. Diesbezüglich führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei im Oktober 2022 in Griechenland angekommen und habe dort im März 2023 Papiere erhalten. Bis zum Erhalt ihres blauen Reisepasses im Juni 2023 habe sie weiterhin im Camp bleiben und schlafen dürfen, aber kein Essen, Geld oder medizinische Versorgung mehr erhalten. Sie habe nichts mehr zum Leben gehabt, sei auf sich alleine gestellt gewesen und habe betteln müssen. Dies hätten Männer ausgenutzt; sie sei gezwungen gewesen, mit ihnen zu schlafen, um etwas zu Essen zu erhalten. Sie habe auf der Strasse leben müssen respektive habe sie ein paar Tage bei somalischen Männern und Frauen in einer Wohngemeinschaft wohnen können. Weil Männer etwas von ihr gewollt hätten, sei sie von dort wieder weggegangen. Seit der Schutzgewährung in Griechenland habe sie - trotz Nachfrage - weder vom Staat noch von Hilfsorganisationen irgendwelche Unterstützung erhalten. In Begleitung einer Person, die sich dort auskenne, habe sie bei einem Büro der griechischen Behörden versucht, eine Wohnung zu bekommen, sei aber - ohne Begründung - abgewiesen worden. Über die griechische Steuer- und Sozialversicherungsnummer wisse sie nichts. In Somalia habe sie Häuser gereinigt und sei arm gewesen. In Griechenland habe sie sich um eine - offizielle - Arbeit bemüht; dies sei jedoch schwierig gewesen, da sie die Sprache nicht spreche. Sie habe in Somalia keine Schule besucht und beherrsche, ausser Somalisch mündlich, keine anderen Sprachen. Mit Glück habe sie einmal am Tag etwas zu Essen gehabt. Sie habe auf der Strasse gebettelt und manchmal etwas in der Kirche erhalten. Ein- oder zweimal habe sie auf Feldern (...) pflücken können; dies sei aber nur eine einmalige Arbeit gewesen. Auch um die griechische Sprache zu erlernen sei sie überall gewesen, aber nur abgewiesen worden. Von speziellen Sprachangeboten habe sie nicht gehört, was aber auch daran liege, dass sie Analphabetin sei. Sie habe auch im Büro für medizinische Termine im Camp nach Sprachkursen gefragt. Welche Organisation für dieses Camp zuständig gewesen sei, wisse sie nicht. Sie habe Griechenland Ende Juli 2023 legal per Flugzeug Richtung B._______ verlassen. Der - ebenfalls somalische - Schlepper habe ihr geholfen, weshalb sie nicht viel habe bezahlen müssen. Sämtliche Ausweispapiere habe sie in B._______ verloren. In der Schweiz lebe ein Cousin ihres Vaters namens C._______, der sie - als sie noch in Somalia gelebt habe - und ihre Familie unterstützt habe. Deshalb habe sie auch in die Schweiz kommen wollen. Seit sie in der Schweiz sei, hätten sie und C._______ telefonischen Kontakt. Betreffend ihren Gesundheitszustand führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, über ihre körperlichen Probleme könne sie nicht sprechen, weil eine männliche Rechtsvertretung anwesend sei. Hinsichtlich ihres psychischen Zustands gab sie an, seit sie in Griechenland aus dem Camp weggeschickt worden sei, sei sie vergesslich geworden, schlafe nicht ein und habe einen schlechten Schlaf. Dagegen erhalte sie im Camp Medikamente. Zudem habe sie Schlafmangel und Kopfschmerzen. Sie denke darüber nach, was ihr passiert sei, und träume von den Männern, die ihr etwas getan hätten. Sie sei sehr traurig, weil ihre Kinder nicht bei ihr seien. Der Kindsvater habe ihre drei Kinder aus geschiedener Ehe mitgenommen, sie wisse nicht, wo sie sich befinden würden. A.d Mit als «Richtigstellung» betitelter Eingabe vom 1. September 2023 hielt die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin fest, sie habe in der Befragung vom 1. September 2023 einen Antrag auf eine Nachbefragung durch ein rein weibliches Befragungsteam - insbesondere unter Beizug einer weiblichen Rechtsvertretung - gestellt, welcher vom SEM sogleich abgelehnt worden sei. Gemäss SEM solle eine schriftliche Eingabe zum physischen Gesundheitszustand eingereicht werden. Der Rechtsschutz halte aber ausdrücklich am Antrag auf mündliche Nachbefragung durch ein weibliches Befragungsteam fest, zumal die Beschwerdeführerin unter anderem auch erwähnt habe, dass sie ihren «Körper habe verkaufen» müssen. Die Vorbringen würden für die Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs nach Griechenland relevant erscheinen. Die Beschwerdeführerin habe nie explizit auf eine Befragung durch ein reines Frauenteam verzichtet. B. Am 5. September 2023 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Übernahme der Beschwerdeführerin. Die griechischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 8. September 2023 zu. Gleichzeitig informierten sie das SEM darüber, dass die Beschwerdeführerin am 9. Februar 2023 den Flüchtlingsstatus erhalten habe und über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfüge, welcher bis zum 13. Februar 2026 gültig sei. C. C.a Am 6. September 2023 informierte das SEM die Rechtsvertretung, dass eine Nachbefragung der Beschwerdeführerin in einem Frauenteam stattfinden werde. C.b Anlässlich des ergänzenden Rückführungsgesprächs vom 29. September 2023 machte die Beschwerdeführerin - in Anwesenheit eines reinen Frauenteams - im Wesentlichen folgendes geltend: Sie sei in Somalia nach einer Zwangsheirat häuslicher Gewalt seitens ihres Ehemannes ausgesetzt gewesen. In Griechenland sei sie erneut frauenspezifischer Gewalt ausgesetzt gewesen. Dazu sei es wie folgt gekommen: In der Kirche, in der sie nach Verlassen des Camps Essen erhalten habe, habe sie eine somalische Frau getroffen, mit der sie auf einer (...)-Plantage (respektive gemäss einer anderen Version auf einer [...]-Plantage) fünf Tage lang gearbeitet habe. Sie sei jedoch nur für einen Tag bezahlt worden. Niemand habe ihr Geld geschickt oder gegeben. Ohne Geld habe sie sich nicht an der Miete der Wohnung dieser Frau und ihrer Mitmieterin beteiligen können, weshalb sie von dort weggegangen sei. Auf der Strasse habe sie daraufhin einen somalischen Mann getroffen und ihn um Hilfe gebeten. Er habe sie zu sich nach Hause mitgenommen und ihr gesagt, sie könne bei ihm bleiben, bis sie eine Arbeit gefunden habe. Nach drei Tagen habe er aber eine Beziehung mit ihr eingehen wollen, in die sie eingewilligt habe. Am vierten Abend sei er jedoch mit drei weiteren Männern nach Hause gekommen und habe ihr gesagt, sie solle mit ihm und diesen Männern gegen Geld schlafen. Sie habe dies nicht akzeptiert und sich gewehrt, worauf sie geschlagen und vergewaltigt worden sei. Danach sei sie für mehrere Tage ins Zimmer eingesperrt worden und der somalische Mann habe ihr nur ab und zu Süssgetränke und Brot vorbeigebracht. Als die Schwellungen in ihrem Gesicht und die blauen Flecken nachgelassen hätten, habe er ihr gesagt, sie könne nicht in Griechenland bleiben. Deshalb habe er ihr das Ticket nach B._______ grösstenteils gezahlt. Sie habe Angst um ihr Leben, wenn sie nach Griechenland zurückkehren müsse. Die Männer würden nicht wollen, dass man erfahre, was sie ihr angetan hätten. Als die Beschwerdeführerin das Camp habe verlassen müssen, hätten die anderen somalischen Frauen für sie Geld gesammelt, ihr das Busticket bezahlt und 100 Euro mitgegeben. Da die Beschwerdeführerin ihr Telefon im Oktober 2022 bei der Überfahrt von der Türkei nach Griechenland verloren habe, habe sie C._______ nicht kontaktieren können. Sie kenne nur die Telefonnummer ihrer Mutter auswendig, habe sie aber nicht anrufen wollen, da sie krank sei und die Beschwerdeführerin sie nicht habe beunruhigen wolle. Nebst den bereits anlässlich des ersten Rückführungsgesprächs vorgebrachten psychischen Beschwerden machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie leide infolge der häuslichen (auch sexuellen) Gewalt seitens ihres Ehemannes in Somalia an (...), habe deswegen (...). In Griechenland habe sie eine Spritze gegen die (...) erhalten. Weiter würden (...), weil sie in Athen von einem somalischen Mann geschlagen worden sei. Aktuell habe sie (...); diesen (...) bekomme sie, wenn sie zu viel nachdenke. Zudem leide sie seit der Vergewaltigung an (...). Am Ende der Befragung beantragte die Rechtsvertretung zur vollständigen Sachverhaltsdarstellung sowie zur Wahrnehmung der medizinischen Grundversorgung eine gynäkologische Untersuchung, die Aufgleisung einer psychotherapeutischen Behandlung der Beschwerdeführerin und die Erstellung eines psychotherapeutischen Gutachtens. D. D.a Die Anfrage der Vorinstanz an D._______ der Unterkunft im Bundesasylzentrum (BAZ) E._______ vom 14. Dezember 2023 wurde gleichentags beantwortet. D.b Am 9. April 2024 reichte die Gesundheitsverantwortliche des Kantons F._______ einen Austrittsbericht des Kantonsspitals G._______ vom11. Januar 2024 betreffend eine (...) nach Unfall der Beschwerdeführerin sowie ein zahnärztliches Attest vom 4. April 2023, wonach ihr zwei Zähne hätten gezogen werden müssen, zu den Akten. E. E.a In ihrer Stellungnahme vom 22. April 2024 zum ihr am 19. April 2024 unterbreiteten Entscheidentwurf legte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dar, sie sei mit dem Entscheid nicht einverstanden und halte an ihren Aussagen während des ergänzenden Rückführungsgesprächs fest. Wegen eines Unfalls in der Schweiz habe sie zudem (...) werden müssen; weitere Termine würden noch anstehen. Seit dem Unfall fühle sie sich hilflos. Eine Rückkehr nach Griechenland sei für sie aufgrund ihrer psychischen und körperlichen Beschwerden nicht vorstellbar, da dort keine adäquate medizinische Versorgung gewährleistet werden könne. E.b Mit Verfügung vom 22. April 2024 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Weil in dieser Verfügung der falsche Kanton (H._______ statt F._______) mit dem Wegweisungsvollzug beauftragt wurde, wurde der korrigierte Entscheidentwurf der Beschwerdeführerin am 25. April 2024 erneut zur Stellungnahme zugestellt. Die Begründung in ihrer Stellungnahme vom 26. April 2024 fiel deckungsgleich mit der Begründung in der Stellungnahme vom 22. April 2024 aus. F. Mit Verfügung vom 29. April 2024 - eröffnet am 30. April 2024 -, welche die Verfügung vom 22. April 2024 ersetzte, trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 7. Mai 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsaufklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Mai 2024 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. I. Am 10. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht des Kantonsspitals G._______, vom 31. Mai 2024 betreffend eine (...) und der bei ihr erstmals am 11. Januar 2024 diagnostizierten (...) ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu erläutern sein wird - als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet und die Beschwerdeführerin sei dort als Flüchtling anerkannt. Ausserdem habe Griechenland ihrer Rückübernahme zugestimmt. Sie könne dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Es sei daher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf ihr Asylgesuch einzutreten. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten hätten, weiterhin zulässig, da trotz der bekannten Schwachstellen nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden könne. Die Beschwerdeführerin habe sich nach Verlassen des Camps Ende Juni 2023 bis zu ihrer Ausreise Ende Juli 2023 nur noch einen Monat in Griechenland aufgehalten und sich als Schutzberechtigte nicht ernsthaft darum bemüht, behördliche Hilfe oder Unterstützung zu erhalten. Als Schutzberechtigte habe sie grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Es sei ihr bei einer Rückkehr zuzumuten, in Griechenland eine Unterkunft und eine Arbeitsstelle selbständig oder nötigenfalls mithilfe ihres sozialen Netzwerks, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) respektive der örtlichen Hilfsorganisationen zu finden. So gehe aus ihren Aussagen hervor, dass sie in Griechenland über ein gutes soziales Netz verfüge. Aus Sicht des SEM sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie das aus der Sammelaktion der somalischen Frauen erhaltene Geld einen Monat lang nicht für Essen ausgegeben habe, wenn sie teilweise auf der Strasse gelebt haben soll. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie ihre Lebenssituation in Griechenland sowie ihre allgemeine finanzielle Situation und Unterstützung nicht habe offenlegen wollen, zumal ihren Aussagen zu entnehmen sei, dass sie sowohl vor als auch nach ihrer Ausreise aus Somalia Unterstützung erhalten habe (Unterstützung durch C._______, gezahlte Bus-, Zug- oder Flugtickets, Geldsammelaktion somalischer Frauen in Griechenland). Dass sie ihre kranke Mutter nicht habe anrufen wollen, um die Kontaktdaten von C._______ zu erhalten, weil sie diese nicht habe beunruhigen wollen, sei unglaubhaft, zumal ihre Mutter noch nicht einmal gewusst habe, ob die Beschwerdeführerin noch am Leben sei. Ihre persönliche Glaubwürdigkeit sei somit deutlich eingeschränkt. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die Wohnsituation und der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Griechenland gewährleistet seien. Sie könne sich deswegen an die griechischen Behörden, an IOM und an die örtlichen Hilfsorganisationen sowie an ihren Verwandten- und Bekanntenkreis wenden. Hinsichtlich des Vorbringens, die Beschwerdeführerin sei für ihre nicht offizielle Arbeit auf einer (...)plantage, respektive gemäss einer anderen Version auf einer (...)plantage, nicht vollständig entlöhnt worden, sei festzustellen, dass Griechenland ein funktionierendes Justizsystem habe, weshalb sie im Falle allfällig bestehender Forderungen den Rechtsweg bestreiten könne. Mit ihrer Erfahrung in der Hausreinigung sei es ihr zuzumuten, eine Arbeitsstelle in der Hotellerie, der Gastronomie oder auch via Agenturen in Häusern zu suchen, auch wenn sie der griechischen Sprache nicht mächtig sei. In Griechenland seien verschiedene Hilfsorganisationen tätig und würden Schutzberechtigten Unterstützung bei der Arbeitsfindung bieten. Die Beantragung der griechischen Steuer- und Sozialversicherungsnummer sei der Beschwerdeführerin ebenfalls zuzumuten, zumal diesbezügliche Informationen über die Internetseite des UNHCR auch auf Somali erhältlich seien. Sie könne sich zudem an eine der vielen Filialen des Citizen-Service-Center in Athen wenden, um sich kostenlos beraten zu lassen. In Griechenland würden weiter kostenlose Sprachkurse für Griechisch und Englisch von verschiedenen Hilfsorganisationen - auch spezifisch für Frauen mit Migrationshintergrund - angeboten, wobei angehende Arbeitnehmerinnen bei allen Schritten der Arbeitssuche unterstützt würden. Es sei der Beschwerdeführerin - auch als Analphabetin - zuzumuten, sich im Falle einer Rückkehr nach Griechenland nach solchen Angeboten zu erkundigen und an einem Sprachkurs für Anfänger teilzunehmen. Betreffend die Vorbringen zur Zwangs- und Gewaltehe sowie zur Vergewaltigung in Somalia und in Athen hielt das SEM - unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht betreffend die Bemühungen und umgesetzten Massnahmen gegen geschlechtsspezifische Gewalt an Frauen in Griechenland - fest, die Beschwerdeführerin könne sich an die 24-Stunden-Hotline und/oder an das Forschungszentrum für die Gleichstellung von Frauen und Männern wenden. Sodann könne sie die Täter - selbständig oder mithilfe der Fachleute der Beratungsstellen vor Ort oder anderer somalischer Personen - anzeigen, zumal Griechenland über schutzwillige und schutzfähige Strafverfolgungsbehörden sowie ein funktionierendes Justizsystem verfüge. Die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin seien ausserdem nicht derart schwerwiegend, dass diese in Griechenland nicht (weiter-)behandelbar seien. Gemäss eigenen Angaben habe sie in Griechenland Zugang zu notfallmässiger Versorgung gehabt, was auch bei einer Rückkehr dorthin gewährleistet sein dürfte. Mit Erhalt einer Sozialversicherungsnummer habe sie zudem Zugang zu derselben medizinischen Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Ihre körperlichen (u.a. Verdacht auf [...]) und psychischen Gesundheitsbeschwerden seien nicht derart gravierend, dass sie einer Wegweisung nach Griechenland entgegenstünden. Insbesondere sei die Schlaflosigkeit medikamentös behandelt worden und es liege keine Dringlichkeit für die Überweisung an eine ärztliche Fachperson vor. Die Beschwerdeführerin sei nicht gehindert, in Griechenland selbständig Hilfe zu suchen. Es sei ihr zuzumuten, sich dort weiterhin effizient um eine medizinische Behandlung zu bemühen. Das SEM erachte den rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt. Insgesamt sei es ihr nicht gelungen, die in Art. 83 Abs. 5 AIG verankerte Legalvermutung umzustossen. 4.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde entgegen, als junge alleinstehende Frau, die sowohl in Somalia als auch in Griechenland Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt geworden sei, sei sie eine besonders vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022. Nach der Schutzgewährung durch die griechischen Behörden sei sie obdachlos geworden. Zwar sei sie einige Tage kostenlos in einer Wohngemeinschaft untergekommen, habe diese aber aufgrund sexueller Belästigung wieder verlassen müssen. Sie habe sich zudem zwecks Unterstützung bei der Wohnungssuche erfolglos an die zuständigen Behörden gewandt. Auch habe sie keine offizielle Tätigkeit in Griechenland ausgeführt, aber schwarz auf den Feldern gearbeitet, wobei ihr nicht die ganze Arbeit entlohnt worden sei. Weil sie sich deshalb nicht an den Mietkosten habe beteiligen können, habe sie auch die inzwischen gefundene Wohnung wieder verlassen müssen. Sie sei gezwungen gewesen, um ihr Überleben zu betteln. Schliesslich sei sie bei einem Landsmann untergekommen, wo sie von vier Männern geschlagen und vergewaltigt worden sei. Sie habe sich mithin um eine Wohnung bemüht und sich somit den damit verbundenen Gefahren ausgesetzt, die für Frauen umso höher seien. Für die Ausstellung einer Sozialversicherungs- und Steueridentifikationsnummer sei gemäss geltenden griechischen Bestimmungen eine Postanschrift respektive ein Nachweis eines festen Wohnsitzes verlangt, was die Beschwerdeführer beides nicht habe aufweisen können. Dadurch sei ihr der Zugang zum Arbeitsmarkt und im Krankheitsfall zu medizinischer Versorgung verwehrt gewesen, zumal sie über die entsprechenden Voraussetzungen und (theoretischen) Angebote des griechischen Staates auch nicht informiert worden sei. Es sei klar, dass die Beschwerdeführerin - die nie eine Schule besucht habe und daher praktisch Analphabetin sei - nicht über die Fähigkeiten verfüge, sich ohne fremde Hilfe in einer fremden Umgebung eine Existenz aufzubauen und vom griechischen Staat die ihr zustehenden Rechte einzufordern. Als Rückkehrende aus einem anderen Staat wäre sie in Griechenland zudem mit besonderen administrativen Hürden konfrontiert, da oft unklar sei, welche Behörde für die Ausstellung von Dokumenten zuständig sei. Insgesamt verstosse der Wegweisungsvollzug nach Griechenland gegen Art. 3 EMRK und sei unzulässig beziehungsweise unzumutbar. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr nach Griechenland wieder mit denselben Problemen konfrontiert zu werden, sei auch durch die Mängel im griechischen Asylsystem begründet. Der Rückgriff auf Not- und Obdachlosenunterkünfte - insbesondere für Personen mit psychischen Beschwerden - sei nur in einem sehr begrenzten Rahmen möglich. Das vom SEM in der angefochtenen Verfügung aufgeführte HELIOS-Projekt sei seit dem 1. Januar 2024 wegen mangelhafter Finanzierung auf unbestimmte Zeit ausgesetzt. Die Dienstleistungen der einzigen staatlichen Einrichtung, die Flüchtlinge bei der Integration in die griechische Gesellschaft unterstützte, könnten damit nicht mehr bezogen oder eingefordert werden. Inwiefern die IOM und die lokalen Hilfsorganisationen als adäquater Ersatz für das HELIOS-Programm in Betracht kommen würden, sei fraglich. Entsprechend - und auch mangels Griechisch-Kenntnissen - bestehe für die Beschwerdeführerin kaum eine Möglichkeit, sich zeitnah in den griechischen Arbeitsmarkt einzugliedern. Eine Wegweisung nach Griechenland würde sie in eine Situation extremer materieller Not und Obdachlosigkeit bringen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM bezüglich der Gesundheit der Beschwerdeführerin keine weiteren Abklärungen getroffen habe. Ihre psychischen Beschwerden seien nicht diagnostiziert worden, obschon es nach ihren Angaben angezeigt gewesen wäre, diese unter Beizug einer ärztlichen Fachperson abklären zu lassen. Bei den von ihr geltend gemachten Schlafstörungen handle es sich möglicherweise um Symptome einer psychischen Erkrankung. Da der Antrag auf medizinische Abklärung nicht berücksichtigt beziehungsweise nicht an die Betreuung weitergeleitet worden sei, bleibe der medizinische Sachverhalt ungeklärt. Im Sinne einer vollständigen Sachverhaltsfeststellung und der Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin sei erforderlich, dass ihr psychischer Zustand umfassend fachärztlich abgeklärt werde und die Vorinstanz die entsprechenden ärztlichen Berichte in ihrem Entscheid berücksichtige. 5. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. Bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid grundsätzlich gegeben. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Trotz der schwierigen Verhältnisse in Griechenland geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt betreffend Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1). Nicht aufrechterhalten werden kann jedoch gemäss genanntem Urteil die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Die Vorinstanz ist gehalten, in solchen Fällen vertiefte Abklärungen vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 11.5.3). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würde respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 6.2 Im Lichte dieser Rechtsprechung kommt es vorliegend entscheidend auf die Fragen an, ob die Beschwerdeführerin als äusserst verletzlich zu bezeichnen ist beziehungsweise ob sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorgebracht hat, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. Dies ist nachfolgend zu prüfen. 7. 7.1 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), gemäss welchem die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären muss, was heisst, dass sie verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen ist (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Das bedeutet, dass die Sachverhaltsfeststellung unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). 7.2 Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG), wozu insbesondere gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben sowie an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. In Drittstaatenfällen - wie dem vorliegenden - ist zusätzlich die Umstossung der Legalvermutung der Sicherheit des Drittstaats erforderlich, so dass es der Beschwerdeführerin obliegt, ernsthafte Anhaltspunkte für eine drohende Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung vorzubringen. 8. 8.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der vorgängig dargelegten aktuellen Rechtsprechung zum Schluss, dass der Sachverhalt - wie nachfolgend dargelegt - insbesondere bezüglich der geltend gemachten sexuellen Gewalt in Griechenland, der dort vorgefundenen Lebensbedingungen sowie des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin noch nicht rechtsgenüglich abgeklärt ist. So lässt sich gestützt auf die aktuell vorliegenden Abklärungen nicht zuverlässig abschätzen, ob die von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise geltend gemachte besondere Vulnerabilität (für die neben der vorgebrachten frauenspezifischen Gewalt und ihrer bislang nicht abschliessend abgeklärten psychischen Verfassung, auch ihr physischer Gesundheitszustand, ihr junges Alter sowie der geltend gemachte Analphabetismus und ihr tiefer Bildungsstand zu berücksichtigen wären) glaubhaft respektive erstellt ist und sie somit aufgrund von individuellen Umständen in eine existenzielle Notlage geraten könnte. 8.2 Einerseits fällt auf, dass mehrere Punkte in den Vorbringen der Beschwerdeführerin unklar sind und unvollständig sowie teilweise gar unlogisch erscheinen, was auch dem Umstand geschuldet ist, dass seitens der Vorinstanz zu wenige Fragen gestellt wurden. So fehlt es, neben detaillierten Informationen betreffend die in Griechenland erlebte sexuelle Gewalt (z.B. Beschreibung der Täter), beispielsweise auch an den tatsächlichen Grundlagen, um beurteilen zu können, weshalb die Beschwerdeführerin sich zur Unterstützung nicht an die gemäss ihren Vorbringen vorhandenen weiblichen Mitglieder der in Griechenland ansässigen somalischen Gemeinschaft wenden konnte; auch sind die Umstände des in Griechenland angeblich noch nicht möglichen, in der Schweiz jedoch zustande gekommenen Kontakts mit ihrem Onkel C._______ sowie die Umstände ihrer Ausreise aus Griechenland nicht restlos geklärt. Schliesslich wäre beispielsweise auch der Frage der Unterstützung durch Verwandte (etwa C._______) oder Bekannte in Europa, insbesondere auch in Griechenland, nachzugehen. 8.3 Den Aussagen der Beschwerdeführerin sowie den medizinischen Unterlagen sind andererseits verschiedene Hinweise dafür zu entnehmen, dass sie psychisch belastet ist und vom Erlebten sichtlich mitgenommen scheint (vgl. SEM-Akte A13 F8 S. 3, S. 4 [nach F28] sowie Kommentar auf S. 6, F50 ff.; SEM-Akte A22 F4 ff. und F44 f.; SEM-Akte A24). Am Ende des zweiten Gesprächs vom 29. September 2023 beantragte die Rechtsvertretung zur vollständigen Sachverhaltserstellung denn auch die Aufgleisung einer psychotherapeutischen Behandlung der Beschwerdeführerin bei einer Fachärztin unter Beizug einer Dolmetscherin sowie die Erstellung eines psychotherapeutischen Gutachtens (vgl. SEM-Akte A22 S. 6). Auch in den Stellungnahmen zum Entscheidentwurf vom 22. respektive 26. April 2024 wird argumentiert, die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin dürften einer Rückkehr nach Griechenland entgegenstehen (vgl. SEM-Akte A36 bzw. A40). Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin wurde jedoch bis dato nicht hinlänglich abgeklärt. Am 10. Juni 2024 wurde ferner ein Arztbericht des G._______ vom 31. Mai 2024 ins Recht gelegt, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der infolge einer (...) erforderlichen (...) der Rehabilitation und engmaschiger Kontrolle des Verlaufs bedarf, ansonsten massive Einschränkungen im Alltag drohten. Da der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Würdigungihrer Vorbringen eine Rolle spielt und einen Einfluss auf die Frage ihrer Vulnerabilität hat, erweist sich eine vertiefte Auseinandersetzung damit - insbesondere auch mit ihrer bislang noch nicht abgeklärten psychischen Gesundheit und allfälligen Ursachen psychischer Probleme - als erforderlich. 8.4 Nach dem Gesagten lässt sich gestützt auf die bisherigen Sachverhaltsermittlungen des SEM (insbesondere die Anhörungen der Beschwerdeführerin [vgl. hierzu E. 8.2 hiervor] und die bislang ungenügenden Abklärungen ihres Gesundheitszustandes [vgl. hierzu E. 8.3 hiervor]) nicht zuverlässig beurteilen, inwiefern es sich bei der Beschwerdeführerin um eine vulnerable Person handelt, der es nicht zumutbar ist, aus eigener Kraft die ihr zustehenden Rechte in Griechenland einzufordern, und die Gefahr läuft, in eine Notlage zu geraten. Folglich wird das SEM aufgefordert, die Beschwerdeführerin nochmals detaillierter zu ihren einzelnen Vorbringen anzuhören und unter Gewährung einer angemessenen Frist medizinische Unterlagen betreffend ihren physischen und psychischen Gesundheitszustand einzureichen. Ferner hat das SEM sich gegebenenfalls auch dazu zu äussern, welche Möglichkeiten und Hilfen die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr erhalten würde und ob in ihrem Fall von begünstigenden Umständen im Sinne des genannten Referenzurteils ausgegangen werden kann. Das SEM ist gehalten, den Sachverhalt betreffend eine allfällige besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin auch deshalb vertieft abzuklären, um in der Folge sein Ermessen pflichtgemäss ausüben zu können. 9. 9.1 Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde insofern gutzuheissen als die angefochtene Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt (Dispositiv-Ziff. 2-4 der angefochtenen Verfügung) aufzuheben und die Sache im Sinne der vorangehenden Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neuentscheidung gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Anschliessend ist in Würdigung aller beachtlichen Aspekte erneut über die Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu befinden. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird damit gegenstandslos. 10.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Betreffend Aufhebung des Nichteintretensentscheids und Anordnung der Wegweisung wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand: