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E-2837/2020

E-2837/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-05-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. Juli 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich zu Ausbildungszwecken vom 1. April 2010 bis 23. September 2014 in der Schweiz aufgehalten und habe hier ab 2012 bis 2014 in einer der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)-nahen (...)mannschaft B._______ gespielt. Während seines Aufenthalts in der Schweiz sei er mindestens zwei Mal nach Sri Lanka gereist. Zurück in Sri Lanka sei er Mitglied im (...)team C._______ gewesen. Ab Herbst 2014 bis Mai 2015 sei er diverse Male mit seinem eigenen Pass aus Sri Lanka aus- und wieder eingereist. Aufgrund seiner Teilnahme an zwei (...)turnieren am 15. Mai 2015 und 14. Juni 2015 sei er von Mitgliedern der gegnerischen Mannschaft angesprochen worden. Diese hätten ihm gedroht, Informationen über ihn und seinen Auslandaufenthalt in der Schweiz preiszugeben. Zudem sei er beschuldigt worden, LTTE-Informant und Spieler eines LTTE-Teams in der Schweiz gewesen zu sein. Man habe ihm entsprechende Einträge auf der B._______-Profilseite auf Facebook vorgezeigt, auf welchen er vor einer LTTE-Flagge abgebildet worden sei. Vom Geschäftspartner seines Vaters habe er erfahren, dass er wegen Verdachts auf LTTE-Verbindungen angezeigt und zur Befragung vorgeladen worden sei, weshalb er am (...) aus Sri Lanka ausgereist sei. In der Schweiz spiele er weiterhin (...) im D._______. Im Nachhinein habe er erfahren, dass er zusammen mit LTTE-Sympathisanten auf der Webseite (...) abgebildet worden sei. Weder in seinem Heimatland noch in der Schweiz sei er politisch aktiv gewesen, er habe sich lediglich für den (...)sport engagiert. B. Mit Verfügung vom 31. März 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Urteil E-2750/2017 vom 14. Februar 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei von Herbst 2014 bis Mai 2015 mehrmals unbehelligt aus Sri Lanka aus- und wieder eingereist. In Sri Lanka habe er keine konkreten Behelligungen im Zusammenhang mit seinem sportlichen Engagement erlebt. Er weise kein politisches Profil auf. Aus seiner Ausübung des (...)sports würde keine flüchtlingsrechtliche Gefährdungssituation resultieren. Ebenso werde er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Muslime tamilischer Muttersprache von den Behörden nicht als Bedrohung wahrgenommen. D. Am 5. Juni 2019 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch. Er begründete es mit der massiven Verschlechterung der Sicherheitslage in Sri Lanka. Zudem hätten nach den Osteranschlägen vom 21. April 2019 beim Firmensitz seiner Familie zwei Hausdurchsuchungen durch die sri-lankischen Militärbehörden stattgefunden. Sie hätten die Familie nach Verbindungen zu islamistischen Terroristen und nach seinem Verbleib befragt sowie, ob er anlässlich der Beerdigung seines Vaters, der im Februar 2019 verstorben sei, nach Sri Lanka gereist sei. Am 14. Mai 2019 seien Boote des Familienunternehmens durch das sri-lankische Militär und Anwohner in Brand gesetzt worden. Er habe an exilpolitischen Demonstrationen teilgenommen. Des Weiteren spiele er seit dem Jahr 2018 im (...)team E._______ in F._______. Dieser (...)verein strebe die Überwindung traumatischer Erlebnisse von tamilischen Flüchtlingen sowie die Erfüllung der Ziele der in Sri Lanka verbotenen Dachorganisation (...) an. Hinzu komme, dass seine Familie in G._______ mehrere islamische Institutionen finanziell unterstütze. Der Beschwerdeführer reichte eine CD-ROM mit länderspezifischen Informationen (rund 150 Dateien), ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) X. gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017, 16744/14), ein Video zur Verwüstung des Lagerraums des Familienunternehmens, einen Ausdruck von Google Maps zur Lage des Hauses seiner Familie, Fotos zum Brandanschlag auf die Boote des Familienunternehmens, eine Spendenanfrage der arabischen Schule (...) in G._______ vom 10. Mai 2019, zwei Dankesschreiben der Moschee (...) in G._______ vom 20. Mai 2019, ein Dankesschreiben der (...) Moschee in G._______ vom 22. Mai 2019 sowie ein undatiertes Bestätigungsschreiben von H._______ des E._______ (...) Clubs F._______ (...)" ein. E. Am 9. September 2019 gab der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit 15 weiteren länderspezifischen Informationen, drei Screenshots mit Abbildungen von ihm auf der Facebookseite des I._______ sowie einen Screenshot mit Abbildungen von ihm in einem Whatsappgruppenchat mit dem Titel "J._______ Cup 2019/(...)" zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 24. April 2020 (eröffnet am 1. Mai 2020) lehnte die Vor-instanz das Mehrfachgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. G. Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Bekanntgabe des Spruchkörpers sowie Bestätigung der zufälligen Auswahl desselben. Andernfalls seien die Kriterien bekannt zu geben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Ihm sei dazu Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Der Beschwerdeführer reichte eine CD-ROM mit länderspezifischen Informationen (rund 650 Dateien), eine Mail des SEM vom 6. November 2018 sowie ein Schreiben des SEM vom 3. Dezember 2018 ein.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG).

E. 1.2 Im Zusammenhang mit der Spruchkörperbildung beantragt der Beschwerdeführer vorab im Wesentlichen, dass Auskunft darüber zu erteilen sei, ob die Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden sind beziehungsweise ob in den Automatismus der Spruchkörperbildung eingegriffen wurde. Die automatisierte Geschäftsverteilung und Verfahrensabwicklung am Bundesverwaltungsgericht betreffen gerichtsinterne Arbeitsschritte. Diesbezüglich ist auf die geltende Praxis (Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3) und die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR; SR. 173.320.1) zu verweisen. Auf diesen Antrag ist daher praxisgemäss nicht einzutreten. Bei dieser Ausgangslage ist auch auf den weiteren Teilantrag, im Falle eines Eingriffs die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nicht einzutreten (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-2110/2020 vom 11. Juni 2020 E. 2). Soweit darüber hinaus um Einsicht in die Softwaredatei des BVGer ersucht wird und um Bekanntgabe der Person, die diese Auswahl getroffen hat, ist auf diese Anträge ebenfalls nicht einzutreten, da diese Auskunftsersuchen in engem Zusammenhang mit den vorstehend erwähnten Anträgen stehen beziehungsweise deren vorgängige Behandlung bedingen (vgl. Urteil des BVGer E-3931/2020 vom 22. März 2021 E. 3).

E. 1.3 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchkörpers gegenstandslos.

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer nicht zu seinen neu vorgebrachten Asylvorbringen angehört. Das neue Asylgesuch reichte der Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG ein. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat in seinem 63 Seiten (exkl. Beilagenverzeichnis) umfassenden Gesuch vom 5. Juni 2019 seine Asylgründe ausführlich dargelegt. Eine weitere Anhörung war folglich nicht angezeigt. Die Rüge ist folglich unbegründet.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass seine Familie aufgrund ihres Hintergrunds durch die geltend gemachten Nachteile mehr betroffen gewesen sei als andere muslimische Personen. Zudem habe sie die Sicherheitslage in Sri Lanka und seine Asylvorbringen zu den exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz unsorgfältig geprüft. Die Vorinstanz äusserte sich implizit zum vom Beschwerdeführer vorgebrachten familiären Hintergrund, indem sie ausführlich die verstärkten Kontrollen der muslimischen Gemeinschaft in Sri Lanka dargelegt und festgestellt hat, angesichts der Tatsache, dass die Hausdurchsuchungen nicht gezielt erfolgt seien, dass die Kontrollmassnahmen gegenüber seiner Familie nicht über ein Mass an Intensität hinausgehen würden, welches auch andere muslimische Personen in der gleichen Situation in Sri Lanka zu erdulden hätten, seien sie nicht asylrelevant. Zudem führte sie aus, dass die eingereichten Fotos kein Beleg für ein relevantes Motiv bezüglich der Verbrennung der Boote darstellen würden. Hinsichtlich seiner neu vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten hat die Vorinstanz in ihrer Begründung nachvollziehbar und differenziert aufgezeigt, diese seien selbst vor dem Hintergrund seiner diesbezüglichen Vorbringen im ersten Asylverfahren nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich zu ziehen. Die Begründung der Vorinstanz ist somit als ausreichend einzustufen. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der (damals) aktuellen Lage in Sri Lanka geprüft. Zudem war der Beschwerdeführer in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Es liegt demnach keine Verletzung der Begründungspflicht vor.

E. 3.5 Der Beschwerdeführer bemängelt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Neben den individuellen Asylgründen (die eingereichten Schreiben zur Darlegung der Unterstützung der muslimischen Glaubensgemeinschaft in G._______ durch seine Familie; die herausragende Rolle, welche seine Familie innerhalb der tamilischen Gemeinde G._______s einnehme; den Screenshot mit Abbildungen des Beschwerdeführers im J._______ Cup 2019 - Whatsappgruppenchat) habe die Vorinstanz sodann die länderspezifische Lage in Sri Lanka (Konfiszierung von Sprengstoff in G._______ im Januar 2019; den Kontakt der Attentäter der Osteranschläge zur muslimischen Elite in G._______; Papierbeschaffung und Background-Check; aktuelle Lage auch aufgrund der Coronakrise) nicht berücksichtigt. Darüber hinaus habe sie die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Regierungspräsidenten in der Verfügung nicht erwähnt. Die Vorinstanz hat die eingereichten Schreiben der muslimischen Gemeinde sowie den Screenshot der J._______ Cup 2019 - Whatsappgruppe berücksichtigt. Ebenso hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Stellung seiner Familie in der muslimisch-tamilischen Gemeinschaft von G._______ in der Verfügung ausführlich erwähnt und auf die verstärkten Kontrollen durch die sri-lankischen Behörden infolge der Osteranschläge hingewiesen. Ob die Beweiswürdigung und die Glaubhaftigkeitsprüfung der diesbezüglichen Aussagen zutreffend sind, betrifft nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Vorbringen. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen (inklusive Risikoanalyse) gelangt als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Beurteilung. Unter Einbezug der aktuellen Lage hat sie auch der Wahl von Gotabaya Rajapaksa, welche bereits am 16. November 2019 stattgefunden hat, Rechnung getragen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt.

E. 3.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.

E. 4.1 Gestützt auf die Ausführungen in der Erwägung 3.3 ist der Beweisantrag betreffend erneute Anhörung des Beschwerdeführers abzuweisen.

E. 4.2 Der Beweisantrag, dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist anzusetzen, um zusätzliche Beweismittel zum Brandanschlag auf die Boote seiner Familie vom 14. Mai 2019 und zum gegen ihn laufenden Gerichtsverfahren in Sri Lanka beibringen zu können, ist ebenfalls abzuweisen. Der Beschwerdeführer hätte bis zum Urteilszeitpunkt hinreichend Gelegenheit und im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) auch die Obliegenheit gehabt, weitere Beweismittel einzureichen. Dies hat er offensichtlich nicht getan. Es besteht demnach keine Veranlassung, eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2004/1 E. 6a; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6; BVGE 2008/4 E. 5.2).

E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die sri-lankischen Behörden hätten infolge der terroristischen Anschläge vom 21. April 2019 Massnahmen ergriffen, um Personen zu fassen, die im Zusammenhang mit den Anschlägen stehen würden. Nach den Anschlägen seien zahlreiche Personen und Familien, insbesondere Personen und Familien muslimischen Glaubens, in gleichem Masse und Umfang von den Kontrollen und Untersuchungen der sri-lankischen Behörden betroffen gewesen. Nebst den geltend gemachten Nachteilen, namentlich den Hausdurchsuchungen, der Beschlagnahmung von Material, dem Verlust der Boote und der Befragung der Mutter, habe seine Familie keine weiteren Nachteile erlitten. Die Kontrollmassnahmen würden folglich nicht über ein Mass an Intensität hinausgehen, welches auch andere Personen und Familien in der gleichen Situation in Sri Lanka zu erdulden hätten. Es sei nicht auszuschliessen, dass die muslimische Gemeinschaft in Sri Lanka in Folge der durch extremistische Islamisten durchgeführten Anschläge einer verstärkten Kontrolle unterworfen seien. Das Bundesverwaltungsgericht verneine indes eine Kollektivverfolgung der Muslime. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten keinen persönlichen Bezug zu den Anschlägen. Alleine aufgrund ihres Glaubens könnten sie keine begründete Furcht vor einer Verfolgung ableiten. Seine Vorbringen in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten im (...)team B._______ in der Schweiz und die deswegen in Sri Lanka geltend gemachte Suche nach ihm seien bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens behandelt und als nicht asylrelevant betrachtet worden. An dieser Einschätzung habe sich nichts geändert. Seinem zweiten Asylgesuch und den eingereichten Beweismitteln könnten keine Hinweise entnommen werden, dass die sri-lankischen Behörden ihn aufgrund seiner Teilnahme an (...)spielen seit dem Jahr 2018 in der neuen Mannschaft von F._______ "E._______" in Sri Lanka suchen würden oder ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre. Die weiteren Aktivitäten des (...)teams "E._______" (die gezielte Überwindung traumatischer Erlebnisse von tamilischen Flüchtlingen sowie die Erfüllung der Ziele der in Sri Lanka verbotenen Dachorganisation [...] in der Schweiz anzustreben) seien nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich zu ziehen. Seine Aktivitäten als blosser Mitläufer würden für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreichen. Zudem habe er selber angegeben, nie politisch aktiv oder Mitglied der LTTE in Sri Lanka gewesen zu sein. Anlässlich des ersten Asylverfahrens habe er mehrmals betont, dass er nur aus sportlicher Leidenschaft (...) spiele. Er erfülle die Risikofaktoren nicht. Es sei nicht davon auszugehen, er habe zukünftig gezielte Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerde aus, seit der Präsidentschaftswahl im November 2019 seien die Verfolgungshandlungen der Behörden konkret und gegen spezifische Gruppen gerichtet und würden primär Oppositionelle, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten sowie Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten, insbesondere tamilische und muslimische Rückkehrer aus der Schweiz, betreffen, die ins Visier der Behörden geraten seien. Durch die Coronakrise habe sich die Situation der muslimischen Familien und so auch seiner Familie in der Region G._______ zusätzlich verschlechtert. Er und seine muslimische Familie seien wegen ihres Reichtums, ihrer finanziellen Zuwendungen an die muslimische Gemeinde G._______ und seines Aufenthaltes in der Schweiz in Sri Lanka infolge der Osteranschläge in den Verfolgungsfokus der sri-lankischen Behörden geraten. Seine Verwandten würden davon ausgehen, dass ein Gerichtsverfahren gegen ihn bestehe. Wegen seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz und seiner Nähe zu separatistischen Kreisen weise er ein anderes Profil als die übrigen Muslime in Sri Lanka auf. Seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz für die (...)mannschaft "B._______" müssten kumulativ mit den neuen Vorbringen vor der aktuellen Ländersituation gewürdigt werden. Wegen dieser Aktivitäten sei er in Sri Lanka belangt worden und im Jahr 2015 aus Sri Lanka ausgereist. Zudem sei er in der Schweiz seit dem Jahr 2018 Mitglied des (...)teams "E._______". Als Spieler in besagter Mannschaft sei er exponiert. Innerhalb der (...)szene sei es zu Absonderungen ehemaliger Mitglieder und Sympathisanten der LTTE gekommen, welche nun mit den sri-lankischen Behörden zusammenarbeiten würden. Er gehe davon aus, dass es zu einem Informationsfluss ihn betreffend gekommen sei, da er auf der Facebookseite des in Sri Lanka verbotenen I._______ abgebildet sei. Die sri-lankischen Behörden würden ihn folglich mit dem I._______ in Verbindung bringen. Sein wohlhabender muslimischer Hintergrund, der lange Aufenthalt in der Schweiz und die Teilnahme an tamilischen separatistischen Anlässen würden eine Rückkehr nach Sri Lanka aus der Verfolgungsperspektive besonders gefährlich erscheinen lassen. Er erfülle mehrere Risikofaktoren.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Osteranschläge seien von wohlhabenden muslimischen Fabrikbesitzern finanziert und organisiert worden, weshalb seine vermögende Familie in den Verfolgungsfokus der sri-lankischen Behörden geraten sei (zwei Hausdurchsuchungen, Brandanschlag auf die Boote). Als Angehöriger dieser Familie, der sich zudem im Ausland aufhalte, drohe ihm bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung. Es ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer begründeten Anlass zur Befürchtung hat, einer künftigen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Es ist festzuhalten, dass die - in Sri Lanka latent verbreitet vorhandene - anti-muslimische Stimmung seit den Osteranschlägen 2019 zugenommen hat. Bei den Anschlägen von muslimischen Selbstmordattentätern auf Kirchen und Hotels in Colombo und zwei weiteren Städten vom 21. April 2019 kamen über 250 Personen ums Leben. Die Regierung rief daraufhin den Notstand aus und hunderte von Muslimen wurden im Zusammenhang mit den Anschlägen verhaftet, wobei teilweise nur dürftige Hinweise für deren Involvierung in die Anschläge vorlagen. Die muslimische Bevölkerung stand im Rahmen der Anti-Terror Massnahmen der Regierung generell unter erhöhter Beobachtung und intensivierter Kontrolle. Der Notstand wurde am 22. August 2019 wieder aufgehoben. Bei anti-muslimischen Unruhen, die offensichtlich von nationalistischen Gruppierungen und militanten Buddhisten orchestriert und unterstützt worden waren, wurden muslimische Häuser und Geschäfte angegriffen. Die Sicherheitskräfte waren dabei nicht immer in der Lage oder willens, für Ordnung zu sorgen. Aufrufe zum Boykott von muslimischen Verkäufern und Unternehmen haben zugenommen und führten teilweise zu namhaften Verlusten bei muslimischen Unternehmern (International Crisis Group, After Sri Lanka's Easter Bombing: Reducing Risks of Future Violence, 27. September 2019, S. 18 ff.; Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade, DFAT Country Information Report Sri Lanka, 4. November 2019, S. 28 f.; Human Rights Watch, World Report 2020, Sri Lanka, S. 527 ff.). Hinsichtlich der geltend gemachten Hausdurchsuchungen, Befragungen und Beschlagnahmungen von Gegenständen im Frühjahr 2019 bei der Familie des Beschwerdeführers kann - entgegen der Auffassung in der vorinstanzlichen Verfügung - offensichtlich nicht davon gesprochen werden, diese seien nicht speziell gegen die Familie des Beschwerdeführers gerichtet gewesen. Daran ändert der Umstand, dass andere muslimische Familien ähnlich betroffen gewesen seien nichts. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, dass sie, über ein legitimes Interesse an der Aufklärung der Terroranschläge hinaus, in einem flüchtlingsrechtlich erheblichen Motiv gegründet hätten. Es dürfte ihnen darüber hinaus tatsächlich auch an der nötigen Intensität mangeln. Aus den Bildern von verbrannten Booten vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nichts abzuleiten; zu Recht verweist die Vorinstanz insbesondere darauf, dass sich daraus kein Motiv ableiten lasse. Für die Einschätzung der mangelnden Relevanz dieser Massnahmen spricht aber vor allem, dass sich seine Familie nach wie vor in Sri Lanka befindet und er nicht vorbringt, dass es in der Zwischenzeit - somit seit zwei Jahren - zu weiteren Vorfällen von Seiten der sri-lankischen Behörden gegenüber seiner Familie gekommen ist. So wurde insbesondere niemand aus seiner Familie verhört oder verhaftet. Somit ist davon auszugehen, dass sich bei den sri-lankischen Behörden der Verdacht nicht erhärtet hat, seine Familie stehe im Zusammenhang mit den Osteranschlägen. Daran vermögen auch die von ihm eingereichten allgemeinen Berichte über die oben dargestellte Lage in Sri Lanka und die eingereichten Dankesschreiben vom 20. und 22. Mai 2019, wonach die Familie muslimische Institutionen mit Spenden unterstütze, nichts zu ändern. Für das geltend gemachte Gerichtsverfahren kann er keine Beweismittel einreichen, welche seine Angaben untermauern könnten. Es handelt sich somit nur um eine Behauptung. Das Vorliegen einer objektiven Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist somit zu verneinen.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum sri-lankischen Präsidenten im November 2019 gehe in den Augen der neuen sri-lankischen Regierung die Terrorismusgefahr insbesondere von der muslimischen und tamilischen Minderheit aus. Er gehöre beiden Minderheiten an. Vor dem Hintergrund seiner ehemaligen Zugehörigkeit zum (...)team "B._______" von 2012 und 2014, der beiden Hausdurchsuchungen bei seiner Familie und dem Brandanschlag auf deren Boote im Jahr 2019 sei er einer zunehmenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Er macht damit einen objektiven Nachfluchtgrund geltend, welcher vorliegt, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. In solchen Fällen ist die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren (BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). Im Urteil E-2750/2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, er erfülle wegen seiner Mitgliedschaft in den (...)teams "B._______" und "D._______" sowie seiner ethnischen Zugehörigkeit oder seines Glaubens nicht die Flüchtlingseigenschaft (s. E. 6, E. 7.2.5 und E. 7.3). Die neuen Vorbringen (vgl. E. 7.1) sind ebenfalls nicht asyl- beziehungsweise flüchtlingsrelevant. An dieser Einschätzung ändern weder der Regierungswechsel vom 16. November 2019 noch die im Dezember 2019 erfolgte Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo etwas, da diesbezüglich kein individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Hinsichtlich des Machtwechsels vom 16. November 2019 gilt festzuhalten: Gotabaya Rajapaksa wurde damals zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 14. April 2021). Er war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär und wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalisten und Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.01.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda sodann zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753, abgerufen am 14. April 2021). Die mit der absoluten Mehrheit gewonnene 16. Parlamentswahl vom 5. August 2020 verstärkt die Machtfülle der Brüder Rajapaksa noch weiter (vgl. Stiftung für Wissenschaft und Politik [SWP] Aktuell, Nr. 69, September 2020: Politischer Umbruch in Sri Lanka; https://www.swp-berlin.org/10.18449/2020A69/; abgerufen am 14. April 2021). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Der Beschwerdeführer war nie politisch aktiv, er weist kein regimekritisches Verhalten auf und hat - wie auch nachfolgend in Erwägung 7.3 ausge-führt - keine Verbindung zu den LTTE. Auch unter Berücksichtigung des aktuellen politischen Kontextes in Sri Lanka lässt sich nicht ableiten, er hätte mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen; das Vorliegen eines objektiven Nachfluchtgrundes ist zu verneinen (vgl. hierzu zur aktuellen Rechtsprechung Urteil des BVGer D-1690/2020 vom 22. April 2020 E. 11.2).

E. 7.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, sri-lankische (...)spieler in der Schweiz hätten Informationen über ihn an die sri-lankischen Behörden weitergeleitet, da er auf der Facebookseite des in Sri Lanka verbotenen I._______ abgebildet worden sei. Die sri-lankischen Behörden würden ihn folglich mit dem I._______ in Verbindung bringen, weshalb er in der Position als Spieler des (...)teams "E._______" exponiert sei. Ebenso sei er durch seine Teilnahme an tamilischen separatistischen Anlässen besonders vor einer Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden gefährdet. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). Zum Beleg seiner exilpolitischen Tätigkeit reichte der Beschwerdeführer verschiedene Internetausdrucke sowie Inhalte eines Whatsappchats ein, auf welchen er mit seiner (...)mannschaft abgebildet ist. Die FacebookSeiten der I._______ zeigen ihn als (...)spieler zusammen mit seiner Mannschaft anlässlich einer Siegesfeier. Die Bilder im Whatsappchat sind nicht öffentlich und zeigen ihn wiederum nur im Zusammenhang mit einer Siegesfeier inmitten seines Teams, weshalb auch hier kein politischer Zusammenhang zu erkennen ist. Sein Name wurde auf keinem der eingereichten Bilder erwähnt und seine Fotos stehen deutlich im Zusammenhang mit seinen sportlichen Fähigkeiten. Daran ändert der Umstand, dass im Hintergrund ein Schrein zu erkennen ist, nichts. Er machte zudem zu keinem Zeitpunkt eine Verbindung zu den LTTE geltend; er gab selber an, sein Beweggrund, Mitglied des (...)teams zu sein, sei einzig sein Interesse am (...)sport. Daran ändert auch das Schreiben des (...)clubs "E._______", wonach der Verein die tamilische Organisation der Schweiz unterstütze und eine Art Therapie für tamilische Kriegsflüchtlinge sei, sowie die angebliche Spaltung der (...)szene in der Schweiz nichts. Zu seiner Teilnahme an Demonstrationen reichte er keine Belege ein. Er ist somit nicht in einem Ausmass exilpolitisch tätig, das ihn in den Augen des sri-lankischen Regimes als Regimegegner erscheinen lassen würde. Es ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner (...)spielertätigkeit - selbst wenn die (...)turniere an speziellen Anlässen der tamilischen Organisation stattfinden und er mit LTTE-nahen Mitgliedern abgebildet ist - das Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen hat. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist somit unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.

E. 7.4 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden nicht glaubhaft darlegen. Es besteht somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird.

E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).

E. 8.2 Im Urteil E-2750/2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer keine Risikofaktoren erfüllt. Seine neuen Vorbringen sind nicht asylrelevant respektive unglaubhaft. Eine Verbindung zu den LTTE weist er nicht auf und er ist nicht - jedenfalls nicht in relevantem Mass - exilpolitisch tätig. Er wurde weder verhaftet noch einer Straftat angeklagt oder gar verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Allein aus der tamilischen Ethnie und der fünfjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Dass er in einer "Stop List" aufgeführt sein soll, ist aufgrund des Gesagten unwahrscheinlich. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. Das gilt insbesondere auch für die geltend gemachten Entwicklungen im Zuge der Corona-Pandemiebekämpfung.

E. 8.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 9 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1; SR 142.311). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 10.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 8.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer - wie in den Erwägungen 7 und 8.2 ausgeführt - nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 10.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019 sowie die Präsidentschaftswahlen vom November 2019 und die seitherigen Entwicklungen nichts zu ändern. Es kann auf das Urteil E-2750/2017 E. 10.3 verwiesen werden, wonach der aus G._______ stammende Beschwerdeführer eine überdurchschnittliche Ausbildung genossen, mehrere Jahre in der Handelsfirma seines Vaters und in der Firma eines Bekannten gearbeitet hat und über Familienangehörige und ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in Sri Lanka verfügt. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 10.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 10.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2837/2020 Urteil vom 18. Mai 2021 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 24. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. Juli 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich zu Ausbildungszwecken vom 1. April 2010 bis 23. September 2014 in der Schweiz aufgehalten und habe hier ab 2012 bis 2014 in einer der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)-nahen (...)mannschaft B._______ gespielt. Während seines Aufenthalts in der Schweiz sei er mindestens zwei Mal nach Sri Lanka gereist. Zurück in Sri Lanka sei er Mitglied im (...)team C._______ gewesen. Ab Herbst 2014 bis Mai 2015 sei er diverse Male mit seinem eigenen Pass aus Sri Lanka aus- und wieder eingereist. Aufgrund seiner Teilnahme an zwei (...)turnieren am 15. Mai 2015 und 14. Juni 2015 sei er von Mitgliedern der gegnerischen Mannschaft angesprochen worden. Diese hätten ihm gedroht, Informationen über ihn und seinen Auslandaufenthalt in der Schweiz preiszugeben. Zudem sei er beschuldigt worden, LTTE-Informant und Spieler eines LTTE-Teams in der Schweiz gewesen zu sein. Man habe ihm entsprechende Einträge auf der B._______-Profilseite auf Facebook vorgezeigt, auf welchen er vor einer LTTE-Flagge abgebildet worden sei. Vom Geschäftspartner seines Vaters habe er erfahren, dass er wegen Verdachts auf LTTE-Verbindungen angezeigt und zur Befragung vorgeladen worden sei, weshalb er am (...) aus Sri Lanka ausgereist sei. In der Schweiz spiele er weiterhin (...) im D._______. Im Nachhinein habe er erfahren, dass er zusammen mit LTTE-Sympathisanten auf der Webseite (...) abgebildet worden sei. Weder in seinem Heimatland noch in der Schweiz sei er politisch aktiv gewesen, er habe sich lediglich für den (...)sport engagiert. B. Mit Verfügung vom 31. März 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Urteil E-2750/2017 vom 14. Februar 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei von Herbst 2014 bis Mai 2015 mehrmals unbehelligt aus Sri Lanka aus- und wieder eingereist. In Sri Lanka habe er keine konkreten Behelligungen im Zusammenhang mit seinem sportlichen Engagement erlebt. Er weise kein politisches Profil auf. Aus seiner Ausübung des (...)sports würde keine flüchtlingsrechtliche Gefährdungssituation resultieren. Ebenso werde er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Muslime tamilischer Muttersprache von den Behörden nicht als Bedrohung wahrgenommen. D. Am 5. Juni 2019 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch. Er begründete es mit der massiven Verschlechterung der Sicherheitslage in Sri Lanka. Zudem hätten nach den Osteranschlägen vom 21. April 2019 beim Firmensitz seiner Familie zwei Hausdurchsuchungen durch die sri-lankischen Militärbehörden stattgefunden. Sie hätten die Familie nach Verbindungen zu islamistischen Terroristen und nach seinem Verbleib befragt sowie, ob er anlässlich der Beerdigung seines Vaters, der im Februar 2019 verstorben sei, nach Sri Lanka gereist sei. Am 14. Mai 2019 seien Boote des Familienunternehmens durch das sri-lankische Militär und Anwohner in Brand gesetzt worden. Er habe an exilpolitischen Demonstrationen teilgenommen. Des Weiteren spiele er seit dem Jahr 2018 im (...)team E._______ in F._______. Dieser (...)verein strebe die Überwindung traumatischer Erlebnisse von tamilischen Flüchtlingen sowie die Erfüllung der Ziele der in Sri Lanka verbotenen Dachorganisation (...) an. Hinzu komme, dass seine Familie in G._______ mehrere islamische Institutionen finanziell unterstütze. Der Beschwerdeführer reichte eine CD-ROM mit länderspezifischen Informationen (rund 150 Dateien), ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) X. gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017, 16744/14), ein Video zur Verwüstung des Lagerraums des Familienunternehmens, einen Ausdruck von Google Maps zur Lage des Hauses seiner Familie, Fotos zum Brandanschlag auf die Boote des Familienunternehmens, eine Spendenanfrage der arabischen Schule (...) in G._______ vom 10. Mai 2019, zwei Dankesschreiben der Moschee (...) in G._______ vom 20. Mai 2019, ein Dankesschreiben der (...) Moschee in G._______ vom 22. Mai 2019 sowie ein undatiertes Bestätigungsschreiben von H._______ des E._______ (...) Clubs F._______ (...)" ein. E. Am 9. September 2019 gab der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit 15 weiteren länderspezifischen Informationen, drei Screenshots mit Abbildungen von ihm auf der Facebookseite des I._______ sowie einen Screenshot mit Abbildungen von ihm in einem Whatsappgruppenchat mit dem Titel "J._______ Cup 2019/(...)" zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 24. April 2020 (eröffnet am 1. Mai 2020) lehnte die Vor-instanz das Mehrfachgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. G. Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Bekanntgabe des Spruchkörpers sowie Bestätigung der zufälligen Auswahl desselben. Andernfalls seien die Kriterien bekannt zu geben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Ihm sei dazu Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Der Beschwerdeführer reichte eine CD-ROM mit länderspezifischen Informationen (rund 650 Dateien), eine Mail des SEM vom 6. November 2018 sowie ein Schreiben des SEM vom 3. Dezember 2018 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG). 1.2 Im Zusammenhang mit der Spruchkörperbildung beantragt der Beschwerdeführer vorab im Wesentlichen, dass Auskunft darüber zu erteilen sei, ob die Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden sind beziehungsweise ob in den Automatismus der Spruchkörperbildung eingegriffen wurde. Die automatisierte Geschäftsverteilung und Verfahrensabwicklung am Bundesverwaltungsgericht betreffen gerichtsinterne Arbeitsschritte. Diesbezüglich ist auf die geltende Praxis (Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3) und die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR; SR. 173.320.1) zu verweisen. Auf diesen Antrag ist daher praxisgemäss nicht einzutreten. Bei dieser Ausgangslage ist auch auf den weiteren Teilantrag, im Falle eines Eingriffs die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nicht einzutreten (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-2110/2020 vom 11. Juni 2020 E. 2). Soweit darüber hinaus um Einsicht in die Softwaredatei des BVGer ersucht wird und um Bekanntgabe der Person, die diese Auswahl getroffen hat, ist auf diese Anträge ebenfalls nicht einzutreten, da diese Auskunftsersuchen in engem Zusammenhang mit den vorstehend erwähnten Anträgen stehen beziehungsweise deren vorgängige Behandlung bedingen (vgl. Urteil des BVGer E-3931/2020 vom 22. März 2021 E. 3). 1.3 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchkörpers gegenstandslos. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 3.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer nicht zu seinen neu vorgebrachten Asylvorbringen angehört. Das neue Asylgesuch reichte der Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG ein. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat in seinem 63 Seiten (exkl. Beilagenverzeichnis) umfassenden Gesuch vom 5. Juni 2019 seine Asylgründe ausführlich dargelegt. Eine weitere Anhörung war folglich nicht angezeigt. Die Rüge ist folglich unbegründet. 3.4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass seine Familie aufgrund ihres Hintergrunds durch die geltend gemachten Nachteile mehr betroffen gewesen sei als andere muslimische Personen. Zudem habe sie die Sicherheitslage in Sri Lanka und seine Asylvorbringen zu den exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz unsorgfältig geprüft. Die Vorinstanz äusserte sich implizit zum vom Beschwerdeführer vorgebrachten familiären Hintergrund, indem sie ausführlich die verstärkten Kontrollen der muslimischen Gemeinschaft in Sri Lanka dargelegt und festgestellt hat, angesichts der Tatsache, dass die Hausdurchsuchungen nicht gezielt erfolgt seien, dass die Kontrollmassnahmen gegenüber seiner Familie nicht über ein Mass an Intensität hinausgehen würden, welches auch andere muslimische Personen in der gleichen Situation in Sri Lanka zu erdulden hätten, seien sie nicht asylrelevant. Zudem führte sie aus, dass die eingereichten Fotos kein Beleg für ein relevantes Motiv bezüglich der Verbrennung der Boote darstellen würden. Hinsichtlich seiner neu vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten hat die Vorinstanz in ihrer Begründung nachvollziehbar und differenziert aufgezeigt, diese seien selbst vor dem Hintergrund seiner diesbezüglichen Vorbringen im ersten Asylverfahren nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich zu ziehen. Die Begründung der Vorinstanz ist somit als ausreichend einzustufen. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der (damals) aktuellen Lage in Sri Lanka geprüft. Zudem war der Beschwerdeführer in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Es liegt demnach keine Verletzung der Begründungspflicht vor. 3.5 Der Beschwerdeführer bemängelt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Neben den individuellen Asylgründen (die eingereichten Schreiben zur Darlegung der Unterstützung der muslimischen Glaubensgemeinschaft in G._______ durch seine Familie; die herausragende Rolle, welche seine Familie innerhalb der tamilischen Gemeinde G._______s einnehme; den Screenshot mit Abbildungen des Beschwerdeführers im J._______ Cup 2019 - Whatsappgruppenchat) habe die Vorinstanz sodann die länderspezifische Lage in Sri Lanka (Konfiszierung von Sprengstoff in G._______ im Januar 2019; den Kontakt der Attentäter der Osteranschläge zur muslimischen Elite in G._______; Papierbeschaffung und Background-Check; aktuelle Lage auch aufgrund der Coronakrise) nicht berücksichtigt. Darüber hinaus habe sie die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Regierungspräsidenten in der Verfügung nicht erwähnt. Die Vorinstanz hat die eingereichten Schreiben der muslimischen Gemeinde sowie den Screenshot der J._______ Cup 2019 - Whatsappgruppe berücksichtigt. Ebenso hat sie die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Stellung seiner Familie in der muslimisch-tamilischen Gemeinschaft von G._______ in der Verfügung ausführlich erwähnt und auf die verstärkten Kontrollen durch die sri-lankischen Behörden infolge der Osteranschläge hingewiesen. Ob die Beweiswürdigung und die Glaubhaftigkeitsprüfung der diesbezüglichen Aussagen zutreffend sind, betrifft nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Vorbringen. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen (inklusive Risikoanalyse) gelangt als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Beurteilung. Unter Einbezug der aktuellen Lage hat sie auch der Wahl von Gotabaya Rajapaksa, welche bereits am 16. November 2019 stattgefunden hat, Rechnung getragen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. 3.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 4. 4.1 Gestützt auf die Ausführungen in der Erwägung 3.3 ist der Beweisantrag betreffend erneute Anhörung des Beschwerdeführers abzuweisen. 4.2 Der Beweisantrag, dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist anzusetzen, um zusätzliche Beweismittel zum Brandanschlag auf die Boote seiner Familie vom 14. Mai 2019 und zum gegen ihn laufenden Gerichtsverfahren in Sri Lanka beibringen zu können, ist ebenfalls abzuweisen. Der Beschwerdeführer hätte bis zum Urteilszeitpunkt hinreichend Gelegenheit und im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) auch die Obliegenheit gehabt, weitere Beweismittel einzureichen. Dies hat er offensichtlich nicht getan. Es besteht demnach keine Veranlassung, eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2004/1 E. 6a; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6; BVGE 2008/4 E. 5.2). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die sri-lankischen Behörden hätten infolge der terroristischen Anschläge vom 21. April 2019 Massnahmen ergriffen, um Personen zu fassen, die im Zusammenhang mit den Anschlägen stehen würden. Nach den Anschlägen seien zahlreiche Personen und Familien, insbesondere Personen und Familien muslimischen Glaubens, in gleichem Masse und Umfang von den Kontrollen und Untersuchungen der sri-lankischen Behörden betroffen gewesen. Nebst den geltend gemachten Nachteilen, namentlich den Hausdurchsuchungen, der Beschlagnahmung von Material, dem Verlust der Boote und der Befragung der Mutter, habe seine Familie keine weiteren Nachteile erlitten. Die Kontrollmassnahmen würden folglich nicht über ein Mass an Intensität hinausgehen, welches auch andere Personen und Familien in der gleichen Situation in Sri Lanka zu erdulden hätten. Es sei nicht auszuschliessen, dass die muslimische Gemeinschaft in Sri Lanka in Folge der durch extremistische Islamisten durchgeführten Anschläge einer verstärkten Kontrolle unterworfen seien. Das Bundesverwaltungsgericht verneine indes eine Kollektivverfolgung der Muslime. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten keinen persönlichen Bezug zu den Anschlägen. Alleine aufgrund ihres Glaubens könnten sie keine begründete Furcht vor einer Verfolgung ableiten. Seine Vorbringen in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten im (...)team B._______ in der Schweiz und die deswegen in Sri Lanka geltend gemachte Suche nach ihm seien bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens behandelt und als nicht asylrelevant betrachtet worden. An dieser Einschätzung habe sich nichts geändert. Seinem zweiten Asylgesuch und den eingereichten Beweismitteln könnten keine Hinweise entnommen werden, dass die sri-lankischen Behörden ihn aufgrund seiner Teilnahme an (...)spielen seit dem Jahr 2018 in der neuen Mannschaft von F._______ "E._______" in Sri Lanka suchen würden oder ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre. Die weiteren Aktivitäten des (...)teams "E._______" (die gezielte Überwindung traumatischer Erlebnisse von tamilischen Flüchtlingen sowie die Erfüllung der Ziele der in Sri Lanka verbotenen Dachorganisation [...] in der Schweiz anzustreben) seien nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich zu ziehen. Seine Aktivitäten als blosser Mitläufer würden für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreichen. Zudem habe er selber angegeben, nie politisch aktiv oder Mitglied der LTTE in Sri Lanka gewesen zu sein. Anlässlich des ersten Asylverfahrens habe er mehrmals betont, dass er nur aus sportlicher Leidenschaft (...) spiele. Er erfülle die Risikofaktoren nicht. Es sei nicht davon auszugehen, er habe zukünftig gezielte Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. 6.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerde aus, seit der Präsidentschaftswahl im November 2019 seien die Verfolgungshandlungen der Behörden konkret und gegen spezifische Gruppen gerichtet und würden primär Oppositionelle, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten sowie Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten, insbesondere tamilische und muslimische Rückkehrer aus der Schweiz, betreffen, die ins Visier der Behörden geraten seien. Durch die Coronakrise habe sich die Situation der muslimischen Familien und so auch seiner Familie in der Region G._______ zusätzlich verschlechtert. Er und seine muslimische Familie seien wegen ihres Reichtums, ihrer finanziellen Zuwendungen an die muslimische Gemeinde G._______ und seines Aufenthaltes in der Schweiz in Sri Lanka infolge der Osteranschläge in den Verfolgungsfokus der sri-lankischen Behörden geraten. Seine Verwandten würden davon ausgehen, dass ein Gerichtsverfahren gegen ihn bestehe. Wegen seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz und seiner Nähe zu separatistischen Kreisen weise er ein anderes Profil als die übrigen Muslime in Sri Lanka auf. Seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz für die (...)mannschaft "B._______" müssten kumulativ mit den neuen Vorbringen vor der aktuellen Ländersituation gewürdigt werden. Wegen dieser Aktivitäten sei er in Sri Lanka belangt worden und im Jahr 2015 aus Sri Lanka ausgereist. Zudem sei er in der Schweiz seit dem Jahr 2018 Mitglied des (...)teams "E._______". Als Spieler in besagter Mannschaft sei er exponiert. Innerhalb der (...)szene sei es zu Absonderungen ehemaliger Mitglieder und Sympathisanten der LTTE gekommen, welche nun mit den sri-lankischen Behörden zusammenarbeiten würden. Er gehe davon aus, dass es zu einem Informationsfluss ihn betreffend gekommen sei, da er auf der Facebookseite des in Sri Lanka verbotenen I._______ abgebildet sei. Die sri-lankischen Behörden würden ihn folglich mit dem I._______ in Verbindung bringen. Sein wohlhabender muslimischer Hintergrund, der lange Aufenthalt in der Schweiz und die Teilnahme an tamilischen separatistischen Anlässen würden eine Rückkehr nach Sri Lanka aus der Verfolgungsperspektive besonders gefährlich erscheinen lassen. Er erfülle mehrere Risikofaktoren. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Osteranschläge seien von wohlhabenden muslimischen Fabrikbesitzern finanziert und organisiert worden, weshalb seine vermögende Familie in den Verfolgungsfokus der sri-lankischen Behörden geraten sei (zwei Hausdurchsuchungen, Brandanschlag auf die Boote). Als Angehöriger dieser Familie, der sich zudem im Ausland aufhalte, drohe ihm bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung. Es ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer begründeten Anlass zur Befürchtung hat, einer künftigen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Es ist festzuhalten, dass die - in Sri Lanka latent verbreitet vorhandene - anti-muslimische Stimmung seit den Osteranschlägen 2019 zugenommen hat. Bei den Anschlägen von muslimischen Selbstmordattentätern auf Kirchen und Hotels in Colombo und zwei weiteren Städten vom 21. April 2019 kamen über 250 Personen ums Leben. Die Regierung rief daraufhin den Notstand aus und hunderte von Muslimen wurden im Zusammenhang mit den Anschlägen verhaftet, wobei teilweise nur dürftige Hinweise für deren Involvierung in die Anschläge vorlagen. Die muslimische Bevölkerung stand im Rahmen der Anti-Terror Massnahmen der Regierung generell unter erhöhter Beobachtung und intensivierter Kontrolle. Der Notstand wurde am 22. August 2019 wieder aufgehoben. Bei anti-muslimischen Unruhen, die offensichtlich von nationalistischen Gruppierungen und militanten Buddhisten orchestriert und unterstützt worden waren, wurden muslimische Häuser und Geschäfte angegriffen. Die Sicherheitskräfte waren dabei nicht immer in der Lage oder willens, für Ordnung zu sorgen. Aufrufe zum Boykott von muslimischen Verkäufern und Unternehmen haben zugenommen und führten teilweise zu namhaften Verlusten bei muslimischen Unternehmern (International Crisis Group, After Sri Lanka's Easter Bombing: Reducing Risks of Future Violence, 27. September 2019, S. 18 ff.; Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade, DFAT Country Information Report Sri Lanka, 4. November 2019, S. 28 f.; Human Rights Watch, World Report 2020, Sri Lanka, S. 527 ff.). Hinsichtlich der geltend gemachten Hausdurchsuchungen, Befragungen und Beschlagnahmungen von Gegenständen im Frühjahr 2019 bei der Familie des Beschwerdeführers kann - entgegen der Auffassung in der vorinstanzlichen Verfügung - offensichtlich nicht davon gesprochen werden, diese seien nicht speziell gegen die Familie des Beschwerdeführers gerichtet gewesen. Daran ändert der Umstand, dass andere muslimische Familien ähnlich betroffen gewesen seien nichts. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, dass sie, über ein legitimes Interesse an der Aufklärung der Terroranschläge hinaus, in einem flüchtlingsrechtlich erheblichen Motiv gegründet hätten. Es dürfte ihnen darüber hinaus tatsächlich auch an der nötigen Intensität mangeln. Aus den Bildern von verbrannten Booten vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nichts abzuleiten; zu Recht verweist die Vorinstanz insbesondere darauf, dass sich daraus kein Motiv ableiten lasse. Für die Einschätzung der mangelnden Relevanz dieser Massnahmen spricht aber vor allem, dass sich seine Familie nach wie vor in Sri Lanka befindet und er nicht vorbringt, dass es in der Zwischenzeit - somit seit zwei Jahren - zu weiteren Vorfällen von Seiten der sri-lankischen Behörden gegenüber seiner Familie gekommen ist. So wurde insbesondere niemand aus seiner Familie verhört oder verhaftet. Somit ist davon auszugehen, dass sich bei den sri-lankischen Behörden der Verdacht nicht erhärtet hat, seine Familie stehe im Zusammenhang mit den Osteranschlägen. Daran vermögen auch die von ihm eingereichten allgemeinen Berichte über die oben dargestellte Lage in Sri Lanka und die eingereichten Dankesschreiben vom 20. und 22. Mai 2019, wonach die Familie muslimische Institutionen mit Spenden unterstütze, nichts zu ändern. Für das geltend gemachte Gerichtsverfahren kann er keine Beweismittel einreichen, welche seine Angaben untermauern könnten. Es handelt sich somit nur um eine Behauptung. Das Vorliegen einer objektiven Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist somit zu verneinen. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum sri-lankischen Präsidenten im November 2019 gehe in den Augen der neuen sri-lankischen Regierung die Terrorismusgefahr insbesondere von der muslimischen und tamilischen Minderheit aus. Er gehöre beiden Minderheiten an. Vor dem Hintergrund seiner ehemaligen Zugehörigkeit zum (...)team "B._______" von 2012 und 2014, der beiden Hausdurchsuchungen bei seiner Familie und dem Brandanschlag auf deren Boote im Jahr 2019 sei er einer zunehmenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Er macht damit einen objektiven Nachfluchtgrund geltend, welcher vorliegt, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. In solchen Fällen ist die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren (BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). Im Urteil E-2750/2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, er erfülle wegen seiner Mitgliedschaft in den (...)teams "B._______" und "D._______" sowie seiner ethnischen Zugehörigkeit oder seines Glaubens nicht die Flüchtlingseigenschaft (s. E. 6, E. 7.2.5 und E. 7.3). Die neuen Vorbringen (vgl. E. 7.1) sind ebenfalls nicht asyl- beziehungsweise flüchtlingsrelevant. An dieser Einschätzung ändern weder der Regierungswechsel vom 16. November 2019 noch die im Dezember 2019 erfolgte Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo etwas, da diesbezüglich kein individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Hinsichtlich des Machtwechsels vom 16. November 2019 gilt festzuhalten: Gotabaya Rajapaksa wurde damals zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 14. April 2021). Er war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär und wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalisten und Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.01.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda sodann zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753, abgerufen am 14. April 2021). Die mit der absoluten Mehrheit gewonnene 16. Parlamentswahl vom 5. August 2020 verstärkt die Machtfülle der Brüder Rajapaksa noch weiter (vgl. Stiftung für Wissenschaft und Politik [SWP] Aktuell, Nr. 69, September 2020: Politischer Umbruch in Sri Lanka; https://www.swp-berlin.org/10.18449/2020A69/; abgerufen am 14. April 2021). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Der Beschwerdeführer war nie politisch aktiv, er weist kein regimekritisches Verhalten auf und hat - wie auch nachfolgend in Erwägung 7.3 ausge-führt - keine Verbindung zu den LTTE. Auch unter Berücksichtigung des aktuellen politischen Kontextes in Sri Lanka lässt sich nicht ableiten, er hätte mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen; das Vorliegen eines objektiven Nachfluchtgrundes ist zu verneinen (vgl. hierzu zur aktuellen Rechtsprechung Urteil des BVGer D-1690/2020 vom 22. April 2020 E. 11.2). 7.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, sri-lankische (...)spieler in der Schweiz hätten Informationen über ihn an die sri-lankischen Behörden weitergeleitet, da er auf der Facebookseite des in Sri Lanka verbotenen I._______ abgebildet worden sei. Die sri-lankischen Behörden würden ihn folglich mit dem I._______ in Verbindung bringen, weshalb er in der Position als Spieler des (...)teams "E._______" exponiert sei. Ebenso sei er durch seine Teilnahme an tamilischen separatistischen Anlässen besonders vor einer Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden gefährdet. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). Zum Beleg seiner exilpolitischen Tätigkeit reichte der Beschwerdeführer verschiedene Internetausdrucke sowie Inhalte eines Whatsappchats ein, auf welchen er mit seiner (...)mannschaft abgebildet ist. Die FacebookSeiten der I._______ zeigen ihn als (...)spieler zusammen mit seiner Mannschaft anlässlich einer Siegesfeier. Die Bilder im Whatsappchat sind nicht öffentlich und zeigen ihn wiederum nur im Zusammenhang mit einer Siegesfeier inmitten seines Teams, weshalb auch hier kein politischer Zusammenhang zu erkennen ist. Sein Name wurde auf keinem der eingereichten Bilder erwähnt und seine Fotos stehen deutlich im Zusammenhang mit seinen sportlichen Fähigkeiten. Daran ändert der Umstand, dass im Hintergrund ein Schrein zu erkennen ist, nichts. Er machte zudem zu keinem Zeitpunkt eine Verbindung zu den LTTE geltend; er gab selber an, sein Beweggrund, Mitglied des (...)teams zu sein, sei einzig sein Interesse am (...)sport. Daran ändert auch das Schreiben des (...)clubs "E._______", wonach der Verein die tamilische Organisation der Schweiz unterstütze und eine Art Therapie für tamilische Kriegsflüchtlinge sei, sowie die angebliche Spaltung der (...)szene in der Schweiz nichts. Zu seiner Teilnahme an Demonstrationen reichte er keine Belege ein. Er ist somit nicht in einem Ausmass exilpolitisch tätig, das ihn in den Augen des sri-lankischen Regimes als Regimegegner erscheinen lassen würde. Es ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner (...)spielertätigkeit - selbst wenn die (...)turniere an speziellen Anlässen der tamilischen Organisation stattfinden und er mit LTTE-nahen Mitgliedern abgebildet ist - das Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen hat. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist somit unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. 7.4 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden nicht glaubhaft darlegen. Es besteht somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). 8.2 Im Urteil E-2750/2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer keine Risikofaktoren erfüllt. Seine neuen Vorbringen sind nicht asylrelevant respektive unglaubhaft. Eine Verbindung zu den LTTE weist er nicht auf und er ist nicht - jedenfalls nicht in relevantem Mass - exilpolitisch tätig. Er wurde weder verhaftet noch einer Straftat angeklagt oder gar verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Allein aus der tamilischen Ethnie und der fünfjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Dass er in einer "Stop List" aufgeführt sein soll, ist aufgrund des Gesagten unwahrscheinlich. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. Das gilt insbesondere auch für die geltend gemachten Entwicklungen im Zuge der Corona-Pandemiebekämpfung. 8.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1; SR 142.311). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 10.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 8.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer - wie in den Erwägungen 7 und 8.2 ausgeführt - nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 10.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019 sowie die Präsidentschaftswahlen vom November 2019 und die seitherigen Entwicklungen nichts zu ändern. Es kann auf das Urteil E-2750/2017 E. 10.3 verwiesen werden, wonach der aus G._______ stammende Beschwerdeführer eine überdurchschnittliche Ausbildung genossen, mehrere Jahre in der Handelsfirma seines Vaters und in der Firma eines Bekannten gearbeitet hat und über Familienangehörige und ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in Sri Lanka verfügt. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 10.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 10.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand: