Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorläufiger Schutz; Verfügung des SEM vom 25. Mai 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-2810/2022
U r t e i l v o m 1 7 . A u g u s t 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Giulia Marelli. Parteien A._______, geboren am (…), Tunesien, vertreten durch MLaw Katrin Mäder, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorläufiger Schutz; Verfügung des SEM vom 25. Mai 2022 / N (…).
E-2810/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger mit Aufent- haltsbewilligung in der Ukraine (gültig bis zum […] 2029), am 20. April 2022 in die Schweiz einreiste und am selben Tag das SEM um Gewährung vo- rübergehenden Schutzes ersuchte, dass er zur Untermauerung seines Gesuchs eine ukrainische Aufenthalts- karte, einen von der tunesischen Botschaft in Moskau ausgestellten Ehe- schein, eine ukrainische Geburtsurkunde seines Sohnes, einen von der tu- nesischen Botschaft in Moskau ausgestellten Geburtsregisterauszug sei- nes Sohnes, eine Kopie des ukrainischen Passes seines Sohnes, eine Ko- pie des ukrainischen Passes seiner Ehefrau, einen ukrainischen Steuer- auszug sowie ein Dokument in Bezug auf sein in der Ukraine hängiges Einbürgerungsverfahren vorlegte, dass er anlässlich seiner Kurzbefragung vom 20. April 2022 (SEM-Akte 1155366-2/4) zu Protokoll gab, er sei im Jahr 2013 zu Studienzwecken in die Ukraine gereist und habe seither dort gelebt, wobei er sich letztmals im Dezember 2020 für zwei Wochen in Tunesien aufgehalten habe, dass er mit einer Ukrainerin verheiratet sei, mit der er einen (…)jährigen Sohn habe, dass sich seine Ehefrau sowie sein Sohn zurzeit in B._______ befänden und in die Schweiz nachreisen würden, sobald er einen positiven Bescheid erhalten und eine Unterkunft gefunden habe, dass das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz mit Verfügung vom 25. Mai 2022 ab- lehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und bean- tragte, die Verfügung vom 25. Mai 2022 sei aufzuheben und ihm und seiner Familie sei vorübergehender Schutz zu gewähren, eventualiter sei die Sa- che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter seien er und seine Familie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersuchte und beantragte, der Beschwerde sei aufschie- bende Wirkung zu erteilen,
E-2810/2022 Seite 3 dass dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2022 der Eingang seiner Be- schwerde bestätigt und festgehalten wurde, er dürfe den Ausgang des Ver- fahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel sowie auch vorliegend endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf den Antrag betreffend die aufschiebende Wirkung nicht einzutre- ten ist, da diese der Beschwerde nicht entzogen wurde (vgl. Art. 55 VwVG), dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBl 2022 586),
E-2810/2022 Seite 4 dass gemäss dieser Allgemeinverfügung den folgenden Personengruppen vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird:
a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ih- ren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,
b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten,
c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Fa- milienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufent- haltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsbe- rechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung ausführte, Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht zu einer der vom Bundesrat definierten Gruppen der schutzberechtigten Personen gehöre, dass es dies damit begründete, der Beschwerdeführer könne sich weder auf Buchstabe a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 berufen, da sich seine Ehefrau nicht in der Schweiz befinde und in der Schweiz auch kein Gesuch um vorübergehenden Schutz gestellt habe, noch auf Buch- stabe c derselben Verfügung, da er in Sicherheit und dauerhaft nach Tune- sien zurückkehren könne, dass sodann keine Gründe ersichtlich seien, die gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit seiner Rückführung in den Heimatstaat sprächen, zu- mal er über eine sehr gute Ausbildung sowie ein tragfähiges familiäres Be- ziehungsnetz in Tunesien verfüge, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde angab, die Voraussetzungen von Buchstabe a der Allgemeinverfügung seien klar erfüllt, dass die Ansicht der Vorinstanz, wonach er nicht in den Anwendungsbe- reich der schutzberechtigten Personen falle, weil sich seine Ehefrau nicht in der Schweiz aufhalte und in der Schweiz kein Gesuch um vorüberge- henden Schutz gestellt habe, völlig willkürlich sei,
E-2810/2022 Seite 5 dass er in der Kurzbefragung vom 20. April 2022 von Anfang an und kon- stant ausgesagt habe, das Ziel der Familie sei es, sich in der Schweiz zu vereinen, sobald sie den Schutzstatus S erhalten hätten und er über eine Wohnung in der Schweiz verfüge, womit klar erstellt sei, dass er das Ge- such für die ganze Familie und nicht nur für sich selbst gestellt habe, dass auch die implizite Behauptung der Vorinstanz, die Schutzgewährung hätte von seiner Ehefrau beantragt werden müssen, willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sei, dass im Weiteren er und seine Familie weder dauerhaft noch in Sicherheit nach Tunesien reisen könnten, weshalb die Vorinstanz mit der gegenteili- gen Annahme den Sachverhalt unrichtig festgestellt sowie Buchstabe b (recte: Buchstabe c) der Allgemeinverfügung verletzt habe, dass nämlich einerseits die Situation für (…) in Tunesien sehr schwierig sei und ihm nicht zugemutet werden könne, dort seinen Beruf auszuüben, so- fern dies überhaupt möglich wäre, dass er andererseits im Jahr 2019 in der Ukraine ein Einbürgerungsgesuch gestellt habe und somit bald die ukrainische Staatsbürgerschaft erhalten und die tunesische verlieren werde, dass vorliegend auch die Voraussetzungen von Art. 71 Abs. 1 AsylG erfüllt seien, da er für die ganze Familie, die erwiesenermassen durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt worden sei, um Schutzgewährung in der Schweiz ersucht habe, dass zudem eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliege, da seiner Familie weder die Ausreise nach Tunesien noch eine Trennung zugemutet werden könne, die Vorinstanz aber mit der Verweigerung der Schutzgewährung genau dies bewirke, dass seine Wegweisung im Übrigen nicht verhältnismässig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV und weder zulässig noch zumutbar gemäss Art. 83 Abs. 1 AIG sei, dass das Gericht demgegenüber die vorinstanzliche Verfügung als über- zeugend qualifiziert, zumal die Beschwerdeschrift sowie die ihr beigelegten Beweismittel keine Vorbringen enthalten, die geeignet wären, die Einschät- zung der Vorinstanz zu entkräften,
E-2810/2022 Seite 6 dass der Beschwerdeführer nicht ukrainischer Staatsangehöriger ist und seine ukrainische Ehefrau in der Schweiz kein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes gestellt hat, womit die Anwendung von Buchstabe a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht fällt, dass er ferner nicht über einen Schutzstatus in der Ukraine verfügt, was auch die Anwendung von Buchstabe b der Allgemeinverfügung aus- schliesst, dass eine Anwendung von Buchstabe c der Allgemeinverfügung unter an- derem voraussetzen würde, dass der Beschwerdeführer nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Tunesien zurückkehren könnte, dass beim Beschwerdeführer diese Voraussetzung offensichtlich nicht ge- geben ist, dass seinen Ausführungen anlässlich der Befragung vom 20. April 2022 zu entnehmen ist, dass eine dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat unter dem Aspekt der Sicherheit grundsätzlich möglich wäre, zumal er nament- lich im Dezember 2020 unbehelligt nach Tunesien ein- und ausreisen konnte und sich auch seine Frau und sein Sohn ferienhalber bereits in je- nem Land aufgehalten haben, dass nach dem Gesagten bei der jetzigen Sachlage weder der Beschwer- deführer noch seine Ehefrau zu einer der vom Bundesrat definierten Grup- pen der schutzberechtigten Personen gehören, womit auch Art. 71 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar ist (vgl. Art. 66 und Art. 4 AsylG), dass im Übrigen auch keine Verletzung von Art. 9 BV oder Art. 5 Abs. 2 BV ersichtlich ist, dass das SEM damit zu Recht das Gesuch um Gewährung des vorüber- gehenden Schutzes abgelehnt hat, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufent- haltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), wes- halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim- mungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht an- geordnet wurde,
E-2810/2022 Seite 7 dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flücht- lingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer bei der jetzigen Sachlage – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – auch aus dem Recht auf Fami- lienleben (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV) für sich kein Wegweisungsvollzugshin- dernis abzuleiten vermag, setzt doch die Berufung auf diese Bestimmun- gen voraus, dass die ausländische Person nahe Verwandte mit einem ge- festigten Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbe- willigung oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein An- spruch besteht) in der Schweiz hat, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
E-2810/2022 Seite 8 dass angesichts der allgemeinen Lage in Tunesien der Wegweisungsvoll- zug dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint (vgl. Urteil des BVGer E-407/2022 vom 19. Mai 2022 E. 9.3.2), dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne in Tunesien mög- licherweise nicht als (…) arbeiten, was ihm ferner aufgrund der schlechten Infrastruktur und allfälliger Probleme im Falle von Fehlhandlungen nicht zu- zumuten sei, keine andere Einschätzung zu bewirken vermag, dass es sich beim Beschwerdeführer im Übrigen um einen jungen, gebil- deten Mann handelt, der in Tunesien aufgewachsen ist und in jenem Land über familiäre Beziehungen verfügt, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerde- führers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Tunesien zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten auch der vom SEM verfügte Vollzug der Weg- weisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unbe- sehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aus- sichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E-2810/2022 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Giulia Marelli
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