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E-407/2022

E-407/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-05-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben Tunesien im Dezember 2020 und gelangte am 6. Februar 2021 in die Schweiz, wo er am 8. Februar 2021 um Asyl nachsuchte. Dabei gab er an, er stamme aus B._______, sei arabischer Ethnie und minderjährig. A.b Am 11. Februar 2021 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung beziehungsweise seine Vertrauensperson. A.c Am 18. Februar 2021 fand die Erstbefragung UMA im Beisein der Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson statt. A.d Die Vorinstanz beauftragte am 24. Februar 2021 das Institut für (…) mit einer forensischen Altersdiagnostik. Gemäss dem Gutachten vom

2. März 2021 ergibt sich in einer Zusammenschau aller Untersuchungs- befunde zum Zeitpunkt der Untersuchung, dass der Beschwerdeführer das (…) Lebensjahr sicher vollendet habe. Das von ihm angegebene Alter könne somit zutreffen. A.e Am 15. April 2021 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Bei- sein seiner Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson zu sei- nen Asylgründen an. A.f Nachdem der Beschwerdeführer am 22. April 2021 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde, legte die zugewiesene Rechtsvertretung am fol- genden Tag ihr Mandat nieder und überwies die Akten mit dem Einver- ständnis des Beschwerdeführers der (…) Beratungsstelle für Asylsu- chende ([…]). A.g Mit Schreiben vom 20. Mai 2021 teilte das Amt für (…), des Kantons C._______ der Vorinstanz mit, die (…) und die Zentralstelle (…) hätten sich dahin geeinigt, dass Letztere die Rolle der Vertrauensperson im erweiter- ten Asylverfahren übernehme. A.h Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragungen im Wesent- lichen geltend, er wisse nicht, wo er in Tunesien leben könne. Sein alkohl- und spielsüchtiger Vater habe das Haus der Familie verkauft und auch seine Mutter habe ihn verlassen. Von 20(…) bis 20(…) habe er bei der Grossmutter gelebt, die im Jahr 20(…) verstorben sei. Nach deren Tod

E-407/2022 Seite 3 habe er zwei Jahre auf der Strasse gelebt. Zu anderen Verwandten habe er keinen Kontakt gehabt. B. B.a Am 30. Juli 2021 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Botschaft in D._______ um Abklärungen vor Ort. B.b Die Botschaft antwortete mit Schreiben vom 5. November 2021. B.c Mit Schreiben vom 19. November 2021 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Abklärungen der Botschaft. B.d Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 Stellung. C. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 26. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor- instanz sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und das Asyl- gesuch sei gutzuheissen. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 17. Februar 2022 gab der Beschwerdeführer einen Standortbericht der Asyl-Organisation C._______ ([…]) sowie einen Kurz- bericht des (…) C._______ ([…]) vom 17. Februar 2022 zu den Akten.

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Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

E-407/2022 Seite 5 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG stand.

E. 5.2 Zur Begründung führt sie aus, die geltend gemachte Lebenssituation sei auf die wirtschaftliche Lage in Tunesien und die sozialen Lebensbedin- gungen des Beschwerdeführers zurückzuführen, mithin seien sie nicht asylrelevant. Zudem habe der Beschwerdeführer ein tatsachenwidriges To- desdatum seiner Grossmutter angegeben und entgegen seinen Aussagen nicht auf der Strasse, sondern zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder im Haus des Onkels gelebt. Er verfüge demnach über eine Familie in Tunesien.

E. 5.3.1 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer vorab sinn- gemäss geltend, das erstinstanzliche Verfahren hätte vor der Vollendung seines (…) Lebensjahres am (…) 20(…), mithin während seiner Minderjäh- rigkeit abgeschlossen werden müssen.

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E. 5.3.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2bis AsylG sind Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen prioritär zu behandeln. Der Beschwerdeführer hat am 8. Februar 2021 um Asyl nachgesucht. Nach der Befragung zur Person wurde aufgrund seiner Angaben am 26. Februar 2021 eine Altersanalyse in Auftrag gegeben, zu deren Ergebnis ihm am

E. 5.3.3 Die vorinstanzlichen materiellen Erwägungen sind sodann nicht zu beanstanden. Aus der angefochtenen Verfügung geht insgesamt hinrei- chend hervor, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft genügen. Mit dem blossen Wiederholen sei- ner Asylvorbringen und Festhalten an deren Wahrheitsgehalt legt der Be- schwerdeführer weder dar, inwiefern die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet noch weshalb sie ihn zu Un- recht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Solches ist auch nicht ersichtlich.

E-407/2022 Seite 7 Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Demnach hat die Vor- instanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht ver- neint und das Asylgesuch abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei- mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E-407/2022 Seite 8 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tu- nesien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Soweit sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmittel- eingabe auf Art. 8 EMRK beruft, substantiiert er nicht ansatzweise, inwie- fern vorliegend der Schutz des Privat- und Familienlebens verletzt sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich, leben seine Familie und Verwandten doch in Tunesien. Schliesslich lässt die allgemeine Menschenrechtssitua- tion in Tunesien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei- sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun- gen zulässig.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tunesien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Soweit sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf Art. 8 EMRK beruft, substantiiert er nicht ansatzweise, inwiefern vorliegend der Schutz des Privat- und Familienlebens verletzt sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich, leben seine Familie und Verwandten doch in Tunesien. Schliesslich lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Tunesien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9 März das rechtliche Gehör gewährt wurde. Am 15. April 2021 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu den Asylgründen angehört. Aufgrund seiner dortigen Ausführungen ersuchte die Vorinstanz am 30. Juli 2021 die Schweizer Botschaft in D._______ um weitere Abklärungen. Die Antwort der Botschaft datiert vom 5. November 2021. Mit Schreiben vom 19. No- vember 2021 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtli- che Gehör zum Ergebnis der Botschaftsanfrage. Innert durch die Vo- rinstanz stillschweigend erstreckter Frist reichte dieser mit Schreiben von

7. Dezember 2021 (Poststempel 15.12.2021) die Stellungnahme zu den Akten. Es ist demnach festzuhalten, dass der Sachverhalt während der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht abschliessend festgestellt werden konnte. In Anbetracht dieser einzeln vorgenommenen Verfahrensschritten kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass das Asylverfahren des Be- schwerdeführers nicht entsprechend dem Beschleunigungsgebot beför- derlich behandelt worden wäre. Der Beschwerdeführer vermag somit aus dem Umstand, dass der Asylentscheid erst nach der Erreichung der Voll- jährigkeit erlassen wurde, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Weiterge- hend ist auch nicht ersichtlich, inwiefern seine Rechte als Minderjähriger im Rahmen des Asylverfahrens nicht beachtet worden wären. Namentlich war er während des ganzen Verfahrens durch seine Rechtsvertretung be- ziehungsweise Vertrauensperson begleitet sowie vertreten. Inwieweit so- dann die Kinderrechtskonvention verletzt worden sein soll, wird in der Be- schwerde nicht weiter substantiiert und solches ist auch nicht ersichtlich.

E. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

E-407/2022 Seite 9 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.2 Zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei jung, körper- lich gesund und, nachdem er über eine (…)jährige Schulausbildung und Arbeitserfahrungen als (…) verfüge, auch grundsätzlich in der Lage, seinen Lebensunterhalt selber zu bestreiten. Zudem lebe seine Mutter, sein Bru- der und weitere Verwandte im Heimatland, auf deren Hilfe er notfalls zählen könne. Namentlich habe er vor der Ausreise zusammen mit der Mutter im Hause eines Onkels gelebt.

E. 9.3.1 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer daran fest, der Vollzug in seinen Heimatstaat sei nicht zumutbar.

E. 9.3.2 Die allgemeine Lage in Tunesien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint.

E. 9.3.3 Der Beschwerdeführer hat auf Beschwerdestufe einen Kurzbericht der (…) vom 17. Februar 2022 eingereicht. Gemäss diesem ist er infolge des negativen Asylentscheides (…). Weiter führt die behandelnde Psycho- login aus, bei einer Bestätigung des Entscheids sei mit einer Verschlech- terung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und einer Erhö- hung der Suizidalität zu rechnen. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird bei drohendem Suizid von einer zu voll- ziehenden Weg- oder Ausweisung nicht Abstand genommen, solange kon- krete Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1, be- stätigt im Urteil des BVGer D-4802/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 5.4.3). Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei, sich in Zusammenarbeit mit der ihn behandelnden Psychologin gezielt auf den Vollzug der Wegweisung und auf eine Rückkehr nach Tunesien vorzubereiten. Die Abklärungen durch die Botschaft vor Ort haben ergeben, dass der Be- schwerdeführer in Tunesien, entgegen seinen Angaben im Asylverfahren, an welchen er auch auf Beschwerdeebene weiterhin festhält, über ein fa- miliäres Beziehungsnetz und eine Wohnmöglichkeit verfügt. Sodann hat er während (…) Jahren die Schule besucht und bereits Berufserfahrungen als

E-407/2022 Seite 10 (…). Vor diesem Hintergrund ist, entgegen der vom Beschwerdeführer ver- tretenen Auffassung, insgesamt nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Tunesien in eine existentielle Notlage geraten wird. Soweit er sich schliesslich auf seine gute Integration in der Schweiz und die er- worbenen guten deutschen Sprachkenntnisse beruft, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 63 Abs. 1 und 4bis Bst. a VwVG). Das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG ist abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren als zum vornherein aussichtslos erwiesen haben. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-407/2022 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-407/2022 Urteil vom 19. Mai 2022 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli mit Zustimmung Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Tunesien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben Tunesien im Dezember 2020 und gelangte am 6. Februar 2021 in die Schweiz, wo er am 8. Februar 2021 um Asyl nachsuchte. Dabei gab er an, er stamme aus B._______, sei arabischer Ethnie und minderjährig. A.b Am 11. Februar 2021 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung beziehungsweise seine Vertrauensperson. A.c Am 18. Februar 2021 fand die Erstbefragung UMA im Beisein der Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson statt. A.d Die Vorinstanz beauftragte am 24. Februar 2021 das Institut für (...) mit einer forensischen Altersdiagnostik. Gemäss dem Gutachten vom 2. März 2021 ergibt sich in einer Zusammenschau aller Untersuchungs-befunde zum Zeitpunkt der Untersuchung, dass der Beschwerdeführer das (...) Lebensjahr sicher vollendet habe. Das von ihm angegebene Alter könne somit zutreffen. A.e Am 15. April 2021 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson zu seinen Asylgründen an. A.f Nachdem der Beschwerdeführer am 22. April 2021 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde, legte die zugewiesene Rechtsvertretung am folgenden Tag ihr Mandat nieder und überwies die Akten mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers der (...) Beratungsstelle für Asylsuchende ([...]). A.g Mit Schreiben vom 20. Mai 2021 teilte das Amt für (...), des Kantons C._______ der Vorinstanz mit, die (...) und die Zentralstelle (...) hätten sich dahin geeinigt, dass Letztere die Rolle der Vertrauensperson im erweiterten Asylverfahren übernehme. A.h Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend, er wisse nicht, wo er in Tunesien leben könne. Sein alkohl- und spielsüchtiger Vater habe das Haus der Familie verkauft und auch seine Mutter habe ihn verlassen. Von 20(...) bis 20(...) habe er bei der Grossmutter gelebt, die im Jahr 20(...) verstorben sei. Nach deren Tod habe er zwei Jahre auf der Strasse gelebt. Zu anderen Verwandten habe er keinen Kontakt gehabt. B. B.a Am 30. Juli 2021 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Botschaft in D._______ um Abklärungen vor Ort. B.b Die Botschaft antwortete mit Schreiben vom 5. November 2021. B.c Mit Schreiben vom 19. November 2021 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Abklärungen der Botschaft. B.d Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 Stellung. C. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 26. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und das Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 17. Februar 2022 gab der Beschwerdeführer einen Standortbericht der Asyl-Organisation C._______ ([...]) sowie einen Kurzbericht des (...) C._______ ([...]) vom 17. Februar 2022 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG stand. 5.2 Zur Begründung führt sie aus, die geltend gemachte Lebenssituation sei auf die wirtschaftliche Lage in Tunesien und die sozialen Lebensbedingungen des Beschwerdeführers zurückzuführen, mithin seien sie nicht asylrelevant. Zudem habe der Beschwerdeführer ein tatsachenwidriges Todesdatum seiner Grossmutter angegeben und entgegen seinen Aussagen nicht auf der Strasse, sondern zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder im Haus des Onkels gelebt. Er verfüge demnach über eine Familie in Tunesien. 5.3 5.3.1 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer vorab sinngemäss geltend, das erstinstanzliche Verfahren hätte vor der Vollendung seines (...) Lebensjahres am (...) 20(...), mithin während seiner Minderjährigkeit abgeschlossen werden müssen. 5.3.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2bis AsylG sind Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen prioritär zu behandeln. Der Beschwerdeführer hat am 8. Februar 2021 um Asyl nachgesucht. Nach der Befragung zur Person wurde aufgrund seiner Angaben am 26. Februar 2021 eine Altersanalyse in Auftrag gegeben, zu deren Ergebnis ihm am 9. März das rechtliche Gehör gewährt wurde. Am 15. April 2021 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu den Asylgründen angehört. Aufgrund seiner dortigen Ausführungen ersuchte die Vorinstanz am 30. Juli 2021 die Schweizer Botschaft in D._______ um weitere Abklärungen. Die Antwort der Botschaft datiert vom 5. November 2021. Mit Schreiben vom 19. November 2021 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Botschaftsanfrage. Innert durch die Vorinstanz stillschweigend erstreckter Frist reichte dieser mit Schreiben von 7. Dezember 2021 (Poststempel 15.12.2021) die Stellungnahme zu den Akten. Es ist demnach festzuhalten, dass der Sachverhalt während der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht abschliessend festgestellt werden konnte. In Anbetracht dieser einzeln vorgenommenen Verfahrensschritten kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers nicht entsprechend dem Beschleunigungsgebot beförderlich behandelt worden wäre. Der Beschwerdeführer vermag somit aus dem Umstand, dass der Asylentscheid erst nach der Erreichung der Volljährigkeit erlassen wurde, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Weitergehend ist auch nicht ersichtlich, inwiefern seine Rechte als Minderjähriger im Rahmen des Asylverfahrens nicht beachtet worden wären. Namentlich war er während des ganzen Verfahrens durch seine Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson begleitet sowie vertreten. Inwieweit sodann die Kinderrechtskonvention verletzt worden sein soll, wird in der Beschwerde nicht weiter substantiiert und solches ist auch nicht ersichtlich. 5.3.3 Die vorinstanzlichen materiellen Erwägungen sind sodann nicht zu beanstanden. Aus der angefochtenen Verfügung geht insgesamt hinreichend hervor, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft genügen. Mit dem blossen Wiederholen seiner Asylvorbringen und Festhalten an deren Wahrheitsgehalt legt der Beschwerdeführer weder dar, inwiefern die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet noch weshalb sie ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Demnach hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tunesien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Soweit sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf Art. 8 EMRK beruft, substantiiert er nicht ansatzweise, inwiefern vorliegend der Schutz des Privat- und Familienlebens verletzt sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich, leben seine Familie und Verwandten doch in Tunesien. Schliesslich lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Tunesien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2 Zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei jung, körperlich gesund und, nachdem er über eine (...)jährige Schulausbildung und Arbeitserfahrungen als (...) verfüge, auch grundsätzlich in der Lage, seinen Lebensunterhalt selber zu bestreiten. Zudem lebe seine Mutter, sein Bruder und weitere Verwandte im Heimatland, auf deren Hilfe er notfalls zählen könne. Namentlich habe er vor der Ausreise zusammen mit der Mutter im Hause eines Onkels gelebt. 9.3 9.3.1 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer daran fest, der Vollzug in seinen Heimatstaat sei nicht zumutbar. 9.3.2 Die allgemeine Lage in Tunesien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. 9.3.3 Der Beschwerdeführer hat auf Beschwerdestufe einen Kurzbericht der (...) vom 17. Februar 2022 eingereicht. Gemäss diesem ist er infolge des negativen Asylentscheides (...). Weiter führt die behandelnde Psychologin aus, bei einer Bestätigung des Entscheids sei mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und einer Erhöhung der Suizidalität zu rechnen. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird bei drohendem Suizid von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung nicht Abstand genommen, solange konkrete Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1, bestätigt im Urteil des BVGer D-4802/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 5.4.3). Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei, sich in Zusammenarbeit mit der ihn behandelnden Psychologin gezielt auf den Vollzug der Wegweisung und auf eine Rückkehr nach Tunesien vorzubereiten. Die Abklärungen durch die Botschaft vor Ort haben ergeben, dass der Beschwerdeführer in Tunesien, entgegen seinen Angaben im Asylverfahren, an welchen er auch auf Beschwerdeebene weiterhin festhält, über ein familiäres Beziehungsnetz und eine Wohnmöglichkeit verfügt. Sodann hat er während (...) Jahren die Schule besucht und bereits Berufserfahrungen als (...). Vor diesem Hintergrund ist, entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, insgesamt nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Tunesien in eine existentielle Notlage geraten wird. Soweit er sich schliesslich auf seine gute Integration in der Schweiz und die erworbenen guten deutschen Sprachkenntnisse beruft, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 und 4bis Bst. a VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG ist abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren als zum vornherein aussichtslos erwiesen haben. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor