Vollzug der Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2805/2012 Urteil vom 26. Juli 2012 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle von Serbien, alle vertreten durch Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. April 2012 / N (...), Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, aus (...) stammende ethnische Roma, eigenen Angaben zufolge am 31. August 2011 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) vom 14. September 2011 sowie der einlässlichen Anhörung vom 17. April 2012 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, sie seien durch Familienangehörige der Beschwerdeführerin, B._______, wiederholt tätlich angegriffen und bedroht worden, da diese gegen den Willen ihrer Familie den Beschwerdeführer, A._______, geheiratet hatte, dass das BFM mit Verfügung vom 20. April 2012 - den Beschwerdeführenden eröffnet am 23. April 2012 - das Asylgesuch abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführenden hätten sich in wesentlichen Punkten ihrer Vorbringen widersprochen, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen, so dass sich die Prüfung ihrer Asylrelevanz erübrige, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Mai 2012 (Datum Poststempel) namens und im Auftrag der Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichte und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei teilweise aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und als Folge davon den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, dass, abweichend von den ausdrücklichen Rechtsbegehren, in der Beschwerdebegründung zudem sinngemäss auch die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls angefochten werden, dass in prozessrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass mit Verfügung vom 30. Mai 2012 die Instruktionsrichterin den fristgerechten Eingang der Beschwerde bestätigte und festhielt, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2012 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG infolge Aussichtslosigkeit abgelehnt wurde und die Beschwerdeführenden aufgefordert wurden, bis zum 29. Juni 2012 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- zu leisten, verbunden mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, falls der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt werde, dass der verlangte Kostenvorschuss mit Datum vom 28. Juni 2012 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der erhobene Kostenvorschuss am 28. Juni 2012 innert angesetzter Frist geleistet wurde und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beschwerdeführenden zusätzlich zu den explizit formulierten Rechtsbegehren sinngemäss auch die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls anfechten (vgl. Beschwerde S. 3 f.), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Beschwerdeführenden in ihren Asylvorbringen geltend machten, sie seien durch Familienangehörige der Beschwerdeführerin, insbesondere durch deren Vater und Bruder, mehrfach angegriffen und bedroht worden, da sie sich gegen die Beziehung der Beschwerdeführenden gestellt hätten, dass trotz Strafanzeigen der Beschwerdeführenden die serbischen Polizei- und Justizorgane untätig geblieben seien, dass zu den Asylvorbringen der Beschwerdeführenden - wonach sie durch Familienangehörige der Beschwerdeführerin, somit durch Privatpersonen bedroht würden - festzuhalten ist, dass mindestens eine der kumulativen Voraussetzungen des asylrelevanten Tatbestands, nämlich der 'fehlende Schutz durch den Herkunftsstaat', vorliegend nicht erfüllt ist, da gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Schutzfähigkeit und der Schutzwille des serbischen Staates gegenüber der Zivilbevölkerung bejaht wird (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-912/2011 vom 16. Juni 2011, E. 62.1. und 6.2.2 mit weiteren Hinweisen), dass im Weiteren in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft darlegen konnten, dass der serbische Staat seiner Schutzpflicht nicht nachgekommen ist bzw. nicht in der Lage war, Schutz zu gewähren, dass das BFM in seiner Verfügung vom 20. April 2012 diesbezüglich zutreffend verschiedene Ungereimtheiten in den Schilderungen der Beschwerdeführenden feststellte, dass unter anderem die Einschätzung des BFM zu bestätigen ist, es sei widersprüchlich, wenn die Beschwerdeführerin angab, siebzehn Jahre gewesen zu sein, als der Beschwerdeführer erstmals Anzeige gegen den Vater der Beschwerdeführerin erstattete, während der Beschwerdeführer behauptete, sie hätten sich vor der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin - das Volljährigkeitsalter in Serbien liegt bei 18 Jahren - zu keiner Anzeige getraut (vgl. A12, S. 4; A11, S. 4 und 6), dass das BFM weiter zu Recht den Widerspruch anführte, gemäss dem Beschwerdeführer seien deren Anzeigen bei der Polizei jeweils telefonisch erfolgt, die Beschwerdeführerin hingegen angab, man habe ihnen am Schalter des Polizeipostens kein Gehör geschenkt (vgl. A11, S. 6; A12, S. 8), dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeeingabe den Erwägungen der Vorinstanz unter anderem entgegen halten, aufgrund der lang andauernden bedrohlichen Ereignisse verängstigt und verunsichert zu sein, dass es insbesondere für die Beschwerdeführerin schwierig sei, unter psychischem Stress und als angebliche Analphabetin, sich an alle Erlebnisse und die entsprechenden Daten zurück zu erinnern, dass die vom BFM angeführten Widersprüche demnach nicht dermassen gravierend seien, dass auf eine Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen werden könne, dass das Bundesverwaltungsgericht die von den Beschwerdeführenden entgegen gehaltene Begründung der Widersprüche als nicht überzeugend erachtet, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden über die Ereignisse in Serbien grundlegende Unterschiede aufweisen, welche alleine durch psychischen Druck oder Analphabetismus nicht erklärt werden können, dass in der Beschwerde weiter geltend gemacht wird, die Verfolgung der Beschwerdeführenden durch die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin reiche selbst bis in die Schweiz, dass der Beschwerdeführer an seinem jetzigen Wohnort in der Schweiz angegriffen worden sei und dieser Vorfall durch Herrn E._______ registriert worden sei, dass Letzterer einen Bericht über den fraglichen Vorfall verfasst habe, welcher als Beweismittel der Beschwerde beigelegt wurde, dass gemäss diesem Bericht Herr E._______ dem Beschwerdeführer in Absprache mit den lokalen Polizeibehörden empfohlen habe, die Verletzungen durch einen Arzt dokumentieren zu lassen und beim Polizeistützpunkt (...) Anzeige zu erstatten, dass der Beschwerdeführer diesem Rat aber nicht gefolgt sei, weshalb bei dieser Sachlage nicht von einer tatsächlichen Bedrohungssituation auszugehen ist, dass bei tatsächlichem Vorliegen einer begründeten Furcht vor einem Angriff der Beschwerdeführer bestimmt auch die Hilfe der schweizerischen Polizei in Anspruch genommen hätte, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Bedrohungslage und der angeblich mangelnde Polizeischutz in ihrem Heimatstaat vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen vermag, dass, soweit die Beschwerdeführenden auf die generelle Diskriminierung der Roma hinweisen, ihre Vorbringen das minimale Mass an Intensität nicht erreichen, um asylrechtlich relevant zu sein, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, da weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführenden herrschende politische Situation noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprächen, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der Wegweisungsvollzug für Roma aus Serbien allgemein als zumutbar gilt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-912/2011 vom 16. Juni 2011, E. 8.4.1.), dass das BFM zutreffend erwog, die Beschwerdeführenden seien jung und gesund und verfügten in Serbien über ein weitreichendes verwandtschaftliches Beziehungsnetz, dass nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug auch in individueller Hinsicht zu bejahen ist, und dass diesbezüglich in der Beschwerde nichts Neues geltend gemacht wird, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 28. Juni 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand: