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E-2793/2012

E-2793/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-09-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der tamilische Beschwerdeführer reiste gemäss seinen Angaben am 27. November 2010 illegal in die Schweiz ein und stellte am 29. November 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Im EVZ wurde er am 9. Dezember 2010 summarisch befragt und am 21. Dezember 2010 fand eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei in B._______ (Vanni-Gebiet) geboren, habe aber seit seiner Kindheit und bis im Dezember 2005 - unterbrochen durch einen Aufenthalt im Vanni-Gebiet in den Jahren 1995 bis 1998 - in C._______, Bezirk Jaffna, gelebt. Im Dezember 2005 sei er wieder ins Vanni-Gebet zurückgekehrt und habe sich dort bis zum 20. April 2009 aufgehalten. Nach einem kurzen Aufenthalt in einem Flüchtlingslager habe er vom 15. Mai 2009 bis zum 10. Juli 2009 bei einem Verwandten seiner Mutter in D._______, Bezirk E._______, und anschliessend bei seiner Grossmutter mütterlicherseits in C._______ gewohnt. Seine beiden Schwestern würden mit ihren Ehemännern am selben Ort leben; seine Eltern seien seit längerer Zeit mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz wohnhaft. Im Jahre 2005 sei sein Bruder F._______ von den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Er habe seither keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt und wisse nicht, wo er sich aufhalte. Ihm selber hätten Armeeangehörige am 9. Juli 2010 bei einer Personenkontrolle in C._______ die Identitätskarte abgenom­men und ihn aufgefordert, sich noch am selben Tag beim Armee-Camp in G._______ zu melden. Er habe dieser Aufforderung Folge geleistet und sei daraufhin im Armee-Camp eine Woche lang festgehalten, verhört und geschlagen worden. Die Armeeangehörigen hätten ihm Vorwürfe wegen seines Geburtsorts B._______ gemacht und ihn beschuldigt, für die LTTE tätig gewesen zu sein. Zudem hätten sie wissen wollen, bei wem er wohne, und hätten ihn nach seinen Eltern gefragt. Sie hätten ferner in Erfahrung gebracht, dass sein Bruder F._______ bei den LTTE sei, und hätten ihm vorgeworfen, sie diesbezüglich belogen zu haben. Während des Verhörs habe einer der Soldaten ihn mit einem beschwerten Kunststoffrohr auf das Bein geschlagen und ihn dadurch verletzt. Am (...) Juli 2010 hätten die Armeeangehörigen ihm seine Identitätskarte zurückgegeben und seinen Transport in ein Spital veranlasst. Er habe wegen der erlittenen Beinverletzung rund einen Monat lang in einem Spital in H._______ behandelt werden müssen. Während seines Spitalaufenthalts in H._______ hätten ihm mehrmals zwei Soldaten in Zivil in Begleitung eines tamilischen Dolmetschers mit dem Tod gedroht, falls er jemandem von den erlittenen Misshandlungen erzähle. Nach der Entlassung aus dem Spital am (...) Au­gust 2010 habe er sich bei einem Grossonkel in Jaffna aufgehalten. Etwa am 17. August 2010 sei er von der Armee bei seiner Grossmutter, wo er vorher gelebt habe, gesucht worden. Die Armeeangehörigen hätten das Haus nach Waffen durchsucht und Fotos von ihm und F._______ beschlagnahmt. Er habe Sri Lanka am (...) November 2010 auf dem Luftweg verlassen und sei mit einem gefälschten Reisedokument in Begleitung eines Schleppers via (...) nach Zürich gereist. Nach der Ausreise habe er von seinen Schwestern erfahren, dass er von der sri-lankischen Armee gesucht werde und die Ehemänner seiner beiden Schwestern am (...) November 2010 von der Armee mitgenommen, während eines Tages verhört, nach ihm befragt und geschlagen worden seien. Zudem sei seine Familie auf die "schwarze Liste" gesetzt worden. Er befürchte, im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka von der Armee festgenommen und getötet zu werden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und einen Geburtsschein, sowie drei Bescheinigungen des (...) Hos­pital H._______, betreffend die Behandlung seiner Verletzungen, und eine Fotografie zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2010 verfügte das BFM die Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton I._______. D. Mit Verfügung vom 19. April 2012 - eröffnet am 20. April 2012 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Mai 2012 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom 19. April 2012 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die von ihm im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel, um Einräumung einer Nachfrist zur Einreichung weiterer Beweismittel sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2012 hiess der vormals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist entweder eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss einzuzahlen. Im Weiteren wurden dem Beschwerdeführer die von ihm im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel antragsgemäss offengelegt, und es wurde ihm eine Frist zur Beschwerdeergänzung sowie zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel eingeräumt. G. Mit Eingabe vom 11. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebescheinigung des Asylzentrums J._______ vom 16. Mai 2012 zu den Akten. H. Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli 2012 (Poststempel) eine beglaubigte Erklärung seiner Schwestern und deren Ehemännern vom 26. Juli 2012, betreffend ihren Aufenthaltsort, in Kopie zu den Akten und stellte die Nachreichung eines Haftbefehls betreffend seinen Bruder sowie einer Bestätigung betreffend den neuen Wohnort seiner Grossmutter in Aussicht. Mit Eingabe vom 6. August 2012 reichte der Beschwerdeführer Kopien eines seinen Bruder F._______ betreffenden Haftbefehls vom (...) September 2010 und einer Bestätigung betreffend den Wohnort seiner Grossmutter vom 31. Juli 2012 samt Übersetzung zu den Akten. Am 5. September 2012 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer das Original des Haftbefehls vom (...). September 2010 nach. I. In ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2012 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 19. November 2012 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Zwischenverfügung vom 8. November 2012 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt an seinen Beschwerdeanträgen fest.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den Standpunkt, die vorübergehende Festnahme des Beschwerdeführers und die vorgebrachte körperliche Schädigung während seines Verhörs seien hinsichtlich ihrer Intensität nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung zu qualifizieren. Ebenso fehle es der Festnahme seiner Schwager an der asylrechtlichen Relevanz. Diese Massnahmen hätten den legitimen Interessen des Staats an der Bekämpfung der LTTE gedient; zudem seien die Schwager gleichentags wieder freigelassen worden. Die Situation in Sri Lanka habe sich mit der Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 grundlegend geändert. Es bestehe für die Sicherheitskräfte kein Anlass mehr für eine flächendeckende Suche nach Mitgliedern und Sympathisanten der LTTE. Der Beschwerdeführer, welcher nach seinen Angaben nie ein Mitglied der LTTE gewesen sei, weise kein Profil auf, das ihn im heutigen Zeitpunkt aus der Sicht der sri-lankischen Behörden noch als verdächtig erscheinen lasse. Andernfalls wäre er nicht nach einer Woche wieder aus dem Camp freigelassen worden. Eine andere Einschätzung vermöge auch der Umstand, dass sein Bruder F._______ Mitglied der LTTE gewesen sei, nicht zu rechtfertigen, seien doch keine Fälle bekannt, in denen Familienangehörige von LTTE-Mit­gliedern an deren Stelle zur Verantwortung gezogen worden seien. Schliesslich sei den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, dass seine Familienangehörigen in der Heimat Nachteile erlitten hätten, weil die Familie auf der "schwarzen Liste" stehe. Im Übrigen würden sich den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass ihm im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. No­vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lasse den Wegweisungsvollzug nicht als generell unzulässig erscheinen. Die Sicherheitssituation habe sich seit dem Ende des Bürgerkriegs deutlich ver­bessert. Der Wegweisungsvollzug in die Ost- und in die Nordprovinz sei - mit Ausnahme des Vanni-Gebiets - grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Distrikt Jaffna wo er über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfüge. In Anbetracht dieser Umstände sowie seines jungen Alters sei der Wegweisungsvollzug auch zumutbar.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer wies zur Begründung seiner Beschwerde zunächst darauf hin, dass gemäss einem Urteil E-6220/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) Personen, welche auch nach dem Ende des Bürgerkrieges verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu sein, sowie Personen, die Opfer oder Zeuge von Menschenrechtsverletzungen geworden seien oder solche Übergriffe zur Anzeige bringen würden, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Ferner sei dem zitierten Urteil auch zu entnehmen, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellt würden. Sein Bruder F._______ habe als Kommandant eine Kampfeinheit der LTTE befehligt, weshalb die sri-lan­kischen Behörden weiterhin ein hohes Interesse an dessen Festnahme hätten. Familienangehörige gesuchter LTTE-Mitglieder würden überwacht, da sie im Verdacht stünden, ihre gesuchten Familienmitglieder zu unterstützen. Das Bundesamt habe nicht beachtet, dass seine ganze Familie wiederholten willkürlichen Übergriffen staatlicher Behörden ausgesetzt gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern diese rechtsstaatlich legitimiert sein sollen, weshalb dieser Argumentation der Vorinstanz nicht gefolgt werden könne. Er sei, da er inhaftiert und gefoltert worden sei, Zeuge beziehungsweise Opfer einer Menschenrechtsverletzung geworden, und es sei ihm in diesem Zusammenhang bereits eine konkrete Gefährdung angedroht worden. Es sei zudem bekannt, dass die sri-lankische Regierung sich darum bemühe, die von der UNO angestrebte Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen während des Bürgerkrieges zu unterbinden. Ferner sei er als Familienangehöriger eines LTTE-Mitglieds registriert. Aus diesem Grund sowie aufgrund seines nunmehr fast zweijährigen Aufenthalts in der Schweiz müsse er damit rechnen, bei der Wiedereinreise unter dem Verdacht inhaftiert zu werden, die LTTE im Ausland unterstützt zu haben. Seine beiden Schwager seien nach seiner Ausreise wiederholt von den sri-lankischen Behörden eingeschüchtert sowie bedroht worden und deshalb schliesslich nach Indien geflüchtet. Unter diesen Umständen bestehe für ihn ein "real risk", welches die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfülle. Er könne sich somit auf das auch durch die EMRK garantierte Rückschiebungsverbot im Sinne von Art. 5 AsylG berufen. Die Sache sei eventuell an das BFM zurückzuweisen zur sorgfältigen und rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts. In der ergänzenden Eingabe vom 30. Juli 2012 wies der Beschwerdeführer ferner darauf hin, seine Grossmutter mütterlicherseits lebe seit der Flucht seiner beiden Schwestern nach Indien bei einer ihrer Töchter in K._______ (Vanni-Gebiet).

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2012 stellte sich die Vorinstanz insbesondere auf den Standpunkt, bei dem vom Beschwerdeführer eingereichten Haftbefehl müsse es sich um eine Fälschung handeln, weil es sich dabei um ein behördeninternes Dokument handle.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik an seinen Beschwerdevorbringen fest. Namentlich wies er darauf hin, das BFM habe sich zu wesentlichen Punkten seiner Beschwerdeeingabe - der Verfolgung und Verhaftung von Familienmitgliedern, der Flucht von Familienmitgliedern nach Indien, seiner Misshandlung durch die sri-lankischen Behörden, dem Umzug der in Sri Lanka verbliebenen Angehörigen nach K._______ und den zum Beleg der Misshandlungen sowie des Wegzugs seiner Angehörigen eingereichten Original-Dokumenten - nicht geäussert. Die Behauptung, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen, müsse demnach zurückgewiesen werden. Das Gleiche gelte für die Behauptung, es handle sich beim eingereichten Haftbefehl um eine Fälschung: Gemäss verschiedenen Presseberichten und Angaben von Landsleuten in der Schweiz würden Haftbefehle vom zuständigen District Court auf Antrag der Sicherheitsbehörden erlassen. Falls der Gesuchte an seiner Wohnadresse von der Polizei nicht angetroffen werde, überreiche sie dessen Angehörigen den Haftbefehl, mit der Anweisung, der Gesuchte habe sich umgehend bei der Polizei zu melden. Es sei auch eine Tat-sache, dass die singalesischen Behörden weiterhin nach Mitgliedern der LTTE suchen, und dabei auch aktiv gegen deren Familienmitglieder vorgehen würden. Im Weiteren sei ihm eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren, weil die in Sri Lanka verbliebenen Familienangehörigen nach K._______ im Vanni-Gebiet gezogen seien. Der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet sei gemäss geltender Rechtsprechung derzeit nicht zumutbar.

E. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsu­chende Person die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten (aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden) Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Massgeblich kann indessen nicht allein sein, was ein vernünftig denkender und besonnener Mensch angesichts geschehener oder drohender Verfolgungsmassnahmen zu Recht empfunden hätte; vielmehr ist diese rein objektive Betrachtungsweise zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat derjenige, der bereits früher staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere Furcht als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6a, mit weiteren Hinweisen; Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern/Stuttgart/ Wien 2009, S. 188 f.).

E. 5.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Inhaftierung im Juli 2010 und der erlittenen Misshandlungen nicht bestritten hat. Das Bundesverwaltungsgericht sieht in Anbetracht der substanziierten, lebensechten und in sich stimmigen protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers sowie den zum Beleg der durch die behördlichen Misshandlungen erlittenen Verletzungen eingereichten Beweismittel ebenfalls keinen Anlass, die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen des Beschwerdeführers zu bezweifeln.

E. 6.2 Der rechtlichen Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid kann jedoch nicht gefolgt werden:

E. 6.2.1 Einerseits geht die Einschätzung fehl, die von ihm im Heimatstaat erlittenen Nachteile könnten mangels hinreichender Intensität nicht als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden: Der Beschwerdeführer wurde von der sri-lankischen Armee festgehalten und verhört und dabei Folterungen ausgesetzt, welche in der Folge eine einmonatige Spitalbehandlung erforderlich machten. Demnach war der Beschwerdeführer Opfer von Eingriffen in seine Freiheit und körperlichen Integrität erheblichen Ausmasses seitens staatlicher Organe und hat damit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erlitten. Andererseits erfolgte diese Behandlung wegen der Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Vanni-Gebiet und der darauf beruhenden Vermutung der Unterstützung der LTTE und damit aus einem asylrechtlich relevanten Motiv. Die Argumentation der Vorinstanz, es habe sich dabei um rechtsstaatlich legitime Massnahmen gehandelt, überzeugt schon deshalb nicht, weil eine solche Annahme rechtsstaatlich korrektes Verhalten des Staates voraussetzen würde - dies war hier angesichts der körperlichen Misshandlung des Inhaftierten offensichtlich nicht der Fall.

E. 6.2.2 Aufgrund der Akten erscheint es als plausibel, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Haft an seiner früheren Wohnadresse gesucht wurde: Aus seinen Vorbringen ist zu schliessen, dass die Freilassung aus dem Armee-Camp in erster Linie wegen der durch die Folter erlittenen Verletzungen erfolgte. Es ist somit davon auszugehen, dass der Verdacht der Unterstützung der LTTE auch nach der Haftentlassung weiterbestand. Schliesslich bestand sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht ein Kausalzusammenhang zwischen den fluchtauslösenden Ereignissen und der Ausreise.

E. 6.2.3 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten und erfüllte somit im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft.

E. 6.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auch im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor Verfolgung hat.

E. 6.3.1 Unbestritten ist, dass die allgemeine Men­schenrechtssituation in Sri Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist. Während sich die Sicherheitslage seither weitgehend stabilisiert hat, ist eine weitere Verschlechterung der Menschenrechtslage, namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit, eingetreten (vgl. das Urteil BVGE 2011/24, welches eine detaillierte Lageanalyse beinhaltet). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehen sich Personen, die gewissen Risikogruppen angehören, einer erhöhten Verfol­gungsgefahr ausge­setzt. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdäch­tigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise ge­standen zu sein, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsorganisationen-Vertreter, ferner Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechts­ver­stösse wurden oder diesbe­züglich juristische Schritte einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kon­takte zu den LTTE unterstellt werden beziehungs­weise die über beträchtliche finan­zielle Mittel verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8). Innerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen. Namentlich bildet nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, kein ausreichendes Kriterium für eine konkrete Gefährdung. Auch zum heutigen Zeitpunkt ist aufgrund der in den ehemals von den LTTE kontrollierten Gebieten von dieser Organisation aufgebauten Strukturen davon auszugehen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechende Kontakte aufwies. Die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Verfolgungsrisikos setzt vielmehr ein entsprechendes besonderes Profil der betreffenden Person voraus (vgl. beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1858/2012 vom 24. Januar 2013 E. 6.2 m.w.H.).

E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zu den LTTE vor seiner Ausreise Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten zu haben. Es ist nach dem oben Gesagten davon auszugehen, dass dieser Verdacht weiterhin besteht, zumal der Beschwerdeführer glaubhaft geschildert hat, dass er auch nach seiner Ausreise von den Behörden gesucht wurde und seine in Sri Lanka verbliebenen Schwager in diesem Zusammenhang verhört wurden. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass seine Inhaftierung durch die Armee im Juli 2010 registriert wurde und den Grenzbehörden demzufolge im Falle der bei der Wiedereinreise zu erwartenden Kontrollen bekannt würde, was zu neuen Verfolgungsmassnahmen Anlass geben könnte.

E. 6.3.3 Aufgrund dieser Umstände und in Beachtung der oben genannten Kriterien verfügt der Beschwerdeführer demnach nach Auffassung des Gerichts über ein Profil, das geeignet ist, auch im heutigen Zeitpunkt eine erhöhte Verfolgungsgefahr seitens der Regierungskräfte zu begründen. Zudem ist seine erhöhte subjektive Furcht aufgrund der in der Vergangenheit erlittenen Verfolgungsmassnahmen zu berücksichtigen.

E. 6.4 Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer auch aufgrund der behaupteten Suche der sri-lankischen Behörden nach seinem Bruder, welcher von den LTTE als Kämpfer zwangsrekrutiert worden sei, mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte. Es kann bei dieser Sachlage auch auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Argumentation (bzw. dem Argument) des BFM zur Begründung des Fälschungsvorwurfs im Zusammenhang mit dem Haftbefehl des Bruders verzichtet werden.

E. 6.5 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer begründete Furcht, bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft (erneut) behördlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

E. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt sind und sich die angefochtene Verfügung als bundesrechtswidrig erweist. Nachdem sich aus den Akten keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen ergeben, ist die Verfügung vom 19. April 2012 aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzu­erlegen (Art. 63 VwVG).

E. 8 Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Ob­sie­gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reg­le­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi­gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzu­spre­chen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht weshalb die Höhe der Entschädigung von Amtes wegen aufgrund der Akten festzulegen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 19. April 2012 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- auszurichten
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2793/2012 Urteil vom 17. September 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. April 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der tamilische Beschwerdeführer reiste gemäss seinen Angaben am 27. November 2010 illegal in die Schweiz ein und stellte am 29. November 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Im EVZ wurde er am 9. Dezember 2010 summarisch befragt und am 21. Dezember 2010 fand eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei in B._______ (Vanni-Gebiet) geboren, habe aber seit seiner Kindheit und bis im Dezember 2005 - unterbrochen durch einen Aufenthalt im Vanni-Gebiet in den Jahren 1995 bis 1998 - in C._______, Bezirk Jaffna, gelebt. Im Dezember 2005 sei er wieder ins Vanni-Gebet zurückgekehrt und habe sich dort bis zum 20. April 2009 aufgehalten. Nach einem kurzen Aufenthalt in einem Flüchtlingslager habe er vom 15. Mai 2009 bis zum 10. Juli 2009 bei einem Verwandten seiner Mutter in D._______, Bezirk E._______, und anschliessend bei seiner Grossmutter mütterlicherseits in C._______ gewohnt. Seine beiden Schwestern würden mit ihren Ehemännern am selben Ort leben; seine Eltern seien seit längerer Zeit mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz wohnhaft. Im Jahre 2005 sei sein Bruder F._______ von den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Er habe seither keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt und wisse nicht, wo er sich aufhalte. Ihm selber hätten Armeeangehörige am 9. Juli 2010 bei einer Personenkontrolle in C._______ die Identitätskarte abgenom­men und ihn aufgefordert, sich noch am selben Tag beim Armee-Camp in G._______ zu melden. Er habe dieser Aufforderung Folge geleistet und sei daraufhin im Armee-Camp eine Woche lang festgehalten, verhört und geschlagen worden. Die Armeeangehörigen hätten ihm Vorwürfe wegen seines Geburtsorts B._______ gemacht und ihn beschuldigt, für die LTTE tätig gewesen zu sein. Zudem hätten sie wissen wollen, bei wem er wohne, und hätten ihn nach seinen Eltern gefragt. Sie hätten ferner in Erfahrung gebracht, dass sein Bruder F._______ bei den LTTE sei, und hätten ihm vorgeworfen, sie diesbezüglich belogen zu haben. Während des Verhörs habe einer der Soldaten ihn mit einem beschwerten Kunststoffrohr auf das Bein geschlagen und ihn dadurch verletzt. Am (...) Juli 2010 hätten die Armeeangehörigen ihm seine Identitätskarte zurückgegeben und seinen Transport in ein Spital veranlasst. Er habe wegen der erlittenen Beinverletzung rund einen Monat lang in einem Spital in H._______ behandelt werden müssen. Während seines Spitalaufenthalts in H._______ hätten ihm mehrmals zwei Soldaten in Zivil in Begleitung eines tamilischen Dolmetschers mit dem Tod gedroht, falls er jemandem von den erlittenen Misshandlungen erzähle. Nach der Entlassung aus dem Spital am (...) Au­gust 2010 habe er sich bei einem Grossonkel in Jaffna aufgehalten. Etwa am 17. August 2010 sei er von der Armee bei seiner Grossmutter, wo er vorher gelebt habe, gesucht worden. Die Armeeangehörigen hätten das Haus nach Waffen durchsucht und Fotos von ihm und F._______ beschlagnahmt. Er habe Sri Lanka am (...) November 2010 auf dem Luftweg verlassen und sei mit einem gefälschten Reisedokument in Begleitung eines Schleppers via (...) nach Zürich gereist. Nach der Ausreise habe er von seinen Schwestern erfahren, dass er von der sri-lankischen Armee gesucht werde und die Ehemänner seiner beiden Schwestern am (...) November 2010 von der Armee mitgenommen, während eines Tages verhört, nach ihm befragt und geschlagen worden seien. Zudem sei seine Familie auf die "schwarze Liste" gesetzt worden. Er befürchte, im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka von der Armee festgenommen und getötet zu werden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und einen Geburtsschein, sowie drei Bescheinigungen des (...) Hos­pital H._______, betreffend die Behandlung seiner Verletzungen, und eine Fotografie zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2010 verfügte das BFM die Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton I._______. D. Mit Verfügung vom 19. April 2012 - eröffnet am 20. April 2012 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Mai 2012 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom 19. April 2012 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die von ihm im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel, um Einräumung einer Nachfrist zur Einreichung weiterer Beweismittel sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2012 hiess der vormals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist entweder eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss einzuzahlen. Im Weiteren wurden dem Beschwerdeführer die von ihm im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel antragsgemäss offengelegt, und es wurde ihm eine Frist zur Beschwerdeergänzung sowie zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel eingeräumt. G. Mit Eingabe vom 11. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebescheinigung des Asylzentrums J._______ vom 16. Mai 2012 zu den Akten. H. Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli 2012 (Poststempel) eine beglaubigte Erklärung seiner Schwestern und deren Ehemännern vom 26. Juli 2012, betreffend ihren Aufenthaltsort, in Kopie zu den Akten und stellte die Nachreichung eines Haftbefehls betreffend seinen Bruder sowie einer Bestätigung betreffend den neuen Wohnort seiner Grossmutter in Aussicht. Mit Eingabe vom 6. August 2012 reichte der Beschwerdeführer Kopien eines seinen Bruder F._______ betreffenden Haftbefehls vom (...) September 2010 und einer Bestätigung betreffend den Wohnort seiner Grossmutter vom 31. Juli 2012 samt Übersetzung zu den Akten. Am 5. September 2012 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer das Original des Haftbefehls vom (...). September 2010 nach. I. In ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2012 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 19. November 2012 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Zwischenverfügung vom 8. November 2012 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt an seinen Beschwerdeanträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den Standpunkt, die vorübergehende Festnahme des Beschwerdeführers und die vorgebrachte körperliche Schädigung während seines Verhörs seien hinsichtlich ihrer Intensität nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung zu qualifizieren. Ebenso fehle es der Festnahme seiner Schwager an der asylrechtlichen Relevanz. Diese Massnahmen hätten den legitimen Interessen des Staats an der Bekämpfung der LTTE gedient; zudem seien die Schwager gleichentags wieder freigelassen worden. Die Situation in Sri Lanka habe sich mit der Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 grundlegend geändert. Es bestehe für die Sicherheitskräfte kein Anlass mehr für eine flächendeckende Suche nach Mitgliedern und Sympathisanten der LTTE. Der Beschwerdeführer, welcher nach seinen Angaben nie ein Mitglied der LTTE gewesen sei, weise kein Profil auf, das ihn im heutigen Zeitpunkt aus der Sicht der sri-lankischen Behörden noch als verdächtig erscheinen lasse. Andernfalls wäre er nicht nach einer Woche wieder aus dem Camp freigelassen worden. Eine andere Einschätzung vermöge auch der Umstand, dass sein Bruder F._______ Mitglied der LTTE gewesen sei, nicht zu rechtfertigen, seien doch keine Fälle bekannt, in denen Familienangehörige von LTTE-Mit­gliedern an deren Stelle zur Verantwortung gezogen worden seien. Schliesslich sei den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, dass seine Familienangehörigen in der Heimat Nachteile erlitten hätten, weil die Familie auf der "schwarzen Liste" stehe. Im Übrigen würden sich den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass ihm im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. No­vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lasse den Wegweisungsvollzug nicht als generell unzulässig erscheinen. Die Sicherheitssituation habe sich seit dem Ende des Bürgerkriegs deutlich ver­bessert. Der Wegweisungsvollzug in die Ost- und in die Nordprovinz sei - mit Ausnahme des Vanni-Gebiets - grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Distrikt Jaffna wo er über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfüge. In Anbetracht dieser Umstände sowie seines jungen Alters sei der Wegweisungsvollzug auch zumutbar. 4.2 Der Beschwerdeführer wies zur Begründung seiner Beschwerde zunächst darauf hin, dass gemäss einem Urteil E-6220/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) Personen, welche auch nach dem Ende des Bürgerkrieges verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu sein, sowie Personen, die Opfer oder Zeuge von Menschenrechtsverletzungen geworden seien oder solche Übergriffe zur Anzeige bringen würden, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Ferner sei dem zitierten Urteil auch zu entnehmen, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellt würden. Sein Bruder F._______ habe als Kommandant eine Kampfeinheit der LTTE befehligt, weshalb die sri-lan­kischen Behörden weiterhin ein hohes Interesse an dessen Festnahme hätten. Familienangehörige gesuchter LTTE-Mitglieder würden überwacht, da sie im Verdacht stünden, ihre gesuchten Familienmitglieder zu unterstützen. Das Bundesamt habe nicht beachtet, dass seine ganze Familie wiederholten willkürlichen Übergriffen staatlicher Behörden ausgesetzt gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern diese rechtsstaatlich legitimiert sein sollen, weshalb dieser Argumentation der Vorinstanz nicht gefolgt werden könne. Er sei, da er inhaftiert und gefoltert worden sei, Zeuge beziehungsweise Opfer einer Menschenrechtsverletzung geworden, und es sei ihm in diesem Zusammenhang bereits eine konkrete Gefährdung angedroht worden. Es sei zudem bekannt, dass die sri-lankische Regierung sich darum bemühe, die von der UNO angestrebte Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen während des Bürgerkrieges zu unterbinden. Ferner sei er als Familienangehöriger eines LTTE-Mitglieds registriert. Aus diesem Grund sowie aufgrund seines nunmehr fast zweijährigen Aufenthalts in der Schweiz müsse er damit rechnen, bei der Wiedereinreise unter dem Verdacht inhaftiert zu werden, die LTTE im Ausland unterstützt zu haben. Seine beiden Schwager seien nach seiner Ausreise wiederholt von den sri-lankischen Behörden eingeschüchtert sowie bedroht worden und deshalb schliesslich nach Indien geflüchtet. Unter diesen Umständen bestehe für ihn ein "real risk", welches die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfülle. Er könne sich somit auf das auch durch die EMRK garantierte Rückschiebungsverbot im Sinne von Art. 5 AsylG berufen. Die Sache sei eventuell an das BFM zurückzuweisen zur sorgfältigen und rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts. In der ergänzenden Eingabe vom 30. Juli 2012 wies der Beschwerdeführer ferner darauf hin, seine Grossmutter mütterlicherseits lebe seit der Flucht seiner beiden Schwestern nach Indien bei einer ihrer Töchter in K._______ (Vanni-Gebiet). 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2012 stellte sich die Vorinstanz insbesondere auf den Standpunkt, bei dem vom Beschwerdeführer eingereichten Haftbefehl müsse es sich um eine Fälschung handeln, weil es sich dabei um ein behördeninternes Dokument handle. 4.4 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik an seinen Beschwerdevorbringen fest. Namentlich wies er darauf hin, das BFM habe sich zu wesentlichen Punkten seiner Beschwerdeeingabe - der Verfolgung und Verhaftung von Familienmitgliedern, der Flucht von Familienmitgliedern nach Indien, seiner Misshandlung durch die sri-lankischen Behörden, dem Umzug der in Sri Lanka verbliebenen Angehörigen nach K._______ und den zum Beleg der Misshandlungen sowie des Wegzugs seiner Angehörigen eingereichten Original-Dokumenten - nicht geäussert. Die Behauptung, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen, müsse demnach zurückgewiesen werden. Das Gleiche gelte für die Behauptung, es handle sich beim eingereichten Haftbefehl um eine Fälschung: Gemäss verschiedenen Presseberichten und Angaben von Landsleuten in der Schweiz würden Haftbefehle vom zuständigen District Court auf Antrag der Sicherheitsbehörden erlassen. Falls der Gesuchte an seiner Wohnadresse von der Polizei nicht angetroffen werde, überreiche sie dessen Angehörigen den Haftbefehl, mit der Anweisung, der Gesuchte habe sich umgehend bei der Polizei zu melden. Es sei auch eine Tat-sache, dass die singalesischen Behörden weiterhin nach Mitgliedern der LTTE suchen, und dabei auch aktiv gegen deren Familienmitglieder vorgehen würden. Im Weiteren sei ihm eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren, weil die in Sri Lanka verbliebenen Familienangehörigen nach K._______ im Vanni-Gebiet gezogen seien. Der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet sei gemäss geltender Rechtsprechung derzeit nicht zumutbar. 5. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsu­chende Person die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten (aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden) Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Massgeblich kann indessen nicht allein sein, was ein vernünftig denkender und besonnener Mensch angesichts geschehener oder drohender Verfolgungsmassnahmen zu Recht empfunden hätte; vielmehr ist diese rein objektive Betrachtungsweise zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat derjenige, der bereits früher staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere Furcht als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6a, mit weiteren Hinweisen; Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern/Stuttgart/ Wien 2009, S. 188 f.). 5.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 6. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Inhaftierung im Juli 2010 und der erlittenen Misshandlungen nicht bestritten hat. Das Bundesverwaltungsgericht sieht in Anbetracht der substanziierten, lebensechten und in sich stimmigen protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers sowie den zum Beleg der durch die behördlichen Misshandlungen erlittenen Verletzungen eingereichten Beweismittel ebenfalls keinen Anlass, die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen des Beschwerdeführers zu bezweifeln. 6.2 Der rechtlichen Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid kann jedoch nicht gefolgt werden: 6.2.1 Einerseits geht die Einschätzung fehl, die von ihm im Heimatstaat erlittenen Nachteile könnten mangels hinreichender Intensität nicht als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden: Der Beschwerdeführer wurde von der sri-lankischen Armee festgehalten und verhört und dabei Folterungen ausgesetzt, welche in der Folge eine einmonatige Spitalbehandlung erforderlich machten. Demnach war der Beschwerdeführer Opfer von Eingriffen in seine Freiheit und körperlichen Integrität erheblichen Ausmasses seitens staatlicher Organe und hat damit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erlitten. Andererseits erfolgte diese Behandlung wegen der Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Vanni-Gebiet und der darauf beruhenden Vermutung der Unterstützung der LTTE und damit aus einem asylrechtlich relevanten Motiv. Die Argumentation der Vorinstanz, es habe sich dabei um rechtsstaatlich legitime Massnahmen gehandelt, überzeugt schon deshalb nicht, weil eine solche Annahme rechtsstaatlich korrektes Verhalten des Staates voraussetzen würde - dies war hier angesichts der körperlichen Misshandlung des Inhaftierten offensichtlich nicht der Fall. 6.2.2 Aufgrund der Akten erscheint es als plausibel, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Haft an seiner früheren Wohnadresse gesucht wurde: Aus seinen Vorbringen ist zu schliessen, dass die Freilassung aus dem Armee-Camp in erster Linie wegen der durch die Folter erlittenen Verletzungen erfolgte. Es ist somit davon auszugehen, dass der Verdacht der Unterstützung der LTTE auch nach der Haftentlassung weiterbestand. Schliesslich bestand sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht ein Kausalzusammenhang zwischen den fluchtauslösenden Ereignissen und der Ausreise. 6.2.3 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten und erfüllte somit im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft. 6.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auch im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor Verfolgung hat. 6.3.1 Unbestritten ist, dass die allgemeine Men­schenrechtssituation in Sri Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist. Während sich die Sicherheitslage seither weitgehend stabilisiert hat, ist eine weitere Verschlechterung der Menschenrechtslage, namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit, eingetreten (vgl. das Urteil BVGE 2011/24, welches eine detaillierte Lageanalyse beinhaltet). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehen sich Personen, die gewissen Risikogruppen angehören, einer erhöhten Verfol­gungsgefahr ausge­setzt. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdäch­tigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise ge­standen zu sein, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsorganisationen-Vertreter, ferner Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechts­ver­stösse wurden oder diesbe­züglich juristische Schritte einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kon­takte zu den LTTE unterstellt werden beziehungs­weise die über beträchtliche finan­zielle Mittel verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8). Innerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen. Namentlich bildet nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, kein ausreichendes Kriterium für eine konkrete Gefährdung. Auch zum heutigen Zeitpunkt ist aufgrund der in den ehemals von den LTTE kontrollierten Gebieten von dieser Organisation aufgebauten Strukturen davon auszugehen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechende Kontakte aufwies. Die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Verfolgungsrisikos setzt vielmehr ein entsprechendes besonderes Profil der betreffenden Person voraus (vgl. beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1858/2012 vom 24. Januar 2013 E. 6.2 m.w.H.). 6.3.2 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zu den LTTE vor seiner Ausreise Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten zu haben. Es ist nach dem oben Gesagten davon auszugehen, dass dieser Verdacht weiterhin besteht, zumal der Beschwerdeführer glaubhaft geschildert hat, dass er auch nach seiner Ausreise von den Behörden gesucht wurde und seine in Sri Lanka verbliebenen Schwager in diesem Zusammenhang verhört wurden. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass seine Inhaftierung durch die Armee im Juli 2010 registriert wurde und den Grenzbehörden demzufolge im Falle der bei der Wiedereinreise zu erwartenden Kontrollen bekannt würde, was zu neuen Verfolgungsmassnahmen Anlass geben könnte. 6.3.3 Aufgrund dieser Umstände und in Beachtung der oben genannten Kriterien verfügt der Beschwerdeführer demnach nach Auffassung des Gerichts über ein Profil, das geeignet ist, auch im heutigen Zeitpunkt eine erhöhte Verfolgungsgefahr seitens der Regierungskräfte zu begründen. Zudem ist seine erhöhte subjektive Furcht aufgrund der in der Vergangenheit erlittenen Verfolgungsmassnahmen zu berücksichtigen. 6.4 Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer auch aufgrund der behaupteten Suche der sri-lankischen Behörden nach seinem Bruder, welcher von den LTTE als Kämpfer zwangsrekrutiert worden sei, mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte. Es kann bei dieser Sachlage auch auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Argumentation (bzw. dem Argument) des BFM zur Begründung des Fälschungsvorwurfs im Zusammenhang mit dem Haftbefehl des Bruders verzichtet werden. 6.5 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer begründete Furcht, bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft (erneut) behördlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt sind und sich die angefochtene Verfügung als bundesrechtswidrig erweist. Nachdem sich aus den Akten keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen ergeben, ist die Verfügung vom 19. April 2012 aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzu­erlegen (Art. 63 VwVG).

8. Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Ob­sie­gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reg­le­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi­gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzu­spre­chen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht weshalb die Höhe der Entschädigung von Amtes wegen aufgrund der Akten festzulegen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 19. April 2012 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- auszurichten

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: