Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Am 24. November 2009 reichte der Beschwerdeführer bei der schweizerischen Botschaft in Colombo ein schriftliches Asylgesuch ein und wurde am 14. Oktober 2014 auf der Vertretung in Doha zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei am 11. September 2006 von der Polizei in Colombo festgenommen worden, weil er der Beteiligung an terroristischen Aktivitäten verdächtigt worden sei. Nach einem gerichtlichen Freispruch vom 29. Dezember 2006 sei er freigelassen worden. Danach sei er mehrere Male von einer ihm unbekannten bewaffneten Gruppe bedroht worden. Sein Cousin sei getötet worden, weil er verdächtigt worden sei, ein Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu sein. Deshalb solle auch er (Beschwerdeführer) umgebracht werden. Am (...) 2008 sei er von Colombo nach Doha gereist und sei jeweils in den Jahren 2011 und 2014 zwecks Ferien nach Sri Lanka zurückgekehrt. Als Hauptgrund für sein Asylgesuch gab er an, er habe Angst, von unbekannten Leuten mitgenommen zu werden. Zudem wolle er die Kinder seines verstorbenen Cousins finanziell unterstützen. B. Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 verweigerte die Vorinstanz die Einreisebewilligung des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. November 2015 in der Schweiz erneut um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Dezember 2015 und der Anhörung vom 21. September 2016, nebst den bereits vorgebrachten Gründen anlässlich seines ersten Asylgesuchs sowie der Anhörung in Doha, im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei ethnischer Tamile, habe mit seiner Familie in B._______, Distrikt Jaffna, gelebt und dort während 13 Jahren die Schule besucht. Vier seiner fünf Geschwister sowie seine Mutter seien durch den Tsunami im Jahr 2004 ums Leben gekommen. Vom 20. Juni 2008 bis am 5. September 2015 habe er als Gastarbeiter in Katar gearbeitet. Er habe Gasflaschen auf Fahrzeuge verladen. In den Jahren 2011 und 2014 sei er in den Ferien, unter anderem auch zur medizinischen Behandlung, nach Sri Lanka gereist. Im Jahr 2011 hätten Geheimdienstleute drei Mal seine Familie aufgesucht, und sich nach ihm erkundigt. Anlässlich der Befragung in Doha habe er zufolge Sprachschwierigkeiten und mangelndem Vertrauen seine Asylgründe nicht frei erzählen können. Zudem habe er den Inhalt des Asylentscheides nicht verstanden. Am 10. September 2015 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt, weil er fünf Tage zuvor aus wirtschaftlichen Gründen entlassen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei auch sein Visum für Katar ausgelaufen. Dank Bestechung habe er jeweils am Flughafen in Colombo keine Probleme gehabt. Als am 12. September 2015 seine Verwandten bei ihm zu Besuch gewesen seien, seien vier unbekannte Leute gekommen und hätten seinen Namen gerufen. Sie hätten ihm (Beschwerdeführer) Fragen stellen wollen. Er (Beschwerdeführer) habe ihnen darauf mitgeteilt, er sei soeben erst in Sri Lanka angekommen und würde sich in zehn Tagen für eine Befragung zur Verfügung stellen. Eine dieser Personen habe erwidert, er solle in zehn Tagen zum Civil Office kommen. Sein Cousin sei LTTE-Mitglied gewesen und habe damals beim Geheimdienst der LTTE gearbeitet. Er (Beschwerdeführer) vermute, diese Leute hätten ihm in diesem Zusammenhang Fragen stellen wollen. Nachdem die unbekannten Leute gekommen seien, habe er nicht mehr zu Hause übernachtet. Am vereinbarten Datum habe er sich wegen der Hochzeit seiner Nachbarn nicht beim Civil Office melden können. Ein Beamter sei bei der Hochzeit aufgetaucht und habe ihn in ein Fahrzeug zerren wollen. Dies sei jenem jedoch nicht gelungen, da er (Beschwerdeführer) geschrien habe und dann viele Nachbarn gekommen seien. Aus Angst sei er zu einem Tempel gerannt und habe sich dort für eine Nacht versteckt. Am nächsten Morgen sei er nach Jaffna gereist und sei acht Tage bei einer Tante geblieben. Während dieser Zeit hätten sich unbekannte Leute in seinem Heimatdorf nach ihm erkundigt. Der Ehemann der Tante habe schliesslich seine Ausreise aus Sri Lanka organisiert. Am (...) 2015 sei er mit seinem Pass von Colombo nach Katar geflogen und von dort weiter in den Iran. Auf dem Landweg sei er in die Türkei, nach Griechenland und am 19. November 2015 in die Schweiz gereist. Er habe die Beamten bei seiner Ausreise bestochen, weil sie ihn sonst aufgrund seiner Narben am Kopf festgenommen hätten. Er befürchte deswegen auch Probleme bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ein: Schreiben eines Parlamentsmitglieds, eines Dorfvorstehers und eines Pfarrers, das Original eines Attests des IKRK (Internationales Komitee des Roten Kreuzes), diverse Todesscheine von Bekannten aus den Jahren 2006 bis 2008, das Original seiner ID-Karte, diverse Zeitungsartikel mit englischer Übersetzung und Röntgenbilder aus dem Jahr 2011. Aufgrund der Grösse wurden diese ihm vom SEM wieder retourniert und stattdessen wurde ein Arztbericht der Radiologie vom 6. Mai 2011 zu den Akten genommen. D. Mit Verfügung vom 11. April 2017 verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 15. Mai 2017 an das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subsubeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Als Beweismittel legte er folgende Unterlagen zu den Akten: Kopien eines Arztberichts vom Ayurvedic Hospital in B._______ und der Hochzeitsurkunde seines Cousins, ein Foto der Hochzeit seines Cousins sowie eine Terminkarte der Physiotherapie (...). F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wurde fristgerecht bezahlt.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die Vorinstanz ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass sie über die von ihr angelegten Akten ein vollständiges und nachvollziehbares Aktenverzeichnis zu führen und alle Akten in dieses einzufügen sowie zu paginieren hat. Im vorliegenden Fall ist sie diesem Grundsatz bezüglich den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten nicht nachgekommen. Sie hat es unterlassen, die Beweismittel zu paginieren und im Aktenverzeichnis aufzuführen. Die Vorinstanz hat diese jedoch in der angefochtenen Verfügung aufgeführt und berücksichtigt, weswegen dem Beschwerdeführer aus der mangelnden Aktenführung kein Nachteil erwachsen ist.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers weder als den Anforderungen an die Asylrelevanz noch an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts genügend. Er habe nicht schlüssig darlegen können, von September bis Oktober 2015 in sein Heimatland zurückgereist zu sein, da er vage Angaben zu seinem Aufenthalt gemacht und seine Aussagen immer wieder situativ angepasst habe. Er habe nicht aufzeigen können, weshalb jemand ein Interesse an seiner Befragung haben könnte. Sein Verhalten, wonach er aus Angst nicht zu Hause übernachtet habe, aber genau zehn Tage später, am vereinbarten Termin, an der Hochzeit eines Nachbarn teilgenommen habe und sich demnach öffentlich gezeigt habe, sei nicht nachvollziehbar. Es entstehe der Eindruck, er habe den Sachverhalt konstruiert. Dies umso mehr, als er trotz abgelaufener Aufenthalts-genehmigung für Katar erneut mit seinem eigenen Pass auf dem Luftweg von Sri Lanka nach Katar und von dort weiter in den Iran gereist sei. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne auf eine eingehende Würdigung der Beweismittel verzichtet werden. Ohnehin komme den Schreiben keinen Beweiswert zu, zumal es sich um Gefälligkeitsschreiben handeln könnte. Sie seien zudem etliche Monate nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka verfasst worden. Somit seien die eingereichten Unterlagen als untaugliche Beweismittel zu erachten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Vor seiner Ausreise sei er keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen und in den Jahren 2011 und 2014 habe er jeweils problemlos und legal nach Sri Lanka ein- und ausreisen können. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig und zumutbar, sowie technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 6.2 In seiner Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer aus, es entspreche dem katarischen Gesetz, dass sein Aufenthaltsstatus mit seiner Arbeitsstelle verknüpft gewesen sei. Er könne nun mit Dokumenten nachweisen, im September 2015 nach Sri Lanka zurückgekehrt zu sein. Aus dem Arztbericht von Dr. C._______ gehe seine Behandlung vom 21. März 2015 hervor. Die Urkunde der Ziviltrauung seines Cousins belege dessen Hochzeit im Jahr 2014, was ein Fest im Jahr 2015 nahe legen würde. Das eingereichte Foto zeige ausserdem seine Teilnahme an der Feier. Hätte er daran nicht teilgenommen, wäre dies als grosse Beleidigung aufgefasst worden. Seine Fluchtgründe habe er bei der Anhörung nicht frei darlegen können, weil er immer wieder unterbrochen worden sei. Die Nachteile die er zu befürchten hätte, hätten teilweise mit Ereignissen der Vergangenheit zu tun. Als Tamile, der aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehre, stünde er unter Beobachtung der Behörden und würde bei einer Rückkehr wieder gesucht werden. Seine Familie habe eine LTTE-Vergangenheit, weshalb das behördliche Interesse an ihm noch viel grösser sei. Er sei jeweils mittels Zahlung von Bestechungsgeldern eingereist, weswegen er nicht offiziell registriert sei. Aufgrund des Anti-Terror-Gesetzes von Sri Lanka sei er bereits einmal inhaftiert gewesen. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass seine Vergangenheit bei der Rückkehr im Rahmen einer Kontrolle am Flughafen zum Vorschein kommen würde. Mit seiner Beschwerde reichte er die unter Buchstabe C. aufgeführten Beweismittel ein.
E. 6.3 In der Zwischenverfügung vom 30. Mai 2017 erwog die Instruktions-richterin im Zusammenhang mit der festgestellten Aussichtslosigkeit der Beschwerde, [...] "dass das SEM nach zutreffender Sachverhaltsfeststellung in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung und mittels umfassender Aktenabstützung zur Erkenntnis gelangt sein dürfte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) und an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung von Asyl habe, dass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann und darin nach Prüfung der Akten kein Grund zur Beanstandung zu erblicken sein dürfte, dass der Inhalt der Beschwerde zu keiner anderen Betrachtungsweise führen dürfte, dass der Beschwerdeführer darin den bisherigen Sachverhalt bekräftigt und sich insbesondere auf Asylvorbringen stützt, welche bereits zum Zeitpunkt seines ersten Asylgesuchs vorgelegen haben, dass sein erstes Asylgesuch unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist und deshalb nur noch Gründe, welche danach eingetreten sind, für die Prüfung seines zweiten Asylgesuchs wesentlich sind, dass er sodann geltend macht, er habe seine Asylvorbringen anlässlich der Anhörung nicht vollständig darlegen können, da er immer wieder unterbrochen worden sei, dass aus dem Anhörungsprotokoll ersichtlich ist, dass er zwischendurch unterbrochen worden ist, wenn seine Ausführungen sich nicht mehr auf sein zweites Asylgesuch bezogen haben, dies jedoch nicht zu beanstanden sein dürfte, dass mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden dürfte, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka zulässig und zumutbar ist und auch keine individuellen Gründe gemäss Aktenlage dagegen sprechen dürften, dass der Beschwerdeführer sich sodann auch in Sri Lanka einer medizinischen Therapie aufgrund seiner Rückenbeschwerden unterziehen könnte, zumal er ausführte, jeweils für medizinische Behandlungen von Katar nach Sri Lanka gereist zu sein, dass auch die eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen dürften, da deren Beweiswert gering sein dürfte" [...].
E. 7.1 In ihren Erwägungen ist die Vorinstanz zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Asylrelevanz und an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 6.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden; sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Wie in der Zwischenverfügung vom 30. Mai 2017 ausgeführt, ist die Beschwerde aussichtslos. Auf die oben zitierten Erwägungen dieser Zwischenverfügung kann ebenfalls verwiesen werden. Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsschrift geltend, er habe sich am 21. März 2015 in Sri Lanka einer ayurvedischen Behandlung unterzogen, was er mit einem Arztbericht belegen könne. Darin ist als Datum der Behandlung der 21. September 2015 vermerkt. Im Briefkopf des Arztberichts steht "Rural Aurvedic Hospital B._______", statt "Ayurvedic". Weder an der BzP noch an der Anhörung brachte er die angebliche Behandlung vom 21. September 2015 vor. Stattdessen erwähnte er eine Ayurvedabehandlung von 2014 (vgl. SEM-Akten B13 F53). Insgesamt ist daher an der Echtheit des Arztzeugnisses zu zweifeln. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde ausserdem dar, er habe nachdem er sich für zehn Tage versteckt habe, an der Hochzeit seines Cousins teilgenommen, obwohl er Angst gehabt habe, die Behörden könnten auftauchen. Anlässlich der Anhörung sprach er jedoch nicht von der Hochzeit seines Cousins, sondern von jener seiner Nachbarn (vgl. B13 F111). Seine Begründung in der Beschwerde, es wäre eine grosse Beleidigung gewesen, hätte er nicht teilgenommen, vermag nicht zu überzeugen. Bei einer ernsthaften Befürchtung verhaftet zu werden, hätte er wohl seine Sicherheit höher gewertet als seine Ehre und sich weiterhin versteckt gehalten. Im Übrigen mutet es merkwürdig an, dass er die unbekannten Leute um zehn Tage habe vertrösten können. Hätten diese ein tatsächliches Interesse an ihm gehabt, so hätten sie ihn unmittelbar mitgenommen oder zumindest spätestens am Tag der Hochzeit. Stattdessen hätten sie beide Male von seiner Verhaftung abgesehen. Auch die Ausführungen in der Beschwerde zum Zeitpunkt der Hochzeit vermögen in nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die zivile Hochzeit seines Cousins im Jahr 2014 würde das am 22. September 2015 stattgefundene Hochzeitsfest nahe legen. Angesichts der bereits im Jahr 2014 durchgeführten Hochzeit wäre vielmehr zu erwarten, dass das Fest noch im selben Jahr folgte, womöglich als der Beschwerdeführer sich zwecks Ferien in Sri Lanka aufhielt. Das Foto, welches den Beschwerdeführer bei der Hochzeit zeigt, könnte im Übrigen auch im Jahr 2014 entstanden sein. Die Koppelung des Visums an die katarische Arbeitsbewilligung wird nicht bezweifelt. Allerdings erscheint fraglich, wie der Beschwerdeführer mit der abgelaufenen katarischen Aufenthaltsbewilligung von Sri Lanka über Katar in den Iran reisen konnte. Insgesamt vermochte er seinen Aufenthalt im Heimatland von September bis Oktober 2015 somit nicht glaubhaft darzulegen.
E. 7.2 Nachdem die Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausge-fallen sind, er im Jahr 2006 vom Verdacht der Beteiligung an terroristischen Aktivitäten freigesprochen wurde und danach problemlos mehrfach in Sri Lanka ein- und ausreisen konnte, ist davon auszugehen, dass er keine stark risikobegründenden Faktoren erfüllt (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5 [als Referenzurteil publiziert]). Alleine aus der tamilischen Ethnie und der mehrjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist daher nicht anzunehmen, dass ihm persönlich, selbst unter Berücksichtigung seiner Narben am "Vorderkopf" (vgl. B13 S. 24), im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 7.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugs-hindernisse erkennbar sind. Nach Rechtsprechung des Bundes-verwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des Bundes-verwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.). Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der Verfolgungssituation nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen nichts. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des BVGer E-1866/2015 festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
E. 8.4 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungs-vollzug in die Nordprovinz ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz). Er besuchte während 13 Jahren die Schule und war sieben Jahre als Gastarbeiter in Katar angestellt. Da er bereits in Sri Lanka aufgrund seiner Rückenschmerzen in Behandlung war, ist davon auszugehen, dass er die Behandlung dort fortsetzen kann. Zudem verfügt er über ein ausreichendes familiäres und soziales Beziehungsnetz, das ihn bei seiner Wiedereingliederung unterstützen kann. Die Vorinstanz ist somit in ihrer Erkenntnis, wonach der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zumutbar sei, zu schützen.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Nina Klaus
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2779/2017 Urteil vom 28. Juni 2018 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Nina Klaus. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. April 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Am 24. November 2009 reichte der Beschwerdeführer bei der schweizerischen Botschaft in Colombo ein schriftliches Asylgesuch ein und wurde am 14. Oktober 2014 auf der Vertretung in Doha zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei am 11. September 2006 von der Polizei in Colombo festgenommen worden, weil er der Beteiligung an terroristischen Aktivitäten verdächtigt worden sei. Nach einem gerichtlichen Freispruch vom 29. Dezember 2006 sei er freigelassen worden. Danach sei er mehrere Male von einer ihm unbekannten bewaffneten Gruppe bedroht worden. Sein Cousin sei getötet worden, weil er verdächtigt worden sei, ein Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu sein. Deshalb solle auch er (Beschwerdeführer) umgebracht werden. Am (...) 2008 sei er von Colombo nach Doha gereist und sei jeweils in den Jahren 2011 und 2014 zwecks Ferien nach Sri Lanka zurückgekehrt. Als Hauptgrund für sein Asylgesuch gab er an, er habe Angst, von unbekannten Leuten mitgenommen zu werden. Zudem wolle er die Kinder seines verstorbenen Cousins finanziell unterstützen. B. Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 verweigerte die Vorinstanz die Einreisebewilligung des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. November 2015 in der Schweiz erneut um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Dezember 2015 und der Anhörung vom 21. September 2016, nebst den bereits vorgebrachten Gründen anlässlich seines ersten Asylgesuchs sowie der Anhörung in Doha, im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei ethnischer Tamile, habe mit seiner Familie in B._______, Distrikt Jaffna, gelebt und dort während 13 Jahren die Schule besucht. Vier seiner fünf Geschwister sowie seine Mutter seien durch den Tsunami im Jahr 2004 ums Leben gekommen. Vom 20. Juni 2008 bis am 5. September 2015 habe er als Gastarbeiter in Katar gearbeitet. Er habe Gasflaschen auf Fahrzeuge verladen. In den Jahren 2011 und 2014 sei er in den Ferien, unter anderem auch zur medizinischen Behandlung, nach Sri Lanka gereist. Im Jahr 2011 hätten Geheimdienstleute drei Mal seine Familie aufgesucht, und sich nach ihm erkundigt. Anlässlich der Befragung in Doha habe er zufolge Sprachschwierigkeiten und mangelndem Vertrauen seine Asylgründe nicht frei erzählen können. Zudem habe er den Inhalt des Asylentscheides nicht verstanden. Am 10. September 2015 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt, weil er fünf Tage zuvor aus wirtschaftlichen Gründen entlassen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei auch sein Visum für Katar ausgelaufen. Dank Bestechung habe er jeweils am Flughafen in Colombo keine Probleme gehabt. Als am 12. September 2015 seine Verwandten bei ihm zu Besuch gewesen seien, seien vier unbekannte Leute gekommen und hätten seinen Namen gerufen. Sie hätten ihm (Beschwerdeführer) Fragen stellen wollen. Er (Beschwerdeführer) habe ihnen darauf mitgeteilt, er sei soeben erst in Sri Lanka angekommen und würde sich in zehn Tagen für eine Befragung zur Verfügung stellen. Eine dieser Personen habe erwidert, er solle in zehn Tagen zum Civil Office kommen. Sein Cousin sei LTTE-Mitglied gewesen und habe damals beim Geheimdienst der LTTE gearbeitet. Er (Beschwerdeführer) vermute, diese Leute hätten ihm in diesem Zusammenhang Fragen stellen wollen. Nachdem die unbekannten Leute gekommen seien, habe er nicht mehr zu Hause übernachtet. Am vereinbarten Datum habe er sich wegen der Hochzeit seiner Nachbarn nicht beim Civil Office melden können. Ein Beamter sei bei der Hochzeit aufgetaucht und habe ihn in ein Fahrzeug zerren wollen. Dies sei jenem jedoch nicht gelungen, da er (Beschwerdeführer) geschrien habe und dann viele Nachbarn gekommen seien. Aus Angst sei er zu einem Tempel gerannt und habe sich dort für eine Nacht versteckt. Am nächsten Morgen sei er nach Jaffna gereist und sei acht Tage bei einer Tante geblieben. Während dieser Zeit hätten sich unbekannte Leute in seinem Heimatdorf nach ihm erkundigt. Der Ehemann der Tante habe schliesslich seine Ausreise aus Sri Lanka organisiert. Am (...) 2015 sei er mit seinem Pass von Colombo nach Katar geflogen und von dort weiter in den Iran. Auf dem Landweg sei er in die Türkei, nach Griechenland und am 19. November 2015 in die Schweiz gereist. Er habe die Beamten bei seiner Ausreise bestochen, weil sie ihn sonst aufgrund seiner Narben am Kopf festgenommen hätten. Er befürchte deswegen auch Probleme bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ein: Schreiben eines Parlamentsmitglieds, eines Dorfvorstehers und eines Pfarrers, das Original eines Attests des IKRK (Internationales Komitee des Roten Kreuzes), diverse Todesscheine von Bekannten aus den Jahren 2006 bis 2008, das Original seiner ID-Karte, diverse Zeitungsartikel mit englischer Übersetzung und Röntgenbilder aus dem Jahr 2011. Aufgrund der Grösse wurden diese ihm vom SEM wieder retourniert und stattdessen wurde ein Arztbericht der Radiologie vom 6. Mai 2011 zu den Akten genommen. D. Mit Verfügung vom 11. April 2017 verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 15. Mai 2017 an das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subsubeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Als Beweismittel legte er folgende Unterlagen zu den Akten: Kopien eines Arztberichts vom Ayurvedic Hospital in B._______ und der Hochzeitsurkunde seines Cousins, ein Foto der Hochzeit seines Cousins sowie eine Terminkarte der Physiotherapie (...). F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wurde fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Vorinstanz ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass sie über die von ihr angelegten Akten ein vollständiges und nachvollziehbares Aktenverzeichnis zu führen und alle Akten in dieses einzufügen sowie zu paginieren hat. Im vorliegenden Fall ist sie diesem Grundsatz bezüglich den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten nicht nachgekommen. Sie hat es unterlassen, die Beweismittel zu paginieren und im Aktenverzeichnis aufzuführen. Die Vorinstanz hat diese jedoch in der angefochtenen Verfügung aufgeführt und berücksichtigt, weswegen dem Beschwerdeführer aus der mangelnden Aktenführung kein Nachteil erwachsen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers weder als den Anforderungen an die Asylrelevanz noch an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts genügend. Er habe nicht schlüssig darlegen können, von September bis Oktober 2015 in sein Heimatland zurückgereist zu sein, da er vage Angaben zu seinem Aufenthalt gemacht und seine Aussagen immer wieder situativ angepasst habe. Er habe nicht aufzeigen können, weshalb jemand ein Interesse an seiner Befragung haben könnte. Sein Verhalten, wonach er aus Angst nicht zu Hause übernachtet habe, aber genau zehn Tage später, am vereinbarten Termin, an der Hochzeit eines Nachbarn teilgenommen habe und sich demnach öffentlich gezeigt habe, sei nicht nachvollziehbar. Es entstehe der Eindruck, er habe den Sachverhalt konstruiert. Dies umso mehr, als er trotz abgelaufener Aufenthalts-genehmigung für Katar erneut mit seinem eigenen Pass auf dem Luftweg von Sri Lanka nach Katar und von dort weiter in den Iran gereist sei. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne auf eine eingehende Würdigung der Beweismittel verzichtet werden. Ohnehin komme den Schreiben keinen Beweiswert zu, zumal es sich um Gefälligkeitsschreiben handeln könnte. Sie seien zudem etliche Monate nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka verfasst worden. Somit seien die eingereichten Unterlagen als untaugliche Beweismittel zu erachten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Vor seiner Ausreise sei er keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen und in den Jahren 2011 und 2014 habe er jeweils problemlos und legal nach Sri Lanka ein- und ausreisen können. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig und zumutbar, sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. 6.2 In seiner Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer aus, es entspreche dem katarischen Gesetz, dass sein Aufenthaltsstatus mit seiner Arbeitsstelle verknüpft gewesen sei. Er könne nun mit Dokumenten nachweisen, im September 2015 nach Sri Lanka zurückgekehrt zu sein. Aus dem Arztbericht von Dr. C._______ gehe seine Behandlung vom 21. März 2015 hervor. Die Urkunde der Ziviltrauung seines Cousins belege dessen Hochzeit im Jahr 2014, was ein Fest im Jahr 2015 nahe legen würde. Das eingereichte Foto zeige ausserdem seine Teilnahme an der Feier. Hätte er daran nicht teilgenommen, wäre dies als grosse Beleidigung aufgefasst worden. Seine Fluchtgründe habe er bei der Anhörung nicht frei darlegen können, weil er immer wieder unterbrochen worden sei. Die Nachteile die er zu befürchten hätte, hätten teilweise mit Ereignissen der Vergangenheit zu tun. Als Tamile, der aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehre, stünde er unter Beobachtung der Behörden und würde bei einer Rückkehr wieder gesucht werden. Seine Familie habe eine LTTE-Vergangenheit, weshalb das behördliche Interesse an ihm noch viel grösser sei. Er sei jeweils mittels Zahlung von Bestechungsgeldern eingereist, weswegen er nicht offiziell registriert sei. Aufgrund des Anti-Terror-Gesetzes von Sri Lanka sei er bereits einmal inhaftiert gewesen. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass seine Vergangenheit bei der Rückkehr im Rahmen einer Kontrolle am Flughafen zum Vorschein kommen würde. Mit seiner Beschwerde reichte er die unter Buchstabe C. aufgeführten Beweismittel ein. 6.3 In der Zwischenverfügung vom 30. Mai 2017 erwog die Instruktions-richterin im Zusammenhang mit der festgestellten Aussichtslosigkeit der Beschwerde, [...] "dass das SEM nach zutreffender Sachverhaltsfeststellung in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung und mittels umfassender Aktenabstützung zur Erkenntnis gelangt sein dürfte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) und an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung von Asyl habe, dass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann und darin nach Prüfung der Akten kein Grund zur Beanstandung zu erblicken sein dürfte, dass der Inhalt der Beschwerde zu keiner anderen Betrachtungsweise führen dürfte, dass der Beschwerdeführer darin den bisherigen Sachverhalt bekräftigt und sich insbesondere auf Asylvorbringen stützt, welche bereits zum Zeitpunkt seines ersten Asylgesuchs vorgelegen haben, dass sein erstes Asylgesuch unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist und deshalb nur noch Gründe, welche danach eingetreten sind, für die Prüfung seines zweiten Asylgesuchs wesentlich sind, dass er sodann geltend macht, er habe seine Asylvorbringen anlässlich der Anhörung nicht vollständig darlegen können, da er immer wieder unterbrochen worden sei, dass aus dem Anhörungsprotokoll ersichtlich ist, dass er zwischendurch unterbrochen worden ist, wenn seine Ausführungen sich nicht mehr auf sein zweites Asylgesuch bezogen haben, dies jedoch nicht zu beanstanden sein dürfte, dass mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden dürfte, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka zulässig und zumutbar ist und auch keine individuellen Gründe gemäss Aktenlage dagegen sprechen dürften, dass der Beschwerdeführer sich sodann auch in Sri Lanka einer medizinischen Therapie aufgrund seiner Rückenbeschwerden unterziehen könnte, zumal er ausführte, jeweils für medizinische Behandlungen von Katar nach Sri Lanka gereist zu sein, dass auch die eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen dürften, da deren Beweiswert gering sein dürfte" [...]. 7. 7.1 In ihren Erwägungen ist die Vorinstanz zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Asylrelevanz und an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 6.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden; sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Wie in der Zwischenverfügung vom 30. Mai 2017 ausgeführt, ist die Beschwerde aussichtslos. Auf die oben zitierten Erwägungen dieser Zwischenverfügung kann ebenfalls verwiesen werden. Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsschrift geltend, er habe sich am 21. März 2015 in Sri Lanka einer ayurvedischen Behandlung unterzogen, was er mit einem Arztbericht belegen könne. Darin ist als Datum der Behandlung der 21. September 2015 vermerkt. Im Briefkopf des Arztberichts steht "Rural Aurvedic Hospital B._______", statt "Ayurvedic". Weder an der BzP noch an der Anhörung brachte er die angebliche Behandlung vom 21. September 2015 vor. Stattdessen erwähnte er eine Ayurvedabehandlung von 2014 (vgl. SEM-Akten B13 F53). Insgesamt ist daher an der Echtheit des Arztzeugnisses zu zweifeln. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde ausserdem dar, er habe nachdem er sich für zehn Tage versteckt habe, an der Hochzeit seines Cousins teilgenommen, obwohl er Angst gehabt habe, die Behörden könnten auftauchen. Anlässlich der Anhörung sprach er jedoch nicht von der Hochzeit seines Cousins, sondern von jener seiner Nachbarn (vgl. B13 F111). Seine Begründung in der Beschwerde, es wäre eine grosse Beleidigung gewesen, hätte er nicht teilgenommen, vermag nicht zu überzeugen. Bei einer ernsthaften Befürchtung verhaftet zu werden, hätte er wohl seine Sicherheit höher gewertet als seine Ehre und sich weiterhin versteckt gehalten. Im Übrigen mutet es merkwürdig an, dass er die unbekannten Leute um zehn Tage habe vertrösten können. Hätten diese ein tatsächliches Interesse an ihm gehabt, so hätten sie ihn unmittelbar mitgenommen oder zumindest spätestens am Tag der Hochzeit. Stattdessen hätten sie beide Male von seiner Verhaftung abgesehen. Auch die Ausführungen in der Beschwerde zum Zeitpunkt der Hochzeit vermögen in nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die zivile Hochzeit seines Cousins im Jahr 2014 würde das am 22. September 2015 stattgefundene Hochzeitsfest nahe legen. Angesichts der bereits im Jahr 2014 durchgeführten Hochzeit wäre vielmehr zu erwarten, dass das Fest noch im selben Jahr folgte, womöglich als der Beschwerdeführer sich zwecks Ferien in Sri Lanka aufhielt. Das Foto, welches den Beschwerdeführer bei der Hochzeit zeigt, könnte im Übrigen auch im Jahr 2014 entstanden sein. Die Koppelung des Visums an die katarische Arbeitsbewilligung wird nicht bezweifelt. Allerdings erscheint fraglich, wie der Beschwerdeführer mit der abgelaufenen katarischen Aufenthaltsbewilligung von Sri Lanka über Katar in den Iran reisen konnte. Insgesamt vermochte er seinen Aufenthalt im Heimatland von September bis Oktober 2015 somit nicht glaubhaft darzulegen. 7.2 Nachdem die Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausge-fallen sind, er im Jahr 2006 vom Verdacht der Beteiligung an terroristischen Aktivitäten freigesprochen wurde und danach problemlos mehrfach in Sri Lanka ein- und ausreisen konnte, ist davon auszugehen, dass er keine stark risikobegründenden Faktoren erfüllt (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5 [als Referenzurteil publiziert]). Alleine aus der tamilischen Ethnie und der mehrjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist daher nicht anzunehmen, dass ihm persönlich, selbst unter Berücksichtigung seiner Narben am "Vorderkopf" (vgl. B13 S. 24), im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 7.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugs-hindernisse erkennbar sind. Nach Rechtsprechung des Bundes-verwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des Bundes-verwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.). Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der Verfolgungssituation nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen nichts. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des BVGer E-1866/2015 festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 8.4 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungs-vollzug in die Nordprovinz ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz). Er besuchte während 13 Jahren die Schule und war sieben Jahre als Gastarbeiter in Katar angestellt. Da er bereits in Sri Lanka aufgrund seiner Rückenschmerzen in Behandlung war, ist davon auszugehen, dass er die Behandlung dort fortsetzen kann. Zudem verfügt er über ein ausreichendes familiäres und soziales Beziehungsnetz, das ihn bei seiner Wiedereingliederung unterstützen kann. Die Vorinstanz ist somit in ihrer Erkenntnis, wonach der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zumutbar sei, zu schützen. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Nina Klaus