Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 16. Juli 2015 und der Anhörung vom 5. April 2017 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei in B._______ geboren worden und habe vor seiner Ausreise in C._______, D._______, gewohnt. Er habe die elfte Klasse in C._______ und die zwölfte Klasse in E._______ abgeschlossen. Nach einem Monat Urlaub sei er nach E._______ zurückgekehrt, weil ihm mitgeteilt worden sei, dass er eine Ausbildung absolvieren könne. Stattdessen sei er der Einheit F._______ zugeteilt und auf einen langen Marsch nach G._______ geschickt worden. In G._______ habe er keine Waffe getragen, in E._______ schon. Als ihm im Dezember 2013 mitgeteilt worden sei, dass er nach H._______ marschieren müsse, habe er mit sechs anderen Kollegen beschlossen zu fliehen. Gleichentags hätten sie sich in Zweiergruppen vom Militärlager in G._______ entfernt und seien zusammen bis nach I._______ gereist. Dort hätten sie sich von zwei der Kollegen getrennt und seien nach B._______ weitergereist. Von dort aus sei er alleine zu seiner Familie nach C._______ zurückgekehrt. Er habe dort ein Jahr gelebt und gelegentlich auf dem Bau gearbeitet. Aufgrund von Razzien habe er manchmal zu Hause bleiben müssen. Obwohl er keinen Passierschein besessen habe, sei er hin und wieder in sein Heimatdorf J._______ gereist. Ungefähr im November 2013, als er nicht zugegen gewesen sei, hätten die eritreischen Behörden zu Hause nach ihm gesucht. Seine Einheit habe in der Umgebung Deserteure verhaftet. Im Sommer 2014 sei sein ehemaliger Kollege aus derselben Einheit verhaftet worden. Aus Angst verhaftet zu werden, sei er im Dezember 2014 illegal aus Eritrea ausgereist. Nach seiner Ausreise sei seine Mutter für zwei Tage von Soldaten mitgenommen worden. Der Beschwerdeführer reichte seine eritreische Kinder-Gesundheitskarte im Original, sein Prüfungszertifikat im Original, die eritreischen Identitätskarten seiner Eltern in Kopie inklusive Übersetzung, seine Taufurkunde im Original inklusive Übersetzung und fünf Fotos ein. B. Mit Verfügung vom 20. April 2017 (eröffnet am 22. April 2017) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 15. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, die Unmöglichkeit sowie die Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm sei die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Beschwerde war eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie eine Honorarnote beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.3 Dass die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gutgeheissen wurden, die Beschwerde also im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als nicht aussichtslos eingestuft wurde (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), steht einer Abweisung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Dies ist vorliegend der Fall.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Desertion seien nicht nachvollziehbar. Sein exponiertes Verhalten nach der Desertion sei aufgrund seiner Furcht vor einer Festnahme oder einer Haft nicht glaubhaft. Zudem sei seine erst am Schluss der Anhörung gemachte Aussage, er sei nach seiner Desertion ungefähr im November 2014 zu Hause gesucht worden und seine Mutter sei nach seiner Ausreise aus Eritrea für zwei Tage von Soldaten mitgenommen worden, zweifelhaft. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in E._______ gewesen sei und das zwölfte Schuljahr dort abgeschlossen habe. Es sei jedoch davon auszugehen, dass er nicht in den Militärdienst eingezogen, nach dem zwölften Schuljahr aus dem Nationaldienst entlassen oder davon befreit worden und damit nicht desertiert sei. Es liege auch keine begründete Furcht vor einer Verhaftung oder Rekrutierung vor. Er habe nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Die illegale Ausreise begründe alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung. Der Wegweisungsvollzug sei zumutbar, möglich und durchführbar.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, sein rund einjähriger Verbleib in Eritrea nach seiner Desertion widerspreche nicht seiner Angst vor einer Entdeckung durch die eritreischen Behörden. Es sei möglich und üblich, dass sich Dienstverweigerer dem Militärdienst jahrelang entziehen könnten. Die Vorinstanz nehme eine Würdigung der Plausibilität seiner Handlungen vor, welche gemäss Bundesverwaltungsgericht nur zurückhaltend anzuwenden sei. Es sei nachvollziehbar, dass er seine Heimat erst verlassen habe, als er und seine Familie gefährdet gewesen seien. Die eingereichten Beweismittel würden seine Anwesenheit in E._______ sowie die Leistung des Nationaldienstes bestätigen. Seine Angaben würden sich auch mit den bekannten Informationen hinsichtlich des eritreischen Schulsystems und der wenigen Möglichkeiten für eine Demobilisierung respektive Entlassung aus dem Militärdienst decken. Das unerlaubte Entfernen aus dem Militärdienst stelle eine Desertion dar. Die Furcht vor einer Bestrafung sei auch nach der Publikation des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 begründet, wenn die betroffene Person in engem Kontakt zu den Militärbehörden gestanden habe. Dies sei vorliegend gegeben. Seine Desertion und die illegale Ausreise aus Eritrea würden subjektive Nachfluchtgründe darstellen, welche asylrechtlich relevant seien. Der Wegweisungsvollzug sei unzulässig, unmöglich und unzumutbar.
E. 6.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in E._______ gewesen ist und dort das zwölfte Schuljahr abgeschlossen hat. Es fällt auf, dass die Vorinstanz in ihrer Argumentation mitunter auf das Kriterium der Plausibilität zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit zurückgriff, ohne sich dabei auf objektivierbare Kriterien abzustützen (vgl. S. 4 Ziff. 1.2 f. der angefochtenen Verfügung; zur Kritik am Kriterium der Plausibilität zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit vgl. Urteil des BVGer D-2124/2014 und D-4194/2015 vom 15. Januar 2016 E. 7.3). Vorliegend kann jedoch festgehalten werden, dass seine Angaben zur Flucht aus dem Militärlager in G._______ nicht überzeugen. So sagte er aus, trotz dreier nahegelegener und bewaffneter Wachposten habe er in einer Gruppe von insgesamt sieben Personen das Militärlager unbemerkt verlassen können. Seine Erklärung, die Vorgesetzten und die Wachen hätten sich auf die bevorstehende Abreise vorbereitet und seien deshalb beschäftigt gewesen, überzeugt nicht. Seine Vorbringen, aus dem Nationaldienst geflohen zu sein, sind nicht glaubhaft. Weiter weisen seine Angaben zu seinem rund einjährigen Aufenthalt zu Hause nach seiner Flucht zahlreiche Unstimmigkeiten auf. Es ist zunächst davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden zuerst an seinem Wohnort nach ihm suchen würden und dieser ihnen bekannt ist. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer durch sein Verhalten während dieses Jahres zusätzlich exponierte. So gab er an, sich trotz eines fehlenden Passierscheins, der sich nähernden Militäreinheit in der Umgebung C._______, welche Desertierte festgenommen habe, und des Checkpoints in C._______, mehrmals im acht Kilometer Fahrt und zwei Stunden Fussmarsch entfernten Heimatdorf J._______ aufgehalten zu haben. Er habe dort gelegentlich gearbeitet. Durch sein Verhalten setzte er sich einem hohen Risiko aus, kontrolliert und eingezogen oder gar verhaftet zu werden. Seine Vorgehensweise widerspricht seiner Aussage, er habe Angst vor einer Verhaftung gehabt. Selbst nach der Verhaftung seines Kollegen aus seiner Einheit im Sommer 2014 blieb er noch bis November 2014 zu Hause und setzte sich somit weitere Monate dem Risiko einer Verhaftung aus. Als nachgeschoben zu qualifizieren ist ferner seine erst am Ende der Anhörung gemachte Aussage, die eritreischen Behörden hätten ihn bei ihm zu Hause in seiner Abwesenheit gesucht und seine Mutter sei nach seiner Ausreise aus Eritrea für zwei Tage von diesen mitgenommen worden. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er diese beiden einschneidenden Ereignisse nicht am Anfang der Anhörung erwähnte, als er zu den Geschehnissen während des Jahres vor seiner Ausreise aus Eritrea befragt wurde. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht glaubhaft machen, dass er flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen ausgesetzt war oder solche in absehbarer Zeit und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätte befürchten müssen. Daran vermag auch die vage und nach der vorliegenden Sachlage unwahrscheinliche Befürchtung des Beschwerdeführers, irgendwann aufgespürt und festgenommen zu werden, nichts zu ändern. Auf Beschwerdeebene bot er keine Erklärungen für diese Ungereimtheiten, weshalb eine Befreiung oder ordentliche Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Nationaldienst anzunehmen ist (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2730/2017 vom 21. August 2018 E. 5.1). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden nicht als Dienstverweigerer angesehen wird.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht stützte mit obigem Urteil die Praxisänderung der Vorinstanz, wonach die illegale Ausreise aus Eritrea ohne weitere Anknüpfungspunkte keine Asylrelevanz aufweist. Gemäss den vorangegangenen Erwägungen vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er aus dem Militärdienst desertiert und danach verfolgt worden ist. Es ist somit davon auszugehen, dass nebst der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vorliegen, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 9.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Koordinationsentscheid BVGE 2018 VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahren betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedingungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5).
E. 9.2.4 Bei Personen, die noch keinen Dienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein, insbesondere Personen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres aus Eritrea ausgereist sind, ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden. Anders ist die Gefahr aber bei Personen einzuschätzen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, da es regelmässig zu Entlassungen aus dem Dienst kommt. Insbesondere bei Personen, die erst nach Leistung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind - was bei Personen, die erst im Alter von Mitte 20 oder älter aus Eritrea ausgereist sind, anzunehmen ist -, ist im Falle der Rückkehr nicht von einer konkreten Gefahr des erneuten Einzugs in den Nationaldienst oder der Bestrafung wegen Missachtung einer Dienstpflicht auszugehen. Eine Haftstrafe wegen Nichtleistung des Dienstes haben nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist sind, nicht zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen werden (Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.3).
E. 9.2.5 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6).
E. 9.2.6 Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Dezember 2014 aus dem Nationaldienst desertiert ist. Es ist davon auszugehen, dass er aus anderen Gründen aus dem Nationaldienst entlassen oder davon befreit worden ist und diesen nicht ohne Bewilligung abgebrochen hat. Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 9.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
E. 9.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit einer zwölfjährigen Schulbildung sowie Erfahrung als Hilfsarbeiter auf dem Bau. In seiner Heimat verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister und Verwandte). Vor der Ausreise wohnte er bei seinen Eltern. Seine Eltern sind Eigentümer von zwei weiteren Häusern, welche sie vermieten. Neben den Mietzinseinnahmen kommt die Mutter für den Lebensunterhalt auf, indem sie als Köchin arbeitet. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann und sie ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indes wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und eine amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 11.2 Die amtliche Rechtsbeiständin wies in der eingereichten Kostennote einen Aufwand von insgesamt sechs Stunden aus. In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ergibt dies ein Honorar von Fr. 972.- (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Dieses geht zu Lasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 972.- entrichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2777/2017 Urteil vom 19. September 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Dr. iur. Sonia Lopez Hormigo, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. April 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 16. Juli 2015 und der Anhörung vom 5. April 2017 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei in B._______ geboren worden und habe vor seiner Ausreise in C._______, D._______, gewohnt. Er habe die elfte Klasse in C._______ und die zwölfte Klasse in E._______ abgeschlossen. Nach einem Monat Urlaub sei er nach E._______ zurückgekehrt, weil ihm mitgeteilt worden sei, dass er eine Ausbildung absolvieren könne. Stattdessen sei er der Einheit F._______ zugeteilt und auf einen langen Marsch nach G._______ geschickt worden. In G._______ habe er keine Waffe getragen, in E._______ schon. Als ihm im Dezember 2013 mitgeteilt worden sei, dass er nach H._______ marschieren müsse, habe er mit sechs anderen Kollegen beschlossen zu fliehen. Gleichentags hätten sie sich in Zweiergruppen vom Militärlager in G._______ entfernt und seien zusammen bis nach I._______ gereist. Dort hätten sie sich von zwei der Kollegen getrennt und seien nach B._______ weitergereist. Von dort aus sei er alleine zu seiner Familie nach C._______ zurückgekehrt. Er habe dort ein Jahr gelebt und gelegentlich auf dem Bau gearbeitet. Aufgrund von Razzien habe er manchmal zu Hause bleiben müssen. Obwohl er keinen Passierschein besessen habe, sei er hin und wieder in sein Heimatdorf J._______ gereist. Ungefähr im November 2013, als er nicht zugegen gewesen sei, hätten die eritreischen Behörden zu Hause nach ihm gesucht. Seine Einheit habe in der Umgebung Deserteure verhaftet. Im Sommer 2014 sei sein ehemaliger Kollege aus derselben Einheit verhaftet worden. Aus Angst verhaftet zu werden, sei er im Dezember 2014 illegal aus Eritrea ausgereist. Nach seiner Ausreise sei seine Mutter für zwei Tage von Soldaten mitgenommen worden. Der Beschwerdeführer reichte seine eritreische Kinder-Gesundheitskarte im Original, sein Prüfungszertifikat im Original, die eritreischen Identitätskarten seiner Eltern in Kopie inklusive Übersetzung, seine Taufurkunde im Original inklusive Übersetzung und fünf Fotos ein. B. Mit Verfügung vom 20. April 2017 (eröffnet am 22. April 2017) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 15. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, die Unmöglichkeit sowie die Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm sei die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Beschwerde war eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie eine Honorarnote beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.3 Dass die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gutgeheissen wurden, die Beschwerde also im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als nicht aussichtslos eingestuft wurde (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), steht einer Abweisung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Dies ist vorliegend der Fall. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Desertion seien nicht nachvollziehbar. Sein exponiertes Verhalten nach der Desertion sei aufgrund seiner Furcht vor einer Festnahme oder einer Haft nicht glaubhaft. Zudem sei seine erst am Schluss der Anhörung gemachte Aussage, er sei nach seiner Desertion ungefähr im November 2014 zu Hause gesucht worden und seine Mutter sei nach seiner Ausreise aus Eritrea für zwei Tage von Soldaten mitgenommen worden, zweifelhaft. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in E._______ gewesen sei und das zwölfte Schuljahr dort abgeschlossen habe. Es sei jedoch davon auszugehen, dass er nicht in den Militärdienst eingezogen, nach dem zwölften Schuljahr aus dem Nationaldienst entlassen oder davon befreit worden und damit nicht desertiert sei. Es liege auch keine begründete Furcht vor einer Verhaftung oder Rekrutierung vor. Er habe nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Die illegale Ausreise begründe alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung. Der Wegweisungsvollzug sei zumutbar, möglich und durchführbar. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, sein rund einjähriger Verbleib in Eritrea nach seiner Desertion widerspreche nicht seiner Angst vor einer Entdeckung durch die eritreischen Behörden. Es sei möglich und üblich, dass sich Dienstverweigerer dem Militärdienst jahrelang entziehen könnten. Die Vorinstanz nehme eine Würdigung der Plausibilität seiner Handlungen vor, welche gemäss Bundesverwaltungsgericht nur zurückhaltend anzuwenden sei. Es sei nachvollziehbar, dass er seine Heimat erst verlassen habe, als er und seine Familie gefährdet gewesen seien. Die eingereichten Beweismittel würden seine Anwesenheit in E._______ sowie die Leistung des Nationaldienstes bestätigen. Seine Angaben würden sich auch mit den bekannten Informationen hinsichtlich des eritreischen Schulsystems und der wenigen Möglichkeiten für eine Demobilisierung respektive Entlassung aus dem Militärdienst decken. Das unerlaubte Entfernen aus dem Militärdienst stelle eine Desertion dar. Die Furcht vor einer Bestrafung sei auch nach der Publikation des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 begründet, wenn die betroffene Person in engem Kontakt zu den Militärbehörden gestanden habe. Dies sei vorliegend gegeben. Seine Desertion und die illegale Ausreise aus Eritrea würden subjektive Nachfluchtgründe darstellen, welche asylrechtlich relevant seien. Der Wegweisungsvollzug sei unzulässig, unmöglich und unzumutbar. 6. 6.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in E._______ gewesen ist und dort das zwölfte Schuljahr abgeschlossen hat. Es fällt auf, dass die Vorinstanz in ihrer Argumentation mitunter auf das Kriterium der Plausibilität zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit zurückgriff, ohne sich dabei auf objektivierbare Kriterien abzustützen (vgl. S. 4 Ziff. 1.2 f. der angefochtenen Verfügung; zur Kritik am Kriterium der Plausibilität zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit vgl. Urteil des BVGer D-2124/2014 und D-4194/2015 vom 15. Januar 2016 E. 7.3). Vorliegend kann jedoch festgehalten werden, dass seine Angaben zur Flucht aus dem Militärlager in G._______ nicht überzeugen. So sagte er aus, trotz dreier nahegelegener und bewaffneter Wachposten habe er in einer Gruppe von insgesamt sieben Personen das Militärlager unbemerkt verlassen können. Seine Erklärung, die Vorgesetzten und die Wachen hätten sich auf die bevorstehende Abreise vorbereitet und seien deshalb beschäftigt gewesen, überzeugt nicht. Seine Vorbringen, aus dem Nationaldienst geflohen zu sein, sind nicht glaubhaft. Weiter weisen seine Angaben zu seinem rund einjährigen Aufenthalt zu Hause nach seiner Flucht zahlreiche Unstimmigkeiten auf. Es ist zunächst davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden zuerst an seinem Wohnort nach ihm suchen würden und dieser ihnen bekannt ist. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer durch sein Verhalten während dieses Jahres zusätzlich exponierte. So gab er an, sich trotz eines fehlenden Passierscheins, der sich nähernden Militäreinheit in der Umgebung C._______, welche Desertierte festgenommen habe, und des Checkpoints in C._______, mehrmals im acht Kilometer Fahrt und zwei Stunden Fussmarsch entfernten Heimatdorf J._______ aufgehalten zu haben. Er habe dort gelegentlich gearbeitet. Durch sein Verhalten setzte er sich einem hohen Risiko aus, kontrolliert und eingezogen oder gar verhaftet zu werden. Seine Vorgehensweise widerspricht seiner Aussage, er habe Angst vor einer Verhaftung gehabt. Selbst nach der Verhaftung seines Kollegen aus seiner Einheit im Sommer 2014 blieb er noch bis November 2014 zu Hause und setzte sich somit weitere Monate dem Risiko einer Verhaftung aus. Als nachgeschoben zu qualifizieren ist ferner seine erst am Ende der Anhörung gemachte Aussage, die eritreischen Behörden hätten ihn bei ihm zu Hause in seiner Abwesenheit gesucht und seine Mutter sei nach seiner Ausreise aus Eritrea für zwei Tage von diesen mitgenommen worden. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er diese beiden einschneidenden Ereignisse nicht am Anfang der Anhörung erwähnte, als er zu den Geschehnissen während des Jahres vor seiner Ausreise aus Eritrea befragt wurde. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht glaubhaft machen, dass er flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen ausgesetzt war oder solche in absehbarer Zeit und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätte befürchten müssen. Daran vermag auch die vage und nach der vorliegenden Sachlage unwahrscheinliche Befürchtung des Beschwerdeführers, irgendwann aufgespürt und festgenommen zu werden, nichts zu ändern. Auf Beschwerdeebene bot er keine Erklärungen für diese Ungereimtheiten, weshalb eine Befreiung oder ordentliche Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Nationaldienst anzunehmen ist (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2730/2017 vom 21. August 2018 E. 5.1). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden nicht als Dienstverweigerer angesehen wird. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.). 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht stützte mit obigem Urteil die Praxisänderung der Vorinstanz, wonach die illegale Ausreise aus Eritrea ohne weitere Anknüpfungspunkte keine Asylrelevanz aufweist. Gemäss den vorangegangenen Erwägungen vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er aus dem Militärdienst desertiert und danach verfolgt worden ist. Es ist somit davon auszugehen, dass nebst der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vorliegen, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 9.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 9.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Koordinationsentscheid BVGE 2018 VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahren betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedingungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5). 9.2.4 Bei Personen, die noch keinen Dienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein, insbesondere Personen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres aus Eritrea ausgereist sind, ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden. Anders ist die Gefahr aber bei Personen einzuschätzen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, da es regelmässig zu Entlassungen aus dem Dienst kommt. Insbesondere bei Personen, die erst nach Leistung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind - was bei Personen, die erst im Alter von Mitte 20 oder älter aus Eritrea ausgereist sind, anzunehmen ist -, ist im Falle der Rückkehr nicht von einer konkreten Gefahr des erneuten Einzugs in den Nationaldienst oder der Bestrafung wegen Missachtung einer Dienstpflicht auszugehen. Eine Haftstrafe wegen Nichtleistung des Dienstes haben nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist sind, nicht zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen werden (Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.3). 9.2.5 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6). 9.2.6 Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Dezember 2014 aus dem Nationaldienst desertiert ist. Es ist davon auszugehen, dass er aus anderen Gründen aus dem Nationaldienst entlassen oder davon befreit worden ist und diesen nicht ohne Bewilligung abgebrochen hat. Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 9.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit einer zwölfjährigen Schulbildung sowie Erfahrung als Hilfsarbeiter auf dem Bau. In seiner Heimat verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister und Verwandte). Vor der Ausreise wohnte er bei seinen Eltern. Seine Eltern sind Eigentümer von zwei weiteren Häusern, welche sie vermieten. Neben den Mietzinseinnahmen kommt die Mutter für den Lebensunterhalt auf, indem sie als Köchin arbeitet. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann und sie ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indes wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und eine amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Die amtliche Rechtsbeiständin wies in der eingereichten Kostennote einen Aufwand von insgesamt sechs Stunden aus. In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ergibt dies ein Honorar von Fr. 972.- (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Dieses geht zu Lasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 972.- entrichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand: