Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte die Vorinstanz am 19. Januar 2022 um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Am 3. Februar 2022 fand das Dublin- Gespräch statt und am 17. Mai 2022 befragte die Vorinstanz den Be- schwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen (fortan: Anhörung). Anlässlich der Anhörung machte er im Wesentlichen folgenden Sachver- halt geltend: Er sei in B._______, Distrik Jaffna, geboren und mit seinen Eltern, drei Brüdern und einer Schwester im nahegelegenen Dorf C._______ aufgewachsen, wo er bis zu seiner Ausreise im Januar 2021 gelebt habe. Seine Schwester lebe inzwischen in D._______, zwei Brüder würden sich in E._______ befinden und der noch in Sri Lanka befindliche Bruder lebe in (…) in F._______. Er habe die Schule bis zur 11. Klasse besucht und das O-Level absolviert. Im Jahr 2016 habe er die Schule ab- gebrochen und fortan mit seinem Vater, welcher ein kleines Boot gehabt habe, als Fischer gearbeitet. Sein Bruder, welcher inzwischen in der Schweiz lebe, sei in Sri Lanka für die TNA (Tamil National Alliance) tätig gewesen. Nach seiner Flucht aus dem Land hätten Militärpersonen des- halb seinen Vater bedroht. Etwa im Jahr 2020 hätten die Probleme in sei- nem Dorf begonnen. Grund hierfür sei das von Indien nach Sri Lanka ge- schmuggelte Cannabis und dessen Handel gewesen. Das Militär habe in dieser Zeit fast alle Fischer mit eigenem Boot kontrolliert und dabei auch geschlagen. Angehörige des Militärs seien mit der Zeit auch bei ihnen zu- hause erschienen und hätten damit gedroht, ihn, den Beschwerdeführer, zu entführen. Sie hätten ihn persönlich und auch Familienmitglieder wie seine Mutter, Schwester und Vater in ein nahegelegenes (Militär-)Camp mitgenommen und geschlagen. Dies sei oft passiert. Die Militärangehöri- gen hätten dabei auch Geld von ihnen verlangt. Sie hätten den Vater (fälschlicherweise) beschuldigt, von seinen Söhnen (den Brüdern des Be- schwerdeführers) in Indien Cannabis ins Land zu schmuggeln und an die- sem Geschäft zu verdienen. Sie hätten ihn einmal auch vor seinen Kolle- gen erniedrigt und ihn beschuldigt, Cannabis zu verkaufen. Zwei Militäran- gehörige hätten ihn sodann nach einer Befragung auf seinem Weg nach Hause angehalten und ihn gezwungen, sexuelle Handlungen mit ihnen zu vollziehen. Danach hätten sie ihn betäubt und vergewaltigt. Er habe starke Schmerzen gehabt. Drei Tage später sei ihm das Gleiche widerfahren. Erst nach dem zweiten Vorfall habe er seiner Familie davon erzählt. Sein Vater habe dann entschieden, er solle das Land verlassen. Zunächst sei er zu einem Kollegen ins Dorf G._______, Distrikt H._______, gegangen, wo er
E-2752/2022 Seite 3 rund sechs Monate geblieben sei, um danach mithilfe eines Schleppers auf dem Luftweg von Colombo nach Dubai auszureisen. In Dubai habe der Schlepper ihm den Pass weggenommen und einen anderen Pass gege- ben, um nach Bangui, Zentralafrika, zu reisen. In Zentralafrika sei er zirka sieben Monate geblieben und habe das Haus nicht verlassen dürfen. Da- nach sei er auf dem Luftweg von Bangui nach Italien und anschliessend nach Frankreich gereist. Nach einem ersten erfolglosen Einreiseversuch sei er schliesslich mithilfe von Schleppern per Auto in die Schweiz einge- reist. Der Beschwerdeführer gab der Vorinstanz seine sri-lankische Identitäts- karte und eine Geburtsurkunde (beide in Kopie) zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 24. Mai 2022 stellte die Vorinstanz dem Beschwerde- führer den Asylentscheid im Entwurf zu und gewährte ihm hierzu das recht- liche Gehör. C. Die Rechtsvertretung nahm mit Eingabe vom 25. Mai 2022 hierzu Stellung. D. Mit Verfügung vom 27. Mai 2022 – gleichentags eröffnet – stellte die Vor- instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Sie verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, verpflichtete den Beschwerdeführer, die Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig händigte sie ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Mit Eingabe vom 14. Juni 2022 beantragte die Rechtsvertretung bei der Vorinstanz die medizinische Abklärung des Beschwerdeführers. Seine ge- sundheitlichen Beschwerden, namentlich starke Schmerzen im Analbe- reich, seien bereits anlässlich der Asylanhörung bekannt gewesen. Auf- grund von kulturell bedingten Hemmungen und der Sprachbarriere sei es ihm nicht möglich, seine Beschwerden bei der Pflege (im Bundesasylzent- rum) zu kommunizieren.
E-2752/2022 Seite 4 F. Mit Eingabe vom 23. Juni 2022 (Posteingang: 24. Juni 2022) erhob der Be- schwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Mai 2022 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die ange- fochtene Verfügung aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling an- zuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Auf- nahme anzuordnen; subeventualiter sei die angefochtene Verfügung auf- zuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Neubeurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Mit der Beschwerde wurden verschiedene Fotos eingereicht. H. Am 27. Juni 2022 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer dem Kanton I._______ als zuständigen Kanton zu. I. Der Instruktionsrichter bestätigte dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2022 den Eingang der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 26. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer dem Bundes- verwaltungsgericht einen Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlings- hilfe zur Wirtschaftskrise und Gesundheitsversorgung in Sri Lanka zu den Akten und führte im Wesentlichen aus, diese Verschlechterung der Lage betreffe auch ihn direkt, weshalb dies im Rahmen des Wegweisungsvoll- zugs zu berücksichtigen sei.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch hier – end- gültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
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E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz stufte die Vorbringen des Beschwerdeführers als un- glaubhaft und nicht asylrelevant ein (Art. 7 und 3 AsylG). Sie begründet dies im Wesentlichen wie folgt: Bezüglich der vorgebrach- ten, zweimaligen Vergewaltigung habe er an der Anhörung zunächst zu
E-2752/2022 Seite 6 Protokoll gegeben, im März 2020 im Abstand von drei Tagen zweimal ver- gewaltigt worden zu sein. Gegen Ende der Anhörung habe er jedoch be- richtet, diese beiden Vergewaltigungen hätten sich im Abstand von etwa einer Woche zugetragen. Weiter habe er ausgeführt, vor den beiden Ver- gewaltigungen sei ihm erlaubt worden, das Camp um etwa 23.30 Uhr zu verlassen. Davor habe er jedoch ausgesagt, dass er in der Regel bis um 18.00 Uhr im Camp habe bleiben müssen und nur einmal bis gegen Mitter- nacht dort festgehalten worden sei. Weiter habe er ausgeführt, nach den Vergewaltigungen seien die beiden Vergewaltiger viele Male zu ihm ins Dorf gekommen und hätten ihn mit Anspielungen auf die Vorfälle vor seinen Freunden und vor seinem Vater erniedrigt. Dies lasse sich jedoch nicht mit seinen darauffolgenden Aussagen vereinbaren, wonach er nach der zwei- ten Vergewaltigung nur noch etwa eine Woche in seinem Elternhaus ge- blieben und lediglich jeden zweiten Abend mit seinem Vater an den Strand gegangen sei. Seine Aussagen zu den geltend gemachten Vergewaltigun- gen seien sodann in verschiedener Hinsicht realitätsfern. Mit Bezug auf die Brandflecken hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer keine Formen von Misshandlung erwähnte, welche Brandflecken verursachen könnten. Ausserdem sei es ihm auch auf entsprechende Nachfrage hin nicht gelungen plausible Motive der Armeeangehörigen für die angeblich gegen ihn gerichteten Übergriffe zu nennen. Er habe lediglich die Vermu- tung geäussert, er sei wegen seines Bruders verdächtigt worden. Die Vo- rinstanz habe die Vorbringen seines Bruders im Rahmen von dessen Asyl- gesuch in der Schweiz aber für unglaubhaft erachtet. Ein Motiv lasse sich auch nicht mit dem Cannabishandel seiner beiden Freunde oder dem nicht überzeugenden Vorbringen, sein Vater habe für die LTTE Transporte getä- tigt, erklären. Somit seien seine Vorbringen in wesentlichen Punkten wider- sprüchlich und realitätsfern. Aufgrund seiner unglaubhaften Vorbringen bestehe auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrecht- lich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Eine Be- fragung und die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise durch die sri-lankischen Behörden bei seiner Rückkehr genüge für sich al- lein nicht. Solche Kontrollmassnahmen würden grundsätzlich kein flücht- lingsrechtlich relevantes Ausmass annehmen. Auch die aktuelle politische Situation vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Es sei insbe- sondere kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu den aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka ersichtlich. Was das Vorbringen in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Asylentscheids betrifft, wonach er
E-2752/2022 Seite 7 für eine tamilische Menschenrechtsorganisation tätig gewesen sei, ent- behre angesichts des dargelegten Lebenslaufes in der Anhörung jeglicher Plausibilität, werde nicht weiter ausgeführt und sei deshalb offenkundig nachgeschoben.
E. 5.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im We- sentlichen mit folgenden Argumenten: Die Schilderungen des Beschwer- deführers würden ein substanziiertes und widerspruchfreies Bild ergeben. Zudem seien seinen Aussagen Realkennzeichen zu entnehmen. Zunächst sei seine psychische Gesundheit, auch während der Anhörung, sehr frag- lich. Er habe damals bereits geäussert, dass er unter Schlafproblemen leide und keine Tabletten erhalte. Weiter müsse berücksichtigt werden, dass er zum Zeitpunkt der erlebten Vergewaltigungen 19 Jahre alt gewe- sen sei und danach den grössten Teil seines Lebens versteckt und auf der Flucht verbracht habe. Zusammenfassend gebe es sehr starke Anzeichen für eine Traumatisierung, weshalb sein psychischer Zustand in Bezug auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu berücksichtigen und zu würdigen sei. Die Aussagen zum zeitlichen Abstand zwischen den beiden Vergewaltigungen seien nicht in dem Masse widersprüchlich, dass sie deswegen unglaubhaft wären. Zudem seien diese Vorfälle schon mehr als zwei Jahre her gewesen und es könne nicht erwartet werden, dass er genau sagen könne, wie viele Tage dazwischen vergangen seien. Die et- was ungenauen Angaben würden eher dafürsprechen, dass er das Ge- sagte wirklich erlebt habe. Auch bezüglich der zeitlichen Angaben zu den Aufenthalten im Camp sei seine psychische Verfassung zu berücksichti- gen. Hinsichtlich der geschilderten Vergewaltigungen sei allgemein be- kannt, dass es Opfern von sexuellen Übergriffen regelmässig schwerfalle von diesen zu berichten. Gerade für Opfer von gleichgeschlechtlichen Ver- gewaltigungen sei die Hürde noch höher, da die Sorge bestehe, selbst als homosexuell zu gelten. Aufgrund dessen sei es auch erklärbar, dass es ihm sehr wichtig sei, dass das Erzählte nicht nach aussen gelange und die Sorge durchaus berechtigt war, weitere Probleme durch eine Anzeige ge- gen seine Peiniger zu bekommen. Bezüglich der Verletzungen habe er ge- genüber der Rechtsvertretung bestätigt, weiterhin Schmerzen im Analbe- reich zu haben. Von der Pflege in den Bundesasylzentren sei er aufgrund verschiedener Hindernissen nicht untersucht worden. Er habe zu Beginn der Anhörung auch von sich aus erwähnt, dass er Schmerzen im Analbe- reich habe. Weiter seien noch diverse Realkennzeichen zu erwähnen, wel- che für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen würden. Diesen seien namentlich inhaltliche Besonderheiten zu entnehmen, er schildere
E-2752/2022 Seite 8 gedankliche Vorgänge, gebe spontane Gegebenheiten wieder und ver- zichte darauf, sich selbst besser darzustellen. Schliesslich habe er die bei- den Vergewaltigungssituationen durchaus detailliert beschrieben und der Befrager der Vorinstanz habe eine zweite Schilderung der Geschehnisse als unnötig erachtet. Zur Asylrelevanz der Vorbringen führte er folgendes aus: Er sei vom sri-lankischen Militär gefoltert und vergewaltigt worden. Nach ihm werde immer noch gesucht. Kürzlich sei sein Elternhaus aufge- sucht und sein Vater befragt worden. Weiter treffe es zu, dass er die Motive seiner Verfolger nicht genau kenne. Es sei aber nicht zwingend notwendig, dass eine verfolgte Person über die genauen Motive der Verfolgung Be- scheid wisse. Schliesslich weise er mehrere risikobegründende Faktoren im Sinne der Rechtsprechung auf (illegale Ausreise, Aufenthalt in einem westlichen Land, Verbindungen seiner Familie zur LTTE und TNA, Zeuge von Menschenrechtsverletzungen). Zusammenfassend ergebe sich, dass er im Fall einer Rückkehr begründete Furcht vor zielgerichteter zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG habe.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Er bringt vor, die Vorinstanz habe seine Vor- bringen als realitätsfern und widersprüchlich eingestuft, dies jedoch unzu- reichend begründet. Aufgrund der vorinstanzlichen Ausführungen erhelle nicht, inwiefern seine Aussagen nicht plausibel, realitätsnah und überzeu- gend sein sollen. Darüber hinaus gehe sie in der angefochtenen Verfügung nicht näher auf wesentliche Vorbringen betreffend seiner Asylgründe ein.
E. 6.2 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz begründet in der angefochtenen Verfügung einlässlich, aus welchen Gründen sie die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet. Sie bezieht sich dabei auf verschiedene Aussagen in der Anhörung, verweist auf die jeweilige Aktenstelle, stellt diese in den Gesamtkontext seiner Schilderun- gen und zeigt nachvollziehbar auf, weshalb diese Aussagen aus ihrer Sicht etwa nicht plausibel oder widersprüchlich sind. Die Argumentation der Vor- instanz erschliesst sich aus der angefochtenen Verfügung, mithin ist diese hinlänglich begründet. Die Beschwerdeschrift zeigt denn auch, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, sich eingehend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es ist schliesslich auch nicht ersicht- lich, dass sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid mit wesentlichen Vorbrin- gen des Beschwerdeführers nicht befasst hätte. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu einer anderen rechtli- chen Würdigung gelangt, vermag keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
E-2752/2022 Seite 9 zu begründen. Im Übrigen beschlägt die Kritik des Beschwerdeführers an der konkreten Würdigung der Glaubhaftigkeitselemente materielle und nicht formelle Aspekte.
E. 6.3 Die formelle Rüge ist somit nicht begründet. Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz (zwecks rechtsgenüglicher Neubeurteilung) ist abzuweisen.
E. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge- gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei- ner asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person spre- chen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung ei- nes Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilde- rung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrekt- heit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Un- glaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wech- selnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbrin- gen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamt- beurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die asylsuchende Person spre- chen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
E. 7.2 Die Argumente der Vorinstanz, welche die Aussagen des Beschwerde- führers als unglaubhaft einstufen, sind insgesamt zu stützen. Die Vo- rinstanz zeigt zutreffend die verschiedenen Widersprüchlichkeiten und Un- zulänglichkeiten in seinen Aussagen auf und legt nachvollziehbar dar, wes- halb diese im gesamten Kontext als nicht plausibel erscheinen. Zur Ver- meidung von Wiederholungen ist auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen (vgl. SEM-eAkten, […], Ziffer 1, S. 4 und 5). An dieser Einschät- zung ändert auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Bildmaterial zu den Brandflecken nichts. Ob die Argumente des Beschwerdeführers in der Beschwerde geeignet sind, im Rahmen einer Abwägung mit der vo- rinstanzlichen Argumentation seine vorgebrachte Verfolgungsgeschichte als glaubhaft erscheinen zu lassen, kann hier offengelassen werden. Denn
E-2752/2022 Seite 10 wie nachfolgend gezeigt wird, fehlt es seinen Vorbringen – selbst bei Wahr- unterstellung – an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beziehungs- weise an der Asylrelevanz.
E. 7.3 Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs.1 AsylG nennt Rasse, Reli- gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen als flüchtlingsrechtlich relevante Motive. Diese fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeu- tung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung we- gen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Die Verfolgung muss mithin (kausal) an eines der fünf genannten Motive anknüpfen, um flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. Ein solcher Anknüpfungspunkt ist bei der vom Beschwerdeführer geschil- derten Verfolgung durch Angehörige des sri-lankischen Militärs insgesamt nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt zunächst selbst vor, er sei sich nicht sicher, warum er ins Visier des Militärs gelangt sei (vgl. Be- schwerde, Rz. 39, S. 18). In der Anhörung sagte er aus, die Probleme mit den Militärangehörigen hätten im Jahr 2020 begonnen und der Auslöser sei die Verdächtigung aller örtlichen Fischer (mit eigenem Boot, wie er und sein Vater) durch die Behörden wegen Beteiligung am Import und Handel mit Cannabis gewesen (vgl. SEM-eAkten, […], F47). Diesbezüglich schil- derte er auch, dass Angehörige des Militärs von ihm und seinem Vater Geld verlangt und seinen Vater dabei beschuldigt hätten, von seinen Söhnen in Indien Cannabis geschickt zu bekommen und daran zu verdienen (vgl. SEM-eAkten, […], F47). Weiter sagte er aus, «sie» (gemeint: Die Angehö- rigen des Militärs) würden nur wegen des Geldes Probleme machen (vgl. SEM-eAkten, […], F51 und F108). Die Verfolgung gemeinrechtlicher De- likte durch die heimatlichen (Straf-) Behörden ist im Grundsatz rechtsstaat- lich legitim. Die Verfolgung wegen Verdächtigung strafrechtlich relevanten Verhaltens genügt für sich allein nicht, um die Verfolgung als flüchtlings- rechtlich relevant erscheinen zu lassen. Eine allfällige Illegitimität muss vielmehr auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruhen (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/28 E. 8.3.1 und 2015/3 E. 5, je m.w.H.). Den Ak- ten und den Aussagen des Beschwerdeführers sind diesbezüglich keine begründeten Hinweise darauf zu entnehmen. Namentlich lässt sich ein all- fälliges Motiv, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, auch nicht mit den politischen Anschauungen seiner Familienangehörigen nach-
E-2752/2022 Seite 11 vollziehbar begründen. Der Beschwerdeführer selbst sagte in der Anhö- rung aus, er habe sich politisch nicht betätigt (vgl. SEM-eAkten, […], F52). Wie die Vorinstanz sodann zurecht festhält, wurde das Asylgesuch des in der Anhörung erwähnten Bruders des Beschwerdeführers, J._______ ([…]) von der Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Juni 2021 abgewiesen. Die Vorinstanz hielt darin insbesondere das Vorbringen, er sei in Sri Lanka für die TNA tätig gewesen, für unglaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-3127/2021 vom
27. September 2021 ab und bestätigte die Erwägungen der Vorinstanz. So- dann überzeugt es mit der Vorinstanz nicht, dass die Verfolgung im Zusam- menhang mit der behaupteten (vermutlich vor Jahren erfolgten) Tätigkeit seines Vaters für die LTTE gestanden hätte. Weiter ist die behauptete Tä- tigkeit des Beschwerdeführers für eine Menschenrechtsorganisation als nachgeschoben zu betrachten, da er diese an der Anhörung mit keinem Wort erwähnt hat, obwohl sich dies – bei Wahrunterstellung – offenkundig aufgedrängt hätte. Daran ändern die eingereichten Fotos und das Bestäti- gungsschreiben nichts. Dieses ist als Gefälligkeitsschreiben mit (sehr) ge- ringem Beweiswert zu qualifizieren. Schliesslich ist auch kein anderer An- knüpfungspunkt an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ersichtlich, namentlich auch nicht seine Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Tamilen in Sri Lanka – bringt er die Verfolgung anlässlich der Anhörung doch zu keinem Zeitpunkt explizit mit seiner Eth- nie oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Verbin- dung. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den allfälligen Verfolgungsmo- tiven beschränken sich darauf, die Verfolgung im Zusammenhang mit der behaupteten Tätigkeit seiner Brüder und seines Vaters zu stellen und sind nicht geeignet, die obenstehende Auffassung zu erschüttern.
E. 7.4 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers damit zutref- fend als nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und folglich dessen Asylgesuch zurecht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E-2752/2022 Seite 12
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde- führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach- zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
E-2752/2022 Seite 13 Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.3.3 Im Rahmen der Prüfung der Frage der Zulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK gemäss Praxis des EGMR das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124 – 127 m.w.H.).
E. 9.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa res- pektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht gene- rell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Ver- haftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeint- lichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam- menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 – 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unter- liegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri-Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri-Lanka zurück- geführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri-Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rück- kehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
E. 9.3.5 Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem
E-2752/2022 Seite 14 europäischen Land nach Sri-Lanka zurückkehren müssen, wiederholt be- fasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Ent- scheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unter- streicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die oben erwähnten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. Urteile des EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., §§ 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wo- bei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese ein- zelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.
E. 9.3.6 Vorliegend ist selbst bei Wahrunterstellung der behaupteten Verfol- gung eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer drohen könnte, nicht ersichtlich. Zusammenfassend seien er und sein Va- ter von den sri-lankischen (Militär-)Behörden der Beteiligung am Cannabis- handel verdächtigt und insgesamt dreizehnmal in einem (Militär-)Camp be- fragt und dabei geschlagen worden. Seinen Aussagen ist zu entnehmen, dass die Militärpersonen nicht aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv gehandelt, sondern es vielmehr auf die Herausgabe von Geld abge- sehen haben (vgl. SEM-eAkten, […], F108). Seit diesen Vorgängen sind inzwischen rund drei Jahre vergangen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer oder seine Familie weiterhin besonders im Fokus der (Militär-)Behörden stehen würden. Im Zusammenhang mit den Vorwürfen wegen der Beteiligung am Cannabishandel ist offenbar weder offiziell ein Strafverfahren noch sind sonstige (Zwangs-)Massnahmen gegen ihn oder seinen Vater eingeleitet worden. Ausserdem macht er nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, dass sein Vater nach seiner Ausreise weiter von den (Militär-)Behörden befragt, erpresst oder behelligt worden sei. Die diesbe- züglich eingereichten Fotografien vermögen dies nicht zu belegen. Diese zeigen offenbar lediglich Angehörige des Militärs gemeinsam mit seinem Vater im Familienhaus und könnten in jedwelchem Kontext aufgenommen worden sein. Ebenso leuchtet nicht ein, weshalb die (Militär-) Behörden es nach diesen Vorfällen noch einzig auf den Beschwerdeführer abgesehen
E-2752/2022 Seite 15 hätten, seinen Vater aber unbehelligt liessen, nachdem gemäss seinen Aussagen beide damals verdächtigt worden und mehrmals im Camp be- fragt worden seien. Mithin besteht nach dem Gesagten kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft einer EMRK-wid- rigen Behandlung ausgesetzt sein würde. Daran vermögen – bei Wahrun- terstellung – auch die vorgebrachten zwei sexuellen Übergriffe durch An- gehörige des Militärs nichts zu ändern. Gemäss seinen Aussagen seien diese Übergriffe beide Male durch die zwei gleichen Personen erfolgt, je- weils nach Austritt aus dem Camp auf dem Weg nach Hause. Im Gesamt- kontext ist davon auszugehen, dass diese Übergriffe nicht direkt im Zusam- menhang mit der Verdächtigung seitens der (Militär-)Behörde gestanden haben, mithin keine vom Staat, sondern von Privaten ausgehende Akte waren. Zudem stand und steht es dem Beschwerdeführer offen, gegen diese zwei Personen eine Strafanzeige einzureichen.
E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Ge- mäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ost- provinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskri- terien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Sodann vermag der Beschwerdeführer weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri-Lanka eine Gefährdung abzuleiten. Auch die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickre- mesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageein- schätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. Dasselbe gilt hin- sichtlich der zurzeit in Sri-Lanka herrschenden schweren Wirtschaftskrise, zumal diese die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft.
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E. 9.4.3 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Diesbezüglich kann vorab auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, an welchen sich zwischenzeitlich nichts Entscheidendes geändert hat.
E. 9.4.4 In Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumut- barkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich mög- lich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen medizinischen Not- lage ist vorliegend aufgrund der geschilderten gesundheitlichen Beschwer- den nicht auszugehen. Auch diesbezüglich treffen die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung weiterhin zu, zumal er seit dem Austrittsbericht der (…) vom 2. Februar 2022 keine weiteren Dokumente zu seiner gesund- heitlichen Verfassung zu den Akten reichte und auch nicht geltend macht, zur Vermeidung einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung seiner Ge- sundheit auf spezifische Medikamente angewiesen zu sein.
E. 9.4.5 Es ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftli- cher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage ge- raten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestim- mung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG).
E. 9.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ab- zuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne dieser Be- stimmung erwies. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrens- kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer Versand :
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2752/2022 Urteil vom 4. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Meret Adam, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Mai 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte die Vorinstanz am 19. Januar 2022 um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Am 3. Februar 2022 fand das Dublin-Gespräch statt und am 17. Mai 2022 befragte die Vorinstanz den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen (fortan: Anhörung). Anlässlich der Anhörung machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er sei in B._______, Distrik Jaffna, geboren und mit seinen Eltern, drei Brüdern und einer Schwester im nahegelegenen Dorf C._______ aufgewachsen, wo er bis zu seiner Ausreise im Januar 2021 gelebt habe. Seine Schwester lebe inzwischen in D._______, zwei Brüder würden sich in E._______ befinden und der noch in Sri Lanka befindliche Bruder lebe in (...) in F._______. Er habe die Schule bis zur 11. Klasse besucht und das O-Level absolviert. Im Jahr 2016 habe er die Schule abgebrochen und fortan mit seinem Vater, welcher ein kleines Boot gehabt habe, als Fischer gearbeitet. Sein Bruder, welcher inzwischen in der Schweiz lebe, sei in Sri Lanka für die TNA (Tamil National Alliance) tätig gewesen. Nach seiner Flucht aus dem Land hätten Militärpersonen deshalb seinen Vater bedroht. Etwa im Jahr 2020 hätten die Probleme in seinem Dorf begonnen. Grund hierfür sei das von Indien nach Sri Lanka geschmuggelte Cannabis und dessen Handel gewesen. Das Militär habe in dieser Zeit fast alle Fischer mit eigenem Boot kontrolliert und dabei auch geschlagen. Angehörige des Militärs seien mit der Zeit auch bei ihnen zuhause erschienen und hätten damit gedroht, ihn, den Beschwerdeführer, zu entführen. Sie hätten ihn persönlich und auch Familienmitglieder wie seine Mutter, Schwester und Vater in ein nahegelegenes (Militär-)Camp mitgenommen und geschlagen. Dies sei oft passiert. Die Militärangehörigen hätten dabei auch Geld von ihnen verlangt. Sie hätten den Vater (fälschlicherweise) beschuldigt, von seinen Söhnen (den Brüdern des Beschwerdeführers) in Indien Cannabis ins Land zu schmuggeln und an diesem Geschäft zu verdienen. Sie hätten ihn einmal auch vor seinen Kollegen erniedrigt und ihn beschuldigt, Cannabis zu verkaufen. Zwei Militärangehörige hätten ihn sodann nach einer Befragung auf seinem Weg nach Hause angehalten und ihn gezwungen, sexuelle Handlungen mit ihnen zu vollziehen. Danach hätten sie ihn betäubt und vergewaltigt. Er habe starke Schmerzen gehabt. Drei Tage später sei ihm das Gleiche widerfahren. Erst nach dem zweiten Vorfall habe er seiner Familie davon erzählt. Sein Vater habe dann entschieden, er solle das Land verlassen. Zunächst sei er zu einem Kollegen ins Dorf G._______, Distrikt H._______, gegangen, wo er rund sechs Monate geblieben sei, um danach mithilfe eines Schleppers auf dem Luftweg von Colombo nach Dubai auszureisen. In Dubai habe der Schlepper ihm den Pass weggenommen und einen anderen Pass gegeben, um nach Bangui, Zentralafrika, zu reisen. In Zentralafrika sei er zirka sieben Monate geblieben und habe das Haus nicht verlassen dürfen. Danach sei er auf dem Luftweg von Bangui nach Italien und anschliessend nach Frankreich gereist. Nach einem ersten erfolglosen Einreiseversuch sei er schliesslich mithilfe von Schleppern per Auto in die Schweiz eingereist. Der Beschwerdeführer gab der Vorinstanz seine sri-lankische Identitätskarte und eine Geburtsurkunde (beide in Kopie) zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 24. Mai 2022 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Asylentscheid im Entwurf zu und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. C. Die Rechtsvertretung nahm mit Eingabe vom 25. Mai 2022 hierzu Stellung. D. Mit Verfügung vom 27. Mai 2022 - gleichentags eröffnet - stellte die Vor-instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Sie verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, verpflichtete den Beschwerdeführer, die Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig händigte sie ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Mit Eingabe vom 14. Juni 2022 beantragte die Rechtsvertretung bei der Vorinstanz die medizinische Abklärung des Beschwerdeführers. Seine gesundheitlichen Beschwerden, namentlich starke Schmerzen im Analbereich, seien bereits anlässlich der Asylanhörung bekannt gewesen. Aufgrund von kulturell bedingten Hemmungen und der Sprachbarriere sei es ihm nicht möglich, seine Beschwerden bei der Pflege (im Bundesasylzentrum) zu kommunizieren. F. Mit Eingabe vom 23. Juni 2022 (Posteingang: 24. Juni 2022) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Mai 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Mit der Beschwerde wurden verschiedene Fotos eingereicht. H. Am 27. Juni 2022 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer dem Kanton I._______ als zuständigen Kanton zu. I. Der Instruktionsrichter bestätigte dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2022 den Eingang der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 26. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Wirtschaftskrise und Gesundheitsversorgung in Sri Lanka zu den Akten und führte im Wesentlichen aus, diese Verschlechterung der Lage betreffe auch ihn direkt, weshalb dies im Rahmen des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz stufte die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und nicht asylrelevant ein (Art. 7 und 3 AsylG). Sie begründet dies im Wesentlichen wie folgt: Bezüglich der vorgebrachten, zweimaligen Vergewaltigung habe er an der Anhörung zunächst zu Protokoll gegeben, im März 2020 im Abstand von drei Tagen zweimal vergewaltigt worden zu sein. Gegen Ende der Anhörung habe er jedoch berichtet, diese beiden Vergewaltigungen hätten sich im Abstand von etwa einer Woche zugetragen. Weiter habe er ausgeführt, vor den beiden Vergewaltigungen sei ihm erlaubt worden, das Camp um etwa 23.30 Uhr zu verlassen. Davor habe er jedoch ausgesagt, dass er in der Regel bis um 18.00 Uhr im Camp habe bleiben müssen und nur einmal bis gegen Mitternacht dort festgehalten worden sei. Weiter habe er ausgeführt, nach den Vergewaltigungen seien die beiden Vergewaltiger viele Male zu ihm ins Dorf gekommen und hätten ihn mit Anspielungen auf die Vorfälle vor seinen Freunden und vor seinem Vater erniedrigt. Dies lasse sich jedoch nicht mit seinen darauffolgenden Aussagen vereinbaren, wonach er nach der zweiten Vergewaltigung nur noch etwa eine Woche in seinem Elternhaus geblieben und lediglich jeden zweiten Abend mit seinem Vater an den Strand gegangen sei. Seine Aussagen zu den geltend gemachten Vergewaltigungen seien sodann in verschiedener Hinsicht realitätsfern. Mit Bezug auf die Brandflecken hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer keine Formen von Misshandlung erwähnte, welche Brandflecken verursachen könnten. Ausserdem sei es ihm auch auf entsprechende Nachfrage hin nicht gelungen plausible Motive der Armeeangehörigen für die angeblich gegen ihn gerichteten Übergriffe zu nennen. Er habe lediglich die Vermutung geäussert, er sei wegen seines Bruders verdächtigt worden. Die Vorinstanz habe die Vorbringen seines Bruders im Rahmen von dessen Asylgesuch in der Schweiz aber für unglaubhaft erachtet. Ein Motiv lasse sich auch nicht mit dem Cannabishandel seiner beiden Freunde oder dem nicht überzeugenden Vorbringen, sein Vater habe für die LTTE Transporte getätigt, erklären. Somit seien seine Vorbringen in wesentlichen Punkten widersprüchlich und realitätsfern. Aufgrund seiner unglaubhaften Vorbringen bestehe auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Eine Befragung und die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise durch die sri-lankischen Behörden bei seiner Rückkehr genüge für sich allein nicht. Solche Kontrollmassnahmen würden grundsätzlich kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass annehmen. Auch die aktuelle politische Situation vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Es sei insbesondere kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu den aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka ersichtlich. Was das Vorbringen in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Asylentscheids betrifft, wonach er für eine tamilische Menschenrechtsorganisation tätig gewesen sei, entbehre angesichts des dargelegten Lebenslaufes in der Anhörung jeglicher Plausibilität, werde nicht weiter ausgeführt und sei deshalb offenkundig nachgeschoben. 5.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Wesentlichen mit folgenden Argumenten: Die Schilderungen des Beschwerdeführers würden ein substanziiertes und widerspruchfreies Bild ergeben. Zudem seien seinen Aussagen Realkennzeichen zu entnehmen. Zunächst sei seine psychische Gesundheit, auch während der Anhörung, sehr fraglich. Er habe damals bereits geäussert, dass er unter Schlafproblemen leide und keine Tabletten erhalte. Weiter müsse berücksichtigt werden, dass er zum Zeitpunkt der erlebten Vergewaltigungen 19 Jahre alt gewesen sei und danach den grössten Teil seines Lebens versteckt und auf der Flucht verbracht habe. Zusammenfassend gebe es sehr starke Anzeichen für eine Traumatisierung, weshalb sein psychischer Zustand in Bezug auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu berücksichtigen und zu würdigen sei. Die Aussagen zum zeitlichen Abstand zwischen den beiden Vergewaltigungen seien nicht in dem Masse widersprüchlich, dass sie deswegen unglaubhaft wären. Zudem seien diese Vorfälle schon mehr als zwei Jahre her gewesen und es könne nicht erwartet werden, dass er genau sagen könne, wie viele Tage dazwischen vergangen seien. Die etwas ungenauen Angaben würden eher dafürsprechen, dass er das Gesagte wirklich erlebt habe. Auch bezüglich der zeitlichen Angaben zu den Aufenthalten im Camp sei seine psychische Verfassung zu berücksichtigen. Hinsichtlich der geschilderten Vergewaltigungen sei allgemein bekannt, dass es Opfern von sexuellen Übergriffen regelmässig schwerfalle von diesen zu berichten. Gerade für Opfer von gleichgeschlechtlichen Vergewaltigungen sei die Hürde noch höher, da die Sorge bestehe, selbst als homosexuell zu gelten. Aufgrund dessen sei es auch erklärbar, dass es ihm sehr wichtig sei, dass das Erzählte nicht nach aussen gelange und die Sorge durchaus berechtigt war, weitere Probleme durch eine Anzeige gegen seine Peiniger zu bekommen. Bezüglich der Verletzungen habe er gegenüber der Rechtsvertretung bestätigt, weiterhin Schmerzen im Analbereich zu haben. Von der Pflege in den Bundesasylzentren sei er aufgrund verschiedener Hindernissen nicht untersucht worden. Er habe zu Beginn der Anhörung auch von sich aus erwähnt, dass er Schmerzen im Analbereich habe. Weiter seien noch diverse Realkennzeichen zu erwähnen, welche für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen würden. Diesen seien namentlich inhaltliche Besonderheiten zu entnehmen, er schildere gedankliche Vorgänge, gebe spontane Gegebenheiten wieder und verzichte darauf, sich selbst besser darzustellen. Schliesslich habe er die beiden Vergewaltigungssituationen durchaus detailliert beschrieben und der Befrager der Vorinstanz habe eine zweite Schilderung der Geschehnisse als unnötig erachtet. Zur Asylrelevanz der Vorbringen führte er folgendes aus: Er sei vom sri-lankischen Militär gefoltert und vergewaltigt worden. Nach ihm werde immer noch gesucht. Kürzlich sei sein Elternhaus aufgesucht und sein Vater befragt worden. Weiter treffe es zu, dass er die Motive seiner Verfolger nicht genau kenne. Es sei aber nicht zwingend notwendig, dass eine verfolgte Person über die genauen Motive der Verfolgung Bescheid wisse. Schliesslich weise er mehrere risikobegründende Faktoren im Sinne der Rechtsprechung auf (illegale Ausreise, Aufenthalt in einem westlichen Land, Verbindungen seiner Familie zur LTTE und TNA, Zeuge von Menschenrechtsverletzungen). Zusammenfassend ergebe sich, dass er im Fall einer Rückkehr begründete Furcht vor zielgerichteter zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG habe. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Er bringt vor, die Vorinstanz habe seine Vorbringen als realitätsfern und widersprüchlich eingestuft, dies jedoch unzureichend begründet. Aufgrund der vorinstanzlichen Ausführungen erhelle nicht, inwiefern seine Aussagen nicht plausibel, realitätsnah und überzeugend sein sollen. Darüber hinaus gehe sie in der angefochtenen Verfügung nicht näher auf wesentliche Vorbringen betreffend seiner Asylgründe ein. 6.2 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz begründet in der angefochtenen Verfügung einlässlich, aus welchen Gründen sie die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet. Sie bezieht sich dabei auf verschiedene Aussagen in der Anhörung, verweist auf die jeweilige Aktenstelle, stellt diese in den Gesamtkontext seiner Schilderungen und zeigt nachvollziehbar auf, weshalb diese Aussagen aus ihrer Sicht etwa nicht plausibel oder widersprüchlich sind. Die Argumentation der Vor-instanz erschliesst sich aus der angefochtenen Verfügung, mithin ist diese hinlänglich begründet. Die Beschwerdeschrift zeigt denn auch, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, sich eingehend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es ist schliesslich auch nicht ersichtlich, dass sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid mit wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht befasst hätte. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu einer anderen rechtlichen Würdigung gelangt, vermag keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu begründen. Im Übrigen beschlägt die Kritik des Beschwerdeführers an der konkreten Würdigung der Glaubhaftigkeitselemente materielle und nicht formelle Aspekte. 6.3 Die formelle Rüge ist somit nicht begründet. Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz (zwecks rechtsgenüglicher Neubeurteilung) ist abzuweisen. 7. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 7.2 Die Argumente der Vorinstanz, welche die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft einstufen, sind insgesamt zu stützen. Die Vorinstanz zeigt zutreffend die verschiedenen Widersprüchlichkeiten und Unzulänglichkeiten in seinen Aussagen auf und legt nachvollziehbar dar, weshalb diese im gesamten Kontext als nicht plausibel erscheinen. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen (vgl. SEM-eAkten, [...], Ziffer 1, S. 4 und 5). An dieser Einschätzung ändert auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Bildmaterial zu den Brandflecken nichts. Ob die Argumente des Beschwerdeführers in der Beschwerde geeignet sind, im Rahmen einer Abwägung mit der vorinstanzlichen Argumentation seine vorgebrachte Verfolgungsgeschichte als glaubhaft erscheinen zu lassen, kann hier offengelassen werden. Denn wie nachfolgend gezeigt wird, fehlt es seinen Vorbringen - selbst bei Wahrunterstellung - an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beziehungsweise an der Asylrelevanz. 7.3 Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs.1 AsylG nennt Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen als flüchtlingsrechtlich relevante Motive. Diese fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Die Verfolgung muss mithin (kausal) an eines der fünf genannten Motive anknüpfen, um flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. Ein solcher Anknüpfungspunkt ist bei der vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgung durch Angehörige des sri-lankischen Militärs insgesamt nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt zunächst selbst vor, er sei sich nicht sicher, warum er ins Visier des Militärs gelangt sei (vgl. Beschwerde, Rz. 39, S. 18). In der Anhörung sagte er aus, die Probleme mit den Militärangehörigen hätten im Jahr 2020 begonnen und der Auslöser sei die Verdächtigung aller örtlichen Fischer (mit eigenem Boot, wie er und sein Vater) durch die Behörden wegen Beteiligung am Import und Handel mit Cannabis gewesen (vgl. SEM-eAkten, [...], F47). Diesbezüglich schilderte er auch, dass Angehörige des Militärs von ihm und seinem Vater Geld verlangt und seinen Vater dabei beschuldigt hätten, von seinen Söhnen in Indien Cannabis geschickt zu bekommen und daran zu verdienen (vgl. SEM-eAkten, [...], F47). Weiter sagte er aus, «sie» (gemeint: Die Angehörigen des Militärs) würden nur wegen des Geldes Probleme machen (vgl. SEM-eAkten, [...], F51 und F108). Die Verfolgung gemeinrechtlicher Delikte durch die heimatlichen (Straf-) Behörden ist im Grundsatz rechtsstaatlich legitim. Die Verfolgung wegen Verdächtigung strafrechtlich relevanten Verhaltens genügt für sich allein nicht, um die Verfolgung als flüchtlingsrechtlich relevant erscheinen zu lassen. Eine allfällige Illegitimität muss vielmehr auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruhen (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/28 E. 8.3.1 und 2015/3 E. 5, je m.w.H.). Den Akten und den Aussagen des Beschwerdeführers sind diesbezüglich keine begründeten Hinweise darauf zu entnehmen. Namentlich lässt sich ein allfälliges Motiv, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, auch nicht mit den politischen Anschauungen seiner Familienangehörigen nachvollziehbar begründen. Der Beschwerdeführer selbst sagte in der Anhörung aus, er habe sich politisch nicht betätigt (vgl. SEM-eAkten, [...], F52). Wie die Vorinstanz sodann zurecht festhält, wurde das Asylgesuch des in der Anhörung erwähnten Bruders des Beschwerdeführers, J._______ ([...]) von der Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Juni 2021 abgewiesen. Die Vorinstanz hielt darin insbesondere das Vorbringen, er sei in Sri Lanka für die TNA tätig gewesen, für unglaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-3127/2021 vom 27. September 2021 ab und bestätigte die Erwägungen der Vorinstanz. Sodann überzeugt es mit der Vorinstanz nicht, dass die Verfolgung im Zusammenhang mit der behaupteten (vermutlich vor Jahren erfolgten) Tätigkeit seines Vaters für die LTTE gestanden hätte. Weiter ist die behauptete Tätigkeit des Beschwerdeführers für eine Menschenrechtsorganisation als nachgeschoben zu betrachten, da er diese an der Anhörung mit keinem Wort erwähnt hat, obwohl sich dies - bei Wahrunterstellung - offenkundig aufgedrängt hätte. Daran ändern die eingereichten Fotos und das Bestätigungsschreiben nichts. Dieses ist als Gefälligkeitsschreiben mit (sehr) geringem Beweiswert zu qualifizieren. Schliesslich ist auch kein anderer Anknüpfungspunkt an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ersichtlich, namentlich auch nicht seine Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Tamilen in Sri Lanka - bringt er die Verfolgung anlässlich der Anhörung doch zu keinem Zeitpunkt explizit mit seiner Ethnie oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Verbindung. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den allfälligen Verfolgungsmotiven beschränken sich darauf, die Verfolgung im Zusammenhang mit der behaupteten Tätigkeit seiner Brüder und seines Vaters zu stellen und sind nicht geeignet, die obenstehende Auffassung zu erschüttern. 7.4 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers damit zutreffend als nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und folglich dessen Asylgesuch zurecht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.3.3 Im Rahmen der Prüfung der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK gemäss Praxis des EGMR das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124 - 127 m.w.H.). 9.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri-Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri-Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri-Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 9.3.5 Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri-Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die oben erwähnten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. Urteile des EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., §§ 13 und 69) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. 9.3.6 Vorliegend ist selbst bei Wahrunterstellung der behaupteten Verfolgung eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer drohen könnte, nicht ersichtlich. Zusammenfassend seien er und sein Vater von den sri-lankischen (Militär-)Behörden der Beteiligung am Cannabis-handel verdächtigt und insgesamt dreizehnmal in einem (Militär-)Camp befragt und dabei geschlagen worden. Seinen Aussagen ist zu entnehmen, dass die Militärpersonen nicht aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv gehandelt, sondern es vielmehr auf die Herausgabe von Geld abgesehen haben (vgl. SEM-eAkten, [...], F108). Seit diesen Vorgängen sind inzwischen rund drei Jahre vergangen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer oder seine Familie weiterhin besonders im Fokus der (Militär-)Behörden stehen würden. Im Zusammenhang mit den Vorwürfen wegen der Beteiligung am Cannabishandel ist offenbar weder offiziell ein Strafverfahren noch sind sonstige (Zwangs-)Massnahmen gegen ihn oder seinen Vater eingeleitet worden. Ausserdem macht er nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, dass sein Vater nach seiner Ausreise weiter von den (Militär-)Behörden befragt, erpresst oder behelligt worden sei. Die diesbezüglich eingereichten Fotografien vermögen dies nicht zu belegen. Diese zeigen offenbar lediglich Angehörige des Militärs gemeinsam mit seinem Vater im Familienhaus und könnten in jedwelchem Kontext aufgenommen worden sein. Ebenso leuchtet nicht ein, weshalb die (Militär-) Behörden es nach diesen Vorfällen noch einzig auf den Beschwerdeführer abgesehen hätten, seinen Vater aber unbehelligt liessen, nachdem gemäss seinen Aussagen beide damals verdächtigt worden und mehrmals im Camp befragt worden seien. Mithin besteht nach dem Gesagten kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft einer EMRK-widrigen Behandlung ausgesetzt sein würde. Daran vermögen - bei Wahrunterstellung - auch die vorgebrachten zwei sexuellen Übergriffe durch Angehörige des Militärs nichts zu ändern. Gemäss seinen Aussagen seien diese Übergriffe beide Male durch die zwei gleichen Personen erfolgt, jeweils nach Austritt aus dem Camp auf dem Weg nach Hause. Im Gesamtkontext ist davon auszugehen, dass diese Übergriffe nicht direkt im Zusammenhang mit der Verdächtigung seitens der (Militär-)Behörde gestanden haben, mithin keine vom Staat, sondern von Privaten ausgehende Akte waren. Zudem stand und steht es dem Beschwerdeführer offen, gegen diese zwei Personen eine Strafanzeige einzureichen. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Sodann vermag der Beschwerdeführer weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri-Lanka eine Gefährdung abzuleiten. Auch die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. Dasselbe gilt hinsichtlich der zurzeit in Sri-Lanka herrschenden schweren Wirtschaftskrise, zumal diese die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft. 9.4.3 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Diesbezüglich kann vorab auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, an welchen sich zwischenzeitlich nichts Entscheidendes geändert hat. 9.4.4 In Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen medizinischen Notlage ist vorliegend aufgrund der geschilderten gesundheitlichen Beschwerden nicht auszugehen. Auch diesbezüglich treffen die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung weiterhin zu, zumal er seit dem Austrittsbericht der (...) vom 2. Februar 2022 keine weiteren Dokumente zu seiner gesundheitlichen Verfassung zu den Akten reichte und auch nicht geltend macht, zur Vermeidung einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung seiner Gesundheit auf spezifische Medikamente angewiesen zu sein. 9.4.5 Es ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). 9.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne dieser Bestimmung erwies. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer Versand :