Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin A._______, angeblich in E._______ (Eritrea) geboren und tigrinischer Ethnie, zurzeit im Sudan, suchte für sich und ihre Kinder am 22. November 2011 (Posteingang) bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum (in der Folge: Botschaft) für sich und ihre Kinder um Asyl nach und beantragte eine Einreisebewilligung in die Schweiz. A.b Zur Begründung gab sie an, von (...) bis (...) für die EPFL (Eritrean People Liberation Front) gekämpft zu haben. Im Jahr (...) habe die Polizei ihren Mann gezwungen, als (...) zu arbeiten. Er habe viel mitansehen, aber schweigen müssen. Im (...) hätten Polizisten ihren Mann in das Gefängnis F._______ gebracht. Sie habe ihn regelmässig besucht, bis man ihr eines Tages gesagt habe, man wisse nicht, wo er sei. Im Jahr (...) seien Armeeangehörige zu ihr gekommen und hätten ihr gesagt, ihr Mann sei geflohen. Man habe sie in ein Gefängnis gebracht, wo sie gefoltert worden sei. Nach (...) sei sie zwar freigekommen, aber unter Beobachtung gestanden. Als sie ihre Arbeit verloren habe, sei sie mit den Kindern in den Sudan geflohen. Sie seien dort aus Angst, entführt zu werden, nicht in das UNHCR-Flüchtlingslager Shegerab gegangen, sondern nach Khartum weitergereist. Dort hätten sie keine Arbeit und könnten für ihren Lebensunterhalt nicht aufkommen. Es gebe keine medizinische Versorgung, und die Kinder könnten nicht zu Schule gehen und eine Ausbildung absolvieren. Aus diesen Gründen ersuche sie die Schweiz um Schutz. B. Das BFM teilte der Beschwerdeführerin durch die Vermittlung der Botschaft am 7. Mai 2012 mit, dass im Auslandverfahren Asylsuchende in der Regel durch eine Schweizerische Botschaft vor Ort zu befragen seien. Von einer solchen Befragung könne Abstand genommen werden, wenn a) die gesuchstellende Person ein Asylgesuch eingereicht habe, bei dem auf den ersten Blick ersichtlich sei, dass die Bedingungen für eine Einreise in die Schweiz erfüllt seien, oder wenn b) ein Asylgesuch eingereicht worden sei, welches alle entscheidrelevanten Informationen enthalte oder diese aus anderen Quellen erschliessbar seien und daraus eindeutig geschlossen werden könne, dass das Gesuch aussichtlos sei oder wenn c) eine Befragung durch die Auslandvertretung aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich sei. Bei dieser Konstellation habe das Bundesamt die gesuchstellende Person mittels individueller und konkreter Fragen aufzufordern, ihre Lebensgeschichte und die konkreten Umstände ihrer Verfolgung schriftlich festzuhalten. Die Botschaft sei aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Da indessen das eingereichte Asylgesuch einige entscheidrelevante Fragen offen lasse, müssten diese im Rahmen der Sachverhaltsermittlung schriftlich beantwortet werden. Die Beschwerdeführerin werde deshalb ersucht, die im Schreiben des Bundesamtes aufgelisteten Fragen genau und konkret zu beantworten. Die Beschwerdeführerin werde vom BFM einen Asylentscheid erhalten, welcher negativ sein könne. Sie erhalte deshalb Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Ablehnung des Asylgesuch und zur Verweigerung der Einreise in die Schweiz zu äussern. C. Die Beschwerdeführerin antwortete mit Eingabe vom 28. Mai 2012. Die Ausführungen gingen im Wesentlichen nicht über bereits Vorgebrachtes hinaus. D. Mit am 15. April 2014 eröffneter Verfügung vom 8. November 2013 bewilligte das BFM die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte die Asylgesuche ab. E. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 30. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten sinngemäss eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung gelten. Wird demnach nachfolgend auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen.
E. 1.4 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt. Zwar fehlen konkrete Anträge, aber es ergibt sich aus dem Kontext zweifelsfrei, dass um eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides ersucht wird.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3.Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 4.Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer Schweizer Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1altAsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Vertretung sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (aAsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt, unter bestimmten Umständen - wie vorliegend - (vgl. Bst. B. vorstehend) indessen auch davon absehen und weitere Abklärungen auf dem Schriftweg tätigen kann.
E. 5 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 AsylG und Art. 52 Abs. 2 aAsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 6.6.1 Zur Begründung seiner angefochtenen Verfügung führte das Bundesamt aus, die Vorbringen liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin mit den eritreischen Behörden ernsthafte Probleme habe und sich nicht in ein Flüchtlingslager des UNHCR im Sudan begeben habe und sie und ihre Kinder demnach auch nicht als Flüchtling registriert seien. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan befinden. Auch wenn die Lage unbestreitbar schwierig sein dürfte, würden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für die Beschwerdeführenden nicht zumutbar oder möglich wäre. Die Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, werde nach den Erkenntnissen des Bundesamt als unbegründet erachtet. Aus den Vorbringen gehe hervor, dass die Beschwerdeführenden nunmehr (...) in Khartum leben würden und Unterstützung von anderen Familien erhielten. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum seien im vorliegenden Fall nicht unüberwindbar. Zudem lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Bezüglich der Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten sei festzuhalten, dass den Vorbringen zufolge keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz leben würden. Auch andere Anknüpfungspunkte zur Schweiz seien den Akten nicht zu entnehmen. Demnach würden die Beschwerdeführenden den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötigen, und es sei ihnen zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. Sowohl die Asylgesuche als auch die Einreiseanträge seien abzulehnen. 6.2 Die Beschwerde beschränkt sich auf die Wiederholung und Bekräftigung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Vorbringen. Die Beschwerdeführenden seien im Sudan bedroht und die Lebensumstände seien sehr schwierig.
E. 7.1 Der Entscheid des BFM ist in allen Teilen zu stützen. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich deshalb auf die beiden nachstehenden Erwägungen.
E. 7.2 Im Kern geht es den Beschwerdeführenden darum, den schwierigen Lebensbedingungen im Sudan zu entkommen. Diesbezüglich ist indessen anzumerken, dass die Bewilligung der Einreise in die Schweiz nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts dient, sondern demjenigen gewährt werden soll, der aktuell des Schutzes des Zufluchtlandes bedarf. Die geltend gemachte Vorgeschichte sowie die behauptete und durch nichts belegte Bedrohungssituation sind ebenso wie die misslichen Lebensbedingungen, unter denen ein grosser Teil der Bevölkerung zu leiden hat, nicht von Asylrelevanz. Das Bundesverwaltungsgericht stuft in konstanter Praxis das Risiko für eritreische Flüchtlinge im Sudan, Opfer einer Deportation oder Entführung zu werden, als sehr gering ein (vgl. statt vieler Urteil E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3).
E. 7.3 Es gelingt den Beschwerdeführenden nicht, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist vorliegend nicht gegeben. Zudem ist eine Beziehungsnähe zur Schweiz zu verneinen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Das Bundesamt hat den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Khartum. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2722/2014 Urteil vom 21. Mai 2014 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...), und ihre Kinder B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), alle Eritrea, p.A. Schweizerische Botschaft in Khartum (Sudan), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 8. November 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin A._______, angeblich in E._______ (Eritrea) geboren und tigrinischer Ethnie, zurzeit im Sudan, suchte für sich und ihre Kinder am 22. November 2011 (Posteingang) bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum (in der Folge: Botschaft) für sich und ihre Kinder um Asyl nach und beantragte eine Einreisebewilligung in die Schweiz. A.b Zur Begründung gab sie an, von (...) bis (...) für die EPFL (Eritrean People Liberation Front) gekämpft zu haben. Im Jahr (...) habe die Polizei ihren Mann gezwungen, als (...) zu arbeiten. Er habe viel mitansehen, aber schweigen müssen. Im (...) hätten Polizisten ihren Mann in das Gefängnis F._______ gebracht. Sie habe ihn regelmässig besucht, bis man ihr eines Tages gesagt habe, man wisse nicht, wo er sei. Im Jahr (...) seien Armeeangehörige zu ihr gekommen und hätten ihr gesagt, ihr Mann sei geflohen. Man habe sie in ein Gefängnis gebracht, wo sie gefoltert worden sei. Nach (...) sei sie zwar freigekommen, aber unter Beobachtung gestanden. Als sie ihre Arbeit verloren habe, sei sie mit den Kindern in den Sudan geflohen. Sie seien dort aus Angst, entführt zu werden, nicht in das UNHCR-Flüchtlingslager Shegerab gegangen, sondern nach Khartum weitergereist. Dort hätten sie keine Arbeit und könnten für ihren Lebensunterhalt nicht aufkommen. Es gebe keine medizinische Versorgung, und die Kinder könnten nicht zu Schule gehen und eine Ausbildung absolvieren. Aus diesen Gründen ersuche sie die Schweiz um Schutz. B. Das BFM teilte der Beschwerdeführerin durch die Vermittlung der Botschaft am 7. Mai 2012 mit, dass im Auslandverfahren Asylsuchende in der Regel durch eine Schweizerische Botschaft vor Ort zu befragen seien. Von einer solchen Befragung könne Abstand genommen werden, wenn a) die gesuchstellende Person ein Asylgesuch eingereicht habe, bei dem auf den ersten Blick ersichtlich sei, dass die Bedingungen für eine Einreise in die Schweiz erfüllt seien, oder wenn b) ein Asylgesuch eingereicht worden sei, welches alle entscheidrelevanten Informationen enthalte oder diese aus anderen Quellen erschliessbar seien und daraus eindeutig geschlossen werden könne, dass das Gesuch aussichtlos sei oder wenn c) eine Befragung durch die Auslandvertretung aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich sei. Bei dieser Konstellation habe das Bundesamt die gesuchstellende Person mittels individueller und konkreter Fragen aufzufordern, ihre Lebensgeschichte und die konkreten Umstände ihrer Verfolgung schriftlich festzuhalten. Die Botschaft sei aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Da indessen das eingereichte Asylgesuch einige entscheidrelevante Fragen offen lasse, müssten diese im Rahmen der Sachverhaltsermittlung schriftlich beantwortet werden. Die Beschwerdeführerin werde deshalb ersucht, die im Schreiben des Bundesamtes aufgelisteten Fragen genau und konkret zu beantworten. Die Beschwerdeführerin werde vom BFM einen Asylentscheid erhalten, welcher negativ sein könne. Sie erhalte deshalb Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Ablehnung des Asylgesuch und zur Verweigerung der Einreise in die Schweiz zu äussern. C. Die Beschwerdeführerin antwortete mit Eingabe vom 28. Mai 2012. Die Ausführungen gingen im Wesentlichen nicht über bereits Vorgebrachtes hinaus. D. Mit am 15. April 2014 eröffneter Verfügung vom 8. November 2013 bewilligte das BFM die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte die Asylgesuche ab. E. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 30. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten sinngemäss eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung gelten. Wird demnach nachfolgend auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen. 1.4 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt. Zwar fehlen konkrete Anträge, aber es ergibt sich aus dem Kontext zweifelsfrei, dass um eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides ersucht wird. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3.Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 4.Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer Schweizer Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1altAsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Vertretung sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (aAsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt, unter bestimmten Umständen - wie vorliegend - (vgl. Bst. B. vorstehend) indessen auch davon absehen und weitere Abklärungen auf dem Schriftweg tätigen kann. 5. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 AsylG und Art. 52 Abs. 2 aAsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 6.6.1 Zur Begründung seiner angefochtenen Verfügung führte das Bundesamt aus, die Vorbringen liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin mit den eritreischen Behörden ernsthafte Probleme habe und sich nicht in ein Flüchtlingslager des UNHCR im Sudan begeben habe und sie und ihre Kinder demnach auch nicht als Flüchtling registriert seien. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan befinden. Auch wenn die Lage unbestreitbar schwierig sein dürfte, würden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für die Beschwerdeführenden nicht zumutbar oder möglich wäre. Die Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, werde nach den Erkenntnissen des Bundesamt als unbegründet erachtet. Aus den Vorbringen gehe hervor, dass die Beschwerdeführenden nunmehr (...) in Khartum leben würden und Unterstützung von anderen Familien erhielten. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum seien im vorliegenden Fall nicht unüberwindbar. Zudem lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Bezüglich der Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten sei festzuhalten, dass den Vorbringen zufolge keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz leben würden. Auch andere Anknüpfungspunkte zur Schweiz seien den Akten nicht zu entnehmen. Demnach würden die Beschwerdeführenden den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötigen, und es sei ihnen zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. Sowohl die Asylgesuche als auch die Einreiseanträge seien abzulehnen. 6.2 Die Beschwerde beschränkt sich auf die Wiederholung und Bekräftigung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Vorbringen. Die Beschwerdeführenden seien im Sudan bedroht und die Lebensumstände seien sehr schwierig. 7. 7.1 Der Entscheid des BFM ist in allen Teilen zu stützen. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich deshalb auf die beiden nachstehenden Erwägungen. 7.2 Im Kern geht es den Beschwerdeführenden darum, den schwierigen Lebensbedingungen im Sudan zu entkommen. Diesbezüglich ist indessen anzumerken, dass die Bewilligung der Einreise in die Schweiz nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts dient, sondern demjenigen gewährt werden soll, der aktuell des Schutzes des Zufluchtlandes bedarf. Die geltend gemachte Vorgeschichte sowie die behauptete und durch nichts belegte Bedrohungssituation sind ebenso wie die misslichen Lebensbedingungen, unter denen ein grosser Teil der Bevölkerung zu leiden hat, nicht von Asylrelevanz. Das Bundesverwaltungsgericht stuft in konstanter Praxis das Risiko für eritreische Flüchtlinge im Sudan, Opfer einer Deportation oder Entführung zu werden, als sehr gering ein (vgl. statt vieler Urteil E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3). 7.3 Es gelingt den Beschwerdeführenden nicht, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist vorliegend nicht gegeben. Zudem ist eine Beziehungsnähe zur Schweiz zu verneinen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Das Bundesamt hat den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Khartum. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: