Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. August 2013 im B._______ um Asyl nach. Am 3. September 2013 erfolgte die Befragung und am 23. April 2014 die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung brachte er vor, er sei als Sohn einer Nigerianerin und eines sierra-leonischen Staatsangehörigen in (...) (Sierra Leone) geboren. Als er (...) oder (...) Jahre alt gewesen sei, sei seine Mutter bei einer tätlichen Auseinandersetzung mit seinem Vater tödlich verunglückt. Eine Freundin seiner verstorbenen Mutter habe ihn in der Folge nach Nigeria gebracht, wo er mit ihr in C._______ gelebt habe. (...) sei sein Vater zusammen mit anderen Mitgliedern einer Kultgruppe namens (...) bei ihm und der Freundin seiner Mutter aufgetaucht und habe verlangt, dass er mit ihm nach Sierra Leone zurückkehre, was beide abgelehnt hätten. Bei der darauffolgenden Auseinandersetzung sei sein Vater bei einem Schusswechsel mit (...) tödlich verletzt worden. Die Freunde seines erschossenen Vaters hätten ihn für dessen Tod verantwortlich gemacht und mehrmals versucht, ihn umzubringen. Er sei von einer Schusswaffe am (...) getroffen und mit (...) an verschiedenen Körperstellen verletzt worden. Beim letzten Vorfall vom (...) hätten die Freunde seines Vaters versehentlich eine andere Person getötet, weil diese das gleiche T-Shirt wie er getragen habe. Die von ihm wiederholt kontaktierte Polizei habe ihn nicht richtig schützen können, weil einige Polizisten ebenfalls dieser Kultgruppe angehört hätten. Vor diesem Hintergrund habe er Nigeria Ende (...) in Richtung (...) verlassen, von wo aus er weiter nach (...) und schliesslich über (...) in die Schweiz gereist sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Urteil vom (...) verurteilte das (...) den Beschwerdeführer wegen (...) zu (...). Des Weiteren verurteilte es ihn zu (...). C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 6. Mai 2014 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie den Vollzug. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Wegweisung sei die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs und der Vollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich. D. In seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Poststempel vom 19. Mai 2014) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss - wie sich aus der Begründung der Rechtsbegehren ergibt - die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter zufolge Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Am 20. Mai 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Das vorliegende Urteil ergeht noch während laufender Beschwerdefrist. Die Voraussetzungen für ein Urteil vor Ablauf der Rechtsmittelfrist sind vorliegend erfüllt, da die Beschwerdeschrift als abschliessend zu verste-hen und der Sachverhalt vollständig festgestellt ist (vgl. zu den Voraussetzungen Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.1 Das Gericht geht mit der Vorinstanz darin einig, dass nicht nachvollziehbar scheint, weshalb der aus Sierra Leone stammende Vater den in Nigeria wohnhaften Beschwerdeführer erst rund (...) Jahre nach dessen Weggang aufgesucht haben soll, um ihn nach Sierra Leone mitzunehmen, obwohl sein Sohn zu diesem Zeitpunkt bereits (...) Jahre alt gewesen sei, zumal er keinerlei Gründe für die vehemente Aktion seines Vaters angibt. Des Weiteren ist auch der Feststellung des Bundesamtes beizupflichten, wonach es fragwürdig erscheine, dass die angeblich aus Sierra Leone stammenden Freunde des Vaters ausgerechnet einer in Nigeria beheimateten Kultgruppe namens (...) angehören sollten. Hinzu kommt nach einer entsprechenden Prüfung der Befragungsprotokolle, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur Anzahl der Übergriffe auf seine Person - und damit in wesentlichen Punkten der Asylbegründung - in der Tat widersprüchlich ausgefallen sind. So machte er bei der summarischen Befragung geltend, die Freunde seines Vaters hätten ihn einmal mit (...) am (...), am (...) und am (...) verletzt; eine Schusswaffe erwähnte er dort nicht (Akten BFM A7/13 S. 9). Bei der Anhörung hingegen führte er an, er sei mehrmals angegriffen worden, insbesondere sei es zweimal zu einer Schiesserei gekommen, wobei er jeweils verletzt worden sei, einmal am (...); zusätzlich sei er mit (...) an der Hand verletzt worden. Am (...) sei dann ein weiterer Angriff auf ihn gescheitert, weil die Freunde seines Vaters versehentlich eine anderen Person getötet hätten, die ein gleiches T-Shirt wie er getragen habe (Akten BFM A28/13 S. 3 und S. 5 f.). 6.2 Die Rechtsmitteleingabe ist nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern. Sie enthält auch nicht ansatzweise Entgegnungen zu den von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten, weshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Des Weiteren unterstreicht auch der Umstand, dass er - zusammen mit dem BFM - auch selbst wieder davon ausgeht, er sei nigerianischer Staatsangehöriger, wogegen er sich bei der Anhörung verwehrt hatte (vgl. A28/13 S. 1, 7 - 11 sowie die Anmerkung der Hilfswerkvertretung), die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Zudem gibt es entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keine Hinweise darauf, der nigerianische Staat sei nicht willens oder nicht fähig, seine Einwohner vor Übergriffen terroristischer Organisationen zu schützen, weshalb für die nigerianische Bevölkerung diesbezügliche asylrelevante Nachteile ausgeschlossen werden können. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers. Das BFM hat den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt, womit auch der Antrag auf eine erneute Anhörung abgewiesen wird. 6.3 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, flüchtlingsrelevante Gründe darzutun, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch in Berücksichtigung der lokalen Unruhen in Nigeria kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation, zumal er - sollte er tatsächlich darauf angewiesen sein - mit der Unterstützung der Freundin seiner verstorbenen Mutter, bei der er eigenen Angaben zufolge in C._______ (Nigeria) aufgewachsen ist, rechnen dürfte. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2716/2014 Urteil vom 30. Mai 2014 Besetzung Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Mai 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. August 2013 im B._______ um Asyl nach. Am 3. September 2013 erfolgte die Befragung und am 23. April 2014 die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung brachte er vor, er sei als Sohn einer Nigerianerin und eines sierra-leonischen Staatsangehörigen in (...) (Sierra Leone) geboren. Als er (...) oder (...) Jahre alt gewesen sei, sei seine Mutter bei einer tätlichen Auseinandersetzung mit seinem Vater tödlich verunglückt. Eine Freundin seiner verstorbenen Mutter habe ihn in der Folge nach Nigeria gebracht, wo er mit ihr in C._______ gelebt habe. (...) sei sein Vater zusammen mit anderen Mitgliedern einer Kultgruppe namens (...) bei ihm und der Freundin seiner Mutter aufgetaucht und habe verlangt, dass er mit ihm nach Sierra Leone zurückkehre, was beide abgelehnt hätten. Bei der darauffolgenden Auseinandersetzung sei sein Vater bei einem Schusswechsel mit (...) tödlich verletzt worden. Die Freunde seines erschossenen Vaters hätten ihn für dessen Tod verantwortlich gemacht und mehrmals versucht, ihn umzubringen. Er sei von einer Schusswaffe am (...) getroffen und mit (...) an verschiedenen Körperstellen verletzt worden. Beim letzten Vorfall vom (...) hätten die Freunde seines Vaters versehentlich eine andere Person getötet, weil diese das gleiche T-Shirt wie er getragen habe. Die von ihm wiederholt kontaktierte Polizei habe ihn nicht richtig schützen können, weil einige Polizisten ebenfalls dieser Kultgruppe angehört hätten. Vor diesem Hintergrund habe er Nigeria Ende (...) in Richtung (...) verlassen, von wo aus er weiter nach (...) und schliesslich über (...) in die Schweiz gereist sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Urteil vom (...) verurteilte das (...) den Beschwerdeführer wegen (...) zu (...). Des Weiteren verurteilte es ihn zu (...). C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 6. Mai 2014 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie den Vollzug. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Wegweisung sei die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs und der Vollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich. D. In seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Poststempel vom 19. Mai 2014) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss - wie sich aus der Begründung der Rechtsbegehren ergibt - die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter zufolge Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Am 20. Mai 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Das vorliegende Urteil ergeht noch während laufender Beschwerdefrist. Die Voraussetzungen für ein Urteil vor Ablauf der Rechtsmittelfrist sind vorliegend erfüllt, da die Beschwerdeschrift als abschliessend zu verste-hen und der Sachverhalt vollständig festgestellt ist (vgl. zu den Voraussetzungen Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.1 Das Gericht geht mit der Vorinstanz darin einig, dass nicht nachvollziehbar scheint, weshalb der aus Sierra Leone stammende Vater den in Nigeria wohnhaften Beschwerdeführer erst rund (...) Jahre nach dessen Weggang aufgesucht haben soll, um ihn nach Sierra Leone mitzunehmen, obwohl sein Sohn zu diesem Zeitpunkt bereits (...) Jahre alt gewesen sei, zumal er keinerlei Gründe für die vehemente Aktion seines Vaters angibt. Des Weiteren ist auch der Feststellung des Bundesamtes beizupflichten, wonach es fragwürdig erscheine, dass die angeblich aus Sierra Leone stammenden Freunde des Vaters ausgerechnet einer in Nigeria beheimateten Kultgruppe namens (...) angehören sollten. Hinzu kommt nach einer entsprechenden Prüfung der Befragungsprotokolle, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur Anzahl der Übergriffe auf seine Person - und damit in wesentlichen Punkten der Asylbegründung - in der Tat widersprüchlich ausgefallen sind. So machte er bei der summarischen Befragung geltend, die Freunde seines Vaters hätten ihn einmal mit (...) am (...), am (...) und am (...) verletzt; eine Schusswaffe erwähnte er dort nicht (Akten BFM A7/13 S. 9). Bei der Anhörung hingegen führte er an, er sei mehrmals angegriffen worden, insbesondere sei es zweimal zu einer Schiesserei gekommen, wobei er jeweils verletzt worden sei, einmal am (...); zusätzlich sei er mit (...) an der Hand verletzt worden. Am (...) sei dann ein weiterer Angriff auf ihn gescheitert, weil die Freunde seines Vaters versehentlich eine anderen Person getötet hätten, die ein gleiches T-Shirt wie er getragen habe (Akten BFM A28/13 S. 3 und S. 5 f.). 6.2 Die Rechtsmitteleingabe ist nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern. Sie enthält auch nicht ansatzweise Entgegnungen zu den von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten, weshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Des Weiteren unterstreicht auch der Umstand, dass er - zusammen mit dem BFM - auch selbst wieder davon ausgeht, er sei nigerianischer Staatsangehöriger, wogegen er sich bei der Anhörung verwehrt hatte (vgl. A28/13 S. 1, 7 - 11 sowie die Anmerkung der Hilfswerkvertretung), die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Zudem gibt es entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keine Hinweise darauf, der nigerianische Staat sei nicht willens oder nicht fähig, seine Einwohner vor Übergriffen terroristischer Organisationen zu schützen, weshalb für die nigerianische Bevölkerung diesbezügliche asylrelevante Nachteile ausgeschlossen werden können. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers. Das BFM hat den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt, womit auch der Antrag auf eine erneute Anhörung abgewiesen wird. 6.3 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, flüchtlingsrelevante Gründe darzutun, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch in Berücksichtigung der lokalen Unruhen in Nigeria kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation, zumal er - sollte er tatsächlich darauf angewiesen sein - mit der Unterstützung der Freundin seiner verstorbenen Mutter, bei der er eigenen Angaben zufolge in C._______ (Nigeria) aufgewachsen ist, rechnen dürfte. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Peter Jaggi Versand: