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E-2685/2015

E-2685/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-07-10 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. Am (...) Juli 2014 ersuchte der Schwager der Beschwerdeführerin, B._______, beim Schweizer Generalkonsulat in Istanbul um Erteilung eines Visums. Hierzu reichte er einen Einladungsbrief der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ein, worin diese ausführten, ein weiteres Leben in Syrien sei für ihren Gast wegen der prekären Lage dort nicht mehr zumutbar. Dieser verfüge nur noch über eine Niere und sei deshalb auf Medikamente angewiesen, die in Syrien nicht permanent zur Verfügung stünden. Er werde ausserdem von den syrischen Behörden verfolgt, weil er den Wehrdienst verweigert habe. B. Das Schweizer Generalkonsulat in Istanbul verweigerte dem Gast der Beschwerdeführerin unter Verwendung des in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars am 5. August 2014 das ersuchte Visum. Zur Begründung gab es an, die Informationen zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. C. Mit Eingabe vom 11. August 2014 erhob die Beschwerdeführerin gegen den ablehnenden Visumsentscheid Einsprache. Dabei führte sie aus, ihr Gast werde von den syrischen Behörden und von der demokratischen Einheitspartei PYD (Partiya Yekitîa Demokrat; Demokratische Einheitspartei) verfolgt. Deshalb habe er die Grenze zur Türkei unter schwierigen Umständen überschritten und könne nun nicht mehr nach Syrien zurückkehren. Ihr in der Schweiz lebender Bruder C._______ verfüge mit seiner Wohnung über genügend Platz für den Gast, bis sich die Situation in Syrien beruhigt habe und er die Heimreise antreten könne. Zudem sei ihr anderer Bruder D._______ in der Lage, die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten zu übernehmen. D. Das BFM bestätigte der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 22. August 2014 den Eingang ihrer frist- und formgerecht eingereichten Einsprache und forderte sie auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 150.- einzubezahlen, ansonsten auf die Einsprache nicht eingetreten und das Verfahren als gegenstandslos geworden formlos abgeschrieben werde. Weiter machte das Bundesamt darauf aufmerksam, eine summarische Prüfung der Akten habe ergeben, dass weder die Voraussetzungen für die Erteilung eines erleichterten Visums für Familienangehörige noch eines humanitären Visums oder eines ordentlichen Visums erfüllt sein dürften. E. Die Beschwerdeführerin leistete fristgerecht den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 150.-. F. Mit Verfügung vom 19. März 2015 - eröffnet am 23. März 2015 - lehnte das SEM die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 11. August 2014 ab und auferlegte ihr die angefallenen Verfahrenskosten, welche es mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnete. Zur Begründung gab es an, es könne dann von einer gesicherten Rückkehr ins Herkunftsland ausgegangen werden, wenn der Gast über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfüge. Aufgrund der aktuell sehr prekären Situation in Syrien müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr ins Herkunftsland als sehr hoch eingestuft werden. Vorliegend müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass der Gast in der Schweiz um dauerhaften Schutz nachsuche, weshalb die Voraussetzungen für ein den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" somit nicht erfüllt seien. Es würden sodann auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen lassen würden. Der Gast befinde sich in einem sicheren Drittstaat und es würden keine Anzeichen dafür vorliegen, dass er in der Türkei einer unmittelbaren und ernsthaften Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt wäre. Auch eine konkrete Gefahr einer zwangsweisen Rückführung nach Syrien oder Hinweise auf Verfolgung oder Schikanen in der Türkei könnten ausgeschlossen werden. Schliesslich komme die Ausnahmeregelung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) vom 4. September 2013 für nahe syrische Familienangehörige nicht zur Anwendung, da der Visumsantrag nach deren Aufhebung am 29. November 2013 eingereicht worden sei. G. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. April 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Neubeurteilung des Visumsgesuchs. Im Rechtsmittel wiederholte sie inhaltlich im Wesentlichen ihre Ausführungen in der Einsprache vom 11. August 2014. H. Mit Verfügung vom 8. Mai 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. I. Das SEM hielt in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2015 an den Erwägungen in seiner Verfügung vom 19. März 2015 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht. J. Am 1. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin als Beweismittel den Einberufungsbrief betreffend ihren Schwager samt Übersetzung zu den Akten.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungswiese Einspracheentscheide der Vorinstanz, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. dazu Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Sofern das VGG oder die jeweilige Spezialgesetzgebung nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), zumal sie als Gastgeberin des Gesuchstellers in eigenem Namen gegen den ablehnenden Visumsentscheid vom 5. August 2014 Einsprache erhoben hat und Adressat des angefochtenen Entscheids des SEM ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG; vgl. auch Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG zum Stillstand der Beschwerdefrist über die Ostertage).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1).

E. 3.2 Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch eines syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Schengen-Visums sowie eines Visums aus humanitären Gründen zugrunde. Die im AuG (SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).

E. 3.3 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten über ein für den Grenzübertritt gültiges Reise­dokument und (sofern erforderlich) ein Visum verfügen. Für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums müssen Drittstaatsangehörige den Zweck sowie die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts aufzeigen und zudem dartun, dass sie hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung vom 22. Oktober 2008 [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABI L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013], vgl. auch BVGE 2009/27 R. 5 und 6).

E. 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaats­angehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären oder aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert.

E. 4.1 Eine Visumserteilung aus humanitären Gründen ist auf nationaler Ebene in Art. 2 Abs. 4 VEV (in Kraft seit 22. Oktober 2008) normiert. Entsprechend der genannten Bestimmung (in ihrer jetzigen Form in Kraft seit 1. Oktober 2012) können das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen bewilligen. Nach der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Auslandsvertretung ein Asylgesuch einzureichen (im Rahmen der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 [AS 2012 5359] zum 29. September 2012), hat die Vorschrift massgeblich an Bedeutung gewonnen. Der Bundesrat hatte in diesem Zusammenhang in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz ausdrücklich festgehalten, dass auch in Zukunft offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdete Personen den Schutz der Schweiz erhalten sollen; dies unter explizitem Verweis auf die bestehende Möglichkeit, um ein Visum "aus humanitären Gründen" nachzusuchen (vgl. BBl 2010 4455, insbes. 4468, 4472, 4490). Zudem könne angesichts der einfacheren Verfahrensabläufe bei Visagesuchen der administrative Aufwand gesenkt werden; dies werde insbesondere dadurch erreicht, dass keine asylrechtlichen Befragungen mehr stattfinden würden (vgl. BBl 2010 4490, ausserdem die Ausführungen in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-6862/2013 vom 31. Dezember 2013 E. 4 sowie D-6308/2013 vom 22. Januar 2014 E. 5.2).

E. 4.2 Der Begriff "humanitäre Gründe" ist weder in den Normen des Schengener Grenzkodex' noch in der VEV näher bestimmt. In der genannten Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes umschreibt der Bundesrat jedoch in genügend konkretisierender Weise, dass die Einreise in die Schweiz durch eine Visumserteilung aus humanitären Gründen bewilligt werden könne, wenn im Einzelfall offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und es rechtfertige, ihr, im Gegensatz zu anderen Personen, ein Einreise­visum zu erteilen; dies könne etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumsgesuch sei unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl. a.a.O., S. 4468, 4472 und insbesondere 4490; vgl. dazu auch die Erwägungen im Urteil E-6862/2013 vom 31. Dezember 2013 E. 4). Diese Ausführungen finden ihren Niederschlag auch in den entsprechenden Weisungen des SEM vom 28. September 2012 respektive vom 25. Februar 2014.

E. 4.3 Es versteht sich von selbst, dass bei einem durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum die in Erwägung 3.3 genannte Einreisevoraussetzung entfällt, wonach die betroffene Person die rechtzeitige (vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen hat. Bei einer auf einer diesbezüglichen Gefahr gründenden Erteilung eines humanitären Visums wird vielmehr davon ausgegangen, dass der betreffende Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz befindet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat.

E. 5.1 Der Gesuchsteller unterliegt als syrischer Staatsangehöriger der Visumspflicht (Art. 4 VEV mit Verweis auf Anhang I der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABI. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABI. L 182 vom 29. Juni 2013).

E. 5.2 Der zentrale Vorbehalt des SEM gegen die Erteilung ordentlicher Besucher-Visa, es könne nicht darauf geschlossen werden, der Gesuchsteller würde nach Ablauf der maximalen Visa-Dauer von 90 Tagen die Schweiz respektive den Schengen-Raum anstandslos verlassen und wieder in seine Heimat zurückkehren, kann auch auf Beschwerdestufe nicht entkräftet werden. So ergibt sich bereits aus den Angaben der Beschwerdeführerin in ihren schriftlichen Eingaben, dass der Gesuchsteller seine Heimreise antreten werde, wenn sich die Lage in Syrien beruhigt habe (vgl. Beschwerdeschrift vom 29. April 2015, S. 1). Aufgrund des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges kann somit nicht davon ausgegangen werden, der Gesuchsteller würde bereits vor Ablauf des Visums, somit innert 90 Tagen nach seiner Einreise, aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen. Die Erteilung eines Visums für die Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt demnach ausser Betracht.

E. 6.1 Ausserdem ist festzuhalten, dass das SEM in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen hat, die inzwischen vollumfänglich aufgehobene Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige, mit welcher aufgrund der Lage in Syrien für Personen mit Verwandten in der Schweiz aus humanitären Gründen von den ordentlichen Einreise­voraussetzungen abgewichen wurde, gelange nicht zur Anwendung, da der Visumsantrag nach der Aufhebung der Weisung am 29. November 2013 eingereicht wurde (vgl. Bst. A).

E. 6.2 Bei der Weisung, auf welche sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung stützt, handelt es sich um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, welche als solche für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich ist. Sie ist gleichwohl zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Gericht weicht in solchen Fällen daher nicht ohne triftigen Grund von der Weisung ab (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil BVGE D-2872/2014 vom 10. Februar 2015, E. 7.2, m.w.H.; BGE 137 V 1 E. 5.2.3 und 132 V 200 E. 5.1.2). Die Weisung humanitäres Visum, die den Begriff "humanitäre Gründe" in wörtlicher Übereinstimmung mit der Botschaft (BBl 2010 4490) definiert, erfüllt diese Voraussetzung, so dass sie vom Gericht einzelfallbezogen als sachgerechte Konkretisierung der humanitären Gründe Berücksichtigung findet.

E. 6.3 Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zur Überzeugung, dass die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auch diesbezüglich nicht zu bemängeln sind. Der Gesuchsteller befindet sich in einem sicheren Drittstaat, der Türkei, und eine konkrete Gefahr einer zwangsweisen Rückführung nach Syrien kann verneint werden. Somit vermag auch der im Beschwerdeverfahren eingereichte Einberufungsbrief keine aktuelle Gefährdungssituation zu belegen. Es wird zwar durchaus erkannt, dass sich die Lage für syrische Flüchtlinge in der Türkei schwierig darstellt. Das Land hat eine grosse Anzahl Flüchtlinge aufgenommen, deren Versorgung für die Behörden eine gewaltige Herausforderung darstellt. Dies führt allerdings nicht zur Annahme, sämtliche dieser Personen würden sich in einer besonderen Notlage befinden oder sie seien an Leib und Leben gefährdet, zumal die Grundversorgung in der Regel gewährleistet sein dürfte und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen grundsätzlich vorhanden ist. Schliesslich machte die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben keine dahingehenden Ausführungen, sodass davon auszugehen ist, der Gesuchsteller habe in der Türkei eine Unterkunft gefunden und erhalte die benötigte medizinische Versorgung. Im Übrigen ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsteller andernfalls zuzumuten wäre, sich beim Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) zu melden beziehungsweise registrieren zu lassen und sich in ein Flüchtlingscamp zu begeben, sollte ihm die Finanzierung einer Unterkunft nicht mehr möglich sein. Folglich vermochte die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass der Gesuchsteller in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist, sodass ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich und die Erteilung eines Einreisevisums gerechtfertigt wäre.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde­führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und das Schweizer Generalkonsulat in Istanbul. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2685/2015 blib Urteil vom 10. Juli 2015 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter David Wenger, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen zugunsten von B._______; Verfügung des SEM vom 19. März 2015 / Verfahrensnummer (...). Sachverhalt: A. Am (...) Juli 2014 ersuchte der Schwager der Beschwerdeführerin, B._______, beim Schweizer Generalkonsulat in Istanbul um Erteilung eines Visums. Hierzu reichte er einen Einladungsbrief der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ein, worin diese ausführten, ein weiteres Leben in Syrien sei für ihren Gast wegen der prekären Lage dort nicht mehr zumutbar. Dieser verfüge nur noch über eine Niere und sei deshalb auf Medikamente angewiesen, die in Syrien nicht permanent zur Verfügung stünden. Er werde ausserdem von den syrischen Behörden verfolgt, weil er den Wehrdienst verweigert habe. B. Das Schweizer Generalkonsulat in Istanbul verweigerte dem Gast der Beschwerdeführerin unter Verwendung des in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars am 5. August 2014 das ersuchte Visum. Zur Begründung gab es an, die Informationen zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. C. Mit Eingabe vom 11. August 2014 erhob die Beschwerdeführerin gegen den ablehnenden Visumsentscheid Einsprache. Dabei führte sie aus, ihr Gast werde von den syrischen Behörden und von der demokratischen Einheitspartei PYD (Partiya Yekitîa Demokrat; Demokratische Einheitspartei) verfolgt. Deshalb habe er die Grenze zur Türkei unter schwierigen Umständen überschritten und könne nun nicht mehr nach Syrien zurückkehren. Ihr in der Schweiz lebender Bruder C._______ verfüge mit seiner Wohnung über genügend Platz für den Gast, bis sich die Situation in Syrien beruhigt habe und er die Heimreise antreten könne. Zudem sei ihr anderer Bruder D._______ in der Lage, die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten zu übernehmen. D. Das BFM bestätigte der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 22. August 2014 den Eingang ihrer frist- und formgerecht eingereichten Einsprache und forderte sie auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 150.- einzubezahlen, ansonsten auf die Einsprache nicht eingetreten und das Verfahren als gegenstandslos geworden formlos abgeschrieben werde. Weiter machte das Bundesamt darauf aufmerksam, eine summarische Prüfung der Akten habe ergeben, dass weder die Voraussetzungen für die Erteilung eines erleichterten Visums für Familienangehörige noch eines humanitären Visums oder eines ordentlichen Visums erfüllt sein dürften. E. Die Beschwerdeführerin leistete fristgerecht den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 150.-. F. Mit Verfügung vom 19. März 2015 - eröffnet am 23. März 2015 - lehnte das SEM die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 11. August 2014 ab und auferlegte ihr die angefallenen Verfahrenskosten, welche es mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnete. Zur Begründung gab es an, es könne dann von einer gesicherten Rückkehr ins Herkunftsland ausgegangen werden, wenn der Gast über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfüge. Aufgrund der aktuell sehr prekären Situation in Syrien müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr ins Herkunftsland als sehr hoch eingestuft werden. Vorliegend müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass der Gast in der Schweiz um dauerhaften Schutz nachsuche, weshalb die Voraussetzungen für ein den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" somit nicht erfüllt seien. Es würden sodann auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen lassen würden. Der Gast befinde sich in einem sicheren Drittstaat und es würden keine Anzeichen dafür vorliegen, dass er in der Türkei einer unmittelbaren und ernsthaften Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt wäre. Auch eine konkrete Gefahr einer zwangsweisen Rückführung nach Syrien oder Hinweise auf Verfolgung oder Schikanen in der Türkei könnten ausgeschlossen werden. Schliesslich komme die Ausnahmeregelung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) vom 4. September 2013 für nahe syrische Familienangehörige nicht zur Anwendung, da der Visumsantrag nach deren Aufhebung am 29. November 2013 eingereicht worden sei. G. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. April 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Neubeurteilung des Visumsgesuchs. Im Rechtsmittel wiederholte sie inhaltlich im Wesentlichen ihre Ausführungen in der Einsprache vom 11. August 2014. H. Mit Verfügung vom 8. Mai 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. I. Das SEM hielt in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2015 an den Erwägungen in seiner Verfügung vom 19. März 2015 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht. J. Am 1. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin als Beweismittel den Einberufungsbrief betreffend ihren Schwager samt Übersetzung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungswiese Einspracheentscheide der Vorinstanz, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. dazu Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG oder die jeweilige Spezialgesetzgebung nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), zumal sie als Gastgeberin des Gesuchstellers in eigenem Namen gegen den ablehnenden Visumsentscheid vom 5. August 2014 Einsprache erhoben hat und Adressat des angefochtenen Entscheids des SEM ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG; vgl. auch Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG zum Stillstand der Beschwerdefrist über die Ostertage).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1). 3.2 Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch eines syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Schengen-Visums sowie eines Visums aus humanitären Gründen zugrunde. Die im AuG (SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 3.3 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten über ein für den Grenzübertritt gültiges Reise­dokument und (sofern erforderlich) ein Visum verfügen. Für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums müssen Drittstaatsangehörige den Zweck sowie die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts aufzeigen und zudem dartun, dass sie hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung vom 22. Oktober 2008 [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABI L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013], vgl. auch BVGE 2009/27 R. 5 und 6). 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaats­angehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären oder aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert. 4. 4.1 Eine Visumserteilung aus humanitären Gründen ist auf nationaler Ebene in Art. 2 Abs. 4 VEV (in Kraft seit 22. Oktober 2008) normiert. Entsprechend der genannten Bestimmung (in ihrer jetzigen Form in Kraft seit 1. Oktober 2012) können das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen bewilligen. Nach der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Auslandsvertretung ein Asylgesuch einzureichen (im Rahmen der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 [AS 2012 5359] zum 29. September 2012), hat die Vorschrift massgeblich an Bedeutung gewonnen. Der Bundesrat hatte in diesem Zusammenhang in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz ausdrücklich festgehalten, dass auch in Zukunft offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdete Personen den Schutz der Schweiz erhalten sollen; dies unter explizitem Verweis auf die bestehende Möglichkeit, um ein Visum "aus humanitären Gründen" nachzusuchen (vgl. BBl 2010 4455, insbes. 4468, 4472, 4490). Zudem könne angesichts der einfacheren Verfahrensabläufe bei Visagesuchen der administrative Aufwand gesenkt werden; dies werde insbesondere dadurch erreicht, dass keine asylrechtlichen Befragungen mehr stattfinden würden (vgl. BBl 2010 4490, ausserdem die Ausführungen in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-6862/2013 vom 31. Dezember 2013 E. 4 sowie D-6308/2013 vom 22. Januar 2014 E. 5.2). 4.2 Der Begriff "humanitäre Gründe" ist weder in den Normen des Schengener Grenzkodex' noch in der VEV näher bestimmt. In der genannten Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes umschreibt der Bundesrat jedoch in genügend konkretisierender Weise, dass die Einreise in die Schweiz durch eine Visumserteilung aus humanitären Gründen bewilligt werden könne, wenn im Einzelfall offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und es rechtfertige, ihr, im Gegensatz zu anderen Personen, ein Einreise­visum zu erteilen; dies könne etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumsgesuch sei unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl. a.a.O., S. 4468, 4472 und insbesondere 4490; vgl. dazu auch die Erwägungen im Urteil E-6862/2013 vom 31. Dezember 2013 E. 4). Diese Ausführungen finden ihren Niederschlag auch in den entsprechenden Weisungen des SEM vom 28. September 2012 respektive vom 25. Februar 2014. 4.3 Es versteht sich von selbst, dass bei einem durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum die in Erwägung 3.3 genannte Einreisevoraussetzung entfällt, wonach die betroffene Person die rechtzeitige (vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen hat. Bei einer auf einer diesbezüglichen Gefahr gründenden Erteilung eines humanitären Visums wird vielmehr davon ausgegangen, dass der betreffende Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz befindet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat. 5. 5.1 Der Gesuchsteller unterliegt als syrischer Staatsangehöriger der Visumspflicht (Art. 4 VEV mit Verweis auf Anhang I der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABI. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABI. L 182 vom 29. Juni 2013). 5.2 Der zentrale Vorbehalt des SEM gegen die Erteilung ordentlicher Besucher-Visa, es könne nicht darauf geschlossen werden, der Gesuchsteller würde nach Ablauf der maximalen Visa-Dauer von 90 Tagen die Schweiz respektive den Schengen-Raum anstandslos verlassen und wieder in seine Heimat zurückkehren, kann auch auf Beschwerdestufe nicht entkräftet werden. So ergibt sich bereits aus den Angaben der Beschwerdeführerin in ihren schriftlichen Eingaben, dass der Gesuchsteller seine Heimreise antreten werde, wenn sich die Lage in Syrien beruhigt habe (vgl. Beschwerdeschrift vom 29. April 2015, S. 1). Aufgrund des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges kann somit nicht davon ausgegangen werden, der Gesuchsteller würde bereits vor Ablauf des Visums, somit innert 90 Tagen nach seiner Einreise, aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen. Die Erteilung eines Visums für die Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt demnach ausser Betracht. 6. 6.1 Ausserdem ist festzuhalten, dass das SEM in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen hat, die inzwischen vollumfänglich aufgehobene Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige, mit welcher aufgrund der Lage in Syrien für Personen mit Verwandten in der Schweiz aus humanitären Gründen von den ordentlichen Einreise­voraussetzungen abgewichen wurde, gelange nicht zur Anwendung, da der Visumsantrag nach der Aufhebung der Weisung am 29. November 2013 eingereicht wurde (vgl. Bst. A). 6.2 Bei der Weisung, auf welche sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung stützt, handelt es sich um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, welche als solche für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich ist. Sie ist gleichwohl zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Gericht weicht in solchen Fällen daher nicht ohne triftigen Grund von der Weisung ab (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil BVGE D-2872/2014 vom 10. Februar 2015, E. 7.2, m.w.H.; BGE 137 V 1 E. 5.2.3 und 132 V 200 E. 5.1.2). Die Weisung humanitäres Visum, die den Begriff "humanitäre Gründe" in wörtlicher Übereinstimmung mit der Botschaft (BBl 2010 4490) definiert, erfüllt diese Voraussetzung, so dass sie vom Gericht einzelfallbezogen als sachgerechte Konkretisierung der humanitären Gründe Berücksichtigung findet. 6.3 Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zur Überzeugung, dass die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auch diesbezüglich nicht zu bemängeln sind. Der Gesuchsteller befindet sich in einem sicheren Drittstaat, der Türkei, und eine konkrete Gefahr einer zwangsweisen Rückführung nach Syrien kann verneint werden. Somit vermag auch der im Beschwerdeverfahren eingereichte Einberufungsbrief keine aktuelle Gefährdungssituation zu belegen. Es wird zwar durchaus erkannt, dass sich die Lage für syrische Flüchtlinge in der Türkei schwierig darstellt. Das Land hat eine grosse Anzahl Flüchtlinge aufgenommen, deren Versorgung für die Behörden eine gewaltige Herausforderung darstellt. Dies führt allerdings nicht zur Annahme, sämtliche dieser Personen würden sich in einer besonderen Notlage befinden oder sie seien an Leib und Leben gefährdet, zumal die Grundversorgung in der Regel gewährleistet sein dürfte und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen grundsätzlich vorhanden ist. Schliesslich machte die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben keine dahingehenden Ausführungen, sodass davon auszugehen ist, der Gesuchsteller habe in der Türkei eine Unterkunft gefunden und erhalte die benötigte medizinische Versorgung. Im Übrigen ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsteller andernfalls zuzumuten wäre, sich beim Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) zu melden beziehungsweise registrieren zu lassen und sich in ein Flüchtlingscamp zu begeben, sollte ihm die Finanzierung einer Unterkunft nicht mehr möglich sein. Folglich vermochte die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass der Gesuchsteller in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist, sodass ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich und die Erteilung eines Einreisevisums gerechtfertigt wäre.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde­führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und das Schweizer Generalkonsulat in Istanbul. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark