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E-2683/2013

E-2683/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-10-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 20. Februar 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 3. März 2009 wurde er summarisch befragt. Mit Verfügung vom 29 Oktober 2009 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und wies ihn aus der Schweiz nach Griechenland weg. Dagegen erhob er am 2. November 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Am 1. März 2011 zog das BFM ihren Entscheid in Wiedererwägung, hob ihre Verfügung vom 29. Oktober 2009 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. Mit Urteil vom 4. März 2011 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab. B. Am 5. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Am 21. Januar 2013 gab ihm das BFM die Gelegenheit zu den Ungereimtheiten in seinen Vorbringen und zu den Abklärungsresultaten der schweizerischen Vertretung in B._______ vom 8. April 2009 Stellung zu nehmen. Am 29. Januar 2013 reichte er die Stellungnahme ein. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 12. April 2013 - eröffnet am 16. April 2013 - fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 10. Mai 2013 (Poststempel) dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung (recte: Wegweisungsvollzug) des Beschwerdeführers unzulässig sei. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Ernennung von Peter Frei als unentgeltlicher Rechtsbeistand und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung ab. Gleichzeitig erhob es einen Kostenvorschuss, welcher fristgerecht geleistet wurde.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung an sich legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist insoweit einzutreten.

E. 1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung in Dispositiv-Ziffer 1 (Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung). Die übrigen Ziffern 4-7 betreffen die Anordnung und Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. Die Vorinstanz hat angeordnet, dass die Wegweisung zur Zeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen und der Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wird. Der Beschwerdeführer stellt zwar einen Eventualantrag, es sei festzustellen, dass die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) unzulässig ist. Ob er damit die Rechtsgestaltung tatsächlich anfechten will, erscheint fraglich, kommt er selbst doch zum Schluss, dass die Unzulässigkeit die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zur Folge habe (Beschwerde, S. 13 unten). Die Frage kann indes offen bleiben. Denn erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, erleidet er keinen unmittelbaren und konkreten Nachteil durch die Dispositiv-Ziffer 4-7 der Verfügung und könnte aus deren Aufhebung oder Abänderung keinen praktischen Nutzen ziehen, weshalb es am Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG fehlt (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, 3. Aufl., Rz. 944 f.). Soweit der Beschwerdeführer eventualiter die Feststellung beantragt, der Wegweisungsvollzug sei unzulässig, ist auf die Beschwerde daher mangels Beschwer nicht einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterung mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-gestützt werden. Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss. Es müssen Nachteile sein, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind oder drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor drohender Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, BVGE 2010/44 E. 3.4).

E. 3.2 Die Vorinstanz begründet in der angefochtenen Verfügung einlässlich, weshalb sie die Vorbringen des Beschwerdeführers für widersprüchlich, unsubstantiiert und in einer Gesamtwürdigung für unglaubhaft erachtet. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beruhen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So trifft zu, dass seine Angaben teils widersprüchlich, pauschal und substanzarm ausfielen und die geschilderten Vorfälle als unglaubhaft zu würdigen sind. Es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass sein Vorbringen auf Beschwerdeebene, er habe als (...) einen durchschnittlichen Lebensstandard führen können und es sei deshalb unwahrscheinlich, dass er sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, unbehelflich ist. Auch vermag nicht zu überzeugen, dass die Widersprüche über den Zeitpunkt und die Dauer seiner Inhaftierung im Irak darauf zurückzuführen seien, dass er sich nicht mehr genau erinnern könne, weil er all die schrecklichen Erlebnisse lieber verdränge, als sich daran zu erinnern. Sodann vermag er die zu seinen Aussagen krass im Widerspruch stehenden Angaben seiner Mutter, er habe Syrien kurze Zeit nach dem behördlichen Abbruch eines familieneigenen Hauses verlassen, nicht zu widerlegen. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern sie damit seine Rückschaffung nach Griechenland hätte verhindern können. Die Argumentation, sie habe die wahrheitswidrigen Angaben trotz Kenntnis seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz getätigt, da sie kein Vertrauen in die Behördenentscheide habe, überzeugt nicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt keine "willkürliche antizipierte Beweiswürdigung" vor, wenn die Vorinstanz es ablehnt, seine in der Schweiz lebenden Familienmitglieder zur Frage einzuvernehmen, ob er nach seiner Flucht im Jahre 2004 wieder ins Heimatland zurückgekehrt ist. Nachdem sich die Familienangehörigen bereits anlässlich ihrer Anhörung dazu geäussert hatten, durfte sie annehmen, dass eine Einvernahme am gewonnenen Beweisergebnis nichts zu ändern vermöchte. Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht im Jahre 2004 wieder in sein Heimatland zurückgekehrt ist. Dabei ist unerheblich, wie lange er sich alsdann im Heimatland aufgehalten hat, weshalb der Antrag auf Abklärung der Dauer der Abschiebehaft in Zypern beim UNHCR in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist. Ferner lässt sich eine konkrete Gefährdung aufgrund des politischen Engagements seiner Familie nicht annehmen. Den Akten sind keine Hinweise auf von den Behörden ergriffene konkrete Reflexverfolgungsmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer und seiner in der Schweiz anwesenden oder im Heimatland verbliebenen Familienangehörigen zu entnehmen, zumal auch der Beschwerdeführer solche bei seinen Befragungen nicht geltend gemacht hatte. Die Rüge, die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung dazu "weder vernehmen lassen, noch habe es die Gefährdung beurteilt", geht deshalb fehl. Was die Abklärungsresultate der Schweizer Vertretung in B._______ anbelangt, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht an der Seriosität der Bemühungen der damit betrauten Personen zweifelt. Anlass zu Zweifeln sind vorliegend nicht erkennbar. Es liegen keinerlei konkrete Hinweise vor, die auf eine asylrelevante Verfolgung durch die Behörden des Heimatlandes schliessen lassen würden. Der Beschwerdeführer konnte denn auch ohne Weiteres in sein Heimatland zurückkehren. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe mit seinen exilpolitischen Tätigkeiten keine subjektiven Nachfluchtgrund gesetzt. Durch seine niedrigprofilierten Tätigkeiten (Teilnahme an Demonstrationen) hat er sich nicht derart exilpolitisch exponiert, dass er sich aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen heraushoben hätte und als ernsthafter und potentiell gefährlicher Regimegegner in Erscheinung getreten wäre (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts D-3838/2009 vom 29. Januar 2013 E. 7.3 und D-683/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 5.2.2). Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

E. 4 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt.

E. 5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwerdegrund erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

E. 6 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2683/2013 Urteil vom 28. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien A._______, geboren am 5. August 1980, Ohne Nationalität, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. April 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 20. Februar 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 3. März 2009 wurde er summarisch befragt. Mit Verfügung vom 29 Oktober 2009 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und wies ihn aus der Schweiz nach Griechenland weg. Dagegen erhob er am 2. November 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Am 1. März 2011 zog das BFM ihren Entscheid in Wiedererwägung, hob ihre Verfügung vom 29. Oktober 2009 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. Mit Urteil vom 4. März 2011 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab. B. Am 5. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Am 21. Januar 2013 gab ihm das BFM die Gelegenheit zu den Ungereimtheiten in seinen Vorbringen und zu den Abklärungsresultaten der schweizerischen Vertretung in B._______ vom 8. April 2009 Stellung zu nehmen. Am 29. Januar 2013 reichte er die Stellungnahme ein. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 12. April 2013 - eröffnet am 16. April 2013 - fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 10. Mai 2013 (Poststempel) dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung (recte: Wegweisungsvollzug) des Beschwerdeführers unzulässig sei. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Ernennung von Peter Frei als unentgeltlicher Rechtsbeistand und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung ab. Gleichzeitig erhob es einen Kostenvorschuss, welcher fristgerecht geleistet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung an sich legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist insoweit einzutreten. 1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung in Dispositiv-Ziffer 1 (Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung). Die übrigen Ziffern 4-7 betreffen die Anordnung und Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. Die Vorinstanz hat angeordnet, dass die Wegweisung zur Zeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen und der Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wird. Der Beschwerdeführer stellt zwar einen Eventualantrag, es sei festzustellen, dass die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) unzulässig ist. Ob er damit die Rechtsgestaltung tatsächlich anfechten will, erscheint fraglich, kommt er selbst doch zum Schluss, dass die Unzulässigkeit die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zur Folge habe (Beschwerde, S. 13 unten). Die Frage kann indes offen bleiben. Denn erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, erleidet er keinen unmittelbaren und konkreten Nachteil durch die Dispositiv-Ziffer 4-7 der Verfügung und könnte aus deren Aufhebung oder Abänderung keinen praktischen Nutzen ziehen, weshalb es am Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG fehlt (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, 3. Aufl., Rz. 944 f.). Soweit der Beschwerdeführer eventualiter die Feststellung beantragt, der Wegweisungsvollzug sei unzulässig, ist auf die Beschwerde daher mangels Beschwer nicht einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterung mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-gestützt werden. Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss. Es müssen Nachteile sein, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind oder drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor drohender Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, BVGE 2010/44 E. 3.4). 3.2 Die Vorinstanz begründet in der angefochtenen Verfügung einlässlich, weshalb sie die Vorbringen des Beschwerdeführers für widersprüchlich, unsubstantiiert und in einer Gesamtwürdigung für unglaubhaft erachtet. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beruhen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So trifft zu, dass seine Angaben teils widersprüchlich, pauschal und substanzarm ausfielen und die geschilderten Vorfälle als unglaubhaft zu würdigen sind. Es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass sein Vorbringen auf Beschwerdeebene, er habe als (...) einen durchschnittlichen Lebensstandard führen können und es sei deshalb unwahrscheinlich, dass er sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, unbehelflich ist. Auch vermag nicht zu überzeugen, dass die Widersprüche über den Zeitpunkt und die Dauer seiner Inhaftierung im Irak darauf zurückzuführen seien, dass er sich nicht mehr genau erinnern könne, weil er all die schrecklichen Erlebnisse lieber verdränge, als sich daran zu erinnern. Sodann vermag er die zu seinen Aussagen krass im Widerspruch stehenden Angaben seiner Mutter, er habe Syrien kurze Zeit nach dem behördlichen Abbruch eines familieneigenen Hauses verlassen, nicht zu widerlegen. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern sie damit seine Rückschaffung nach Griechenland hätte verhindern können. Die Argumentation, sie habe die wahrheitswidrigen Angaben trotz Kenntnis seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz getätigt, da sie kein Vertrauen in die Behördenentscheide habe, überzeugt nicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt keine "willkürliche antizipierte Beweiswürdigung" vor, wenn die Vorinstanz es ablehnt, seine in der Schweiz lebenden Familienmitglieder zur Frage einzuvernehmen, ob er nach seiner Flucht im Jahre 2004 wieder ins Heimatland zurückgekehrt ist. Nachdem sich die Familienangehörigen bereits anlässlich ihrer Anhörung dazu geäussert hatten, durfte sie annehmen, dass eine Einvernahme am gewonnenen Beweisergebnis nichts zu ändern vermöchte. Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht im Jahre 2004 wieder in sein Heimatland zurückgekehrt ist. Dabei ist unerheblich, wie lange er sich alsdann im Heimatland aufgehalten hat, weshalb der Antrag auf Abklärung der Dauer der Abschiebehaft in Zypern beim UNHCR in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist. Ferner lässt sich eine konkrete Gefährdung aufgrund des politischen Engagements seiner Familie nicht annehmen. Den Akten sind keine Hinweise auf von den Behörden ergriffene konkrete Reflexverfolgungsmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer und seiner in der Schweiz anwesenden oder im Heimatland verbliebenen Familienangehörigen zu entnehmen, zumal auch der Beschwerdeführer solche bei seinen Befragungen nicht geltend gemacht hatte. Die Rüge, die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung dazu "weder vernehmen lassen, noch habe es die Gefährdung beurteilt", geht deshalb fehl. Was die Abklärungsresultate der Schweizer Vertretung in B._______ anbelangt, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht an der Seriosität der Bemühungen der damit betrauten Personen zweifelt. Anlass zu Zweifeln sind vorliegend nicht erkennbar. Es liegen keinerlei konkrete Hinweise vor, die auf eine asylrelevante Verfolgung durch die Behörden des Heimatlandes schliessen lassen würden. Der Beschwerdeführer konnte denn auch ohne Weiteres in sein Heimatland zurückkehren. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe mit seinen exilpolitischen Tätigkeiten keine subjektiven Nachfluchtgrund gesetzt. Durch seine niedrigprofilierten Tätigkeiten (Teilnahme an Demonstrationen) hat er sich nicht derart exilpolitisch exponiert, dass er sich aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen heraushoben hätte und als ernsthafter und potentiell gefährlicher Regimegegner in Erscheinung getreten wäre (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts D-3838/2009 vom 29. Januar 2013 E. 7.3 und D-683/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 5.2.2). Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

4. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt.

5. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwerdegrund erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Versand: