Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorläufiger Schutz; Verfügung des SEM vom 20. Mai 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal Abteilung V E-2680/2022
U r t e i l v o m 6 . J u l i 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Kaveh Jourabchian, (…), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorläufiger Schutz; Verfügung des SEM vom 20. Mai 2022 / N (…).
E-2680/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger mit Aufent- haltsbewilligung in der Ukraine (gültig bis zum (…) Juni 2022), am (…) April 2022 in die Schweiz einreiste und am 9. Mai 2022 das SEM um Gewährung vorübergehenden Schutzes ersuchte, dass er zur Untermauerung seines Gesuchs eine ukrainische Aufenthalts- karte und eine ukrainische Eheurkunde einreichte, dass er anlässlich seiner Kurzbefragung vom 11. Mai 2022 zu Protokoll gab, er habe bis 2017 im Iran gelebt und dort insbesondere zehn Jahre als Ingenieur gearbeitet, dass er den Iran aus religiösen Gründen (Konversion zum Christentum im Jahr 2013/2014) verlassen habe und auch seitens seiner Familie unter Druck geraten sei, dass er im Iran einmal für drei oder vier Tage festgenommen worden sei, wobei man ihm mit dem Tod gedroht habe, falls er den Islam verleumden sollte, dass er 2017 mit einem Studentenvisum in die Ukraine gereist sei und dort am (…) Juni 2020 eine ukrainische Staatsangehörige geheiratet habe, dass sich seine Ehefrau nach wie vor in der Ukraine aufhalte, da sie als (…) nicht ausreisen dürfe, dass er letztmals im Jahr 2019 anlässlich der Hochzeit (…) in den Iran ge- reist sei, dass das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz mit Verfügung vom 20. Mai 2022 ab- lehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, die Aufhe- bung der Verfügung vom 20. Mai 2022 beantragte und erneut um Gewäh- rung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz, eventualiter um Gewäh- rung der vorläufigen Aufnahme ersuchte,
E-2680/2022 Seite 3 dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses ersuchte und beantragte, das Migrationsamt des Kantons B._______ sei mittels vorsorglicher Massnahme anzuweisen, bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über die vorliegende Beschwerde von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, dass dem Beschwerdeführer am 21. Juni 2022 der Eingang seiner Be- schwerde bestätigt und festgehalten wurde, er dürfe den Ausgang des Ver- fahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass aus prozessökonomischen Gründen ein Endentscheid ergeht, wodurch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses gegenstandslos wird, dass dies grundsätzlich auch für den Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen gilt, wobei aber die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat und das SEM die aufschiebende Wirkung nicht entzog (Art. 55 VwVG), so dass auf den Antrag, vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, nicht einzu- treten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
E-2680/2022 Seite 4 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBl 2022 586), dass gemäss dieser Allgemeinverfügung den folgenden Personengruppen vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird:
a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ih- ren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,
b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten,
c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Fa- milienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufent- haltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsbe- rechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2022 ausführte, Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Per- sonen gehöre, dass aufgrund seines Verhaltens und seiner Reisebewegungen (legale Ausreise aus dem Iran mit einem Studentenvisum im Jahr 2017, legale Einreise in den Iran am (…) Dezember 2019 zur Hochzeit (…), legale Aus- reise aus dem Iran am (…) Januar 2020) nicht davon auszugehen sei, dass
E-2680/2022 Seite 5 er mit den iranischen Behörden oder seinem familiären Umfeld ernsthafte Schwierigkeiten habe, dass sodann keine Gründe ersichtlich seien, die gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit seiner Rückführung in den Heimatstaat sprächen, zu- mal er dort über Arbeitserfahrung und ein tragfähiges familiäres Bezie- hungsnetz verfüge, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde angab, er sei mit einer ukrainischen Staatsbürgerin verheiratet und sowohl er als auch seine Ehefrau könnten aufgrund ihres christlichen Glaubens nicht im Iran leben, dass ihm nicht zugemutet werden könne, im Iran auf seine noch in der Uk- raine lebende Ehefrau zu warten, dass er zumindest bis zur endgültigen Aufklärung der Familienverhältnisse und einer möglichen Ausreise der Ehefrau aus der Ukraine in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, da sonst ein «Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf Schutz der Familie» vorliege, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist und die Beschwerde- schrift keine Vorbringen enthält, welche die Einschätzung der Vorinstanz in Frage zu stellen vermöchten, dass der Beschwerdeführer nicht ukrainischer Staatsangehöriger ist und seine ukrainische Ehefrau in der Schweiz kein Gesuch um Gewährung vor- übergehenden Schutzes gestellt hat, womit die Anwendung von Buchstabe a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht fällt, dass er ferner nicht über einen Schutzstatus in der Ukraine verfügt, was auch die Anwendung von Buchstabe b der Allgemeinverfügung aus- schliesst, dass eine Anwendung von Buchstabe c der Allgemeinverfügung unter an- derem voraussetzt, dass der Beschwerdeführer nicht in Sicherheit und dauerhaft in den Iran zurückkehren könnte, dass seinen Ausführungen anlässlich der Befragung vom 11. Mai 2022 zu entnehmen ist, dass eine dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat unter
E-2680/2022 Seite 6 dem Aspekt der Sicherheit grundsätzlich möglich wäre, zumal er im De- zember 2019 unbehelligt in den Iran einreisen und das Land im Jahr 2020 ebenso unbehelligt wieder verlassen konnte, dass der Beschwerdeführer bei der jetzigen Sachlage – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – auch aus dem Recht auf Fami- lienleben (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV) für sich kein Wegweisungsvollzugshin- dernis abzuleiten vermag, setzt doch die Berufung auf diese Bestimmun- gen voraus, dass die ausländische Person nahe Verwandte mit einem ge- festigten Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbe- willigung oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein An- spruch besteht) in der Schweiz hat, dass beim Beschwerdeführer diese Voraussetzung offensichtlich nicht ge- geben ist, dass das SEM damit zu Recht das Gesuch um Gewährung des vorüber- gehenden Schutzes abgelehnt hat, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufent- haltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), wes- halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim- mungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht an- geordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
E-2680/2022 Seite 7 dass der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flücht- lingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit sich der Vollzug als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung in den Iran zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten auch der vom SEM verfügte Vollzug der Weg- weisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass das (sinngemäss gestellte) Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwer- deführers abzuweisen ist, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer ge- setzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt,
E-2680/2022 Seite 8 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2680/2022 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuwei- sen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Mara Urbani
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