Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine geset- zeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung in die Niederlanden an- geordnet hat , dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass, da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos erschien, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
E-2662/2022 Seite 6 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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E-2662/2022 Seite 7
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vor- liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2662/2022 Urteil vom 24. Juni 2022 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Juni 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 14. April 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er seinen türkischen Reisepass, versehen mit einem von den niederländischen Behörden ausgestellten gültigen Schengen-Visum sowie einem türkischen Ausreise- und einem Schweizer-Einreisestempel vom 6. April 2022, einreichte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass diesem von den Niederlanden ein vom (...) bis am (...) gültiges Visum ausgestellt worden sei, dass am 22. April 2022 das persönliche Gespräch (nachfolgend: Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), stattfand, dass dem Beschwerdeführer dabei das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit der Niederlanden zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer Überstellung dorthin gewährt wurde, dass er erklärte, sein Bruder habe mit der Schlepper-Organisation das Vorgehen bei der Ausreise besprochen, welche ihm den Pass am Flughafen überreicht habe, er selber habe nichts von dem niederländischen Visum gewusst, dass er befürchte, bei einer Überstellung an die niederländischen Behörden von diesen in die Türkei zurückgebracht zu werden, wo er bedroht worden sei und um sein Leben fürchten müsse, dass in der Schweiz drei Cousins väterlicherseits lebten ([...] N [...], D.C. N [...], N.C. N [...]), dass die niederländischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM vom 14. April 2022 am 9. Juni 2022 in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO guthiessen, dass das SEM mit - am 13. Juni 2022 eröffneter - Verfügung vom 9. Juni 2022 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. April 2022 nicht eintrat und ihn in Anwendung der Dublin-III-Verordnung in die Niederlanden wegwies, wobei es festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die damalige Rechtsvertretung am 13. Juni 2022 ihr Mandat niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit handschriftlich ergänzter, auf den 16. Juni 2022 datierter Formularbeschwerde (Postaufgabe 17. Juni 2022) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, das Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen, dass in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ersucht wurde, dass der zuständige Instruktionsrichter am 21. Juni 2022 gestützt auf Art. 56 VwVG als vorsorgliche Massnahme den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 20. Juni 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass die niederländischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM gemäss Art. 12 Abs. Dublin-III-VO guthiessen und das SEM somit zu Recht von der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens ausging, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er vom (von den niederländischen Behörden ausgestellten) Visum nichts gewusst habe, an dieser Einschätzung nichts ändert, steht doch zweifelsfrei fest, dass dem Beschwerdeführer unter Abnahme seiner Fingerabdrücke und unter Verwendung seines Reisepasses das genannte Visum ausgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer, wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, nach seiner Überstellung in die Niederlanden die Möglichkeit hat, dort ein Asylgesuch einzureichen und seine Asylgründe darzulegen, dass keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem derNiederlanden vorliegen und nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung dorthin gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt wird, in eine existenzielle Notlage gerät oder ohne Prüfung des Asylgesuches und unter Verletzung des Non-Refoulments-Gebots in seinen Heimatstaat überstellt wird, dass er im Weiteren vom Umstand, dass sich drei Cousins von ihm in der Schweiz aufhalten, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, handelt es sich doch hierbei nicht um nahe Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g VO Dublin und bestehen im Weiteren keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und besagten Verwandten, dass die Argumente des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach er in der Türkei verfolgt sei, während seines bisherigen Aufenthalts in der Schweiz an friedlichen Demonstrationen teilgenommen habe und in der Schweiz bleiben möchte, an der Zuständigkeit der niederländischen Asylbehörden für die Behandlung des Asylgesuches nichts zu ändern vermögen, dass es keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung in die Niederlanden angeordnet hat , dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass, da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos erschien, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: