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E-265/2007

E-265/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2010-01-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Angolas, verliess sei-nen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 29. August 2006 und gelangte über Südafrika, Portugal, Frankreich und andere Länder am 6. September 2006 in die Schweiz, wo er am 16. September 2006 um Asyl nachsuchte. Er wurde am 21. September 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe zu seinen Asylgründen befragt; die kantonale Anhörung fand am 19. Oktober 2006 statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in seinem Heimatland Probleme wegen ihm nicht näher bekannten Tätigkeiten seiner Mutter gehabt. Eines Tages seien Polizisten zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihr gefragt. Da sie nicht zugegen gewesen sei, hätten sie die Wohnung durchwühlt und verwüstet. In der Folge hätten sich der Beschwerdeführer sowie seine Brüder und Schwestern zuerst zu ihrer Tante und anschliessend zur Freundin ihrer Mutter begeben. Da sie von deren Mann regel-mässig geschlagen worden seien, hätten sie jedoch auch dort nicht bleiben können. Der Beschwerdeführer sei daher mit einem seiner Brüder zum B._______ gegangen, wo sie fortan geschlafen hätten. Als er eines Tages nach Hause zurückgekehrt sei, um dort eventuell seine Mutter anzutreffen, habe ihn die Hauseigentümerin zur Polizei gebracht. Die Beamten hätten sich wiederum nach seiner Mutter erkundigt. Da er nicht habe sprechen wollen, sei er auf die Hände geschlagen worden. Anschliessend sei er ins Gefängnis gebracht worden; dies habe sich im Jahre (...) zugetragen. Nachdem er (...) oder (...) Jahre eingesperrt gewesen sei, habe er fliehen können, indem er beim Arbeiten die Unachtsamkeit eines Wärters ausgenutzt habe. B. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2006 - eröffnet am 16. Dezember 2006 - stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 11. Januar 2007 (Poststempel) an das Bundes-verwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um weitergehende Abklärungen. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2007 stellte die damals zu-ständige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann. Die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-pflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Einsicht in die Asylakten der Mutter wurde zuständigkeitshalber an das BFM über-wiesen. E. Mit Eingabe vom (...) reichte der Arzt des Beschwerdeführers, C._______, einen ärztlichen Kurzbericht zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, er habe inzwischen Akteneinsicht in das Dossier seiner Mutter (...) erhalten und nehme vor diesem Hintergrund im Asyl- und Wegweisungspunkt nochmalig Stellung zur Argumentation der Vorinstanz. G. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 30. April 2009 voll-umfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-derung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG); auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-scheides aus, dass sich der Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht widersprochen habe. So habe er anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe ausgesagt, er habe sich, nachdem er im Jahre (...) vor der Polizei geflohen sei, zu seiner Tante begeben und sei mit dieser am Tag darauf zur Freundin seiner Mutter gegangen. Vor den kantonalen Behörden habe er hingegen ausgeführt, er sei im Jahre (...) nach der Flucht vor der Polizei einige Tage bei seiner Tante gewesen, bis diese selber auch geflüchtet und sowohl ihn als auch seine Geschwister alleine zurückgelassen habe. Sodann habe er einmal behauptet, er sei am 6. September 2006 in die Schweiz eingereist, während er ein anderes Mal ausgeführt habe, er habe die Fussball Weltmeisterschaft hier in der Schweiz verfolgt; diese habe jedoch von Juni bis Juli 2006 statt-gefunden. Erfahrungswidrig sei ausserdem, dass er anlässlich seiner Reise von Angola über Südafrika nach Europa nie kontrolliert worden sei, nie selber einen Ausweis habe vorweisen müssen und nicht gewusst habe, unter welcher Identität er gereist sei bzw. auf welche Identität die Dokumente ausgestellt gewesen seien. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass die Polizei einen jungen Mann jahrelang festhalte, nur um den Aufenthaltsort von dessen Mutter in Erfahrung zu bringen. Ebenso erfahrungswidrig sei, dass er nach der Flucht an-lässlich der Arbeit während der Haft in der gleichen Strasse, wo er den Wächtern entwischt sei, Autostopp gemacht habe. Dies entspreche nicht dem Verhalten eines tatsächlich Verfolgten. Dies treffe auch für sein weiteres Verhalten vor der Ausreise nach Europa zu. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, kön-ne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-freiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Aufgrund der Beendigung des 27-jährigen Bürgerkrieges sei die politische Situation in Angola heute stabil. Die Verabschiedung eines Amnestiegesetzes sowie die Unter-zeichnung eines Waffenstillstandes Anfang April 2002 hätten zu einer Beruhigung der Lage geführt, die durch kein grösseres Ereignis erschüttert worden sei. Trotz Interventionen durch die Regierung und internationale Organisationen bleibe die soziale und humanitäre Lage in verschiedenen Provinzen angespannt. Der Beschwerdeführer sei volljährig, bei guter Gesundheit und stamme aus Luanda, wo er über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz verfüge. Somit erweise sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz entge-gengehalten, dass der Beschwerdeführer bereits erklärt habe, dass die Freundin seiner Mutter die Ausreise organisiert habe. Daher wisse er auch nichts von den Papieren, mit welchen er gereist sei. Was die Ankunft in der Schweiz betreffe, so sei er zuerst einen Moment bei seiner Mutter gewesen, bevor er sich in Vallorbe gemeldet habe. Das Asylgesuch habe er am 21. September 2006 gestellt. Er habe Fussball geschaut, wisse jedoch nicht, ob es die Weltmeisterschaft gewesen sei. Sodann wisse er nicht, weshalb seine Mutter gesucht worden sei; er verweise dabei auf ihr Asylverfahren. Weiter weise er darauf hin, dass er nicht am Ort der Flucht Autostopp gemacht habe. Die Bauar-beiten habe er im Quartier (...) vorgenommen, während er an der (...) Strasse auf eine Mitfahrgelegenheit gewartet habe. Was den angeblichen Widerspruch hinsichtlich dem Zeitpunkt, als er zu seiner Tante gegangen sei, betrifft, führt der Beschwerdeführer Folgendes aus: Nachdem er Probleme gehabt habe, seien er und seine Ge-schwister zur kleinen Schwester seiner Mutter gegangen. Diese habe jedoch selber Angst gehabt und sei mit ihrem Mann fortgegangen, so dass sie zur Freundin ihrer Mutter hätten gehen müssen. Sie seien nicht lange dort geblieben, da deren Mann sie nicht hätte haben wollen. Zuerst seien die Kleinen weggegangen; ein Herr habe sie abgeholt. Dann habe seine ältere Schwester D._______ den Ort verlassen. Anschliessend seien er selber sowie sein Bruder geflohen und hätten auf der Strasse gelebt. Es sei nicht einfach, sich an die genauen Zeiträume zu erinnern; es liege auch schon einige Jahre zurück. Zudem seien sie sehr durcheinander gewesen und hätten Angst gehabt. Das BFM argumentiere, dass er bei guter Gesundheit sei und über ein familiäres Beziehungsnetz in Luanda verfüge, weshalb die Weg-weisung zumutbar sei. Es sei jedoch von der Vorinstanz ignoriert worden, dass er nie gearbeitet oder die Schule besucht habe, seine Mutter und zwei Zwillingsschwestern in der Schweiz leben würden und sein Vater seit dem Jahr (...) verschwunden sei. Ausserdem habe der Beschwerdeführer keine Kenntnis, wo sich sein Bruder derzeit aufhalte. Des Weiteren leide er an Tuberkulose. Angesichts besagter Umstände sei die Wegweisung in sein Heimatland unzumutbar.

E. 3.3 In seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2007 und bezugnehmend auf die Asylakten seiner Mutter (...) machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, dass ihre Vorbringen entgegen der Ansicht der Vorinstanz glaubhaft seien, insbesondere wenn man die vielen Details beachte, die sie geschildert habe. Es gehe vorliegend zwar nicht darum, ihr Verfahren wieder aufzunehmen, aber darum, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und demzufolge auch seiner eigenen Aussagen zu zeigen. Ausserdem sei gesagt, dass sie sich derzeit in körperlicher, psychischer und sozialer Hinsicht in einer extrem schwierigen Situation befinde. Der Beschwerdeführer könne seiner Mutter beistehen, sie in der Betreuung seiner Geschwister entlasten und ihr eine moralische Stütze sein. Auf der anderen Seite sei auch seine eigene Situation zu beachten. Er habe nach langer Zeit seine Familie wieder gefunden; dies bedeute auch für ihn Stabilität und die Möglichkeit, seine schwierige Kindheit zu verarbeiten und eine Zukunft für sich aufzubauen.

E. 4.1 Das Bundesamt stützt seinen ablehnenden Entscheid vor allem darauf ab, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Dazu Folgendes: Für die subjektive Wahrheit spricht einerseits, wenn die Aussage zahlreiche und qualitativ hochwertige Details ent-hält, welche sich zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen (bei-spielsweise wechselseitige Gespräche und Interaktionen, nachträgli-che Ergänzungen oder Komplikationen), anderseits, wenn die befragte Person über ihre bei dem Ereignis aufgetretenen Gefühle, Assoziatio-nen, unverstandenen Erscheinungen oder Missverständnisse berich-tet. Für ein realitätsbegründetes Ereignis spricht weiter, wenn der rechtsrelevante Tatbestand gleich bleibt; dazu zählen insbesondere die Schilderung des zentralen Kerngeschehens und der eigenen Rolle, die Benennung der unmittelbar am Kerngeschehen beteiligten Personen, des fraglichen Tatortes, von unmittelbar handlungsrelevanten Gegen-ständen oder Angaben über unangenehme Empfindungen (insbeson-dere Schmerzen). Sodann spricht für den Wahrheitswillen der ange-hörten Person, wenn sie ihre eigene Rolle eher unvorteilhaft darstellt, auf Schutzbehauptungen, die naheliegen, verzichtet, und wenn sie entlastende Umstände bedeutsamer Art für denjenigen vorbringt, den sie mit anderen Teilen ihrer Aussage belastet. Gegen die subjektive Wahrheit spricht, wenn die Aussage detailarm ist, obwohl beim betref-fenden Erlebnis ein Mindestmass an Detailreichtum zu erwarten wäre, oder wenn auch auf Aufforderung hin keine näheren Einzelheiten vor-gebracht und Nebensächlichkeiten berichtet werden (Rolf Bender/Ar-min Nack/Wolf-Dieter Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Auf-lage, München 2007, S. 72 ff.).

E. 4.2 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die ARK in einem Grundsatz-urteil festgehalten hat, dass der Befragung zu den Ausreisegründen in der Empfangsstelle aufgrund des summarischen Charakters für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 S. 13, welche Praxis vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wird). Es kann deshalb nicht angehen, blossen Unvollständigkeiten und unwesentlichen Abweichungen zu späteren Aussagen eine ent-scheidende Bedeutung beizumessen, und es darf auch nicht davon ausgegangen werden, dass Asylbewerber im Rahmen dieser Kurz-befragung grundsätzlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht hätten, sämtliche Gründe ihres Asylgesuches abschliessend darzulegen. Anders verhält es sich jedoch, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der kantonalen Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden. Solche Widersprüche lassen sich in der Regel nicht mit dem summarischen Charakter der Befragung erklären. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb sie im Rahmen der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt werden sollten.

E. 4.3 Ebenso wie die Vorinstanz geht auch das Bundesverwaltungsge-richt davon aus, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatland in asylrelevanter Weise nicht gefährdet ist. Vorder-hand ist festzuhalten, dass er vorbringt, er habe nicht wegen eigenen, sondern wegen den Aktivitäten seiner Mutter Probleme gehabt. Wie von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und nun auch vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach festgestellt, wird die sogenannte Reflexverfolgung anerkannt, wenn vordergründig eine andere Person vom Verfolger anvisiert wird, dieser mangels Zugriffs auf selbige die Verfolgung gegen ein Familienmitglied oder einen Gruppenzugehörigen richtet (EMARK 2005 Nr. 21). Vorliegend hat auch die Mutter des Beschwerdeführers ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt. Dieses wurde durch das vormalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 9. Oktober 2003 abgewiesen und ist in der Folge hinsichtlich der Nichtanerkennung der Flüchtlings-eigenschaft und der Nichtgewährung von Asyl in Rechtskraft erwachsen (wobei die Mutter und deren beide minderjährigen Kinder vom BFF im Rahmen eines Schriftenwechsels wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurden). Begründet wurde dieser Entscheid unter anderem damit, dass ihre Vorbringen nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG seien. Bereits vor diesem Hintergrund erscheinen auch die vom Beschwerdeführer vorge-brachten Asylgründe zweifelhaft. Sodann mutet es seltsam an, dass er über einen Zeitraum von (...) oder (...) Jahren festgehalten worden sein soll, nur weil seine Mutter nicht habe ausfindig gemacht werden können. Er selber war eigenen Angaben zufolge denn auch nie politisch tätig oder Angeklagter in einem Gerichtsverfahren. Ausser-dem konnte er nicht ansatzweise angeben, welche Probleme seine Mutter in Angola gehabt haben soll. Es sei weiter darauf hingewiesen, dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich ist. Es ist daher zu prüfen, ob in diesem Zeitpunkt die Furcht vor Verfolgung (noch) besteht und begründet ist, wobei seit der Ausreise eingetretene Veränderungen der objektiven Situation im Verfolgerstaat zu Gunsten und zu Lasten der asyl-suchenden Situation zu berücksichtigen sind (EMARK 2005 Nr. 18). Die Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers hat sich seit dem im März/April 2002 eingeleiteten Friedensprozess zunehmend beruhigt und entspannt. Noch wenn die Mutter des Beschwerdeführers während des Bürgerkrieges tatsächlich mit der UNITA (Uniâo Nacional para a Intepêndencia Total de Angola) kollaboriert hätte, wie sie selber vorbrachte, und er selber in der Folge deswegen behelligt worden wäre, ist es zum heutigen Zeitpunkt sehr unwahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr erneut in den Fokus der Behörden gelangen würde. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann ohne weiteren Be-gründungsaufwand auf die zutreffenden Ausführungen in der ange-fochtenen Verfügung verwiesen werden. Das BFM hat somit das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Angola ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-ner Ausschaffung nach Angola dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb-ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Angola lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt vorliegend nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-weisung mithin sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-rechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglich-keiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Ge-suchstellern oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beein-trächtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, düstere Aus-sichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein, im-mer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen. Wird eine solche festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bun-desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.3.2 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als Gewalt- oder de-facto-Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich zwar aufgrund der heutigen, sich nach dem Tod von Jonas Savimbi im Februar 2002 und dem im März/April 2002 eingeleiteten Friedensprozess zunehmend beruhigten und entspannten Situation in Angola nicht bejahen. Indes ist gemäss der in EMARK 2004 Nr. 32 festgehaltenen Praxis der ARK, welche aufgrund der Tatsache, dass seit Ergehen des erwähnten Urteils keine Verbesserung der Lage in Angola eintrat (Ausbruch einer Choleraepidemie Ende 2005; Überschwemmungen im Januar 2007, von welchen zwölf der 18 Provinzen des Landes betroffen waren; wiederholte blutige Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Diamanten und anderen Bodenschätzen in verschiedenen Regionen Angolas), vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, der Wegweisungsvollzug von Personen aus Angola, die einer Risikogruppe ("groupe vulnérable") angehören, grundsätzlich als unzumutbar zu erachten. Als einer Risikogruppe zugehörig erachtet werden insbesondere Personen mit schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen, unbegleitete Minderjährige, Personen mit Kindern unter sechs Jahren, alleinstehende Frauen und betagte Personen. Zusätzlich dazu gilt der Wegweisungsvollzug von Personen, die ihren letzten Wohnsitz nicht in Luanda oder einer leicht zugänglichen Stadt der Provinzen Cunene, Huila, Namibe, Benguela, Huambo, Cuanza Sul, Cuanza Norte, Bengo und Zaire hatten oder dort über ein festes Beziehungsnetz verfügen, als nicht zumutbar.

E. 6.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen alleinstehenden Mann, der zuletzt in Luanda gewohnt hat. Dement-sprechend ist gemäss der obgenannten Rechtsprechung grundsätz-lich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Soweit er in der Beschwerde geltend macht, er leide an Tuberkulose, ist darauf hinzuweisen, dass C._______ in seinem Kurzbericht vom (...) feststellte, es hätten sich bei der Anfertigung eines Röntgen-Lungenbildes keine entsprechenden Anzeichen finden lassen. Weiter bescheinigt er dem Beschwerdeführer, dass dieser gesund sei. Was die Unterstützung seiner Mutter bei der Betreuung seiner Geschwister betrifft, ist festzuhalten, dass gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG nur Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen nachgezogen und in diese eingeschlossen werden können. Ausserdem setzt das Gesetz voraus, dass sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b) und dass die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c). Dementsprechend ist sein Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme auch unter diesem Aspekt abzu-weisen.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Jonas Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-265/2007 {T 0/2} Urteil vom 28. Januar 2010 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, Angola, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom

14. Dezember 2006 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Angolas, verliess sei-nen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 29. August 2006 und gelangte über Südafrika, Portugal, Frankreich und andere Länder am 6. September 2006 in die Schweiz, wo er am 16. September 2006 um Asyl nachsuchte. Er wurde am 21. September 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe zu seinen Asylgründen befragt; die kantonale Anhörung fand am 19. Oktober 2006 statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in seinem Heimatland Probleme wegen ihm nicht näher bekannten Tätigkeiten seiner Mutter gehabt. Eines Tages seien Polizisten zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihr gefragt. Da sie nicht zugegen gewesen sei, hätten sie die Wohnung durchwühlt und verwüstet. In der Folge hätten sich der Beschwerdeführer sowie seine Brüder und Schwestern zuerst zu ihrer Tante und anschliessend zur Freundin ihrer Mutter begeben. Da sie von deren Mann regel-mässig geschlagen worden seien, hätten sie jedoch auch dort nicht bleiben können. Der Beschwerdeführer sei daher mit einem seiner Brüder zum B._______ gegangen, wo sie fortan geschlafen hätten. Als er eines Tages nach Hause zurückgekehrt sei, um dort eventuell seine Mutter anzutreffen, habe ihn die Hauseigentümerin zur Polizei gebracht. Die Beamten hätten sich wiederum nach seiner Mutter erkundigt. Da er nicht habe sprechen wollen, sei er auf die Hände geschlagen worden. Anschliessend sei er ins Gefängnis gebracht worden; dies habe sich im Jahre (...) zugetragen. Nachdem er (...) oder (...) Jahre eingesperrt gewesen sei, habe er fliehen können, indem er beim Arbeiten die Unachtsamkeit eines Wärters ausgenutzt habe. B. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2006 - eröffnet am 16. Dezember 2006 - stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 11. Januar 2007 (Poststempel) an das Bundes-verwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um weitergehende Abklärungen. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2007 stellte die damals zu-ständige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann. Die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-pflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Einsicht in die Asylakten der Mutter wurde zuständigkeitshalber an das BFM über-wiesen. E. Mit Eingabe vom (...) reichte der Arzt des Beschwerdeführers, C._______, einen ärztlichen Kurzbericht zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, er habe inzwischen Akteneinsicht in das Dossier seiner Mutter (...) erhalten und nehme vor diesem Hintergrund im Asyl- und Wegweisungspunkt nochmalig Stellung zur Argumentation der Vorinstanz. G. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 30. April 2009 voll-umfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-derung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG); auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-scheides aus, dass sich der Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht widersprochen habe. So habe er anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe ausgesagt, er habe sich, nachdem er im Jahre (...) vor der Polizei geflohen sei, zu seiner Tante begeben und sei mit dieser am Tag darauf zur Freundin seiner Mutter gegangen. Vor den kantonalen Behörden habe er hingegen ausgeführt, er sei im Jahre (...) nach der Flucht vor der Polizei einige Tage bei seiner Tante gewesen, bis diese selber auch geflüchtet und sowohl ihn als auch seine Geschwister alleine zurückgelassen habe. Sodann habe er einmal behauptet, er sei am 6. September 2006 in die Schweiz eingereist, während er ein anderes Mal ausgeführt habe, er habe die Fussball Weltmeisterschaft hier in der Schweiz verfolgt; diese habe jedoch von Juni bis Juli 2006 statt-gefunden. Erfahrungswidrig sei ausserdem, dass er anlässlich seiner Reise von Angola über Südafrika nach Europa nie kontrolliert worden sei, nie selber einen Ausweis habe vorweisen müssen und nicht gewusst habe, unter welcher Identität er gereist sei bzw. auf welche Identität die Dokumente ausgestellt gewesen seien. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass die Polizei einen jungen Mann jahrelang festhalte, nur um den Aufenthaltsort von dessen Mutter in Erfahrung zu bringen. Ebenso erfahrungswidrig sei, dass er nach der Flucht an-lässlich der Arbeit während der Haft in der gleichen Strasse, wo er den Wächtern entwischt sei, Autostopp gemacht habe. Dies entspreche nicht dem Verhalten eines tatsächlich Verfolgten. Dies treffe auch für sein weiteres Verhalten vor der Ausreise nach Europa zu. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, kön-ne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-freiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Aufgrund der Beendigung des 27-jährigen Bürgerkrieges sei die politische Situation in Angola heute stabil. Die Verabschiedung eines Amnestiegesetzes sowie die Unter-zeichnung eines Waffenstillstandes Anfang April 2002 hätten zu einer Beruhigung der Lage geführt, die durch kein grösseres Ereignis erschüttert worden sei. Trotz Interventionen durch die Regierung und internationale Organisationen bleibe die soziale und humanitäre Lage in verschiedenen Provinzen angespannt. Der Beschwerdeführer sei volljährig, bei guter Gesundheit und stamme aus Luanda, wo er über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz verfüge. Somit erweise sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz entge-gengehalten, dass der Beschwerdeführer bereits erklärt habe, dass die Freundin seiner Mutter die Ausreise organisiert habe. Daher wisse er auch nichts von den Papieren, mit welchen er gereist sei. Was die Ankunft in der Schweiz betreffe, so sei er zuerst einen Moment bei seiner Mutter gewesen, bevor er sich in Vallorbe gemeldet habe. Das Asylgesuch habe er am 21. September 2006 gestellt. Er habe Fussball geschaut, wisse jedoch nicht, ob es die Weltmeisterschaft gewesen sei. Sodann wisse er nicht, weshalb seine Mutter gesucht worden sei; er verweise dabei auf ihr Asylverfahren. Weiter weise er darauf hin, dass er nicht am Ort der Flucht Autostopp gemacht habe. Die Bauar-beiten habe er im Quartier (...) vorgenommen, während er an der (...) Strasse auf eine Mitfahrgelegenheit gewartet habe. Was den angeblichen Widerspruch hinsichtlich dem Zeitpunkt, als er zu seiner Tante gegangen sei, betrifft, führt der Beschwerdeführer Folgendes aus: Nachdem er Probleme gehabt habe, seien er und seine Ge-schwister zur kleinen Schwester seiner Mutter gegangen. Diese habe jedoch selber Angst gehabt und sei mit ihrem Mann fortgegangen, so dass sie zur Freundin ihrer Mutter hätten gehen müssen. Sie seien nicht lange dort geblieben, da deren Mann sie nicht hätte haben wollen. Zuerst seien die Kleinen weggegangen; ein Herr habe sie abgeholt. Dann habe seine ältere Schwester D._______ den Ort verlassen. Anschliessend seien er selber sowie sein Bruder geflohen und hätten auf der Strasse gelebt. Es sei nicht einfach, sich an die genauen Zeiträume zu erinnern; es liege auch schon einige Jahre zurück. Zudem seien sie sehr durcheinander gewesen und hätten Angst gehabt. Das BFM argumentiere, dass er bei guter Gesundheit sei und über ein familiäres Beziehungsnetz in Luanda verfüge, weshalb die Weg-weisung zumutbar sei. Es sei jedoch von der Vorinstanz ignoriert worden, dass er nie gearbeitet oder die Schule besucht habe, seine Mutter und zwei Zwillingsschwestern in der Schweiz leben würden und sein Vater seit dem Jahr (...) verschwunden sei. Ausserdem habe der Beschwerdeführer keine Kenntnis, wo sich sein Bruder derzeit aufhalte. Des Weiteren leide er an Tuberkulose. Angesichts besagter Umstände sei die Wegweisung in sein Heimatland unzumutbar. 3.3 In seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2007 und bezugnehmend auf die Asylakten seiner Mutter (...) machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, dass ihre Vorbringen entgegen der Ansicht der Vorinstanz glaubhaft seien, insbesondere wenn man die vielen Details beachte, die sie geschildert habe. Es gehe vorliegend zwar nicht darum, ihr Verfahren wieder aufzunehmen, aber darum, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und demzufolge auch seiner eigenen Aussagen zu zeigen. Ausserdem sei gesagt, dass sie sich derzeit in körperlicher, psychischer und sozialer Hinsicht in einer extrem schwierigen Situation befinde. Der Beschwerdeführer könne seiner Mutter beistehen, sie in der Betreuung seiner Geschwister entlasten und ihr eine moralische Stütze sein. Auf der anderen Seite sei auch seine eigene Situation zu beachten. Er habe nach langer Zeit seine Familie wieder gefunden; dies bedeute auch für ihn Stabilität und die Möglichkeit, seine schwierige Kindheit zu verarbeiten und eine Zukunft für sich aufzubauen. 4. 4.1 Das Bundesamt stützt seinen ablehnenden Entscheid vor allem darauf ab, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Dazu Folgendes: Für die subjektive Wahrheit spricht einerseits, wenn die Aussage zahlreiche und qualitativ hochwertige Details ent-hält, welche sich zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen (bei-spielsweise wechselseitige Gespräche und Interaktionen, nachträgli-che Ergänzungen oder Komplikationen), anderseits, wenn die befragte Person über ihre bei dem Ereignis aufgetretenen Gefühle, Assoziatio-nen, unverstandenen Erscheinungen oder Missverständnisse berich-tet. Für ein realitätsbegründetes Ereignis spricht weiter, wenn der rechtsrelevante Tatbestand gleich bleibt; dazu zählen insbesondere die Schilderung des zentralen Kerngeschehens und der eigenen Rolle, die Benennung der unmittelbar am Kerngeschehen beteiligten Personen, des fraglichen Tatortes, von unmittelbar handlungsrelevanten Gegen-ständen oder Angaben über unangenehme Empfindungen (insbeson-dere Schmerzen). Sodann spricht für den Wahrheitswillen der ange-hörten Person, wenn sie ihre eigene Rolle eher unvorteilhaft darstellt, auf Schutzbehauptungen, die naheliegen, verzichtet, und wenn sie entlastende Umstände bedeutsamer Art für denjenigen vorbringt, den sie mit anderen Teilen ihrer Aussage belastet. Gegen die subjektive Wahrheit spricht, wenn die Aussage detailarm ist, obwohl beim betref-fenden Erlebnis ein Mindestmass an Detailreichtum zu erwarten wäre, oder wenn auch auf Aufforderung hin keine näheren Einzelheiten vor-gebracht und Nebensächlichkeiten berichtet werden (Rolf Bender/Ar-min Nack/Wolf-Dieter Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Auf-lage, München 2007, S. 72 ff.). 4.2 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die ARK in einem Grundsatz-urteil festgehalten hat, dass der Befragung zu den Ausreisegründen in der Empfangsstelle aufgrund des summarischen Charakters für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 S. 13, welche Praxis vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wird). Es kann deshalb nicht angehen, blossen Unvollständigkeiten und unwesentlichen Abweichungen zu späteren Aussagen eine ent-scheidende Bedeutung beizumessen, und es darf auch nicht davon ausgegangen werden, dass Asylbewerber im Rahmen dieser Kurz-befragung grundsätzlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht hätten, sämtliche Gründe ihres Asylgesuches abschliessend darzulegen. Anders verhält es sich jedoch, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der kantonalen Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden. Solche Widersprüche lassen sich in der Regel nicht mit dem summarischen Charakter der Befragung erklären. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb sie im Rahmen der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt werden sollten. 4.3 Ebenso wie die Vorinstanz geht auch das Bundesverwaltungsge-richt davon aus, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatland in asylrelevanter Weise nicht gefährdet ist. Vorder-hand ist festzuhalten, dass er vorbringt, er habe nicht wegen eigenen, sondern wegen den Aktivitäten seiner Mutter Probleme gehabt. Wie von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und nun auch vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach festgestellt, wird die sogenannte Reflexverfolgung anerkannt, wenn vordergründig eine andere Person vom Verfolger anvisiert wird, dieser mangels Zugriffs auf selbige die Verfolgung gegen ein Familienmitglied oder einen Gruppenzugehörigen richtet (EMARK 2005 Nr. 21). Vorliegend hat auch die Mutter des Beschwerdeführers ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt. Dieses wurde durch das vormalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 9. Oktober 2003 abgewiesen und ist in der Folge hinsichtlich der Nichtanerkennung der Flüchtlings-eigenschaft und der Nichtgewährung von Asyl in Rechtskraft erwachsen (wobei die Mutter und deren beide minderjährigen Kinder vom BFF im Rahmen eines Schriftenwechsels wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurden). Begründet wurde dieser Entscheid unter anderem damit, dass ihre Vorbringen nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG seien. Bereits vor diesem Hintergrund erscheinen auch die vom Beschwerdeführer vorge-brachten Asylgründe zweifelhaft. Sodann mutet es seltsam an, dass er über einen Zeitraum von (...) oder (...) Jahren festgehalten worden sein soll, nur weil seine Mutter nicht habe ausfindig gemacht werden können. Er selber war eigenen Angaben zufolge denn auch nie politisch tätig oder Angeklagter in einem Gerichtsverfahren. Ausser-dem konnte er nicht ansatzweise angeben, welche Probleme seine Mutter in Angola gehabt haben soll. Es sei weiter darauf hingewiesen, dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich ist. Es ist daher zu prüfen, ob in diesem Zeitpunkt die Furcht vor Verfolgung (noch) besteht und begründet ist, wobei seit der Ausreise eingetretene Veränderungen der objektiven Situation im Verfolgerstaat zu Gunsten und zu Lasten der asyl-suchenden Situation zu berücksichtigen sind (EMARK 2005 Nr. 18). Die Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers hat sich seit dem im März/April 2002 eingeleiteten Friedensprozess zunehmend beruhigt und entspannt. Noch wenn die Mutter des Beschwerdeführers während des Bürgerkrieges tatsächlich mit der UNITA (Uniâo Nacional para a Intepêndencia Total de Angola) kollaboriert hätte, wie sie selber vorbrachte, und er selber in der Folge deswegen behelligt worden wäre, ist es zum heutigen Zeitpunkt sehr unwahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr erneut in den Fokus der Behörden gelangen würde. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann ohne weiteren Be-gründungsaufwand auf die zutreffenden Ausführungen in der ange-fochtenen Verfügung verwiesen werden. Das BFM hat somit das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Angola ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-ner Ausschaffung nach Angola dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb-ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Angola lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt vorliegend nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-weisung mithin sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-rechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglich-keiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Ge-suchstellern oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beein-trächtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, düstere Aus-sichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein, im-mer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen. Wird eine solche festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bun-desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als Gewalt- oder de-facto-Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich zwar aufgrund der heutigen, sich nach dem Tod von Jonas Savimbi im Februar 2002 und dem im März/April 2002 eingeleiteten Friedensprozess zunehmend beruhigten und entspannten Situation in Angola nicht bejahen. Indes ist gemäss der in EMARK 2004 Nr. 32 festgehaltenen Praxis der ARK, welche aufgrund der Tatsache, dass seit Ergehen des erwähnten Urteils keine Verbesserung der Lage in Angola eintrat (Ausbruch einer Choleraepidemie Ende 2005; Überschwemmungen im Januar 2007, von welchen zwölf der 18 Provinzen des Landes betroffen waren; wiederholte blutige Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Diamanten und anderen Bodenschätzen in verschiedenen Regionen Angolas), vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, der Wegweisungsvollzug von Personen aus Angola, die einer Risikogruppe ("groupe vulnérable") angehören, grundsätzlich als unzumutbar zu erachten. Als einer Risikogruppe zugehörig erachtet werden insbesondere Personen mit schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen, unbegleitete Minderjährige, Personen mit Kindern unter sechs Jahren, alleinstehende Frauen und betagte Personen. Zusätzlich dazu gilt der Wegweisungsvollzug von Personen, die ihren letzten Wohnsitz nicht in Luanda oder einer leicht zugänglichen Stadt der Provinzen Cunene, Huila, Namibe, Benguela, Huambo, Cuanza Sul, Cuanza Norte, Bengo und Zaire hatten oder dort über ein festes Beziehungsnetz verfügen, als nicht zumutbar. 6.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen alleinstehenden Mann, der zuletzt in Luanda gewohnt hat. Dement-sprechend ist gemäss der obgenannten Rechtsprechung grundsätz-lich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Soweit er in der Beschwerde geltend macht, er leide an Tuberkulose, ist darauf hinzuweisen, dass C._______ in seinem Kurzbericht vom (...) feststellte, es hätten sich bei der Anfertigung eines Röntgen-Lungenbildes keine entsprechenden Anzeichen finden lassen. Weiter bescheinigt er dem Beschwerdeführer, dass dieser gesund sei. Was die Unterstützung seiner Mutter bei der Betreuung seiner Geschwister betrifft, ist festzuhalten, dass gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG nur Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen nachgezogen und in diese eingeschlossen werden können. Ausserdem setzt das Gesetz voraus, dass sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b) und dass die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c). Dementsprechend ist sein Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme auch unter diesem Aspekt abzu-weisen. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Jonas Tschan Versand: